Amtsgericht Bamberg Beschluss, 13. März 2017 - 0206 F 470/14

bei uns veröffentlicht am13.03.2017

Tenor

1. Das durch Endurteil des Amtsgerichts Bamberg im Verfahren 6 F 118/89 konkludent ausgesetzte Verfahren über den Versorgungsausgleich wird wieder aufgenommen.

2. Mit Wirkung ab 01.10.2013 wird der Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 58 120549 S 050) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines korrespondierenden Kapitalwertes von 23.989.39 € auf das vorhandene Konto 52...62 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 1989, übertragen. Dieser ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gründe

1. Die am ... 1971 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 20.12.1989 geschieden.

Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde jedenfalls konkludent ausgesetzt und damit vom Verbund abgetrennt, in dem der damalige Richter in den Entscheidungsgründen ausführte, dass „zur Zeit“ eine Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Dies deshalb, weil damals ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und der DDR fehlte.

Zwischenzeitlich ist mit dem VersAusglG eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs erfolgt.

Nach Antrag der damaligen Antragsgegnerin vom 23.09.2013 wurde das Verfahren in den gleichen Beteiligtenrollen wieder aufgenommen und neue Auskünfte der Versorgungsträger angefordert.

Dabei ergab sich, dass der damalige Antragsteller bereits am 16.04.2006 in Dresden verstorben ist.

Die Ermittlung der sodann am Verfahren zu beteiligten Erben gestaltete sich als äußerst schwierig, es wurden immer wieder vom AG Dresden und AG Bernau bei Berlin etwaige Erben mitgeteilt, dann aber nach Zustellung des vorliegenden Antrages jeweils die Ausschlagungserklärung hinsichtlich des Erbes übermittelt.

Nach Beiziehung der Nachlassakten des damaligen Antragstellers und Anregung gegenüber dem AG Dresden, dass möglicherweise der Fiskalerbfall festzustellen sein könnte, nach Ausschlagung aller in Betracht kommenden Erben, wurde dort nach Durchführung weiterer Ermittlungen mit Beschluss vom 26.05.2016 zunächst die öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 BGB angeordnet (Bl. 76 dA), sowie mit Beschluss vom 09.08.2016, Bl. 78 dA, der Fiskalerbfall festgestellt.

Nach ordnungsgemäßer Zustellung an den Freistaat Sachsen durch Postzustellungsurkunde am 25.01.2017 (eine Zustellung mittels Empfangsbekenntnis war nicht möglich, trotz mehrfacher Aufforderung wurde das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt) als Erbe und zahlreichen Aufforderungen zur Stellungnahme wurde am 01.02.2017 mitgeteilt, dass dort von einer Stellungnahme abgesehen werde.

Nach Versendung einer vorläufigen VA-Berechnung und Anfrage zur Entscheidung ohne persönliche Anhörung im Bürowege wurde dies vom Antragsgegnervertreter bestätigt, Bl. 89 dA.

2. a) Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich zwar auf den ersten Blick nicht aus § 218 Nr. 2 FamFG.

Jedoch ist vorliegend durch Endurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 20.12.1989 im Scheidungsverbundverfahren 6 F 118/89 tenoriert worden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber konkludent, dass das Verfahren nur ausgesetzt wurde, weil dort ausdrücklich aufgeführt ist, dass „zur Zeit“ ein Versorgungsausgleich mangels Sozialversicherungsabkommen nicht stattfindet (Seite 6 des Endurteils).

Bei der Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beendet (vgl. bspw. OLG Dresden, FamRZ 2005, 1572 f).

Deshalb bleibt das Ausgangsgericht zuständig, zudem bleibt auch die Aufnahme der Verfahrensbeteiligten gleich.

b) Grundsätzlich sind nach § 1 VersAusglG im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01. 07. 1971

Ende der Ehezeit: 31. 03. 1989

Es ergäbe sich also folgende Berechnung:

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung (37708,84 Euro = 73.752,08 DM)

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,6888 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,8444 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 73.752,08 DM oder 37.708,84 Euro.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung (20,69 Euro = 40,47 DM)

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0107 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0054 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 40,47 DM oder 20,69 Euro (13698,62 Euro = 26.792,17 DM).

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,0351 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,0176 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.792,17 DM oder 13.698,62 Euro.

Übersicht:

Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 73.752,08 DM

Ausgleichswert: 9,8444 Entgeltpunkte

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 40,47 DM

Ausgleichswert: 0,0054 Entgeltpunkte

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 26.792,17 DM

Ausgleichswert: 8,0176 Entgeltpunkte (Ost)

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,8444 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0054 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,0176 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

c) Anders liegt der Fall jedoch hier, weil der frühere Antragsteller bereits verstorben ist.

Es steht nach obigen Ausführungen fest, dass sich ein Ausgleich zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin und damit nicht zu Gunsten der Erben ergäbe, weil der frühere Antragsteller die werthaltigeren Anrechte gebildet hat und damit insgesamt ausgleichspflichtig ist, was sich aus dem Vergleich des Werts der korrespondierenden Kapitalwerte sämtlicher Anrechte der Beteiligten ergibt.

Dabei ist es nach Überzeugung des Gerichts nicht geboten, die Anrechte mit unterschiedlicher Dynamik, wie vorliegend Entgeltpunkte und Entgeltpunkte Ost, vor der Saldierung bezogen auf den Zeitpunkt der Ausgleichsentscheidung anzugleichen, vgl. OLG Dresden vom 26.02.2014, Az. 20 UF 1350/13.

Gemäß § 31 I, II, III VersAusglG darf der überlebende Partner nicht bessergestellt werden, als er stünde, wäre der Ausgleich zu Lebzeiten des anderen Partners durchgeführt worden.

Haben beide Beteiligte - wie vorliegend - Anrechte erworben, ergibt sich aber wegen der Werthaltigkeit nach Saldierungsberechnung ein Anspruch zu Gunsten des überlebenden Ehegatten, so erfolgt der Ausgleich nicht als Hin- und Her-Ausgleich, wie grds nach dem VersAusglG vorgesehen, sondern nur in Höhe des Wertunterschieds der beiderseitigen Ausgleichswerte auf Basis der korrespondierenden Kapitalwerte zu Gunsten des überlebenden Ehegatten.

Es ist deshalb vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin nur die Differenz der Anrechte, das heißt die Differenz zwischen dem Anrecht des verstorbenen Mannes, Ausgleichswert 9,8444 Entgeltpunkte, Kapitalwert 73.752,08 DM und den Anrechten der Frau, Ausgleichswert 0,0054 Entgeltpunkte, Kapitalwert 40,47 DM sowie 8,0176 Entgeltpunkte Ost (!!), Kapitalwert 26.792,17 DM auszugleichen, woraus sich die aus dem Tenor ersichtliche Berechnung ergibt:

Nach Kapitalwerten liegt die Differenz bei 73.752,08 DM - (40,47 DM + 26.792,17 DM OST) = 46.919,17 DM, umgerechnet 23.989.39 €.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Bamberg Beschluss, 13. März 2017 - 0206 F 470/14 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte


(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren g

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 218 Örtliche Zuständigkeit


Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:1.während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;2.das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufent

Referenzen

(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
5.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.