Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Aug. 2017 - L 8 SO 22/17

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2017:0816.L8SO22.17.00
published on 16/08/2017 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Aug. 2017 - L 8 SO 22/17
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) die rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004.

2

Den am 3. Juli 2006 gestellten Antrag des Klägers bei der Beklagten, sämtliche ihn nicht begünstigenden Verwaltungsakte zurückzunehmen und Sozialleistungen für den Zeitraum ab dem 22. November 2001 nach den gesetzlichen Regelungen zu gewähren, lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 7. Mai 2007 ab. Das Sozialgericht Halle wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 21. November 2012 ab (S 25 SO 43/07). Die vom Kläger eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 14. Januar 2016 zurück (L 8 SO 38/12). Das Bundessozialgericht (BSG) verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision als unzulässig (B 8 SO 106/16 BH).

3

Am 29. Juli 2016 stellte der Kläger einen neuerlichen "Antrag nach § 44 SGB X" und bean-tragte, sämtliche ihn nicht begünstigenden Verwaltungsakte zurückzunehmen und Sozialleis-tungen für den Zeitraum ab dem 22. November 2001 nach den gesetzlichen Regelungen zu gewähren. Es lägen inzwischen neue Beweismittel vor, die seine Einkommensverhältnisse für den streitgegenständlichen Zeitraum erklären könnten. Mit Bescheid vom 19. August 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) würden Sozialleistungen nach dem SGB XII längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme/der Antragstellung erbracht. Dabei werde nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Zeitpunkt von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen bzw. der Antrag gestellt werde. Innerhalb des hier zu überprüfenden Zeitraums - seit dem 1. Januar 2015 - seien gegenüber dem Kläger keine nicht begünstigenden Verwaltungsakte ergangen, die auf ihre Rechtswid-rigkeit hin überprüft werden könnten. Hiergegen legte der Kläger am 26. August 2016 Widerspruch ein und stellte klar, "im hiesigen Verfahren Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 22.11.2001 bis 31.12.2004" zu verfolgen. Ihm seien wegen fehlender Mitwirkung Leistungen überwiegend versagt worden. Nunmehr seien die Einkommenssteu-erbescheide für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 unter dem Datum vom 10. August 2016 ergangen. Diese lege er jetzt vor, beseitige damit seine fehlende Mitwirkung und belege seine damaligen Einkommensverhältnisse. Er sei seit dem 22. November 2001 bis heute ununterbrochen auf Sozialleistungen angewiesen.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Zeitraum von 2001 bis 2004 seien Bescheide erlassen worden, welche die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG geregelt hätten. Ab 2005 werde Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) und des SGB XII geleistet. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII seien alle ergangenen Bescheide ab 1. Januar 2015 zu prüfen. Dementsprechende Bescheide lägen nicht vor.

5

Hiergegen hat der Kläger am 4. Oktober 2016 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und seinen Anspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beschränke sich auf formelle Betrachtungen nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII und setze sich nicht mit der Widerspruchs-begründung und den vorgelegten Steuerbescheiden für 2002 bis 2004 vom 10. August 2016 auseinander. Versehentlich habe er seinen "gegenständlichen Überprüfungsantrag" mit "Antrag nach § 44 SGB X überschrieben". Tatsächlich sei er jetzt seiner ihm von der Beklag-ten auferlegten Mitwirkungspflicht nachgekommen. In den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 2. Dezember 2002, 10. Februar 2003 und 15. April 2004 seien ihm Leistun-gen jeweils bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt und es sei ihm der Hinweis erteilt worden, bei Nachholung der Mitwirkung könnten die Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise noch erbracht werden.

6

Die Beklagte hat auf den Grundsatz der Gegenwärtigkeit der Sozialhilfe verwiesen. Dement-sprechend fehle es an einer Rechtsgrundlage, die es ermögliche, einen Sachverhalt, der über zehn Jahre zurück liege und zuletzt höchstrichterlich überprüft worden sei, erneut zu prüfen.

7

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2017 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gelte § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr trete. Dies ergebe sich aus § 116a SGB XII. Danach könnten nur Sozialleistungen ablehnende Bescheide ab dem 1. Januar 2015 zurückgenommen und in der Folge Sozialleistungen erbracht werden. Die vom Kläger begehrten Leistungen für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004 seien damit gesetzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe aus dem Gegenwärtigkeitsprinzip (Aktualitätsgrund-satz) abgeleitet, dass selbst rechtswidrig verweigerte Leistungen nicht mehr im Zugunsten-verfahren beansprucht werden könnten, wenn die Bedarfslage mittlerweile wegen Zeitablaufs entfallen sei. Eine Frist von einem Jahr sei nach Auffassung des Gesetzgebers "sach- und interessengerecht". Dem Gerichtsbescheid ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dieser könne mit der Berufung angefochten werden. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 10. Mai 2017 zugestellt worden.

8

Am 17. Mai 2017 hat der Kläger beim SG Halle mündliche Verhandlung beantragt, hilfsweise Berufung eingelegt. Das SG hat den Vorgang an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Der Kläger hält daran fest, dass die Beklagte ihm in der Vergangenheit rechtswidrig Sozial-leistungen verweigert hat.

9

Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin übertra-gen.

10

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, da er sich nicht verhandlungsfähig fühle und einen Rechtsbeistand benötige. Er hat um sachgerechte Auslegung seiner Anträge ersucht.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

14

Mit Beschluss vom 16. August 2017 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungs-akte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger die Vertagung des Termins beantragt hat. Die vom Kläger als Grund für seinen Vertagungsantrag angegebene Verhandlungsunfähigkeit bestand zur Überzeugung des Gerichts nicht. Der Kläger hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Verhandlungsunfähigkeit belegen. Soweit er sich u.a. auf das Gutachten von Dr. K. vom 28. April 2014 beruft, ist dieses veraltet. Ob und ggfs. mit welchem Ergebnis die vom Gutachter für erforderlich erachtete Nachbegutachtung nach einem Jahr erfolgt ist, ist nicht offen gelegt worden. Zudem hat der Kläger seitdem in einer Vielzahl von Verfahren beim Sozialgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgericht und beim Amtsgericht Termine wahrgenommen. Zuletzt hat er - wie sich aus der in dem beim 8. Senat des LSG anhängigen Verfahren L 8 SO 73/15 beigezogenen Verfahrensakte L 2 AS 487/11 ergibt - am 27. April 2017 an einem Verhandlungstermin zu diesem und fünf weiteren Verfahren einschließlich Zeugenvernehmung ohne anwaltliche Hilfe in der Zeit von 9.22 Uhr bis 16.28 Uhr teilgenommen. Eine auch nur eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit oder das Erfordernis von Pausen ist dort nicht protokolliert. Für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Verhandlungsfähigkeit des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine ärztliche Bescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt. Schließlich hat der persönliche Eindruck vom Kläger für das Gericht keinen Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit begründet. Er hat dem Verlauf der Verhandlung uneingeschränkt folgen sowie die aus seiner Sicht sachgerechten Anträge stellen können, die Fragen der Vorsitzenden in seinem Sinne zielgerichtet beantwortet und ausdrücklich um die sachgerechte Auslegung seiner Anträge ersucht. Zur Überzeugung des Gerichts hat er sich auf eine bestehende Verhandlungsunfähigkeit allein mit dem Ziel berufen, eine Entscheidung des Gerichts zu verhindern. Mit Übersendung des Beschlusses vom 19. Juni 2017, in dem die Berufung der Berichterstatterin übertragen worden ist, ist für den Kläger die fehlende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erkennbar geworden. Dem daraufhin gestellten Antrag, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat die Beklagte nicht zugestimmt und es ist der Verhandlungstermin anberaumt worden. Auch in dem beim Senat anhängigen Verfahren L 8 SO 38/12 machte der Kläger in dem Stadium der mündlichen Verhandlung, in dem erkennbar war, dass er mit einer Berufungszurückweisung rechnen musste, seine Verhandlungsunfähigkeit - erfolglos - geltend.

17

Der vom Kläger als Hauptantrag gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da - worauf das SG in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat - die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist.

18

Die vom Kläger hilfsweise eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht geht, da der Kläger keinen Antrag zu Protokoll gegeben hat, nach Auswertung seines schriftlichen Vorbringens davon aus, dass der Kläger die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Halle vom 5. Mai 2017 und des Bescheides der Beklagten vom 19. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2016 sowie die Verurteilung der Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, verfolgt hat.

19

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG)). Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechts-lage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

20

Auch aus § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) ergibt sich nichts anderes. Danach kann der Leistungsträger, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird, und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Hier ist der vom Kläger erneut geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 22. November 2001 bis zum 31. Dezember 2004 bereits Gegenstand des Bescheides vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2007 gewesen. Darin ist dieser Anspruch bestandskräftig abgelehnt worden. Sämtliche Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die nicht erfolgte Mitwirkung des Klägers war nur einer von vielen Gründen für die Ablehnung der wiederholt beantragten Leistungen.

21

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

22

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 14/01/2016 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren u.a. die rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialh
published on 21/11/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt u.a. im Zugunstenverfahren die rückwirkende Erbringung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfe
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.