Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 04. März 2014 - I-1 U 101/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
3Sie machen zu Recht geltend, dass sie wegen des Schadensereignisses, das sich am 5. Oktober 2012 auf der XXXstraße in XXX zwischen dem durch die Beklagte zu 1. gesteuerten Pkw Mazda 3 und dem Pkw der Klägerin Audi A 4 anlässlich der Öffnung der hinteren linken Tür durch den Zeugen XXX ereignet hat, keiner begründeten Schadensersatzverpflichtung ausgesetzt sind. Ein Verschulden der Beklagten zu 1. an der Entstehung der Kollision lässt sich entgegen der Annahme des Landgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Hingegen ist nach Anscheinsbeweisgrundsätzen erwiesen, dass der Zeuge XXX im Zusammenhang mit der Türöffnung gegen seine strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat, als er von der Fahrerseite aus sein Kleinkind in den Fond des vor dem Haus XXXstraße geparkten Pkw Audi A 4 verbracht hat.
4Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Anscheinsbeweiswirkung durch die Aussage des Zeugen XXX weder erschüttert noch gar widerlegt. Im Gegenteil sprechen seine Bekundungen für die Feststellung, dass er seine Sorgfaltspflichten bei dem fraglichen Geschehen, welches rechtlich als ein Einsteigevorgang im Sinne des § 14 Abs. 1 StVO zu qualifizieren ist, schuldhaft verletzt hat. Die Betriebsgefahr, die von dem Pkw Mazda 3 ausging und welche nicht durch ein feststellbares Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschulden der Beklagten zu 1. erhöht war, fällt bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.
5Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
6I.
71 )
8Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall gegeben.
92 )
10Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass das Landgericht auf ungesicherter Tatsachengrundlage einseitig zu ihren Lasten Vermeidbarkeitsbetrachtungen vorgenommen hat, ohne zu berücksichtigen, dass nach der Aussage des Zeugen XXX er der Unfallbeteiligte war, der die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Zusammenstoßes durch eine Vernachlässigung seiner strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO gesetzt hat. Diesen hat er nicht dadurch Genüge getan, dass er sich seiner Darstellung gemäß darauf beschränkt hatte, vor dem Gang auf die Fahrerseite zum Zwecke der Türöffnung einen Blick nach links in die Annäherungsrichtung der Beklagten zu 1. zu werfen, ehe er sich daran machte, seine kleine Tochter auf dem Rücksitz des geparkten Pkw Audi A 4 anzuschnallen.
113 )
12Da die schuldhafte Unfallverursachung durch den Zeugen bereits nach Anscheinsbeweisgrundsätzen feststeht, bedarf es nicht – wie seitens der Beklagten angeregt – der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Im Übrigen ist aber, was die Annäherung der Beklagten zu 1. an den Unfallort anbelangt, der streitige Sachverhalt entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht mehr aufklärbar. Es lässt sich insbesondere nicht mehr feststellen, ob die Beklagte zu 1. die Gefahrensituation nach einer engen Kurvenfahrt rechtzeitig hätte erkennen und durch eine Vollbremsung den Schadenseintritt noch hätte vermeiden können. Diese Unaufklärbarkeit muss sich zu Lasten der Klägerin auswirken, die mit der gegen sie sprechenden Anscheinsbeweiswirkung belastet ist und die den Vollbeweis für ein irgendwie geartetes unfallursächliches Annäherungsverschulden der Beklagten zu 1. zu führen hat. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass die Klägerin insoweit beweisfällig bleibt.
134 )
14Der Zeuge XXX hat nicht nur in leicht fahrlässiger Weise gegen seine strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er sekundenlang die hintere Tür auf der Beifahrerseite des Wagens so weit hat offenstehen lassen, dass sie zu einem Frontalhindernis für die sich rückwärtig annähernde Beklagte zu 1. wurde. Dies obwohl der Zeuge bei gehöriger Aufmerksamkeit die mit der Annäherung seiner Unfallgegnerin verbunden gewesene Gefahrensituation hätte erkennen und darauf durch eine sofortige hinreichende Verkleinerung des Öffnungswinkels der Tür unfallvermeidend hätte reagieren können. Für die Annahme des Landgerichts, der Zeuge XXX habe bereits zu dem Zeitpunkt in der hinteren linken Fahrzeugtür des Wagens in einer für die Beklagte zu 1. erkennbaren Weise gestanden, als sie von der XXXstraße nach links in die XXXstraße eingebogen sei, gibt es keine hinreichende Tatsachengrundlage. Auf die durch das Landgericht angesprochene Möglichkeit, dass der Zeuge seine Tochter in der für ihn unbequemeren, aber gefahrenneutralen Weise von der Beifahrerseite aus in den Fond des Fahrzeuges hätte verbringen können, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht entscheidend an.
15II.
161 a )
17Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich ein Ein- oder Aussteigender so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese strenge Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang damit stehen. Dabei ist der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in welchen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Az.: VI ZR 316/08, NJW 2009, 3791, Rdnr. 11 – zitiert nach juris – mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Konkret gehört auch das in der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss (Senat, Urteil vom 16. Januar 2006, Az.: I-1 U 102/05 sowie Urteil vom 26. Juni 2012, Az.: I-1 U 149/11).
18b )
19Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs.1 StVO ist nicht auf solche Vorgänge beschränkt, bei welchen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Das Gesetz stellt nicht auf das überraschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erheblichen Gefahren für den fließenden Verkehr verbunden sein kann (BGH a.a.O.). Wer aussteigen will, muss deshalb den Verkehr genau beobachten und darf die Wagentür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet (Senat, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: I-1 U 170/12 mit Hinweis auf BGH DAR 2007, 309; BGH VRS 40, 463; BGH VRS 51, KG DAR 1986, 88). Herrscht Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Kraftfahrzeuges, so gehört es zur Gefahrenminderungspflicht des nach links hin Ein- oder Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich auch nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält (Senat a.a.O. mit Hinweis auf KG, NZV 2008, 245 sowie NZV 2009, 502). Diese Sorgfaltsanforderungen gelten für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorganges. Unfälle durch unvorsichtiges Türöffnen sind häufig, aber nahezu immer vermeidbar (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. – nunmehr Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. – Rdnr. 5).
202 )
21Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Az.: VI ZR 316/08, Rdnr. 12 – zitiert nach juris -; Senat a.a.O.; Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 14, Rdnr. 9 sowie Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 14 StVO, Rdnr. 2 jeweils mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Anschein ist entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf die Aussage des Zeugen XXX weder erschüttert noch gar widerlegt. Vielmehr unterstreicht dessen Aussage seine Pflichtwidrigkeit anlässlich der Verbringung seiner Tochter in das Wageninnere von der Fahrerseite aus.
223 a )
23In mehrfacher Hinsicht verfehlt ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, der Zeuge XXX sei seinen Sorgfaltspflichten dadurch nachgekommen, dass er sich vor dem Gang auf die Fahrerseite des Wagens vergewissert habe, ob Verkehr nahte; zum Zeitpunkt des Unfall selbst sei dem Zeugen keine Reaktion mehr möglich gewesen, da sich der Zusammenstoß im Vorfeld nicht angekündigt habe und auch davon auszugehen sei, dass der Zeuge den Pkw Mazda 3 der Beklagten zu 1. nicht rechtzeitig akustisch habe wahrnehmen können (Bl. 5, 6 UA; Bl. 121, 122 d.A.).
24b )
25Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass nicht bereits das Betreten der Straße durch den Zeugen unfallursächlich war, sondern erst das Öffnen der hinteren Tür auf der Fahrerseite mit dem nachfolgenden Offenstehen. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung bekundet, er habe die „Tür komplett öffnen“ müssen, um seine Tochter in das Wageninnere gelangen zu lassen, weil er „nicht der Schlankeste“ sei (Bl. 86 d.A.). Er hat nichts davon bekundet, sich unmittelbar vor oder bei der Türöffnung über die Annäherung bevorrechtigten rückwärtigen Verkehrs vergewissert zu haben. Selbst wenn – einmal zugunsten der Klägerin unterstellt – der Zeuge sich mit der gebotenen Vorsicht verhalten hätte und die Beklagte zu 1. in ihrem Pkw noch nicht, weil noch vor dem engen Kurvenbereich XXXstraße/XXXstraße befindlich, zu sehen gewesen wäre, hätte eine solche Nichtwahrnehmung den Zeugen keinesfalls von der weiteren Beobachtung der strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO befreit. Denn diese waren während der gesamten Dauer des Einsteigevorganges zu beachten. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die mit der Unfallsituation verbunden gewesenen Besonderheiten.
26aa )
27Wie bereits ausgeführt, sah sich der Zeuge XXX veranlasst, zum Zwecke der Verbringung seiner Tochter in den Fond des Wagens die hintere linke Tür bis zum Anschlag zu öffnen und offenstehen zu lassen. In bemerkenswert freimütiger Weise hat der Zeuge darüber hinaus bekundet, dass wegen des großen Öffnungswinkels und der – offensichtlich engen – Straßenführung „kein Auto mehr an uns vorbeifahren konnte“ (Bl. 86 d.A.). Dass die offenstehende Tür auf der Fahrerseite für den von hinten aufrückenden Verkehr ein Frontalhindernis bildete, welches nicht zu umfahren war, ist im Übrigen unstreitig.
28bb )
29Zwar stößt die weitere Darstellung des Zeugen, der Vorgang der Türöffnung, des Hineinsetzens seiner Tochter in den Kindersitz mit dem anschließenden Anschnallen habe „wahrscheinlich so 15 bis 20 Sekunden gedauert“ (Bl. 86 d.A.), auf Plausibilitätszweifel. Wahrscheinlich war mit diesem Vorgang ein geringerer Zeitaufwand verbunden, da der Zeuge diesen nicht mit irgendwelchen Schwierigkeiten in Verbindung gebracht hat. Gleichwohl bleibt die Feststellung zu treffen, dass der Zeuge XXX sekundenlang die hintere linke Tür auf der Fahrerseite bis zum Anschlag in blockierender Weise in die Fahrbahn der XXXstraße hat hineinragen lassen.
30cc )
31Die Gefährlichkeit dieses Vorganges wird durch die Tatsache unterstrichen, dass der klägerische Pkw Audi A 4 auf der rechten Seite der XXXstraße in Höhe des Hauses Nr. X direkt im Anschluss an die enge Kurvenführung mit der XXXstraße geparkt war. Die Beklagte zu 1. hat bei ihrer informatorischen Befragung angegeben, der Wagen ihres Unfallgegners habe „wahrscheinlich so zwei Wagenlängen hinter der Kurve gestanden“ (Bl. 84 d.A.). Diese Darstellung steht in Übereinstimmung mit der Situationsskizze in der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 5 d.A.). Bei dieser Ausgangssituation war die Möglichkeit für den sich rückwärtig von der XXXstraße nähernden Verkehr, die offenstehende Tür an dem Pkw Audi A 4 rechtzeitig wahrzunehmen, sehr eingeschränkt. Denn ausweislich des einschlägigen kartografischen Materials (Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW, „www.tim-online.nrw.de“ ) läuft die XXXstraße sehr spitzwinklig auf die XXXstraße zu; die Längsachsen beider Straßen bilden einen Winkel von etwa 64°. Unterstellt man die Angabe des Zeugen XXX als richtig, er habe von seinem Standort aus 10 m bis zur Kurve schauen können (Bl. 86 d.A.), konnte entsprechend die Beklagte zu 1. auch erst auf den letzten 10 m die offenstehende Tür als Hindernis wahrnehmen – wenn sie denn bei der Fahrt um die Kurve überhaupt schon geöffnet war, was sich entgegen der Annahme des Landgerichts noch nicht einmal zweifelsfrei feststellen lässt.
32c )
33In Anbetracht der festzustellenden Gefährlichkeit der Ausgangssituation war der Zeuge XXX zur fortwährenden Beobachtung des rückwärtigen bevorrechtigten Verkehrs auch noch in der Phase verpflichtet, als er nach der Türöffnung seine Tochter bereits im Kindersitz verbracht hatte und mit dem Vorgang des Anschnallens beschäftigt war. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, der Zeuge hätte den Pkw Mazda 3 nicht rechtzeitig akustisch wahrnehmen können, ist wegen der weit geöffneten hinteren linken Tür zweifelhaft. Unabhängig davon hätte der Zeuge XXX jedenfalls die sich anbahnende Gefahrensituation rechtzeitig dadurch erkennen können, dass er den Bereich der XXXstraße bis zur Kurvenführung im Auge behielt, um bei den ersten Anzeichen einer Verkehrsannäherung den Öffnungswinkel der Tür so zu verkleinern, dass die Beklagte zu 1. problemlos an dem Pkw Audi A 4 hätte vorbeifahren können. Dazu wäre es dem Zeugen auch zuzumuten gewesen, gegebenenfalls den Öffnungsspalt in einer Weise zu reduzieren, dass die Tür nur noch durch einen leichten Körperkontakt so gering wie möglich geöffnet blieb.
344 a )
35Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Zeuge XXX – und dies nicht nur in leicht fahrlässiger Weise – nicht gerecht geworden. Aus seiner Darstellung, er habe beim Anschnallen ein Fahrzeug gehört, „aber es krachte auch dann schon sofort“ (Bl. 86 d.A.), ist zu folgern, dass er sich spätestens nach der Öffnung der hinteren linken Tür nicht mehr um den rückwärtigen Verkehr gekümmert hatte. Andernfalls wäre die Annäherung der Beklagten zu 1. in dem Pkw Mazda 3 nicht seiner Aufmerksamkeit entgangen.
36b )
37Sicherlich verbietet die Bestimmung des § 14 Abs. 1 StVO – darin ist dem Landgericht beizupflichten – nicht das Öffnen der Fahrzeugtüren auf der dem Verkehr zugewandten Seite (Bl. 6 UA; Bl. 122 d.A.). Da der betreffende Fahrer jedoch bei einem solchen Vorgang äußerste Sorgfalt walten lassen muss, hat er für eine Vermeidung des damit verbundenen erheblichen Gefahrenpotentials zu sorgen.
38III.
39Ein Mitverschulden der Beklagten zu 1. an der Entstehung des Schadensereignisses vermögen die insoweit beweisbelasteten Beklagten entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nachzuweisen.
401 )
41Zunächst kommt für die zivilrechtliche Bewertung des Falles der Tatsache keine Bedeutung zu, dass die Beklagte zu 1. aus der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 5 d.A.) durch die Zuweisung der Ordnungsnummer „01“ als die mutmaßliche Unfallverursacherin hervorgeht und dass sie ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € akzeptiert hat.
42a )
43Ohne Berücksichtigung der im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 StVO stehenden Anscheinsbeweiswirkung zu Lasten des Zeugen XXX war nach dem äußeren Geschehensablauf die Beklagte zu 1. natürlich die Verkehrsteilnehmerin, die gegen die geöffnete Tür auf der Fahrerseite des Pkw Audi A 4 geprallt war. Aller Wahrscheinlichkeit nach haben die aufnehmenden Polizeibeamten sich bei ihren Feststellungen zum Unfallhergang allein von einer wegen des äußeren Geschehensablaufes gemutmaßten schuldhaften Unfallverursachung durch die Beklagte zu 1. leiten lassen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie sich um die Klärung der Tatsachenfrage bemüht haben, in welcher Phase des vorkollisionären Geschehens der Zeuge XXX die Autotür geöffnet hatte und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1. das damit verbundene Frontalhindernis erstmals hätte wahrnehmen können.
44b )
45Bei ihrer Befragung durch das Landgericht hat die Beklagte zu 1. erklärt, nach dem Kollisionsereignis unter Schock gestanden und deshalb das Verwarnungsgeld bezahlt zu haben (Bl. 84 d.A.). Diese Aussage wird bestätigt durch die Bekundung des Zeugen XXX, der seine Unfallgegnerin nach dem Schadensereignis „leicht zittrig sowie leicht unter Schock“ stehend vorfand (Bl. 86 d.A.). Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. an Ort und Stelle jedenfalls ihre Mitschuld an der Entstehung des Zusammenstoßes durch Zahlung des Verwarnungsgeldes eingeräumt hatte, kann folglich wegen ihrer psychisch-emotionalen Sondersituation nicht als haftungsbegründendes Schuldeingeständnis gewertet werden.
462 )
47Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1. entgegen § 1 Abs. 2 StVO mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren ist. Einer solchen Feststellung steht schon der Umstand entgegen, dass unstreitig die Tür auf der Fahrerseite des Pkw Audi A 4 so weit bis zum Anschlag geöffnet war, dass sie ein Frontalhindernis für den fließenden Verkehr auf der XXXstraße bildete und kein Auto mehr an dem geparkten klägerischen Pkw hätte vorbeifahren können.
483 )
49Die Beklagte zu 1. wäre nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 StVO sicherlich verpflichtet gewesen, vor der geöffneten Fahrertür anzuhalten, wenn sie denn diese rechtzeitig als ein Hindernis hätte erkennen können. Es spricht jedoch weder ein Anscheinsbeweis für eine solche Pflichtverletzung, noch ergibt sich für eine solche Feststellung eine hinreichende Tatsachengrundlage. Die gegenteilige Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht überzeugend.
50a )
51Das Landgericht hat sich von der Angabe der Beklagten zu 1. leiten lassen, zum Unfallzeitpunkt habe der Zeuge XXX in der offenen Tür des klägerischen Fahrzeuges gestanden und in diesem Moment habe sich seine Tochter bereits im Auto befunden (Bl. 4 UA, Bl. 120 d.A.). Daraus hat das Landgericht die Schlussfolgerung gezogen, der Zeuge XXX habe bereits während der vorkollisionären Phase in der geöffneten hinteren linken Wagentür auf der Straße gestanden, als die Beklagte zu 1. von der xxxstraße in die xxxstraße eingebogen sei (Bl. 4 UA; Bl. 120 d.A.). Diese Deduktion ist jedoch nicht zwangsläufig richtig.
52aa )
53Denn bezüglich des Verhaltens des Zeugen XXX gibt es einen durch das Landgericht unberücksichtigt gelassenen Widerspruch zwischen seiner Darstellung einerseits und derjenigen der Beklagten zu 1. andererseits. Der Schilderung des Zeugen gemäß kam es bereits in dem Moment zu dem Zusammenstoß, als er noch damit beschäftigt war, seine Tochter im Fond des Pkw Audi A 4 anzuschnallen (Bl. 4 UA). Diese Darstellung ist mit der Feststellung des Landgerichts unvereinbar, der Zeuge habe anlässlich des Schadensereignisses vor der offenen Fahrzeugtür auf der Straße gestanden.
54bb )
55Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte zu 1. bei ihrer informatorischen Befragung das fragliche Geschehen mehr oder weniger lückenhaft geschildert hat. So vermochte sie nicht mehr konkret anzugeben, wie hoch ihre Geschwindigkeit bei der Kurvenfahrt war und ob sie bereits eine offene Wagentür wahrgenommen hatte, als sie nach dem Einbiegen in die XXXstraße einen freien Blick auf den Pkw Audi A 4 hatte (Bl. 84 d.A.). Erinnerungslücken sind wahrscheinlich auf die unfallbedingte Schocksituation zurück zu führen. Ob im Moment des Zusammenstoßes der Zeuge XXX nach dem Versorgen seiner Tochter auf dem Rücksitz tatsächlich bereits in der geöffneten Tür stand, wie die Beklagte zu 1. bekundet hat, ist folglich eine eher offene Tatsachenfrage.
56b )
57Folgt man der Darstellung des Zeugen XXX, kann sich das Schadensereignis erst wenige Sekunden nach dem Öffnen der hinteren Tür auf der Fahrerseite und dem Hineinbeugen in das Wageninnere zum Zwecke des Anschnallens ereignet haben. Ob nun aber die Beklagte zu 1. in der vorkollisionären Phase so weit über den sichtbehindernden Kurvenbereich hinaus in die XXXstraße vorgefahren war, dass sie schon die Türöffnung durch den Zeugen XXX als Gefahrensignal hätte wahrnehmen können, ist im Nachhinein nicht mehr aufklärbar. Nicht auszuschließen ist eine unachtsame Türöffnung, als sich die Beklagte zu 1. bereits dicht dem Unfallort genähert hatte. Da die Einzelheiten des Annäherungsverhaltens der Beklagten zu 1. nicht geklärt sind, ist die Annahme des Landgerichts spekulativ, die Beklagte zu 1. habe es aus Unachtsamkeit unterlassen, ihren Wagen noch rechtzeitig vor dem Hindernis der offenen Fahrertür zum Stillstand zu bringen (Bl. 4 UA; Bl. 120 d.A.).
58aa )
59Das Landgericht hat auf der Grundlage der Angabe der Beklagten zu 1., sich im Zuge der Kurvenfahrt in Schrittgeschwindigkeit von der XXXstraße dem Unfallort auf der XXXstraße genähert zu haben, den Versuch einer Weg-Zeit-Analyse unternommen. Dabei hat es für den Pkw Mazda 3 eine Ausgangsgeschwindigkeit von 15 km/h sowie eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sec² in Ansatz gebracht. Daraus hat es unter Heranziehung eines Bremswegberechnungsprogramms die Schlussfolgerung gezogen, die Beklagte zu 1. hätte den Wagen innerhalb von weniger als 6 m zum Stillstand bringen können (Bl. 4 UA; Bl. 120 d.A.). Die Parameter, auf welche das Landgericht seine Vermeidbarkeitsbetrachtung gestützt hat, sind jedoch – wie die Beklagten zu Recht geltend machen – viel zu unsicher, um als sichere Tatsachengrundlage für eine Vermeidbarkeitsberechnung verwertet werden zu können.
60aaa )
61So ist schon nicht plausibel, dass die durch die Beklagte zu 1. angegebene Schrittgeschwindigkeit mit einem Annäherungstempo von 15 km/h in Verbindung zu bringen sein soll. Die Einschätzung von Annäherungsgeschwindigkeiten von dafür ungeschulten Personen ist wegen der konkreten Gefahr von Fehlangaben mit großer Vorsicht zu bewerten (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 3 StVO, Rdnr. 88 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dem entspricht auch das einschlägige Erfahrungswissen des Senats.
62bbb )
63Gewöhnlich ist eine Schrittgeschwindigkeit eine sehr langsame Fortbewegung, die der Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also mit einem Tempo von 4 bis 7 km/h zu berücksichtigen ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 3 StVO, Rdnr. 69; Geigel/Zieres, der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27, Rdnr. 92 mit Hinweis auf OLG Köln NJW 1989, 600). Im Sinne einer solch niedrigen Geschwindigkeitseingrenzung hat das Landgericht indes – wahrscheinlich zu Recht – die Tempoangabe der Beklagten zu 1. nicht verstanden. Sie wollte aller Wahrscheinlichkeit nach zum Ausdruck bringen, wegen der Fahrt durch die enge Kurve mit einer für den innerstädtischen Verkehr sehr langsamen Geschwindigkeit auf den Unfallort zugefahren zu sein. Mit letzter Konsequenz lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass sie sich mit 20 km/h oder mit einem noch höheren Ausgangstempo angenähert hatte. Unter Zugrundelegung von 20 km/h und der durch das Landgericht angenommenen mittleren Bremsverzögerung von 6,5 m/sec² benötigte der Pkw Mazda 3 jedoch einen Gesamtanhalteweg von 7,36 m, wenn man die übliche Reaktions- und Vorbremszeit von 1 Sekunde ansetzt. Unter denselben Voraussetzungen machte der Gesamtanhalteweg bei 25 km/h bereits 9,95 m aus. Ob ein Gesamtanhalteweg zwischen 7,3 und knapp 10 m jedoch für die räumliche Vermeidbarkeit der Kollision ausgereicht hätte, ist zweifelhaft. Denn der polizeilichen Unfallskizze gemäß war der Pkw Audi A 4 hinter dem sichtbehindernden Kurvenbereich bereits als zweites Fahrzeug in Höhe des Hauses Nr. 2 in der Reihe der auf der XXXstraße geparkten Fahrzeuge positioniert. Hinzu kommt, dass nach der Bekundung des Zeugen XXX vom Unfallort aus die Sichtbarkeit bezogen auf die Annäherungsrichtung der Beklagten zu 1. ohnehin nicht mehr als 10 m ausmachte.
64bb )
65Ohnehin beruht die gesamte Vermeidbarkeitsbetrachtung des Landgerichts auf der nicht gesicherten Prämisse, dass die Beklagte zu 1. nach dem Verlassen des sichtbehindernden Kurvenbereiches sogleich die geöffnete Tür auf der Fahrerseite des Pkw Audi A 4 mit dem darin befindlichen Zeugen XXX als Gefahrensignal hätte wahrnehmen können und darauf mit Einleitung einer Vollbremsung hätte reagieren müssen. Die Beklagte zu 1. hat bei ihrer informatorischen Befragung angegeben, sie „habe nicht gesehen, dass die Tür offen war“. Sie hat zwar auch bekundet, eine solche Wahrnehmung nicht ausschließen zu können (Bl. 84 d.A.). Eine solch vage Bekundung reicht jedoch nicht als sichere Erkenntnisgrundlage für die Feststellung einer räumlichen Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens zu Lasten der Beklagten.
66c )
67Der weiteren Darstellung der Beklagten zu 1. gemäß wandte sie nach dem Verlassen des Kurvenbereichs ihre Blickrichtung nach links, nachdem sie auf der XXXstraße keine offene Tür gesehen hatte (Bl. 84 d.A.). Der Beklagten zu 1. ist nicht anzulasten, die Reihe der rechtsseitig geparkten Fahrzeuge nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer plötzlichen fahrerseitigen Türöffnung im Auge behalten zu haben.
68aa )
69Ganz abgesehen davon, dass es nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 StVO Sache eines ein- oder aussteigenden Verkehrsteilnehmers ist, eine Gefährdung anderer auszuschließen, musste die Beklagte zu 1. wegen einer irregulären Verkehrssituation ihre Aufmerksamkeit dem Geschehen auf der Fahrbahn der XXXstraße widmen. Denn am Unfalltag befuhr sie zulässigerweise den Straßenzug XXXstraße/XXXstraße entgegen der üblichen Einbahnstraßenregelung. Dies war der Schilderung der Beklagten zu 1. zufolge, deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, darauf zurückzuführen, dass wegen einer Baustelle in der XXXstraße die Einbahnstraßenführung umgedreht worden war (Bl. 84 d.A.). Nach Lage der Dinge war es somit aus der Sicht der Beklagten zu 1. nicht auszuschließen, dass ihr auf der Wilhelmstraße in Abweichung von der damals gültigen Verkehrsregelung auch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Zweiradfahrer, entgegen kamen, welche die neue Einbahnstraßenführung noch nicht registriert hatten oder schlicht ignorierten.
70bb )
71Berücksichtigt man schließlich, dass das Rechtsfahrgebot auch im Bereich von Einbahnstraßen gilt (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO, Rdnr. 32), gereicht es der Beklagten zu 1. nicht zum Vorwurf, dass sie auf der Fahrbahn der XXXstraße möglicherweise rechtsorientiert auf den Abstellort des Pkw Audi A 4 zugefahren und somit die Kollisionsüberdeckung mit der geöffneten hinteren Tür auf der Fahrerseite umso größer geworden ist. Nach den Umständen lässt sich nicht ausschließen, dass der Zeuge XXX so überraschend auf die Fahrbahn getreten ist und die hintere linke Tür zum Verbringen seines Kindes in das Wageninnere geöffnet hat, dass die Beklagte zu 1. selbst bei gespannter Aufmerksamkeit den Zusammenstoß nicht mehr hätte verhindern können.
72IV.
73Zwar hat das Landgericht richtigerweise festgestellt, dass die Kollision sich für die Beklagte zu 1. nicht als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG darstellt. Damit verbleibt haftungsbegründend nur die von dem Pkw Mazda 3 ausgegangene einfache Betriebsgefahr zu berücksichtigen, da sich eine Gefahrensteigerung wegen eines schuldhaften Annäherungsverhaltens der Beklagten zu 1. nicht feststellen lässt. Die einfache Betriebsgefahr fällt indes in Anbetracht des Verstoßes des Zeugen XXX gegen die strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht. Bei einer Missachtung der hohen Sorgfaltsanforderungen durch einen ein- oder aussteigenden Verkehrsteilnehmer kommt es in der Regel nur dann zu einer Mithaftung des Vorbeifahrenden, wenn dieser nicht den erforderlichen Seitenabstand gewahrt hatte (Senat, Urteil vom 28. Mai 2013, Az.: I-1 U 170/12 mit Hinweis auf Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 15 StVO, Rdnr. 11a, dort mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Kollidiert ein Kraftfahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem abgestellten Pkw ohne den Nachweis eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot mit einer geöffneten Tür und ist zu seinen Lasten nur die von dem Pkw ausgegangene einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen, so führt dies nach der ständigen Senatsrechtsprechung zu einer Quotierung von 100 % : 0 zum Nachteil des Ein- oder Aussteigenden (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Senat, DAR 1976, 215; Senat, Urteil vom 16. Januar 2006, Az.: I-1 U 102/05; Senat, Urteil vom 20. November 2006, Az.: I-1 U 40/06). Soweit nach der Senatsrechtsprechung der Vorbeifahrende mit einem Mithaftungsanteil im Umfang von 25 % bis 50 % belastet worden ist, lagen diesen Entscheidungen Fallkonstellationen zugrunde, bei welchen der Schädiger keinen ausreichenden Abstand zu dem abgestellten Fahrzeug eingehalten hatte.
74V.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
76Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
77Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf 3.898,69 €.
78Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Annotations
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.