Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2016 - 5 UF 81/16
Tenor
Auf die Beschwerde der A Lebensversicherung AG wird der am 22. März 2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Solingen unter Nr. 2 des Tenors (Versorgungsausgleich) im zweiten Absatz dahin abgeändert, dass
im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A Lebensversicherung AG (Versicherungsnr. …..) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Geldwertes von 50,30657 Anteilen des B (ISIN …..) im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem bestehenden Konto des Antragsgegners bei der C (Versicherungsnr. …..) mit der Maßgabe begründet wird, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt,
die A Lebensversicherung AG verpflichtet wird, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises des vorstehend genannten Fonds an die C zu zahlen.
Im übrigen bleibt es beim Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses.
Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat mit am 22. März 2016 verkündeten Beschluss die Ehe der Beteiligten, die beide deutsche Staatsangehörige sind, geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit haben die Antragstellerin Versorgungsanrechte bei der C und bei der A Lebensversicherung AG erworben, der Antragsgegner bei der D AG. Bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der A Lebensversicherung AG handelt es sich um eine fondsgebundene private Rentenversicherung, bei der die Sparbeiträge hauptsächlich in Fondsanteile investiert werden. Nach der Auskunft der A Lebensversicherung AG vom 28. Oktober 2013 hat die Antragstellerin während der Ehezeit 100,613140 Fondsanteile erworben, deren Rückkaufswert zum Ende der Ehezeit 8.984,75 € betrug; klassisches Deckungskapital wurde während der Ehezeit nicht gebildet. Die A Lebensversicherung AG hat einen Ausgleichswert von 4.492,38 € vorgeschlagen und die externe Teilung verlangt. Der Antragsgegner hat keine Zielversorgung gewählt.
4Das Amtsgericht hat im Verbundbeschluss das Anrecht der Antragstellerin bei der C intern geteilt und das Anrecht des Antragsgegners bei der D AG wegen fehlender Ausgleichsreife dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
5Das Anrecht der Antragstellerin bei der A Lebensversicherung AG hat das Amtsgericht dahingehend extern geteilt, dass es zu Lasten dieses Anrechts zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.492,38 € bei der C bezogen auf den 31. Januar 2013 begründet und die A Lebensversicherung AG verpflichtet hat, diesen Betrag nebst 2,25% Zinsen vom 1. Februar 2013 bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung an die C zu zahlen.
6Mit ihrer Beschwerde macht die A Lebensversicherung AG geltend, der Ausgleichswert der vorliegenden fondsgebundenen privaten Rentenversicherung sei nicht zu verzinsen.
7Die anderen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
8II.
9Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der A Lebensversicherung AG, die wirksam auf den Ausgleich des bei dieser bestehenden Anrechts beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
101.
11Das Amtsgericht war für die Durchführung des Versorgungsausgleichs international zuständig und hat diesen zu Recht nach deutschem Recht vorgenommen.
12Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Ehescheidung ergibt sich aus dem gegenüber § 98 Abs. 1 FamFG vorrangigen Art. 3 Abs. 1 lit. a) 2. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO, der an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten anknüpft, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Folgesache Versorgungsausgleich ist nicht in vorrangigen internationalen Verträgen oder europäischen Regelungen normiert und folgt daher als Annexzuständigkeit aus § 98 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Thüringen NJW 2015, 2270).
13Aus der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt die Anwendbarkeit deutschen Verfahrensrechts. Der Fortbestand der Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ergibt sich für die Folgesache Versorgungsausgleich aus §§ 11, 114 Abs. 1 FamFG, § 87 Abs. 1 ZPO.
14Die Ehescheidung richtet sich gemäß Art. 8 lit. c) Rom III-VO nach deutschem Sachrecht, weil beide Beteiligten zum Zeitpunkt der Anrufung des Amtsgerichts deutsche Staatsangehörige waren. Da die Rom III-VO keine Regelung bezüglich des anzuwendenden Rechts in der Folgesache Versorgungsausgleich enthält, gilt mit Art. 17 Abs. 3 EGBGB autonomes deutsches IPR. Danach unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach der Rom III-VO anzuwendenden Scheidungsrecht (S. 1 1. HS). Er ist nur durchzuführen, wenn danach - wie hier - deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören (S. 1 2. HS). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
152.
16Im Grundsatz zutreffend hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin aus der fondsgebundenen privaten Rentenversicherung bei der A Lebensversicherung AG für ausgleichsreif gehalten und die externe Teilung im Wege der Begründung eines Anrechts des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt.
17Das Anrecht war zu dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VersAusglG unverfallbar und damit ausgleichsreif, mag sein Wert auch Kursschwankungen am Kapitalmarkt unterworfen sein (vgl. BGH FamRZ 2012, 694). Der Versorgungsträger durfte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen, die mangels Zielversorgungswahl des Antragsgegners durch Begründung eines Anrechts auf dessen bestehendem Konto bei der C vorzunehmen war, § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG.
183.
19Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das Amtsgericht die Verzinsung des Ausgleichsbetrags angeordnet hat. Der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG), ist nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635). Fälligkeits- oder Verzugszinsen fallen bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an, weil bei der externen Teilung die Ausgleichsforderung erst zu diesem Zeitpunkt begründet wird (§ 224 Abs. 1FamFG). Zwar kann zur Umsetzung der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages erforderlich sein, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden (vgl. BGHFamRZ 2013, 1635). Dies setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet ist und bei denen Wertsteigerungen wie Wertverluste möglich sind, indes nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Der Ausspruch einer Verzinsung würde den Versorgungsträger daher auf eine Leistung in die Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage ist. Darin unterscheidet die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sich sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635).
204.
21Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats der nachehezeitlichen Wertentwicklung des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens Rechnung zu tragen. Um den Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhaben zu lassen, beziffert der Senat den Ausgleichswert nicht durch einen Kapitalbetrag, sondern durch die Angabe von Fondsanteilen. Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise des Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806). Dabei ist die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts nach Auffassung des Senats hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert, weil der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln lässt (vgl. OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).
225.
23Eine solche Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Fondsvermögens gebietet der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegende Halbteilungsgrundsatz, wie er etwa allgemein in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG und für die interne Teilung in § 11 VersAusglG zum Ausdruck kommt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der internen Teilung einer fondsgebundenen Altersversorgung der Ausgleich in Fondsanteilen und nicht durch Übertragung eines aus dem Rückkaufswert zum Ehezeitende errechneten Kapitalbetrags zu erfolgen hat, weil es keinen Grund gebe, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln (vgl. BGH NZFam 2014, 1040).
24Auch die externe Teilung nach § 14 VersAusglG bezweckt eine Halbteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte und erfordert daher eine entsprechende Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Fondsvermögens. Der Bundesgerichtshof hat dies anerkannt für einen nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung (vgl. BGH FamRZ 2012, 694). Dabei handele es sich um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirke und gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei, wenn sie konkret festgestellt sei.
25Soweit der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH FamRZ 2012, 694) vermag der Senat dem nicht zu folgen (so auch OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen, FamRZ 2016, 139; FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806).
26Die Auffassung, nur nachehezeitliche, konkret festgestellte Wertverluste seien zu berücksichtigen, nicht jedoch Wertzuwächse, begegnet in der praktischen Umsetzung der Schwierigkeit, dass ein Wertverlust, mag er nachehezeitlich auch einmal eingetreten sein, durch die weitere Kursentwicklung wieder aufgefangen werden kann, so dass er bezogen auf den in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung gerade nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Eine Entscheidung, die einem zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust Rechnung trägt, kann sich dementsprechend im Zeitpunkt ihrer Rechtskraft als unrichtig und mit dem Halbteilungsgrundsatz unvereinbar erweisen. Ebenso kann ein Anrecht, das nachehezeitlich Wertzuwächse erfahren oder sich wertneutral verhalten hat, in der Zeit zwischen Entscheidung und Rechtskraft so an Wert verlieren, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes eine Berücksichtigung des Wertverlusts hätte erfolgen müssen, die aber nicht mehr möglich ist, weil dieser im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht eingetreten war. Bereits aufgrund dieser Schwierigkeiten erscheint es sinnvoller, alle Wertveränderungen zu berücksichtigen, indem für den Wertausgleich auf den Ausgleichswert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung abgestellt wird.
27Zudem ist für die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen interner und externer Teilung fondsbasierter Anrechte einerseits und zwischen der externen Teilung kapitalgedeckter und fondsbasierter Anrechte andererseits auf der Grundlage des in allen Fällen geltenden Halbteilungsgrundsatzes eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Während die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der künftigen Wertentwicklung bei der internen Teilung von vornherein nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG gewährleistet ist und bei der externen Teilung kapitalgedeckter Anrechte durch eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags, bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle des nachehezeitlichen Wertverlusts durch dessen Berücksichtigung sicherzustellen ist, würde eine solche Teilhabe des Ausgleichsberechtigten im Falle nachehezeitlicher Wertsteigerung fondsbasierter Anrechte bei der externen Teilung nicht stattfinden, ohne dass hierfür Gründe erkennbar sind.
28Soweit der Bundesgerichtshof darauf hinweist, bei der externen Teilung stehe dem Ausgleichsberechtigten nach § 15 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu, im Rahmen deren er ab dem Ende der Ehezeit entsprechende Zuwächse erreichen könne (vgl. BGH FamRZ 2012, 694), vermag dies die Unterscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn zum einen gilt die Zielversorgungswahl sowohl für kapital- als auch für fondsbasierte Anrechte. Zum anderen trifft der Hinweis, der Ausgleichsberechtigte könne ab Ehezeitende am Wertzuwachs der Zielversorgung teilhaben, nur dann zu, wenn er die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung wählt. Denn nur dort wird gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI der Ausgleichsbetrag für die Ermittlung der Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt (wenn er nicht verzinst wird, § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI), während bei allen anderen Zielversorgungsträgern der Ausgleichsberechtigte erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ausgleichsbetrags an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilhat, weshalb bei kapitalgedeckten Anrechten eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags stattzufinden hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785).
29Aber auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung wählt oder wenn diese – wie im vorliegenden Fall – mangels Zielversorgungswahl zuständig ist und der Ausgleichsbetrag daher nach § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI bereits ab Ehezeitende an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilhat, obwohl er erst später gezahlt wird, ist nach Auffassung des Senats ein nachehezeitlicher Wertzuwachs des Anrechts zu berücksichtigen. Denn anderenfalls würde der nachehezeitliche Wertzuwachs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten nicht aus dem Anrecht selbst, sondern zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung finanziert, während er auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten in voller Höhe diesem zugutekommen würde. Dieswäre nicht gerechtfertigt.
306.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Gerichtskosten waren nach§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht zu erheben.
32Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.
33Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
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(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
- 1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war; - 2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; - 3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist; - 4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
- 1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), - 2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.