Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Juli 2016 - L 8 SO 20/16 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:0725.L8SO20.16B.0A
bei uns veröffentlicht am25.07.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2016 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle in der Sache eine Leistungspflicht des Landkreises S… (im Folgenden: Ag.) zur Zahlung existenzsichernder Leistungen streitig gewesen.

2

Der am ... 1960 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ast.) ist Staatsangehöriger der Republik K ... Er reiste nach seinen Angaben am 15. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein und meldete am 18. Juli 2013 ein Gewerbe an, das er zum 17. Dezember 2013 wieder abmeldete.

3

Die Ausländerbehörde des Ag. stellte mit Bescheid vom 20. Mai 2015 (in der Gestalt des dem Senat nicht vorliegenden und nach Angaben des Ast. am 25. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016) fest, dass die Voraussetzungen für den Aufenthalt des Ast. gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) nicht vorlägen. Der Ast. sei verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung zu verlassen. Vorsorglich werde die Abschiebung nach K. angedroht. Die Ausländerbehörde des Ag. stellte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. März 2015 fest, dass die Voraussetzungen für den Aufenthalt der H. S. gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht vorlägen.

4

Der Träger der Grundsicherung bewilligte zuletzt dem Ast., der im ... 1963 geborenen H. S. und dem im ... 1993 geborenen J. S. (Letztere ebenfalls Staatsbürger der Republik K.) mit vorläufigem Bescheid vom 21. Januar 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für die Monate Februar bis Juli 2015 und dem Ast. und J. S. mit vorläufigem Bescheid vom 6. Juli 2015 Leistungen für die Monate August 2015 bis Januar 2016. Die Mietzahlung in Höhe von 367,01 EUR wurde jeweils monatlich an die Vermieterin überwiesen. Dieser Sozialleistungsträger lehnte eine Weitergewährung von Leistungen für den Ast. und J. S. nach dem SGB II unter Hinweis auf die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab (Bescheid vom 28. Januar 2016).

5

Am 9. Februar 2016 beantragten der Ast., H. und J. S. bei dem Ag. Leistungen der Sozialhilfe und gaben an, sämtlich ledig zu sein und in einer Wohnung von 59,74 m² (Kaltmiete 207,01 EUR, Nebenkosten 72,00 EUR, Heizungskosten 88,00 EUR) zusammenzuleben. J. S. sei als Sohn der einzige unterhaltspflichtige Angehörige des Ast. J. S. gab bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ag. am 11. Februar 2016 an, keine Angaben zu seinen vier Geschwistern machen zu wollen, da diese nicht unterhaltspflichtig seien. Denn nur er wohne in dem gemeinsamen Haushalt. Hierbei räumte er einen vorausgegangen Besuch bei einer in der Nähe der Dienststelle wohnenden Schwester ein. Der Ast. sei vom 18. Juli bis zum 17. Dezember 2013 gemeinsam mit J. S. im Schrotthandel selbstständig erwerbstätig gewesen. Seit Januar 2016 bezögen sie lediglich Kindergeld für den arbeitsuchenden J. S., der einen Beruf erlernen und dann auch den Ast. unterstützen wolle. Er, der Ast., sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Der Ast. gab als Vermögen für sich sowie H. und J. S. einen Pkw Renault Scenic an.

6

Den vorgelegten Kontoauszügen für ein Konto von J. S. sind Buchungen für eine Kfz-Versicherung für den Pkw mit dem Kennzeichen SK X ... zu entnehmen, für den auf einer Abbuchung nebst Storno vom 27. Oktober 2014 eine Zuordnung zu dem Ast. angegeben ist. Aus den Unterlagen ergeben sich auch unter dem 1. Juni, 1. Juli und 3. August 2015 erfolgte Bestätigungen über die Nichtausführung eines Dauerauftrages über eine Kfz-Versicherung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft, unter dem 1. Juli und dem 1. Oktober 2015 die Bestätigung über die Nichtausführung eines Dauerauftrages über die Kfz-Versicherung für den Pkw SK X ... und eine Rücklastschrift für die Kfz-Steuer für den Pkw SK V ... mit einer Überweisung vom 4. Januar 2016.

7

Nach Anhörung des Ast. und der H. S. (bezeichnet als Eheleute) lehnte der Ag. den Antrag vom 9. Februar 2016 auf Leistungen zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit einem an den Ast. und H. S. adressierten Bescheid vom 8. März 2016 ab. Die Voraussetzungen von Leistungen nach dem SGB XII lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass für den Ast. und H. S. keine Freizügigkeit mehr bestehe. Für Letztere sei die entsprechende Feststellung bestandskräftig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bestehe kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Andere, diese öffentlichen Interessen überwiegende private Interessen seien nicht geltend gemacht worden und aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Hiergegen legten beide Bescheidadressaten am 18. März 2016 Widerspruch mit der Begründung ein, sie seien nicht zu dem Zweck eingereist, Sozialleistungen zu erhalten. Ihr Aufenthaltsrecht habe sich in der Weise verfestigt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehe. Sie verfügten seit dem 1. Februar 2016 über keinerlei Einkommen, weshalb sie nicht mehr in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Unter dem 22. März 2016 teilte der Ag. dem Ast. mit, dass beabsichtigt sei, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.

8

Am 29. März 2016 haben der Ast. und H. S. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Halle gestellt, mit welchem sie die Verpflichtung des Ag. zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe erstrebt haben. Gleichzeitig haben Sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Die am 12. April 2016 bei dem Sozialgericht eingegangene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint jegliche Form von Einnahmen, auch in Bezug auf Kindergeld. Das Vorhandensein von Vermögen ist insgesamt, d.h. auch in Bezug von Kraftfahrzeugen, verneint worden.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für H. S. ist am 12. April 2016 zurückgenommen worden. Zu Begründung des Antrags hat der noch im Verfahren beteiligte Ast. zunächst das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Grundlage des Anspruchs sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Dezember 2015 (- B 4 AS 44/15 -, juris) § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Er habe zunächst beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt durch ein selbstständiges Gewerbe zu sichern. Dass er dieses nach einem halben Jahr beendet habe, beruhe auf seinen gesundheitlichen Problemen, auf Grund derer die Versorgung mit einem Herzkatheter und stationäre Behandlungen notwendig gewesen seien. Er befinde sich auf Grund seiner Mittellosigkeit in einer Notlage und könne weder die notwendigen Kosten für Nahrungsmittel noch für seine Miete decken. Es bestünden außerdem Mietrückstände, die bereits mehrfach angemahnt worden seien. Er hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. April 2016 angegeben, derzeit keinerlei finanzielle Mittel zu haben, um sich zu ernähren oder Miete zu bezahlen. Er könne sich auch kein Geld leihen und sei dringend auf Sozialleistungen angewiesen. Eines vollständigen Nachweises seiner Bedürftigkeit bedürfe es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Entsprechende Nachweise seien nur unter erheblichem Zeitaufwand zu beschaffen. Er hat auf eine an ihn gerichtete Mahnung des Energieversorgers vom 13. März 2016 über ausstehende Zahlungen in Höhe von 194,59 EUR und die Abmahnung der Vermieterin vom 6. April 2016 auf Grund von offenen Zahlungsverpflichtungen für Februar und März 2016 in Höhe von insgesamt 511,09 EUR nebst Gerichtskosten und Bearbeitungsgebühren verwiesen. Zu seiner Erkrankung hat er insbesondere einen Arztbericht des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. S. vom 22. Juni 2015 vorgelegt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 46 bis 47 der Gerichtsakte Bezug genommen.

10

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2016 den Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei abzulehnen gewesen, weil dieser von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Ein Anordnungsanspruch sei nicht zu erkennen. Der Ast. habe weder einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) glaubhaft gemacht. Einem Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII stehe hier bereits § 21 Satz 1 SGB XII entgegen, da der Ast. dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Für den Ast. sei eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII nicht belegt. Die bei dem Ast. vorliegenden Erkrankungen führten nicht dazu, dass dieser nicht mehr in der Lage sei, leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich auszuüben. Auch nach den Regelungen des Europäischen Fürsorgeabkommens könne der Ast. nur verlangen, im Hinblick auf das SGB XII genauso behandelt zu werden wie ein deutscher Staatsbürger. Es seien im Hinblick auf die Vorgaben des Grundgesetzes zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es dem Ast. unzumutbar sei, das Bundesgebiet zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Es seien weder intensive Bewerbungsbemühungen noch konkrete Aussichten auf eine baldige Arbeitsaufnahme ersichtlich. Der Aufenthalt des Ast. sei insoweit nicht als "gefestigt" anzusehen. Der Ast. habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG glaubhaft gemacht. Aus den Akten sei weder ein Asylantrag noch ein Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG ersichtlich.

11

Der Ast. hat am 6. Mai 2016 gegen den ihm am 2. Mai 2016 zugestellten Beschluss auch in Bezug auf die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Der angefochtene Beschluss sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil ihm keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Er habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand sei im Rahmen der Folgenabwägung von seinem Vorbringen auszugehen. Er habe alle maßgeblichen Umstände schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen und damit die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft gemacht. Bei einem Leistungsausschluss nach dem SGB II seien Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Die Verlustfeststellung für sein Freizügigkeitsrecht sei bisher nicht bestandskräftig, da er nach Zurückweisung des Widerspruchs fristgerecht Klage erheben werde. Auf Grund des zumindest berechtigten Aufenthalts sei ihm ein Minimum an existenzsichernden Leistungen zu gewähren. Er verfüge über keinerlei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und keine Einkünfte. Hierdurch seien erhebliche Zahlungsrückstände entstanden, auf Grund derer ihm eine fristlose Kündigung seiner Mietwohnung drohe und er nicht länger in der Lage sei, sich Lebensmittel oder andere Bedarfsgegenstände zu beschaffen. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Belastung wären die Folgen einer Ablehnung des Antrags für ihn weitaus schwerwiegender als die Folgen einer antragsgemäßen Entscheidung, welche sich im Hauptsacheverfahren als unrichtig erweisen könnte.

12

Der Ast. beantragt sinngemäß,

13

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2016 aufzuheben, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht zu bewilligen und Rechtsanwalt K., Halle, beizuordnen.

14

Der Sozialhilfeträger hält eine eigene Leistungspflicht nicht für gegeben. Die Landeskasse hat im Verfahren nicht Stellung genommen.

15

Dem Ast. ist mit Richterbrief vom 20. Juni 2016 aufgegeben worden, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen zur Glaubhaftmachung vorzulegen. Die Angaben auf den schließlich am 28. Juni 2016 eingegangenen Vordrucken stimmen u.a. in Bezug auf die Angabe eines Kfz als Vermögenswert mit den Angaben in der bei dem Sozialgericht am 12. April 2016 abgegebenen Erklärung im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages nicht überein. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 30. Juni 2016, Kopien von Fahrzeugschein, Versicherungsschein und Kfz-Steuer-Bescheid zu übersenden, ist keine Reaktion erfolgt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Ag. Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

II.

17

Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle ist zulässig, aber unbegründet.

18

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) SGG ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Grund einer nicht hinreichenden Erfolgsaussicht abgelehnt. Die von dem Ast. vor dem Sozialgericht begehrten Leistungen auf der Grundlage eines monatlichen Bedarfs in Höhe der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

19

Der Ast. hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

20

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

21

Der Senat ist hier nicht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ast. im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO überzeugt. Der Ast. hat gegenüber dem Sozialgericht auf seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unzutreffende Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Vor dem Hintergrund, dass auch gegenüber dem Ag. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen verweigerte und unzutreffende Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht wurden, konnte der Senat sich die notwendigen Informationen auch nicht aus anderen Quellen verschaffen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

23

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.

.


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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Juli 2016 - L 8 SO 20/16 B zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer


(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch


Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweite

Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt


(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:1.Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur

Referenzen

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a.
Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2.
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3.
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4.
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5.
nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6.
Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei

1.
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2.
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
3.
Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.

(4) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.