Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

ra.de-OnlineKommentar zu § 34 LuftVG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 34 LuftVG

§ 34 LuftVG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 34 LuftVG wird zitiert von 1 anderen §§ im Luftverkehrsgesetz.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 49 Anzuwendende Vorschriften


Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.
§ 34 LuftVG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Referenzen - Urteile | § 34 LuftVG

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 34 LuftVG.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 150/12 Verkündet am: 11. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Bamberg Schlussurteil, 12. Aug. 2014 - 5 U 62/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger und des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20.02.2013, Az. 3 O 220/09, abgeändert: 1.1 Die von den Klägern zu 1 bis zu 3 gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Ans

Landgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2015 - 9 O 324/06

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

Referenzen

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem...
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem...