Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Aug. 2017 - L 8 SO 22/17

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0816.L8SO22.17.00
bei uns veröffentlicht am16.08.2017

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) die rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004.

2

Den am 3. Juli 2006 gestellten Antrag des Klägers bei der Beklagten, sämtliche ihn nicht begünstigenden Verwaltungsakte zurückzunehmen und Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 22. November 2001 nach den gesetzlichen Regelungen zu gewähren, lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 7. Mai 2007 ab. Das Sozialgericht Halle wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 21. November 2012 ab (S 25 SO 43/07). Die vom Kläger eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 14. Januar 2016 zurück (L 8 SO 38/12). Das Bundessozialgericht (BSG) verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision als unzulässig (B 8 SO 106/16 BH).

3

Am 29. Juli 2016 stellte der Kläger einen neuerlichen "Antrag nach § 44 SGB X" und bean-tragte, sämtliche ihn nicht begünstigenden Verwaltungsakte zurückzunehmen und Sozialleis-tungen für den Zeitraum ab dem 22. November 2001 nach den gesetzlichen Regelungen zu gewähren. Es lägen inzwischen neue Beweismittel vor, die seine Einkommensverhältnisse für den streitgegenständlichen Zeitraum erklären könnten. Mit Bescheid vom 19. August 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) würden Sozialleistungen nach dem SGB XII längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme/der Antragstellung erbracht. Dabei werde nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Zeitpunkt von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen bzw. der Antrag gestellt werde. Innerhalb des hier zu überprüfenden Zeitraums - seit dem 1. Januar 2015 - seien gegenüber dem Kläger keine nicht begünstigenden Verwaltungsakte ergangen, die auf ihre Rechtswid-rigkeit hin überprüft werden könnten. Hiergegen legte der Kläger am 26. August 2016 Widerspruch ein und stellte klar, "im hiesigen Verfahren Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 22.11.2001 bis 31.12.2004" zu verfolgen. Ihm seien wegen fehlender Mitwirkung Leistungen überwiegend versagt worden. Nunmehr seien die Einkommenssteu-erbescheide für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 unter dem Datum vom 10. August 2016 ergangen. Diese lege er jetzt vor, beseitige damit seine fehlende Mitwirkung und belege seine damaligen Einkommensverhältnisse. Er sei seit dem 22. November 2001 bis heute ununterbrochen auf Sozialleistungen angewiesen.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Zeitraum von 2001 bis 2004 seien Bescheide erlassen worden, welche die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG geregelt hätten. Ab 2005 werde Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) und des SGB XII geleistet. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII seien alle ergangenen Bescheide ab 1. Januar 2015 zu prüfen. Dementsprechende Bescheide lägen nicht vor.

5

Hiergegen hat der Kläger am 4. Oktober 2016 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und seinen Anspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beschränke sich auf formelle Betrachtungen nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII und setze sich nicht mit der Widerspruchs-begründung und den vorgelegten Steuerbescheiden für 2002 bis 2004 vom 10. August 2016 auseinander. Versehentlich habe er seinen "gegenständlichen Überprüfungsantrag" mit "Antrag nach § 44 SGB X überschrieben". Tatsächlich sei er jetzt seiner ihm von der Beklag-ten auferlegten Mitwirkungspflicht nachgekommen. In den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 2. Dezember 2002, 10. Februar 2003 und 15. April 2004 seien ihm Leistun-gen jeweils bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt und es sei ihm der Hinweis erteilt worden, bei Nachholung der Mitwirkung könnten die Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise noch erbracht werden.

6

Die Beklagte hat auf den Grundsatz der Gegenwärtigkeit der Sozialhilfe verwiesen. Dement-sprechend fehle es an einer Rechtsgrundlage, die es ermögliche, einen Sachverhalt, der über zehn Jahre zurück liege und zuletzt höchstrichterlich überprüft worden sei, erneut zu prüfen.

7

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2017 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gelte § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr trete. Dies ergebe sich aus § 116a SGB XII. Danach könnten nur Sozialleistungen ablehnende Bescheide ab dem 1. Januar 2015 zurückgenommen und in der Folge Sozialleistungen erbracht werden. Die vom Kläger begehrten Leistungen für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004 seien damit gesetzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe aus dem Gegenwärtigkeitsprinzip (Aktualitätsgrund-satz) abgeleitet, dass selbst rechtswidrig verweigerte Leistungen nicht mehr im Zugunsten-verfahren beansprucht werden könnten, wenn die Bedarfslage mittlerweile wegen Zeitablaufs entfallen sei. Eine Frist von einem Jahr sei nach Auffassung des Gesetzgebers "sach- und interessengerecht". Dem Gerichtsbescheid ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dieser könne mit der Berufung angefochten werden. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 10. Mai 2017 zugestellt worden.

8

Am 17. Mai 2017 hat der Kläger beim SG Halle mündliche Verhandlung beantragt, hilfsweise Berufung eingelegt. Das SG hat den Vorgang an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Der Kläger hält daran fest, dass die Beklagte ihm in der Vergangenheit rechtswidrig Sozial-leistungen verweigert hat.

9

Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin übertra-gen.

10

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, da er sich nicht verhandlungsfähig fühle und einen Rechtsbeistand benötige. Er hat um sachgerechte Auslegung seiner Anträge ersucht.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

14

Mit Beschluss vom 16. August 2017 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungs-akte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger die Vertagung des Termins beantragt hat. Die vom Kläger als Grund für seinen Vertagungsantrag angegebene Verhandlungsunfähigkeit bestand zur Überzeugung des Gerichts nicht. Der Kläger hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Verhandlungsunfähigkeit belegen. Soweit er sich u.a. auf das Gutachten von Dr. K. vom 28. April 2014 beruft, ist dieses veraltet. Ob und ggfs. mit welchem Ergebnis die vom Gutachter für erforderlich erachtete Nachbegutachtung nach einem Jahr erfolgt ist, ist nicht offen gelegt worden. Zudem hat der Kläger seitdem in einer Vielzahl von Verfahren beim Sozialgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgericht und beim Amtsgericht Termine wahrgenommen. Zuletzt hat er - wie sich aus der in dem beim 8. Senat des LSG anhängigen Verfahren L 8 SO 73/15 beigezogenen Verfahrensakte L 2 AS 487/11 ergibt - am 27. April 2017 an einem Verhandlungstermin zu diesem und fünf weiteren Verfahren einschließlich Zeugenvernehmung ohne anwaltliche Hilfe in der Zeit von 9.22 Uhr bis 16.28 Uhr teilgenommen. Eine auch nur eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit oder das Erfordernis von Pausen ist dort nicht protokolliert. Für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Verhandlungsfähigkeit des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine ärztliche Bescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt. Schließlich hat der persönliche Eindruck vom Kläger für das Gericht keinen Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit begründet. Er hat dem Verlauf der Verhandlung uneingeschränkt folgen sowie die aus seiner Sicht sachgerechten Anträge stellen können, die Fragen der Vorsitzenden in seinem Sinne zielgerichtet beantwortet und ausdrücklich um die sachgerechte Auslegung seiner Anträge ersucht. Zur Überzeugung des Gerichts hat er sich auf eine bestehende Verhandlungsunfähigkeit allein mit dem Ziel berufen, eine Entscheidung des Gerichts zu verhindern. Mit Übersendung des Beschlusses vom 19. Juni 2017, in dem die Berufung der Berichterstatterin übertragen worden ist, ist für den Kläger die fehlende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erkennbar geworden. Dem daraufhin gestellten Antrag, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat die Beklagte nicht zugestimmt und es ist der Verhandlungstermin anberaumt worden. Auch in dem beim Senat anhängigen Verfahren L 8 SO 38/12 machte der Kläger in dem Stadium der mündlichen Verhandlung, in dem erkennbar war, dass er mit einer Berufungszurückweisung rechnen musste, seine Verhandlungsunfähigkeit - erfolglos - geltend.

17

Der vom Kläger als Hauptantrag gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da - worauf das SG in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat - die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist.

18

Die vom Kläger hilfsweise eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht geht, da der Kläger keinen Antrag zu Protokoll gegeben hat, nach Auswertung seines schriftlichen Vorbringens davon aus, dass der Kläger die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Halle vom 5. Mai 2017 und des Bescheides der Beklagten vom 19. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2016 sowie die Verurteilung der Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, verfolgt hat.

19

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG)). Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechts-lage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

20

Auch aus § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) ergibt sich nichts anderes. Danach kann der Leistungsträger, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird, und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Hier ist der vom Kläger erneut geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004 bereits Gegenstand des Bescheides vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2007 gewesen. Darin ist dieser Anspruch bestandskräftig abgelehnt worden. Sämtliche Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die nicht erfolgte Mitwirkung des Klägers war nur einer von vielen Gründen für die Ablehnung der wiederholt beantragten Leistungen.

21

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

22

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.


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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt u.a. im Zugunstenverfahren die rückwirkende Erbringung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

2

Der am ...1960 geborene Kläger stellte erstmalig am 22.11.2001 bei der Beklagten einen Antrag auf Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. Hier gab er an, wegen "ausgebrachter" Vollstreckungshandlungen nicht über Einkünfte zu verfügen. Der vorhandene Grundbesitz sei mit erheblichen Grundpfandrechten belastet. Teilweise werde von Gläubigern die Zwangsversteigerung betrieben. Sämtliche Veräußerungsbestrebungen seien bislang erfolglos geblieben. Der Kläger legte der Beklagten am 16.01.2002 eine Übersicht über sein Grund-/lmmobilienvermögen vor und machte hierzu u.a. folgende Angaben:

3

...in ..., Mietwohngrundstück, unbewohnbar, nach Sanierung zur Einkommenssicherung Vermietung geplant,

4

...in ..., Mietwohngrundstück, überwiegend ungenutzt, Zwangsversteigerung läuft,

5

Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück, unbebaut, soll durch Vermietung/Verpachtung bzw. Verkauf zur Einkommenssicherung beitragen, Vermarktung bisher erfolglos geblieben

6

...in ..., unbebaut, soll durch Vermietung/Verpachtung bzw. Verkauf zur Einkommenssicherung beitragen, Vermarktung bisher erfolglos geblieben

7

...in ..., unbebaut, soll durch Vermietung/Verpachtung bzw. Verkauf zur Einkommenssicherung beitragen, Vermarktung bisher erfolglos geblieben

8

...in ..., Eigentumswohnung, soll durch Vermietung/Verpachtung bzw. Verkauf zur Einkommenssicherung beitragen, Vermarktung bisher erfolglos geblieben

9

...Siedlung in ..., Eigentumswohnung, soll durch Vermietung/Verpachtung bzw. Verkauf zur Einkommenssicherung beitragen, Vermarktung bisher erfolglos geblieben

10

Zudem gab der Kläger an, dass der Verkehrswert aller Immobilien unbekannt sei. Zuvor war dem Kläger mit Bescheid des Landesförderinstitutes Sachsen-Anhalt vom 14.07.1994 zur Förderung der Sanierung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück in ein Baudarlehen in Höhe von 996.300 DM sowie ein Aufwendungszuschuss in Höhe von 380.453,76 DM bewilligt worden. Zur Auszahlung dieser Mittel kam es jedoch nicht. Mit Bescheid des Landesförderinstitutes Sachsen-Anhalt vom 18.01.1999 wurde der Bewilligungsbescheid vom 14.07.1994 widerrufen. Im hiergegen eingeleiteten Widerspruchsverfahren gab der Kläger im Juli 2001 an, dass der Sachwert des Grundstückes laut einem Gutachten 286.100 DM betrage, der Verkehrswert des Grundstücks in 500.000 DM betrage und die erhobene Gläubigerforderung aus Grundschuldbestellung unter 7/10 des Verkehrswertes liege, der Verkehrswert des Grundstücks in 10.000 DM, des Grundstücks in 90.000 DM, des Grundstücks in 50.000 DM und der Eigentumswohnungen in ..., die zu einem Mietzins von 420 DM bzw. 720 DM monatlich vermietet seien, 64.000 DM und 92.000 DM betrage.

11

Aus den in der beigezogenen Verfahrensakte des Verwaltungsgerichtes Halle mit dem Az.: 4 A 576/04 enthaltenen Grundbuchauszügen vom 05.10.2004 ergibt sich folgendes:

12

- Im Grundbuch von ..., Blatt ..., ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragen. Das Grundstück ist mit einer erstrangigen Grundschuld zu 593.100,0 DM (303.247,21 EUR) belastet. Diese wurde am 02. August 2000 für den Kläger in das Grundbuch eingetragen. Am 28. Mai 2002 wurde die Abtretung dieser Grundschuld an Herrn in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist weiterhin belastet mit einer am 02. August 2000 eingetragenen zweitrangigen Grundschuld zu 996.300,00 DM (509.400,10 EUR) für die ...bank.

13

- Im Grundbuch von ..., Blatt ..., ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragen. Am 13. August 1996 wurde die Anordnung der Zwangsversteigerung in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist mit mehreren Grundschulden für die ...sparkasse belastet.

14

- Im Grundbuch von ..., Blatt ..., ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragen. Das Grundstück ist mit einer am 12. September 2000 eingetragenen Hypothek zu 30.000,00 DM für Herrn ... belastet.

15

- Im Grundbuch von ..., Blatt ..., ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragen. Das Grundstück ist mit einer am 23. August 2000 eingetragenen Hypothek zu 50.000,00 DM (25.564,59 EUR) für Herrn ... belastet.

16

- Im Grundbuch von ..., Blatt ..., ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ..., Gemarkung ..., Flurstück ..., eingetragen. Das Grundstück ist mit einer am 22. August 2000 eingetragenen Hypothek zu 50.000,00 DM für Herrn ... belastet.

17

- Im Wohnungseigentumsgrundbuch von ..., Blatt ..., ist der Kläger als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 7,967/1.000 an dem Grundstück ..., ..., ...und ..., ... Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ... und ..., ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr ... eingetragen. Der Miteigentumsanteil ist mit einer am 24. August 2000 eingetragenen Hypothek zu 40.000,00 DM für Herrn ... belastet.

18

- Im Wohnungseigentumsgrundbuch von ..., Blatt ..., ist der Kläger als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 12,655/1.000 an dem Grundstück Siedlung ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr ... eingetragen. Der Miteigentumsanteil ist mit einer am 24. August 2000 eingetragenen Hypothek zu 60.000,00 DM für Herrn ... belastet.

19

Der Kläger legte am 16.01.2002 zudem bei der Beklagten eine Übersicht über sonstige Vermögenswerte vor, nach der der Kläger Inhaber von 20 vollstreckbaren Titeln über Hauptforderungen in Höhe von 302.643,91 DM (154.739,37 EUR) war. In dieser Übersicht heißt es, dass Forderungen bislang bestenfalls teilweise realisiert worden seien. Wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldner sei mit einer weiteren Forderungsrealisierung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Darüber hinaus bestünden gegenüber Dritten strittige Forderungen. Die Realisierung dieser Forderungen sei jedoch ungewiss. In absehbarer Zeit realisierbare Forderungen lägen bestenfalls in geringfügigem Umfang vor und seien nicht verfügbar.

20

Nach einer weiteren Übersicht vom 16.01.2002 war der Kläger Inhaber folgender Bankkonten:

21

Bank   

        

Kontonummer

        

Saldo 

        

Datum 

...     

                          

358,43 DM

        

31.10.2001

...     

                          

-9.232,29 DM

        

14.11.2001

...     

                          

- 4768,59 DM

        

23.11.2001

...     

                          

100 DM

        

23.11.2001

22

Mit Schreiben vom 30.01.2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass alle für die Bewilligung maßgeblichen Tatsachen bereits dargelegt seien. Er sei geringfügig selbständig tätig gewesen und könne diese Tätigkeit gegenwärtig wegen Vollstreckungshandlungen nicht mehr ausüben. Ihm stünden daher keine Einnahmen zur Lebenshaltung zur Verfügung. Mit Schreiben vom 31.01.2002 bat der Kläger darum, künftige Zahlungen auf ein Konto bei der bank mit der Nummer vorzunehmen und zur Vermeidung von Missverständnissen dem Zahlungsgrund stets den Zusatz " " beizufügen. Da es sich nicht um sein Konto handele, zeigten diese Buchstaben an, dass das Geld für ihn bestimmt sei.

23

Mit Bescheiden vom 30.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Sozialhilfe in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG für den Zeitraum 22.11.2001 bis 31.01.2002 sowie zusätzlich einen besonderen Mietzuschuss ab dem 01.11.2001 in Höhe von 41 EUR. Zur Begründung dafür, dass die Sozialhilfe darlehensweise gewährt wurde, führte die Beklagte aus, dass der Kläger über verwertbares Vermögen verfüge, dessen sofortiger Einsatz derzeit nicht möglich sei. Der Kläger habe angegeben, über sieben Grundstücke und zwanzig vollstreckbare Titel mit einem Forderungswert von 154.739,00 EUR zu verfügen, die derzeit jedoch nicht verwertbar seien. Weitere Zahlungen von Hilfe zum Lebensunterhalt, die innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten seit Bewilligungsbeginn erfolgten, würden ebenfalls als Darlehen gewährt, ohne dass es einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung bedürfe.

24

Gegen beide Bescheide vom 30.01.2002 erhob der Kläger am 31.01.2001 Widerspruch und wandte sich insbesondere gegen den Umstand, dass die Sozialhilfe lediglich darlehensweise gewährt wurde. Seine Grundstücke seien in absehbarer Zeit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht veräußerbar. Auch die vollstreckbaren Forderungen seien wegen Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit der Schuldner in absehbarer Zeit nicht zu realisieren. Ob unter Berücksichtigung bestehender Grundstückbelastungen und dem vorhandenen Forderungsrealisierungsrisiko ein Erlösüberschuss aus der Veräußerung von Grundstücken und Forderungen erzielt werden könne, könne nur durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

25

Im April 2002 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 130 EUR aus.

26

Mit Bescheid vom 30.05.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 31.01.2002 gegen den Bescheid vom 30.01.2002 über die Gewährung eines Darlehens als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 31.05.2002 unter dem Az.: 302/02 HAL Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Halle. Nach der beigezogenen Verfahrensakte wurde dieses Verfahren am 29.10.2004 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet.

27

Mit Schreiben vom 05.07.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach dem Akteninhalt die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe nicht klar erkennbar seien und Nachweisunterlagen fehlten, die die Beklagte in dem Schreiben auch im Einzelnen aufzählte. Für eine erste Vorsprache des Klägers werde der 19.07.2002, 10.00 Uhr vorgeschlagen.

28

Gegen das Schreiben vom 05.07.2002 erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2002 Widerspruch.

29

Mit Bescheid vom 23.07.2002 versagte die Beklagte gegenüber dem Kläger die mit Datum vom 22.11.2002 beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.08.2002 wegen fehlender Mitwirkung. Der Kläger habe die mit Schreiben vom 05.07.2002 angeforderten leistungsrelevanten Unterlagen bis zum 19.07.2002 nicht beigebracht.

30

Gegen den Bescheid vom 23.07.2002 erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.07.2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2002 als unbegründet zurückwies.

31

Mit Beschluss des VG Halle vom 06.11.2002 (4 B 260/02) wurde die Beklagte zur vorläufigen darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 17.10.2002 bis 30.11.2002 verpflichtet.

32

Mit Schreiben vom 11.11.2002 teilte der Kläger mit, er habe keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb. Er habe auch keine sonstigen Einnahmen. Bei den im Einkommensteuerbescheid vom 05.03.2001 für das Jahr 1999 ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung habe es sich um Vorauszahlungen für einen künftigen Zeitraum gehandelt. Er sei lediglich geringfügig selbstständig tätig gewesen und könne gegenwärtig infolge einer Vielzahl von Streitverfahren und ausgebrachter Vollstreckungshandlungen sowie zeitlicher Überlastung keine Geschäftstätigkeit ausüben. Konkrete Angaben über Einkünfte und Aufwendungen könne er nicht tätigen, da ihm diesbezüglich derzeit keine konkrete Übersichten oder Bilanzen vorlägen. Um seine Aktivitäten zur Erzielung von Einkünften und zur Verwertung eines Vermögens sowie zur Realisierung von Forderungen substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, sei die Einsichtnahme in zahlreiche Aktenvorgänge erforderlich, ihm lägen Unterlagen in Umfang von über 200 Ordnern vor. Auch seien eine Vielzahl von Unterlagen einzubeziehen, die sich bei den von ihm beauftragten Vertretern, zum Beispiel Rechtsanwälten, befänden. Dies würde ein Zeitaufwand von mindestens 500 Stunden und mindestens 1000 Aktenkopien erfordern. Die Kosten dürften sich auf mindestens 200 EUR belaufen. Er sei infolge zahlreicher Streitverfahren zur Abwehr unbegründeter Forderungen und zu Realisierung berechtigter Ansprüche zeitlich überlastet und nicht in der Lage, eine substantiierte Beschreibung seiner Aktivitäten kurzfristig selbst abzugeben. Sollten dennoch weitere Ausführungen erforderlich sein, werde zur Erstellung eines Berichtes ein Auslagenvorschuss beantragt.

33

Mit Bescheid vom 14.11.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 22. bis 30.11.2001 in Höhe von 172,97 EUR, für den Zeitraum 01.12.2001 bis 30.06.2002 in Höhe von 576,58 EUR monatlich und für den Zeitraum 01. bis 31.07.2002 in Höhe von 582,48 EUR. Hierbei berücksichtigte die Beklagte monatlich einen Regelsatz in Höhe von 276,10 EUR (ab 01.07.2002: 282 EUR), einen Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 110,20 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,28 EUR abzüglich eines besonderen Mietzuschusses in Höhe von 135 EUR. Für Dezember 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger zusätzlich noch eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 66,47 EUR. Zudem führte die Beklagte aus, dass dieser Bescheid als Änderungsbescheid zum Bescheid vom 30.01.2002 anzusehen sei, was bedeute, dass auch diese Hilfe als Darlehen gewährt werde und der Rückforderung unterliege. Mit einem weiteren Bescheid vom 14.11.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.11.2001 einen besonderen Mietzuschuss in Höhe von 135 EUR monatlich. Mit Bescheid vom gleichen Tage stellte die Beklagte die Gewährung des besonderen Mietzuschusses mit Ablauf des 31.07.2002 ein.

34

Gegen alle drei Bescheide vom 14.11.2002 erhob der Kläger mit Schreiben vom 18.11.2008 Widerspruch.

35

Mit Datum vom 18.11.2002 übersandte die Beklagte dem Kläger einen dem Bescheid vom 14.11.2002 über die Bewilligung eines Darlehens für den Zeitraum 22.11.2001 bis 31.07.2002 gleichlautenden Bescheid. Auch hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.11.2002 Widerspruch. Am 09.06.2003 erhob der Kläger beim VG Halle (4 A 676/03) Klage auf Bescheidung des Widerspruches vom 20.11.2002. Dieses Verfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt, nachdem die Beklagte klargestellt hatte, dass mit dem Bescheid vom 18.11.2002 keine Neuregelung beabsichtigt war, sondern der Bescheid vom 14.11.2002 versehentlich erneut mit Datum vom 18.11.2002 an den Kläger abgesandt wurde.

36

Mit Schreiben vom 22.11.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 29.11.2002 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert und lückenlos offen zu legen, um einen möglichen Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt erneut prüfen zu können. Folgende Unterlagen sollten vorgelegt werden:

37

lückenlose Kontoauszüge des letzten Vierteljahres für alle vier Konten

38

Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2000

39

Nachweise der Höhe des Einkommens aus Vermietung/Verpachtung bzw. aus dem Gewerbetrieb seit Januar 2000

40

Nachweise der Versuche zur Veräußerung der vorhandene Grundstücke und Immobilien

41

Nachweise/Darlegung zur Realisierung ausstehender Forderungen (vollstreckbare Titel, Zahlungseingänge)

42

Das Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Beibringung leistungsrelevanter Unterlagen ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden könne, wenn die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen seien. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass die Aufforderung zur Beibringung von Belegmaterial keinen widerspruchsfähigen Bescheid darstelle, sondern der Bescheidvorbereitung diene.

43

Mit Schreiben vom 26.11.2002 erhob der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten vom 22.11.2002 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die gesetzten Fristen unbillig und nicht realisierbar seien. Die angeforderten Unterlagen lägen überwiegend nicht vor und könnten nicht eingereicht werden. Die Beklagte möge darüber hinaus klarstellen, welche leistungsrelevanten Tatsachen mit der Einsichtnahme in Kontoauszüge des letzten Vierteljahres und der Einkommensverhältnisse für einen erheblich vor Antragstellung liegenden Zeitraum belegt werden soll.

44

Mit Bescheid vom 22.11.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Sozialhilfe in Form eines Darlehens für den Zeitraum 17. bis 30.10.2002 in Höhe von 285,24 EUR und vom 01. bis 30.11.2002 in Höhe von 589,48 EUR (Regelsatz in Höhe von 282 EUR, Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 110,20 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,28 EUR abzüglich eines besonderen Mietzuschusses in Höhe von 128 EUR). Mit einem weiteren Bescheid vom 22.11.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Monate Oktober und November 2002 einen besonderen Mietzuschuss in Höhe von 128 EUR monatlich.

45

Gegen die Bescheide vom 22.11.2002 erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.11.2002 jeweils Widerspruch.

46

Mit Bescheid vom 02.12.2002 versagte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.12.2002. Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2002 beauflagt worden sei, bis zum 29.11.2002 genau benannte leistungsrelevante Unterlagen zur Prüfung der Bedürftigkeit einzureichen und auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sei, sei der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Kläger selbst gestatte der Beklagten nicht, Auskünfte von Dritten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuholen. Nachweise habe er selbst jedoch auch nicht vorgelegt. Unter Ausübung von Ermessen werde die Leistung daher ab dem 01.12.2002 ganz versagt. Eine nur teilweise Versagung der Leistungen sei nicht angebracht, weil der Kläger nicht bereit sei, in irgendeiner Art und Weise mitzuwirken.

47

Gegen den Versagungsbescheid vom 02.12.2002 erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2002 Widerspruch.

48

Am 13.12.2002 reichte der Kläger bei dem Beklagten einen Kontoauszug vom 09.12.2002 für das Konto bei der Bank mit der Nr. mit einem Kontostand von 0,00 EUR, einen Kontoauszug vom 09.12.2002 für das Konto bei der Bank mit der Nr. mit einem Kontostand von - 2.089,73 EUR und einen Kontoauszug vom 14.11.2002 für das Konto bei der Bank mit der Nr. mit einem Saldo in Höhe von 4246,43 EUR ein.

49

Mit Bescheid vom 14.01.2003 hob die Beklagte den Bescheid vom 23.07.2002 über die Versagung von Leistungen ab dem 01.08.2002 und den damit im Zusammenhang stehenden Widerspruchsbescheid vom 18.09.2002 auf.

50

Mit Schreiben vom 14.01.2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 29.01.2003 zur Prüfung des Leistungsanspruches ab dem 01.08.2002 folgende Unterlagen vorzulegen:

51

- aktuelle lückenlose Kontoauszüge des letzten Vierteljahres vor Bewilligung (05/02-07/02) für alle vier Konten

52

- Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide ab 2000 Nachweise, ob und in welcher Höhe Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bzw. Gewerbebetrieb seit Januar 2000 erzielt wurde Nachweise für Veräußerungsversuche von Grundstücken und Immobilien Nachweis der Bemühungen zur Realisierung von ausstehenden Forderungen

53

Zudem wies die Beklagte auf die Möglichkeit der Versagung der Leistungen bei Nichtbeibringung der Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist hin. Auch die erneute Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen stelle keinen widerspruchsfähigen Bescheid dar, sondern diene der Bescheidvorbereitung

54

Gegen das Schreiben vom 14.01.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2003 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die Auflagen unerfüllbar und die benannte Frist unangemessen sei.

55

Am 03.02.2003 sprach der Kläger bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten vor und legte zahlreiche Kontoauszüge vor, verweigerte jedoch die Fertigung von Kopien und wollte eine schriftliche Bestätigung der Sachbearbeiterin für die Einsichtnahme. Die Sachbearbeiterin vermerkte in der Leistungsakte, dass eine Prüfung der Vielzahl von Kontoauszügen nicht möglich gewesen sei. Sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Der Kläger habe die Kontoauszüge wieder mitgenommen.

56

Am 08.02.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Befangenheitsantrag gegen die bei der Beklagten für ihn zuständige Sachbearbeiterin. Da keine Bescheidung dieses Antrages erfolgte, erhob der Kläger am 25.04.2004 Klage zum VG Halle unter dem Az.: 4 A 372/04 gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines Befangenheitsantrages. Das VG Halle wies die Klage mit Urteil vom 29.10.2004 ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Magdeburg wurde mit Beschluss vom 15.03.2005 (3 L 36/05) abgelehnt.

57

Mit Bescheid vom 10.02.2003 versagte die Beklagte dem Kläger gegenüber die beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.08.2002. Der Kläger sei der Aufforderung vom 14.01.2003 zur Beibringung von leistungsrelevanten Unterlagen nicht fristgerecht nachgekommen. Er habe zwar bei der Beklagten vorgesprochen und 13 Kontoauszüge (einen Kontoauszug pro Monat für den Zeitraum Januar 2002 bis Januar 2003) für das Konto bei der Bank sowie einige Kontoauszüge der Deutschen Bank vorgelegt, sei jedoch nicht bereit gewesen, die Kontoauszüge zur Prüfung zunächst der Beklagten zu überlassen. Zudem seien nach wie vor nicht die Kontoauszüge für alle vorhandenen Bankkonten vorgelegt worden. Auch den weiteren Auflagen sei der Kläger nicht nachgekommen. Unter Ausübung von Ermessen werde die Leistung daher ab dem 01.08.2002 ganz versagt. Eine nur teilweise Versagung der Leistungen sei nicht angebracht, weil der Kläger nicht bereit sei, in irgendeiner Art und Weise mitzuwirken.

58

Gegen den Versagungsbescheid vom 10.02.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.02.2003 Widerspruch.

59

Mit Bescheid vom 24.03.2003 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 22.11.2002 über die Gewährung eines Darlehens für den Zeitraum vom 22.11.2001 bis 31.07.2002, die Bewilligung des besonderen Mietzuschusses ab dem 01.11.2002 und die Einstellung des besonderen Mietzuschusses ab dem 01.08.2002 als unbegründet zurück.

60

Gegen die Bescheide vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 erhob der Kläger am 26.03.2003 unter dem Az.: 4 A 370/03 Klage zum VG Halle. Nach dem Protokoll der öffentliche Sitzung am 29.10.2004 gab der Kläger an, die Grundschuld über rund 300.000 EUR, die auf dem Grundstück in laste, an Herrn ... abgetreten zu haben, da Herr ... vielleicht die Finanzierung der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen übernehmen werde. Es sei bislang jedoch nur ein sehr geringer Betrag von etwa 5000 EUR nach Abtretung der Grundschuld gezahlt worden. Das VG Halle hat die Klage mit Urteil vom 29.10.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der Bewilligung des besonderen Mietzuschusses sei die Klage unzulässig, da es sich diesbezüglich um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt handele, durch den Rechte des Klägers nicht verletzt werden können. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Darlehens nach § 89 Satz 1 BSHG erfüllt, da im maßgeblichen Bewilligungszeitraum verwertbares Vermögen in Form des Grundstücks in vorhanden gewesen sei. Zwar sei dieses Grundstück seit dem 02.08.2000 mit Grundschulden über 593.100,00 DM (303.247,21 EUR) und 996.400,10 DM (509.400,10 EUR) belastet. Gleichwohl handele es sich um verwertbares Vermögen i.S.v. § 88 BSHG, bei dessen Veräußerung ein Überschuss zugunsten des Klägers zu erwarten sei. Bis zum 28.05.2002 habe es sich bei der auf dem Grundstück lastenden erstrangigen Grundschuld zu 303.247,21 EUR um eine Eigentümergrundschuld gehandelt, die den Veräußerungserlös des Grundstücks nicht habe mindern können. Zwar sei die Grundschuld Anfang 2002 an Herrn ... abgetreten worden; es sei jedoch nach Angaben des Klägers nur ein Betrag in Höhe von 5000 EUR gezahlt worden, so dass es an einer zu sichernden Forderung in Höhe des Grundschuldbetrages fehle. Damit sei das Grundstück in praktisch unbelastet, denn auch das mit der zweitrangigen Grundschuld zu 509.400,10 EUR zu sichernde Darlehen aus den Mitteln der Wohnungsbauförderung sei an den Kläger nicht ausbezahlt worden. Die Einstellung des besonderen Mietzuschuss sei rechtens, da der Kläger ab dem 01.08.2002 keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr erhalten habe. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 29.10.2004 wurde mit Beschluss des OVG Magdeburg vom 22.02.2006 (3 L 26/05) abgelehnt.

61

Mit Bescheid vom 24.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.12.2002, mit dem die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.12.2002 versagt wurde, als unbegründet zurück.

62

Gegen den Bescheid vom 02.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 erhob der Kläger am 26.03.2003 unter dem Az.: 4 A 371/03 Klage zum VG Halle. Nach dem Protokoll der öffentlichen Sitzung am 29.10.2004 der beigezogenen Verfahrensakte des VG Halle gab der Kläger an, seit Februar 2003 eine unselbständige Tätigkeit für die GmbH in auszuüben mit einem monatlichen Lohn von 100 EUR. Weiterhin erhalte er seit März 2004 aus einer unselbstständigen Tätigkeit monatlich 100 EUR von Herrn ... Die Eigentumswohnung in "Siedlung " sei heute immer noch vermietet. Der Vermieter sei er selbst. Die Ansprüche aus dem Mietvertrag habe er an Herrn abgetreten. Für die Wohnung in würden zurzeit keine Einnahmen erzielt. Soweit er sich erinnere, sei diese Wohnung im Jahr 2001 noch vermietet, im Jahre 2003 aber nicht mehr vermietet gewesen. Soweit ihm bekannt sei, habe er für das Jahr 2000 und die Jahre danach noch keine Einkommensteuerbescheide erhalten. Für das Jahr 2000 habe er noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Die vier Bankkonten, die er gegenüber dem Sozialamt angegeben habe, seien mittlerweile von kontoführenden Banken gekündigt worden. Er wisse nicht genau, ob er diese Kündigungen schriftlich habe. Auf alle Fälle stünden ihm die Konten nicht mehr zu Verfügung wegen Kontopfändungen. Das VG Halle hat die Klage mit Urteil vom 29.10.2004 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 29.10.2004 wurde mit Beschluss des OVG Magdeburg vom 08.03.2006 (3 L 27/05) abgelehnt.

63

Mit Bescheid vom 24.03.2003 wies die Beklagte auch die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 22.11.2002 über die Bewilligung von Sozialhilfe als Darlehen für den Zeitraum 17.10.2002 bis 30.11.2002 und die Bewilligung des besonderen Mietzuschusses für Oktober und November 2002 als unbegründet zurück.

64

Gegen die Bescheide vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2002 erhob der Kläger am 27.03.2003 unter dem Az.: 4 A 374/03 HAL Klage zum VG Halle, die mit Urteil vom 29.10.2004 abgewiesen wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 29.04.2004 wurde mit Beschluss des OVG Magdeburg vom 22.02.2006 (3 L 28/05) abgelehnt.

65

Mit Bescheid vom 22.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10.02.2003, mit dem die Leistungen ab dem 01.08.2002 versagt wurden, als unbegründet zurück.

66

Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.2003 unter dem Az.: 4 A 524/03 HAL Klage zum VG Halle, die mit Urteil vom 29.10.2004 abgewiesen wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des OVG Magdeburg vom 22.02.2006 (3 L 29/05) abgelehnt.

67

Am 09.03.2003 erhob der Kläger beim VG Halle drei Untätigkeitsklagen, jeweils gerichtet auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 17.07.2002 gegen das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 05.07.2002 (Az.: 4 A 678/03), auf Bescheidung seines Widerspruches vom 26.11.2002 gegen das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 22.11.2002 (4 A 677/03) und auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 19.01.2003 gegen das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 14.01.2003 (4 A 675/03). Das VG Halle hat alle drei Klagen mit Urteilen vom 29.10.2004 als unzulässig abgewiesen und jeweils u.a zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den jeweiligen Schreiben der Beklagten um eine unanfechtbare Verfahrenshandlung nach § 44 a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handele, die lediglich der Vorbereitung einer Sachentscheidung diene. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung wurden mit Beschlüssen des OVG Sachsen-Anhalt vom 01.03.2005 (3 L 32/05), 03.03.2005 (3 L 31/05) und 02.03.2005 (3 L 30/05) abgelehnt.

68

Mit Schreiben vom 16.06.2003 erinnerte der Kläger an die Bearbeitung seines Antrages vom 11.11.2002 auf Auslagenvorschuss "zur substantiierten Darstellung von Einkommens und Vermögensverhältnissen" und drohte unter Fristsetzung die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Diesbezüglich erhob der Kläger am 21.06.2003 Klage zum VG Halle unter dem Az.: 4 A 705/03 gerichtet auf die Bescheidung seines mit Datum vom 11.11.2002 gestellten Antrages auf Auslagenvorschuss. Mit Urteil vom 29.10.2004 wies das VG Halle die Klage ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG Magdeburg vom 22.02.2006 abgelehnt (3 L 33/05).

69

Mit Bescheid vom 08.03.2004 forderte die Beklagte von dem Kläger die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 5.852,70 EUR und setzte hierzu eine Frist bis zum 15.04.2002.

70

Die Beklagte habe dem Kläger vom 22.11.2001 bis 30.11.2002 darlehensweise gemäß § 89 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich des besonderen Mietzuschusses in Höhe von insgesamt 7323,70 EUR gewährt. Der besondere Mietzuschuss in Höhe von 1471 EUR sei nicht rückzahlungspflichtig. Rückzahlpflichtig sei die Summe von 5.852,70 EUR.

71

Gegen den Bescheid vom 08.03.2004 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2004 Widerspruch.

72

Mit Schreiben vom 22.03.2004 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruchs vom 15.03.2004 gegen den Rückforderungsbescheid vom 08.03.2004. Um über den Widerspruch entscheiden zu können, werde eine konkrete Aufstellung der gegenwärtigen gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers inklusive Mieteinnahmen für die Eigentumswohnungen benötigt. Es werde gebeten, den Widerspruch zu begründen und nachzuweisen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Gesamtbetrag in einer Summe zu zahlen.

73

Mit Schreiben vom 14.03.2004, der als "Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt" überschrieben war, teilte der Kläger mit, dass sich nunmehr seine Situation erheblich verschlechtert habe. Zwischenzeitlich seien sämtlich Bankverbindungen gekündigt und daraus resultierende Forderungen in Höhe von ca. 5000 EUR fällig gestellt worden. Darüber hinaus seien Forderungen für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5180,36 EUR zum Fälligkeitstermin 19.03.2004 und monatliche Forderungen für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 481,26 EUR aufgemacht. Er verfüge lediglich über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Höhe von 100 EUR pro Monat. Ab März 2004 stünden darüber hinaus Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von 116 EUR (inklusive 16 % MwSt.) zur Verfügung. Die Beklagte werde aufgefordert, bis spätestens zum 16.03.2004 an den Kläger eine Zahlung in Höhe von mindestens 5180,36 EUR zu erbringen.

74

Mit Schreiben vom 16.03.2004 übersandte die Beklagte den Kläger ein Antragsformular nebst Beiblättern und bat darum, die Formulare innerhalb von vier Wochen mit den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten wieder abzugeben. Folgende Unterlagen würden (in Kopie) neben dem Antrag und den Beiblättern zum Antrag benötigt:

75

Personalausweis

76

Mietvertrag für die Wohnung mit derzeit aktuellen Kaltmiete, Betriebs- und Heizkosten nach anliegender Mietbescheinigung

77

Zahlungsbelege für die Miete der letzten drei Monate

78

Meldung von der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender

79

Ablehnungsbescheid über Leistungen der Agentur für Arbeit oder aktueller Bewilligungsbescheid

80

Nachweis über Arbeitseinkommen der letzten drei Monate oder der Kündigung des Arbeitsvertrages

81

Nachweise von Personen, die eventuell mit in der Wohnung wohnen Scheidungsurteil

82

Nachweis des aktuellen Beitrages zur Krankenversicherung

83

lückenlose Kontoauszüge aller vorhandenen Konten ab Dezember 2003 bis zum Tag der Abgabe der Unterlagen

84

Sparbücher, Wertpapiere, Aktien, Bausparverträge und andere vermögensbildende Anlagen - wenn vorhanden

85

Für Immobilien:

86

vollständiges Verzeichnis der im Eigentum des Klägers stehenden Immobilien

87

Nachweis über Einkommen aus Vermietung und Verpachtung der vorhandenen Immobilien

88

Nachweis über die Vermietung und Verpachtung der beiden Eigentumswohnungen

89

Nachweis über die Vermarktung der der drei unbebauten Grundstücke oder der Nachweis, dass diese weiterhin erfolglos geblieben ist

90

Mitteilung darüber, welche Maßnahmen zur Vermarktung eingeleitet worden sind oder werden sollen

91

Nachweis von Mieteinnahmen oder der Unbewohnbarkeit oder der Vermarktung der vorhandenen Mietwohngrundstücke in Halle

92

Nachweise über die anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren Nachweise, welche Versuche zur Veräußerung und unwirtschaftlicher Immobilien unternommen wurden

93

Kfz-Brief und -Zulassung und Wert nach der Schwackeliste oder vom Autohändler oder ein Kaufvertrag über den Verkauf

94

Lebensversicherungspolicen und aktueller Rückkaufswert - falls vorhanden

95

Gewerbegenehmigungen und/oder Gewerbeabmeldungen von allen vorhandenen Gewerben sowie betriebswirtschaftliche Abrechnungen der vorhandenen Gewerbe für Januar 2004 und das Jahres 2003 vom Steuerberater, wenn möglich

96

Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide von 2000-2002

97

Zugleich wurde der Kläger über die Folgen fehlender Mitwirkung durch Wiedergabe der Regelungen der §§ 60; 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch- Gemeinsame Vorschriften (SGB I) belehrt.

98

Gegen das Schreiben vom 16.03.2004 erhob der Kläger mit Schreiben vom 18.03.2004 Widerspruch. Er habe bereits sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht. Eine wirksame Aufhebung des festgestellten Anspruches auf Sozialleistungen liege nicht vor. Zur weitergehenden Darlegung der speziellen Verhältnisse des Einzelfalls sei bereits Kostenvorschuss beantragt worden. Eine erneute Einreichung sämtlicher Unterlagen sei insofern unbillig und ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich.

99

Mit Schreiben vom 26.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei dem Schreiben vom 16.03.2004 nicht um einen Verwaltungsakt handele und aus diesem Grund der Widerspruch vom 18.03.2004 nicht zulässig sei. Eine aktuelle Bedürftigkeit könne nur anhand von aktuellen Unterlagen geprüft werden.

100

Mit Bescheid vom 15.04.2004 versagte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Leistungen, die er mit Antrag vom 14.03.2004 beantragt hatte. Er habe nicht im Fachbereich Soziales vorgesprochen und keine der angeforderten Unterlagen beigebracht.

101

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2004 Widerspruch. Er habe sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht und Erklärungen abgegeben.

102

Mit Bescheid vom 29.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.04.2004 als unbegründet zurück.

103

Gegen den Bescheid vom 10.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2004 erhob der Kläger am 03.07.2004 unter dem Az.: 4 A 576/04 Klage zum Verwaltungsgericht Halle und legte u.a. eine Lohnbescheinigung der Firma GmbH vom 06.04.2004 für März 2004 über einen Aushilfslohn in Höhe von 100 EUR sowie ein Schreiben von Herrn vom 02.07.2004 vor, nach dem der Kläger ab März 2004 für eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit 100 EUR netto erhält, die monatlich in Bar gezahlt wird. Mit Urteil vom 29.10.2004 wies das VG Halle die Klage ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Magdeburg wurde mit Beschluss vom 19.05.2006 (3 L 37/05) abgelehnt.

104

Mit Bescheid vom 16.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 15.03.2004 gegen den Rückforderungsbescheid vom 08.03.2004 als unbegründet zurück. Die Entscheidung über die Rückzahlung erfolge in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des örtlichen Sozialhilfeträgers. Dabei sei zu prüfen, ob und wieweit eine Rückzahlung tatsächlich möglich sei. Sollte eine Rückzahlung gegenwärtig nicht möglich sein, so sei dieser Umstand nachvollziehbar darzustellen und zu beweisen. Diese Beweise sei der Kläger bisher schuldig geblieben. Im Rahmen der Ermessensausübung habe sich der die Beklagte davon leiten lassen, dass zwischen der letzten Hilfegewährung und dem Erlass des Rückforderungsbescheides 16 Monate vergangen seien, in denen der Kläger keinerlei Leistungen nach dem BSHG begehrt habe. Erst mit Erlass des nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheides habe der Kläger am 14.03.2004 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem BSHG gestellt, ohne jedoch leistungsrelevante Unterlagen beizubringen. Dieser Antrag sei aufgrund fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X abzulehnen. Der Beklagte müsse daher von einer nicht nachgewiesen Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne ausgehen und annehmen, dass der Kläger über Einnahmen in Geld oder Geldeswert verfüge. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob der Fachbereich Soziales seinen Rückforderungsanspruch jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt einfordere.

105

Hiergegen erhob der Kläger am 15.10.2004 Klage zum VG Halle unter dem Az.: 4 A 822/04. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 27.03.2007 teilte der Kläger mit, dass er derzeit kein eigenes Konto habe. Er lebe von 200 EUR im Monat. Er habe auch kein Auto mehr. Die anderen laufenden Kosten bestreite er mit Leistungen nach dem SGB II. Er schulde zwischenzeitlich etwa mindestens 150.000 EUR. Darüber existiere auch ein Titel. Darüber hinaus seien noch sehr viele andere Verbindlichkeiten aufgelaufen. In der Zeit der hier streitigen Bedürftigkeit habe er seine Außenstände nicht erhalten. Mit Urteil vom 27.03.2007 wies das VG Halle die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG Magdeburg vom 27.04.2009 (3 L 180/07) abgelehnt.

106

Mit einem als "Antrag nach § 44 SGB X" überschriebenen Schreiben vom 30.06.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, sämtliche ihn nicht begünstigende Verwaltungsakte zurückzunehmen und Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 22.11.2001 nach den gesetzlichen Regelungen zu gewähren. Zwischenzeitlich seien seine Vermögensverhältnisse vollumfänglich aufgeklärt worden und es sei festgestellt worden, dass ersetzbares Vermögen nicht vorliegt. Seit der Beantragung von Sozialleistungen im November 2001 habe er keine weitergehenden Vermögenswerte erlangt, so dass die vorliegenden Feststellungen zu Vermögenswerten auch auf den Zeitraum ab dem 22.11.2001 zuträfen. Zur Darlegung der Feststellung sei beabsichtigt, entsprechende Unterlagen vorzulegen.

107

Mit Schreiben vom 15.08.2006 forderte die Beklagte den Kläger dazu auf, konkrete Gründe oder neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der Ausgangslage rechtfertigten, zu benennen. Zudem sei in dem Antrag auf Überprüfung kein konkretes Verfahren bezeichnet noch würden konkrete Gründe oder neue Gesichtspunkte benannt, die eine andere als die bisher getroffenen Entscheidungen rechtfertigten. Deshalb könne mangels hinreichender Konkretisierung zum Antrag des Klägers keine Sachentscheidung getroffen werden.

108

Mit Schreiben vom 19.09.2006 teilte der Kläger mit, dass die Gewährung von Sozialleistungen ab dem 20.11.2001 bis einschließlich 23.03.2005 begehrt werde und erneut zu bescheiden sei. Alle diesem Begehren widersprechenden Entscheidungen seien nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Dies betreffe insbesondere die in den nachfolgend benannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenständlich gewordene Bescheide, sofern diese ihn belasteten: 4 A 302/02 (Darlehensgewährung), 4 A 370/03 (Darlehensgewährung), 4 A 374/03 (Darlehensgewährung), 4 A 675/03 (Auflagenerteilung), 4 A 677/03 (Auflagenerteilung), 4 A 679/03 (Einstellungsbescheid), 4 A 372/04 (Befangenheit), 4 A 371/03 (Versagungsbescheid), 4 A 524/03 (Versagungsbescheid), 4 A 676/03 (Darlehensgewährung), 4 A 678/03 (Auflagenerteilung), 4 A 705/03 (Auslagenvorschuss), 4 A 576/04 (Weiterbearbeitung), 4 A 822/04 (Rückforderung). Zwischenzeitlich lägen Verkehrswertgutachten für die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke vor und belegten unter Berücksichtigung von Grundpfandrechten, dass einsetzbares Grundvermögen nicht vorliege. Es habe sich herausgestellt, dass der dem Kläger gegenüber erhobene Vorwurf fehlender Mitwirkung von Anfang an unbegründet gewesen sei. Beigefügt war eine Bodenrichtwertauskunft vom 27.05.2005 des Landratsamt. Danach überwiegen bezüglich des Grundstück in die Kosten für den erforderlichen Abriss des auf dem Grundstück stehenden Kinogebäudes den Bodenwert von 35 EUR pro Quadratmeter (insgesamt 710 m2) um ein Vielfaches. Für die beiden im Wohnungsgrundbuch von eingetragenen Eigentumswohnungen mit einer Größe von 33,15 m2 und 46,45 m2 sei aufgrund der derzeitigen Marktlage und der geringen Nachfrage nach Eigentumswohnungen ein Preis von ca. 500 EUR/m2 pro Quadratmeter anzusetzen. Beigefügt war weiterhin ein Gutachten über den Verkehrswert nach dem Baugesetzbuch des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Regionalbereich des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 21.12.2005 über das Grundstück des Klägers im. Danach beträgt der Verkehrswert zum Wertermittlungsstichtag 06.12.2005 1,00 EUR. Beigefügt war weiterhin ein Gutachten über den Verkehrswert nach dem Baugesetzbuch des gleichen Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 20.12.2005, nach dem der Verkehrswert für das Grundstück des Klägers in ... zum Wertermittlungsstichtag 06.12.2005 mit 282 EUR ermittelt wurde. Nach einem weiteren Gutachten des Gutachterausschusses über den Verkehrswert des Grundstücks des Klägers in vom 18.04.2006 wurde für dieses Grundstück zum Stichtag 10.04.2006 ein Verkehrswert (Marktwert) von 20.000 EUR ermittelt.

109

Mit Bescheid vom 01.11.2006 lehnte Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.06.2006 ab. Die nachgereichten Unterlagen hätten keinen Anhaltspunkt aufgeworfen, dass in irgendeiner Weise beim Erlass der Bescheide das Recht unrichtig angewandt worden sei, ebenso sei nicht erkennbar, dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde. Darüber hinaus bestehe in der Sozialhilfe der Grundsatz, dass grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit geleistet werden dürfe.

110

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.11.2006 Widerspruch.

111

Mit Bescheid vom 07.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 11.11.2006 gegen den Bescheid vom 01.11.2006 als unbegründet zurück. Es sei kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide das Recht unrichtig angewandt oder dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Diese Entscheidungen seien auch von Seiten des Verwaltungsgerichtes in mehreren Urteilen bestätigt worden. Die Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfes für die Vergangenheit sei nur möglich, wenn der Hilfesuchende gegen die Ablehnung von Sozialhilfe mit Erfolg das vorgesehene Rechtsmittel eingelegt habe. Der Antrag auf Überprüfung des Zeitraums seit dem 22.11.2001 sei auf die Vergangenheit gerichtet und müsse folglich abgelehnt werden.

112

Hiergegen hat der Kläger am 11.05.2007 Klage zum erkennenden Gericht erhoben und trägt vor, dass seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich vollumfänglich aufgeklärt worden seien. Er begehre die Rücknahme der gegen ihn in der Vergangenheit ergangenen belastenden Verwaltungsakte und die Gewährung von Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 22.11.2011. Er habe nunmehr zu sämtlichen Grundstücken Sachverständigengutachten vorgelegt, nach denen sein Grundvermögen keinen ersetzbaren Vermögenswert darstelle. Zudem habe er Unterlagen zu seinen im streitgegenständlichen Zeitraum bis 31.12.2004 erzielten Einkünfte vorgelegt. Er habe somit die ihm unterstellte fehlende Mitwirkung nachgeholt. Von November 2001 bis März 2003 habe er keine Einnahmen gehabt. Wegen der von der Beklagten verwehrten Leistungen sei der Kläger gezwungen gewesen, Hilfe des Herrn in Anspruch zu nehmen, der insofern für seine private Auslagen (Miete, Strom, Krankenversicherung, Telefon) in Vorleistung gegangen und ihm auch zum Lebensunterhalt Hilfe durch Darlehen gewährt habe. Zwischenzeitlich sei die von zum Lebensunterhalt gewährten Leistungen für den hier gegenständlichen Zeitraum abgerechnet und zur Rückforderung fällig gestellt worden. Der Kläger sei insofern zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 22.247,81 EUR und zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4380,14 EUR zum 01.10.2008 aufgefordert worden. Von April 2003 bis Dezember 2003 habe er Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma ... in Höhe von insgesamt 1.100 EUR gehabt. Seit Januar 2004 erhalte er aus dieser Beschäftigung 100 EUR pro Monat. Daneben sei er seit März 2004 geringfügig bei der Firma ... e.K. auf selbständiger Basis für 100 EUR im Monat tätig. Nunmehr beziehe er ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zwischenzeitlich seien im Rahmen zahlreicher Vollstreckungsverfahren zusätzliche Zwangssicherungshypotheken auf seine Grundstücke eingetragen worden, die einen Überschuss in der Verwertung des Grundbesitzes verhinderten. Unerheblich sei, ob tatsächlich persönliche Forderungen des Grundschuldgläubigers gegenüber dem Eigentümer bestehen, da der Eigentümer erst im Zeitpunkt der Löschungsbewilligung Ansprüche wieder erlange bzw. erst nach Grundschuldverwertung einen eventuellen Verwertungsüberschuss einfordern könne. Der Verkehrswert der Liegenschaft sei zwar mit 500.000 DM festgesetzt. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei bereits mit Beschluss des Amtsgerichtes Halle Saalkreis vom 25.07.1996 angeordnet worden. Das Verfahren habe dann bis in das Jahr 2007 angedauert. Es sei ihm nicht gelungen, die Zwangsversteigerung zu verhindern oder eine Zuteilung des Versteigerungserlöses an ihn zu erwirken. Das Objekt habe wegen der die Fördermittel betreffenden anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren mit Grundpfandrechten in Höhe von 593.100 DM und 996.300 DM belastet bleiben müssen, und habe ihm insofern auch nicht zur Verwertung zur Verfügung gestanden, weil die an die Gewährung von Fördermitteln geknüpften Bedingung zu erfüllen gewesen seien. Zudem habe das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt (zwischenzeitlich Investitionsbank Sachsen-Anhalt) mehrere Kostenfestsetzungsbescheide gegen ihn erlassen, aus denen nunmehr die Zwangsvollstreckung betrieben werde. Hierzu legte der Kläger eine Mahnung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 17.06.2010 über 5208,82 EUR vor. Er habe daher auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung geltend machen können und zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens betreffend des Widerrufes der Wohnbauförderung die eingeräumten Grundschulden weiter gewähren müssen. Später seien dann auch noch eine Vielzahl von Zwangssicherungshypotheken eingetragen worden. Zwischenzeitlich sei die Zwangsversteigerung des Objektes verfügt. Der Einsatz des Objektes sei insofern ausgeschlossen. Die Verwertung des Grundstückes sei auch deshalb ausgeschlossen, da das Objekt ihm wegen sonstiger fehlender Altersvorsorge durch Sanierung und Herstellung von Wohnraum als langfristige Einkommensquelle und Altervorsorge dienen solle. Bezüglich des in dem Verwaltungsgerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 4 A 676/03 streitgegenständlichen Bescheides vom 18.11.2002 werde keine Überprüfung im vorliegenden Verfahren begehrt und insoweit das Verfahren für erledigt erklärt.

113

In der mündlichen Verhandlung am 21.11.2012 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die Überprüfung der Bescheide vom 14.11.2002 und 22.11.2002, mit denen der besondere Mietzuschuss für die Zeiträume 01.11.2001 bis 31.07.2002 und 01.10.2002 bis 30.11.2002 gewährt wurde, sinngemäß zurückgenommen. Bezüglich des Antrages auf Auslagenvorschuss vom 11.11.2002 behalte er sich die gesonderte Erhebung einer Untätigkeitsklage vor, ebenso auch im Hinblick auf die Bescheidung seiner Widersprüche gegen die Schreiben vom 05.07.2002, 22.11.2002 und 14.01.2003.

114

Der Kläger beantragt,

115

den Bescheid vom 01.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

116

die Bescheide vom 30.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2002 und die Bescheide vom 14.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 zurückzunehmen und dem Kläger ab dem 22.11.2001 bis 31.07.2002 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren,

117

die Bescheide vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 zurückzunehmen und dem Kläger ab dem 17.10.2002 bis 30.11.2002 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren,

118

den Bescheid vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 zurückzunehmen,

119

die Schreiben vom 05.07.2002, 22.11.2002 und 14.01.2003, soweit es sich hierbei um Verwaltungsakte handelt, zurückzunehmen,

120

den Bescheid vom 10.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2003 zurückzunehmen und dem Kläger ab dem 01.08.2002 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren,

121

den Bescheid vom 02.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 zurückzunehmen und dem Kläger ab dem 01.12.2002 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren,

122

den Bescheid vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2004 zurück zu nehmen und dem Kläger ab dem 14.03.2004 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren.

123

Die Beklagte beantragt,

124

die Klage abzuweisen.

125

Sie trägt vor, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich die Funktion habe, eine gegenwärtige Notlage zu sichern. Daraus folge, dass Hilfe für die Vergangenheit als Notlagenhilfe ausgeschlossen sei. Dementsprechend könne für die Vergangenheit nicht nachträglich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. Insoweit gäbe es nur einen Kostenerstattungsanspruch, falls der Betroffene seine Hilfe zum Lebensunterhalt selbst beschaffen musste. Dies setze jedoch voraus, dass der Betroffene einen entsprechenden Anspruch auf Hilfeleistung innegehabt und dass er tatsächlich Kosten gehabt habe. Die verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren belegten jedoch, dass der Kläger gerade keinen Anspruch auf Leistungen in der Vergangenheit hatte. Durch die Vielzahl vergangener Verfahren, die bereits rechtskräftig abgeschlossen seien, sei ein Klageverbrauch eingetreten. Der Kläger müsse daher darlegen, inwieweit das vorliegende Verfahren etwas Neues betrifft. Zudem werde bezweifelt, dass ein Privater einem Privaten insgesamt mehr als 20.000 EUR über Jahre und ohne Rechtsgrund leiht und dann vier Jahre wartet, um seine Geldforderung erstmalig geltend zu machen. Zudem seien die Forderungen nunmehr alle verjährt.

126

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2012 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Halle an die Beklagte vom 18.03.2004 übergeben, nach dem die Staatsanwaltschaft Halle das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betruges im Zeitraum von November 2001 bis November 2002 gemäß §170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt hat. Trotz umfangreicher und zeitaufwändiger Ermittlungen habe der Verdacht gegen den Kläger nicht erhärtet werden können, da der Nachweis, der Kläger habe die darlehensweise Hilfegewährung durch Täuschung erlangt, nicht zu führen gewesen sei.

127

Das Gericht hat ferner am 20.11.2012 fernmündlich eine Information der Investitionsbank Sachsen-Anhalt eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass aus den Forderungen laut Mahnung vom 17.06.2010, die zuletzt 5277,81 EUR betragen hätten, zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden sei. Es seien jeweils Sicherungshypotheken i.H.v. 1759,27 EUR auf das Grundstück des Klägers in und die zwei Wohnungen des Klägers im Grundbuch von eingetragen worden. Die Forderungen stünden nicht im Zusammenhang mit dem Baudarlehen in Höhe von 996.000 DM sondern mit dem Widerruf des Förderbescheides vom 14.07.1994, mit dem dem Kläger das Baudarlehen i.H.v 996.000 DM, der Aufwendungszuschuss i.H.v. 380.453,76 DM und ein Baukostenzuschuss i.H.v. 25.000 DM bewilligt wurde.

128

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Verfahrensakten des VG Halle mit den Az.: 4 A 302/02, 4 A 370/03, 4 A 371/03, 4 A 374/03, 4 A 524/03, 4 A 675/03, 4 A 676/03, 4 A 677/03, 4 A 678/03, 4 A 679/03, 4 A 705/03, 4 B 148/04, 4 A 372/04, 4 A 576/04 und 4 A 822/04 ergänzend verwiesen. Diese haben Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe

129

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

130

Der Bescheid der Beklagten vom 01.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

131

I. Die Beklagte ist nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch- Verwaltungsverfahren (SGB X) verpflichtet, die zur Überprüfung gestellten Bescheide zurückzunehmen und dem Kläger nach § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen zu erbringen.

132

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Übrigen ist nach Abs. 2 Satz 1 und 2 der Vorschrift ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

133

Eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Recht des BSHG über § 44 SGB X ist grundsätzlich möglich (vgl. Bundessozialgericht- BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R - juris). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Nichtanwendung des § 44 SGB X hat das BSG ausdrücklich weder für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) noch für das BSHG aufrechterhalten. Besonderheiten ergeben sich für das Sozialhilferecht lediglich hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen besteht. Für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen genügt es nicht, dass bei Erlass der (bestandskräftigen) Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen nämlich (nur) "nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs" erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die Worte "nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs" lassen insoweit erkennen, dass den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen werden muss.

134

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 30.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2002, mit dem ihm Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 22.11.2001 bis 31.01.2002 als Darlehen gewährt wurde, noch auf Rücknahme der Bescheide vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003, mit denen ihm Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für den Zeitraum bis 31.07.2002 als Darlehen gewährt sowie der besondere Mietzuschuss mit Ablauf des 31.07.2002 eingestellt wurde.

135

Soweit der Kläger die Rücknahme der Darlehensbescheide vom 30.01.2002 bzw. 14.11.2002 und die Bewilligung von Sozialhilfe als nicht rückzahlbare Beihilfe für den Zeitraum vom 22.11.2001 bis 31.12.2001 begehrt, scheitert ein Anspruch bereits an der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB X.

136

Die Beklagte, die dem Kläger mit Bescheiden vom 30.01.2002 und 14.11.2002 die Sozialhilfe vom 22.11.2001 bis 31.07.2002 als zurückzuzahlendes Darlehen gewährte, hat damit zugleich Sozialhilfe als übliche, in erster Linie begehrte Sozialleistung, d.h. als Zuschuss zum Verbleib, abgelehnt. Der versagende Verfügungssatz, der dem Kläger nicht begünstigte, sondern belastete (vgl. die Definition des begünstigenden Verwaltungsaktes in § 45 SGB X) wäre, falls er unrichtig wäre, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen und durch eine neue - richtige - Entscheidung zu ersetzen. Ob die Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss für den Zeitraum bis zum 31.12.2001 rechtswidrig war, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr als Voraussetzung für eine Rücknahme zu entscheiden. Eine Rücknahme des ablehnenden Verwaltungsaktes für diesen Zeitraum wegen einer entsprechenden Rechtswidrigkeit und eine Ersetzung durch einen Bewilligungsakt ist wegen der Einwirkung der Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X auf die Rücknahmeregelung schlechthin ausgeschlossen. Die Verwaltung hat jene beiden Entscheidungen zugunsten eines Antragstellers dann nicht mehr vorzunehmen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit, die länger als vier Jahre vor dem Rücknahmeantrag liegt, regelt und wenn der ersetzende Bewilligungsbescheid sich ebenfalls nur auf den genannten Zeitraum auswirken würde. So war es hier. Der im Jahre 2006 gestellte Rücknahmeantrag des Klägers bezieht sich auch auf Leistungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2001.

137

Wie bereits ausgeführt werden nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und durch einen Zugunstenbescheid ersetzt wird, längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X wird dabei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in welchem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt mit dem letzten Tag des Vorjahres (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und endet nach vier Jahren mit dem ersten Tag des Jahres (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X anstelle der Rücknahme der Antrag. Im vorliegenden Fall endete die Frist aufgrund des am 30.06.2006 gestellten Antrages am 01.01.2002. Damit ist die Erbringung von Leistungen für den Zeitraum 22.11. bis 31.12.2001 ausgeschlossen. Bei § 44 Abs. 4 SGB X handelt es sich um eine Vollzugsregelung, die zwingend anzuwenden ist. Sie steht für die länger als vier Jahre zurückliegende Zeit, für die keine Leistungen mehr erbracht werden dürfen, einem Rücknahme- und einem Ersetzungsakt entgegen. Sie ist auf die Rücknahmeregelung bezogen, die voraussetzt, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht wurden. "Erbringen" bedeutet tatsächliches Leisten (§ 43 SGB I, §§ 102 bis 105 SGB X). Ein derart zu vollziehender Verwaltungsakt ist nicht mehr zu erlassen, wenn er nicht ausgeführt werden darf. Er wäre wirkungslos. Von der Verwaltung darf keine unnötige, überflüssige Tätigkeit verlangt werden, die hier auch die - mitunter recht schwierige und aufwändige - Prüfung auf eine Unrichtigkeit einbezöge. Ein Antragsteller, der über § 44 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten darf, hat kein rechtliches Interesse an der Rücknahme und der zusprechenden Entscheidung, die nach Abs. 4 nicht vollzogen werden darf (BSG, Urteil vom 06.03.1991, 9 b Rar 7/90 -juris).

138

Die Einschränkung der Rücknahmeregelung durch die Ausschlussklausel in § 44 Abs. 4 SGB X entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Kläger die abgelehnte, jetzt erneut beantragte Sozialhilfe bereits damals erhalten hat, noch deshalb, weil er das ausbezahlte Darlehen zurückzahlen muss. Die Auszahlung der Sozialhilfe beruhte nicht auf der jetzt umstrittenen Gewährung eines Zuschusses, sondern auf der Darlehensgewährung, deren Vollzug allerdings im Fall einer Rücknahme und Bewilligung eines Zuschusses deshalb rückgängig gemacht werden müsste, weil die Leistung nicht doppelt gezahlt werden darf. Das Sozialhilfe als Zuschuss hat eine andere Rechtsnatur als das Darlehen, d.h. als der nur zur zeitweiligen Nutzung gewährte Sozialhilfebetrag, wenn auch beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Ein Verzicht der Verwaltung auf die Rückzahlung würde nicht wie ein "Erbringen" i.S. des § 44 Abs. 1 und 4 SGB X wirken. Die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens ist keine Folge der - möglicherweise - unrichtigen Entscheidung, durch die ein Zuschuss abgelehnt wurde. Sie wurde auch nicht durch einen teilweise belastenden Verwaltungsakt i.S. des § 44 Abs. 1 SGB X, der mit der begünstigenden Gewährung dieser Leistung verbunden gewesen wäre, dem Kläger auferlegt. Die Bewilligung des Darlehens stellt einen nicht teilbaren begünstigenden Verfügungssatz dar, allerdings inhaltlich durch die eingeschlossene Rückzahlungspflicht, die der Rechtsnatur des Darlehens eigen ist, eingeschränkt. Im Gesamtergebnis ist der Kläger durch die Gewährung des Darlehens besser gestellt, als wenn die Beklagte ausschließlich Sozialhilfe als Zuschuss abgelehnt hätte. Die Rechtslage in diesem Fall ist nach § 44 SGB X allein nach dem erlassenen und nach dem angestrebten Verwaltungsakt über Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als Zuschuss zu beurteilen. Dies wäre noch deutlicher, wenn die Verwaltung die darüber ergangene Ablehnungsentscheidung zeitlich gesondert von der Darlehensgewährung erlassen hätte. Auch durch die Beseitigung des Verfügungssatzes, mit welchem die Beklagte die Gewährung des Darlehens bewirkt hat, vermag der Kläger keinen rechtlichen Vorteil zu erlangen, denn an die Stelle der Rückgewährverpflichtung aus dem Darlehen tritt dann die Erstattungspflicht aus § 50 SGB X. Ein Anspruch auf Beseitigung dieser Pflicht besteht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, denn die Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss mag das Motiv für die Inanspruchnahme des Darlehens der Beklagten gewesen sein, die Inanspruchnahme des Darlehens war aber rechtlich in keiner Weise mit der Versagung des Zuschusses verknüpft (vgl. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 29.06.2011, L 2 SO 5226/10 - juris).

139

Auch für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.07.2002 besteht kein Anspruch auf (teilweise) Rücknahme der Darlehensbescheide vom 30.01.2002 und 14.11.2002 dahingehend, dass dem Kläger die darlehensweise gewährte Sozialhilfe als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu gewähren wäre. Denn die Gewährung der Sozialhilfe für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.07.2002 in Form eines Darlehens erweist sich insoweit als rechtmäßig, als dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG als nicht rückzahlbare Beihilfe hat.

140

Nach § 89 Satz 1 BSHG soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden, soweit nach § 88 BSHG für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne des BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Danach ist es auch unter Berücksichtigung der mit dem Antrag nach § 44 SGB X eingereichten Unterlagen rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger die Leistungen darlehensweise bewilligt hat. Der Kläger verfügte im maßgeblichen Bewilligungszeitraum über i.S.v. § 88 BSHG verwertbares Vermögen in Form von Grundbesitz. Ein Grundstück ist dann verwertbar, wenn eine weitere Belastung wirtschaftlich möglich oder bei einer Veräußerung ein Überschuss zu erwarten ist, mit denen der Hilfesuchende eine Notlage zunächst beheben könnte; maßgeblich dafür ist der im Verkehr erzielbare Veräußerungserlös des Grundstücks (Brühl in LPK BSHG, § 88 Rnr. 10). Der Kläger ist und war u.a. Eigentümer des Grundstücks, das nach den im Verwaltungsverfahren eingereichten Verkehrswertgutachten vom 18.04.2006 eine Verkehrswert bzw. Marktwert von 20,0 EUR hat. Zwar waren im Grundbuch für dieses Grundstück ab dem 02.08.2000 zwei Grundschulden über 593.100 DM (303.227,21 EUR) und 996.300 DM (509.400,10 EUR) eingetragen. Gleichwohl handelte es sich im Bewilligungszeitraum um verwertbares Vermögen, bei dessen Veräußerung ein Überschuss zu Gunsten des Klägers erwarten war. Bei der auf dem Grundstück lastenden erstrangigen Grundschuld zu 303.247,21 EUR handelte es sich bis zum 28.05.2002 um eine Eigentümergrundschuld, die einen Veräußerungserlös zu Gunsten des Klägers nicht mindern konnte. Die Grundschuld wurde Anfang 2002 an Herrn abgetreten. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim VG Halle am 29.10.2004 wurde von Herrn bis zu diesem Zeitpunkt nur ein Betrag von etwa 5000 EUR gezahlt. Damit fehlt es an einer zu sichernden Forderung in Höhe des gesamten Grundschuldbetrages. Auch das mit der zweitrangigen Grundschuld zur 509.400,10 EUR zu sichernde Darlehen aus den Mitteln der Wohnungsbauförderung wurde an den Kläger nicht ausbezahlt. Insofern fehlt es für die letztgenannte Grundschuld überhaupt an einer zu sichernden Forderung. Da die Grundschuld offensichtlich das Darlehen der bank, welches nie ausbezahlt wurde, absichern sollte, erschließt sich der Kammer nicht, aus welchem Grund die Forderungen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt aus Kostenfestsetzungsbescheiden (vgl. die Mahnung vom 17.06.2010) ebenfalls über die Grundschuld abgesichert sein sollte. Hiergegen spricht insbesondere, dass die Investitionsbank Sachsen-Anhalt die Vollstreckung dieser Forderungen in andere Immobilien des Klägers und nicht in die auf dem Grundstück in lastenden Grundschuld betreibt. Aber selbst wenn auch die Forderung des Landesbauförderinstitutes aus den Kostenfestsetzungsbescheiden über die auf dem Grundstück lastende Grundschuld zugunsten der bank abgesichert wäre, wäre nach wie vor bei Veräußerung des Grundstücks ein deutlicher Überschuss von ca. 10.000 EUR zu Gunsten des Klägers zu erwarten gewesen, der den für den Kläger zum damaligen Zeitpunkt der Hilfegewährung geltenden Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Höhe von 1.279 EUR deutlich übersteigt. Darüber hinaus hat der Kläger selber angegeben, dass er der Auffassung war, bis zum Abschluss des den Widerruf der Wohnbauförderung betreffenden Verwaltungsgerichtsverfahren die an die Gewährung von Fördermitteln geknüpften Bedingungen zu erfüllen gehabt zu haben und deshalb die eingeräumte Grundschuld weiterhin "gewährt" habe. Damit beruhte jedoch der Entschluss, die Löschung der Grundschuld zu Gunsten der bank nicht in die Wege zu leiten, auf dem freien Entschluss des Klägers, der hoffte, im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Aufhebung des Widerrufsverfügung zu erreichen, da er nach wie vor an der Realisierung seines Bauvorhabens mit den Mitteln des Landesbauförderinstitutes festhalten wollte. Hierauf kommt es im Übrigen jedoch auch nicht an, denn einer Verwertung des Grundstücks z.B. durch Veräußerung standen auch die eingetragenen Grundschulden nicht entgegen. Denn dem Kläger wäre es möglich gewesen, mit dem Verkaufserlös die durch die Grundschulden tatsächlich gesicherten Forderungen abzulösen oder beim Verkauf des Grundstückes die mit den Grundschulden tatsächlich gesicherten Forderungen beim Verkaufserlös mindernd zu berücksichtigen.

141

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG. Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach § 88 Abs. 2 Satz 3 BSHG bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem dann der Fall, soweit eine angemessenen Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Die Härteregelung stellt auf atypische ungewöhnliche Fälle ab, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden - insbesondere wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit - nachhaltig beeinträchtigt ist (Brühl in LPK-BSHG, § 88 Rnr. 61 m.w.N.). Eine solche atypische Bedarfslage ist beim Kläger nicht erkennbar. Lebensführung und Alterssicherung in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG sind gleichwertig nebeneinandergestellt. Der Hilfesuchende kann nicht die Verschonung eines Vermögens zur Alterssicherung verlangen, wenn er es ohne die Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes benötigen würde. Vorliegend soll der Vermögenseinsatz gerade zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung dienen, so dass es bereits aus diesem Grund nicht darauf ankommt, ob die Immobilie überhaupt die angemessene Alterssicherung zu wesentlichen Teilen oder überwiegend sichergestellt werden sollte oder ob andere Absicherungen bestehen. Bezüglich anderweitiger Absicherungen wäre im Übrigen auch an die beiden Eigentumswohnungen des Klägers zu denken. Auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG sind nicht erfüllt. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Vorliegend fehlt es schon an dem Umstand der Unentbehrlichkeit der streitgegenständlichen Immobilie für eine Erwerbstätigkeit. Unentbehrlich heißt, dass ohne diese Gegenstände eine sinnvolle Ausbildung oder Erwerbstätigkeit unmöglich wäre. Dies ist beim Kläger bezogen auf das Grundstück nicht erkennbar. Darüber hinaus muss mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden. Dies war vorliegend ebenfalls nicht der Fall, da die Immobilie auch nach Angaben des Klägers in einem äußerst schlechten Zustand war und nicht absehbar war, wann tatsächlich eine Sanierung der Gebäude und damit die Erzielung von Einkünften durch Vermietung erfolgen wird.

142

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es sich auch bei dem anderen Grundvermögen des Klägers, insbesondere den beiden Eigentumswohnungen, um verwertbares Vermögen handelt, welcher ebenfalls einer Bewilligung von Sozialhilfe als nicht rückzahlbare Beihilfe entgegen stand.

143

Die Beklagte hat auch zu Recht mit Bescheid vom 14.11.2002 die Gewährung des besonderen Mietzuschusses eingestellt, so dass auch kein Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und Erbringung des besonderen Mietzuschusses über den 31.07.2002 hinaus besteht. Die Beklagte hat die Zahlung des besonderen Mietzuschusses ab dem 01.08.2002 zu Recht eingestellt. Der Kläger hatte ab dem 01.08.2002 keinen Anspruch auf die Gewährung eines besonderen Mietzuschusses. Nach § 31 Abs. 1 Wohngeldgesetz in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung wird der besondere Mietzuschuss nur geleistet, wenn der Betreffende laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich erhält. Danach hatte der Kläger keinen Anspruch auf den besonderen Mietzuschuss nach § 31 WoGG, da er ab dem 01.08.2002 keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt von der Beklagten erhalten hat.

144

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003, mit dem dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für den Zeitraum bis 30.11.2002 lediglich als Darlehen gewährt wurde, und auf Erbringung der Leistungen als Beihilfe.

145

Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Leistungen nach § 89 BSHG darlehensweise gewährt, da auch für den Zeitraum 17.10. bis 30.11.2002 einer Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als nichtrückzahlbare Beihilfe verwertbares Vermögen des Klägers zumindest in Form des Grundeigentums an der Liegenschaft in entgegenstand, welches nach § 88 BSHG für den Bedarf des Klägers einzusetzen war. Zur Begründung verweist die Kammer auf ihre Ausführungen unter 1.1.a) zur Rechtmäßigkeit der für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2002 mit Bescheiden vom 30.01.2002 und lediglich darlehensweise erfolgten Leistungsbewilligung.

146

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 15.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 bezüglich der Rückforderung des gewährten Darlehens nach § 89 BSHG in Höhe von 5.852,70 EUR. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind nicht erfüllt. Der Bescheid vom 15.03.2004 erweist sich ebenfalls nicht als rechtswidrig.

147

Der Sozialhilfeträger kann das gewährte Darlehen mittels Leistungsbescheid zurückfordern, wenn auch die Bewilligung des Darlehens durch Verwaltungsakt erfolgte. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Rückzahlung der erbrachten Leistungen begehrt wird, setzt dabei einen Rückforderungsanspruch gegen den Leistungsempfänger voraus. Rechtsgrundlage für einen solchen Rückforderungsanspruch sind hier der Bescheide der Beklagten vom 31.01.2002, 14.11.2002 und 22.11.2002 mit dem sie die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 22.11.2001 bis 31.07.2002 und 17.10 bis 30.11.2002 als Darlehen bewilligte. Mit der nur darlehensweise Bewilligung der Leistung wird zugleich dem Grunde nach ein Rückforderungsanspruch gegen den Leistungsempfänger begründet. Sowohl bei der Bestimmung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs als auch bei der Bestimmung der Rückzahlungsmodalitäten durch Bescheid ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Rückzahlung von Sozialhilfe handelt. Bei der Ausübung der sich aus den Darlehensbescheiden ergebenden Befugnisse unterliegt die Beklagte daher den Einschränkungen, die sich aus dem Zweck der Sozialhilfe ergeben. Ihnen hat sie bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Hinblick auf die Bestimmung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches und der Rückzahlungsmodalitäten Rechnung zu tragen. Diente die Sozialhilfe, wie es nach dem Verfahrensablauf hier der Fall war, der Behebung einer vorübergehenden Notlage, setzt die Rückforderung der zur Behebung dieser Notlage als Darlehen bewilligten Sozialhilfe voraus, dass diese Notlage nicht mehr besteht und dass der Darlehensnehmer durch die geforderte Rückzahlung nicht erneut in eine Notlage gerät. Sonst würde das Ermessen entgegen dem Grundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausgeübt.

148

Die Beklagte hat das ihr eröffnete Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Sie hat die Tatsache, dass der Kläger seit 16 Monaten keine Sozialhilfeleistungen beantragt bzw. bezogen hat, zum Anlass genommen, die zuvor als Darlehen gewährten Leistungen zurückzufordern. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, bei einer solchen Ausgangslage Anhaltspunkte zu sehen, dass eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder vorliegt. Die erforderliche Anhörung hat die Beklagte im Widerspruchsverfahren nachgeholt, in dem sie den Kläger die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen insbesondere den Umstand einer nicht bestehenden Leistungsfähigkeit. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert, so dass die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen hat. Kommt der Kläger solchen Aufforderungen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu seinen Lasten. Denn er trägt bei Unaufklärbarkeit die Beweislast für das Vorliegen einer sozialhilferechtlich beachtlichen Notlage (BVerwGE 23,255). Dies muss umso mehr gelten, wenn der Kläger der Beklagten untersagt, eigene Ermittlungen zur seiner Hilfebedürftigkeit durchzuführen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungs- bzw. Widerspruchsbescheides. Dass der Kläger zum damaligen Zeitraum nicht in der Lage war, das Darlehen, sei es auch ratenweise, zurückzuzahlen, ist bis heute nicht belegt. Die Mieteinnahmen im damaligen Zeitraum aus den Eigentumswohnungen, von denen nach seinen eigenen Angaben zumindest eine im Bewilligungszeitraum vermietet war, hat er bis heute nicht nachgewiesen. Auch hat der Kläger bis heute nicht nachgewiesen, in welchem Umfang zumindest die beiden Eigentumswohnungen tatsächlich belastet waren und welche Veräußerungsbemühungen er unternommen hat. Darüber hinaus ist damals wie heute offen, welche der Forderungen, welche er bei Antragstellung angegeben hat, zwischenzeitlich realisiert bzw. realisierbar waren oder es eben aus welchem Grund nicht waren. Alleine die Angabe oder Tatsache, dass ihn andere während der Zeit, in der er keine Leistung bezogen hat, unterstützt haben, beweist nicht, dass der Kläger tatsächlich hilfebedürftig war. Der Kläger hat seine mangelnde Leistungsfähigkeit bzw. Notlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides nicht ausreichend belegt und auch die von der Beklagten aufgeworfenen Zweifel an seinen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht ausgeräumt. Dies hat er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht getan, obwohl ihm dort bereits mit Verfügung vom 26.01.2007 aufgegeben wurde, detailliert und unter Vorlage von Urkunden zu seinen Vermögensverhältnissen insbesondere zu den in seinem Eigentum stehenden Immobilien und den ihm zustehenden titulierten Forderungen Stellung zu nehmen. Der Kläger hat auch im Rahmen des Antrages nach § 44 SGB X die mangelnde Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides nicht hinreichend belegt. Er hat hier lediglich die Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sowie einer selbständigen Tätigkeit, die bereits bekannt waren, sowie neue Verkehrswertgutachten für seine Grundstücke vorgelegt. Diese Unterlagen reichen aber ersichtlich nicht aus, um die oben genannten Zweifel auszuräumen. Es fehlen nach wie vor relevante Unterlagen zu seinen Mieteinnahmen, den Forderungen, mit denen auf seinen Immobilien lastende Hypotheken und Grundschulden, insbesondere den Eigentumswohnungen, abgesichert werden sowie der Realisierbarkeit oder Nichtrealisierbarkeit der von ihm angegebenen offenstehenden Forderungen im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides. Neue Beweismittel, die eine Rücknahme des Rückforderungsbescheides rechtfertigten, hat der Kläger damit auch im Rahmen seines Antrags nach § 44 SGB X nicht vorgelegt.

149

Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Überprüfung oder "Rücknahme" der Schreiben der Beklagten vom 05.07.2002, 22.11.2002 und 14.04.2003 mit denen der Kläger insbesondere zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wurde. § 44 SGB X findet nach dem eindeutige Wortlaut nur auf Verwaltungsakte Anwendung, bei denen begrifflich auch nur eine Rücknahme in Betracht kommt. Bei dem Inhalt der Schreiben vom 05.07.2002, 22.11.2002 und 14.02.2002 handelt es sich der Sache nach nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X, die einer Überprüfung nach § 44 SGB X zugänglich sind. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede hoheitliche Maßnahme, die zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen wird. Keinen Regelungscharakter haben behördliche Maßnahmen, die eine Regelung in Aussicht stellen oder - wie hier - eine spätere Regelung vorbereiten und nicht selbständig vollstreckbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1989, 7 Rar 46/87, juris). Solche Maßnahmen können nicht angefochten werden (vgl. auch § 44a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung), ihre Überprüfung findet im Zusammenhang mit der Anfechtung der das Verfahren abschließenden Sachentscheidung statt (BSG a.a.O., m.w.N.).

150

Der Bescheid vom 10.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2003 mit dem die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.08.2002 versagt hat, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig und ist daher nicht durch die Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen.

151

Die Beklagte war dazu berechtigt, die Leistungen des Klägers nach dem BSHG mit Wirkung ab dem 01.08.2002 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I zu versagen. Die Kammer verweist diesbezüglich auch auf das Urteil des VG Halle vom 29.10.2004 in dem Verfahren 4 A 524/03.

152

§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I lautet: Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 Satz 2 SGB). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I).

153

Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, so dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger gegenüber die beantragten Sozialhilfeleistungen ab dem 01.08.2002 zu versagen.

154

Der Kläger war im Rahmen der auch im BSHG geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 60 SGB I verpflichtet, die mit Schreiben vom 14.01.2003 angeforderten Unterlagen, insbesondere die Kontoauszüge für alle vorhandenen Konten des Klägers für den Zeitraum 01.05.2002 bis 31.07.2002, Nachweise für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkommensteuerbescheide sowie die abgefragten Informationen zur Verwertung seiner Grundstücke und Forderungen vorzulegen bzw. beizubringen.

155

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des § 60 SGB I galten auch im Rahmen des BSHG. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2003 die Vorlage der Kontoauszüge für alle vorhandenen Konten des Klägers für den Zeitraum Mai bis Juli 2002, Nachweise für Vermietung und Verpachtung, Nachweis für Veräußerungsbemühungen der Grundstücke sowie die Realisierung der Forderungen bis zum 29.01.2003 forderte, handelt es sich um Beweismittel bzw. Beweisurkunden i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I sowie um "Angabe von Tatsachen" gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I.

156

Nach § 65 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

157

Anspruchsvoraussetzung für die Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG, dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Es liegt auf der Hand, dass es im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, keine unzumutbare und unangemessene Anforderung darstellt, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene schon Leistungen bezogen hat und Sozialhilfe für Folgezeiträume geltend macht. Insbesondere die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw Ausgangs der Zahlung. Angesichts der Vielfalt jederzeit möglicher Änderungen gibt es für eine differenzierende Beurteilung der Vorlagepflicht keinen Grund (vgl. zu Ganzen: BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R - juris). Gleiches gilt auch für die anderen von der Beklagten angeforderten Informationen und Unterlagen zu Mieteinnahmen, Steuerveranlagung sowie Verwertung von Grundstücken und Forderungen. Denn diese Unterlagen und Informationen geben ebenfalls Aufschluss über die im Rahmen der Bewilligung von Sozialhilfe zu prüfenden Hilfebedürftigkeit. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte die vom Kläger gewünschten Informationen auf leichtere Weise hätte beschaffen könnte. Der Kläger hatte zudem der Beklagten untersagt, Auskünfte und Informationen bei Dritten über ihn einzuholen, so dass er sich im Nachhinein nicht darauf berufen kann, die Beklagte sei ihren Amtsermittlungspflichten nicht nachkommen.

158

Der Aufforderung zur Beibringung der Unterlagen mit Schreiben vom 14.01.2003 ist der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, obwohl er mit dem Schreiben vom 14.01.2003 darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Nichtbeibringung der Unterlagen die Leistungen ihm gegenüber versagt werden könne.

159

Durch die Nichtbeibringung der angeforderten Unterlagen hat der Kläger die Aufklärung des Sachverhaltes auch erheblich erschwert. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versagung der Leistung nicht geklärt bzw. konnten nur über die Vorlage der angeforderten Unterlagen geklärt werden.

160

Die Beklagte hat zudem das ihr bei der Versagung der Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

161

Für die Frage, ob der Bescheid vom 10.02.2003 rechtmäßig war, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zwischenzeitlich die geforderte Mitwirkung nachgeholt hat. Bei einem Versagungsbescheid nach § 66 SGB I berührt eine später nachgeholte Mitwirkung die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides nicht. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheides ist allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides waren die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I erfüllt.

162

Auch die Versagung der Leistungen ab dem 01.12.2002 mit Bescheid vom 02.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2003 ist rechtmäßig, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat.

163

Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I für eine Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides ebenfalls erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 22.11.2002 zur Vorlage der aktuellen Kontoauszüge des letzten Vierteljahres, Nachweise für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Nachweise für Veräußerungsversuche der Grundstücke sowie Nachweise zu Versuchen zur Realisierung von ausstehenden Forderungen bis zum 29.01.2003 aufgefordert. Zugleich hat die Beklagte auch auf die Folgen der Nichtbeibringung der Unterlagen/Informationen nach § 66 SGB I hingewiesen. Auch diese Unterlagen hat der Kläger nicht fristgerecht beigebracht, obwohl er hierzu nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I verpflichtet war, so dass die Beklagte berechtigt war, die Leistungen nach Ablauf der gesetzten Frist zu versagen. Ergänzend verweist die Kammer auf das Urteil des VG Halle vom 29.10.2004 in dem Verfahren 4 A 371/03.

164

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 15.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2004, mit dem die Sozialhilfeleistungen ab dem 14.03.2004 versagt wurden.

165

Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I für eine Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides ebenfalls erfüllt, so dass sich auch dieser Bescheid nicht als rechtswidrig erweist. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16.03.2004 u.a. zur Vorlage der aktuellen Kontoauszüge für alle vier Konten des Klägers ab Dezember 2003, Nachweise für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der vorhandenen Grundstücke bzw. der beiden Eigentumswohnungen, Nachweise für Veräußerungsversuche der Grundstücke und Vorlage von Einkommensteuererklärungen und -bescheiden für die Jahre 2000 bis 2002 innerhalb von vier Wochen aufgefordert. Zugleich hat die Beklagte auch auf die Folgen der Nichtbeibringung der Unterlagen/Informationen nach § 66 SGB I hingewiesen. Auch diese Unterlagen, insbesondere die angeforderten Kontoauszüge sowie Nachweise für Einkünfte aus der Vermietung seiner Eigentumswohnungen, hat der Kläger nicht fristgerecht beigebracht, obwohl er hierzu nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I verpflichtet war, so dass die Beklagte berechtigt war, die Leistungen nach Ablauf der gesetzten Frist zu versagen. Ergänzend verweist die Kammer auf das Urteil des VG Halle vom 29.10.2004 in dem Verfahren 4 A 576/04.

166

Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 67 SGB I auf nachträgliche Erbringung der ab dem 01.08.2002, 01.12.2002 und ab dem 14.03.2002 versagten Sozialhilfeleistungen. Nach § 67 SGB I kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. In diesem Falle steht es im Ermessen des Leistungsträgers, die Leistung im Nachhinein zu erbringen oder nicht. Vorliegend scheitert der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag bereits tatbestandlich daran, dass die verlangte Mitwirkung (s.o.) bis heute nicht nachgeholt wurde und (damit) auch nicht feststeht, ob für diese Zeiträume überhaupt die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Der Kläger hat mit seinem Überprüfungsantrag vom 30.06.2006 zwei Lohnbescheinigungen sowie die bereits aus einem Verwaltungsgerichtsverfahren bekannte Bescheinigung von Herrn ... vom 02.07.2004 sowie Verkehrswertgutachten zu seinen Immobilien vorgelegt. Es fehlt jedoch immer noch z.B. an genauen Angaben bzw. Nachweisen für die Einkünfte aus Vermietung der Eigentumswohnungen, von denen zumindest eine (Siedlung ...) nach den Angaben des Klägers in den Verfahren beim VG Halle durchgehend vermietet war. Zu der anderen Wohnung ( ...in ...) hat der Kläger angegeben, dass diese Wohnung im Jahr 2001 noch vermietet und im Jahr 2003 nicht mehr vermietet war. Nachweise zu den Mietverhältnissen hat der Kläger bis heute nicht beigebracht. Auch die abgeforderten Kontoauszüge liegen bis heute nicht vollständig vor. Dies betrifft insbesondere die Kontoauszüge für das Konto des Klägers bei der Bank. Dieses Konto existierte auch zumindest noch im Jahre 2004, da nach einem in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Urteil des VG Halle vom 27.09.2006 (5 A HAL 167/04) ausgeführt wird, dass mit Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 10.02.2004 die (vermeintlichen) Ansprüche des Klägers gegen die ..., die ... und die ...gepfändet und jeweils in Höhe von 352,50 der Staatskasse überwiesen wurde.

167

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

168

Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 193 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren u.a. die rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

2

Der am ... 1960 in B. geborene Kläger lebte nach der Auskunft aus dem Melderegister vom 17. Januar 2002 von 1996 bis zum 12. November 2001 im Ausland (USA, Norwegen, Dänemark) und seit dem 13. November 2001 in H ... Er stellte am 22. November 2001 bei der Beklagten den Antrag auf Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt (im Weiteren: HLU). Zur Begründung seiner Hilfebedürftigkeit gab er die "Vollstreckung in unpfändbare Anteile früheren Einkommens, Vollstreckungshandlung in Höhe von über 490 TDM (strittige Forderungen)" an. Spar- und Bankguthaben seien "gepfändet/negativ". In Bezug auf Forderungen, Wertpapiere, Aktien, Pfandbriefe u.a. werde auf eine - nicht beigefügte - Anlage verwiesen. Er sei am ... 2001 geschieden worden; eine Unterhaltsregelung sei nicht getroffen worden. Eine Abtretung seiner Ansprüche gegenüber unterhaltsverpflichteten Angehörigen erfolge erst, wenn diese festgestellt seien; gegenwärtig würden Unterhaltsansprüche nicht erfüllt. Er sei seit 2000 beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet; eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung sei bislang nicht erfolgt. Eine Bankverbindung für zu gewährende Leistungen werde nach Bescheidung mitgeteilt. Am 7. Dezember 2001 übersandte er u.a. Kopien von Kontoauszügen und teilte der Beklagten mit, dass, sofern Auskünfte von Dritten erwünscht würden, diese von ihm beigebracht würden. Von der Kontaktaufnahme mit Dritten sei abzusehen. Am 7. Januar 2002 übermittelte er Kopien der Seite 1 und des ersten Absatzes der Seite 2 des Tenors des Scheidungsurteils vom ... 2001. Am 16. Januar 2002 legte er Aufstellungen über Grundvermögen, sonstige Vermögenswerte und Zahlungsverpflichtungen sowie Bankkonten vor; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 40 bis 42 der Verwaltungsakte Bd. 1 Bezug genommen.

3

Mit Bescheid vom 30. Januar 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Sozialhilfe in Form eines Darlehens gemäß § 89 BSHG für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Januar 2002 (für November 2001 135,74 EUR, für Dezember 2001 518,93 EUR und für Januar 2002 452,46 EUR). Das Darlehen werde zinslos gewährt. Die Rückzahlung werde durch einen gesonderten Rückzahlungsbescheid geregelt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe angegeben, Vermögen in Form von sieben Grundstücken und 20 vollstreckbaren Titeln mit Hauptforderungen in Höhe von 154.739,00 EUR zu besitzen, daraus aber derzeit keine verwertbaren Einnahmen erzielen zu können. Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger einen besonderen Mietzuschuss gemäß §§ 31 ff. Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von 41,00 EUR pro Monat. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 19. Februar 2002 Widerspruch ein und wandte sich insbesondere gegen die Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen. Er sei zwar Eigentümer diverser Grundstücke; diese seien aber zumindest in absehbarer Zeit nicht veräußerbar. Teilweise sei der Verkauf infolge von Zwangsversteigerungsmaßnahmen und aus Sanierungsgründen untersagt. Die diversen vollstreckbaren Forderungen seien wegen Zahlungsunfähig- bzw. Zahlungsunwilligkeit der Schuldner in absehbarer Zeit nicht zu realisieren. Ob ein Erlösüberschuss bei Veräußerung von Grundstücken und Forderungen zu erzielen sei, könne nur durch einen Sachverständigen substantiiert dargelegt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Januar 2002 als unbegründet zurück. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass dem Kläger Sozialhilfe als Darlehen bewilligt worden sei. Da die sofortige Verwertung der vom Kläger angegebenen Grundstücke und Forderungen nicht möglich sei, seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89 BSHG erfüllt. Hiergegen erhob der Kläger am 31. Mai 2002 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Halle (4 A 302/02 HAL). Der Rechtsstreit wurde in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2004 in Bezug auf das später anhängig gewordene Verfahren 4 A 370/03 HAL, das den gleichen Streitgegenstand betraf, übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 46 bis 60 der Gerichtsakte 4 A 302/02 HAL Bezug genommen.

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Zum 1. April 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger eine einmalige Bekleidungshilfe in Höhe von 130,00 EUR (nachfolgender Bescheid vom 10. Oktober 2002).

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Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 wies die Beklagte auf fehlende Unterlagen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der HLU hin und forderte den Kläger auf, u.a. Gewerbean- und -abmeldung, Steuerbescheide des Finanzamtes, den Nachweis über seine Meldung beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender, den Ablehnungsbescheid in Bezug auf eine Leistungsgewährung des Arbeitsamtes, Nachweise über Einkommen aus Vermietung und Verpachtung der vorhandenen Grundstücke bzw. Wohnungen sowie über die erfolglos gebliebene Vermarktung der Grundstücke und anhängige Zwangsversteigerungsmaßnahmen vorzulegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Sozialleistungen seien bereits zweifelsfrei festgestellt. Soweit nunmehr weitere Auskünfte erwünscht würden, seien von der Beklagten die relevanten Sachverhalte zu benennen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2002 versagte die Beklagte gemäß § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) die Leistung wegen fehlender Mitwirkung bis zu deren Nachholung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2002 als unbegründet zurück. Mit Beschluss des VG Halle vom 6. November 2002 in dem Verfahren 4 B 260/02 HAL wurde die Beklagte zur vorläufigen darlehensweisen Gewährung von HLU für den Zeitraum vom 17. Oktober bis zum 30. November 2002 verpflichtet. In Ausführung des Beschlusses bewilligte die Beklagte dem Kläger mit den Bescheiden vom 22. November 2002 einen besonderen Mietzuschuss für Oktober und November 2002 in Höhe von 128,00 EUR monatlich und für Oktober und November 2002 HLU als Darlehen in Höhe von 285,24 EUR und 589,48 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 27. November 2002 Widerspruch ein.

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Bereits mit Schreiben vom 11. November 2002 hatte der Kläger darauf hingewiesen, weder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einnahmen zu erzielen. Er sei lediglich geringfügig selbstständig tätig gewesen und könne infolge der Vielzahl von Streit-verfahren, ausgebrachter Vollstreckungshandlungen und zeitlicher Überlastung keine Geschäftstätigkeit ausüben. Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 lägen noch nicht vor und könnten auch nur ein negatives Einkommen ausweisen. Nähere Angaben über Einkünfte und Aufwendungen könne er nicht beibringen, da ihm keine konkreten Übersich-ten/Bilanzen vorlägen. Um seine einzelnen Aktivitäten zur Erzielung von Einkünften und zur Verwertung seines Vermögens sowie zur Realisierung von Forderungen substantiiert darlegen und unter Beweis stellen zu können, sei die Einsichtnahme in Unterlagen im Umfang von über 200 Ordnern erforderlich. Zudem befinde sich eine Vielzahl von Unterlagen bei von ihm beauftragten Vertretern. Insoweit sei ein geschätzter Zeitaufwand von mindestens 500 Stunden und mindestens 1000 Aktenkopien erforderlich. Ferner wären aktuelle Grundbuchauszüge abzufordern. Die damit verbundenen Kosten dürften sich mindestens auf 200,00 EUR belaufen. Sollten weitergehende Auskünfte erforderlich sein, werde bereits jetzt zur Erstellung eines entsprechenden Berichtes ein Auslagenvorschuss beantragt.

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Mit Bescheid vom 14. November 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger geänderte HLU vom 22. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 in Höhe von 172,97 EUR für November 2001, 576,58 EUR für die Monate Dezember 2001 bis Juni 2002 und 582,48 EUR für Juli 2002. Dabei berücksichtigte sie monatlich einen Regelsatz in Höhe von 276,10 EUR (ab 1. Juli 2002 282,00 EUR), einen Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 110,20 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,28 EUR abzüglich eines besonderen Mietzuschusses in Höhe von 135,00 EUR. Für Dezember 2001 bewilligte sie zusätzlich eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 66,47 EUR. Der Bescheid sei als Änderungsbescheid zum Bescheid vom 30. Januar 2002 anzusehen, d.h. auch diese Hilfe werde als Darlehen nach § 89 BSHG gewährt und unterliege der Rückforderung. Mit weiterem Bescheid vom 14. November 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen besonderen Mietzuschusses in Höhe von 135,00 EUR. Ebenfalls unter dem 14. November 2002 stellte die Beklagte die Gewährung des besonderen Mietzuschusses mit Ablauf des 31. Juli 2002 ein. Der Kläger legte gegen alle Bescheide vom 14. November 2002 am 18. November 2002 Widerspruch ein.

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Mit Schreiben vom 22. November 2002 gab die Beklagte dem Kläger u.a. auf, bis zum 29. November 2002 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert und lückenlos offen zu legen, insbesondere, lückenlose aktuelle Kontoauszüge des letzten Vierteljahres für alle vier Konten, die Einkommensteuererklärungen und -bescheide ab dem Jahr 2000 sowie Nachweise, ob und wenn ja, in welcher Höhe Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus dem Gewerbebetrieb seit Januar 2000 erzielt worden sei. Der Kläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen könne, wenn die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen seien. Diese Aufforderung stelle keinen widerspruchsfähigen Bescheid dar, sondern diene der Bescheidvorbereitung. Hiergegen legte der Kläger am 27. November 2002 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 11. November 2002.

9

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 versagte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2002 die Gewährung von HLU. Mit Schreiben vom 22. November 2002 in Verbindung mit dem Beschluss des VG Halle vom 6. November 2002 (4 B 260/02 HAL) sei der Kläger beauflagt worden, leistungsrelevante Nachweisunterlagen zur Prüfung der Bedürftigkeit bis zum 29. November 2001 einzureichen. Gleichzeitig sei er auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. In Ausübung ihres Ermessens werde die Leistung vollständig versagt. Eine teilweise Versagung sei nicht angebracht, da der Kläger nicht bereit sei, in irgendeiner Art und Weise mitzuwirken. Hiergegen legte der Kläger am 5. Dezember 2002 Widerspruch ein.

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Am 13. Dezember 2002 legte er der Beklagten Kopien von drei Kontoauszügen für zwei Konten bei der D. B. (Kontonummern ... und ...) und ein Konto bei der S. D. (Kontonummer ...) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 233 bis 235 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

11

Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Beschluss des VG Halle vom November 2002 in dem Verfahren 4 B 260/02 HAL hob die Beklagte unter dem 14. Januar 2003 ihren Bescheid vom 23. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2002 auf. Ebenfalls unter dem 14. Januar 2003 forderte sie den Kläger auf, bis zum 29. Januar 2003 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert und lückenlos offen zu legen und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen im Schreiben vom 5. Juli 2002; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 244 bis 246 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am 20. Januar 2003 Widerspruch ein mit der Begründung, die Auflagen seien unerfüllbar und die genannte Frist unangemessen. Er erschien am 3. Februar 2003 bei der Beklagten und legte zahlreiche Kontoauszüge vor, die er jedoch weder im Original noch in Fotokopie überlassen wollte.

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Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 versagte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. August 2002 die Gewährung von HLU. Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 sei der Kläger beauflagt worden, leistungsrelevante Nachweisunterlagen zur Prüfung der Bedürftigkeit bis zum 29. Januar 2003 einzureichen. Gleichzeitig sei er auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. In Ausübung ihres Ermessens werde die Leistung vollständig versagt. Eine teilweise Versagung sei nicht angebracht, da der Kläger nicht bereit sei, mitzuwirken. Bei seiner Vorsprache am 3. Februar 2003 habe er zwar eine Aufstellung von Kontoauszügen vorgelegt, sei jedoch nicht bereit gewesen, diese Kontoauszüge zur Prüfung zu überlassen. Nach wie vor seien nicht die Kontoauszüge aller Banken vorgelegt worden. Auch den übrigen Auflagen sei er nicht nachgekommen. Hiergegen legte der Kläger am 21. Februar 2003 Widerspruch ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14. November 2002 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 26. März 2003 Klage beim VG Halle (4 A 370/03 HAL). Dort fand am 29. Oktober 2004 die mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger Angaben u.a. zu von ihm verrichteten unselbstständigen Tätigkeiten für die A. GmbH in B. und D. L., Mieteinnahmen aus seinen Eigentumswohnungen in "S." und "A.", zur Übernahme seiner Mietzinsverpflichtungen und Krankenversicherungsbeiträge sowie Zurverfügungstellung eines Pkw durch D. K., zu Einkommenssteuerbescheiden ab 2000, Zahlungen auf eine Darlehensforderung der B. G. und zu den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken - insbesondere in der L. in H. - machte; wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das VG wies die Klage als unbegründet ab. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die HLU als Darlehen gewährt habe. Der Kläger habe im Bewilligungszeitraum, d.h. vom 22. November 2001 bis zum 20. Juli 2002 über verwertbares Vermögen verfügt. Hierbei handele es sich in erster Linie um das Grundstück L. in H ... Zwar sei dieses Grundstück seit dem 2. August 2000 mit Grundschulden über 593.100,00 DM (303.247,21 EUR) und 996.300,00 DM (509.400,10 EUR) belastet. Gleichwohl handele es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG, bei dessen Veräußerung ein Überschuss zu Gunsten des Klägers zu erwarten gewesen sei. Bei der auf dem Grundstück lastenden erstrangigen Grundschuld zu 303.247,21 EUR handele es sich nämlich bis zum 28. Mai 2002 um eine Eigentümergrundschuld, die einen Veräußerungserlös zu Gunsten des Klägers nicht hätte verhindern können. Diese Grundschuld sei Anfang 2002 an F. abgetreten worden. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei jedoch von F. bislang nur ein sehr geringer Betrag von etwa 5.000 EUR gezahlt worden, so dass es an einer zu sichernden Forderung in Höhe des Grundschuldbetrages fehle. Damit sei das Grundstück L. in H. praktisch unbelastet, denn auch das mit der zweitrangigen Grundschuld zu 509.400,10 EUR zu sichernde Darlehen aus den Mitteln der Wohnungsbauförderung sei an den Kläger nicht ausgezahlt worden. Vor diesem Hintergrund habe es keiner Vertiefung bedurft, ob es sich bei den anderen Grundstücken des Klägers um verwertbares Vermögen handele. Auch könne offen bleiben, ob die angegebenen Forderungen des Klägers gegen Dritte tatsächlich nicht realisierbar gewesen seien. Ein besonderer Mietzuschuss sei nur zu leisten, wenn der Betreffende laufende Leistungen der HLU nach dem BSHG tatsächlich erhalte. Dies sei beim Kläger ab dem 1. August 2002 nicht mehr der Fall. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 22. Februar 2006 ab (3 L 26/05).

14

Ebenfalls unter dem 24. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 26. März 2003 Klage beim VG H. (4 A 371/03 HAL). Auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2004 wies das VG die Klage ab. Die Versagung von Leistungen ab dem 1. Dezember 2002 sei rechtmäßig. Der Kläger habe die von der Beklagten geforderte Mitwirkung unterlassen, wodurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert worden sei. Der Kläger sei von der Beklagten auf die Folgen fehlender Mitwirkung schriftlich hingewiesen worden. Die Einkommensverhältnisse des Klägers seien im Zeitpunkt der Versagung unklar gewesen, da er bis zum 2. Dezember 2002 noch keine Kontoauszüge und für die Jahre ab 2000 weder Einkommensteuerbescheide noch -erklärungen vorgelegt habe. Bis zum 2. Dezember 2002 habe es insgesamt an näheren überprüfbaren Darlegungen der Einnahmen und Ausgaben des Klägers gefehlt. Anhaltspunkte für eigenes Einkommen des Klägers hätten sich aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes H. vom 5. März 2001 ergeben, wonach der Kläger im Jahre 1999 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 30.580,00 DM gehabt habe. Auch stünden Vollstreckungshandlungen keiner gewerblichen Tätigkeit entgegen. Insgesamt sei nach den Angaben des Klägers für die Beklagte völlig unklar, welchen Beschäftigungen dieser eigentlich nachgehe. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG mit Beschluss vom 8. März 2006 ab (3 L 27/05).

15

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2003 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. November 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls am 26. März 2003 Klage beim VG Halle (4 A 374/03). Auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2004 wies das VG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung der ihm gewährten HLU als Beihilfe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen gewährt habe. Zur Begründung wiederholte das VG im Wesentlichen die Gründe im Urteil vom 29. Oktober 2004 in dem Verfahren 4 A 370/03. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG mit Beschluss vom 22. Februar 2006 ab (3 L 28/05).

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2003 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 27. April 2003 Klage beim VG Halle (4 A 524/03 HAL). Auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2004 wies das VG die Klage ab. Die Versagung von Leistungen ab dem 1. August 2002 sei rechtmäßig. Die Einkommensverhältnisse des Klägers seien im Zeitpunkt der Versagung unklar gewesen, da er bis zum 29. Januar 2003 noch keine Kontoauszüge und weder Einkommensteuerbescheide noch -erklärungen vorgelegt habe. Im Übrigen werden im Wesentlichen die Ausführungen im Urteil vom 29. Oktober 2004 in dem Verfahren 4 A 371/03 HAL wiederholt. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG mit Beschluss vom 22. Februar 2006 ab (3 L 29/05).

17

Am 9. Juni 2003 erhob der Kläger Klage beim VG Halle mit dem Ziel der Bescheidung seiner Widersprüche gegen die Schreiben der Beklagten vom 5. Juli und 22. November 2002 und 14. Januar 2003 (4 A 678/03 HAL, 4 A 677/03 HAL und 4 A 675/03 HAL). Das VG wies die Klagen jeweils als unzulässig ab. Die Anträge auf Zulassung der Berufung wurden mit Beschlüssen des OVG vom 1., 2. und 3. März 2005 abgelehnt (3 L 32/05, 3 L 31/05 und 3 L 30/05).

18

Mit Bescheid vom 8. März 2004 forderte die Beklagte vom Kläger die Rückzahlung der im Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 30. November 2002 erhaltenen Sozialhilfe - abzüglich des besonderen Mietzuschusses - in Höhe von insgesamt 5.852,70 EUR. Nachdem der Kläger hiergegen am 23. März 2004 Widerspruch eingelegt hatte, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. März 2004 auf, eine konkrete Aufstellung der gegenwärtigen gesamten Einkommens- und Vermögenssituation inklusive Mieteinnahmen für die Eigentumswohnungen vorzulegen, damit über den Widerspruch entschieden werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004 wies die Beklagte den Wider-spruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei nach dem dortigen Kenntnisstand nach wie vor im Besitz von verwertbarem Vermögen. Über den Stand der Verwertung der nach dem Stand 2001 unbebauten drei Grundstücke in D., K. und N. sowie Nachweise, ob aus den 20 Vollstreckungstiteln Geld zugeflossen sei, lägen weiterhin nicht vor. Ein Antrag auf Stundung der Rückzahlung sei nicht gestellt worden, so dass von einer möglichen Rückzahlung in einer Summe ausgegangen werden müsse. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten Hilfegewährung und dem Erlass des Rückforde-rungsbescheides 16 Monate vergangen seien, in denen keinerlei Leistungen nach dem BSHG beantragt worden seien. Die am 15. Oktober 2004 erhobene Klage (4 A 822/04 HAL) wies das VG Halle mit Urteil vom 27. März 2007 ab. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der ihm darlehensweise gewährten Sozialleistungen ergebe sich aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 30. Januar 2002. Der angefochtene Bescheid stelle den Rückzahlungsbescheid dar. Dieser sei nicht zu beanstanden, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe sich davon leiten lassen, dass der Kläger über einen Zeitraum von 16 Monaten keine Sozialhilfeleistungen beantragt habe. Bereits dieser Umstand spreche dafür, dass er über Einkünfte verfügt haben müsse, aus denen er seinen Unterhalt habe bestreiten können. Soweit der Kläger vorgetragen habe, sein gesamtes Vermögen sei mit Grundschulden und Hypotheken belastet und damit nicht verwertbar, habe er nicht nachgewiesen, in welcher Höhe Belastungen tatsächlich noch vorhanden seien. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, welche seiner Forderungen in welcher Höhe zwischenzeitlich von Schuldnern ausgeglichen worden seien. Insgesamt bestünden Zweifel an den Angaben des Klägers. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG mit Beschluss vom 27. April 2009 ab (3 L 180/07).

19

Am 15. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm 5.180,36 EUR Sozialleis-tungen zu erbringen. Ihm seien sämtliche Bankverbindungen gekündigt und daraus resultie-rende Forderungen in Höhe von ca. 5000,00 EUR fällig gestellt worden. Darüber hinaus sei er Forderungen für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.180,36 EUR ausgesetzt. Er verfüge lediglich über Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in Höhe von 100,00 EUR im Monat und ab März 2004 aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 116,00 EUR im Monat. Unter dem 16. März 2004 wies die Beklagte darauf hin, dass die Einstellung der HLU vor 15 Monaten erfolgt sei. Zur Prüfung des neuen Antrags seien Unterlagen erforderlich, u.a. Miet- oder Nutzungsvertrag für die Wohnung mit der derzeit aktuellen Kaltmiete und den aktuellen Betriebs- und Heizkosten, Mieteinzahlungsbelege der letzten drei Monate oder Nachweis über die aktuelle Höhe von Mietschulden, lückenlose Kontoauszüge aller vorhandenen Konten ab Dezember 2003 und Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide von 2000 bis 2002. Hiergegen legte der Kläger am 23. März 2004 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe bereits sämtliche erforderliche Unterlagen eingereicht. Mit Bescheid vom 15. April 2004 lehnte die Beklagte die weitere Bearbeitung des Antrages ab. Er habe keine der angeforderten Unterlagen beigebracht. Die beantragte HLU werde bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Bezogen auf die erneute Antragstellung seien das Beibringen von leistungsrelevantem Belegmaterial und ein ausgefüllter Sozialhilfeantrag erforderlich. Auch die Angaben über Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit seien zu belegen bzw. nachzuweisen. Die hiergegen am 3. Juli 2004 beim VG Halle erhobene Klage (4 A 576/04 HAL) wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2004 abgewiesen. Die Voraussetzungen der Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung lägen vor. Der Kläger habe die in § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorgesehene und von der Beklagten geforderte Mitwirkung unterlassen. Hierdurch sei die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert worden. Genauere Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien ohne dessen Mitwirkung nicht zu erlangen gewesen. Die Einkommensverhältnisse seien zunächst deswegen unklar gewesen, da er bis zum 15. April 2004 noch keine Kontoauszüge für die Zeit ab Dezember 2003 vorgelegt habe. Ferner habe er keine Angaben über weitere Zahlungen an ihn auf das Konto Nr ... bei der B. gemacht. Auch habe er für die Jahre ab 2000 weder Einkommensteuerbescheide noch -erklärungen vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 147 bis 153 der Gerichtsakte des VG Bezug genommen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG vom 19. Mai 2006 abgelehnt (3 L 37/05).

20

Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger nach seinen Angaben Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

21

Am 3. Juli 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, sämtliche ihn nicht begünstigende Verwaltungsakte zurückzunehmen und Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 22. November 2001 nach den gesetzlichen Regelungen zu gewähren. Bislang seien ihm die beantragten Sozialleistungen verwehrt geblieben. Zwischenzeitlich hätten seine Vermögens-verhältnisse vollumfänglich aufklärt worden und es habe festgestellt werden können, dass einsetzbares Vermögen nicht vorliege. Er hat eine Bescheinigung von D. L. vom 2. Juli 2004 vorgelegt, wonach er - der Kläger - ab März 2004 für eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit netto 100,00 EUR in bar monatlich erhalte. Darüber hinausgehende Zahlungen für die selbstständigen gewerblichen Tätigkeiten würden nicht geleistet. Beigefügt waren Verdienstbescheinigungen für Dezember 2003 und Dezember 2004. Der Kläger legte zudem Bodenrichtwertauskünfte nach § 196 Baugesetzbuch (BauGB) zum Flurstück... der Gemar-kung K. und zweier Eigentumswohnungen in W. vom 27. September 2005 vor. Danach überschritten die Abrisskosten des Gebäudes Flurstück ... den Bodenwert des Grundstückes um ein Vielfaches. Hinsichtlich der Eigentumswohnungen, die 31,15 m² und 46,45 m² groß seien, sei jeweils ein Preis von ca. 500,00 EUR/m² anzusetzen. Der Kläger übersandte ferner die Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 18. April 2006 über die Grundstücke L. in H. (Marktwert zum 10. April 2006 20.000,00 EUR), des Grundstücks T. in N. (Marktwert zum 6. Dezember 2005 282,00 EUR) und des Grundstücks R. in D. (Marktwert zum 6. Dezember 2005 1,00 EUR).

22

Mit Bescheid vom 1. November 2006 lehnte die Beklagte den Antrag, sämtliche den Kläger nicht begünstigende Verwaltungsakte zurückzunehmen und Sozialleistungen nach den gesetzlichen Regelungen zu gewähren, gemäß § 44 Abs. 1 und 3 Zehntes Buch Sozialge-setzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ab. HLU habe grundsätzlich die Funktion, eine gegenwärtige Notlage zu sichern. Hilfe für die Vergangenheit sei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ausgeschlossen. Hiergegen legte der Kläger am 13. November 2006 Widerspruch ein und machte geltend, dass der Antrag vom 30. Juni 2006 hilfsweise als Kostenerstattungsantrag auszulegen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und wiederholte zur Begründung ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid.

23

Mit der am 11. Mai 2007 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger die Rücknahme der in der Vergangenheit ergangenen belastenden Verwaltungsakte und die Gewährung von Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 22. November 2001 weiterverfolgt. Er sei zwischenzeitlich seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, so dass der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zum Erfolg führen müsse. Er habe von November 2001 bis März 2003 keine Einnahmen gehabt und sei in dieser Zeit durch einen Bekannten unterstützt worden, der unter anderem auch seine Krankenversicherung bezahlt habe. Von April bis zum 31. Dezember 2003 habe er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma A. GmbH insgesamt 1.100,00 EUR erhalten. Seit Januar 2004 beziehe er aus dieser geringfügigen Beschäftigung weiterhin 100,00 EUR pro Monat. Daneben sei er seit März 2004 geringfügig bei der Firma G. e.K. auf selbstständiger Basis für ebenfalls 100,00 EUR im Monat beschäftigt. Soweit ihn sein Bekannter unterstützt habe, sei er ihm zur Rückzahlung der von diesem ausgelegten Beträge verpflichtet. Er hat eine Aufstellung von "Privatauslagen zu Lebenshaltungskosten im Zeitraum Dezember 2001 bis Dezember 2004" der Firma G. e.K., Inhaber D. L., vom August 2008 vorgelegt, wonach zum 30. September 2008 ein Gesamtforderungsbetrag von 26.627,95 EUR gegenüber ihm - dem Kläger - bestehe. Eine Verjährungseinrede habe er - der Kläger - nicht erhoben. Er hat ferner Kopien eines Grundbuchauszuges hinsichtlich des Grundstückes L. in H. vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 88 a bis l der Gerichtsakte Bezug genommen.

24

Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 21. November 2012 hat der Kläger beantragt,

25

den Bescheid vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

26

die Bescheide vom 30. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2002 und die Bescheide vom 14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 zurückzunehmen und ihm ab dem 22. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren,

27

die Bescheide vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 zurückzunehmen und ihm ab dem 17. Oktober 2002 bis zum 30. November 2002 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren,

28

den Bescheid vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2004 zurückzunehmen,

29

die Schreiben vom 5. Juli 2002, 22. November 2002 und 14. Januar 2003, soweit es sich hierbei um Verwaltungsakte handelt, zurückzunehmen,

30

den Bescheid vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2003 zurückzunehmen und ihm ab dem 1. August 2002 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren,

31

den Bescheid vom 2. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 zurückzunehmen und dem Kläger ab dem 1. Dezember 2002 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren,

32

den Bescheid vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 zurückzunehmen und ihm ab dem 14. März 2004 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren.

33

Die Beklagte hat beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. November 2012 - Blatt 124 bis127 der Gerichtsakte - Bezug genommen.

36

Auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rücknahme der zur Überprüfung gestellten Bescheide bestehe nicht. Eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Recht des BSHG über § 44 SGB X sei grundsätzlich möglich (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, juris). Die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtanwendung des §§ 44 SGB X habe das BSG ausdrücklich weder für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) noch für das BSHG aufrechterhalten. Soweit der Kläger die Rücknahme der Darlehensbescheide vom 30. Januar und 14. November 2002 sowie die Bewilligung von Sozialhilfe als nicht rückzahlbare Beihilfe für den Zeitraum vom 22. November bis zum 31. Dezember 2001 begehre, scheitere der Anspruch bereits an der Ausschlussfrist des §§ 44 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB X. Im vorliegenden Fall habe die Frist gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X aufgrund des am 30. Juni 2006 gestellten Antrages am 1. Januar 2002 geendet. Damit sei die Erbringung von Leistungen für den vorangegangenen Zeitraum ausgeschlossen. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2002 bestehe kein Anspruch auf Rücknahme der Darlehensbescheide vom 30. Januar und 14. November 2002 dahingehend, dass dem Kläger die darlehensweise gewährte Sozialhilfe als Zuschuss zu gewähren gewesen wäre. Denn der Kläger habe im maßgeblichen Bewilligungszeitraum über im Sinne von § 88 BSHG verwertbares Vermögen in Form von Grundbesitz verfügt. Er sei Eigentümer des Grundstücks L. in H., das nach dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Verkehrswertgutachten vom 18. April 2006 einen Verkehrswert von 20.000,00 EUR gehabt habe. Dem stünden die eingetragenen Grundschulden nicht entgegen, da bei der Veräußerung gleichwohl ein Überschuss zu erwarten gewesen wäre. Die Verwertung hätte für den Kläger auch keine unbillige Härte bedeutet. Aus den vorgenannten Gründen habe die Beklagte auch zu Recht für den Zeitraum vom 17. Oktober bis zum 30. November 2002 dem Kläger HLU lediglich als Darlehen gewährt. Zudem sei die Rückforderung des gewährten Darlehens in Höhe von 5. 852,70 EUR rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage seien die Bescheide der Beklagten vom 31. Januar, 14. November und 22. November 2002, mit denen sie die HLU für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 und vom 17. Oktober bis zum 30. November 2002 als Darlehen bewilligt habe. Insoweit habe die Beklagte das ihr eröffnete Ermessen pflichtmäßig ausgeübt. Sie habe den Umstand, dass der Kläger seit 16 Monaten keine Sozialhilfeleistungen beantragt habe, so ausgelegt, dass eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder vorliege. Der Kläger habe seine mangelnde Leistungsfähigkeit bzw. Notlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides nicht ausreichend belegt und auch die von der Beklagten aufgeworfenen Zweifel an seinen Angaben zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen nicht ausgeräumt. Schließlich sei die Versagung der Leistungen zur HLU jeweils ab dem 1. August bzw. 1. Dezember 2002 wegen fehlender Mitwirkung rechtmäßig. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die mit den Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2003 und 16. März 2004 geforderten Unterlagen, insbesondere die Kontoauszüge für alle seine vorhandenen Konten, Nachweise für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkommensteuerbescheide sowie die Informationen zur Verwertung seiner Grundstücke und Forderungen vorzulegen bzw. beizubringen. Die Beklagte habe auch jeweils das ihr bei der Versagung der Leistung zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Schließlich habe der Kläger die verlangten Unterlagen bis heute nicht vollständig nachgereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 156 bis 172 der Gerichtsakte Bezug genommen.

37

Der Kläger hat nach Zustellung der Sitzungsniederschrift am 28. November 2012 am 17. Dezember 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das am 19. April 2013 zur Geschäftsstelle gelangte Urteil ist dem Kläger am 27. April 2013 zugestellt worden. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, die Vierjahresfrist des § 44 SGB X könne nicht zur Anwendung kommen, da das Verfahren zur Überprüfung der Bescheide vom 30. Januar und 24. November 2002 erst mit dem Beschluss des OVG vom 22. Februar 2006 beendet gewesen sei. Bereits vier Monate später habe er den Überprüfungsantrag gestellt. In Bezug auf seine Vermögensverhältnisse habe sich das Sozialgericht auf Teilbetrachtungen beschränkt. Bei dem Grundstück L. in H. handele es sich um ein zur Einkommenserzielung notwendiges Objekt. Er habe dieses zum Zwecke der Vermietung angeschafft und in diesem Rahmen den Ausbau geförderten Wohnraums bis Anfang 2006 (Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens 1 A 293/01 HAL) mit verschiedenen Fördermitteln verfolgt. Zu einer Freigabe der dem Landesförderinstitut gewährten Grundschuld sei es bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes durch die Gläubigerin nicht gekommen. Eine Verwertung des Grundbesitzes habe von ihm nicht gefordert werden können, da dies die geplante Sanierung und Einkommenserzielung gefährdet hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 203 bis 205 der Gerichtsakte Bezug genommen.

38

Mit dem ihm am 13. August 2013 zugestellten gerichtlichem Schreiben vom 1. August 2013 hat der Senat den Kläger unter Hinweis auf § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Einreichung bis zum 30. September 2013 bezüglich im Einzelnen aufgeführter Unterlagen aufgefordert; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 212 und 213 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 30. September 2013 hat der Kläger Originalunterlagen in der Geschäftsstelle des Senats vorgelegt, die kopiert worden sind und als Beiakte Blatt 229 der Gerichtsakte geführt werden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Oktober 2013 ist der Kläger dann auf seine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen worden sowie darauf, welche Unterlagen im Einzelnen fehlten; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 226 und 227 der Gerichtsakte Bezug genommen. Daraufhin hat der Kläger am 2. und 8. Oktober 2013 weitere Unterlagen vorgelegt, die zum Teil versiegelt gewesen sind. Die Versiegelung hat er dann aufgehoben und die Unterlagen erneut am 26. November 2013 vorgelegt. Sie sind als Beiakte Blatt 236 zur Gerichtsakte genommen worden. Unter dem 7. Mai 2015 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass sich seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation weitgehend verschlechtert habe. Hierdurch sei er erheblich eingeschränkt und gegenwärtig nur beschränkt zum Vortrag in der Lage.

39

Der Kläger beantragt,

40

das Verfahren im Hinblick auf seinen Schriftsatz vom 7. Mai 2015 auszusetzen und ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen, hilfsweise,

41

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. November 2012 aufzuheben und seiner Klage entsprechend dem beim Sozialgericht gestellten Antrag vollumfänglich stattzugeben.

42

Die Beklagte beantragt,

43

die Berufung zurückzuweisen.

44

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig. Der Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 4 SGB X sei im Jahr 2006 gestellt worden. Alle Vorgänge und mögliche Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 seien von der Überprüfung ausgeschlossen gewesen.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren L 8 SO 38/12 und L 8 SO 39/12, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Streitakten der erledigten Verfahren beim VG Halle 4 A 675/03 HAL, 4 A 372/04 HAL, 4 A 678/03 HAL, 4 A 677/03 HAL, 4 A 676/03 Hal, 4 A 679/03 HAL, 4 A 705/03 HAL, 4 B 148/04 HAL, 4 A 576/04 HAL, 4 A 822/04 HAL, 4 A 524/03 HAL, 4 A 374/03 HAL, 4 A 371/03 HAL, 4 A 370/03 HAL, 4 A 302/02 HAL Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46

Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Verlaufe der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich nicht verhandlungsfähig zu fühlen und beantragt hat, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen. Nach dem Eindruck des Senats war der Kläger uneingeschränkt in der Lage, der mündlichen Verhandlung zu folgen und sachgerecht vorzutragen. Zur Überzeugung aller Senatsmitglieder diente die Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit, die er nach dem ausführlichen Sachbericht und der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den entsprechenden Hinweisen zu den Erfolgsaussichten der Berufung angebracht hat, allein dem Ziel, die sich für ihn abzeichnende seinem Berufungsbegehren voraussichtlich nicht entsprechende Entscheidung des Senats zu verhindern.

47

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem innerhalb der Fünfmonatsfrist vollständig abgefassten und zur Geschäftsstelle übermittelten Urteil die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß §§ 153 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 2 SGG.

48

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2007, mit dem die Beklagte die Korrektur der die Zeit vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004 betreffenden bestandskräftigen Bescheide abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 4, § 56 SGG.

49

Soweit der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2003, des Bescheides vom 2. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 und des Bescheides vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 verfolgt mit dem Ziel, ihm ab dem 1. August 2002 bzw. ab dem 1. Dezember 2002 bzw. ab dem 14. März 2004 Sozialhilfe als Beihilfe zu gewähren, sind die Klagen jeweils nur als Anfechtungsklage zulässig gewesen. Denn die Beklagte hat die Gewährung der Sozialhilfe als Beihilfe wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt. Gegen einen solchen Versagungsbescheid ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (BSG, Urteil vom 1. Juli 2007 - B 4 AS 78/08 R -, juris). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2007 - B 4 AS 78/08 R -, juris) liegen hier nicht vor. Eine zusätzliche Klage auf Leistungsgewährung ist danach zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird (BSG, Urteil vom 1. Juli 2007 - B 4 AS 78/08 R -, juris). Hier ist zwischen den Beteiligten nicht unstreitig gewesen, dass die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialhilfe als Beihilfe vorliegen und der Kläger hatte die Entscheidungserheblichkeit der von der Beklagten begehrten Informationen bestritten. Anhaltspunkte für eine Begründetheit der Anfechtungsklagen bestehen nicht. Die mit dem Überprüfungsantrag vorgelegten Unterlagen stellen keine Nachholung der von der Beklagten vor Erlass der o.g. angefochtenen Bescheide geforderten Mitwirkung dar. Insbesondere die geforderte Vorlage von Einkommensteuerbescheiden ab dem Jahr 2000, mit denen die tatsächlichen Einkünfte des Klägers vollumfänglich hätten aufgeklärt werden können, ist nicht erfolgt.

50

Die Begründetheit der Klage, soweit sie zulässig ist, misst sich an § 44 SGB X. Nach dessen Absatz 1 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

51

Danach ist der Antrag des Klägers, die Schreiben vom 3. Juli und 22. November 2002 sowie vom 14. Januar 2003 zurückzunehmen, unbegründet. Die vorgenannten Schreiben stellen keine Verwaltungsakte dar. Zudem würde die Rücknahme dieser Bescheide nicht dazu führen, dass dem Kläger zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen nunmehr zu leisten wären.

52

Eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Recht des BSHG über § 44 SGB X ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, juris), der sich der Senat anschließt, grundsätzlich möglich.

53

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 30. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2002, der Bescheide vom 14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 und der Bescheide vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 und auf Gewährung von Sozialhilfe vom 22. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 und vom 17. Oktober bis zum 30. November 2002 als Beihilfe anstatt als Darlehen.

54

In Bezug auf den Zeitraum vom 22. November bis zum 31. Dezember 2001 ist eine Rück-nahme, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die im vorliegenden Fall zwingend und uneingeschränkt anwendbare Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R -, juris Rn. 12). Danach werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs. 4 Satz 2). Für die Berechnung tritt nach Satz 3 an die Stelle der Rücknahme der Antrag, wenn dieser zur Rücknahme führt.

55

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004, d.h. bis zum Beginn des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II, setzt ein Anspruch auf eine rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen voraus, dass die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann. Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus (vgl. Urteil des BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, juris Rn. 14). Besteht Bedürftigkeit i.S. des SGB XII oder (inzwischen) des SGB II ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X (nachträglich) zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten ist (vgl. Urteil des BSG vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, juris Rn. 19).

56

Hier ist bereits ein vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 bestehender Bedarf des Klägers nicht nachgewiesen.

57

Der Kläger ist in dem insoweit maßgeblichen Zeitraum Eigentümer von fünf Grundstücken, zwei Eigentumswohnungen und 20 vollstreckbaren Titeln mit Hauptforderungen in Höhe von 154.739,00 EUR gewesen. Welchen Nutzen er hieraus im o.g. Zeitraum gezogen hat bzw. welche Lasten verblieben sind, ist nicht abschließend feststellbar gewesen. Insbesondere hat er keine Einkommenssteuerbescheide bezogen auf die Jahre seit 2000 vorgelegt, mit denen er seine Behauptung, negative Einkünfte erzielt zu haben, hätte belegen können. Im Verhandlungstermin beim VG Halle am 19. Oktober 2004 hat er insoweit angegeben, für die Jahre ab 2000 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben und auch nicht angefertigt zu haben. Er habe jeweils Fristverlängerung beantragt. Er könne auch nicht ausschließen, dass für die Jahre ab 2000 Steuerbescheide öffentlich zugestellt worden seien und er hiervon nichts bemerkt habe. Im Verhandlungstermin beim Senat hat er erstmals angegeben, wohl doch nach 2005 Einkommenssteuererklärungen abgegeben zu haben. Da gemäß § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) Steuererklärungen spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres abzugeben sind und der Kläger aufgrund von Einkünften aus Vermietung bezüglich der zwei Eigentumswohnungen und des Bezugs von (zumindest ab Februar 2003) einkommensteuerpflichtigen Einkünften (vgl. § 46 AO) zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, sind Steuerbescheide bzw. Schätzungsbescheide gemäß § 162 AO jedenfalls ergangen, die der Kläger hätte vorlegen können. Gleichwohl hat der Kläger in dem gesamten hier maßgeblichen Zeitraum von der naheliegendsten Möglichkeit, seine anrechenbaren Einkünfte glaubhaft zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Eine Beiziehung der Steuerakten durch die Beklagte und das Gericht war ausgeschlossen, da der Kläger die Kontaktaufnahme mit "Dritten" untersagt hat.

58

Auch der Umfang seiner (un-)selbstständigen Tätigkeiten sowie die hieraus erzielten Einkünfte sind nicht feststellbar gewesen. Der Kläger hat der Beklagten am 24. August 2006 eine Bescheinigung des D. L. vom 2. Juni 2004 vorgelegt, in der dieser bestätigt, der Kläger erhalte ab März 2004 für eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit 100,00 EUR netto in bar. Die Versteuerung von gewerblichen Einkünften obliege ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Klägers. Weiter heißt es: "Darüber hinausgehende Zahlungen für Ihre selbstständigen gewerblichen Tätigkeiten werden an Ihre Person nicht geleistet". Diese Formulierung deutet auf weitere selbstständige Tätigkeiten hin, deren Umfang vom Kläger nicht dargelegt worden ist. Bestätigt wird dies durch das vom Kläger übergebene Schreiben der A. vom 9. Februar 2004. Danach habe der Kläger eine "Bescheinigung für eine selbstständige Tätigkeit im Ausland" angefordert. Im Verhandlungstermin am 29. Oktober 2004 beim VG Halle (u.a. 4 A 578/04 HAL) gab der Kläger an, seine Tätigkeiten bestünden in Beratungsleistungen u.a. für D. L ... D. L. bezahle seine Miete sowie seine Krankenversicherungsbeiträge und stelle ihm einen Pkw zur Verfügung. Ausweislich der Aufstellung der "Privatauslagen zu Lebenshaltungskosten im Zeitraum Dezember 2001 bis Dezember 2004" der Firma G. e.K., Inhaber D. L., vom 4. August 2008, steht D. L. zum 30. September 2008 ein Gesamtforderungsbetrag von 26.627,95 EUR gegenüber dem Kläger zu. Der Senat ist aufgrund dieses Sachverhalts und des Umstandes, dass der Kläger die Einrede der Verjährung gegenüber den Forderungen des D. L. nicht erhebt, davon überzeugt, dass der Kläger in erheblich größerem Umfang Beraterleitungen für D. L. erbringt und hierfür als Gegenleistung Zahlungen zum Lebensunterhalt erhält, die seiner Bedürftigkeit entgegenstehen. Ferner hat der Kläger es im Verhandlungstermin am 29. Oktober 2004 beim VG Halle (u.a. 4 A 578/04 HAL) abgelehnt, genauere Angaben zu der Tätigkeit für die A. GmbH in B. zu machen. Dies begründet in Bezug auf die o.g. Erklärung des D. L. vom 2. Juni 2004 Zweifel an der Richtigkeit der Angabe, über keine weiteren Erwerbseinkünfte zu verfügen. Zudem ist das Vorbringen zur Realisierung der Forderungen in Höhe von insgesamt 154.739,00 EUR unvollständig. Die im Berufungsverfahren übersandten Unterlagen enden im Dezember 1998 und geben keinen Aufschluss über Realisierungsversuche im hier streitigen Zeitraum. Nach den Angaben des Klägers im Verhandlungstermin beim VG Halle am 29. Oktober 2004 (u.a. 4 A 578/04 HAL) erhielt er monatlich Zahlungen von G. aus einer Darlehensforderung aus seinem Gewerbebetrieb. Da diese Forderung in keiner seiner Forderungsaufstellungen enthalten ist, sind diese offenkundig nicht vollständig gewesen.

59

Soweit der Kläger behauptet, keine weiteren Tätigkeiten verrichtet und keine weiteren Einkünfte erzielt zu haben, legt der Senat seine Angaben nicht zugrunde, da der Kläger nicht glaubwürdig ist. Es hat sich im Laufe des Verfahrens immer wieder herausgestellt, dass er seine Angaben bewusst unvollständig und unrichtig gemacht hat. So ist u.a. das von der Beklagten angeforderte Scheidungsurteil unvollständig in Kopie übergeben worden. Einerseits hat er im Antragsvordruck angegeben, es sei keine Unterhaltsregelung getroffen worden. Andererseits hat er gegen die Abtretung von Ansprüchen gegen unterhaltspflichtige Angehörige eingewendet, diese erfüllten gegenwärtig ihre Unterhaltsansprüche nicht. Ob und inwieweit anlässlich der Scheidung tatsächlich keine Unterhaltsregelungen getroffen worden sind und der Kläger keinen Unterhalt von seiner geschiedenen Ehefrau erhält, ist offen geblieben. Zudem hat der Kläger u.a. gegenüber dem VG Halle im Verhandlungstermin am 29. Oktober 2004 (u.a. 4 A 578/04 HAL) angegeben, keine Mietzahlungen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in "Siedlung Forst" zu erhalten. Im Vermögensverzeichnis zur eidesstattlichen Versicherung vom 14. Januar 2009 sind Einnahmen aus der Vermietung dieser Wohnung in Höhe von 330,00 EUR monatlich angegeben. Auch aus den vom Kläger im Berufungsverfahren übergebenen Unterlagen (Beiakte Blatt 236 der Gerichtsakten) ist ersichtlich, dass diese Wohnung zumindest vom 9. März 2001 bis zum 31. März 2006 zum Gesamtmietzins von 340,00 EUR monatlich an H. vermietet war. Im Verhandlungstermin beim VG Halle am 29. Oktober 2004 (u.a. 4 A 578/04 HAL) hat der Kläger zudem - wie oben dargelegt - eingeräumt, monatlich Zahlungen von G. aus einer Darlehensforderung aus seinem Gewerbebetrieb zu erhalten, obwohl diese Forderung in keiner seiner - angeblich vollständigen - Forderungsaufstellungen enthalten war.

60

Anhaltspunkte für die Annahme, dass die o.g. bestandskräftig gewordenen Bescheide rechtswidrig gewesen sind, sind auch im Übrigen nicht gegeben.

61

Das Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung der Sozialhilfe als Beihilfe, deren Gewährung als Aliud mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2002, vom 14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 und des Bescheides vom 22. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 konkludent abgelehnt worden ist (vgl. Urteil des BSG vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 -, juris), ist nicht erkennbar. Der Kläger hat seinen Überprüfungsantrag auf die Erklärung des D. L. vom 2. Juni 2004, auf Bodenrichtwertauskünfte nach § 196 BauGB zum Flurstück... der Gemarkung K. und zweier Eigentumswohnungen in W. vom 27. September 2005 sowie die Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 18. April 2006 über die Grundstücke L. in H. (Marktwert zum 10. April 2006 20.000,00 EUR), des Grundstücks T. in N. (Marktwert zum 6. Dezember 2005 282,00 EUR) und des Grundstücks R. in D. (Marktwert zum 6. Dezember 2005 1,00 EUR) gestützt. Diese Unterlagen sind nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung seiner Bedürftigkeit nachzuweisen und die oben aufgeführten und nach gerichtlicher Überprüfung jeweils bestandskräftig gewordenen Bescheide unrichtig werden zu lassen. Der Nachweis der Bedürftigkeit des Klägers ist - wie oben dargelegt - zur Überzeugung des Senats nicht erbracht.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

63

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.