Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen

Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
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Luftverkehrs-Ordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.

(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.

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published on 12/08/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger und des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20.02.2013, Az. 3 O 220/09, abgeändert: 1.1 Die von den Klägern zu 1 bis zu 3 gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Ans
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