Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 16. Juli 2015 - 1 U 129/14

published on 16/07/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 16. Juli 2015 - 1 U 129/14
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Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

1 U 129/14

IM NAMEN DES VOLKES

verkündet am 16.07.2015

22 O 1158/12 Ver LG Würzburg

M., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter ...

Streithelferin: ...

ProzessbevolImächtigte: ...

Streithelfer: ...

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

C. M. Investment Group Limited,

vertreten durch den Managing Director Herrn J. Van Der W., ...3 O. B. Street, L. EC2N 1 HZ, Vereinigtes Königreich

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 1. Zivilsenat - durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 folgendes

Urteil:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 05.11.2014, Az. 22 O 1158/12 Ver, dahin abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 25.071,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die Sparkasse ... auf ein von dieser zu benennendes Konto. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 306.413,30 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Beratung hm Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (im Folgenden: SKR); hilfsweise macht der Kläger einen Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte geltend.

Bei der SKR handelt es sich um ein Anlageprodukt, das aus vier Komponenten besteht, nämlich einer Lebensversicherung - hier bei der Beklagten -, einer Rentenversicherung - hier bei der ... L. Lebensversicherungsgesellschaft a. G. (im Folgenden: L.) -, einer Risikolebensversicherung sowie einem Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Lebensversicherung bei der Beklagten und der Rentenversicherung bei der ... L. dient.

Nach dem von der S. Service GmbH & Co. KG (im Folgenden: S. Gruppe) entwickelten Konzept SKR sollten die für das endfällige Finanzierungsdarlehen zu leistenden Zinszahlungen durch die Rentenzahlungen aus der L. und Steuervorteilen erbracht werden, während die bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung zur Darlehensablösung bestimmt war. Nach Darlehensrückzahlung sollte weiterhin die Rente aus der L. bis zum Lebensende des Vertragsschließenden fließen.

Bei der Lebensversicherung der Beklagten handelte es sich um eine Kapitallebensversicherung „W. N.“, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem bestimmten „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ erworben werden. Das den verschiedenen Pools der Beklagten zugrundeliegende Gesamtvermögen wird von der Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt investiert.

In Deutschland unterhielt die Beklagte im Jahr 2001 keine eigene Vertriebsorganisation. Sie vertrieb ihre Lebensversicherungen über sog. Masterdistributoren, die ihrerseits Vertriebsabkommen mit Vertriebsorganisationen hatten, welche Untervermittler einschalteten. Im Streitfall war Masterdistributorin die Firma L. International. Als Untervermittlerin fungierte die S. Gruppe, die das Anlagemodell entwickelt hatte. Für diese war bei den Gesprächen mit dem Kläger der Finanzvermittler aufgetreten.

Aufgrund Versicherungsantrags vom 06.11.2001 (Anlage B 1) schloss der Kläger bei der Beklag- ten eine „W. N.“-Kapitallebensversicherung (Policen-Nr. ...) der „Euro-Pool Serie 2000EINS“ mit Versicherungsbeginn 04.02.2002, einer Laufzeit von 15 Jahren und einer Auszahlung am Ende der Laufzeit ab, wobei er in die Lebensversicherung bei Vertragsbeginn 188.006,00 € als Kapital einzahlte. Für die Rentenversicherung bei der ... zahlte der Kläger einen Einmalbetrag von 172.387,00 €. Zur Finanzierung der Einmalzahlungen leistete der Kläger Eigenkapital in Höhe von 30.000,00 € und nahm bei der Landesbank ein Darlehen über einen Betrag von 165.566,00 € und ein weiteres über eine Betrag von 218.682,00 € auf, die jeweils zu einem Zinssatz von 4,95% bei einem Disagio von 9% geschlossen worden waren. Der Kläger trat sämtliche Rechte und Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung mit der Beklagten im Dezember 2001 an die Landesbank ab. Für die Anschlussfinanzierung nahm der Kläger bei der Sparkasse ein Darlehen über einen Betrag von 207.500,00 € und ein weiteres über eine Betrag von 157.000,00 € auf, denen jeweils ein Zinssatz von 3,95% netto und 4,01% effektiv zugrunde lag.

Insoweit erfolgte ebenfalls im Oktober 2005 eine Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung mit der Beklagten an die Sparkasse ... Die Risikolebensversicherung wurde bei der ... abgeschlossen. Die Versicherungssumme beträgt 196.337 € und die regelmäßige Jahresprämie ohne Rabatte beläuft sich auf 857,99 €.

Mit Wirkung vom 09.07.2008 kündigte der Kläger mit Zustimmung der Sicherungszessionarin den streitgegenständlichen Vertrag mit der Beklagten.

Bei der Berechnung des Rückkaufwertes behielt die Beklagte einen Betrag i. H. v. 25.071, 96 € als Markpreisanpassung ein.

Die von der Beklagten vorgelegten 8-seitigen W. N. (Einmalbeitrag) Verbraucherinformationen enthalten unter anderem folgende Klausel (Anlage B 3):

„5. POOLS/FONDS

5.2.5 Rückgabeanpassung

Sollten Sie es sich anders überlegen und vor Ende der vereinbarten Laufzeit aus dem Pool aussteigen, hängt der Ertrag, den Sie erhalten, von der Investmentperformance über den- Zeitraum ab, den Sie im Pool verblieben.

Die Rückgabe- und die Marktpreisanpassung greifen nur unter den in den „Poolinformationen“ genannten Bedingungen. Ihr Satz kann sich jederzeit ändern, es wird jedoch nicht erwartet, dass er sich mehr als einmal im Monat ändert.

a) Rückgabebonus

Steigen Sie vor der vereinbarten Laufzeit aus dem Pool aus, kann ein Rückgabebonus fällig werden, wenn die Investmentperformance während der Zeit, die Sie im Pool verblieben, besonders gut war. Er wird zusätzlich zu den bereits hinzugerechneten deklarierten Wertzuwächsen gezahlt.

Kommt es zu keinem Rückgabebonus, wird möglicherweise eine Marktpreisanpassung fällig.

b) Marktpreisanpassung

Steigen Sie vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit aus dem Pool aus, kann eine Marktpreisanpassung fällig werden. Sie wird vom Wert der zurückgegebenen Anteile abgezogen.

Die Marktpreisanpassung sorgt dafür, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag vorzeitig zurückgeben, einen fairen Wert erhalten und die Sicherheit der verbleibenden Versicherungsnehmer geschützt wird. Die Marktpreisanpassung hängt von den Investmentbedingungen während des Zeitraums ab, den Sie im Pool verblieben und kann beispielsweise unter folgenden Umständen erfolgen:

- zu Zeiten, in denen der Wert der zugrundeliegenden Vermögenswerte geringer ist als der Wert des Pools, wobei auch der deklarierte Wertzuwachs mit eingeschlossen ist;

- wenn eine hohe Zahl an Versicherungsnehmern gleichzeitig aus dem Pool aussteigt;

- wenn einzelne Versicherungsnehmer hohe Beträge zurückgeben.“

Mit Schreiben vom 30.12.2009 (Anlage K 29) wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die staatlich anerkannte Gütestelle Rechtsanwalt und Mediator i. Sie beantragten namens und in Vollmacht des Klägers die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens gegen die Beklagte und machten einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzungen geltend. Eine Vollmacht übermittelten sie nicht.

Der Güteantrag vom 30.12.2009 enthält folgende Begründung:

„Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens.

Der Antragsteller beansprucht von der Antragsgegnerin Ersatz des gesamten entstandenen und zukünftigen Schadens der ihm aus dem Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente im Dezember 2001, insbesondere durch Abschluss folgender Verträge entstanden ist:

Kreditvertrag mit der Landesbank unter den Darlehensnummern und über Nettobeträge von 165.566 € und 218.682 € Kapitallebensversicherung bei der Antragsgegnerin, Policennummer ... mit einer Einmalzahlung von € 188.066 Rentenversicherung bei der „...“, Policennummer ... i, mit einem Einmalbetrag von € 172.387. Risikolebensversicherung bei der „...“ unter der Versicherungsscheinnummer ... zu einer jährlichen Prämie von € 386,10.

Darlehensvermittlungsvertrag € 7.598.

Sachverhalt:

Im Dezember 2001 investierte der Antragsteller Geld in einen Rentenmodell mit der Bezeichnung „Sicherheits-Kompakt-Rente“. Das Rentenmodell war von der „S. Gruppe“, eines Investmentunternehmens, welches sich auf Rentenmodelle spezialisiert hat, entworfen worden.

Das Rentenmodell besteht aus einer bei der Antragsgegnerin abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, der Rentenversicherung einer deutschen Versicherungsgesellschaft, zwei endfälligen Darlehen, sowie einer Risikolebensversicherung zur Abdeckung des Todesfallrisikos. Bei der Kapitallebensversicherung und der Rentenversicherung handelt es sich um Verträge mit Einmalprämie. Die Versicherungsdeckung beginnt mit Zahlung.

Die von der Rentenversicherung geleisteten Zahlungen sowie Steuerersparnisse werden genutzt, um die Darlehenszinsen der endfälligen Kredite zu decken. Nach einer Zeitspanne von 15 Jahren soll die Kapitallebensversicherung ausreichendes Kapital erwirtschaftet haben, um beide Darlehen zurückführen zu können, wohingegen die Auszahlungen der Rentenversicherung zur freien Verfügung, des Anlegers stehen sollten.

Das Rentenversicherungsmodell wurde als sicher beworben. Die Kreditzinsen für die Darlehen waren niedrig und zusätzlich steuerlich absetzbar. Die Steuerersparnisse und die Leistungen der Rentenversicherung sollten ausreichend sein, um die Darlehenszinsen zu decken.

Die Vertreter der S. Gruppe erklärte dem Antragsteller, die Versicherungspolice der Antragsgegnerin habe in den vergangenen 40 Jahren eine jährliche Rendite von 12 bis 13% erzielt. Die Antragsgegnerin selbst habe eine Rendite von 8,5% prognostiziert. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, sei das, Rentenmodell mit 7,5% Rendite pro Jahr berechnet worden.

Der Antragsteller schloss einen Kreditvertrag mit der Landesbank unter den Darlehensnummern ... und ... über Nettobeträge von € 165.566 und € 218.682, eine Kapitallebensversicherung bei der Antragsgegnerin, Policennummer ... mit einer Einmalzahlung von € 188.066, eine Rentenversicherung bei der ... Policennummer ... mit einem Einmalbetrag von € 172.387 und eine Risikolebensversicherung bei der unter der Versicherungsscheinnummer ... zu einer jährlichen Prämie von € 386,10 ab. Zusätzlich leistete er an die S. Gruppe eine Darlehensvermittlungsgebühr von € 7.598.

In 2008 informierte die S. Gruppe den Antragsteiler über Probleme des Rentenmodells. Die S. Gruppe behauptete, von der Antragsgegnerin über die Höhe der prognostizierten Renditen und der Vergangenheitsrenditen getäuscht worden zu sein.

Wenn der Antragsteller richtig informiert worden wäre, hätte er nicht in das Anlagemodell investiert.

Derzeit ist es ihm nicht möglich, seinen Schaden konkret zu beziffern. Er plant sämtliche abgeschlossene Verträge zu veräußern und die Kredite zurückzuführen. Der Fehlbetrag zuzüglich der von Ihm über die Jahre geleisteten zusätzlichen Zahlungen werden seinem Schaden entsprechen.

Der Antragsteller macht die Antragsgegnerin für seinen gesamten derzeit bestehenden und zukünftigen Schaden verantwortlich.“

Mit E-Mail vom 30.12.2009 wurde der Eingang des Güteantrags durch die Gütestelle bestätigt und mitgeteilt, dass die Bekanntgabe an die Beklagte veranlasst ist (Anlage K 30).

Nach Zustellung des Antrags erklärte die Beklagte mit bei der Gütestelle am 04.02.2010 eingegangenem Schreiben vom 12.01.2010 (Anlage K31), an dem Güteverfahren nicht teilzunehmen. Eine Kopie dieses Schreibens übersandte die Gütestelle an die klägerischen Prozessbevollmächtigten, Mit Schreiben vom 22.06.2010 (Anlage K 32) stellte sie das Scheitern des Güteverfahrens fest und teilte dies den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit.

§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet nach dem klägerischen Vortrag (Bl. 393 d. A.) auszugsweise wie folgt:

„(1) Das Verfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann in Textform (Telefax, E-Mail usw.), mündlich oder fernmündlich an den Mediator gestellt werden.

(2) Soll die Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: (...)

(3) Der Antrag Ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.“

§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet nach der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensordnung (Anlage B 33) auszugsweise wie folgt:

„(1) Das Verfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann in Textform (Telefax, E-Mail usw.), mündlich oder fernmündlich gestellt werden.

(2) Soll die Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren schriftlich bei der Gütestelle zu beantragen, eine allgemeine Textform nach Absatz 1 ist hier nicht ausreichend. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: (...)

(3) Ein schriftlicher Antrag ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist nachzuweisen.“

Der Kläger hat erstinstanzlich namentlich folgende der Beklagten zurechenbare Aufklärungspflichtverletzungen geltend gemacht: Die Beklagte habe mit verfälschten Dumping-Renditen geworben. Sie habe zudem gewusst, dass die in der Vergangenheit mit britischen Verträgen angeblich erzielten, zweistelligen Anlagerenditen auf aktuelle Versicherungsverträge nicht übertragbar seien, da hinsichtlich der Versicherungspolicen keine Vergleichbarkeit vorliege. Der Beklagten sei zudem bekannt gewesen, dass keine Vergleichbarkeit herkömmlicher deutscher fondsgebundener Versicherungen mit den Policen der Beklagten bestehe. Die Beklagte habe ferner gewusst, dass sie hinsichtlich des Risikoanteils die Policen anders managt, als es gegenüber den Versicherungsnehmern dargestellt worden ist. Über die von der Beklagten zwischen den verschiedenen Pools vorgenommene Quersubventionierung sei der Kläger nicht informiert worden. Auch über das von der Beklagten angewendete Glättungsverfahren sei der Kläger nicht aufgeklärt worden.

Der Kläger hat weiter behauptet, dass er von der Beklagten auch nach Abschluss der Sicherheits-Kompakt-Rente nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Die Beklagte habe spätestens seit Sommer 2002 gewusst, dass sich das Anlagemodell, welches mit einer Rendite von 8,5% berechnet worden sei, nicht rentieren werde; dies habe die Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt; eine Rendite von 6% hätte nicht ausgereicht, um das für die Tilgung der Darlehen erforderliche Kapital aufzubauen.

Der Kläger behauptet ferner, dass die genannten Aufklärungspflichtverletzungen ursächlich für den Abschluss der Sicherheits-Kompakt-Rente gewesen seien.

Er ist der Ansicht, ihm stehe ein unverjährter Schadenersatzanspruch zu. Die Verjährung sei durch das Güteverfahren umfassend gehemmt worden. Zudem sei die Verjährung gemäß § 15 VVG gehemmt, da der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht habe, die Beklagte im Güteverfahren indes lediglich mitgeteilt habe, sich am Güteverfahren nicht beteiligen zu wollen.

Im Hinblick auf seinen Hilfsantrag ist der Kläger der Ansicht, dass die Regelung zur Marktpreisanpassung unwirksam sei, da die Höhe bereits bei Vertragsschluss hätte bestimmt sein müssen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 263.700,72 € nebst Zinsen, hilfsweise zur Zahlung von 25.071,96 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 13.11.2013 abgewiesen.

Der Kläger hat dagegen Einspruch eingelegt und änderte seine Anträge abgeändert. Er hat zuletzt in erster Instanz beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte neben den gesondert in Anspruch genommenen G. S. und der S. Service GmbH & Co. KG als Gesamtschuldner zur Zahlung von 276.912,43 € hilfsweise 281.341,34 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ..., zu verurteilen. Mit dem 2. Hilfsantrag hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25.071,96 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt.

Die Beklagte hat insbesondere vorgebracht: Es fehle an der Aktivlegitimation des Klägers. Seitens der Beklagten habe keine eigene Beratung stattgefunden. Seitens der unabhängigen Versicherungsmakler sei umfassend aufgeklärt worden, insbesondere über das Glättungsverfahren.

Im Übrigen seien etwaige Pflichtverletzungen bezüglich der Poolverwaltung nicht kausal für den Anlageentschluss des Klägers geworden. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden.

Die Regelungen zur Marktpreisanpassung seien in den Vertrag einbezogen worden. Da sie weder intransparent seien noch eine unangemessene Benachteiligung darstellen würden, sein die Regelungen auch wirksam.

Die Beklagte hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung sämtlicher etwaiger Ansprüche erhoben. Es sei sowohl kenntnisabhängige als auch kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten. .

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2014 den Kläger angehört sowie den Finanzvermittler e und die Ehefrau des Klägers ... als Zeugen uneidlich vernommen (Prot. S. 2 ff. = Bl. 377 ff.). Sodann hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Es lägen zwar Aufklärungspflichtverletzungen (Renditeerwartung, Glättungsverfahren, Guersubventionierung) vor. Gegenüber dem hierauf gestützten Schadensersatzanspruch im Rahmen des Hauptantrags und des Hilfsantrags zu 1) des Klägers könne sich die Beklagte jedoch mit Erfolg auf Verjährung berufen. Es sei kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten.

Der im Hauptantrag und im Hilfsantrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo sei - kenntnisunabhängig - verjährt. Für die kenntnisunabhängige Verjährung ist das Landgericht auf der Grundlage der maßgeblichen zehnjährigen Verjährungsfrist dabei von einem regulären Verjährungsfristende zum 02.01.2012 ausgegangen. Durch das Güteverfahren sei keine Hemmung der Verjährung eingetreten. Die Klage sei erst am 22.06.2012 eingereicht und (spätestens) am 06.08.2012 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei mithin bereits Verjährung eingetreten.

Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung sei ebenfalls kenntnisunabhängig verjährt. Im Übrigen sei dieser Anspruch nicht schlüssig dargelegt worden, zudem fehle dem Kläger die Aktivlegitimation.

Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 2) fehle dem Kläger die Aktivlegitimation. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend -auch im Hinblick auf den genauen Wortlaut der erstinstanzlich gestellten Klageanträge - Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat gegen das ihm am 12.11.2014 zugestellte Urteil am 11.12.2014 Berufung eingelegt, die er am 12.02.2015 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerter Frist begründet hat.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er ist der Ansicht, dass seine Ansprüche nicht verjährt seien und er aktivlegitimiert sei.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn G. S., Köln und der S. Service. GmbH & Co. KG, M. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 276.912,43 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen.

3. Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ..., Vertragsnummer ...

Hilfsantrag zu 1):

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn G. S., K. und der S.-Service GmbH & Co. KG, M. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 281.341,34 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08,2012 zu zahlen.

Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ..., Vertragsnummer ...

Hilfsantrag zu 2):

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.071,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen.

1. Hilfsantrag zu 3).

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn G. S., K. und der S. Service. GmbH & Co. KG, M. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 276.912,43 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die Sparkasse ... auf ein von dieser zu benennendes Konto.

3. Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der, Vertragsnummer ...

Hilfsantrag zu 4):

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen Herrn G. S., K. und der S.-Service GmbH & Co. KG, M. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 281.341,34 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die ... auf ein von dieser zu benennendes Konto.

3. Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ... L. Lebensversicherung AG, Vertragsnummer ...

Hilfsantrag zu 5):

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vorn 5.11.2014, Aktenzeichen 22 0 1158/12 Ver, und das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.071,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die Sparkasse ... auf ein von dieser zu benennendes Konto.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Insbesondere verteidigt sie die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zur kenntnisunabhängigen Verjährung hinsichtlich des Schadensersatzanspruches und der kenntnisabhängigen Verjährung hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Marktpreisanpassung.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 05.11.2014 hat in der Sache nur teilweise Erfolg; sie führt zu einer teilweisen Verurteilung der Beklagten gemäß dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag zu 5).

1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Hauptantrag ist unbegründet, soweit der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (im Folgenden c.i.c.) wegen einer Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB hergeleitet wird. Ob tatsächlich eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt, wie es das Landgericht angenommen hat, kann dabei dahinstehen, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch kenntnisunabhängig verjährt ist.

Ein entsprechender Anspruch wäre mit Zahlung des Einmalbeitrags an die Beklagte entstanden, die spätestens zum Versicherungsbeginn am 04.02.2002 erfolgt war.

Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB und nicht nach § 15 WG bzw. § 12 Abs. 1 WG a. F., da ein Anspruch aus c.i.c, keinen Anspruch aus einem schon bestehenden Vertrag darstellt.

Da es sich um einen sogenannten Altfall handelt, lief ab 01.01.2002 die 3-jährige Verjährungsfrist. Die absolute {kenntnisunabhängige) Verjährung setzte im vorliegenden Fall am 06.02.2012 (eigentlich 04.02.2012, aber dieser Tag war ein Samstag, also bis Montag) ein. Voraussetzungen für etwaige Hemmungstatbestände sind nicht gegeben (siehe unter 1. a) aa) und 1. a) bb)).

Die Klage wurde erst am 22.06.2012 eingereicht und am 06.08.2012 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war schon gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 BGB absolute Verjährung eingetreten.

aa) Der Hemmungstatbestand des § 15 WG ist nicht einschlägig, da es sich bei dem Schadensersatzanspruch aus c.i.c. um keinen Anspruch aus einem bestehenden Vertrag handelt.

bb) Auch für den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen.

Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung u. a. gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereicht ist. Die Hemmung der Verjährung tritt dann bereits mit der Einreichung ein, wenn die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst wird.

Der Güteantrag des Klägers vom 30.12.2009 wurde der Beklagten zeltnah bekanntgegeben.

Der vorliegende Hemmungstatbestand setzt jedoch voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH NJW 2008; BGH V ZR 86/07, V ZR 87/07 und V ZR 88/07506; OLG Celle, Urteil vom 16. Januar 2007- 16 U 160/06-juris).

Formale Anforderungen an einen Güteantrag, der die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entfalten soll, stellt die Verfahrensordnung der vom Kläger angerufenen Gütestelle in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 auf.

§ 3 Abs. 3 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet nach dem klägerischen Vortrag (EI. 393 d. A.) wie folgt:

„(3) Der Antrag ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.“

§ 3 Abs. 3 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet nach der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensordnung (Anlage B 33) wie folgt:

„(3) Ein schriftlicher Antrag ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist nachzuweisen.“

Vorliegend fehlt es an dem formgerechten Nachweis der Bevollmächtigung. Dies ergibt die Auslegung des Begriffs „nachweisen“. Nach dem deutschen Sprachgebrauch bedeutet nachweisen, den Nachweis für etwas erbringen, also die Richtigkeit oder das Vorhandensein von etwas eindeutig feststellen. Synonyme sind: belegen, beweisen, den Beweis/Nachweis erbringen, den Beweis/Nachweis liefern, erweisen, zeigen, dokumentieren, unter Beweis stellen (vgl. Wörterbuch Duden-online).

Eine reine Behauptung der Vollmacht, wie seitens des Klägers erfolgt, kann daher schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ausreichen.

Des Weiteren muss bei der Auslegung der vorliegenden Verfahrensordnung beachtet werden, dass es darum geht, die Hemmung der Verjährung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zu erreichen. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zugunsten des Klägers handelt, sind die Voraussetzungen eng auszulegen. Es ist also ein strenger Maßstab anzusetzen.

Es ist auch notwendig und vom Gesetzeszweck her gesehen unumgänglich, dass das Einhalten der Verfahrensformalien objektiv seitens der Gerichte geprüft werden kann und muss. Auf die subjektive Einschätzung oder Bewertung der Formvorschrift des Schlichters kann es daher nicht ankommen. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Schlichter vorliegend der Meinung war und bestätigt hat, dass die Verjährung gehemmt wurde (so auch OLG Bamberg, Urteil vom 9. Okto-ber2014, Az. 1 U 39/14).

Auch die Richtlinie 2008/52/EG der EU über „bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“, die am 21.05.2008 verkündet, am 24.05.2008 im Amtsblatt veröffentlicht und entsprechend Art. 13 der Richtlinie am 21.06.2008 wirksam geworden ist und im Mediationsgesetz im Jahr 2011 in nationales Recht umgesetzt wurde, führt entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem anderen Ergebnis.

Insbesondere Art. 8 der Richtlinie, der regelt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass die Parteien, die eine Streitigkeit im Wege der Mediation beizulegen versucht haben, im Anschluss daran nicht durch das Ablaufen der Verjährungsfristen während des Mediationsverfahrens daran gehindert werden, ein Gerichts- oder Schiedsverfahren hinsichtlich derselben Streitigkeit einzuleiten“, führt zu keiner anderen Rechtslage.

Dieser Vorschrift wird schon durch die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB genüge getan. Dass die Anwendung dieser Vorschrift seitens der Rechtsprechung eingeschränkt wird, indem man nur durch formgerechte Güteanträge die .Hemmungswirkung eintreten lässt, ist kein Verstoß gegen diese Richtlinie, sondern dem Schutz des jeweiligen Antragsgegners im Güteverfahren geschuldet. Ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle wäre der Weg für etwaige Manipulationen eröffnet. Dies wäre dann auch der breiten Anerkennung und Nutzung des Güteverfahrens abträglich.

Es widerspricht den Zielen der Richtlinie auch nicht, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung die Einreichung einer Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder eines Mahnbescheides gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ohne Vorlage einer Vollmacht verjährungshemmende Wirkung hat. Insoweit werden andere Kriterien seitens der Rechtsprechung geprüft, deren Nichteinhaltung dann auch dazu führen, dass die Hemmungswirkung nicht eintritt. So muss eine Klage wirksam sein, um die Verjährungshemmung zu bewirken. Sie muss daher den Anforderungen des § 253 ZPO entsprechen. Die Forderung im Mahnbescheid muss individualisierbar sein, um die Hemmung herbeizuführen. Daraus wird deutlich, dass nicht in allen Fällen perse einen Hemmung eintritt, sondern auch Formalien objektiv nachträglich geprüft werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist somit kein Wertungswiderspruch zu erkennen.

Auch die Bezugnahme auf § 80 ZPO vermag dem Kläger nicht weiterzuhelfen. Die Rechtslage ist nicht vergleichbar. Zunächst enthält die Verfahrensordnung der Gütestelle gerade nicht einen Zusatz wie § 80 ZPO, demgemäß der Vollmachtsnachweis auf Rüge nachgereicht werden kann. Dies, obwohl bei Einreichung des Güteantrages § 80 ZPO bereits in seiner heutigen Fassung galt. Auch fehlt in der Güteordnung eine mit § 88 ZPO vergleichbare Regelung, die besondere Vorschriften für das Fehlen der Vollmacht und die hierauf bezogenen Rügen enthält.

Im Übrigen gilt auch hier, dass den Belangen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei der Auslegung verjährungsbezogener Regelungen besondere Bedeutung zukommen muss (BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07 - juris, BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 87/07 - juris).

Darüber hinaus war der Güteantrag auch nicht hinreichend individualisiert und deshalb nicht geeignet, eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen.

Damit die Gütestelle als neutraler Schlichter und Vermittler diese Funktion ausreichend wahrnehmen kann, muss sie über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden. Ferner muss der Güteantrag für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Zwar ist eine genaue Bezifferung der Forderung im Güteantrag grundsätzlich nicht erforderlich. Notwendig ist aber, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen die konkrete Kapitalanlage bezeichnen und die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben. Ferner muss der Hergang der Beratung zumindest grob umrissen und das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit umschrieben werden, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.06.2015 in den Verfahren III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Bamberg (nur beispielhaft: Urt. des 3. Zivilsenats v. 21.05.2014 - 3 U 205/13; Beschl. des 4. Zivilsenats v. 17.06.2015 - 4 U 179/14).

Diesen Anforderungen genügt der Güteantrag vom 30.12.2009 nicht.

Aus dem Antrag ergibt sich die Person des Antragstellers, die Höhe der Zeichnungssumme und die konkret gezeichnete Kapitalanlage. Weitere individualisierende Angaben sind nicht vorhanden. Weder wird mitgeteilt, wann die Beratung erfolgt ist, noch welcher konkrete Vermittler der Beklagten tätig war. Der Antrag enthält noch nicht einmal Ausführungen zu „Aufklärungspflichtverletzungen bzw. Täuschungen“ durch den Berater. Es wird nur kurz aufgeführt, dass die „S. Gruppe“ behauptet haben soll, von der Beklagten über die Höhe prognostizierter Renditen und Vergangenheitsrenditen getäuscht worden zu sein.

Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Im Güteantrag ist nur aufgeführt, dass „der Fehlbetrag zuzüglich der über die Jahre geleisteter zusätzlicher Leistungen dem Schaden entspreche“. Die Größenordnung des konkret erhobenen Anspruchs ist daraus für die Beklagte (als Antragsgegnerin) und erst recht für die Gütestelle nicht hinreichend zu erkennen. Umgekehrt kann die Höhe des Schadens wegen eventueller Steuervorteile aber auch zugunsten des Klägers (und damit der Beklagten) erheblich von der Zeichnungssumme abweichen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber erforderlich, dass auch der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Ein solcher Rückschluss ist auf der Grundlage des vorliegenden Güteantrags nicht möglich.

Es ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung beruft.

Es Ist der Beklagten unbenommen vorzutragen, dass sie der Ansicht sei, keinerlei vorvertragliche bzw. nebenvertragliche Aufklärungspflichten verletzt zu haben. Für den Fall, dass dies seitens der Gerichte anders beurteilt wird, ist ein Berufen auf den Eintritt der Verjährung weder rechtsmissbräuchlich noch widersprüchlich. Die Beklagte bewegt sich damit im Rahmen der ihr zustehen Verteidigungsmöglichkeiten. Eine unzulässige Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu erkennen.

b) Die Begründetheit des Hauptantrags ergibt sich auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung (im Folgenden pVV).

Es kann dabei dahinstehen, ob neben vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen überhaupt Ansprüche aus pW wegen nebenvertraglicher identischer Aufklärungspflichtverletzungen entstehen können und ob solche vorliegend gegeben sind. Auch insoweit ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch kenntnisunabhängig verjährt.

Ein etwaiger Anspruch aus pW wäre mit Abschluss des Vertrages am 02.11.2001 entstanden. Da die Beklagte entsprechend unterstellt von Anfang an wusste, dass das angebotene und dann vereinbarte Renditemodell nicht den Zielen und Erwartungen gerecht wird, bestand ab Vertragsschluss die entsprechende nebenvertragliche Aufklärungspflicht. Es wäre lebensfremd, bzgl. der vorvertraglichen und den nebenvertraglichen Pflichten vorliegend keine Deckungsgleichheit anzunehmen, zumal der Kläger selbst der Ansicht ist, dass es für die Beklagte von vornherein ersichtlich gewesen sei, dass die angegebenen Renditen nicht zu erreichen sind.

Spätestens aber mit Versicherungsbeginn am 04.02.2002 entstand der Anspruch, wenn man der Ansicht des Klägers folgt, dass vertragliche Nebenpflichten erst mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Versicherungsbeginns überhaupt entstehen können.

Die absolute kenntnisunabhängige Verjährung trat somit wie bei den Ansprüchen aus c.i.c. mit Ablauf des 02.01.2012 ein, spätestens mit Ablauf des 06.02.2012 (eigentlich 04.02.2012, aber dieser Tag war ein Samstag, also bis Montag). Die Klage wurde erst am 22.06.2012 eingereicht und am 06.08.2012 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war schon gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 BGB absolute Verjährung eingetreten.

aa) Eine Hemmung gem. § 15 WG bzw. § 12 WG a. F. ist nicht eingetreten. Die Anwendbarkeit folgt daraus, dass es bei Ansprüchen aus pW um solche aus dem Versicherungsvertrag handelt. Die Voraussetzung des Hemmungstatbestandes, nämlich die erfolgte Anmeldung des Anspruchs ist aber vom Kläger nicht dargelegt und bewiesen worden.

Es reicht insoweit, dass aus der Anmeldung gegenüber dem Versicherer erkennbar wird, dass aus einem hinreichend bestimmten Schadensereignis Ansprüche hergeleitet werden und deren ungefähre Höhe angegeben wird (vgl. u. a. BGHZ 74, 393; BGH VersR 1972, 271; 1978, 423; 1979, 1104; 1982, 546, 674; 1987, 937).

Eine direkte Anmeldung gegenüber der Beklagten ist unstreitig nicht erfolgt.

Ein Anspruch kann aber auch konkludent angemeldet werden. So liegt eine Anmeldung regelmäßig in der Erstattung einer - nicht notwendig vollständigen, indes hinreichend individualisierten (R/L/Rixecker § 15 Rn. 11) - Schadensanzeige (st. Rspr.; RGZ 157, 78, 81, BGH VersR 1955, 97,98; 1978,313,314).

Eine konkludente Anmeldung kann aber rechtlich nicht im Güteantrag zu sehen sein. Für das Güteverfahren ist mit § 204 Abs. 1 Nr.4 BGB ein eigenständiger Hemmungstatbestand normiert worden. Im Rahmen des Güteverfahrens tritt eine Verjährungshemmung ohne Weiteres bereits durch die (formgültige) Einleitung des Güteverfahrens ein. Dann muss sich aber auch das Ende der Verjährungshemmung allein nach dieser spezielleren Regelung richten. Es ist nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass mit dem Güteantrag auch die Hemmung der Verjährung über § 15 WG ausgelöst wird.

Es besteht dafür auch keine besondere Schutzwürdigkeit, da es dem Kläger unbenommen blieb, seine Ansprüche gegenüber der Beklagten anzuzeigen.

bb) Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist nicht eingetreten. Das Güteverfahren ist formal fehlerhaft eingeleitet worden, so dass es nicht zur Hemmung kam. Insoweit gelten hier die vorhergehenden Ausführungen zu Punkt 1. a) bb).

Es ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung beruft (siehe Ausführungen zu La) bb)).

Ein auf pW gestützter Schadenersatzanspruch scheitert darüber hinaus an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers.

Dem Kläger fehlt die Sachbefugnis eine Leistung an sich selbst zu verlangen. Eine Einziehung durch den Kläger käme nur zugunsten der Sparkasse ... als Zessionar in Betracht.

Der Kläger hatte die Lebensversicherung der Beklagten zunächst an die Landesbank ... abgetreten (Anlage B 10). Im Zuge der Umschuldung trat er die Lebensversicherung am 19.10.2005 an die Sparkasse ... ab (Anlage B 11). Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag, und zwar im Erlebensfall in Höhe eines Betrages von 364.500,00 € (Anlage B 11, Ziff. 1).

Von dieser Abtretung ist ein etwaiger Anspruch aus pW erfasst. Bei diesem handelt es sich, wie auch etwa im Rahmen von § 12 Abs. 1 WG a. F. und § 15 WG n. F., um einen „Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag“. Ein Anspruch aus pW resultiert gerade aus einer Pflichtverletzung in Bezug auf einen abgeschlossenen Vertrag und hat in diesem Vertrag seine rechtliche Grundlage.

Diese Einordnung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In seinen Entscheidungen vom 11.07.2012 zum sog. Europlan (siehe etwa BeckRS 2012, 16294, Rn. 15 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der dort in Streit stehende Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung von der dortigen Abtretungsvereinbarung nicht erfasst war. Diese Auffassung teilt der Senat; weshalb es dem Kläger bei dem auf c.i.c gestützten Schadenersatzanspruch auch nicht an der notwendigen Aktivlegitimation fehlt. Der Senat entnimmt den Senatsentscheidungen aber keine dahingehende Aussage, dass per se keinerlei Schadenersatzansprüche von der Abtretung erfasst sind. Auf pW gestützte Ansprüche unterscheiden sich von solchen aus c.i.c. nämlich gerade dadurch, dass erstere in dem bereits geschlossenen Vertrag ihre rechtliche Grundlage finden, mithin Ansprüche aus dem (Lebensversicherungs-)Vertrag sind.

Die (Sicherungs-)Abtretung hat sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht dadurch „erledigt“, dass der Lebensversicherungsvertrag bei der Beklagten im Jahr 2008 gekündigt und verwertet wurde; ebenso wenig daraus, dass hiernach das bei der Sparkasse betreffend der Lebensversicherung bei der Beklagten bestehende Darlehen über 207.500,00 € (Darlehen I!) getilgt wurde.

Entfällt der Sicherungszweck - etwa wenn der zu sichernde Anspruch durch Erfüllung erlischt - so ist bzw. wird die Sicherungsabtretung nicht ohne weiteres unwirksam, da diese nicht akzessorisch ist. Soweit nicht ausnahmsweise ein bedingter antizipierter Rückfall vereinbart ist, ist der Zessionar bei Wegfall des Sicherungszwecks (nur) schuldrechtlich zur Rückübertragung der Forderung verpflichtet (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 398 Rn. 109). Dementsprechend sieht die getroffene Abtretungsvereinbarung auch nur vor, dass die Sparkasse zur Freigabe verpflichtet ist, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kläger befriedigt ist. Zur Vermeidung einer nachträglichen Übersicherung ist weiter vereinbart, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorher auf Verlangen eine Freigabe von Sicherheiten erfolgen kann (Anlage B 11, Ziff. 9). Ein vorzeitiges Freigabeverlangen des Klägers ist nicht vorgetragen, ebenso wenig eine Freigabe durch die Sparkasse ... Ohnehin ist der Sicherungszweck durch Tilgung des Darlehen II noch gar nicht entfallen, da für den Erlebensfall nicht allein das Darlehen II, sondern auch das Darlehen I, welches weiterhin über den vollen Betrag von 157.000 € valutiert, gesichert wird (Anlage B 11, Ziff. 2).

Ein etwaiger auf pW gestützter Anspruch stünde folglich aufgrund der Sicherungszession weiterhin der Sparkasse zu.

Eine Berechtigung des Klägers, Zahlung an sich zu verlangen, besteht damit nicht, da eine offengelegte Zession vorliegt und auch keine dennoch bestehende Einziehungsermächtigung vorgetragen wurde.

Nur im Falle einer stillen Zession, welche typischerweise mit einer Einziehungsermächtigung des Zedenten verbunden ist, kann der Zedent - gegebenenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft - nach freiem Belieben und ohne Aufdeckung der Zession auch Zahlung an sich selbst verlangen. Bei offener (bzw. später offengelegter) Zession kann der Zedent hingegen nur Zahlung an den Zessionar verlangen (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Vor §§ 398 ff. Rn. 28, 92). Schon nach der getroffenen Abtretungsvereinbarung erfolgte vorliegend die Abtretung an die Sparkasse Tauberfranken offen (Anlage B 11, Ziff. 6; so auch schon die vorangegangene Abtretung; Anlage K 13, Ziff. 9); dementsprechend, verfügte die Beklagte auch bereits bevor im Prozess die Zession thematisiert wurde über die von ihr vorgelegte Abtretungsvereinbarung.

Soweit der Kläger nunmehr Urteile zitiert, in denen das Gericht eine Aktivlegitimation des dortigen Klägers trotz Sicherheitsabtretung angenommen hat, so beziehen sich diese Entscheidungen auf Fälle, in denen die Berechtigung, einen c.i.c.-Anspruch geltend zu machen, in Streit stand. Die Entscheidungen betreffen nicht den Fall eines aus dem Versicherungsvertrag hervorgehenden Anspruchs, weshalb die Urteile auf das hiesige Verfahren auch keine Anwendung finden.

Dem Kläger fehlt damit hinsichtlich von Ansprüchen aus pW die Sachbefugnis, Leistung an sich selbst zu verlangen.

Der Hauptantrag ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 1) eingetreten.

2. Der Hilfsantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Da es sich ebenfalls um Ansprüche aus c.i.c. bzw. pVV handelt, wird zur Begründung auf die Ausführungen zu Ziff. 1. Bezug genommen.

Der Hilfsantrag zu 1) ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 2) eingetreten.

3. Der Hilfsantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Unwirksamkeit der Regelungen über die Marktpreisanpassung besteht, insbesondere ob vorliegend eine ergänzende Vertragsanpassung vorzunehmen wäre, kann an dieser Stelle dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls die Aktivlegitimation fehlt.

Der Kläger hat die Lebensversicherung der Beklagten zunächst an die Landesbank (Anlage B 10) und sodann im Zuge der Umschuldung am 19.10.2005 an die Sparkasse ... (Anlage B 11) abgetreten. Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zu- künftigen Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherungsvertrag, und zwar im Erlebensfall in Höhe eines Betrages von 364,500,00 € (Anlage B 10, Ziff. 1). Von dieser Abtretung an die Sparkasse ... ist ein etwaiger Erfüllungsanspruch wegen der erfolgten Marktpreisanpassung erfasst. Bei diesem handelt es sich, wie auch etwa im Rahmen von § 12 Abs. 1 WG a. F. und § 15 WG n. F., eindeutig um einen „Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag“. Im Zusammenhang mit der Verwertung und Kündigung ist in der Abtretungsvereinbarung zudem niedergelegt, dass der Zessionar sich den Rückkaufswert durch Kündigung beschaffen darf (Anlage B 11, Ziff. 4.1), dieser also dem Zessionar vereinbarungsgemäß zusteht.

Entsprechend der Ausführungen unter 1. b) bb) besteht damit keine Berechtigung des Klägers, Zahlung an sich zu verlangen, da eine offengelegte Zession vorliegt und auch keine (dennoch bestehende) Einziehungsermächtigung vorgetragen wurde.

Der Hilfsantrag zu 2) ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 3) eingetreten.

4. Der Hilfsantrag zu 3) ist zulässig, aber unbegründet. Da es sich ebenfalls um Ansprüche aus c.i.c. bzw. pW handelt, wird zur Begründung auf die Ausführungen zu Ziff. 1. Bezug genommen.

Der Hilfsantrag zu 3) ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 4) eingetreten.

5. Der Hilfsantrag zu 4) ist zulässig, aber unbegründet. Da es sich ebenfalls um Ansprüche aus c.i.c. bzw. pW handelt, wird zur Begründung auf die Ausführungen zu Ziff. 1. Bezug genommen.

Der Hilfsantrag zu 4) ist unbegründet. Damit ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag zu 5) eingetreten.

6. Der Hilfsantrag zu 5) ist zulässig und überwiegend begründet.

Mit dem Hilfsantrag zu 5) macht der Kläger einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des von der Beklagten im Zuge der Marktpreisanpassung einbehaltenen Betrages von 25.071,96 € geltend, nachdem die Lebensversicherung bei der Beklagten zum 09.07.2008 gekündigt wurde, mit der Maßgabe, dass die Zahlung zu leisten ist an die Sparkasse auf ein von dieser zu benennendes Konto.

Die Umstellung der Klage ist sachdienlich, da mit Ausnahme des Zahlungsempfängers keine Änderung des Vortrags und des Prozessstoffs erfolgt.

Die Beklagte war nicht dazu berechtigt, anhand der in ihren Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung (Anlage B2, Ziff. 3.2 i. V. m. Ziff. 1.3) einen Abzug bei der Auszahlung an den Kläger nach dessen Kündigung vorzunehmen, da die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind (vgl. BGH NJW 2012, 3467, 3652 f. zum sog. Europlan).

Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Aligemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen seines Vertragspartners soweit erkennen lassen wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesen Anforderungen genügen Klauseln nicht, mit denen der Versicherer sich ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsvertragliche Rechte und Pflichten abzuändern. Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Römer/Langheid, WG, 4. Auflage 2014, Vor §1 Rn. 74).

An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Marktpreisanpassung fehlt es. Die Definition des Begriffs „Marktpreisanpassung“ unter Ziff. 1.3 sowie Ziff. 3.2 der Policenbedingungen informieren einen Vertragspartner der Beklagten nur darüber, dass bei einer Rückgabe des Vertrags oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann. Unter Ziff. 1.3 der Policenbedingungen und in Ziff. 5.2.5 b der Verbraucherinformationen (Anlage 32) werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann. Weder die Policenbedingungen noch die Verbraucherinformationen lassen jedoch erkennen, in weichen Größenordnungen eine Reduzierung des Vertragswertes erfolgen kann. Die Beklagte war nicht dazu berechtigt, anhand der in ihren Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung (Anlage B2, Ziff. 3.2 - i. V. m. Ziff. 1.3) einen Abzug bei der Auszahlung an den Kläger nach dessen Kündigung vorzunehmen, da die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind (vgl. BGH NJW 2012, 3467, 3652 f. zum sog. Europlan).

Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen seines Vertragspartners so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesen Anforderungen genügen Klauseln nicht, mit denen sich der Versicherer ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsvertragliche Rechte und Pflichten abzuändern. Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Römer/Langheid, WG, 4. Auflage 2014, Vor § 1 Rn. 74).

An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Marktpreisanpassung fehlt es. Die Definition des Begriffs „Marktpreisanpassung“ unter Ziff. 1.3 sowie Ziff. 3.2 der Policenbedingungen informieren einen Vertragspartner der Beklagten nur darüber, dass bei einer Rückgabe des Vertrags oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann. Unter Ziff. 1 u 129/1.4 - Seite 25 1.3 der Policenbedingungen und in Ziff. 5.2.5 b der Verbraucherinformationen (Anlage 32) werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann. Weder die Policenbedingungen noch die Verbraucherinformationen lassen jedoch erkennen, in welchen Größenordnungen eine Reduzierung des Vertragswerts erfolgen kann. Die Obergrenze wird von der Beklagten ebenso wie der Umfang des Abzugs im konkreten Fall nach eigenem Ermessen festgelegt, ohne dass der Versicherungsnehmer ersehen kann, in welchem Umfang ihn zusätzliche Belastungen treffen.

Die Regelungen zur Marktpreisanpassung sind mithin unwirksam.

Für die hiernach unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei der Kündigung (Stornoabzug) gibt es im Gesetz eine Regelung in § 176 Abs. 4 WG a. F. der gemäß Art. 4 Abs. 2 EGGVG auf den vorliegenden Altfall Anwendung findet. Wenn die Vereinbarung in den AVB unwirksam ist, besteht kein Anspruch auf einen Abzug (BGHZ 164, 297 Rn. 38).

Die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung in diesem Punkt stellt sich somit nicht.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber dem Erfüllungsanspruch nicht. Dieser Anspruch ist nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt für den vorliegenden Erfüllungsanspruch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.,

Der Anspruch entstand mit der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages, die am 09.07.2008 wirksam geworden ist.

Die Verjährung begann erst mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 im Verfahren IV ZR 164/11 zu laufen.

Die erforderliche Kenntnis hat der Betroffene grundsätzlich, sobald er eine Klage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageeinreichung ihm also zumutbar ist (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 -IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653). Erforderlich und genügend ist dafür im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Forderung und die Person des Schuldners ergeben. Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, weil er die Möglichkeit hat, sich beraten zu lassen. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein (BGHZ 6, 195, 202; BGH, Urt. v. 29. April 1982 - II! ZR 163/80, VersR 1982, 898, 899; V. 15. Oktober 1992, a. a. O.; v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164), weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 122, 317, 325 f) fehlt (BGH NJW 99, 2041).

Vorliegend bestand ein solcher Ausnahmefall für den Kläger.

Auf der Grundlage der bekannten Tatsachen war gerade die Frage, ob die Klauseln zur Marktpreisanpassung unwirksam sind, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung im Jahr 2008 noch nicht geklärt. Es fehlte dem Kläger somit die Möglichkeit, zu dem Problem hinreichend Aufschluss zu erhalten. Für ihn bestand daher die gleiche Unsicherheit wie bei fehlender Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen. Solange er das zur rechtlichen Einordnung notwendige Wissen nicht erlangen konnte, wusste er nicht, ob er einen Anspruch auf Auszahlung des im Rahmen der Marktpreisanpassung einbehaltenen Betrages hatte. Da diese Frage zweifelhaft war, fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Daher begann im vorliegenden Fall die Verjährung nicht, bevor rechtlich hinreichend zu erkennen war, dass ein entsprechender Anspruch besteht.

Ein solcher Ausnahmefall bestand für den Kläger bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 im Verfahren IV ZR 164/11. In dieser Entscheidung wurde erstmal höchstrichterlich entschieden, dass sich den Policenbedingungen, insbesondere zur Marktpreisanpassung, nicht entnehmen lässt, dass die beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind. Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsversprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Klage wurde am 22.06.2012 eingereicht und am 06.08.2012 zugestellt. Es trat somit vor Verjährungseintritt Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ein.

Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.

Zinsen über diesen Zeitpunkt hinaus stehen dem Kläger nicht zu.

Ein Fall des § 286 Abs, 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben. Zwar ist auch eine Kündigung ein Ereignis im Sinne dieser Vorschrift. Doch darf die Frist nicht „auf Null“ reduziert sein. Wird die Fälligkeit unmittelbar durch ein Ereignis bestimmt, handelt es sich also nicht um einen Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Nach bisherigem Recht war eine Mahnung auch dann entbehrlich; wenn die Leistung unmittelbar nach der Kündigung erfolgen soll. Die Neuregelung lässt dies nicht mehr zu, da dann eine Reduzierung „auf Null“ erfolgt, die unzulässig ist. In diesen Fällen tritt Verzug erst mit Mahnung ein (Ernst/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 55-69 zu § 286).

Eine Mahnung der Beklagten hat der Kläger nicht vorgetragen. Insoweit fehlt seiner Klage die Schlüssigkeit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Fall hat weder Grundsatzbedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um die Subsumtion eines Einzelfalles unter anerkannte Rechtsgrundsätze. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab, so dass auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Zulassung der Revision gebietet.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 11/07/2012 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 88/07 Verkündet am: 22. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
published on 22/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 87/07 Verkündet am: 22. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat a
published on 22/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 86/07 Verkündet am: 22. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat a
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published on 16/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Bamberg 1 U 129/14 IM NAMEN DES VOLKES verkündet am 16.07.2015 22 O 1158/12 Ver LG Würzburg M., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit ... - Kläger und B
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Annotations

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.