Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Feb. 2015 - I-17 U 125/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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I-17 U 125/14 1 O 405/13LG Duisburg |
Verkündet lt. Protokollam 27.03.2015F.,Justizbeschäftigteals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4In dem Rechtsstreit
5pp.
6hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
7auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2015
8durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht Dr. U. und die Richterin am Oberlandesgericht K.
9für R e c h t erkannt:
10Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen.
11Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
12Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
13Gründe:
14I.
15Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB jeweils in der Ende 2005 geltenden Fassung.
17Grundlage der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen waren die Darlehensverträge vom 23.12.2005, nach deren Allgemeinen Darlehensbedingungen unter Nr. 4.2 (vgl. Bl. 10/16 GA) die Beklagte die Zahlung der Entschädigungen für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen beanspruchen konnte. Eines Rückgriffs auf besondere Vereinbarungen zwischen den Eheleuten und der Beklagten bedarf es dem Grunde nach nicht. Diese sind nur über die Höhe der Entschädigungen getroffen worden.
18Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass dem Kläger im Jahr 2013 wegen Ablaufs der Widerrufsfrist von zwei Wochen kein Widerrufsrecht mehr zustand. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und u.a. einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. Ist der Vertrag schriftlich (vgl. hierzu für Verbraucherdarlehensverträge § 492 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.).
19Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Widerrufsbelehrungen im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof (ZIP 2009, 952 ff.) eine Widerrufsbelehrung mit zur Frage des Fristbeginns ähnlich lautendem Text („schriftlicher Darlehensantrag“) wie den hier vorliegenden Belehrungen (schriftlicher Vertragsantrag“), als dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht entsprechend angesehen hat. Indessen war für diese Wertung des Bundesgerichtshofs nicht allein der Text der Widerrufsbelehrung von Bedeutung, sondern sie ergab sich aus einem Zusammenspiel des Textes der Widerrufsbelehrung mit den Umständen des konkret zur Entscheidung anstehenden Falls. Denn in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Darlehensnehmer nicht nur den mit einer Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensvertrag erhalten, sondern ihm war zuvor bereits ein Darlehensangebot der Darlehensgeberin übermittelt worden, das seinerseits ebenfalls von einer Widerrufsbelehrung begleitet war. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Darlehensgeberin zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Darlehensgeberin übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Darlehensgeberin erfüllt, und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Darlehensgeberin zu laufen (BGH, a.a.O., Tz. 16).
20Eine derartige Fehlvorstellung konnte hier beim Kläger und seiner damaligen Ehefrau jedoch nicht aufkommen, weil sie unstreitig kein gesondertes Vertragsangebot mit einer Widerrufsbelehrung, sondern mit den Widerrufsbelehrungen sogleich die allseits unterzeichneten Vertragsurkunden erhalten haben. Aus ihrer Sicht konnte es damit für den Beginn des Laufs der Frist nur auf den ihnen ausgehändigten Vertrag ankommen, während die als Teil eines vorformulierten Textbausteins enthaltene Variante des Erhalts eines Vertragsantrags offensichtlich auf andere Fälle zielte. Der Ansicht des Klägers dahin, dass es auf die Umstände des konkreten Falls nicht ankomme, sondern der Text der Widerrufsbelehrung als sozusagen abstrakt gefährdend niemals den Fristbeginn auszulösen vermöge, ist nicht zu folgen. Zum Schutz des Verbrauchers soll der Darlehensgeber diesen über den Fristbeginn zutreffend belehren, damit er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ist dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gegeben, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten.
21Auch unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltsprüfung der Widerrufsbelehrung als allgemeiner Geschäftsbedingung der Beklagten (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) ergibt sich nichts anderes, weil bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind.
22Die Widerrufsbelehrungen sind ebenso nicht aufgrund der Angabe der Internetadresse der Beklagten fehlerhaft. Während der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug vorträgt, über die Internetadresse der Beklagten sei die Übermittlung einer Widerrufserklärung nicht möglich, entgegnet die Beklagte, hierfür stehe das Kontaktfeld auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Der Vortrag des Klägers ist schon unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, welche Möglichkeiten die Internetseite heute bietet, sondern auf den Zeitpunkt Ende 2005/Anfang 2006 abzustellen ist. Hierzu macht der Kläger keinerlei Angaben. Im Übrigen kann dieser erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachte streitige Vortrag gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden.
23II.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
25Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 713 ZPO.
26Es besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Revision.
27Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.321,13 € festgesetzt.
28R. Dr. U. K.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung zweier Vorfälligkeitsentschädigungen.
3Der Kläger schloß gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau I unter dem 23. Dezember 2005 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 126.000,- € und 140.000,- € ab. Beiden Darlehensverträgen (in Kopie als Anlage K1, Bl. 5 ff., bei der Akte) war jeweils die aus der Anlage K1 beigefügte Belehrung über das Recht zum Widerruf beigefügt, in der es u. a. hieß (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A., Seiten 1 f. der Klageerwiderung, Bl. 44 f. d.A.):
4„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
5- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
6- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
7zur Verfügung gestellt wurden.“
8Die Darlehensverträge waren seinerzeit seitens der Beklagten vorbereitet worden. Die Vertragsurkunden wurden am 23. Dezember 2005 von allen Beteiligten bzw. ihren Vertretern unterzeichnet. Dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau wurden die für sie bestimmten Exemplare der Darlehensverträge und die darauf jeweils bezogene Widerrufsbelehrung ausgehändigt (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 45 d.A., vgl. Seite 2 der Replik, Bl. 63 d.A.).
9Im Jahr 2012 führte der Kläger beide Darlehensverträge vorzeitig zurück, weil die zur Darlehenssicherung eingesetzte Immobilie veräußert wurde. Für die Rückführung des Darlehens über 126.000,- € wurde von ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung von 7.473,15 €, für die Rückführung des Darlehens über 140.000,- € eine solche in Höhe von 8.847,98 € verlangt. Es wurden jeweils auch noch 200,- € Bearbeitungsgebühr verlangt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen B1 (Bl. 48 f. d.A.) und B2 (Bl. 50 f. d.A.). Mit diesen Abrechnungen war die ehemalige Ehefrau des Klägers nicht einverstanden. Deswegen meldete sie sich bei dem seinerzeit zuständigen Sachbearbeiter, Herrn S. In dem geführten Telefonat einigten sich die ehemalige Ehefrau des Klägers und Herr S jedenfalls darauf, die aus den handschriftlichen Änderungen in den Anlagen B1 und B2 ersichtlichen Modifikationen der Abrechnungen vorzunehmen. Die Ehefrau des Klägers setzte jeweils mit ihrer Unterschrift auf die Abrechnungen den Vermerk „ich nehme das Angebot an.“. Der Kläger unterzeichnete die beiden handschriftlich geänderten Abrechnungen. Sodann übermittelten der Kläger und seine ehemalige Ehefrau die Entgeltabrechnungen an die Beklagte (Seiten 2 f. der Klageerwiderung, Bl. 45 f. d.A., Seiten 1 f. der Replik, Bl. 62 f. d.A.).
10Der Kläger beglich die beiden Vorfälligkeitsentschädigungen (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A., Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 46 d.A.).
11Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 (in Abschrift als Anlage K3, Bl. 27 f., bei der Akte) widerrief der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beide Darlehensverträge vom 23. Dezember 2005 und forderte die Beklagten zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 16.321,13 € bis zum 5. Juli 2013 auf. Die Ehefrau des Klägers hatte ihm ihre Ansprüche aus den Darlehensverträgen abgetreten (Seiten 2 f. der Klageschrift, Bl. 2 f. d.A.).
12Außerdem erklärte auch die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 26. August 2013 (in Kopie als Anlage K4, Bl. 29, bei der Akte) gegenüber der Beklagten den Widerruf der Darlehensverträge. Ferner erklärte sie gegenüber der Beklagten, daß ihr Ehemann zum Widerruf auch in ihrem Namen berechtigt gewesen sei und genehmigte außerdem dessen Widerrufserklärungen. Sie wies auf die Abtretung ihrer Ansprüche an ihren Ehemann hin (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.).
13Mit Schreiben vom 26. November 2013 (in Kopie als Anlage K5, Bl.30 f., bei der Akte) teilte die Beklagte gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß ein Widerruf ihrer Auffassung nach nicht mehr in Betracht gekommen sei, weil die Widerrufsbelehrungen unter den konkreten Umständen der Vertragsschlüsse in Ordnung gewesen seien, im übrigen aber auch die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigungen nicht in Betracht komme, weil diese ihre Rechtsgrundlage in der Aufhebungsvereinbarung vom 5. April 2012 finde (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.).
14Der Kläger trägt vor:
15Er könne die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Denn die Beklagte habe aus den Darlehensverträgen vom 23. Dezember 2005 keine Ansprüche herleiten können. Denn diese Darlehensverträge seien rechtzeitig und wirksam widerrufen worden. Die ihnen jeweils beigefügte Widerrufsbelehrung habe nämlich den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausgelöst, weil sie nicht in Ordnung gewesen sei. Denn aufgrund der unklaren Formulierung im ersten Absatz, zweiter Spiegelstrich, der Widerrufsbelehrung werde aus ihr der Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar (im einzelnen Seiten 3 f. der Klageschrift, Bl. 3 f. d.A.).
16Auf eine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung könne die Beklagte keinen Behaltensgrund stützen. Es sei überhaupt nur die Bearbeitungsgebühr aus den seinerzeit geltendgemachten Forderungen der Beklagten herausgestrichen worden, auf welche die Beklagte ohnehin keinen Anspruch gehabt habe. Grundlage der Vorfälligkeitsentschädigung sei ausschließlich ein wirksamer Darlehensvertrag, der aber eben aufgrund des Widerrufs nicht vorliege. Seine ehemalige Ehefrau habe zum Zeitpunkt der Streichung der Bearbeitungsgebühr keine Kenntnis von dem noch bestehenden Widerrufsrecht gehabt, und in Kenntnis dieser Möglichkeit hätten weder er noch seine ehemalige Ehefrau eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, auf welche die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch gehabt habe. Eine Vereinbarung über ein Vorfälligkeitsentgelt sei den in Kopie als Anlagen B1 und B2 (Bl. 48 ff.) bei der Akte befindlichen Urkunden nicht zu entnehmen, insbesondere auch kein Verzicht auf das Widerrufsrecht (Seiten 1 f. der Replik, Bl. 62 f. d.A.).
17Auf den Umstand, daß er und seine Frau zusammen mit der Widerrufsbelehrung das Vertragsexemplar erhalten hätten, komme es nicht an (Seite 2 der Replik, Bl. 63 d.A.).
18Der Kläger beantragt (Seite 2 der Klageschrift vom 20. November 2013, Bl. 2 d.A.),
19die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.321,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2013 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt (Seite reise Schriftsatzes vom 13. Januar 2014, Bl. 44 d.A.),
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte trägt vor:
23Auch wenn der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08) entschieden habe, daß die ihrerseits verwendete Klausel den Anforderungen des §§ 355 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht genüge, liege es doch im vorliegenden Fall anders. Denn dadurch, daß der Kläger und seine damalige Ehefrau zusammen mit der Widerrufsbelehrung das für sie bestimmte Vertragsexemplar ausgehändigt bekommen hätten, habe bei ihnen nicht die Gefahr einer Fehlvorstellung über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bestanden. Dem Schutzzweck der §§ 355, 495 BGB sei deshalb genügt worden (Seiten 3 f. der Klageerwiderung, Bl. 46 f. d.A.).
24Im übrigen finde die geleistete Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ihre Rechtsgrundlage in der getroffenen Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung, so daß schon deshalb der seitens des Klägers geltendgemachte Anspruch, den dieser lediglich auf § 812 BGB stützen könne, nicht bestehe. Denn aufgrund der entsprechenden Vereinbarung sei die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden.
25Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unbegründet.
28Ein Anspruch des Klägers, der nur auf § 812 BGB gestützt werden könnte, besteht nicht.
29Ein solcher würde voraussetzen, daß die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
30Die Vorfälligkeitsentschädigung war aufgrund der aus den Anlagen B1 und in B2 darauf Bl. 48 ff. d.A.) ersichtlichen Vereinbarungen zu bezahlen. Daß Vereinbarungen über die Zahlung der im Streit stehenden Vorfälligkeitsentgelte getroffen worden sind, ergibt sich daraus, daß der Kläger und seine ehemalige Ehefrau die beiden Abrechnungen nach Einfügung handschriftlicher Änderungen unterzeichnet haben. Dies konnte nach den Umständen nur bedeuten, daß sie sich mit dem Verlangen der Beklagten einverstanden erklärten. Die Erklärung der ehemaligen Ehefrau des Klägers ist insoweit aufgrund des Vermerks über ihrer Unterschrift, der „ich nehme das Angebot an.“ lautet, sogar ausdrücklich auf Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung gerichtet. Aber auch diejenige des Klägers ist eindeutig auf einen solchen gerichtet.
31Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, daß die getroffenen Vereinbarungen unwirksam wären. Zutreffend ist allerdings, daß diesen Vereinbarungen die Geschäftsgrundlage gefehlt hätte und sie deshalb im Ergebnis als unwirksam anzusehen wären, wenn seinerzeit noch ein Widerrufsrecht des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau bestanden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Widerrufsfrist war längst verstrichen. Sie betrug 2 Wochen und begann mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde. Hieran ändert sich durch die Formulierung der Widerrufsbelehrung in ihrem ersten Absatz, dort zweiter Spiegelstrich, nichts. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall bestand aus Sicht des Klägers und seiner Frau, die unstreitig die Vertragsurkunde und die Widerrufsbelehrung – erst – beim Vertragsschluß erhalten haben und der Kläger und seine ehemalige Ehefrau nicht etwa schon vorher eine Widerrufsbelehrung und ein Vertragsangebot der Beklagten erhalten haben, kein Zweifel daran, daß die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts – erst – mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des für sie bestimmten Exemplars der Vertragsurkunde zu laufen begann. Damit ging im konkreten Fall die auch im übrigen eindeutige Widerrufsbelehrung auch in Bezug den Beginn der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts eindeutig und unmißverständlich dahin, daß diese mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des für den Kläger und seine damalige Ehefrau bestimmten Vertragsexemplars begann.
32In Ermangelung des geltendgemachten Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
35Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.
36Da die Beschwer des Klägers mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung einer Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.
37Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht.
38Der Streitwert wird auf 16.321,13 € festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.