Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Mai 2018 - 1 Ws 169/18

bei uns veröffentlicht am22.05.2018

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Mit Beschluss vom 19.12.2016 ordnete der Ermittlungsrichter gem. § 111b II, 111d, 111e I StPO in der damals geltenden Fassung i.V.m. §§ 73 I, 73a StGB in der damals geltenden Fassung zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes für den Freistaat Bayern den dinglichen Arrest in Höhe von 1.139.968,00 € in das Vermögen des damaligen Beschuldigten und nunmehrigen Angeschuldigten an.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Angeschuldigte seit 02.01.2014 das Medikament ‚Rhinopront Kombi Tabletten‘ in großen Mengen (allein im Jahr 2014: 16.350 Packungen) über einen Pharmagroßhandelsvertrieb bezogen und rund 98% des eingekauften Medikaments an eine Vielzahl bislang nicht bekannter Abnehmer weiterverkauft habe, die das in dem Medikament enthaltene Pseudoephedrin unerlaubt in die Herstellung von Methamphetamin umsetzten, was dem Angeschuldigten bekannt gewesen und von ihm gebilligt worden sei, so dass der Verdacht einer Strafbarkeit des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von BtM verwendet werden soll, gemäß §§ 3, 19 I Nr. 1, III 2 Nr. 1 des ‚Gesetzes zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können‘ (Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG) gegeben sei. Zur Begründung der Arrestsumme hatte der Ermittlungsrichter ausgeführt, dass der Angeschuldigte in dem Zeitraum April 2011 bis Anfang November 2016 insgesamt 142.496 Packungen für insgesamt 355.609,47 € bezogen und für einen Preis zwischen 8,00 € und 10,00 € pro Packung veräußert habe. Bei einem angenommenen Mindestverkaufspreis von 8,00 € habe der Angeschuldigte deshalb durch die Straftaten mindestens 1.139.968,00 € erlangt, weshalb er nach §§ 73 I, 73a StGB Wertersatz zu leisten habe.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten hat der Senat als unbegründet verworfen (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.03.2017 - 1 Ws 112/17 [unveröffentlicht]).

In dieser Entscheidung hatte der Senat darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Rspr. des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 05.02.2015 - C-627/13 = BeckRS 2015, 80200) sowie des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - 1 StR 388/13 = NStZ 2015, 598; 30.04.2015 - 1 StR 426/13 [bei juris] und 30.04.2015 - 1 StR 99/14 [bei juris] sowie 27.10.2015 - 3 StR 124/13 [= BeckRS 2015, 19540]) eine Strafbarkeit nach § 19 I Nr. 1 GÜG jedenfalls für die Zeit vor dem 30.12.2013 ausscheiden dürfte und für die Zeit danach davon abhänge, ob § 19 V GÜG in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung auch für § 19 I Nr. 1 GÜG gelte und, wenn nicht, ob § 19 I Nr. 1 GÜG i.V.m. §§ 3, 1 I Nr. 1 GÜG eine wirksame (dynamische) Verweisung auf die jeweils gültige Fassung des Art. 2 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 273/2004 sowie des Art. 2 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 111/2005 enthalte (zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Lit. vgl. Körner/Patzak/Volkmer BtMG 8. Aufl. § 19 GÜG Rn. 10; Patzak, Verbot von Grundstoffen zur Herstellung von Amphetamin und Methamphetamin, in: Beck-Community, veröffentlicht am 23.02.2014 einerseits, Satzger/Langheld, Europarechtliche Verweisungen in Blankettstrafgesetzen und ihre Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot - Anm. zu BGH 5 StR 543/10, in: HRRS 2011, 460 ff. andererseits).

Der Senat hatte eine Entscheidung dieser Frage letztlich offengelassen und auch keine Reduzierung der Arrestsumme vorgenommen, weil nach dem damaligen Ermittlungsstand jedenfalls ein Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach §§ 1, 29 BtMG, 27 StGB, der den gesamten Zeitraum von April 2011 bis Anfang November 2016 und die insgesamt veräußerten 142.496 Packungen erfasst, bestand und es nicht ausgeschlossen erschien, dass bis zum Abschluss der Ermittlungen genügend hinreichend konkretisierbare Haupttaten ermittelt werden können, um einen hinreichenden Tatverdacht für Taten auch zurück bis April 2011 begründen zu können.

Die StA hat mittlerweile mit Verfügung vom 13.12.2017 gemäß § 154 I StPO von der Verfolgung weiterer Verstöße gegen § 19 GÜG gegenüber dem Angeschuldigten für die Zeit von 01.01.2014 bis 01.01.2015 abgesehen.

Mit Anklageschrift vom 13.12.2017 legt sie dem Angeschuldigten gewerbsmäßiges Handeltreiben mit einem Grundstoff in 665 Fällen, hiervon in 4 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge zur Last, weil er in der Zeit von 02.01.2015 bis 18.11.2016 in 665 Fällen insgesamt 48.271 Packungen zu je 12 Tabletten ‚Rhinopront Kombi Tabletten‘ zu einem Einkaufspreis von 2,57 € (bis zum 29.06.2015), von 2,83 € (ab 04.07.2015) und von 3,10 € (ab 01.06.2016) je Packung erworben und bis zum 19.12.2016 in 665 Fällen 97% dieser 48.271 Packungen, insgesamt also 46.822 Packungen, zu je 6,10 € an Abnehmer veräußert habe, die das in dem Medikament enthaltene Pseudoephedrin zur unerlaubten Herstellung von Metamphetamin erwarben, was der Angeschuldigte für möglich gehalten habe und von ihm gebilligt worden sei, wobei es in 3 dieser Fälle tatsächlich auch zur Herstellung von Metamphetaminhydrochlorid gekommen sei, in einem Fall nur deshalb nicht, weil der Erwerber unmittelbar nach dem Einkauf festgenommen und das Medikament sichergestellt werden konnte.

Ausgehend vom Verkaufspreis von 6,10 € je Packung hat die Staatsanwaltschaft deshalb beantragt, den dinglichen Arrest vom 19.12.2016 auf einen Betrag von 285.614,10 € anzupassen.

Mit Beschluss vom 26.02.2018 hat das LG den dinglichen Arrest des Ermittlungsrichters vom 19.12.2016 in Höhe von 285.614,10 € aufrechterhalten und bestimmt, dass die Vollziehung durch die Hinterlegung eines entsprechenden Betrages gehemmt wird bzw. die Berechtigung besteht, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit seiner Beschwerde vom 12.03.2018, welcher das LG nicht abgeholfen hat.

Die GStA hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Gründe

I.

1. Gegen den Beschluss des LG ist die (einfache) Beschwerde gemäß § 304 StPO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 111j Rn. 12).

2. Dem Rechtsmittel kann ein überwiegender Erfolg […] nicht versagt werden.

a) Auch wenn die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten vor dem 01.07.2017 begangen worden sein sollen, waren vorliegend aufgrund der Übergangsvorschriften von Art. 316h S. 1 EGStGB und § 14 EGStPO die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 anzuwenden. Danach sind die mit dem Gesetz neugefassten Bestimmungen der §§ 73 ff. StGB und §§ 111b ff. StPO auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren anzuwenden, in denen noch keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, mithin auch auf das vorliegend gegen den Angeschuldigten geführte Verfahren.

b) Unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage kommt vorliegend die Anordnung eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (vormals dinglicher Arrest) gemäß §§ 111e I StPO, §§ 73, 73c, 73d StGB lediglich in Höhe von 2.206 € in Betracht.

aa) Nach § 111e I StPO [n.F.] kann ein Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Betroffenen zur Sicherung der Wertersatzeinziehung nur dann angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden, § 111e I StPO [n.F.]. Auch nach neuer Gesetzesfassung setzt der Vermögensarrest voraus, dass zumindest der Verdacht einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird.

bb) Ein solcher Tatverdacht besteht allerdings derzeit lediglich, soweit die StA dem Angeschuldigten nach der Anklageschrift vom 13.12.2017 […] 4 Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge zur Last legt, weil dieser dem anderweitig Verfolgten Q. bei einer Gelegenheit 60 Packungen ‚Rhinopront Kombi Tabletten‘ für mindestens 342 €, bei einer weiteren Gelegenheit 100 Packungen ‚Rhinopront Kombi Tabletten‘ für mindestens 570 €, bei einer weiteren Gelegenheit erneut 120 Packungen ‚Rhinopront Kombi Tabletten‘ für mindestens 684 € und am 16.12.2017 wiederum 100 Packungen ‚Rhinopront Kombi Tabletten‘ für 610 € veräußert hat, und aus den veräußerten Medikamenten einmal 19,6 Gramm, einmal 32,7 Gramm und einmal 39,2 Gramm Methamphetaminhydrochlorid hergestellt wurde bzw. hinsichtlich der am 16.12.2017 veräußerten Menge die geplante Herstellung nur daran gescheitert ist, dass die Tabletten sicherstellt werden konnten. Dass der Angeschuldigte geglaubt haben will, die in diesen Mengen veräußerten ‚Rhinopront Kombi Tabletten‘ würden als normale Erkältungsmittel Verwendung finden, liegt auch weiterhin fern. Insoweit gelten die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 29.03.2017 fort.

(1) Zwar ist für die Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e I 1 StPO kein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Vielmehr genügt das Vorliegen eines einfachen Verdachtes, wohingegen der in § 111e I 2 StPO angesprochene dringende Verdacht nur Auswirkungen auf das Anordnungsermessen hat. Allerdings hat die StA mit der Anklageerhebung deutlich gemacht, dass bis zum Abschluss der Ermittlungen keine weiteren hinreichend konkretisierbare Haupttaten ermittelt werden konnten, um einen hinreichenden Tatverdacht für Taten auch zurück bis 02.01.2015 begründen zu können und damit der seitens des Senats im Beschluss vom 29.03.2017 noch bejahte Anfangsverdacht nicht bestätigt werden konnte.

(2) Dagegen lässt sich ein Verdacht in diesem Sinne nicht auf eine Strafbarkeit nach § 19 I Nr. 1 GÜG stützen, weil § 19 V GÜG in der bis zum 09.03.2017 und damit für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung lediglich auf die Fassungen der VO (EG) Nr. 273/2004 und VO (EG) Nr. 111/2005 vom 18.08.2005 Bezug nimmt und die Definition des Begriffs der erfassten Stoffe im jeweiligen Art. 2 Buchstabe a der VO (EG) Nrn. 273/2004 und VO 111/2005 erst durch die VO (EU) Nrn. 1258/2013 und VO (EU) 1259/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 geändert und durch die VO (EU) Nr. 1259/2013 dem Anhang der VO (EG) Nr. 111/2005 eine neue Kategorie 4 angefügt wurde, nach der auch Pseudoephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel erfasst werden.

cc) Die Ansicht der StA unter Hinweis auf Teile der Literatur (z.B. Erbs/Kohlhaas/Anders, 218. EL Januar 2018, GÜG § 19 Rn. 1; Satzger/Langheld, Europarechtliche Verweisungen in Blankettstrafgesetzen und ihre Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot, Anm. zu BGH 5 StR 543/10 in HRRS 2011, 460 ff.), dass § 19 V GÜG auf § 19 I Nr. 1 GÜG keine Anwendung findet, weil dieser anders als § 19 I Nr. 2 bis Nr. 5 GÜG nicht auf die VO (EG) Nr. 273/2004 und VO (EG) Nr. 111/2005 verweist, sondern einen Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 3 GÜG sanktioniere, vermag letztlich nicht zu überzeugen. Gegen eine Anwendbarkeit von § 19 V GÜG spricht zwar, dass § 19 I Nr. 1 GÜG anders als § 19 I Nr. 2 bis Nr. 5 GÜG hinsichtlich des Tatbestands der Strafbarkeit nicht ausdrücklich auf die EG-Verordnungen Bezug nimmt. Eine solche Bezugnahme erfolgt jedoch zumindest mittelbar über den Grundstoffbegriff nach § 3 i.V.m. § 1 Nr. 1 GÜG. Allerdings bestanden bereits hinsichtlich der Vorgängervorschrift des § 29 I Nr. 1 GÜG [a.F.] Bedenken gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, weil die Stoffe, die für ein strafbewehrtes Verbot in Betracht kamen, durch den Inhalt des GÜG - im Unterschied zum BtMG - nicht selbst hinreichend erschlossen wurden (vgl. MüKo-StGB/Kotz Nebenstrafrecht I § 29 GÜG Rn. 11). Durch die Neufassung des GÜG sollte eine bei Strafvorschriften als problematisch angesehene gleitende Verweisung auf die jeweils geltende Fassung von Normen anderer Gesetzgeber vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 16/7414 S. 21). Auch der BGH hat in einer Entscheidung zur Strafbarkeit nach § 29 I Nr. 1 GÜG [a.F.] bzw. § 19 I Nr. 1 GÜG [n.F.] ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 19 V GÜG [n.F.] ausdrücklich klargestellt habe, dass für die strafrechtliche Beurteilung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Fassung der EG-Verordnungen abzustellen sei, so dass ab dem 19.03.2008 eine unbedenkliche statische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht gelte (BGH, Beschluss vom 14.03.2011 - 5 StR 543/10 [bei juris]). Demgegenüber besitzt die Auffassung von Satzger/Langheld (a.a.O.), dass § 19 V GÜG sich nur auf die § 19 I Nr. 2 bis Nr. 5 GÜG bezieht, wenig Überzeugungskraft, zumal auch dieser Ansicht der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, durch die Einführung des § 19 V GÜG dynamische Verweisungen zu vermeiden und durch statische zu ersetzen, für eine Ausdehnung auch auf § 19 I Nr. 1 GÜG sprechen könne, der historische Wille des Gesetzgebers aber nicht so eindeutig artikuliert sei.

dd) Nach nochmaliger eingehender Prüfung entscheidet der Senat die im Beschluss vom 29.03.2017 noch offengelassene Frage dahingehend, dass § 19 V GÜG auch auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 19 I Nr. 1 GÜG anzuwenden ist. Nach Ansicht des Senats lässt sich der Gesetzesbegründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass mit der Neuregelung des § 19 V GÜG eine statische Verweisung geschaffen werden sollte, die sich auf alle Strafvorschriften des GÜG erstrecken sollte. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Wille des Gesetzgebers sei insoweit nicht eindeutig, muss unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes sowie von Art. 103 II GG die Auslegung Vorrang haben, die zu einer Straflosigkeit führt. Insoweit ist zwar der Umgang mit ephedrin- und pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln seit Inkrafttreten der Verordnungen (EU) Nr. 1258/2013 und Nr. 1259/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 am 20.12.2013 nach §§ 3, 1 I Nr. 1 GÜG verboten, eine Strafbarkeit nach § 19 I Nr. 1 GÜG kommt allerdings erst ab 10.03.2017 in Betracht, weil der Gesetzgeber § 19 V GÜG erst ab diesem Zeitpunkt dahingehend geändert hat, dass nunmehr die am 21.09.2016 geltende Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 maßgeblich ist (so auch Körner/Patzak/Volkmer § 19 GÜG Rn. 10 bzw. Vorbem. GÜG Rn. 27; Patzak, Verbot von Grundstoffen zur Herstellung von Amphetamin und Methamphetamin, in: Beck-Community veröffentlicht am 23.02.2014).

c) Nach alledem war der Vermögensarrest aufzuheben und der Antrag der StA zurückzuweisen, soweit sich dieser auf einen über 2.206 € hinausgehenden Betrag erstreckte bzw. erstrecken sollte, weil derzeit nicht (mehr) die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz für einen höheren Betrag vorliegen.

d) Der durch die Beihilfehandlungen erzielte Erlös in Höhe von 2.206 € unterliegt der Einziehung (§ 73 I StGB). Da die erlangten Geldbeträge nicht mehr in der ursprünglichen Form vorhanden sind, ist Wertersatz zu leisten (§ 73c StGB). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Anschaffungskosten hiervon nicht als Aufwendungen in Abzug zu bringen (§ 73d I 2 StGB), weil der Gesetzgeber durch die Einführung des Bruttoprinzips klarstellen wollte, dass das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, verloren sein soll, wenn die Handlung, die zur Vemögensmehrung geführt hat, verboten war (Fischer StGB 65. Aufl. § 73d Rn. 5).

e) Ein Sicherungsbedürfnis i.S.d. § 111e I StPO [n.F.] liegt vor. Unter Berücksichtigung des Betrages in Höhe von lediglich noch 2.206 € sowie des Zeitablaufs erscheint die Aufrechterhaltung derzeit auch noch nicht unverhältnismäßig, zumal die Anklage bereits erhoben und der Abschluss des Erkenntnisverfahrens in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 IV StPO. Im Hinblick auf den deutlich überwiegenden Erfolg des Rechtsmittels erscheint es unbillig, den Angeschuldigten mit einem Teil der Kosten und Auslagen zu belasten.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 1 Betäubungsmittel


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Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73

Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG 2008 | § 19 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Ge

Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG 2008 | § 3 Verbote


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Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG 2008 | § 1 Begriffsbestimmungen


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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 8 8 / 1 3
vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden
soll
zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff,
der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet
werden soll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Februar 2013 aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat die Angeklagte N. wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG) in acht Fällen zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte S. ist wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG und § 27 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der gegen diese Angeklagte verhängten Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.

II.


2
Den Verurteilungen liegen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde :
3
1. Zwischen August 2010 und März 2011 erwarb die Angeklagte N. in acht Fällen in großen Mengen Arzneimittel (Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec-D). Diese enthalten sämtlich Pseudoephedrin. Die Gesamtmenge Pseudoephedrin betrug rund 29,5 Kilogramm. Der Erwerb der Medikamente erfolgte in vier Fällen über eine Apotheke in Deutschland. In den weiteren Fällen beschaffte sich die Angeklagte N. die Medikamente über einen ungarischen Staatsangehörigen in Budapest. Sie ließ die Medikamente jeweils unter Mitwirkung weiterer Personen in die Tschechische Republik transportieren. Dort wurde mit einfachen Mitteln das Pseudoephedrin aus den Medikamenten extrahiert und anschließend in weiteren, wenig aufwendigen Arbeitsschritten die Droge Methamphetamin daraus hergestellt. Aus der Gesamtmenge von 29,5 Kilogramm Pseudoephedrin ließen sich insgesamt 6,5 Kilogramm Methamphetamin -Base herstellen. Der Angeklagten war bei Erwerb und Transport der Medikamente nach Tschechien die dortige Verwendung zur Herstellung der genannten Droge bekannt.
4
Die Angeklagte S. hat sich in Kenntnis der im vorstehenden Absatz genannten Umstände an einem der Transporte der Medikamente aus Deutschland in die Tschechische Republik als Kurierin beteiligt.
5
2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten N. jeweils als Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG („Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmit- teln missbraucht werden können“ in der Fassung vom 11. März2008, BGBl. I S. 306) gewertet. Diese habe entgegen dem in § 3 GÜG enthaltenen Verbot mit einem Grundstoff im Sinne von § 1 Nr. 1 GÜG Handel getrieben, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollte. Die Transporttätigkeit der Angeklagten S. hat das Landgericht als Beihilfe gemäß § 27 StGB zu einer der von der Angeklagten N. begangenen Straftaten gewertet.
6
3. Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen gegen ihre jeweilige Verurteilung. Sie machen die Verletzung des materiellen Rechts geltend. Die Rechtsmittel haben weitgehend Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, nicht aber der zugrundeliegenden Feststellungen.

III.


7
Die getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche gegen die beiden Angeklagten nicht. Bei dem Wirkstoff Pseudoephedrin handelt es sich, wenn er wie hier Wirkstoff eines Arzneimittels (im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [ABl. EU Nr. L 311 vom 28. November 2001 S. 67]) ist, nicht um einen „Grundstoff“ im Sinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG. Dementsprechend hat die Angeklagte N. nicht entgegen § 3 GÜG mit einem Grundstoff Handel getrieben und den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG nicht verwirklicht. Mangels entsprechender vorsätzlich rechtwidriger Tat hat sich die Angeklagte S. durch das Verbringen der Pseudoephedrin enthaltenden Tabletten nach Tschechien nicht wegen Beihilfe (§ 27 StGB) dazu strafbar gemacht.
8
1. Die Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG erfordert das Handeltreiben mit einem „Grundstoff“. Wie der Senat bereits in seinem in dieser Strafsache ergangenen Beschluss vom 5. Dezember 2013 ausgeführt hat, werden die von dem Straftatbestand erfassten „Grundstoffe“ im Sinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG durch die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) und Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) einschließlich deren Anlagen „erfassten Stof- fe“ bestimmt (vgl. Volkmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstraf- recht, 2011, Vorbemerkung zu §§ 19 bis 21 GÜG Rn. 3). Der hier in den Arzneimitteln enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin ist im Anhang I der genannten Verordnungen jeweils als Stoff der Kategorie 1 erfasst (siehe nur ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 7). Bei den Pseudoephedrin enthaltenden Medikamenten, mit denen die Angeklagte N. mit Unterstützung der Angeklagten S. Handel getrieben hat, müsste es sich angesichts der Auslegung von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG anhand des Unionsrechts um „erfasste Stoffe“ im Sinne der genannten Verordnungen handeln, um von einem Grundstoff gemäß der Strafvorschrift § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG ausgehen zu können. Das ist jedoch nicht der Fall.
9
a) Nach Art. 2 Buchstabe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchstabe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind unter anderem Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG von den „erfassten Stoffen“ ausgenommen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
10
aa) Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 gemäß § 267 Abs. 3 und 4 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel , die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 ‚erfasste Stoffe‘ enthalten, gemäß Art. 2 Buchstabe a) dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausgenommen , oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass sie im Sinne der genannten Verordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können?“
11
bb) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen C-627/13 und C-2/14, ABl. EU 2015 Nr. C 107, 11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsverfahren hin für Recht erkannt: „Der jeweilige Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ist dahin auszulegen , dass ein Arzneimittel im Sinne der Definition von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts- kodexes für Humanarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung als solches, selbst wenn es einen in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannten Stoff enthält, der leicht verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden kann, nicht als ‚er- fasster Stoff‘ eingestuft werden kann.“
12
cc) Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Auslegung von § 1 Nr. 1, § 3 und § 19 Abs. 1 GÜG schließt es aus, das in den gehandelten bzw. transportierten Medikamenten Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec-D enthaltene Pseudoephedrin ungeachtet dessen leichter Extrahierbarkeit aus dem jeweiligen Medikament als „Grundstoff“ zu bewerten. Angesichts der Inhaltsbestimmung des genannten Merkmals des inländischen Rechts anhand der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 kann ein Arzneimittel im Sinne Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG, zu denen die hier gegenständlichen Me- dikamente sämtlich gehören, nicht als „erfasster Stoff“ im Sinne des Unions- rechts und damit nicht als Grundstoff nach § 1 Nr. 1, § 3 GÜG bewertet werden. Damit fehlt es an gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG straftatbestandsmäßigen Verhaltensweisen der Angeklagten N. und an einer darauf bezogenen Beihilfe der Angeklagten S. .
13
b) Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
14
2. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht. Es liegt lediglich ein Wertungsfehler des Landgerichts vor, der sich auf die Feststellungen nicht auswirkt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.

IV.


15
Ein Freispruch der Angeklagten durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung für die angeklagten Taten (im Sinne von §§ 155, 264 StPO) eine Strafbarkeit der beiden Angeklagten ergeben kann.
16
1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich wenigstens eine Strafbarkeit beider Angeklagten wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht ausschließen. Sämtliche von der Angeklagten N. in Deutschland und Ungarn erworbenen, Pseudoephedrin enthaltenden Medikamente wurden in die Tschechische Republik verbracht, um dort in Methamphetamin umgesetzt zu werden (UA S. 31). Im Fall III.1.b) (6) der Urteilsgründe hat der Tatrichter festgestellt, dass von der Angeklagten N. in Ungarn erworbene 2.500 Packungen des Medikaments Zyrtec-D von ihr nach Prag transportiert und dort u.a. an den gesondert Verfolgten T. übergeben wurden. Dieser wiederum brachte die Medikamente zu einer Adresse in der tschechischen Ortschaft L. . Unter dieser Adresse haben die Strafverfolgungsbehörden der Tschechischen Republik ein Labor zur Extraktion von Pseudoephedrin und zu dessen Umsetzung in die Droge Methamphetamin („Crystal Speed“) aufgefun- den (UA S. 12). Das Landgericht hat sich zudem – wie angesprochen – insgesamt davon überzeugt, dass die in den Verkehr gelangten Medikamente zeitnah nach der Lieferung in Methamphetamin umgesetzt und dieses mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft wurden (UA S. 31). Alle Beteiligten hätten dabei von Anfang an billigend in Kauf genommen, dass die gehandelten Tabletten zur Her- stellung von Rauschgift Verwendung finden und dieses anschließend illegal gehandelt werden würde (UA S. 13).
17
Bereits diese Feststellungen legen die Möglichkeit einer Strafbarkeit beider Angeklagten zumindest wegen Beihilfe zum jeweils unerlaubten Handeltreiben mit oder zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nahe. Dass es sich bei Pseudoephedrin selbst nicht um einen dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoff handelt, steht nicht entgegen (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 1 Rn. 13).
18
2. Bei Prüfung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Strafbarkeit der Angeklagten nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, dass Pseudoephedrin nach der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 und § 5 AMVV in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2010 nicht zu den Inhaltsstoffen eines Arzneimittels gehörte, die zu einer Verschreibungspflicht führten.
Rothfuß Graf Jäger
Radtke Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 426/13
vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur
unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 2013 aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Außerdem hat das Landgericht den „Verfall“ eines Geldbetrages in Höhe von 200 Euro angeordnet.

II.


2
Folgende Feststellungen und Wertungen liegen zugrunde:
3
1. Zwischen August 2010 und März 2011 erwarb die gesondert Verfolgte N. in acht Fällen in großen Mengen Arzneimittel (Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec-D). Diese enthalten sämtlich Pseudoephedrin. Der Erwerb der Medikamente erfolgte in vier Fällen über eine Apotheke in Deutschland. In den weiteren Fällen beschaffte sich Frau N. die Medikamente über einen ungarischen Staatsangehörigen in Budapest. Sie ließ die Medikamente jeweils unter Mitwirkung weiterer Personen in die Tschechische Republik transportieren. Dort wurde das Pseudoephedrin zu Methamphetamin verarbeitet. Der gesondert Verfolgten N. war bei Erwerb und Transport der Medikamente nach Tschechien die dortige Verwendung zur Herstellung der genannten Droge bekannt.
4
Der Angeklagte hat sich in Kenntnis der im vorstehenden Absatz genannten Umstände an einem der Transporte der Medikamente aus Deutschland als Kurier beteiligt. Von C. aus fuhr er mit den von Frau N. zuvor erworbenen , Pseudoephedrin enthaltenden Tabletten nach Tschechien. Dort übergab der Angeklagte auf einem Rastplatz einen der von ihm transportierten Kartons mit den genannten Medikamenten Reactine Duo und Rhinopront an unbekannt gebliebene tschechische Abnehmer. Die übrigen Kartons verbrachte er in eine ihm als Lieferadresse genannte Wohnung in Prag. Dort wurde ihm auch der vereinbarte Kurierlohn in Höhe von 200 Euro sowie weitere 200 Euro Benzingeld ausgehändigt. Die von dem Angeklagten transportierten Tabletten enthielten gut 7.400 Gramm Pseudoephedrin. Daraus konnten rund 1.640 Gramm Methamphetamin-Base hergestellt werden (UA S. 23). Der Angeklagte rechnete damit, dass die von ihm transportierten Tabletten zur Herstellung von Betäubungsmitteln dienen könnten, und billigte dies (UA S. 7).
5
2. Das Landgericht hat das Verhalten der gesondert Verfolgten N. jeweils als Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG („Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäu- bungsmitteln missbraucht werden können“ in der Fassung vom 11. März 2008, BGBl. I S. 306) gewertet. Diese habe entgegen dem in § 3 GÜG enthaltenen Verbot mit einem Grundstoff im Sinne von § 1 Nr. 1 GÜG Handel getrieben, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollte. Die Transporttätigkeit des Angeklagten hat das Landgericht als Beihilfe gemäß § 27 StGB zu einer der von Frau N. begangenen Straftaten gewertet.
6
3. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen das Urteil. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, nicht aber der zugrundeliegenden Feststellungen.

III.


7
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Es mangelt bereits an einer (Haupt)Tat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG der gesondert Verfolgten N. , zu der der Angeklagte durch die Kurierfahrt Beihilfe geleistet hat.
8
Bei dem Wirkstoff Pseudoephedrin handelt es sich, wenn er wie hier Wirkstoff eines Arzneimittels (im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [ABl. EU Nr. L 311 vom 28. November 2001 S. 67]) ist, nicht um einen „Grundstoff“ im Sinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG. Dementsprechend hat die gesondert Verfolgte N. nicht entgegen § 3 GÜG mit einem Grundstoff Handel getrieben und den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG nicht verwirklicht.
9
1. Die Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG erfordert das Handel- treiben mit einem „Grundstoff“. Wie der Senatbereits in seinem in der Strafsache u.a. gegen die gesondert Verfolgte N. ergangenen Beschluss vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13) ausgeführt hat, werden die von dem Straftat- bestand erfassten „Grundstoffe“ im Sinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG durch die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) und Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) einschließlich deren Anlagen „erfassten Stoffe“ bestimmt (vgl. Volkmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, Vorbemerkung zu §§ 19 bis 21 GÜG Rn. 3). Der hier in den Arzneimitteln enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin ist im Anhang I der genannten Verordnungen jeweils als Stoff der Kategorie 1 erfasst (siehe nur ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 7). Bei den Pseudoephedrin enthaltenden Medikamenten, mit denen die gesondert Verfolgte N. mit Unterstützung des Angeklagten Handel getrieben hat, müsste es sich angesichts der Auslegung von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG anhand des Unionsrechts um „erfasste Stoffe“ im Sinne der genannten Verordnungen handeln, um von einem Grundstoff gemäß der Strafvorschrift § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG ausgehen zu können. Das ist jedoch nicht der Fall.
10
a) Nach Art. 2 Buchstabe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchstabe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind unter anderem Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG von den „erfassten Stoffen“ ausgenommen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
11
aa) Der Senat hat mit dem genannten Beschluss vom 5. Dezember 2013 in der Sache 1 StR 388/13 gemäß § 267 Abs. 3 und 4 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel , die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 ‚erfasste Stoffe‘ enthalten, gemäß Art. 2 Buchstabe a) dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausgenommen , oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass sie im Sinne der genannten Verordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können?“
12
bb) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen C-627/13 und C-2/14, ABl. EU 2015 Nr. C 107, 11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsverfahren hin für Recht erkannt: „Der jeweilige Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ist dahin auszulegen , dass ein Arzneimittel im Sinne der Definition von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung als solches, selbst wenn es einen in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannten Stoff enthält, der leicht verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden kann, nicht als ‚er- fasster Stoff‘ eingestuft werden kann.“
13
cc) Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Auslegung von § 1 Nr. 1, § 3 und § 19 Abs. 1 GÜG schließt es aus, das in den gehandelten bzw. transportierten Medikamenten Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec-D enthaltene Pseudoephedrin ungeachtet dessen leichter Extrahierbarkeit aus dem jeweiligen Medikament als „Grundstoff“ zu bewerten. Angesichts der Inhaltsbestimmung des genannten Merkmals des inländischen Rechts anhand der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 kann ein Arzneimittel im Sinne Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG, zu denen die hier gegenständlichen Me- dikamente sämtlich gehören, nicht als „erfasster Stoff“ im Sinne des Unions- rechts und damit nicht als Grundstoff nach § 1 Nr. 1, § 3 GÜG bewertet werden. Damit fehlt es an gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG straftatbestandsmäßigen Verhaltensweisen der gesondert Verfolgten N. und an einer darauf bezogenen Beihilfe des Angeklagten.

14
b) Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 349 Abs.4 StPO). Das umfasst auch die Anordnung des „Verfalls“ (gemeint ist Verfall des Werter- satzes, vgl. UA S. 25) eines Geldbetrages in Höhe von 200 Euro. Der Anordnung fehlt mit dem Wegfall des Schuldspruchs die Grundlage.
15
2. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht. Es liegt lediglich ein Wertungsfehler des Landgerichts vor, der sich auf die Feststellungen nicht auswirkt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.

IV.


16
Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung für die angeklagte Tat (im Sinne von §§ 155, 264 StPO) eine Strafbarkeit ergeben kann.
17
1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich wenigstens eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht ausschließen. Sämtliche von der gesondert Verfolgten N. in Deutschland und Ungarn erworbenen, Pseudoephedrin enthaltenden Medikamente wurden in die Tschechische Republik verbracht und dort zu Methamphetamin verarbeitet (UA S. 9). Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass von der gesondert Verfolgten N. in Ungarn erworbene 2.500 Pa- ckungen des Medikaments Zyrtec-D von ihr nach Prag transportiert und dort u.a. an den ebenfalls gesondert Verfolgten T. übergeben wurden. Dieser wiederum brachte die Medikamente zu einer Adresse in der tschechischen Ortschaft L. . Unter dieser Adresse haben die Strafverfolgungsbehörden der Tschechischen Republik ein Labor zur Extraktion von Pseudoephedrin und zu dessen Umsetzung in die Droge Methamphetamin („Crystal Speed“) aufgefun- den (UA S. 8 f.). Das Landgericht hat sich zudem – wie angesprochen – insgesamt davon überzeugt, dass die in den Verkehr gelangten Medikamente zeitnah nach der Lieferung in Methamphetamin umgesetzt und dieses mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft wurde (UA S. 9). Alle Beteiligten hätten dabei von Anfang an billigend in Kauf genommen, dass die gehandelten Tabletten zur Herstellung von Rauschgift Verwendung finden und dieses anschließend illegal gehandelt werden würde (UA S. 9).
18
Bereits diese Feststellungen legen die Möglichkeit einer Strafbarkeit des Angeklagten (zumindest) wegen Beihilfe zum jeweils unerlaubten Handeltreiben mit oder zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nahe. Dass es sich bei Pseudoephedrin selbst nicht um einen dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoff handelt, steht nicht entgegen (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 1 Rn. 13).

19
2. Bei Prüfung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Strafbarkeit des Angeklagten nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) bzw. der Beihilfe zu einer solchen Straftat wird der neue Tatrichter zu bedenken haben , dass Pseudoephedrin nach der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 und § 5 AMVV in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2010 nicht zu den Inhaltsstoffen eines Arzneimittels gehörte, die zu einer Verschreibungspflicht führten.
Rothfuß Graf Jäger
Radtke Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 9 9 / 1 4
vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juli 2013, auch soweit es den Mitangeklagten Ng. betrifft, aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen“ unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG) in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der nicht revidierende Mitangeklagte Ng. ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll in zwei Fällen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

II.


2
Folgende Feststellungen und Wertungen liegen zugrunde:
3
1. Zwischen August 2010 und März 2011 erwarb die gesondert Verfolgte N. in acht Fällen in großen Mengen Arzneimittel (Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec-D). Diese enthalten sämtlich Pseudoephedrin. Der Erwerb der Medikamente erfolgte in vier Fällen über eine Apotheke in Deutschland. In den weiteren Fällen beschaffte sich Frau N. die Medikamente über einen ungarischen Staatsangehörigen in Budapest. Sie ließ die Medikamente jeweils unter Mitwirkung weiterer Personen in die Tschechische Republik transportieren. Dort wurde das Pseudoephedrin zu Methamphetamin verarbeitet. Der gesondert Verfolgten N. war bei Erwerb und Transport der Medikamente nach Tschechien die dortige Verwendung zur Herstellung der genannten Droge bekannt.
4
Der Angeklagte hat sich in Kenntnis der im vorstehenden Absatz genannten Umstände an fünf der Taten beteiligt. U.a. händigte er der gesondert Verfolgten N. den Kaufpreis von 20.000 Euro für den ersten Erwerb der pseudoephedrinhaltigen Medikamente Reactine Duo und Rhinopront aus und war an deren Transport in die Tschechische Republik beteiligt. Bei den weiteren ihm zur Last gelegten Taten war er ebenfalls jeweils in den Vorgang der Beschaffung der Medikamente und der Verbringung nach Tschechien eingebunden. Dafür hatte er von dem Mitangeklagten Ng. Geldbeträge erhalten und hatte sich weitere finanzielle Zuwendungen seitens des gesondert Verfolgten L. erwartet (UA S. 12).

5
Der nicht revidierende Mitangeklagte Ng. war an zwei verfahrensgegenständlichen Taten u.a. durch Mitwirkung an der Verbringung der Tabletten von der durch die gesondert Verfolgte N. als Erwerbsquelle genutzten Apotheke in C. in ein von einem weiteren gesondert Verfolgten dort betriebenes Lokal sowie an dem Transport der Medikamente nach Tschechien beteiligt.
6
2. Das Landgericht hat das Verhalten der gesondert Verfolgten N. jeweils als Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG („Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können“ in der Fassung vom 11. März 2008, BGBl. I S. 306) gewertet. Diese habe entgegen dem in § 3 GÜG enthaltenen Verbot mit einem Grundstoff im Sinne von § 1 Nr. 1 GÜG Handel getrieben, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollte. Die Tatbeiträge des Angeklagten und des Mitangeklagten Ng. sind vom Landgericht jeweils als Mittäterschaft dazu gewertet worden. Im Wesentlichen hat es diese Bewertungen auf die Funktion beider als Bindeglieder zwischen der gesondert Verfolgten N. und der Gruppe der Erwerber, u.a. um den ebenfalls gesondert Verfolgten L. , gestützt (UA S. 36).
7
3. Der Angeklagte wendet sich mit seiner näher ausgeführten Sachrüge einerseits vor allem gegen die Anwendbarkeit des Grundstoffüberwachungsgesetzes auf die festgestellten Verhaltensweisen und andererseits gegen die Annahme einer Tatbeteiligung als Mittäter.

8
Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. Es führt unter Erstreckung (§ 357 Satz 1 StPO) auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Ng. zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, nicht aber der zugrundeliegenden Feststellungen.

III.


9
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
10
Bei dem Wirkstoff Pseudoephedrin handelt es sich, wenn er wie hier Wirkstoff eines Arzneimittels (im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [ABl. EU Nr. L 311 vom 28. November 2001 S. 67]) ist, nicht um einen „Grundstoff“ im Sinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG. Dementsprechend hat weder der Angeklagte noch die gesondert Verfolgte N. entgegen § 3 GÜG mit einem Grundstoff Handel getrieben und daher den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG nicht verwirklicht.
11
1. Die Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG erfordert das Handel- treiben mit einem „Grundstoff“. Wie der Senatbereits in seinem in der Strafsache u.a. gegen die gesondert Verfolgte N. ergangenen Beschluss vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13) ausgeführt hat, werden die von dem Straftatbestand erfassten „Grundstoffe“ imSinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG durch die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) und Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) einschließlich deren Anlagen „erfassten Stoffe“ bestimmt (vgl. Volkmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, Vorbemerkung zu §§ 19 bis 21 GÜG Rn. 3). Der hier in den Arzneimitteln enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin ist im Anhang I der genannten Verordnungen jeweils als Stoff der Kategorie 1 erfasst (siehe nur ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 7). Bei den Pseudoephedrin enthaltenden Medikamenten, mit denen die gesondert Verfolgte N. und der Angeklagte Handel getrieben haben, müsste es sich angesichts der Auslegung von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG anhand des Unionsrechts um „erfasste Stoffe“ im Sinne der genannten Verordnungen handeln, um von einen Grundstoff gemäß der Strafvorschrift § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG ausgehen zu können. Das ist jedoch nicht der Fall.
12
a) Nach Art. 2 Buchstabe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchstabe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind unter anderem Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG von den „erfassten Stoffen“ ausgenommen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
13
aa) Der Senat hat mit dem genannten Beschluss vom 5. Dezember 2013 in der Sache 1 StR 388/13 gemäß § 267 Abs. 3 und 4 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel , die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 ‚erfasste Stoffe‘ enthalten, gemäß Art. 2 Buchstabe a) dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausgenommen , oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass sie im Sinne der genannten Verordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können?“
14
bb) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen C-627/13 und C-2/14, ABl. EU 2015 Nr. C 107, 11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsverfahren hin für Recht erkannt: „Der jeweilige Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ist dahin auszulegen , dass ein Arzneimittel im Sinne der Definition von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung als solches, selbst wenn es einen in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannten Stoff enthält, der leicht verwen- det oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden kann, nicht als ‚er- fasster Stoff‘ eingestuft werden kann.“
15
cc) Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Auslegung von § 1 Nr. 1, § 3 und § 19 Abs. 1 GÜG schließt es aus, das in den gehandelten Medikamenten Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec-D enthaltene Pseudoephedrin ungeachtet dessen leichter Extrahierbarkeit aus dem jeweiligen Medikament als „Grundstoff“ zu bewerten. Angesichts der Inhaltsbestimmung des genannten Merkmals des inländischen Rechts anhand der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 kann ein Arzneimittel im Sinne Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG, zu denen die hier gegenständlichen Medikamente sämt- lich gehören, nicht als „erfasster Stoff“ im Sinne des Unionsrechts und damit nicht als Grundstoff nach § 1 Nr. 1, § 3 GÜG bewertet werden. Damit fehlt es an gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG straftatbestandsmäßigen Verhaltensweisen der gesondert Verfolgten N. und an einer Beteiligung des Angeklagten als Mittäter daran.
16
b) Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 349 Abs. 4StPO) und die Aufhebung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden, als Mittäter verurteilten Mitangeklagten Ng. zu erstrecken. Von dem aufgezeigten, den Schuldspruch betreffenden sachlich-rechtlichen Mangel ist dieser in gleicher Weise wie der Angeklagte betroffen.
17
c) Eine Erstreckung auf den vormals Mitangeklagten V. kommt dagegen nicht in Betracht. Soweit er durch das vom Angeklagten angefochtene Urteil wegen Beihilfe zu einer Tat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG verurteilt worden war, hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juni 2014 das Verfahren wegen der zugrunde liegenden prozessualen Tat unter Aufhebung des Ur- teils insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. V. ist daher wegen dieser prozessualen Tat nicht (mehr) im Sinne von § 357 Satz 1 StPO durch das jetzt aufgehobene Urteil verurteilt.
18
2. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht. Es liegt lediglich ein Wertungsfehler des Landgerichts vor, der sich auf die Feststellungen nicht auswirkt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.

IV.


19
Ein Freispruch des Angeklagten und des Mitangeklagten Ng. durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung für die angeklagte Taten (im Sinne von §§ 155, 264 StPO) eine Strafbarkeit für den Angeklagten und den Mitangeklagten Ng. ergeben kann.
20
1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich wenigstens eine Strafbarkeit des Angeklagten und des Mitangeklagten wegen Beihilfe zu Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht ausschließen. Sämtliche von der gesondert Verfolgten N. in Deutschland und Ungarn erworbenen , Pseudoephedrin enthaltenden Medikamente wurden unter Mitwirkung des Angeklagten und des Mitangeklagten Ng. in die Tschechische Republik verbracht und dort zu Methamphetamin verarbeitet (UA S. 11). Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass von der gesondert Verfolgten N. in Ungarn erworbene 2.500 Packungen des Medikaments Zyrtec-D von ihr nach Prag transportiert und dort u.a. an den Angeklagten übergeben wurden. Dieser wiederum brachte die Medikamente zu einer Adresse in der tschechischen Ortschaft Li. . Unter dieser Adresse haben die Strafverfolgungsbehörden der Tschechischen Republik ein Labor zur Extraktion von Pseudoephedrin und zu dessen Umsetzung in die Droge Methamphetamin („Crystal Speed“) aufgefunden (UA S. 11). Das Landgericht hat sich zudem – wie angesprochen – insgesamt davon überzeugt, dass die in den Verkehr gelangten Medikamente zeitnah nach der Lieferung in Methamphetamin umgesetzt und dieses mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft wurde (UA S. 11). Alle Beteiligten hätten dabei von Anfang an billigend in Kauf genommen, dass die gehandelten Tabletten zur Herstellung von Rauschgift Verwendung finden und dieses anschließend illegal gehandelt werden würde (UA S. 11).
21
Bereits diese Feststellungen legen die Möglichkeit einer Strafbarkeit des Angeklagten und seines Mitangeklagten Ng. (zumindest) wegen Beihilfe zum jeweils unerlaubten Handeltreiben mit oder zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nahe. Dass es sich bei Pseudoephedrin selbst nicht um einen dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoff handelt, steht nicht entgegen (vgl. Patzak in Körner /Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 1 Rn. 13).

22
2. Bei Prüfung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Strafbarkeit des Angeklagten und von Ng. nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) bzw. der Beihilfe zu einer solchen Straftat wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, dass Pseudoephedrin nach der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 und § 5 AMVV in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2010 nicht zu den Inhaltsstoffen eines Arzneimittels gehörte, die zu einer Verschreibungspflicht führten.
Rothfuß Graf Jäger
Radtke Mosbacher

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
3.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
4.
entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
5.
entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 13. Januar 2021 geltende Fassung maßgeblich.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
3.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
4.
entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
5.
entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 13. Januar 2021 geltende Fassung maßgeblich.

Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU 2005 Nr. L 22 S. 1, 2006 Nr. L 61 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung;
2.
Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften;
3.
Drittstaat: ein Staat außerhalb der Gemeinschaft;
4.
Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;
5.
Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;
6.
Vermittlungsgeschäft: jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
7.
Inverkehrbringen: jede Abgabe von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;
8.
Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwandeln von Grundstoffen;
9.
Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichnete natürliche oder juristische Person.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
3.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
4.
entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
5.
entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 13. Januar 2021 geltende Fassung maßgeblich.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.