Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 29. Juni 2017 - 1 Ws 283/2017

published on 29/06/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 29. Juni 2017 - 1 Ws 283/2017
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Strafgefangenen vom 11. Mai 2017 hin wird der Beschluss des Landgerichts … vom 5. April 2017 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … zurückverwiesen.

III. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 600,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hatte der anwaltliche Vertreter des Inhaftierten beantragt, diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt von der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt W. zu verlegen (Bl. 3 f. d.A.). Die Justizvollzugsanstalt S. hat in ihrem Schreiben vom 10. November 2016 (Bl. 5 f. d.A.) ausgeführt, dass ein durchgreifender Grund für eine Verlegung des Inhaftierten in die Justizvollzugsanstalt W. in Abweichung vom Vollstreckungsplan des Freistaates Bayern nicht ersichtlich sei und dass deshalb eine Verlegung nicht erfolgen werde. Aufgrund mittlerweile vorgenommener anstaltsinterner Verlegung sollte eine Bedrohungssituation für den Inhaftierten nicht fortbestehen.

2. Daraufhin beantragte der anwaltliche Vertreter des Inhaftierten mit Schreiben vom 18. November 2016 (Bl. 1 f. d.A.) die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt S. und die Verpflichtung ebendieser, den Antragsteller in Abweichung vom Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern in die Justizvollzugsanstalt W. zu verlegen. Als Begründung wird im Wesentlichen auf eine den Inhaftierten betreffende Bedrohungssituation wie auch auf eine Suchtproblematik hingewiesen (Bl. 2 i.V.m. Bl. 3 f. d.A.). Zudem wird ausgeführt, die Verlegung sei bereits mit - von der Anstaltsleitung - abgelehntem Antrag vom 30. August 2016 begehrt worden; die damals als Begründung angeführte Bedrohungslage bestehe fort.

3. Die Leitung der Justizvollzugsanstalt S. nahm mit Schreiben vom 24. November 2016 (Bl. 8 ff. d.A.) Stellung und beantragte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verfristung als unzulässig zurückzuweisen. Der anwaltliche Vertreter des Inhaftierten habe bereits zuvor, mit Schreiben vom 30. August 2016, den Antrag bei der Justizvollzugsanstalt gestellt, den Antragsteller schnellstmöglich zu verlegen. Diesen Antrag habe die Justizvollzugsanstalt S. mit Schreiben vom 19. September 2016 abgelehnt. Insoweit sei von einer Verfristung auszugehen. Bei dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt S. vom 10. November 2016 handle es sich lediglich um eine ergänzende Stellungnahme zum Bescheid vom 19. September 2016, nicht um einen eigenständigen (Ablehnungs-) Bescheid.

4. Dem widersprach der Rechtsanwalt des Inhaftierten mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 (Bl. 14 f. d.A.) und argumentierte, dass es sich bei dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 10. November 2016 um einen eigenständigen Bescheid handele, da dieser neue Fakten enthalte. Er selbst habe mit seinem Schreiben vom 25. Oktober 2016 einen neuen Antrag gestellt, auf den die Justizvollzugsanstalt reagiert habe.

5. Auf Nachfrage des Gerichts (Bl. 16 d.A.) führte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 20. Januar 2017 (Bl. 17 f. d.A.) erneut aus, dass es sich bei seinem Antrag vom 25. Oktober 2016 um einen neuen Antrag handele und dass sich die Bedrohungssituation daraus ergebe, dass sein Mandant in der Vergangenheit (auch nach der anstaltsinternen Verlegung) von Mitgefangenen körperlich und verbal angegangen worden sei.

6. Die Justizvollzugsanstalt S. hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass ihr Schreiben vom 10. November 2016 keinen eigenständigen Bescheid darstelle (Schreiben vom 9. Februar 2017, Bl. 25 f. d.A.).

7. In ihrem Beschluss vom 5. April 2017 (Bl. 27 ff. d.A.) weist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … den Antrag des Inhaftierten kostenpflichtig als unzulässig zurück. In der Begründung führt das Landgericht aus, dass streitgegenständliche Maßnahme hier die Verlegung des Gefangenen in die Justizvollzugsanstalt W. in Abweichung zum Vollstreckungsplan des Freistaats Bayern aufgrund einer nach wie vor nicht näher konkretisierten Bedrohungssituation für den Gefangenen sei. Diese Maßnahme habe die Anstaltsleitung bereits durch schriftlichen Bescheid vom 19. September 2016 abgelehnt. Das Schreiben des Rechtsanwalts des Inhaftierten vom 25. Oktober 2016 könne nicht als eigenständiger Antrag gewertet werden, da sowohl der Antrag (die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt W.) wie auch der zugrundeliegende Sachverhalt (Bedrohungssituation) identisch seien. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. November 2016 sei daher verspätet, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG eingereicht worden sei.

8. Gegen den Beschluss des Landgerichts … legte der anwaltliche Vertreter des Gefangenen mit Schreiben vom 11. Mai 2017 Rechtsbeschwerde ein (Bl. 34 d.A.) und führte aus, dass es sich bei seinem Schreiben vom 25. Oktober 2016 um einen eigenständigen Antrag handele und die Frist insofern gewahrt sei.

9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 17. Mai 2017 (Bl. 36 f. d.A.) die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen als unbegründet kostenfällig zu verwerfen, da die Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.

II.

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde hat jedenfalls einen vorläufigen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde durch den anwaltlichen Vertreter form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG).

a) Zwar würde die sehr knappe Begründung der Rechtsbeschwerde nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügen, weil insoweit verlangt wird, dass der Vortrag in einer Weise erfolgt, die es dem Rechtsbeschwerdegericht gestattet, eine Überprüfung ohne Beiziehung anderer Unterlagen allein auf der Basis des Vorbringens durchzuführen (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 118 StVollzG Rdn. 4 m. w. Nachw.). Auch wenn vorliegend mit § 112 Abs. 1 StVollzG eine Norm über das Verfahren als verletzt gerügt wird, handelt es sich dabei doch nicht um eine Verfahrensrüge in obigem Sinne, weil letztlich nicht das Verfahren durch das Gericht in Frage steht, sondern die fristgerechte Einlegung des Rechtsbehelfs durch den Rechtsbeschwerdeführer selbst. Es handelt sich also um eine Sachrüge. Diese muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V. m. § 300 StPO). Zudem hat das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin eine umfassende Prüfung vorzunehmen (Arloth, in: Arloth/Krä, § 118 StVollzG Rdn. 4; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl. 2015 P Rdn. 110). Es schadet somit nicht, wenn letztlich nicht § 112 StVollzG, sondern § 109 StVollzG unrichtig angewendet wurde.

b) Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Es geht einerseits um die - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht behandelte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Verlegung nach Ablehnung erneut gestellt und in diesem Falle erstmals gerichtlicher Überprüfung zugeführt werden kann. Andererseits weicht die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von Rechtsprechung ab, in der die Problematik der erneuten Antragstellung allgemein, wenn auch bezüglich eines anderen Gegenstands, behandelt wurde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Im Ansatz richtig ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die bloße Wiederholung einer schon früher bestandskräftig verfügten Ablehnung unanfechtbar ist. Denn insoweit fehlt es am Regelungscharakter i. S. v. § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, P Rdn. 29; AK-Spaniol, StVollzG, 7. Aufl. 2017, Teil IV § 109 StVollzG Rdn. 11). Anders als die bloß wiederholende Verfügung ohne erneute Sachprüfung stellt aber der Zweitbescheid, der aufgrund neuer, sachlicher Prüfung ergeht, eine Maßnahme dar (AK-Spaniol, aaO, unter Berufung auf die Entscheidung des KG v. 22.12.1982 - 2 Ws 259/82 Vollz.). Solche neuen Tatsachen können sich auch durch Zeitablauf ergeben. Ist seit einer bestandskräftigen Ablehnung ein gewisser Zeitraum vergangen, ist bei neuerlicher Bescheidung die zwischenzeitliche Entwicklung zu berücksichtigen und -regelmäßig - jedenfalls stillschweigend berücksichtigt (AK-Spaniol, aaO). Zudem wurde in der Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass es einem Gefangenen nicht verwehrt sei, einen abgelehnten Antrag später zu wiederholen mit der Folge, dass die neue Entscheidung anfechtbar ist (so auch Arloth, in: Arloth/Krä, § 109 StVollzG Rdn. 9), und das Recht auf Wiederholung seine Grenze erst bei rechtsmissbräuchlicher Ausübung finde (OLG Nürnberg v. 18.7.2001 - Ws 765/01, ZfStrVo 2002, S. 180, 181 für die Gewährung von Vollzugslockerungen).

b) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall gilt folgendes: Sowohl der Verlegungsantrag vom 25. Oktober 2016 als auch der nachfolgende Antrag auf gerichtliche Entscheidung waren u.a. damit begründet, dass die Bedrohungslage fortbestehe, obwohl - wie sich aus dem Schreiben der Anstalt vom 10.11.2016 (Bl. 5 d.A.) ergibt - der Antragsteller am 04. Oktober 2016 anstaltsintern verlegt worden war. Bei dieser Sachlage kann das Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 10.11.2016 nicht lediglich als nicht angreifbare wiederholende Verfügung interpretiert werden. Das muss zumal im Hinblick auf das nach seinem Vortrag gefährdete Grundrecht des Gefangenen auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und die Schutzpflicht des Staates für dieses Recht unabhängig davon gelten, ob der erneute Bescheid der Anstalt zum behaupteten Fortbestand der Gefährdungslage ausdrücklich Stellung bezieht und ein wie großer Zeitraum zwischen der Ablehnung des Erstantrags und dem erneuten Antrag verstrichen ist. Sollte eine anstaltsinterne Verlegung gerade nicht den erwarteten Erfolg mit sich gebracht haben, einen Schutz des Gefangenen vor - deren Vorliegen unterstellt - Gefährdungen durch Mitgefangene herbeizuführen, läge hierin eine neue Tatsache, die denknotwendigerweise erst nach dem ersten Bescheid aufgetreten sein kann. Für die Frage, ob eine bloß wiederholende Verfügung oder ein Zweitbescheid vorliegt, kann es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Eintritt neuer Tatsachen behauptet wird, auch nicht entscheidend auf die Fassung der behördlichen Einlassung ankommen. Das ergibt sich schon daraus, dass das Unterlassen der Ermittlung der Tatsachengrundlage einen Bescheid rechtswidrig werden lassen kann. Dann wäre es aber widersinnig, ein solches Unterlassen umgekehrt dazu fruchtbar zu machen, die behördliche Einlassung der Anfechtung zu entziehen.

c) Nach alledem ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. November 2016 gegen die unter dem 10. November 2016 datierte Ablehnung der Verlegung zulässig, insbesondere innerhalb der Frist von zwei Wochen und damit fristgerecht (§ 112 Abs. 1 StVollzG) eingelegt.

d) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass Bedenken gegen die Annahme der Strafvollstreckungskammer bestehen, bei der Berechnung der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG sei der Zugang der angefochtenen Entscheidung beim anwaltlichen Vertreter des Strafgefangenen unter Anwendung der Fiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG zu bestimmen. Dies widerspricht der wohl einhelligen Sichtweise in obergerichtlicher Rechtsprechung und in der Literatur (etwa KG v. 10.7.2002 - 5 Ws 310/02 Vollz, NStZ-RR 2002, S. 383; OLG Koblenz v. 28.4.2014 - 2 Ws 43/14 [Vollz], FS 2015, S. 64; Arloth, in: Arloth/Krä, 112 StVollzG Rdn. 3; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel, P Rdn. 46; Laubenthal, in:  Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 112 Rdn. 2). Darauf kommt es indes nicht mehr entscheidend an.

e) Da die Strafvollstreckungskammer - von ihrer Rechtsauffassung her konsequent -keine weiteren Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht spruchreif und an sie zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG).

III.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Strafvollstreckungskammer mitzuentscheiden. Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf §§ 60, 52 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

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(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.