Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 21. Juni 2017 - 2 UF 98/17

bei uns veröffentlicht am21.06.2017

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 13.03.2017 (206 F 470/14) in Ziffer 1.

Aufgehoben und in Ziffer 2. wie folgt abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen M.S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,2628 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1989, übertragen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Mit Urteil vom 10.01.1990, rechtskräftig seit 10.05.1990, hat das Amtsgericht Bamberg im Verfahren 6 F 118/89 die Ehe des am …1985 vom Gebiet der ehemaligen DDR in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten, am …2006 verstorbenen damaligen Antragstellers M. S. und der jetzigen Antragstellerin geschieden und im Tenor ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zu Letzterem hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Versorgungsausgleich „zur Zeit“ nicht stattfinde, weil einer der Eheleute (die Antragsgegnerin) seinen Wohnsitz in der DDR habe. Ein Versorgungsausgleich scheitere am Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik und der DDR. Im Übrigen hat das Amtsgericht insoweit auf die Entscheidung des OLG München in FamRZ 1980, 374 Bezug genommen. Die Antragstellerin ist von Geburt an bis zum Wirksamwerden der deutschen Einigung am 3.10.1992 (und auch nachfolgend) im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft geblieben.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 hat der Antragstellervertreter beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Der am 16.04.2006 verstorbene M. S. wurde vom sächsischen Fiskus beerbt. Letzterer wird vom Landesamt für Steuern und Finanzen, vertreten.

Mit Beschluss vom 13.03.2017 hat das Amtsgericht Bamberg die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich angeordnet und in Ziffer 2. entschieden, dass mit Wirkung ab 01.10.2013 der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt werde, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Antragstellers M. S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin (dort als Antragsgegnerin bezeichnet) ein Anrecht in Höhe eines korrespondierenden Kapitalwertes von 23.989,39 Euro auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1989, übertragen werde. Der Ausgleichswert sei in Entgeltpunkte umzurechnen. Insoweit und insbesondere hinsichtlich der einzelnen Kapitalwerte der Anrechte wird auf den Beschluss vom 13.03.2017 verwiesen.

Gegen diesen ihr am 05.04.2017 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit am 02.05.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 25.04.2017 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der korrespondierende Kapitalwert in Entgeltpunkte umzurechnen sei. Im Übrigen wird auf das Beschwerdeschreiben vom 25.04.2017 verwiesen.

Die Antragstellerin ist mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 22.05.2017 der Auffassung, dass es nicht Pflicht des Gerichts sei, den Kapitalwert in Entgeltpunkte umzurechnen. Auch habe das Amtsgericht den Versorgungsausgleich „mit Wirkung ab 01.10.2013“ zutreffend durchgeführt. Auf den Schriftsatz vom 22.05.2017 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21.05.2017 hat das Beschwerdegericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Anordnung der rückwirkenden Wirksamkeit ab 01.10.2013 ohne gesetzliche Grundlage ist, der Kapitalwert in 6,2628 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung umzurechnen und eine Angleichung nicht beabsichtigt sei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens könne auf § 50 VersAusglG gestützt werden, da die Entscheidung im Urteil vom 10.01.1990, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, angesichts der im Urteil hierfür angeführten Begründung als Sachbehandlung gem. § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO (in der Fassung bis 30.06.1998) mit anschließender konkludenter Aussetzung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgelegt werden könne. Von der Möglichkeit der Stellungnahme bis 20.06.2017 haben weder die Antragstellerin noch die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. das Landesamt für Steuern und Finanzen des Freistaates Sachsen Gebrauch gemacht.

II.

Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG) und führt zur tenorierten Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Versorgungsausgleich ist vorliegend nach den Bestimmungen des VersAusglG zu regeln (§ 48 VersAusglG).

Die Durchführung des Versorgungsausgleichverfahrens rechtfertigt sich in entsprechender Anwendung des Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB.

Der Scheidungsantrag wurde im Jahr 1989 gestellt. Im Jahr 1990 wurde die Scheidung ausgesprochen und auch rechtskräftig. Art. 234 § 6 EGBGB, der auch auf Entscheidungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis 2.10.1992 anwendbar ist (Staudinger/Rauscher (2016), Art. 234 § 6 EGBGB, Rn. 10), steht dem Versorgungsausgleichsverfahren nicht entgegen, da mit Urteil vom 10.1.1990 über die Versorgungsanrechte in der Sache nicht entschieden wurde. Zwar hat das Amtsgericht tenoriert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Dies hat das Amtsgericht aber damit begründet, dass ein „Sozialversicherungsabkommen mit der DDR“ nicht bestehe und daher - unter Anwendung bundesdeutschen Rechts - ein Versorgungsausgleich „derzeit“ nicht durchgeführt werden könne. Damit hat das Amtsgericht keine Sachentscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen.

Aufgrund des letzten gemeinsamen Aufenthaltes der früheren Ehegatten im Gebiet der ehemaligen DDR hätte das Amtsgericht die Scheidung nach dem Recht der ehemaligen DDR beurteilen müssen (vgl. BGH FamRZ 1994, 884; 1984, 674). Da diesem ein Versorgungsausgleich fremd war, hätte ein Ausspruch hierzu richtiger Weise gänzlich unterbleiben müssen.

Für diese Fälle ist mit BGH FamRZ 1994, 884 (dort Rn. 10) eine analoge Anwendung des Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB (idF ab 1.09.1986) gerechtfertigt. Soweit Art. 17 Abs. 3 EGBGB nachfolgend zum 1.10.1994, 1.09.2009 und schließlich zum 29.01.2013 geändert wurde, kann die Frage der intertemporalen Anwendbarkeit der jeweiligen Fassungen dahingestellt bleiben, weil nach allen Fassungen ein Versorgungsausgleich vorliegend erfolgen kann. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese verblieb bis zur deutschen Einigung im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR. Der verstorbene M. S. hat nach seiner Übersiedlung Versorgungsanrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3.10.1992 erworben. Da die Eheschließung bereits am 31.7.1971 und die Trennung der Eheleute mit der Übersiedlung des M. S. im Jahr 1985 erfolgt ist und sonstige besonderen Umstände nicht ersichtlich sind, widerspricht die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit.

Soweit das Beschwerdegericht mit Schreiben vom 31.05.2017 die Beteiligten auf die Anwendbarkeit des § 50 VersAusglG i. V. m. §§ 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO, 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG hingewiesen hat, kann daran nicht festgehalten werden, da die Regelungen des VAÜG erst zum 1.1.1992 in Kraft getreten sind. Ein erneuter Hinweis an die Beteiligten war jedoch aufgrund des Umstandes, dass mit obigen Ausführungen ebenfalls der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, nicht erforderlich.

Da M. S. nach Rechtskraft der Ehescheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstorben ist, ist das Verfahren gem. §§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, 219 Nr. 4 FamFG gegen die Erben des Verstorbenen zu führen, hier also gegen den Freistaat Sachsen.

Das Verfahren nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB, § 31 VersAusglG ist ein selbständiges Verfahren und stellt hier keine Wiederaufnahme des Verfahrensgegenstandes Versorgungsausgleich des früheren Verfahrens 6 F 118/89 (Amtsgericht Bamberg) dar.

Infolgedessen ist Ziffer 1. der angefochtenen Entscheidung - da überflüssig - ersatzlos aufzuheben und entgegen der angefochtenen Entscheidung unter entsprechender Fassung des Rubrums der geschiedenen Ehefrau die Beteiligtenstellung der Antragstellerin und dem Freistaat Sachsen die des Antragsgegners zuzuerkennen.

Der Ausgleich hat vorliegend - wie vom Amtsgericht zutreffend erkannt - nicht durch Hin- und Herausgleich, sondern gem. § 31 VersAusglG durch Saldierung der beiderseitigen Anrechte zu erfolgen. Diese Saldierung ergibt vorliegend einen Kapitalwert zu Gunsten der Antragstellerin von 23.989,39 Euro. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Da der verstorbene M. S. nur über Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung verfügte, ist es gerechtfertigt, lediglich zu Gunsten des für die Antragstellerin bestehenden Kontos in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte im Wege der internen Teilung durch Übertragung von Entgeltpunkten auszubauen. Bezogen auf den 31.03.1989 ergibt der Saldo der maßgeblichen Kapitalwerte einen Betrag von 23.989,39 Euro. Dieser ist in 6.2628 Entgeltpunkte (23.989,39 Euro x 1,95583 = 46.919,17 DM; 46.919,17 DM : 7491,7810 = 6,2628 Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung) umzurechnen. Der Umrechnungsfaktor für das Ehezeitende 31.03.1989 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 7491,7810 (vgl. Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.01.2015 und 13.01.2016).

In die Gesamtbilanz sind auch die 0,0054 Entgeltpunkte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in der allgemeinen Rentenversicherung mit einzubeziehen, da im Rahmen der Gesamtbilanzberechnung des § 31 VersAusglG weder Splitterversorgungen vermieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart werden kann. Vielmehr ist insoweit dem Halbteilungsgrundsatz zu folgen (BGH, Beschluss vom 22.03.2017, XII ZB 385/15).

Der Senat erachtet die Durchführung der Gesamtsaldierung unter Einstellung ausschließlich der korrespondierenden Kapitalwerte ohne eine Angleichung bezüglich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung Ost für die Zeit des Ehezeitendes bis zur Versorgungsausgleichsentscheidung für gerechtfertigt (so auch z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 21.05.2015, 4 UF 159/14; a. A. z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507 und OLG Celle FamRZ 2013, 382). Das Erfordernis einer Angleichung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dynamik regel- und angleichungsdynamischer Anrechte bei der Gesamtsaldierung ergibt sich weder aus § 31 VersAusglG noch aus sonstigen Normen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639). Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Bewertungsunschärfen toleriert, indem er eine Regelung zur Angleichung unterschiedlich dynamischer Anrechte im Rahmen der Gesamtsaldierung des § 31 VersAusglG unterlassen hat, obwohl aufgrund Vergleichbarkeit des Ausgleichs nach § 31 VersAusglG mit dem Gesamtausgleich nach Rechtsstand bis 31.08.2009 das Bewertungsproblem bei Erlass des Versorgungsausgleichsgesetzes bekannt war. § 3 Abs. 2 Nr. 1a S. 3 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (VAÜG), der nach teilweiser Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (s.o) hier angewendet werden soll, wurde vom Gesetzgeber parallel zur Novellierung des Versorgungsausgleichsrechts durch Art. 23 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 BGBl. S. I 700) mit Wirkung ab 1.9.2009 aufgehoben. § 47 Abs. 6 VersAusglG verweist gerade nicht auf einen Ausgleich nach § 31 VersAusglG. § 50 VersAusglG ist keine Regelung zur Angleichung zu entnehmen.

Das Verbot der Besserstellung des überlebenden Ehegatten gem. § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist gewahrt.

Aufgrund des gem. § 31 VersAusglG durchzuführenden Gesamtsaldoausgleichs sind sonstige Anordnungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht zu treffen.

Die Anordnung der Wirkung ab 01.10.2013 in der angefochtenen Entscheidung (dort Ziffer 2. Einleitungssatz) hat mangels Rechtsgrundlage zu entfallen.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 21 FamGKG, 150 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.

Der Senat konnte gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne Termin entscheiden, da ausschließlich Rechtsfragen zur Klärung anstanden.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG). Die Frage, ob die im Rahmen des § 31 VersAusglG gebotene Saldierung regel- und angleichungsdynamischer Anrechte allein auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte erfolgen kann, ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - XII ZB 385/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.

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(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 7. Dezember 2004 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Mai 1989 geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Ehemanns geschieden und den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 24. August 2010 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wegen Rechtsmängeln der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBLS) in Bezug auf die Berechnung von Startgutschriften rentenferner Jahrgänge abgetrennt und ausgesetzt sowie im Mai 2012 wieder aufgenommen. Am 24. September 2014 verstarb der Ehemann; er wurde von der nunmehrigen Antragsgegnerin beerbt.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 30. November 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin 9,7090 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 4,8545 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.194,83 €. Der Ehemann hat 16,7097 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 8,3549 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie eine private Lebensversicherung mit einem Deckungskapital von 2.161,72 €. Außerdem hat er nach einer am 2. April 2013 erteilten Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 12,70 Versorgungspunkte in der Pflichtversicherung (VBLklassik) mit einem – nach Abzug von insgesamt 250 € Teilungskosten – Ausgleichswert von 6,72 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € erworben.

3

Das Familiengericht hatte unter Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Rechts eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 93,24 € vom Versicherungskonto des Ehemanns auf dasjenige der Ehefrau übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren nach dem 1. September 2009 ausgesetzt worden ist.

6

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der Ehefrau gegen die noch nach früherem Recht ergangene Entscheidung des Familiengerichts bleibe erfolglos, da sich auch nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht ein höherer Anspruch auf Wertausgleich für die Ehefrau nicht ergebe. Die vom Familiengericht vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 93,24 € entspreche, bezogen auf das Ehezeitende, 3,5683 Entgeltpunkten, während nach neuem Recht unter Anwendung des § 31 VersAusglG nur 3,5004 Entgeltpunkte zu übertragen wären.

7

Zu saldieren seien nach § 31 VersAusglG nur diejenigen Anrechte, für die der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Das seien hier nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. Nicht in die Saldierung einzubeziehen seien die von den Ehegatten in der privaten Lebensversicherung und bei der VBL erworbenen Anrechte, da diese unter die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG fielen. Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG sei auch bei der Bestimmung des Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG vorzunehmen, da andernfalls auch solche Bagatellanrechte ausgeglichen würden, die bei einem Hin- und Her-Ausgleich unter Lebenden unberücksichtigt geblieben wären, was dem in § 31 Abs. 2 VersAusglG normierten Besserstellungsverbot widerspreche. Die VBL habe den Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts zutreffend unter Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren mit 6,72 Versorgungspunkten ermittelt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.136,62 € entspreche.

8

Bei Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte der hier nur auszugleichenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich eine Differenz von (47.944,26 € - 27.857,35 € =) 20.086,91 €, was 3,5004 Entgeltpunkten entspreche, deren Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin nach § 31 VersAusglG angeordnet werden könnte. Das entspräche jedoch einem geringeren Wert als die vom Familiengericht nach früherem Recht bereits übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 93,24 € monatlich (= 3,5683 Entgeltpunkte), so dass eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf das nur von der Ehefrau eingelegte Rechtsmittel hin nicht veranlasst sei.

9

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a) Stirbt ein Ehegatte – wie hier der Ehemann – nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 VersAusglG).

11

Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich allerdings nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

12

b) Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich – ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte – auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.

13

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll allerdings das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Wie sich diese Vorschrift bei der Berechnung des Wertausgleichs in Fällen des § 31 VersAusglG auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

14

aa) Zum Teil wird – wie auch in der angefochtenen Entscheidung – vertreten, geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG blieben bei der Saldierung außer Betracht, da das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine Alternativberechnung erfordere, bei der zu prüfen sei, wie der Ausgleich bei Anwendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Der Ausgleichsbetrag nach § 31 VersAusglG sei daher auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte auch bei einem Hin- und Her-Ausgleich im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Dabei sei auch § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, denn für geringfügige Anrechte im Sinne dieser Vorschrift wäre ein Ausgleich nicht durchgeführt worden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; Götsche FamRB 2012, 56, 59; ders. in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 21).

15

bb) Nach anderer Auffassung ist § 18 VersAusglG jedenfalls auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar, weil in den Fällen des § 31 VersAusglG ein Hin- und Her-Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebnis nur ein Anrecht ausgeglichen werde. Da demzufolge ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht entstehen könnten, gebe es für die Anwendung des § 18 VersAusglG insoweit keine Rechtfertigung (OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Dresden Beschluss vom 3. November 2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Bergner NZFam 2014, 539, 545; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

16

Im Rahmen dieser Auffassung wird allerdings teilweise vertreten, dass die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG dann vorzunehmen sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche nicht die Geringfügigkeitsgrenzen überschreite (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 13. August 2016 - 11 UF 19/16 - juris Rn. 22 ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767).

17

cc) Zutreffend ist im Wesentlichen die zuletzt genannte Auffassung.

18

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).

19

Gesetzeszweck der Regelungen des § 18 VersAusglG ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25). Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen Bedürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll.

20

Können die mit § 18 VersAusglG verfolgten Gesetzesziele von vornherein nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gegeben. Der Halbteilungsgrundsatz tritt dann in den Vordergrund mit der Folge, dass auch geringwertige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

21

(1) Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch eine Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterversorgungen vermieden noch ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern erspart.

22

(2) Steht jedoch in Rede, das geringfügige Recht selbst zum Ausgleich heranzuziehen, wie dies vor allem dann unausweichlich wäre, wenn ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hatte oder überhaupt nur geringfügige Anrechte für den Gesamtausgleich zur Verfügung stehen, gebietet die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung.

23

(3) Dasselbe muss in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG gelten, wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, nach durchgeführter Gesamtsaldierung jedoch nur noch eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG für sich genommen nicht übersteigt. Denn die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen unerwünschter Splitterversorgungen begünstigt, stellte sich auch in einem solchen Fall.

24

dd) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht das in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrecht des Ehemanns für den Gesamtausgleich herangezogen. Hätte das Oberlandesgericht die beiderseits erworbenen geringfügigen Anrechte als weitere Rechnungsposten in der Gesamtsaldierung berücksichtigt, hätten diese Anrechte nicht für die Durchführung des Gesamtausgleichs herangezogen werden müssen, sondern es hätte ein entsprechend höherer Wertanteil des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts auf die Antragstellerin übertragen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann aber stehen weder ein Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern noch das Interesse an einer Vermeidung von Splitterversorgungen einer Einbeziehung dieser Anrechte entgegen.

25

ee) Der Berücksichtigung der geringfügigen Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht auch nicht entgegen, dass dies im Ergebnis zu einem weitergehenden Ausgleich führen kann, als wären diese Anrechte – im Falle eines noch unter Lebenden durchgeführten Hin- und Her-Ausgleichs – unberücksichtigt geblieben. Zwar darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf die Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. Ist die Summe der eigenen Anrechte geringer als diejenige, die der überlebende Ehegatte nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gehabt hätte, besteht ein Bedürfnis, diese Lücke zu schließen. In dieser Höhe ist der Wertausgleich zulasten eines der Anrechte oder gegebenenfalls mehrerer Anrechte des Verstorbenen durchzuführen. Hat der Überlebende hingegen höhere eigene Anrechte als der verstorbene Ehegatte, läuft das Recht auf Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ins Leere (BT-Drucks. 16/10144 S. 71).

26

In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, solche Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben (ähnlich Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a). So kann sich der Wert eines einzustellenden Anrechts beispielsweise dadurch erhöhen, dass keine Teilungskosten abzuziehen sind, wenn das Anrecht nicht selbst für die Durchführung des Ausgleichs herangezogen wird. Ebenso schließt die Vorschrift nicht aus, Ermessenserwägungen in den Fällen des § 18 VersAusglG oder Billigkeitserwägungen im Rahmen der §§ 19 Abs. 3, 27 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit anderem Ergebnis vorzunehmen als dies bei einem Ausgleich unter Lebenden angezeigt gewesen wäre.

27

ff) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die beiderseits in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte ebenso wie das vom verstorbenen Ehemann bei der VBL erworbene Anrecht in die Gesamtbilanz einzustellen.

28

c) Bei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Oberlandesgericht gewählte Ansatz, die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte zu ermitteln, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 30).

29

Danach ergäben sich auf Grundlage der bisher erteilten Auskünfte für die Antragstellerin Ausgleichswerte als Kapitalwerte in Höhe von 27.857,35 € in der gesetzlichen Rentenversicherung und (2.194,83 € / 2 =) 1.097,42 € in der privaten Lebensversicherung, insgesamt also 28.954,77 €. Für den Ehemann ergäben sich 47.944,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.161,72 € / 2 =) 1.080,86 € in der privaten Lebensversicherung und – unter Herausrechnung der anteiligen Teilungskosten – (2.136,62 € + 125 € =) 2.261,62 € in der Zusatzversorgung der VBL, insgesamt also 51.286,74 €. Der auszugleichende Saldo betrüge danach (51.286,74 € - 28.954,77 € =) 22.331,97 €. Das entspräche bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001742628 zum Ende der Ehezeit (22.331,97 € * 0,0001742628 =) 3,8916 Entgeltpunkte und überstiege somit den im ersten Rechtszug vorgenommenen Ausgleich.

30

d) Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen.

31

Zwar gehört der 1957 geborene Ehemann zu den sogenannten rentenfernen Jahrgängen, so dass an sich der Ehezeitanteil des erworbenen Anrechts durch den Tatrichter neu festzustellen wäre, sobald die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge neu geregelt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 663/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Das bei der VBL bestehende Versorgungsanrecht hat im vorliegenden Fall jedoch lediglich Bedeutung in Form des mit ihm korrespondierenden Kapitalwerts als Rechnungsposten in der zu erstellenden Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte. Die Startgutschrift des kurz vor der Systemumstellung in die Pflichtversicherung eingetretenen Ehemanns ist bisher mit 1,00 € monatlich errechnet. Angesichts dieses ohnehin geringen Werts der Startgutschrift lässt die durch die Tarifparteien zu treffende Nachjustierung für den Ehemann allenfalls eine wirtschaftlich bedeutungslose Veränderung im Bagatellbereich erwarten. Das rechtfertigt es nicht, die Erstellung der ohnehin nur auf korrespondierenden Kapitalwerten beruhenden und schon deshalb mit Unschärfen behafteten Gesamtbilanz durch eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern.

33

e) Die von der VBL erteilte Versorgungsauskunft beruht indessen inhaltlich auf einer Zugrundelegung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren und ist deshalb nicht verwertbar.

34

Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das von der VBL auf der Grundlage von § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts bei der internen Teilung unter Verwendung der im Technischen Gesamtplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und sind deshalb ab einer angemessenen, inzwischen abgelaufenen Umstellungsphase nicht mehr verwertbar.

35

Ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen kann aufgrund der sogenannten „Test-Achats“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09 - Slg. 2011, I-773 = NJW 2011, 907 Rn. 19-21) jedenfalls für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die möglichen Folgewirkungen der „Test-Achats“-Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) vereinbarten „Richtlinien zum Versorgungsausgleich“ (abgedruckt bei Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der „Richtlinien“ sollen bei Versorgungsauskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit unabhängig vom Ehezeitende auch in der Pflichtversicherung nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann die von den „Richtlinien“ abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

36

f) Wird die Versorgungsauskunft – wie hier – nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei Heranziehung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen zu den maßgeblichen Barwertfaktoren fehlt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dose      

        

Günter      

        

Nedden-Boeger

        

Botur      

        

Krüger      

        

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht

1.
für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz,
2.
im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz,
3.
für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und
4.
für einen Verfahrensbeistand.
Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.