Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Nov. 2013 - I - 1 U 21/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das am 27. Dezember 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 14.216,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 35 % der Klägerin und zu 65 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 12 % der Klägerin und zu 88 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Hingegen unterliegt die Anschlussberufung der Beklagten der Zurückweisung.
3Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass das Landgericht ihre Anspruchsberechtigung mit der Quote von 50 % zu niedrig in Ansatz gebracht hat. Unter Berücksichtigung des Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteils, den sich die Klägerin anspruchsmindernd zurechnen lassen muss, sind die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ausgleich von 2/3 der klagegegenständlichen Vermögenseinbußen verpflichtet. Der Klägerin ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kein Mitverschulden ihres Fahrers A. an der Entstehung des Kreuzungszusammenstoßes mit der Begründung anzulasten, dieser habe die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um rund 66 % überschritten. Vielmehr beschränkt sich nach der Überzeugung des Senats die unfallursächliche Tempoüberschreitung des Zeugen mit ca. 33 % auf die Hälfte des durch das Landgericht angenommenen Wertes.
4Darüber hinaus dringt die Klägerin mit ihrem Einwand durch, dass die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges für das verunfallte Großraumtaxi zu berücksichtigende Zeitspanne nicht auf 20 Kalendertage beschränkt ist, sondern der erforderliche Zeitraum ist mit der Dauer von 33 Tagen anzusetzen. Allerdings muss die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Eigenaufwendungen eine Kürzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten in Höhe von 5 % hinnehmen.
5Aus der Begründetheit der Berufung der Klägerin hinsichtlich der erforderlichen Dauer der Beschaffung eines Ersatzes für das total beschädigte Unfallfahrzeug (33 Kalendertage anstelle von 20) folgt gleichzeitig, dass die Anschließung der Beklagten insoweit unbegründet ist, als sie sich gegen die durch das Landgericht berücksichtigte – zu kurze – Zeitspanne von knapp drei Wochen wenden. Darüber hinaus verfängt nicht der Einwand der Beklagten, die durch die Klägerin aufwandten Kosten für die ersatzweise Anmietung eines Großraumtaxis seien als nicht erforderlich sowie als unverhältnismäßig und deshalb als nicht ersatzfähig anzusehen.
6Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
7I.
8Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
9Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall sowohl in Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts zur Anspruchsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach als auch zur Höhe der ersatzfähigen unfallbedingten Vermögenseinbußen, was den erforderlichen Wiederbeschaffungszeitraum anbelangt, gegeben. Die Beklagten sind unter Berücksichtigung aller unfallursächlichen Umstände über den durch das Landgericht angenommenen hälftigen Umfang hinaus zum Ersatz von 2/3 der Schäden der Klägerin verpflichtet. Die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Reduzierung des ersatzfähigen Nutzungsausfallschadens der Klägerin auf 20 Kalendertage ist unter Berücksichtigung der Spanne, die vom Unfallereignis bis zum Eingang des Kfz-Schadensgutachtens mit der darin ausgewiesenen Wiederbeschaffungsdauer vergangen ist, sachlich nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht auf den durch das Landgericht tenorierten Betrag von 8.439,40 €, sondern die klägerische Anspruchsberechtigung hat den Betrag von 14.216,58 € zum Gegenstand. Darüber hinaus haben die Beklagten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen zu entrichten.
10II.
111 )
12Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung die Behauptung der Beklagten zur Entstehung des Schadensereignisses keine Bestätigung gefunden. Weder hat die Beklagte zu 1. als die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO an der Einmündung der B.Straße in die C. Straße in D. wartepflichtig gewesene Verkehrsteilnehmerin ihr Annäherungstempo auf Schrittgeschwindigkeit reduziert, noch war der Zeuge A. als Fahrer des klägerischen Taxifahrzeuges so schnell mit mindestens 60 km/h auf den Einmündungsbereich zugefahren, dass der Wagen für seine Unfallgegnerin nicht rechtzeitig wahrnehmbar gewesen sein soll. Ebenso wenig können sich die Beklagten mit Erfolg darauf berufen, dass der Vorrang des Zeugen A. nach den Grundsätzen der sogenannten „halben Vorfahrt“ eingeschränkt gewesen sein soll.
132 )
14Allein schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist die Feststellung einer Vorfahrtverletzung durch die Beklagte zu 1. zu treffen. Sie ist fahrlässig ihrer Wartepflicht aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVO nicht gerecht geworden. Überdies steht nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. E., in seinem Gutachten vom 12. Juli 2012 außer Zweifel, dass der Beklagten zu 1. eine Vorfahrtverletzung anzulasten ist. Sie ist nach den Berechnungen des Sachverständigen als wartepflichtig gewesene Verkehrsteilnehmer viel zu schnell, nämlich mit einer Näherungsgeschwindigkeit zwischen 35 km/h und 43,6 km/h, auf den Einmündungsbereich zugefahren. Trotz eingeleiteter Bremsung hatte der VW-Bus des Beklagten zu 2. im Moment des Zusammenstoßes immer noch – wie gutachterlich dargelegt – ein Tempo zwischen 30 km/h und 35 km/h inne. Die Richtigkeit der gutachterlichen Erkenntnisse wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
153 )
16In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht zudem zu der Feststellung gelangt, dass sich die Kollision auch für den Zeugen A. nicht als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG darstellte. Diese Erkenntnis lässt sich allerdings nicht auf die Annahme gründen, dass der Vorrang des Zeugen als ein von rechts kommender Verkehrsteilnehmer nach den Grundsätzen der „halben Vorfahrt“ eingeschränkt war. Diesen Einwand der Beklagten hat das Landgericht richtigerweise als sachlich nicht gerechtfertigt zurückgewiesen.
17a )
18Ist – wie hier – die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts indes wartepflichtig ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach die Fahrtgeschwindigkeit u.a. den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen ist, verfolgt ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen, wie sie Kreuzungen ohne ausreichende Sicht auf die einmündenden Straßen immer darstellen, zu verhindern. Sie dient damit auch dem Schutz des an sich wartepflichtigen, jeweils von links kommenden Verkehrsteilnehmers (BGH VersR 1977, 917, Rdnr. 9 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf BGHZ 9, 6, 13; BGHZ 14, 232, 240; so auch BGH NJW 1985, 2757). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 8. Oktober 2013, Az.: I-1 U 215/12).
19b )
20Kann hingegen ein Verkehrsteilnehmer die für ihn von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen, so ist die Lage für ihn ähnlich übersichtlich, wie wenn er einen Vorfahrtstraße befährt, so dass er auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechtes ohne Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit vertrauen kann (Senat, Urteil vom 15. Februar 2011, Az.: I-1 U 103/10). Die hinreichende Übersichtlichkeit der Verkehrssituation auf dem südlichen Teil der B.Straße, hinsichtlich dessen der Zeuge A. die Regelung „rechts vor links“ zu beachten hatte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Damit war für den Zeugen, worauf das Landgericht im Ansatz zu Recht abgestellt hat, bei seiner Annäherung an die Unfallstelle der Vertrauensgrundsatz einschlägig und sein Vorrang war nicht nach den Grundsätzen der „halben Vorfahrt“ eingeschränkt.
21Denn der Zeuge A. hat bei seiner Befragung im Termin vom 6. März 2012 bekundet, dass er „nach rechts gut sehen konnte“ (Bl. 77 d.A.). Der Sachverständige ist zu der Erkenntnis gelangt, dass für den Zeugen selbst aus dessen – wie noch darzulegen sein wird – erhöhter Annäherungsgeschwindigkeit heraus der Verkehr von rechts frühzeitig erkennbar war (Bl. 151 d.A.). Die Richtigkeit dieser Feststellung lässt sich anhand des zu den Akten gelangten Lichtbildmaterials (vgl. die Fotos Nr. 3 und 4 zum Gutachten E. vom 12. Juli 2012; Bl. 170 d.A.) verifizieren.
224 )
23Darüber hinaus kann dem Zeugen A. kein unfallursächlicher Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO angelastet werden.
24Zwar war nach der Analyse des Sachverständigen das klägerische Taxifahrzeug auf der C. Straße im Moment der Kollision eher mittig orientiert (Bl. 150 d.A.), was auch aus der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen hervorgeht (Bl. 159 d.A.). Ganz abgesehen davon aber, dass nach der plausiblen Darlegung des Sachverständigen die eher mittige Fahrweise des Zeugen A. in keiner Weise kausal oder auch nur mitursächlich für die Entstehung des Kreuzungszusammenstoßes war (Bl. 151 d.A.), ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu berücksichtigen: das Rechtsfahrgebot schützt nicht den wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, der zum Überqueren eines Kreuzungsbereiches ansetzt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 33 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
25III.
26Dem Zeugen A. ist aber vorzuhalten, dass er in unfallursächlicher Weise die am Kollisionsort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat. Die damit verbunden gewesene Erhöhung der Betriebsgefahr, die von dem klägerischen Taxifahrzeug ausging, muss sich die Klägerin anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Nach den unfallanalytischen Erkenntnissen steht außer Zweifel, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Zeuge A. nur mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf den Kreuzungsbereich zugefahren wäre und er sofort nach der Wahrnehmung der Vorfahrtverletzung der Beklagten zu 1. eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Allerdings vermag sich der Senat nicht der den gutachterlichen Ausführungen entnommenen Feststellung des Landgerichts anzuschließen, der Zeuge A. sei mit ca. 50 km/h auf den Kreuzungsbereich zugefahren und somit sei das zulässige Höchsttempo um ca. 66 % übersetzt gewesen (Bl. 6 UA; Bl. 234 d.A.). Es lässt sich nicht nachweisen, dass das Ausgangstempo des klägerischen Taxifahrzeuges höher war als die durch den Sachverständigen für den Wagen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 40 und 46 km/h (Bl. 146 d.A.). Sicher feststellbar ist zu Lasten des Zeugen A. somit nur ein Ausgangstempo von 40 km/h. Damit kann dem Zeugen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 1/3 überschritten zu haben.
271 )
28Von Bedeutung ist zunächst die durch den Sachverständigen wiederholt dargelegte Erkenntnis, dass das Ausmaß der Zerstörung der unfallbeteiligten Fahrzeuge (vgl. die Lichtbilder Bl. 174 ff. d.A.) keinen Rückschluss darauf zulässt, ob einer der Wagen im Kollisionszeitpunkt abgebremst war (Bl. 144, 146 d.A.).
292 )
30Es ist nicht die Richtigkeit der Darlegung des Sachverständigen in Abrede zu stellen, dass ausweislich der zeichnerisch dargestellten Sichtstrahlen für die unfallbeteiligten Fahrer sowohl der Zeuge A. als auch die Beklagte zu 1. jeweils früher als eine Sekunde vor dem Zusammenstoß wechselseitig Sicht auf die Näherung des anderen Fahrzeuges hatten (Bl. 147, 159 d.A.). Konkret hat der Sachverständige die Möglichkeit des wechselseitigen Erkennens mit einer Spanne zwischen 1,1 und 1,2 Sekunden vor dem Zusammenstoß in Ansatz gebracht (Bl. 148 d.A.). Nicht zu folgen ist indes der Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass allein wegen der Möglichkeit des wechselseitigen Erkennens beide Beteiligte vor der Kollision auch tatsächlich jeweils eine Bremsung eingeleitet hatten (Bl. 147 Mitte d.A.). Eine vorkollisionäre Bremsung trifft sicherlich für die Beklagte zu 1. zu, die bei ihrer informatorischen Befragung bekundet hat, wegen der schweren Einsehbarkeit der Kreuzung den VW-Bus noch abgebremst zu haben (Bl. 7 und 5 d.A.). Eine derartige Feststellung kann allerdings bezogen auf den Zeugen A. nicht getroffen werden.
31a )
32Bereits in der klägerischen Schilderung des Unfalls ist die Rede davon, der Zeuge sei „ungebremst … auf seine Vorfahrt vertrauend“ in die Kreuzung eingefahren (Bl. 63 d.A.). Plausibel erscheint diese Darstellung auf dem Hintergrund der erwiesenen Tatsache, dass sich für den Zeugen die Verkehrssituation auf dem südlichen Teil der B.Straße durchgehend als neutral darstellte und er deshalb keinen Anlass hatte, im Hinblick auf die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ sein Annäherungstempo wegen des Vorranges sich ihm von rechts nähernder Verkehrsteilnehmer zu verringern.
33b )
34Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge A. bekundet, mit etwa 30 bis 40 km/h auf die Kreuzung zugefahren zu sein und das Fahrzeug seiner Unfallgegnerin erst wahrgenommen zu haben, „als es schon geknallt hat“ (Bl. 77 Mitte d.A.). Auch diese Darstellung lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine vorkollisionäre Bremsung des Taxifahrzeuges zu. Ebenso wenig hat die Beklagte zu 1. etwas von einer Bremsung des Zeugen zu berichten gewusst.
35c )
36Folglich ist die durch den Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung „dass beide Beteiligten vor der Kollision eine Bremsung begonnen haben“ (Bl. 147 Mitte d.A.), bezogen auf den Zeugen A. eine Hypothese, für deren Richtigkeit sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Überdies erscheint zweifelhaft, dass in dem durch den Sachverständigen errechneten kurzen Zeitraum ( 1,1 bis 1,2 Sekunden ) zwischen der Möglichkeit der wechselseitigen Wahrnehmung der Unfallbeteiligten und dem Eintritt des Zusammenstoßes der Zeuge A. noch die Gelegenheit gehabt haben soll, das klägerische Taxifahrzeug in substantieller Weise zu verzögern. Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch nach der Berechnung des Sachverständigen (Anlage 11 zum Gutachten; Bl. 164 d.A.) die Reaktions- und Bremsansprechzeit eines Pkw gewöhnlich schon mit 1,0 Sekunden auszuweisen ist. Eine mögliche Verlängerung der Reaktionszeit für den Zeugen A. aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Dunkelheitsunfall handelte, bleibt dabei noch unberücksichtigt.
37d )
38Für den Zeugen A. war die linksseitige Annäherung seiner Unfallgegnerin wegen einer im Eckbereich B.Straße/C. Straße errichteten Lagerhalle („Bauhof D.“) erst sehr spät wahrnehmbar (vgl. die Lichtbilder 1 und 2 zum Gutachten E. vom 12. Juli 2012; Bl. 169 d.A.). Zwar lässt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Zeuge schon vor der durch den Gutachter berücksichtigten Spanne zwischen 1,1 und 1,2 Sekunden anhand der Lichtkegel der Scheinwerfer des durch die Beklagte zu 1. gesteuerten Fahrzeuges registriert hatte, dass sich von links Verkehr näherte – auch wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung von einer derartigen Wahrnehmung nichts berichtet hat. Da für ihn jedoch als der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer – wie auch seitens der Beklagten eingeräumt (Bl. 312 d.A.) – der Vertrauensgrundsatz einschlägig war, ergab sich für ihn allein wegen der möglichen frühzeitigen Wahrnehmung der Annäherung von Verkehr aus der untergeordneten Seitenstraße kein zwingender Grund, seine Ausgangsgeschwindigkeit vorsorglich zu reduzieren.
393 )
40Im Ergebnis ist somit die Feststellung zu treffen, dass die – ungebremste – Kollisionsgeschwindigkeit, die der Sachverständige für das klägerische Taxifahrzeug errechnet hat, mit dem Annäherungstempo des Zeugen A. gleichzusetzen ist. Der Sachverständige hat insoweit eine Bandbreite zwischen 40 km/h und 46 km/h ermittelt (Bl. 146 d.A.). Im Gegensatz zu der durch das Landgericht übernommenen Einschätzung des Sachverständigen kann indes für die Festlegung des Annäherungstempos kein Mittelwert, also nicht etwa ein solcher von 43 km/h, in Ansatz gebracht werden. Zu Lasten des Zeugen und der Klägerin sicher feststellbar ist allein eine Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h, mit welcher er um 1/3 schneller als zulässig gefahren war.
41IV.
42Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft, die unstreitig oder erwiesen sind.
431 )
44Dass die Beklagte zu 1. das überwiegende Verschulden an der Entstehung des Zusammenstoßes trifft mit der Folge einer ganz deutlichen Erhöhung der von dem VW-Bus ausgegangenen Betriebsgefahr, steht außer Zweifel. Die Beklagte zu 1. war wegen der Eckbebauung in ihrer Einsichtmöglichkeit nach rechts in die C. Straße deutlich eingeschränkt, was sie auch bei ihrer informatorischen Befragung eingeräumt hat (Bl. 75 d.A.). Für eine Verkehrsteilnehmerin, die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVO wartepflichtig war, ist sie mit der durch den Sachverständigen errechneten Ausgangsgeschwindigkeit von 35 km/h bis 43,6 km/h – sicher feststellbar ist nur der erstgenannte Wert – viel zu schnell auf den Einmündungsbereich zugefahren. Trotz der eingeleiteten Bremsung hatte der VW-Bus im Moment des Zusammenstoßes immer noch ein viel zu schnelles Resttempo mit dem maßgeblichen, durch den Sachverständigen ermittelten Unterwert von 30 km/h inne.
452 )
46Andererseits ist nach der sachverständigen Analyse auch erwiesen, dass der Zeuge A. bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h hypothetisch durch Einleitung einer Vollbremsung als Reaktion auf die Wahrnehmung der Vorfahrtverletzung seiner Unfallgegnerin den Zusammenstoß noch räumlich hätte vermeiden können.
473 )
48Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 bis 30 % ist in der Regel eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 1/5 bis 1/3 anzunehmen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl., Vorbemerkung zu Rdnr. 15). Nach einer Faustformel greift bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % bis 50 % eine Mithaftung von 1/3 bis 2/3 ein (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2002, 118, 120). Der Senat hat in der Vergangenheit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 % eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 1/3 ausgesprochen (Urteil vom 15. Februar 2002, Az.: 1 U 150/01). Im Ergebnis erscheint es deshalb angebracht, die Anspruchsberechtigung der Klägerin auf einen Anteil von 2/3 ihrer Unfallschäden zu begrenzen.
49V.
50Die unfallbedingten Vermögenseinbußen der Klägerin stellen sich auf den Gesamtbetrag von 21.324,87 €. Unter Berücksichtigung des auf sie entfallenden 2/3-Anteils hat die Ersatzverpflichtung der Beklagten den Betrag von 14.216,58 € zum Gegenstand.
511 )
52Folgende Schadenpositionen sind unstreitig: Totalschaden des Großraumtaxis Marke Fiat Scudo 8.268,91 €; Sachverständigenkosten 397,54 € sowie Umbaukosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs 378,15 €.
532 )
54Streitig sind die Aufwendungen der Klägerin für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für 33 Kalendertage in der Zeit vom 27. Juni 2011 bis zum 29. Juli 2011 in dem durch Rechnungen der F. GmbH aus G. nachgewiesenen Umfang von insgesamt 12.926,60 € (Bl. 66 ff. d.A.). Insoweit macht die Klägerin zu Recht geltend, dass der für den ersatzfähigen Nutzungsausfall berücksichtigungsfähige Zeitraum entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auf 20 Kalendertage begrenzt bleiben kann. Vielmehr umfasst die für die Berechnung des ersatzfähigen Schadens maßgebliche Spanne 33 Kalendertage. Daraus folgt in zwingender Konsequenz, dass die Beklagten nicht mit ihrem Einwand durchdringen, bereits der durch das Landgericht mit 7.834,20 € für 20 Kalendertage angesetzte Mietwagenkostenersatz bei einer unterstellten vollen Anspruchsberechtigung der Klägerin stelle keinen nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Ebenso wenig können sich die Beklagten mit Erfolg darauf, berufen, im Vergleich zu dem Gewinnausfallschaden, der der Klägerin ohne die Anmietung eines Ersatztaxifahrzeuges hypothetisch entstanden wäre, stelle sich der durch das Landgericht für die Schadensberechnung in Ansatz gebrachte Mietzins als eine unverhältnismäßige Aufwendung im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB dar.
553 )
56Die Klägerin muss lediglich bezogen auf die klagegegenständlichen Taximietkosten von 12.926,60 € einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen von pauschal 5 % hinnehmen, so dass sich der Ausgangsbetrag von 12.280,27 € ergibt. Zuzüglich der vorgenannten unstreitigen Schadenspositionen errechnet sich so eine Summe von 21.324,87 €, die reduziert um den auf die Klägerin entfallenden Drittelanteil die tenorierte Leistungsverpflichtung der Beklagten ausmacht.
57a )
58Auch im Falle der gewerblichen Fahrzeugnutzung besteht eine Ersatzpflicht für entgangene Gebrauchsvorteile (std. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 5. Februar 2013, Az.: I-1 U 90/12 mit Hinweis auf Notthoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., Teil 4, Rdnr. 835, dort mit Hinweis auf BGH NJW 1985, 2471; OLG Hamm NZV 1993, 65 sowie OLG Köln ZfS 1997, 136). Der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu leistende Ersatz umfasst u.a. die Miete eines Ersatzfahrzeuges (Notthoff a.a.O. mit Hinweis auf OLG Hamm NJW-RR 2001, 165). Dies gilt konkret auch für den Nutzungsausfall eines Fahrzeuges in einem Personenbeförderungsunternehmen (BGH NJW 1993, 3321; Leng DAR 2001, 43, 45 Senat a.a.O. sowie Senat, Urteil vom 14. Februar 2012, Az.: I-1 U 225/10).
59b )
60Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von den ersatzfähigen Mietwagenkosten im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, ein pauschaler Abzug von 5 % zu machen (grundlegend insoweit Senat DAR 1998, 102; zuletzt Senat, Urteil vom 14. Mai 2013, Az.: I-1 U 123/12). Der aufgrund Vorteilsausgleichs zu berücksichtigende Betrag wird vom Ersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (Palandt/Grüneberg Kommentar zum BGB, 72. Aufl., vor § 249, Rdnr. 71 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 2009, 603). Das bedeutet, dass von dem mit 12.926,60 € berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der mit 5 % auszuweisende pauschale Abzug zu dem in die Schadensberechnung aufgenommenen Zwischensaldo von 12.280,27 € führt. Weitergehende Abzüge sind indes nicht vorzunehmen.
614 )
62Begründet ist zunächst der Berufungsangriff der Klägerin, dass der für die Berechnung des ersatzfähigen Nutzungsausfallschadens maßgebliche Zeitraum die Spanne von 33 Kalendertagen vom 27. Juni 2011 bis zum 29. Juli 2011 umfasst. Diese ist Gegenstand der Rechnungen der F. GmbH vom 30. Juni 2011 sowie vom 29. Juli 2011 (Bl. 66-68 d.A.).
63a )
64Zwar ist in dem H.-Schadensgutachten vom 2. Juli 2011 die Wiederbeschaffungsdauer betreffend das Großraumtaxi Fiat Scudo mit nur 12 Werktagen, effektiv also mit 16 Kalendertagen, angegeben (Bl. 12 d.A.). In einem Nachtrag zu dem Gutachten laut einem Schreiben der H. GmbH vom 20. Juli 2011 ist allerdings ergänzend ausgeführt, bei der früheren Wiederbeschaffungsdauerangabe sei unberücksichtigt geblieben, dass „es sich um einen 9-Sitzer Taxi handelt, welches auch für den Transport von behinderten Menschen des HPZ-Zentrums in K. eingesetzt wird“. Dieses Fahrzeug verfüge zusätzlich über Sondereinrichtungen und Außenblinker; vergleichbare Fahrzeuge seien nur sehr eingeschränkt am Markt verfügbar, wobei insbesondere ein Wagen mit 9 Sitzen (Doppelsitzbank vorne) so gut wie gar nicht am Markt erhältlich sei. Deswegen ergebe sich eine Wiederbeschaffungsdauer von 18 bis 20 Tagen (Bl. 20, 21 d.A.). Da diese Zeitangabe im Sinne von Werktagen zu verstehen ist, ergibt sich bereits eine effektive Zeitdauer von 26 Kalendertagen.
65b )
66Es kommt folgender Gesichtspunkt hinzu: Die zu entschädigende Ausfalldauer beschränkt sich nicht auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Darüber hinaus ist auch der Schadensermittlungszeitraum zu berücksichtigen, also die Zeit, die bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht (Senat, Urteil vom 25. Mai 2010, Az.: I-1 U 168/09, veröffentlicht in Der Verkehrsanwalt 2010, S. 138, Leitsatz 1). Es ist weder üblich noch anzunehmen, dass der Sachverständige bei der Ermittlung des im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungszeitraums die Zeitspanne für die Schadensermittlung mit berücksichtigt (Senat a.a.O., Leitsatz 2).
67c )
68Das Unfallgeschehen hat sich am 26. Juni 2011, einem Sonntag, um 1.55 Uhr zugetragen. Folglich konnte die Klägerin erst zu Beginn darauf folgenden Woche der H. GmbH telefonisch den Auftrag zur Schadensbegutachtung erteilen (Bl. 8 d.A.). Das Gutachten selbst ist unter dem Datum des 2. Juli 2011, einem Samstag, erstellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin bereits am nächsten Werktag, also am Montag, den 4. Juli 2011, in den Besitz des Schadensgutachtens gelangt ist, sind zu dem vorgenannten Zeitraum von 26 Kalendertagen zumindest 9 weitere Kalendertage hinzuzurechnen. Nach Lage der Dinge der Klägerin konnte die Klägerin frühestens erst am 4. Juli 2011 die Suche nach einem ersatzweise anzuschaffenden Großraumtaxi aufnehmen, weil sie nicht früher als mit dem Zugang des Gutachtens über den Eintritt des Totalschadens an ihrem Großraumtaxi unterrichtet war. Deshalb umfasst unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitraums von effektiv 26 Kalendertagen plus der vorgenannten neun Kalendertage der Nutzungsausfallzeitraum tatsächlich die Spanne bis zum 29. Juli 2011.
695 )
70Aus dieser Erkenntnis folgt gleichzeitig die Unbegründetheit des Berufungsangriffs der Beklagten, wonach selbst der durch das Landgericht für die Bemessung des Nutzungsausfallschadens berücksichtigte Zeitraum von 20 Tagen „kaum nachvollziehbar“ sein soll (Bl. 312 d.A.). Die Beklagten ziehen erfolglos Richtigkeit der nachträglichen Stellungnahme der H. GmbH vom 20. Juli 2011 in Zweifel, das verunfallte Fahrzeug habe „über Sondereinrichtungen und Außenblinker“ verfügen (Bl. 20 d.A.).
71a )
72Nach Maßgabe der Regelung zu § 6 Ziffer 2.6 des zwischen der Klägerin und der K. - L. abgeschlossenen Vertrages ist das für den Behindertentransport eingesetzte Großraumtaxi an der Rückseite mit zwei zusätzlichen Blinkleuchten gemäß § 54 StVZO auszurüsten. Zudem muss beispielsweise bei der Beförderung von in Rollstühlen sitzenden Personen die DIN-Norm 75078 Teil 2 beachtet werden, derzufolge u.a. Rollstühle während der Fahrt an vier Punkten im Fahrzeugboden zu verankern sind (§ 6 Ziffer 2.9). Dass die Klägerin mit dem in Rede stehenden Großraumtaxi tatsächlich im Rollstuhl sitzende Fahrgäste befördert hat, ergibt sich beispielsweise aus ihrer Fahrtenbucheintragung vom 14. Juli 2011 um 8.30 Uhr vom Abfahrtsort J. („viel Gepäck + nicht klappbarer Rollstuhl“). Dass die für die Beförderung behinderter Menschen erforderlichen Sondereinrichtungen sich nur mit einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand in ein Großraumfahrzeug aus einer Serienproduktion installieren lassen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
73b )
74Hinzu kommt, dass die Klägerin für ihre Zwecke auf der Suche nach einem 9-sitzigen Fahrzeug war, welches mit der dazu erforderlichen Einrichtung einer vorderen Doppelsitzbank nach der H.-Mitteilung vom 20. Juli 2011 „so gut wie gar nicht am Markt verfügbar“ war (Bl. 20 d.A.). Bereits im H.-Gutachten vom 2. Juli 2011 ist eine umfangreiche Sonderausstattung aufgeführt, u.a. ein Beifahrerdoppelsitz, ein Taxameter sowie Zusatzblinkleuchten hinten (Bl. 10 d.A.). Ohne weiteres nachvollziehbar ist deshalb die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, dass sie ihre Suche nach einem geeigneten Ersatzfahrzeug, welches sich für die Beförderung behinderter Personen einrichten ließ, auf das gesamt Bundesgebiet ausweiten musste, ehe sie schließlich in Süddeutschland (…) fündig wurde. Das Ersatzfahrzeug Ford Transit Tourneo wurde erst unter dem Datum des 5. August 2011 zugelassen (Bl. 19 d.A.).
75VI.
76Darüber hinaus verfangen nicht die Argumente der Beklagten, für den 33tägigen Ausfallzeitraum sei der mit 12.926,60 € geltend gemachte Mietzins nicht als ein im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlicher Wiederherstellungsaufwand anzusehen und sei zudem als eine unverhältnismäßige Aufwendung nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zu qualifizieren. Sieht man einmal von dem erforderlichen Abzug von 5 % wegen ersparter Eigenaufwendungen ab, bestehen im Ergebnis gegen die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens keine durchgreifenden Bedenken.
771 )
78Aus den bereits durch das Landgericht dargelegten Gründen ist das seitens der Beklagten vorgelegte Angebot betreffend die Anmietung eines Großraumfahrzeuges Mercedes Benz Vito zu einem Entgelt von 82,32 € täglich keine für eine Vergleichsbetrachtung geeignete Offerte, weil nach der Fahrzeugbeschreibung der Wagen nicht für eine behindertengerechte Beförderung eingerichtet war; zudem ist das Angebot erst etwa 10 Monate nach dem Unfallereignis erstellt.
792 )
80Unter Berücksichtigung des bezeichneten 5%igen Abzuges ergibt sich zwar für die 33tägige Anmietungszeit ein mit 372,13 € hoher Tagessatz. Aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen sprengt diese Tagessatzhöhe allerdings nicht die Grenzen der Ersatzfähigkeit.
81a )
82Einerseits kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich aber daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen ( BGH, Urteil v. 05. 03.2013, Az.: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 380 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen ). Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.: VI ZR 139/08, veröffentlicht in NJW 2010, 1445, Rdnr. 10 – zitiert nach juris – mit Hinweis auf BGH VersR 2008, 1370, Rdnr. 14; Senat, Urteil vom 14. Februar 2012, Az.: I-1 U 225/10).
83b )
84Bezogen auf den vorliegenden Fall ist die Feststellung zu treffen, dass der seitens der Klägerin entrichtete Mietzins für die ersatzweise Anmietung eines behindertengerechten Großraumtaxis aus dem Bestand der F. GmbH sich aus Leistungen dieses Unternehmens erklärt, die eben durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich waren. Denn nach dem Ausfall des Taxifahrzeuges Fiat Scudo war die Klägerin auf sofortigen Ersatz angewiesen, weil sie nach Maßgabe des zwischen ihr und der K. - L. abgeschlossenen Vertrages ständig zur Vorhaltung eines für den Behindertentransport geeigneten Großraumtaxis verpflichtet war. Nachdem sich das Schadensereignis in der Nacht von einem Samstag zu einem Sonntag ereignet hatte, hatte die Klägerin wegen der Wochenendsituation weder die Zeit noch die Möglichkeit, Vergleichsangebote einzuholen, um den kostengünstigsten Vermieter zu ermitteln. Sie war vielmehr darauf angewiesen, den Vermieter in Anspruch zu nehmen, der für ihre Beförderungszwecke schnell und zuverlässig ein behindertengerechtes Großraumtaxi zur Verfügung stellen konnte. Dementsprechend erteilte sie ausweislich der Rechnungen der F. GmbH bereits am Montag, den 27. Juni 2011, dem Unternehmen telefonisch den Auftrag, das „Ersatz-Taxi Großraum“ mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Verfügung zu stellen. Ausweislich der Rechnung vom 30. Juni 2011 erfolgte die „Zustellung außerhalb der Geschäftszeit um 6:05 Uhr“ (Bl. 65 d.A.) über eine Strecke von 421 km (Pauschalpreis: 2,10 € je km), weil der Wagen zum Sitz der Klägerin verbracht wurde. Von dort aus erfolgten noch am selben Tag wiederholte Einsätze für den Behindertentransport „HPZ …“ sowie für eine Fahrt vom M. Flughafen nach N.
85c )
86Es versteht sich von selbst, dass die Dienstleistungen der F. GmbH ihren Preis hatten. Dabei hat noch nicht einmal so sehr die Tagespauschale von 245 € netto mit 203 Freikilometern zu Buche geschlagen. Allein für die Verbringung des Fahrzeuges zum Sitz der Klägerin und für den Rücktransport fielen Kosten von 884,10 € sowie 819,00 € an (Bl. 65, 68 d.A.). Hinzu kamen die zusätzlichen Entgelte für einen weiteren nutzungsberechtigten Fahrer, für eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 550 €, für die Einrechnung des für den Verwendungsort üblichen Taxitarifes, für Endreinigung und dergleichen mehr (vgl. Bl. 65-68 d.A.).
87d )
88Zieht man etwa die Zusatzentgelte für die Auswärtszustellung und die Abholung des Mietfahrzeuges sowie für die Zustellung außerhalb der Geschäftszeit (85 €) ab, reduziert sich bereits der Tagessatz auf 337,52 € netto. Damit bewegt sich die Tagessatzhöhe in einem Bereich, der ausweislich eines durch die Klägerin vorgelegten TÜV-Gutachtens vom 2. April 2007 bereits für die Anmietung eines gewöhnlichen Taxifahrzeuges – noch nicht einmal eines für die Behindertenbeförderung vorgesehenen Großraumwagens – vier Jahre vor dem Schadensereignis maßgeblich war (Bl. 318 ff. d.A.).
893 )
90Die Beklagten trifft die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, der Geschädigten sei in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 BGB hätte zugemutet werden können ( vgl. BGH, Urteil vom 2. Januar 2010, Az.: VI ZR 139/08, Rdnr. 12 – zitiert nach juris). Das allgemein gehaltene Vorbringen der Beklagten gibt indes nichts für die Annahme her, dass der Klägerin in ihrer konkreten Situation nach dem Schadensereignis ein Anmietungstarif zugänglich gewesen wäre, der sich von vornherein als günstiger im Vergleich zu dem tatsächlich an die F. GmbH gezahlten Mietpreis für das Ersatzfahrzeug dargestellt hätte. Das durch sie vorgelegte Angebot betreffend einen Transporter Mercedes Benz Vito ist aus den dargelegten Gründen nicht aussagekräftig.
914 )
92In diesem Zusammenhang verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mache der Wiederherstellungsaufwand das 4,6-fache des voraussichtlich entgangenen Gewinns aus, was entgegen der Bewertung des Landgerichts als unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB angesehen werden müsse (Bl. 314 d.A.).
93a )
94Bereits das Landgericht hat richtigerweise auf Folgendes hingewiesen: Bei der Beurteilung, ob nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 BGB von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu. Es handelt sich aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993, Az.: VI ZR 20/93, veröffentlicht in NJW 1993, 3321, Rdnr. 12 – zitiert nach juris). Es gehört zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, um längerfristiger Vorteile willen zumindest für einen überschaubaren Zeitraum kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen. Aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns kann es vertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen „good will“ sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc. Demgemäß ist in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in welchen diese deutlich mehr als 100 % über dem Verdienstausfall lagen (BGH a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen; Senat, Urteil vom 14. Februar 2012, Az.: I-1 U 225/10). Der Geschädigte kann erst dann auf Wertersatz in Höhe seines Verdienstausfalls verwiesen werden, wenn eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass ausnahmsweise die auf die Anmietung eines Ersatzwagens gerichtete kaufmännische Entscheidung nicht mehr vertretbar ist. Mit Rücksicht darauf hat der Bundesgerichtshof Anmietungskosten auch dann noch als verhältnismäßig angesehen, wenn sie 283 % des entgangenen Gewinns ausmachten (BGH a.a.O.).
95b )
96Das Landgericht hat einen hypothetisch entgangenen Gewinn der Klägerin wegen der Buchungen des Taxifahrzeuges durch die K. - L. für den klagegenständlichen Zeitraum zu einem Tagesfestpreis von 51,60 €, insgesamt 1.702,80 €, dem – ohnehin zu niedrig – mit 7.834,20 € als erstattungsfähig angenommenen Wiederherstellungsaufwand gegenüber gestellt. Bezogen darauf hat es die Feststellung getroffen, die Erstattungsfähigkeit des Aufwandes scheitere nicht daran, dass dieser das 4,6-fache des hypothetisch entgangenen Gewinns ausmache (Bl. 9-10 UA; Bl. 249-250 d.A.).
97Diese Vergleichsbetrachtung ist schon aufgrund dessen nicht überzeugend, dass die Klägerin mit dem verunfallten Großraumtaxi nicht nur die Personenbeförderung von Behinderten durchgeführt hat, sondern dass es auch für Flughafentransfers eingesetzt worden ist. Das Vorbringen der Klägerin, die mit dem verunfallten Großraumtaxi aufrecht erhaltene Flughafenverbindung habe für die Zeit vom 27. Juni bis zum 29. Juli 2011 schon zahlreiche Vorbestellungen aufgewiesen, findet, was die Einsatzfrequenz anbelangt, eine Bestätigung in den zu den Akten gereichten betrieblichen Fahreinsatzunterlagen. Daraus geht hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug mehrfach wöchentlich, teilweise sogar wiederholt täglich, für Flughafentransferfahrten Verwendung gefunden hat, die zumeist eine erhebliche Anzahl von Fahrgästen mit größerem Gepäck betrafen. Diese Beförderungsaufträge hätten – wie die Klägerin plausibel darlegt – nicht kostengünstig durch den Doppeleinsatz von gewöhnlichen Taxifahrzeugen erledigt werden können. Die durch das Landgericht angestellte Vergleichsbetrachtung kann folglich nicht auf die Gewinnsituation eingegrenzt werden, die sich aus dem HPZ-Vertrag ergibt.
98c )
99Völlig zu Recht hat das Landgericht aber darauf abgestellt, dass die Klägerin keine unvernünftige Entscheidung getroffen hat, indem sie rund einen Monat lang hohe Mietwagenkosten in Kauf genommen hat, um eine langfristige Vertragsbeziehung – bis zum 31. März 2014 – zu der K. - L. als ihrer Stammkundin nicht zu gefährden (Bl. 10 UA; Bl. 250 d.A.).
100aa )
101Wenn die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Transportauftrag vertragsgemäß auszuführen, hätten gemäß § 9 Nr. 8 des Vertrages eine Ersatzbeauftragung durch ein anderes Unternehmen auf ihre Kosten sowie gemäß § 11 Nr. 5 eine fristlose Kündigung des Beförderungsvertrages gedroht. In diesem Zusammenhang machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, es sei nicht ersichtlich, dass ein Kündigungsrisiko tatsächlich bestanden habe (Bl. 314 d.A.). Es kommt alleine darauf an, dass bei objektiver Betrachtungsweise die Klägerin konkreten Anlass zu der Befürchtung hatte, dass wegen des mehrwöchigen unfallbedingten Ausfalls ihres für den Behindertentransport vorgesehenen Großraumtaxis und des damit verbundenen subjektiven Unvermögens, die werktäglichen HPZ-Fahrten durchzuführen, ihre Vertragspartnerin sich nach einem Ersatzanbieter umsehen werde. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass die Klägerin ohne sachverständige Begutachtung anfänglich noch nicht absehen konnte, ob sich eine Ersatzbeschaffung für das verunfallte Spezialfahrzeug als erforderlich erweisen werde und wie lange eine solche ggfs. dauern werde. Das Risiko des Verlustes ihrer langjährigen Stammkundin war der Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungsobliegenheit nicht zuzumuten.
102bb )
103Hätte etwa die K. - L. von ihrem Recht zur fristlosen Vertragskündigung Gebrauch gemacht, wäre der Klägerin nach Maßgabe des vereinbarten Tagessatzes von 51,60 € bereits innerhalb von 9 Monaten ein Einnahmeausfall entstanden, der mit 13.932 € um mehr als 1.000 € höher gewesen wäre als die streitgegenständlichen Mietzinsaufwendungen von 12.926,30 €. Nicht zuletzt diese Gegenüberstellung verdeutlicht, dass von einer Unverhältnismäßigkeit der streitigen Aufwendungen im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rede sein kann.
104VII.
105Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
106Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
107Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 10.857,54 €. Auf die Berufung der Klägerin entfällt ein Anteil von 6.940,44 € und auf die Anschließung der Beklagten ein solcher von 3.917,10 €.
108Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Nov. 2013 - I - 1 U 21/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder - 2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder - 2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz
(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
- 1.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein, - 2.
an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein, - 3.
an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von zwei Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, - 4.
an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, - 5.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern – ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
- 1.
einachsigen Zugmaschinen, - 2.
einachsigen Arbeitsmaschinen, - 3.
offenen Krankenfahrstühlen, - 4.
Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, - 5.
folgenden Arten von Anhängern: - a)
eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; - b)
angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; - c)
einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; - d)
Sitzkarren (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
- 2
- Die Geschädigten mieteten jeweils bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Diese ließ sich bei der Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Schädiger und das Versicherungsunternehmen sicherungshalber abtreten. Die Verkehrsunfälle und die Abtretungen datieren zwischen Dezember 2007 und Mai 2009. In zwei Schadensfällen ereignete sich der Verkehrsunfall vor dem 1. Juli 2008, wobei die vor diesem Zeitpunkt getroffenen Abtretungsvereinbarungen im August/September 2009 erneut abgeschlossen wurden.
- 3
- Die Beklagte erstattete die geltend gemachten Mietwagenkosten nur zum Teil. Die Klägerin macht die auf die erteilten Rechnungen verbleibenden Restbeträge geltend, der Höhe nach jedoch beschränkt auf die Mietwagenkosten, die sich als Normaltarif nach der Automietpreis-Schwacke-Liste 2007 ergeben, erhöht um die im Einzelfall angefallenen zusätzlichen Nebenkosten (für Winterreifen , Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Vollkasko-Schutz, Navigationssysteme , Anhängerkupplungen usw.) sowie um einen pauschalen Zuschlag von 20 % für ein Unfallersatzwagen-Geschäft. Dem geltend gemachten Anspruch in Höhe von insgesamt 8.322,35 € hat das Landgericht hinsichtlich eines Teilbetrags von 5.547,29 € stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe weiterer 1.367,40 € zugesprochen; die Anschlussberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihr Begehren auf vollständige Verurteilung beziehungsweise Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in NZV 2011, 556 veröffentlicht ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die erfolgte Ab- tretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig. Trete der Sicherungsfall ein - wie hier durch Weigerung der Mieter, die von der Beklagten nicht bezahlten Mietkosten aus eigenen Mitteln zu begleichen -, dann bilde die Verwertung der Sicherheit ein eigenes Geschäft der Klägerin, so dass es schon an der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG fehle. Jedenfalls aber stelle sich die Tätigkeit der Klägerin als erlaubtes Nebengeschäft im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar.
- 5
- Hinsichtlich der Schadenshöhe bestünden gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine generellen Bedenken. Die Beklagte habe auch keine konkreten Zweifel an deren Eignung als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Die von ihr vorgelegten Internet-Angebote ließen mangels genauer Angaben zu den zugrunde gelegten Fahrzeugtypen keinen Vergleich mit dem Normalpreis der Schwacke-Liste zu. Zudem ließen sich den Angeboten nicht die Kosten für Zusatzleistungen entnehmen.
- 6
- Die Klägerin könne entgegen der Auffassung des Landgerichts die Kosten für Winterreifen im Gesamtbetrag von 900 € ersetzt verlangen. Über die vom Landgericht anerkannten zwei Fälle hinaus stünden ihr auch in drei weiteren Fällen pauschale Zuschläge in Höhe von 20 % zu den Normaltarifen wegen einer Anmietung in einer Not- und Eilsituation zu. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 1.367,40 €. Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten hätten keinen Erfolg.
II.
- 7
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 8
- 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin allerdings aktivlegitimiert , weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat.
- 9
- a) Die Abtretungen sind in allen Fällen nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen, weil die vor diesem Zeitpunkt getroffenen Abtretungsvereinbarungen im August/September 2009 erneut abgeschlossen wurden. Die Forderungen, welche Gegenstand der Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.
- 10
- b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Abtretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).
- 11
- aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (Senatsurteile vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, aaO Rn. 15, - VI ZR 297/11, aaO Rn. 19 und - VI ZR 238/11, aaO, S. 14). Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen (objektiv) ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam , weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Solche Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt.
- 12
- bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 RDG unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen unzulässig, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind. Eine solche Unvereinbarkeit liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (vgl. BR-Drucks. 623/06, S. 105 = BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; H. Dreyer/T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 4 Rn. 1, 18; Grunewald in Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 4 Rn. 2, 17; Krenzler/Teubel, RDG, 2010, § 4 Rn. 24; Unseld/Degen, RDG, 2009, § 4 Rn. 1, 9 f.). Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nicht. Die maßgebliche Rechtsdienstleistung, nämlich die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Versicherung, entspricht auch dem Interesse des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15, 17; Otting SVR 2011, 8, 12).
- 13
- 2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Schadenshöhe gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben teilweise Erfolg.
- 14
- a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7; vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, VersR 2012, 874 Rn. 6).
- 15
- b) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 22 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 5; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 8; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 Rn. 8) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderli- chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen , die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind.
- 16
- Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, aaO Rn. 10).
- 17
- c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin beanstandete Beurteilung des Berufungsgerichts, die in drei Fällen vereinbarte flexible Vertragsgestaltung, also die Möglichkeit, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitende zu beenden, rechtfertige nicht die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine flexible Gestaltung der Mietdauer sei auch im normalen Vermietungsgeschäft möglich und bedeute bei einer hohen Nachfrage keine Ertragseinbußen auf Seiten des Autovermieters, weil ein unvorhergesehen vorzeitig zurückgegebenes Fahrzeug weitervermietet werden könne, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.
- 18
- d) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, eine fehlende Sicherung des Mietwagenunternehmens durch Kreditkarten komme als Kriterium für die Zuerkennung eines Unfallersatztarifs nicht in Betracht , weil die Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten als gleichwertiges Sicherungsmittel anzusehen sei. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kommt es für die Zubilligung eines Aufschlags zum Normaltarif wegen der Erforderlichkeit eines sogenannten Unfallersatztarifs nicht darauf an, ob dem Mietwagenunternehmen ein gleichwertiges Sicherungsmittel zur Verfügung steht. Wie unter b) ausgeführt, ist für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs vielmehr darauf abzustellen, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 7).
- 19
- Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es durfte indes die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor nach den vorstehenden Ausführungen nicht schon wegen der - das Sicherungsinteresse des Autovermieters betreffenden - Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten unberücksichtigt lassen. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar war. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei allerdings im Rahmen des § 254 BGB nicht der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann. Jedenfalls ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 8).
- 20
- 3. Auch die Revisionsangriffe der Beklagten haben teilweise Erfolg.
- 21
- a) Ohne Erfolg macht die Beklagte allerdings geltend, ein pauschaler Zuschlag zum Normaltarif sei nicht ersatzfähig, weil das Landgericht festgestellt habe, dass den Geschädigten in allen 17 Fällen die Anmietung zum Normaltarif "ohne weiteres" möglich gewesen sei. Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Gegenteil nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass den Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Normaltarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06, VersR 2007, 706 Rn. 7; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 10).
- 22
- b) Zutreffend beanstandet die Beklagte allerdings, dass das Berufungsgericht in den Fällen 9, 12 und 17, in denen die Anmietung am Folgetag des Unfalls erfolgte, aufgrund einer Eil- oder Notsituation einen Unfallersatztarif für erforderlich gehalten hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO Rn. 25; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 17; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 12; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273 Rn. 13; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 14; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 15; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, aaO Rn. 16; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 11). Eine solche Eiloder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, aaO Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 16). Eine besondere Eilbedürftigkeit kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, aaO). Auf dieser Grundlage erweist sich die Annahme einer Eil- oder Notsituation einen Tag nach dem Unfall ohne Hinzutreten weiterer, ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründender Umstände, für die nichts festgestellt ist, als rechtsfehlerhaft. Bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass die Klägerin nichts dazu vorgetragen habe, dass sich die konkrete Anmietsituation für die Geschädigten als Notsituation dargestellt habe.
- 23
- c) Unbegründet ist die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Aufschlags für Winterreifen in neun der 17 Schadensfälle wendet.
- 24
- Die Revision macht insoweit geltend, es liege eine Besserstellung der Geschädigten vor, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die eigenen Fahrzeuge der Betroffenen über Winterreifen verfügten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber außer Streit gestanden, dass die Fahrzeuge der Geschädigten mit Winterreifen ausgerüstet waren.
- 25
- Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zusatzentgelt für Winterreifen sei von der Beklagten zu erstatten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteile vom 22. März 2011 - 3 U 47/10, juris Rn. 18; vom 30. August 2011 - 3 U 183/10, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875, 878; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807; OLG Dresden, Urteile vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 17 ff.; vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51 = juris Rn. 20 ff.; a.A. OLG Köln, Urteile vom 14. Juni 2011 - 15 U 9/11, juris Rn. 11; vom 27. Juli 2011 - 5 U 44/11, juris Rn. 5 - insoweit in MRW 3/2011, 12, 13 nicht vollständig abgedruckt; vom 8. November 2011 - 15 U 54/11, juris Rn. 18). Nach der damals geltenden Rechtslage waren die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3716). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet wurden, die mit Winterreifen ausgestattet waren, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegte Schwacke-Liste die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist und auch gemäß einem Artikel der Stiftung Warentest vom 10. Dezember 2010 große Autovermieter Winterreifen extra in Rechnung stellen. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen.
- 26
- d) Ohne Erfolg rügt die Beklagte auch, dass ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorgenommen worden ist, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts bestätigt, auf dessen Entscheidungsgründe es Bezug genommen hat. Diese Auffassung entspricht einer in der obergerichtli- chen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f.; NJW-RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; OLG Hamm, VersR 1999, 769; SP 2000, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; MünchKommBGB /Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 36; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017). Sie geht von der Erwägung aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549); miete ergleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 1995, 3, 5; OLG Hamm, VersR 1999, 769; OLG Stuttgart, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Lehnt der Tatrichter den Abzug einer Eigenersparnis dieser Auffassung folgend ab, ist diese Vorgehensweise revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs Sache des hierzu berufenen Tatrichters ist und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, VersR 1996, 902, 904; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO Rn. 24, 26). Die Auffassung der vorstehend zitierten Rechtsprechung steht im Einklang mit einer verbreiteten Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer, welche einem vom Verband der Autoversicherer (HUK-Verband) empfohlenen Abrechnungsverfahren entspricht (vgl. NJW 1993, 376; MünchKommBGB/Oetker, aaO). Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg , VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2011 - 26 O 359/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2011 - 7 U 109/11 -
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
- 2
- Das Fahrzeug der Klägerin, ein Mitsubishi Galant 2.0 GLS, wurde in der Zeit vom 3. bis 10. Mai 2005 repariert. Während dieser Zeit mietete die Klägerin bei der Streithelferin einen AUDI A 4 1.8 T an, für den ihr Mietwagenkosten in Höhe von 1.838,60 € in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Schädigers hierauf 749,82 €.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils weitere 162,38 € zuerkannt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die nicht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 883,20 € begehren, und die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erreichen will.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten auf der Basis des "Normaltarifs" für acht Anmiettage auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" zu. Die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs könne offen bleiben, weil feststehe, dass der Klägerin in der konkreten Situation die Anmietung eines Pkw zum "Normaltarif" ohne weiteres möglich gewesen sei.
- 5
- Hierfür habe der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen , dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Zwar trage die Klägerin unter Beweisantritt vor, dass ihr eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen sei. Diesem Be- weisangebot habe aber nicht nachgegangen werden müssen. Es sei nämlich allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden, dem Freital zuzurechnen sei, ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Bei Anmietungen in unterschiedlichsten Situationen sei den Kammermitgliedern der übliche "Normaltarif" angeboten worden. Hinzu komme, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe. Die Klägerin und ihre Streithelferin hätten auch keine dezidierten Behauptungen dazuaufgestellt, wie sich die für ihren Vortrag benannten Zeugen auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten.
- 6
- Die Klägerin habe nicht damit rechnen können, dass die von der Streithelferin gefertigte Übersicht einen repräsentativen Überblick über das örtliche Mietwagenpreisniveau ermöglichte. Letztlich könne die Erkennbarkeit des überhöhten Unfallersatztarifs bei der Anmietung dahinstehen: Verzichte ein Geschädigter ohne Kenntnisse betreffend das übliche Preisniveau auf Anfragen bei Drittunternehmen, obgleich hierzu Gelegenheit bestehe, nehme er billigend in Kauf, dass er sich auf ein ungünstiges Angebot einlasse und letztlich nicht erforderliche Kosten verursache.
II.
- 7
- Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Klägerin und der Streithelferin nicht stand, wohingegen die Anschlussrevision der Beklagten keinen Erfolg hat.
- 8
- A. Revision der Klägerin und der Streithelferin:
- 9
- 1. In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats.
- 10
- Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen , weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).
- 11
- Nach diesen Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen. Solche Umstände haben die Klägerin und die Streithelferin geltend gemacht, indem sie vorgetragen haben, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmietung zum "Normaltarif" hätte neben der nicht möglichen Angabe der voraussichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Klägerin nicht besessen habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564 Rn. 9; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554 Rn. 18).
- 12
- 2. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 25; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
- 13
- 3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzes halten die nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran gestellt , ob der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre.
- 14
- a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen.
- 15
- b) Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht mit der Begründung offen lassen, dem Kläger sei ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen.
- 16
- aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Soweit es jedoch in diesem Zusammenhang ausführt, der Geschädigte habe "hierfür" darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, vermengt es die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 26).
- 17
- bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, soweit es darauf abstellt, es sei allgemeinkundig , dass es im Bereich der Stadt Dresden ohne weiteres möglich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Das Berufungsgericht hat dabei zu geringe Anforderungen an die Prüfung der Frage gestellt, ob der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.
- 18
- Das Berufungsgericht hat nicht in dem für den Ausnahmefall des § 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Maße auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt. Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der übliche "Normaltarif" angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Klägerin in ihrer konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung gestanden hätte. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Klägerin und ihrer Streithelferin "dezidierte Behauptungen" dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten. Es oblag vielmehr der Beklagten und in der Begründung seines Urteils dem Berufungsgericht, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, weil sie etwa bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum "Normaltarif" hätte anmieten können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO Rn. 1, 9) oder der Haftpflichtversicherer die Klägerin vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat. Darauf kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Geschädigte ohne Kenntnisse bezüglich des üblichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunternehmen gänzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat. Daran fehlt es im Streitfall.
- 19
- 4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für den Erfolg der Revision auf das weitere Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin nicht mehr an. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 20
- a) Soweit sich die Klägerin und die Streithelferin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wenden, liegt die Schätzung des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat. Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berechtigt , wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschläge auf den Normaltarif einem deutlich höheren Unfallersatztarif angenähert sei (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - aaO; vgl. auch Nugel, jurisPRVerkR 13/2009 Anm. 5 E).
- 21
- Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Derartige Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Ihnen ist insbesondere zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine mögliche geringere Eigenersparnis in seine Überlegungen einbezogen hat, jedoch aus sachlichen Gründen eine Schätzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen ansieht.
- 22
- b) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des "Normaltarifs" im konkreten Fall wendet, kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zurückverweisung seine Schätzung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und der Streithelferin überprüfen.
- 23
- B. Anschlussrevision der Beklagten:
- 24
- Die Anschlussrevision macht geltend, der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
- 25
- 1. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 22). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 Rn. 10; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 22). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" als grundsätzlich möglich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 8 ff.; vom 19. Januar 2009 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 19).
- 26
- 2. Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken , dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.
- 27
- a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, die sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln stützt (OLGR Köln 2008, 545), ist die Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" für die erfolgte Anmietung im Mai 2005 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass der Erhebungszeitraum dieses Mietpreisspiegels näher beim Anmietzeitraum liege als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003. Auch wenn die Anmietung im Mai 2005 erfolgte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadens als Schätzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zurückzugreifen, wenn dies - wie hier - aus sachlichen Gründen geschieht.
- 28
- b) Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
- 29
- aa) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in die Liste seien Unfallersatztarife als Normaltarife eingeflossen, wenn Mietwagenunternehmen nur Unfallersatztarife anböten, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Liste offen gelegt, so dass der Tatrichter diesen Umstand bei seiner Schätzung berücksichtigen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies unter den Umständen des Streitfalls ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Modus des Tagestarifes 2006 mit dem gewichteten Mittel nach dem Mietpreisspiegel 2003 für Dresden und Nachbarstädte zu der Überzeugung gelangt, dass der Modus des Mietpreisspiegels 2006 jedenfalls für den Postleitzahlenbereich, in dem sich die Wohnung der Klägerin und die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt befinden, keine derartigen Besonderheiten aufweist, dass sich Zwei- fel an seiner Eignung als Schätzgrundlage ergeben. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 30
- bb) Auch der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe bei einer Internet-Recherche festgestellt, dass die Klägerin ein dem unfallgeschädigten Pkw vergleichbares Fahrzeug günstiger hätte anmieten können, lässt nicht erkennen, dass sich Mängel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten ergibt sich, dass die Recherche Angebote für den Zeitraum von sieben Tagen betraf, bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung jedoch den zweimaligen Ansatz eines Dreitagestarifs und eines Eintagestarifs für insgesamt acht Tage zugrunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die Reparaturdauer noch nicht bekannt war.
- 31
- cc) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen, im Selbstzahlergeschäft würden im Nachhinein immer Wochenpauschalen abgerechnet, auch wenn sich der Kunde vorher nicht festgelegt habe. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht sind auch insoweit enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - aaO; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - aaO). Derartige Rechtsfehler lässt die Erwägung des Berufungsgerichts nicht erkennen, für die Gewährung von Rabatten bei der Anmietung über größere Zeiträume sei auch der Gesichtspunkt der besseren Planbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen maßgebend, die hier nicht gegeben war. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2006 - 115 C 7746/05 -
LG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2008 - 8 S 237/06 -
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.