Amtsgericht Bayreuth Beschluss, 24. März 2015 - BL-3723-4

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Gericht

Amtsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung in das Grundbuch von … Blatt … bei der Grundschuld Abt. III Nr. 4 zu 115.000 Euro wird festgesetzt auf 115.000 Euro.

2. Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde zugelassen.

Gründe

Mit Schreiben vom 29.08.2014 hat der Notar … die Urkunde vom 21.08.2014 (URNr. … Notar …) zum Vollzug vorgelegt und gleichzeitig die Zahlung der Kosten übernommen. Die Grundbucheintragung erfolgte antragsgemäß; die Kosten wurden aus einem Gegenstandswert von 115.000 Euro berechnet.

Gegen den Gegenstandswert von 115.000 Euro für die Gebühr nach Nr. 14130 KV-GNotKG wendet sich der Kostenschuldner und beantragt insoweit eine Wertfestsetzung und die Zulassung der Beschwerde. Auf das Schreiben des Notars … vom 24.11.2014 wird Bezug genommen.

Vor der Wertfestsetzung wurde die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bayreuth gehört. In ihrer Stellungnahme vom 05.12.2014 – auf die Bezug genommen wird – beantragt sie für die Staatskasse den Geschäftswert auf 115.000 Euro festzusetzen und die Beschwerde zuzulassen.

Nach § 53 Abs. 1 GNotKG bemisst sich der Wert einer Eintragung, die sich auf ein Grundpfandrecht bezieht, nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts. Aus dem GNotKG ergibt sich keine Handhabe, von diesem Wert abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er eine entsprechende Wertvorschrift in das Gesetz aufgenommen. Im Übrigen wird auf die voll zutreffende Ausführung der Bezirksrevisorin vom 05.12.2014 Bezug genommen. Der Begründung des Notars im Schreiben vom 24.11.2014 kann nicht gefolgt werden.

Der Geschäftswert war somit wie geschehen festzusetzen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Frage wird die Beschwerde zugelassen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Ge

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten


(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfand

Referenzen

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.