Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2014 - I-2 U 33/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufungen gegen das am 20. April 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen, bezüglich des Rechtsmittels der Verfügungsbeklagten allerdings mit der Maßgabe, dass sich der landgerichtliche Verbotsausspruch nicht auf Gewährleistungshinweise bezieht, die ausschließlich gegenüber gewerblichen Abnehmern erfolgen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.400,-- €, wobei auf das Rechtsmittel des Verfügungsklägers und auf das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten jeweils 700,-- € entfallen. Der Streitwert des landgerichtlichen Verfahrens wird auf 2.100,-- € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Verfügungskläger stellt her und vertreibt Kopfhörer, die im Ohr zu tragen sind (sogenannte In-Ear-Kopfhörer, vgl. Anlage AG 6). Die Verfügungsbeklagte vertreibt in Deutschland Kinder-Stereo-Kopfhörer, die die Bezeichnung „W. “ tragen. Es handelt sich um Bügel-Kopfhörer, die das menschliche Ohr von außen übergreifen und mit einem über den Kopf geführten Bügel miteinander verbunden sind (vgl. das zur Akte gereichte Musterstück) und die die Verfügungsbeklagte von dritter Seite für sich herstellen lässt. Auf beiden Ohrmuscheln des Kopfhörers ist außen die (Hersteller-)Bezeichnung „W.“ gut sichtbar aufgedruckt. Die Kontaktanschrift der Verfügungsbeklagten und das Symbol nach Anhang II gemäß § 7 ElektroG (durchgestrichene Mülltonne) sind nicht auf dem Kopfhörer selbst angebracht, sondern auf einer silberfarbenen Fahne an dem mit dem Kopfhörer fest verbundenen orangefarbenen Kabel, von außen sichtbar auf dem Datenblatt in der Packung sowie in der Gebrauchsanweisung. Letztere enthält zusätzlich folgende Hinweise an den Benutzer (wobei die verfahrensrelevanten Passagen durch Unterstreichen hervorgehoben sind):
4GEWÄHRLEISTUNG
5Für dieses Produkt gilt die gesetzliche Gewährleistung. Reklamationen sind unmittelbar nach Feststellung zu melden. (…) Der Gewährleistungsanspruch ist vom Käufer durch Vorlage der Kaufquittung nachzuweisen.
6Hinweise:
7- 1.8
(…)
- 2. Beachten Sie bitte, dass Sie Ihrem defekten Produkt in jedem Fall folgende Unterlagen beifügen bzw. bereithalten:
- Kaufquittung
11- Gerätebezeichnung/Typ/Marke
12- Beschreibung des aufgetretenen Mangels mit möglichst genauer Fehlerangabe.
13Bei Gewährleistungsanspruch oder Störungen wenden Sie sich bitte persönlich an Ihr Verkaufshaus.
14Der Verfügungskläger sieht darin diverse Verstöße gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs, insbesondere gegen Produktkennzeichnungspflichten nach dem ElektroG und dem ProdSG, und hat in erster Instanz im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,
15der Verfügungsbeklagten unter Androhung der – dort näher bezeichneten – gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
16im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhöreren zu Zwecken des Wettbewerbs, wie bei den Kopfhörern „W. “ (Anlage FN2) geschehen,
17- 18
1. Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt gekennzeichnet sind;
- 20
2. Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese Kopfhörer selbst, oder, wenn es aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;
- 22
3. in der Bedienungsanleitung eine wort- oder inhaltsgleiche Formulierung wie folgt zu verwenden:
„Reklamationen sind unmittelbar nach Feststellung zu melden.“;
24- 25
4. a) in der Bedienungsanleitung den Hinweis zu erteilen, dass dem defekten Produkt in jedem Fall ein Kaufquittung beizufügen bzw. bereitzuhalten ist;
b) in der Bedienungsanleitung den Hinweis zu erteilen, dass dem defekten Produkt in jedem Fall die Gerätebezeichnung/Typ/Marke beizufügen bzw. bereitzuhalten sind;
27c) in der Bedienungsanleitung den Hinweis zu erteilen, dass dem defekten Produkt in jedem Fall die Beschreibung des aufgetretenen Mangels mit möglichst genauer Fehlerangabe beizufügen bzw. bereitzuhalten ist.
28Diesem Begehren hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. März 2014 im Umfang der Anträge 3. bis 4c. entsprochen (Bl. 15 bis 21 d.A.).
29Mit ihrem Widerspruch hat die Verfügungsbeklagte geltend gemacht, es fehle an der Dringlichkeit, nachdem vom Testkauf zum Erwerb eines angegriffenen Kopfhörers am 25. Januar 2014 bis zum Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht am 5. März 2014 mehr als 5 Wochen vergangen seien. Darüber hinaus sei der Antrag rechtsmissbräuchlich, weil die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit stehe. Die Beschlussverfügung sei auch deshalb zu Unrecht ergangen, weil sie – die Verfügungsbeklagte – mit dem Endverbraucher keine Verträge abschließe und daher dessen Gewährleistungsrechte nicht beschneiden könne. Die untersagten Äußerungen in der Bedienungsanleitung enthielten lediglich Empfehlungen zur erfolgreichen Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer. Auch bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.
30Mit Urteil vom 20. April 2014 (Bl. 45 bis 62 GA) hat das Landgericht den weitergehenden Verfügungsantrag zu 1. und 2. zurückgewiesen und seine Beschlussverfügung bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle nicht an der Dringlichkeit des Verfügungsantrages, nachdem der Verfügungskläger seinen Antrag lediglich etwas mehr als 5 Wochen nach dem Testkauf bei Gericht eingereicht und in der Zwischenzeit die Verfügungsbeklagte noch mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2014 abgemahnt habe. Jeweils etwa zwei Wochen Zeit könne der Verfügungskläger sich nehmen, bevor er den nächsten rechtlichen Schritt unternehme, ohne dass die Eilbedürftigkeit verloren gehe. Es könne dahinstehen, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG sei, weil der Verfügungskläger seine Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 Satz 1 ElektroG bzw. § 6 Abs. 1 ProdSG nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund des Aufdrucks der Bezeichnung „W.“ auf beiden Hörmuscheln sei die Herstellerin des Kopfhörers im Sinne des § 7 Abs. 1 ElektroG eindeutig identifizierbar gewesen. Unter diesem Markennamen sei auch ein Hersteller in dem von der EAR-Stiftung geführten Herstellerregister verzeichnet, der als „Hersteller“ im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG angesehen werden könne. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Angaben auf der Produktfahne von Bedeutung seien und die Verfügungsbeklagte auch als Herstellerin gelten müsse, habe sie ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt, weil sie auf der Fahne an dem fest mit dem Kopfhörer verbundenen Kabel „geschäftsmäßig ihren Namen an dem Produkt angebracht und sich dadurch als Hersteller ausgegeben“ habe. Auch ihre Kontaktanschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 ProdSG sei auf der Fahne mit aufgedruckt. Auch hinsichtlich des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“ sei der Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beschlussverfügung sei aufrecht zu erhalten gewesen, weil die Gewährleistungsrechte gerade auch durch den Abdruck der angegriffenen Formulierungen in der Bedienungsanleitung gegenüber dem Verbraucher beschränkt würden.
31Mit ihrer Berufung verfolgt der Verfügungskläger seinen ursprünglichen Antrag zu 1. (nicht denjenigen zu 2.) weiter, während die Verfügungsbeklagte die Aufhebung der Beschlussverfügung und die Zurückweisung des Verfügungsantrages begehrt.
32Die Verfügungsbeklagte macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen. Der Absatz der angegriffenen Bügel-Kopfhörer beeinträchtige den Absatz derjenigen des Verfügungsklägers nicht, der nur 56 in das Ohr einzuführender Kopfhörerpaare und etwas Zubehör zum Verkauf auf seiner Homepage präsentiere. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, der von ihm anerkannte Unterlassungsanspruch setze nicht voraus, dass sie - die Verfügungsbeklagte - ihre Erzeugnisse nicht unmittelbar an den privaten Endverbraucher vertreibe. Die untersagten Hinweise seien nicht allgemein unzulässig, sondern dürften gegenüber Gewerbetreibenden verwendet werden. An den privaten Endverbraucher liefere sie - die Verfügungsbeklagte - nicht; dessen Rechte würden nicht eingeschränkt, vielmehr enthielten die Hinweise Empfehlungen zur erfolgreichen Durchsetzung von Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Außerdem habe der Verfügungskläger durch sein Zuwarten von mehr als einem Monat mit der Antragstellung die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Der Verfügungskläger habe selbst zum Ausdruck gebracht, er halte den Sachverhalt für eindeutig gelagert und aus diesen Gründen gegenüber der parallel abgemahnten r.-S.-W. G. eine Bitte um Fristverlängerung von zwei Tagen verweigert. Darüber hinaus sei der Verfügungskläger in der Abmahnung und gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sehr erfahren. Da bei der Abfassung der Abmahnschreiben stets die gleichen Textbausteine zugrunde gelegt würden, beanspruche die Geltendmachung nur wenig Zeit und hätte infolge dessen auch wesentlich zügiger betrieben werden können. Darüber hinaus sei das Verhalten des Verfügungsklägers rechtsmissbräuchlich, was das Landgericht zu Unrecht habe dahinstehen lassen. Seine Abmahntätigkeit übersteige seinen Jahresumsatz um ein Vielfaches und habe sich derart verselbständigt, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit mehr stehe. Dass der Antragsteller in der parallelen Angelegenheit gegen der r.-S,-W. G. eine Fristverlängerung von zwei Arbeitstagen bei gleichzeitigem Angebot einer Aufbrauchsfrist abgelehnt und, nachdem die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert worden sei, gegen dieses Unternehmen nicht weiter vorgegangen sei, zwinge zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Verfügungsklägers offenkundig rechtsmissbräuchlich sei.
33Der Verfügungskläger meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Fähnchenkennzeichnung ausreichen lassen. Nach § 7 Satz 1 ElektroG müsse die Kennzeichnung dauerhaft sein, was im Übrigen einem ständigen Rechtssatz entspreche, der genauso im ProdSG gelte. Das Fähnchen am Kabel des angegriffenen Kopfhörers sei jedoch auf Entfernung ausgerichtet und werde deshalb in aller Regel vom Benutzer unmittelbar nach Ingebrauchnahme des Kopfhörers abgetrennt. Der Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte ergebe sich im Übrigen auch in Verbindung mit der Elektrostoffverordnung in Verbindung mit Art. 10 der ihr zugrunde liegenden Richtlinie der EU. Dass sein Vorgehen gegen die Verfügungsbeklagte nicht missbräuchlich sei, zeige sich daran, dass er – der Verfügungskläger - im Jahre 2013 Umsätze von 400.000,-- € und Gewinne von 40.000.-- € aus dem Kopfhörerverkauf erzielt habe; im ersten Quartal 2014 habe er mehr als 135.000,-- € Umsatz erwirtschaftet und dabei mehr als 35.000,-- € verdient. Er – der Verfügungskläger – gehe auch gegen größere Wettbewerber vor, was belege, dass ihm an einer echten Marktbereinigung gelegen sei. Je größer der Abgemahnte sei, umso nachhaltigere Gegenwehr sei zu erwarten. In der Tat gehe es ihm – dem Verfügungskläger – nur darum, die Wettbewerbsvorteile unlauter handelnder Mitbewerber zu beseitigen.
34Der Verfügungskläger beantragt,
35der Verfügungsbeklagten – über den Verbotsausspruch im angefochtenen Urteil hinaus - aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern zu Zwecken des Wettbewerbs, wie bei den Kopfhörern „W. (Anlage FN2) geschehen, Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im €päischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf den Verbraucherprodukt gekennzeichnet sind.
36Die Verfügungsbeklagte beantragt,
37das angefochtene Urteil zu Ziffer 2 abzuändern und die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
38Außerdem treten beide Parteien den gegnerischen Ausführungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen und beantragen jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.
39Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
40II.
41Die Rechtsmittel beider Parteien bleiben ohne Erfolg.
421.
43Die Verfolgung der geltend gemachten Wettbewerbsverstöße gegen die Verfügungsbeklagte kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Da die missbräuchliche Geltendmachung eine von Amts wegen zu ermittelnde Prozessvoraussetzung ist, hätte das Landgericht die Frage nicht dahinstehen lassen dürfen; fehlerhaft war diese Verfahrensweise deshalb, weil nach der mündlichen Verhandlung auch über den Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die Beschlussverfügung zu entscheiden war und der entsprechende Beschluss hätte aufgehoben werden müssen, wenn das Landgericht das Vorliegen einer missbräuchlichen Geltendmachung annehmen wollte.
44a)
45Nach überwiegender Meinung beseitigt die missbräuchliche gerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche die Klage- oder Prozessführungsbefugnis; Klage und Verfügungsantrag sind als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, GRUR 1999, 599, 510 - Vorratslücken; BGH, GRUR 2002, 357, 359 - missbräuchliche Mehrfachabmahnungen; BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 22 - MEGA SALE; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rdnr. 4.3).
46Der Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfasst nur die Begleitumstände des vorprozessualen oder prozessualen Vorgehens bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und greift ein, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziele und Interessen verfolgt werden und diese die eigentliche Triebfeder für die Verfahrenseinleitung darstellen, wobei es ausreicht, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, MEGA SALE, a.a.O., Tz. 16; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 4. 10).
47b)
48Ob ein Missbrauch vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände beurteilt werden, wobei es auf die Motive und Zwecke der Geltendmachung ankommt, auf die regelmäßig nur anhand äußerer Umstände geschlossen werden kann.
49aa)
50Das Gesetz nennt als typischen Beispielsfall die Geltendmachung eines Anspruchs, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist auszugehen, wenn der Anspruchsberechtigte aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner). Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein wirtschaftliches nennenswertes Interesse außer demjenigen an Gebührenerzielung bestehen kann, zumal wenn es sich um geringfügige und/oder leicht zu ermittelnde Verstöße handelt. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn der Mitbewerber, obwohl er finanzschwach ist, Abmahnungen in großer Zahl ausspricht oder systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen fordert; ferner ist ein Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft in eigener Regie betreibt, insbesondere selbst Wettbewerbsverstöße erst ermittelt (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 4.12 m.w.N.).
51bb)
52Geht man hiervon aus, vermag das Vorbringen der Verfügungsbeklagten ein missbräuchliches Verhalten des Verfügungsklägers nicht zu begründen. Zwar ist das Vorliegen eines Missbrauchs, da eine Prozessvoraussetzung betreffend, von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen; ein non liquet geht zu Lasten des Beklagten, da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung auszugehen ist (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 4.25 m.w.N.). Sämtliche Angriffe der Verfügungsbeklagten auf die Prozessführungsbefugnis des Verfügungsklägers gehen jedoch fehl.
53(1)
54Beide Parteien sind - wie nachstehend dargelegt ist - Wettbewerber, so dass Wettbewerbsverstöße der einen Seite in aller Regel die Wettbewerbsposition des anderen beeinträchtigen.
55(2)
56Dass der Verfügungskläger im Zusammenhang mit dem hier relevanten Testkauf des angegriffenen Kopfhörers bei real nur noch die Verfügungsbeklagte als Herstellerin angreift, während er eventuelle Ansprüche gegen r. nach deren erfolgloser Abmahnung jedenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung nicht weiterverfolgt hat, macht sein Verhalten noch nicht missbräuchlich. Grundsätzlich kann der Verletzte jeweils entweder nur gegen den Händler und nicht gegen den Hersteller oder - umgekehrt – nur gegen den Hersteller und nicht gegen dessen Händler vorgehen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 4.21 m.w.N.). Für ein Vorgehen im letztgenannten Sinne spricht – auch im Streitfall -, dass die Verfügungsbeklagte als Herstellerin an der Verursachung und Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes wesentlich näher daran ist als r. als Händlerin und der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß beseitigt ist, wenn die Verfügungsbeklagte als Herstellerin ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Im übrigen hat der Verfügungskläger nach seinem unwidersprochenen Vorbringen im Schriftsatz vom 21. August 2014 (Bl. 130 d.A.) inzwischen gegen r. Klage eingereicht.
57(3)
58Der Vorwurf, der Verfügungskläger verfolge nur kleine, aber keine wirtschaftlich bedeutenden Wettbewerber, wird durch das konkrete Verfahren widerlegt, denn über die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Verfügungsbeklagten besteht zwischen den Parteien kein Streit.
59(4)
60Ein missbräuchliches Verhalten ergibt sich ebenso wenig daraus, dass der Verfügungskläger wirtschaftlich zur Führung der von ihm betriebenen angeblich zahlreichen Prozesse nicht in der Lage wäre. Der Verfügungskläger hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 28. Juli 2014 (Anlage FN 14, Bl. 111 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er in 2013 erhebliche sechsstellige Umsätze und erhebliche fünfstellige Gewinne aus laufender Kopfhörerverkaufstätigkeit erzielt, und in den beiden ersten Monaten dieses Jahres wiederum über 16.000,-- € Gewinn erwirtschaftet und entsprechende Unterlagen seinem Rechtsanwalt zugänglich gemacht hat. Entsprechendes haben seine Prozessbevollmächtigten in ihrer Berufungsbegründung vom 14. Juni 2014 (dort Seite 3 mittlerer Absatz) anwaltlich versichert. Die Umsatz- und Gewinnzahlen hat er in seinem Schriftsatz vom 11. August 2014 und Anlage FN 19 konkretisiert (400.000,-- € Umsatz mit 40.000,-- € Gewinn in 2013) und für das erste Quartal des laufenden Jahres auf den aktuellen Stand ergänzt (Bl. 116 f. d.A. und Anlage FN 19: 135.000,-- € Umsatz und 35.000,-- € Gewinn). Aus seinen wettbewerblichen Verfahren erhält er nach seinem unwiderlegten Vorbringen (Seite 2 seiner Berufungserwiderung vom 1. August 2014, Absatz 5; Bl. 109 d.A. und S 2 seines Schriftsatzes vom 11. August 2014; Bl. 117 d.A.) lediglich Gelder aus Vergleichen und Vertragsstrafen mit einem Gesamtbetrag von 70.000,-- bis 80.000,-- €); eine Beteiligung an den durch die Abmahnung beim Gegner verursachten Gebühren wird in Abrede gestellt (a.a.O., Abs. 3 a.E.).
61Die Verfügungsbeklagte bezieht sich für ihr gegenteiliges Vorbringen lediglich auf eine Auskunft der C. Den Inhalt dieser Kreditauskunft hat der Verfügungskläger in Abrede gestellt; nachprüfbar ist der Inhalt für den Senat nicht, weil die Verfügungsbeklagte die Auskunft nicht vorgelegt hat; sie trägt auch nichts Weiteres vor, das die Angaben in der genannten Auskunft erhärten könnte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage die Auskünfte der C. beruhen und woher C. die betreffenden Angaben bezogen hat.
62(5)
63Ebenso wenig verfängt der „Missbrauchsvorwurf“, die Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers betrieben das Abmahngeschäft in eigener Regie und insbesondere ermittelten Wettbewerbsverstöße erst selbst. Der Verfügungskläger hat hierzu in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. April 2014 (Anlage FN 10, Bl. 95 d.A.) ausgeführt, er gehe gegen verschiedene Wettbewerber vor, um den Markt zu bereinigen, weswegen er seine Anwälte beauftragt habe, Testkäufe durchzuführen, diese zu sichten und sodann nach Absprache mit ihm von Fall zu Fall Abmahnungen auszusprechen. Genau so sei auch im Fall r. verfahren worden. Den Testkauf bei r. hätten seine Anwälte getätigt und ihm danach mitgeteilt, rechtswidrige Ware erworben zu haben. Mögliche Wettbewerbsverstöße habe er sich von den Anwälten erläutern lassen und erst anschließend um Abmahnung gebeten (Anlage FN 10, Abs. 2). Bei dieser seitens der Verfügungsbeklagten unwiderlegten „Arbeitsteilung“ zwischen dem Verfügungskläger und seinen Anwälten ist es der Verfügungskläger, der die Regie über das Abmahngeschäft in der Hand behält.
642. Berufung der Verfügungsbeklagten
65Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den auf die Belehrungen zur Gewährleistungshaftung gerichteten Verfügungsanträgen (Ziffern 3. und 4.) entsprochen.
66a)
67Der Verfügungskläger ist Mitbewerber der Verfügungsbeklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
68aa)
69Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies beurteilt sich nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Norm. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Mitbewerbereigenschaft lässt sich nicht abstrakt feststellen, sondern es ist an eine konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen, so dass der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts handlungsbezogen ist (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rdnr. 95, 96). Unerheblich ist, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 96d). Bei mitbewerberbezogenen Sanktionsnormen wie § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, der im Streitfall einschlägig ist, kommt es darauf an, gegen welche Verhaltensnorm verstoßen wurde. Bei Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Verhaltensnormen (§ 3, § 4 Nr. 1 bis 6, 11, § 5 Abs. 1, 4, § 5 a, § 7 Abs. 1 UWG) ist das Vorhandensein eines Substitutionswettbewerbs maßgebend, und es ist nur derjenige Unternehmer Mitbewerber, dessen Ware oder Dienstleistung mit denen des handelnden Unternehmers aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbar sind. Da im vorliegenden Fall § 3 mit seinen Absätzen 1 und 4 Nr. 11 UWG einschlägig ist, kommt es auch im Streitfall auf eine Substituierbarkeit an.
70bb)
71Hiervon ausgehend ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen. Dass der Verfügungskläger In-Ear-Kopfhörer, die Verfügungsbeklagte dagegen Bügelkopfhörer vertreibt, steht dem nicht entgegen, weil sich beide Produkte unabhängig von der Zahl der Vertriebsstufen an denselben Bedarf des privaten Endverbrauchers richten und dieser vor dem Erwerb eines Kopfhörers auch die Entscheidung treffen muss und trifft, ob er die eine oder die andere Variante vorzieht. Wer Kopfhörer der einen Bauart hat, braucht in aller Regel solche der anderen nicht mehr; dass es auch Verkehrsteilnehmer geben mag, die Kopfhörer beider Bauarten besitzen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dass beide Kopfhörergattungen nach ihren technischen Eigenschaften nur für jeweils unterschiedliche Anwendungszwecke geeignet und nicht austauschbar sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Verfügungskläger an private Endverbraucher vertreibt, die Verfügungsbeklagte aber nicht. Es liegt auf der Hand, dass beide Arten von Kopfhörern selbstverständlich vom privaten Endverbraucher genutzt werden sollen und für dessen Bedarf hergestellt und vertrieben werden.
72b)
73Die Beschlussverfügung ist zu Recht ergangen.
74aa)
75Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten richten sich die angegriffenen Hinweise an den privaten Letztverbraucher und nicht an gewerbliche Zwischenhändler oder Weiterverkäufer, mag auch die Verfügungsbeklagte selbst nur zu letzteren in Geschäftsbeziehungen stehen. Das ergibt sich bereits aus der Platzierung der Hinweise in der Bedienungsanleitung, die lediglich für den Benutzer interessant ist und nicht für den Zwischenhändler. Die ausdrückliche Bemerkung, sich im Falle eines Gewährleistungsanspruchs oder einer Störung persönlich an „sein Verkaufshaus“ zu wenden, macht zusätzlich deutlich, dass die Gewährleistungshinweise auch und entscheidend für denjenigen gedacht sind, der die mit der Bedienungsanleitung ausgestatteten Kopfhörer in Gebrauch nimmt, und das sind Endverbraucher. Dass die beanstandeten Hinweise gegenüber gewerblichen Zwischenhändlern zulässig sein mögen, ist für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Sachverhaltes irrelevant. Es veranlasst lediglich, den Verbotsausspruch entsprechend der Erklärung des Verfügungsklägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend klarzustellen, dass die Verwendung derartiger Hinweise gegenüber gewerblichen Abnehmern nicht Gegenstand des Angriffes und der Verurteilung ist.
76bb)
77Die angegriffenen Hinweise beschränken sich nach ihrem objektiven Erklärungswert keineswegs auf eine bloß unverbindliche und wohlgemeinte Empfehlung der Verfügungsbeklagten an den Endabnehmer, die ihm eine erfolgreiche Durchsetzung von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer erleichtern soll; sie können (und werden) aufgrund ihrer kategorischen Adressierung vielmehr dahingehend verstanden werden, dass dem Adressaten mit ihnen mitgeteilt wird, wie er sich gegenüber dem Verkäufer des Produktes zu verhalten hat, um Gewährleistungsansprüche mit Erfolg reklamieren zu können. Dem Verbraucher werden gerade keine nützlichen Ratschläge und Empfehlungen für den Gewährleistungsfall erteilt, die ihm bei einem Sachmangel die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern, sondern ihm wird apodiktisch der Eindruck vermittelt, dass er mit einer berechtigten Verweigerung von Gewährleistungsrechten durch den Verkäufer rechnen muss, wenn er sich nicht an die gegebenen Hinweise hält. Der Verbraucher kann sich – zumal angesichts der vergleichsweisen Geringwertigkeit des Kaufobjektes – wegen Aussichtslosigkeit davon abgehalten sehen, berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, falls und nur weil er den von der Verfügungsbeklagten erteilten Hinweisen (und vermeintlichen Notwendigkeiten) keine Rechnung tragen kann.
78(1)
79Das gilt zunächst für Ziffer 3 des Verfügungsantrages, der sich - im Anschluss an die Belehrung, dass für den Kopfhörer die gesetzliche Gewährleistung gilt - auf die Formulierung bezieht: „Reklamationen sind unmittelbar nach Feststellung zu melden.“ Die Unverzüglichkeit („unmittelbar nach“) des Einforderns von Gewährleistungsansprüchen wird hier gerade nicht als bloß sinnvolle und zweckmäßige Maßnahme empfohlen (welche z.B. die Feststellung erleichtert, ob der beanstandete Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war oder nicht). Für den rechtlich nicht vorgebildeten Endverbraucher wird die sofortige Reklamation nach Feststellung eines Sachmangels vielmehr als eine feststehende Bedingung der gesetzlichen Gewährleistungshaftung des Verkäufers überhaupt herausgestellt. Wie auch die Verfügungsbeklagte einräumt, hängt die Sachmängelhaftung des Verkäufers tatsächlich jedoch nicht von einem unverzüglichen Handeln des Berechtigten nach Auftreten des Sachmangels ab, sondern lediglich davon, dass die im Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist noch nicht verstrichen ist, die bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung der Sache zu laufen beginnt. Derjenige, der nach Feststellung eines Sachmangels nicht unverzüglich reklamiert hat, kann sich daher - trotz noch nicht eingetretener Verjährung - durch den von der Verfügungsbeklagten gegebenen Hinweis davon abgehalten sehen, sich mit seinem Gewährleistungsanliegen an den Verkäufer zu wenden, und damit einen berechtigten Anspruch von vornherein nicht geltend zu machen. Dem Verkäufer erspart dies eine zeit- und gegebenenfalls kostenintensive Auseinandersetzung mit dem Käufer und damit Vorteile im Wettbewerb mit seinen Konkurrenten.
80(2)
81Dieselbe Beurteilung gilt für den Hinweis der Verfügungsbeklagten (Ziffer 4a): „Der Gewährleistungsanspruch ist vom Käufer durch Vorlage der Kaufquittung nachzuweisen.“ Aufgrund der wiederum kategorischen Formulierung kann und muss der Käufer zu der Einschätzung gelangen, dass es für ihn ohne den Kaufbeleg aussichtslos ist und deshalb ein sinnloses Unterfangen darstellt, objektiv berechtigte Gewährleistungsansprüche einzufordern. Zweifellos ist es richtig, dass es im berechtigten Interesse des Verkäufers liegt, zu überprüfen, ob der Anspruchsteller tatsächlich sein Vertragspartner und somit gewährleistungsberechtigt ist. Es steht ihm deshalb sicherlich frei, Gewährleistungsansprüche, die an ihn herangetragen werden, im Einzelfall unter Hinweis darauf zurückzuweisen, dass ihm eine Anspruchsberechtigung nicht hinreichend nachgewiesen sei. Andererseits stellt die Kaufquittung jedoch nicht die einzige Möglichkeit für den Käufer dar, sich als gewährleistungsberechtigt auszuweisen. Zu denken ist etwa an Zeugen, die beim Kauf zugegen waren, oder einen Schriftverkehr, aus dem sich auf ein entsprechendes Kaufgeschäft schließen lässt. Indem die Verfügungsbeklagte den Eindruck erweckt, ohne Präsentation des Kaufbeleges sei die Reklamation wegen eines Sachmangels aussichtslos, erspart sie es dem Verkäufer jedoch, mit derartigen anderweitigen Nachweiskonstellationen, aus denen sich sehr wohl ein Gewährleistungsanspruch ergeben kann, konfrontiert zu werden.
82(3)
83Zu beanstanden ist gleichermaßen der zu Ziffer 4b) untersagte Hinweis, dass „dem defekten Produkt in jedem Fall Unterlagen mit Gerätebezeichnung/Typ/Marke beizufügen bzw. bereitzuhalten sind“. Auch derartige Unterlagen sind keine Voraussetzung für eine gesetzliche Gewährleistungshaftung und können den Endverbraucher deshalb zu Unrecht davon abhalten, sich wegen eines aufgetretenen Sachmangels an seinen Verkäufer zu wenden.
84(4)
85Auch der von Ziffer 4 c) des landgerichtlichen Beschlusstenors erfasste Hinweis, dem defekten (und zu reklamierenden) Produkt müsse in jedem Fall eine Beschreibung des aufgetretenen Mangels mit möglichst genauer Fehlerangabe beigefügt werden, stellt eine ganz erhebliche Hürde dar, die den Verbraucher von der berechtigten Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte abhalten kann. Zu einer Beschreibung des aufgetretenen Mangels mit exakter Fehlerangabe, die von Gesetzes wegen keine Voraussetzung der Gewährleistungshaftung ist, werden Verbraucher, selbst solche, die technisch nicht völlig unversiert sind, kaum in der Lage sein. Deshalb erzeugt der Hinweis eine psychologische Hemmschwelle, die einen erheblichen Teil der Kunden davon abhalten kann, ihre sachlich berechtigten Gewährleistungsansprüche zu erheben.
86cc)
87An der Dringlichkeit bestehen keine Zweifel. Der Fall ist zumindest rechtlich nicht einfach gelagert. Der Zeitraum von fünf bis sechs Wochen zwischen dem Testkauf am 25. Januar 2014 und dem Verfügungsantrag vom 5. März 2014 muss dem Verfügungskläger offenstehen, um den Sachverhalt auf seine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu überprüfen, wobei nicht nur Bestimmungen des UWG, sondern des ElektroG und des ProdSG zu prüfen sind. Eine entsprechende Überprüfungsfrist muss nach einer Abmahnung auch deren Empfänger zugebilligt werden.
883. Die Berufung des Verfügungsklägers
89Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Verfügungskläger nur noch seinen Antrag auf Angabe der Herstellerkennung weiter, nicht aber den Antrag betreffend die durchgestrichene Mülltonne. Im zur Entscheidung stehenden Umfang erweist sich die Berufung des Verfügungsklägers als unbegründet.
90a)
91Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Verfügungsbeklagte nicht gegen § 7 Satz 1 ElektroG verstoßen. Nach dieser Bestimmung sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Hersteller ist gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG jeder, der Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt (Nr. 1) oder Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nr. 1 auf dem Gerät erscheint (Nr. 2). Die Bestimmung dient der Umsetzung des Konzeptes der Herstellerverantwortung, welches in Art. 8 Abs. 2 und Erwägungsgrund 20 der WEEE-Richtlinie festgeschrieben ist und vorsieht, dass jeder Hersteller nach dem 13. August 2005 in den Verkehr gebrachter Produkte für die Finanzierung des durch seine Erzeugnisse anfallenden Abfalls verantwortlich ist und deshalb durch die Kennzeichnung identifizierbar sein muss (vgl. dazu Giesberts/Hilf, ElektroG [2006], § 7 Rdnr. 2 und 12). Ob die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2014 – I-15 U 69/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 m.w.N.). Selbst wenn dies zugunsten des Verfügungsklägers bejaht wird, genügen die angegriffenen Geräte – wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat - den gesetzlichen Vorgaben, weil der Markenname „W.“ unmittelbar auf dem Kopfhörer selbst bzw. auf dessen Hörmuschel erscheint und unter diesem Markennamen ein Hersteller in der von der EAR-Stiftung geführten Herstellerliste verzeichnet ist. Als bloße Wiederverkäuferin i.S.v. § 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG muss die Identität der Verfügungsbeklagten daneben nicht ebenfalls aus dem Kopfhörer ersichtlich sein. Hiergegen führt auch der Verfügungskläger mit ihrer Berufung keine Angriffe.
92b)
93Die Verfügungsbeklagte ist nicht gemäß § 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG verpflichtet, ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem angegriffenen Kopfhörer selbst anzubringen.
94Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG ist die Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Verbrauchsprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verbraucher bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG). Hersteller ist nach § 2 Nr. 14 ProdSG u.a. jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Als Hersteller gilt ferner derjenige, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an dem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt (§ 2 Nr. 14 lit. a) ProdSG).
95aa)
96Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt im Streitfall deshalb als Hersteller zunächst derjenige, der den Kopfhörer unter der Marke „W.“ vermarktet, also dasjenige Unternehmen, das unter dieser Marke im EAR-Register nach dem ElektroG eingetragen ist und die fraglichen Kopfhörer für die Verfügungsbeklagte produziert hat. Da dieses Register von jedermann eingesehen werden kann und die Anschrift des betreffenden Unternehmens dort registriert ist, hält es das Landgericht zu Recht für richtig, dass dessen Adressdaten auf dem Kopfhörer nicht wiederholt werden müssen. In Gestalt des Herstellerregisters steht dem Verbraucher eine anderweitige einfache und zugleich verlässliche Informationsquelle zur Verfügung, auf die zurückzugreifen ihm ohne weiteres zugemutet werden kann. Der Verfügungskläger, der auf diesen Punkt in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort eingeht, zeigt nicht auf, weshalb diese Erwägung rechtsfehlerhaft sein sollte.
97bb)
98Nichts anderes gilt für die Verfügungsbeklagte und deren Kontaktadresse.
99Die Verfügungsbeklagte erscheint mit ihrem Namen und ihren Kontaktdaten ausschließlich auf der Fahne, die an dem orangefarbenen Kabel des Kopfhörers befestigt ist. Als notwendiges Funktionsteil gehört das Kabel unbestreitbar zum Verkaufsprodukt, womit nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann, dass die Fahne ein Kennzeichnungsmittel am Verkaufsprodukt darstellt, und Zweifel allenfalls darüber aufkommen können, ob die besagte Kennzeichnung hinreichend dauerhaft ist, um als Produktkennzeichnung zu gelten, oder wegen der Gefahr, vom Erwerber sogleich nach dem Kauf entfernt zu werden, nicht als Produktkennzeichnung angesehen werden kann. Für die Entscheidung des Streitfalles bedarf die aufgeworfene Frage keiner abschließenden Klärung. Denn dem Verfügungskläger kann ein Unterlassungsanspruch in keinem Fall zustehen. Wird die Kabel-Fahne als allzu flüchtiges Kennzeichnungsmittel betrachtet, kann nicht die Rede davon sein, dass sich die Verfügungsbeklagte dadurch, dass sie ihren Namen „an dem Produkt angebracht hat“ (§ 2 Nr. 14 lit. a) ProdSG), als Hersteller des Kopfhörers ausgegeben hat, womit sie zwangsläufiger Weise auch nicht die Verpflichtung treffen kann, neben dem Namen zusätzlich ihre Kontaktanschrift „auf dem Verbraucherprodukt“ anzubringen. Wird – umgekehrt – die Kabel-Fahne als hinreichend dauerhafter Kennzeichnungsträger am Produkt angesehen, hätte sich die Verfügungsbeklagte durch den Aufdruck ihres Namens zwar als Hersteller geriert; da sie ihrem Namen jedoch die Postanschrift beigefügt hat, wäre die Kontaktanschrift, weil sie sich auf derselben Kabel-Fahne wie der Name befindet, „auf dem Verbraucherprodukt“ wiedergegeben.
100cc)
101Soweit sich der Verfügungskläger im Berufungsverfahren auf § 6 Abs. 5 ProdSG und die dort vorgesehene Pflicht des Händlers bezieht, kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitzustellen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht, geht dies schon deshalb fehl, weil § 3 ProdSG keinerlei firmenmäßige Kennzeichnungspflichten betrifft und der streitbefangene Kopfhörer überdies – wie dargelegt – durch den Aufdruck „W.“ eine ausreichende Herstellerkennung aufweist.
102dd)
103In den Vorschriften der ElektrostoffV findet das Klagebegehren gleichfalls keine Stütze. Die Verfügungsbeklagte ist nicht nach § 5 Abs.2 der ElektrostoffV verpflichtet, ihren Namen und ihre Kontaktadresse auf den streitbefangenen Kopfhörern anzubringen. Diese Verpflichtung trifft nur den Hersteller, und Hersteller ist die Verfügungsbeklagte nicht. Hierunter wird nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 ElektrostoffV nur derjenige verstanden, der ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässtund es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Letzteres trifft auf die Verfügungsbeklagte nicht zu, weil der Vertrieb der streitbefangenen Kopfhörer unter der dem Hersteller zuzuordnenden Kennzeichnung „W.“ geschieht. Die Verfügungsbeklagte ist lediglich Vertreiber i.S.v. § 2 Nr. 7 ElektrostoffVO, und eine Verletzung der den Vertreiber in § 8 ElektrostoffV auferlegten Verpflichtungen ist weder vom Verfügungskläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im übrigen dürfen nach den Übergangsvorschriften in § 15 Abs. 1 Elektrogeräte, die vor dem 9. Mai 2013 (dem Inkrafttreten der ElektrostoffV) nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG gefallen sind, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen der ElektrostoffV nicht erfüllen.
104In gleicher Weise begründet auch die Richtlinie 2011/65/EU die Kennzeichnungspflichten lediglich für den Hersteller [Art. 7 lit. g), h)] aber nicht für den Vertreiber eines Elektroproduktes (Art. 10). „Hersteller“ ist die Verfügungsbeklagte jedoch auch hier nicht, weil auch die Richtlinie hierunter nur solche Personen versteht, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellen bzw. entwickeln oder herstellen lassen und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarkten (Art. 3 Nr. 6 RL 2011/65/EU).
105III.
106Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
107Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GKG. Jeweils 700,-- € entfallen auf den Verfügungsantrag zu 1., auf den Verfügungsantrag zu 2. und auf die Verfügungsanträge zu 3. bis 4c.
108Vors. Richter am OLG
109Dr. K. ist wegen
110Urlaubs ortsabwesend und
111kann deshalb nicht
112unterschreiben.
113Dr. B. Dr. B. F.
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(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Elektro- und Elektronikgeräte: Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und - a)
zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder - b)
der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen;
- 2.
Geräteart: Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen; - 3.
Altgeräte: Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind; - 4.
historische Altgeräte: - a)
Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, - b)
Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, oder - c)
Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;
- 5.
Altgeräte aus privaten Haushalten: Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronikgeräte, die potentiell sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten; - 6.
Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben; - 7.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - 8.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes; als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt worden war; - 9.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - a)
Elektro- oder Elektronikgeräte - aa)
unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder - bb)
konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,
- b)
Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint, - c)
erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder - d)
Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;
- 10.
Bevollmächtigter: jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11, ein Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister nach Nummer 11c sein, sofern die Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen; - 11.
Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt; - 11a.
elektronischer Marktplatz: eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11b.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11c.
Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister; - 12.
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger: die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person; - 13.
Photovoltaikmodule: elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind und zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entworfen, zusammengesetzt und installiert werden; - 14.
Lampen: Einrichtungen zur Erzeugung von Licht; - 15.
Leuchten: Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird; - 16.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge: eine groß angelegte Anordnung von industriellen Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die - a)
von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut wird und - b)
von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
- 17.
ortsfeste Großanlagen: eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die - a)
von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird, - b)
dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und - c)
nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;
- 18.
bewegliche Maschinen: Maschinen mit eigener Energieversorgung, die - a)
nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, - b)
ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und - c)
beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;
- 19.
medizinisches Gerät: ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Zubehör eines Medizinproduktes im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 20.
In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum oder dessen Zubehör im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 21.
aktives implantierbares medizinisches Gerät: ein aktives implantierbares Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 22.
Erfassung die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten; - 23.
Behandlung: Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten an eine Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Separierung von Wertstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen; - 24.
Erstbehandlung: die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte - a)
zur Wiederverwendung vorbereitet oder - b)
von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert
- 25.
Entfernen: die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen unterscheidbaren Stoffstrom oder einen unterscheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe, Gemische und Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung zu überprüfen; - 26.
gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische: Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Elektro- und Elektronikgeräte: Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und - a)
zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder - b)
der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen;
- 2.
Geräteart: Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen; - 3.
Altgeräte: Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind; - 4.
historische Altgeräte: - a)
Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, - b)
Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, oder - c)
Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;
- 5.
Altgeräte aus privaten Haushalten: Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronikgeräte, die potentiell sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten; - 6.
Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben; - 7.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - 8.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes; als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt worden war; - 9.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - a)
Elektro- oder Elektronikgeräte - aa)
unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder - bb)
konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,
- b)
Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint, - c)
erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder - d)
Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;
- 10.
Bevollmächtigter: jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11, ein Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister nach Nummer 11c sein, sofern die Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen; - 11.
Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt; - 11a.
elektronischer Marktplatz: eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11b.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11c.
Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister; - 12.
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger: die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person; - 13.
Photovoltaikmodule: elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind und zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entworfen, zusammengesetzt und installiert werden; - 14.
Lampen: Einrichtungen zur Erzeugung von Licht; - 15.
Leuchten: Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird; - 16.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge: eine groß angelegte Anordnung von industriellen Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die - a)
von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut wird und - b)
von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
- 17.
ortsfeste Großanlagen: eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die - a)
von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird, - b)
dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und - c)
nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;
- 18.
bewegliche Maschinen: Maschinen mit eigener Energieversorgung, die - a)
nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, - b)
ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und - c)
beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;
- 19.
medizinisches Gerät: ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Zubehör eines Medizinproduktes im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 20.
In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum oder dessen Zubehör im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 21.
aktives implantierbares medizinisches Gerät: ein aktives implantierbares Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 22.
Erfassung die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten; - 23.
Behandlung: Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten an eine Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Separierung von Wertstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen; - 24.
Erstbehandlung: die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte - a)
zur Wiederverwendung vorbereitet oder - b)
von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert
- 25.
Entfernen: die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen unterscheidbaren Stoffstrom oder einen unterscheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe, Gemische und Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung zu überprüfen; - 26.
gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische: Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Elektro- und Elektronikgeräte: Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und - a)
zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder - b)
der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen;
- 2.
Geräteart: Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen; - 3.
Altgeräte: Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind; - 4.
historische Altgeräte: - a)
Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, - b)
Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, oder - c)
Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;
- 5.
Altgeräte aus privaten Haushalten: Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronikgeräte, die potentiell sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten; - 6.
Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben; - 7.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - 8.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes; als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt worden war; - 9.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - a)
Elektro- oder Elektronikgeräte - aa)
unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder - bb)
konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,
- b)
Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint, - c)
erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder - d)
Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;
- 10.
Bevollmächtigter: jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11, ein Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister nach Nummer 11c sein, sofern die Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen; - 11.
Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt; - 11a.
elektronischer Marktplatz: eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11b.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Elektro- und Elektronikgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; - 11c.
Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister; - 12.
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger: die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person; - 13.
Photovoltaikmodule: elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind und zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entworfen, zusammengesetzt und installiert werden; - 14.
Lampen: Einrichtungen zur Erzeugung von Licht; - 15.
Leuchten: Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird; - 16.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge: eine groß angelegte Anordnung von industriellen Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die - a)
von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut wird und - b)
von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
- 17.
ortsfeste Großanlagen: eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die - a)
von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird, - b)
dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und - c)
nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;
- 18.
bewegliche Maschinen: Maschinen mit eigener Energieversorgung, die - a)
nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, - b)
ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und - c)
beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;
- 19.
medizinisches Gerät: ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Zubehör eines Medizinproduktes im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 20.
In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum oder dessen Zubehör im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 21.
aktives implantierbares medizinisches Gerät: ein aktives implantierbares Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist; - 22.
Erfassung die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten; - 23.
Behandlung: Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten an eine Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Separierung von Wertstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen; - 24.
Erstbehandlung: die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte - a)
zur Wiederverwendung vorbereitet oder - b)
von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert
- 25.
Entfernen: die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen unterscheidbaren Stoffstrom oder einen unterscheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe, Gemische und Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung zu überprüfen; - 26.
gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische: Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen, - 2.
ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt, - 3.
ist Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt, - 4.
ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, - 5.
ist bestimmungsgemäße Verwendung - a)
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder - b)
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt,
- 6.
ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen, - 7.
ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind, - 8.
ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt, - 9.
ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat, - 10.
ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens, - 11.
ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen, - 12.
ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, - 13.
ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde, - 14.
ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der - a)
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder - b)
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
- 15.
ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich, - 16.
ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind, - 17.
ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, - 18.
ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden, - 19.
ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist, - 20.
ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, - a)
der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist oder - b)
die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
- 21.
ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann, - 22.
sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind, - 23.
ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens, - 24.
ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird, - 25.
ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken, - 26.
sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, - 27.
sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen; verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn - a)
alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden, - b)
sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder - c)
sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
- 28.
ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, - 29.
sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler, - 30.
sind überwachungsbedürftige Anlagen - a)
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen, - b)
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, - c)
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, - d)
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, - e)
Aufzugsanlagen, - f)
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, - g)
Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, - h)
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, - i)
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
- 31.
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die Zollbehörden.
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
- 1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, - 2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, - 3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
- 1.
Stichproben durchzuführen, - 2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie - 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.
(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
- 1.
die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und - 2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer, - 2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird, - 3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, - 4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.
(1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.
(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
Elektro- und Elektronikgerät: ein Gerät, das für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt oder für den Betrieb mit Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt ist und - a)
das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig ist, das heißt, dass elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden, um mindestens eine der beabsichtigten Funktionen des Geräts zu erfüllen, - b)
der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Felder und Ströme dient;
- 2.
ortsfestes industrielles Großwerkzeug: eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die - a)
von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und von Fachpersonal abgebaut wird und - b)
von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
- 3.
ortsfeste Großanlage: eine groß angelegte Anordnung von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die - a)
von Fachpersonal montiert und installiert wird und - b)
dazu bestimmt ist, auf Dauer an einem festen Ort betrieben zu werden und von Fachpersonal abgebaut zu werden;
- 4.
Kabel: ein Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, das als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss eines Elektro- oder Elektronikgeräts an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dient; - 5.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; - 6.
Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die der Hersteller schriftlich ermächtigt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; - 7.
Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs; - 8.
Importeur: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat anbietet oder in Verkehr bringt; - 9.
Wirtschaftsakteur: den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur und den Vertreiber; - 10.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; - 11.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Markt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung; - 12.
harmonisierte Norm: eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, auf Ersuchen der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 93/34/EG erstellt wurde; - 13.
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllen muss; - 14.
CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die geltenden Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind; - 15.
Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ein Elektro- oder Elektronikgerät erfüllt sind; - 16.
Marktüberwachung: die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährdet; - 17.
Rückruf: jede Maßnahme, mit der die Rückgabe eines an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegebenen Elektro- oder Elektronikgeräts bewirkt werden soll; - 18.
Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; - 19.
homogener Werkstoff: einen Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann; - 20.
medizinisches Gerät: ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165, die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung); - 21.
In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates 1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2021 vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung; - 22.
aktives, implantierbares medizinisches Gerät: jedes aktive, implantierbare Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745; - 23.
Überwachungs- und Kontrollinstrument: ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das für andere als ausschließlich industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt ist; - 24.
industrielles Überwachungs- und Kontrollinstrument: ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt ist; - 25.
Ersatzteil: ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann und das dessen - a)
Funktionstüchtigkeit wiederherstellt oder verbessert, - b)
Wiederverwendung ermöglicht, - c)
Funktionen aktualisiert oder - d)
Leistungsvermögen erweitert;
- 26.
bewegliche Maschinen: Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die - a)
vorrangig nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, - b)
ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und - c)
beim Betrieb entweder beweglich sind oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden.
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV | § 8 Verpflichtungen des Vertreibers
(1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob
- 1.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und - 2.
der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt hat.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls dieses Gerät zurücknehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Hersteller oder den Importeur.
(3) Der Vertreiber hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten mit den Anforderungen des § 3 erforderlich sind. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Gerät die Anforderungen des § 3 erfüllt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.