Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 20. Feb. 2017 - 3 W 47/15

published on 20/02/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 20. Feb. 2017 - 3 W 47/15
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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Bayreuth vom 24.03.2015 abgeändert.

II. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wird auf 23.000,00 € festgesetzt.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) und Grundstückeigentümerin bestellte mit notarieller Urkunde vom 31.07.2014 (UR.Nr. W …/2014) zugunsten der X.-Bank eine Buchgrundschuld in Höhe von 115.000 €. Unter Ziffer 5. dieser notariellen Urkunde erklärte sich die Beteiligte zu 1) mit der späteren Umwandlung in eine Briefgrundschuld und mit dem Verzicht auf die Rechte aus § 1160 BGB einverstanden. Gleichzeitig bevollmächtigte sie die Gläubigerin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, jederzeit die Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Die Grundschuld ohne Brief wurde am 07.08.2014 zugunsten der X.-Bank eingetragen.

Unter dem 21.08.2014 bewilligte die Gläubigerin die Aufhebung des Ausschlusses des Grundschuldbriefes und beantragte, die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses in das Grundbuch, die Erteilung des Grundschuldbriefes sowie dessen Übersendung. Die hierfür anfallenden Kosten sollten bei dem beteiligten Notar (künftig: Notar oder Beteiligter zu 2) erhoben werden. Mit Schreiben vom 29.08.2014 übersandte der Notar den vorgenannten Antrag an das Amtsgericht Bayreuth -Grundbuchamt - mit der Bitte, dem Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung zu entsprechen. Gleichzeitig bat er die Kosten bei ihm zu erheben und übernahm für den Eingang die amtliche Haftung.

Die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wurde am 02.09.2014 im Grundbuch eingetragen, der Grundschuldbrief unter dem 04.09.2014 erstellt und an die Gläubigerin versandt.

Mit Kostenrechnung vom 04.09.2014 forderte das Grundbuchamt beim Beteiligten zu 2) Kosten in Höhe von 303,50 € an. Hierfür legte das Grundbuchamt für die nachträgliche Brieferteilung eine 0,5-Gebühr nach Nr. 14124 KV GNotKG aus einem Wert in Höhe von 115.000 € (= 150 €) sowie für die Aufhebung des Briefausschlusses eine 0,5-Gebühr nach Nr. 14130 ebenfalls aus einem Wert in Höhe von 115.000 € (= 150 €) sowie Kosten für das Einschreiben mit Rückschein Nach Nr. 31002 in Höhe von 3,50 € zugrunde.

Mit Schreiben vom 24.11.2014, eingegangen am 26.11.2014, beantragte der Beteiligte zu 2) als Übernehmer der Kosten gem. § 27 Nr. 2 GNotKG die Festsetzung des Geschäftswertes für die Gebühr Nr. 14130 KV-GNotKG. Zur Begründung führte er aus, Gebühr und Wert für die Gebühr Nr. 14124 KV-GNotKG seien zutreffend berechnet. Er halte es jedoch für nicht gerechtfertigt, den Wert für die Gebühr Nr. 14130 KV-GNotKG ebenfalls aus dem Grundschuldbetrag zu berechnen. Nr. 14130 KV-GNotKG sei die Nachfolgevorschrift zu § 64 Abs. 1 KostO und gelte nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den bisher besonders geregelten Fall des § 67 Abs. 1 Nr. 2 KostO. Eine Wertvorschrift bestehe für Veränderungen eines beschränkt dinglichen Rechts nicht, so dass die Wertbemessung nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu erfolgen habe. Angesichts der beschränkten Bedeutung der Veränderung bei der Umwandlung von einer Buchgrundschuld in eine Briefgrundschuld sei es angemessen, wie bisher einen Bruchteil von 10-20% des Grundschuldbetrages anzusetzen. Der Übergang von der KostO zum GNotKG habe hieran nichts geändert.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth setzte das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bayreuth durch den zuständigen Rechtspfleger mit Beschluss vom 24.03.2015 den Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung auf 115.000 € fest und ließ die Beschwerde gegen diesen Beschluss zu. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Wert einer Eintragung, die sich auf ein Grundpfandrecht beziehe, gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts bemesse. Es ergebe sich keine Handhabe, von diesem Wert abzuweichen. Die Ausübung eines billigen Ermessens nach § 36 Abs. 1 GNotKG scheide aus, weil § 53 GNotKG als Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden und - anders als z.B. § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG - keine Ermessensprüfung vorsehe.

Gegen den am 26.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Notar am 27.04.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 24.03.2015 sowie die Festsetzung des Geschäftswertes für die Aufhebung der Brieferteilung auf einen Bruchteil (5 - 20%) des Grundschuldbetrages. Da es für den Ausschluss einer Brieferteilung keine eigenen Wertvorschriften gebe, sei auf § 36 Abs. 1 GNotKG zurückzugreifen. Im Übrigen wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bayreuth der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Frist eingehalten (§ 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG). Der Beteiligte zu 2) ist als Kostenschuldner nach § 27 Nr. 2 GNotKG durch eine etwaige zu hohe Festsetzung des Geschäftswertes auch selbst beschwert. Da das Amtsgericht gemäß § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, ist die Beschwerde trotz Nichterreichens des Beschwerdewerts von 200,00 € zulässig.

Die Sache ist dem Senat durch Beschluss vom 07.02.2017 wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG übertragen worden.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Geschäftswert für die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung nach dem Gebührentatbestand Nr. 14130 GNotKG ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen auf 20% des Nennwertes der Grundschuld zu bestimmen, mithin im vorliegenden Fall auf 23.000,00 €, festzusetzen.

Im Gegensatz zu der bis 31.07.2013 geltenden Kostenordnung (KostO) trennt das GNotKG streng zwischen den Wertvorschriften in den §§ 36 ff GNotKG und den Gebührentatbeständen, die sich aus dem Kostenverzeichnis zum GNotKG (KV GNotKG) gemäß § 3 Abs. 2 GNotKG ergeben.

Für die hier nachträglich erfolgte Erteilung eines Grundschuldbriefes und der Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung sieht das KV GNotKG zwei Gebührentatbestände vor:

a) Nach Nr. 14124 KV GNotKG fällt für die nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs ein halbe Gebühr nach § 34 GNotKG Tabelle B an. Für diesen konkreten Fall der nachträglichen Brieferteilung bestimmt die Spezialvorschrift des § 71 Abs. 1 GNotKG, dass sich der Geschäftswert nach dem für die Eintragung des Rechts maßgebenden Werts richtet, also bei Erteilung eines Briefes über die gesamte Grundschuld nach dem Nennwert der Grundschuld gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG (vgl. Leipziger Kommentar GNotKG/Schulz, 2. Aufl. 2016, § 71 GNotKG, Rn. 4; BT-Drucksache 17/11471 (neu) zu Nr. 14124, S. 207).

Die Festsetzung des Geschäftswerts auf den vollen Nennbetrag der Grundschuld ist hinsichtlich dieses Gebührentatbestandes auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

b) Streitig ist im vorliegenden Fall allein die Geschäftswertfestsetzung für den Gebührentatbestand der Nr. 14130 KV GNotKG. Dieser sieht vor, dass für die Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung -wie hier einer Grundschuld - ebenfalls eine halbe Gebühr aus der Tabelle B, anfällt.

aa) Als Veränderung versteht diese Kostenvorschrift alles, was den Inhalt des Rechts ändert, also auch die Übertragung, die Löschung oder die Belastung. Die Veränderung kann die Person eines Beteiligten betreffen, aber auch den Rechtsinhalt oder den Rang des Rechts. Veränderung ist die Umwandlung der Hypothek in eine Grundschuld und umgekehrt, ferner die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek oder einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, KVfG 14130 Rn. 4, dort Stichwort „Umwandlung“).

bb) Nach altem Kostenrecht war die Kostenfolge für die Eintragung von Veränderungen eines Rechts in § 64 Abs. 1 KostO geregelt. Hiernach fiel ebenfalls eine halbe Gebühr aus dem nach §§ 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO zu bestimmenden Geschäftswert an. Während die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld als Änderung des rechtlichen Inhalts unter diese Kostenvorschrift fiel (oder z.B. auch wie in der Entscheidung des OLG München vom 09.06.2010, Az. 34 Wx 113/09, JurBüro 2010, 484, die Umschreibung einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek), sah die Sondervorschrift des § 67 Abs. 1 KostO für alle Eintragungen, die unter keine der vorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als Nebengeschäft gebührenfrei sind, ein Viertel der vollen Gebühr vor. In § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KostO wurden als solche Fälle ausdrücklich die Eintragung des Ausschlusses der Erteilung eines Briefs sowie die Eintragung der Aufhebung dieses Ausschlusses angeführt, wobei sich gemäß § 67 Abs. 3 KostO der Geschäftswert nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 30 KostO bestimmte.

Im vorliegenden Fall der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wäre daher nur eine weitere Viertel-Gebühr aus dem nach § 30 KostO festzusetzenden Wert, also nicht aus dem vollen Wert, sondern in Höhe von 5 - 20% des Nennwerts, angefallen (Korintenberg/Lappe, Kostenordnung Kommentar, 18. Aufl., 2010, § 67 Rn. 3, 26). Bei Zugrundelegung von 20% des Nennbetrags (23.000,00 €) hätte sich die Viertel-Gebühr auf 19,50 € belaufen.

cc) Während die Regelung des früheren § 64 Abs. 1 Satz 1 KostO inhaltlich der Nr. 14130 KV GNotKG entspricht, hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen nur einen Teil der Sondervorschrift des § 67 KostO in das neue Kostenrecht des GNotKG, und zwar in Nr. 14160 KV GNotKG (sonstige Eintragungen) mit einer Festgebühr von 50,00 € übernommen. Für die Eintragung von Veränderungen im Übrigen sollte kein eigener Gebührentatbestand geschaffen werden (BT-Drucksache 17/11471 (neu) zu Nr. 14130, S. 208). Hinsichtlich der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KostO war der Gesetzgeber allerdings der Auffassung, dass die Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht und umgekehrt eine Rechtsänderung darstelle, die bereits von Nr. 14130 KV GNotKG erfasst werde (BT-Drucksache 17/11471 (neu) zu Nr. 14130, S. 209).

dd) Gemäß § 3 Abs. 1 GNotKG richten sich die Gebühren nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die in Abschnitt 7 zusammengefassten und für Gerichte und Notare gleichermaßen geltenden Wertvorschriften der §§ 36 ff GNotKG regeln den Geschäftswert. Nur soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert nicht aus den Vorschriften des GNotKG ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach der allgemeinen Vorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 36 Abs. 1 GNotKG ist allerdings nicht subsidiär; er gilt immer dann, wenn nicht im konkreten Fall eine Spezialvorschrift vorgeht (Leipziger GNotKG/Hüttinger, 2. Aufl. 2016, § 36 GNotKG Rn. 1).

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der Wert einer Hypothek oder Grundschuld etc. der Nennbetrag der Schuld. Diese Vorschrift erfasst die Wertberechnung bei der Bestellung, der Eintragung oder Löschung oder sonstiger Änderung eines Grundpfandrechts.

Für die nachträgliche Erteilung eines Grundschuldbriefes bestimmt die Sondervorschrift des § 71 Abs. 1 GNotKG, dass der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert den Geschäftswert darstellt; dies ist ebenfalls der Nennbetrag des Grundpfandrechts im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Betrifft die nachträgliche Erteilung jedoch nur die Herstellung eines Teilbriefes, ist die Gebühr nach dem Wert des betroffenen Teils der Forderung zu erheben (Leipziger Kommentar GNotKG/Schulz § 71 GNotKG, Rn. 4).

Hinsichtlich der für den Gebührentatbestand der Nr. 14130 KV GNotKG betreffenden Veränderung eines bestehenden Rechts kommt es maßgeblich auf den Gegenstand der Änderung an. Nach dem früheren Kostenrecht sah § 30 Abs. 1 / 2. Halbsatz KostO im Falle der Änderung bestehender Rechte vor, dass die Änderung, soweit sie nicht einen bestimmten Geldwert hat, nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Im GNotKG findet sich - was die Änderung bestehender Rechte anlangt - keine dementsprechende Regelung für die Wertfestsetzung. Aufgrund des allgemeinen Charakters der Vorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG wurde auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Kann der Wert der Änderung nach den besonderen Wertvorschriften des GNotKG ermittelt werden, so sind diese maßgebend. In allen anderen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG (Leipziger Kommentar/Hüttinger GNotKG § 36 Rn. 17).

Tritt daher die Veränderung in der Person des Berechtigten ein, z.B. durch Abtretung der Grundschuld, kommt die besondere Wertvorschrift des § 53 Abs. 1 GNotKG zur Anwendung, so dass der Nennbetrag des Grundpfandrechts den Geschäftswert bildet. Gleiches gilt auch z.B. bei der Umwandlung einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek, wie in dem vom OLG München entschiedenen Fall (JurBüro 2010, 484).

Demgegenüber verändert die nachträgliche Aufhebung des Briefausschlusses nicht das Recht, also die Grundschuld an sich; denn betroffen ist nicht der Inhalt, sondern lediglich die Verkehrsfähigkeit der Grundschuld, die aufgrund eines Grundschuldbriefes gemäß § 1154 BGB leichter übertragbar ist als eine Buchgrundschuld. Infolgedessen unterfällt dieser Eintragungstatbestand, weil es nicht um eine inhaltliche Änderung eines bestehenden Rechts geht, dem Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 GNotKG.

Hiernach kann für eine nachträgliche Aufhebung des Briefausschlusses wie hier nicht der volle Nennbetrag der Grundschuld als Wert angesetzt werden Dementsprechend hält der Senat im vorliegenden Fall einen Geschäftwert in Höhe von 20% für angemessen und ausreichend.

Eine Herabsetzung des Nennbetrags auf einen Wert von zwischen 10% und 50% des Nennbetrags wird inzwischen - unter Hinweis auf das frühere Kostenrecht oder mit Billigkeitserwägungen - zum überwiegenden Teil auch in der Kommentarliteratur (sofern sie sich mit dieser Frage überhaupt näher auseinandersetzt) befürwortet (vgl. etwa Leipziger Kommentar/Hüttinger GNotKG, § 36, Rn. 43 sowie Schulz Nr. 14130 KV, Rn. 12; Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Nr. 14130, Rn. 14). Soweit Schneider, Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG, Einführung/Berechnungsbeispiele/Synopse, 1. Aufl. 2013, in dem Beispiel Rn. 82/83 zu § 16 Grundbuchsachen „Umwandlung von Buchin Briefrecht“ die Gebühr aus Nr. 14130 KV GNotKG aus dem vollen Nennbetrag errechnet, wird dazu keine weitere Begründung gegeben. In der anschließenden Kommentierung zum Geschäftswert bei Eintragungen von Veränderungen (a.a.O., dort Rn. 112 zu § 16 Grundbuchsachen) geht Schneider jedoch unter dem Stichwort „Umwandlung eines Rechts“ davon aus, dass in einem solchen Fall lediglich ein Bruchteil des Nennbetrags als Geschäftswert maßgeblich ist.

Nach alledem war der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.03.2014 auf die Beschwerde hin abzuändern und der Geschäftswert für die Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung auf 20% des Nennbetrags der Grundschuld (= 115.000,00 €), mithin auf 23.000,00 € festzusetzen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 20.02.2017.

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Annotations

(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.

(2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in
Tabelle A
um … Euro
in
Tabelle B
um … Euro
2 000500204
10 0001 000216
25 0003 000298
50 0005 0003810
200 00015 00013227
500 00030 00019850
über
500 000

50 000

198
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000

1 000 000

120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.