Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Dez. 2013 - L 5 AS 723/13 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:1216.L5AS723.13BER.0A
bei uns veröffentlicht am16.12.2013

Tenor

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2013 wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die Jahresverbrauchsabrechnung Strom vom 16. Januar 2013 einen Betrag i.H.v. 1.020,66 EUR zu gewähren.

Der Betrag von 1.020,66 EUR ist direkt an die Stadtwerke B. auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ¾ zu erstatten.

3. Der Antragstellerin wird ab dem 1. November 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner/Beschwerdegegner die Übernahme des Saldos aus der Jahresverbrauchsabrechnung Strom für das Jahr 2012.

2

Die 1962 geborene Antragstellerin ist erwerbslos und ohne eigenes Einkommen. Sie bezieht bereits seit geraumer Zeit von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie bewohnt allein ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück mit einem Bungalow, welcher eine Wohnfläche von ca. 50 m² hat und ausschließlich mit Strom beheizt wird. Das Grundstück ist Bestandteil einer ehemaligen Kleingartenanlage. Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2012 bewilligte der Antragsgegner ihr u.a. Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1.666,32 EUR (Hauslasten in Höhe von insgesamt 586,32 EUR und Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.080,00 EUR). Der von der Antragstellerin im Jahre 2012 im zweimonatigen Abstand zu zahlende Stromabschlag (Heizstrom und Haushaltsenergie) betrug 208,00 EUR. Am 19. Januar 2012 ließ die Antragstellerin einen Stromzwischenzähler für die Elektroheizung einbauen. Danach betrug der Verbrauch an Heizstrom im Zeitraum vom 19. Januar bis 31. Dezember 2012 7.569 kWh.

3

Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 18. Dezember 2012 mit Bescheid vom 9. Januar 2013 für den Zeitraum Februar bis Juli 2013 monatliche Leistungen in Höhe von 535,22 EUR und berücksichtigte hierbei neben dem Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR Hauslasten in Höhe von 54,43 EUR und Heizkosten in Höhe von 90,00 EUR. Für den Zeitraum August 2013 bis Januar 2014 bewilligte der Antragsgegner zuletzt mit Bescheid vom 3. Juli 2013 monatliche Leistungen in Höhe von 533,56 EUR unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 90,00 EUR.

4

Am 29. Januar 2013 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner u.a. die Übernahme des Saldos aus der Jahresverbrauchsabrechnung Strom der Stadtwerke B. vom 16. Januar 2013 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012. Danach betrug der Gesamtverbrauch im Jahr 2012 10.520 kWh (2011: 4.921 kWh) bei einem Arbeitspreis von 21,02 Ct/kWh netto. Der Gesamtbetrag für 2012 betrug 2.631,45 EUR brutto. Abzüglich der gezahlten Abschläge in Höhe von 1.248,00 EUR ergab sich ein Rechnungsbetrag von 1.383,45 EUR, zahlbar bis zum 31. Januar 2013. Zudem wurde der neue Abschlag für das Jahr 2013 auf 494,00 EUR (zu zahlen alle zwei Monate ab Februar 2013) festgesetzt.

5

Am 12. Februar 2013 sprach die Antragstellerin wegen der Jahresverbrauchsabrechnung vom 16. Januar 2013 vor und teilte mit, dass der Energieversorger wegen des noch offenen Rechnungsbetrages die Einstellung der Versorgung angedroht habe. Der Antragsgegner veranlasste daraufhin eine Überprüfung des Stromzählers der Antragstellerin durch den Stromversorger. Diese Überprüfung ergab, dass die Antragstellerin im Zeitraum von Januar 2013 bis 20. März 2013 Strom in einem Umfang von 4.428 kWh verbraucht habe, der Stromzähler jedoch in Ordnung sei.

6

Mit Bescheid vom 21. März 2013 lehnte der Antragsgegner den "Antrag vom 26.02.2013 auf darlehensweise Übernahme der Stromschulden" ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Mit Schreiben vom 21. März 2013 (eingegangen beim Antragsgegner am 27. März 2013) beantragte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Versorgungskosten aus der Jahresverbrauchsabrechnung der Stadtwerke B. in Höhe von 1.383,45 EUR zu übernehmen, ggf. hilfsweise vorläufig als Darlehen.

7

Nachdem der Energieversorger die Stromversorgung des Grundstücks der Antragstellerin bereits am 27. März 2013 eingestellt hatte, hat sie am 2. April 2013 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die darlehensweise Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1.399,45 EUR nebst Sperrkosten in Höhe von 105,00 EUR begehrt. Sie hat vorgetragen, nicht über die wirtschaftlichen Mittel zu verfügen, um die Jahresrechnung zu begleichen. Sie habe zugleich beim Amtsgericht W. (AG) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Stromversorger auf Wiederherstellung der Stromversorgung beantragt.

8

Am 9. April 2013 hat die Antragstellerin mit dem Energieversorger beim AG einen Vergleich geschlossen, mit dem sie sich verpflichtet hat, eine Betrag aus der Jahresverbrauchsrechnung in Höhe von 1.386,45 EUR (1.383,45 EUR + 3,00 EUR Mahnkosten) an den Energieversorger zu zahlen. Dabei wurde ihr nachgelassen, diesen Betrag ab Mai 2013 in jeweils zum 15. des Monats fälligen Raten in Höhe von 50 EUR zurückführen. Dem Energieversorger wurde das Recht eingeräumt, die Stromzufuhr zum Grundstück der Antragstellerin sofort zu unterbrechen, sollte sie mit einer Rate mehr als einen Monat lang in Verzug geraten. Für diesen Fall sollte auch die gesamte noch offene Forderung sofort fällig werden. Im Gegenzug hat sich der Energieversorger verpflichtet, die Stromversorgung des Grundstückes der Antragstellerin wiederherzustellen.

9

Die Antragstellerin hat an ihrem Eilantrag vor dem SG gleichwohl festgehalten und vorgetragen, dass die Angelegenheit trotz der eingegangenen Ratenzahlungsvereinbarung nach wie vor existenzbedrohend und eilbedürftig sei. Da sie zusätzlich noch alle zwei Monate den Abschlag in Höhe von 494,00 EUR zahlen müsse, ergäbe sich eine Gesamtbelastung an Stromkosten in Höhe von 300,00 EUR monatlich. Der Antragsgegner übernehme nur Heizkosten in Höhe von 90,00 EUR monatlich. Bei dessen Verpflichtung zur Übernahme der Rückstände sei zumindest die vereinbarte Ratenzahlung obsolet.

10

Am 11. April 2013 hat die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 1.383,45 EUR auf das Konto des Energieversorgers eingezahlt. Anschließend hat sie bei diesem vorgesprochen und um Wiederauszahlung des Betrages gebeten, da sie die vereinbarte Ratenzahlung weiter bedienen wolle. Im Ergebnis ist der Betrag auf ihren Wunsch mit den noch offenen Abschlägen verrechnet worden.

11

Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im Rahmen diverser Vorrechtsstreite sei es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Heizkosten der Antragstellerin unangemessen hoch seien. Diese seien in Höhe des höchsten Brennwertes des Bundesweiten Heizkostenspiegels zu übernehmen, was der Antragsgegner auch getan habe. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Zudem gehe es davon aus, dass die Antragstellerin auch in der Lage sei, den vor dem AG geschlossenen Vergleich bezüglich der vereinbarten Ratenzahlung einzuhalten, da ein solcher Vergleich ansonsten nicht hätte abgeschlossen werden dürfen.

12

Hiergegen hat die Antragstellerin am 21. Juni 2013 Beschwerde beim SG eingelegt und trägt vor, sie habe sich am 10. April 2013 von einem Bekannten einen Betrag von 1.400 EUR geliehen. Hiervon habe sie zweimal Abschläge in Höhe von 494,00 EUR bezahlt sowie die Ratenzahlungsvereinbarung bedient. Es treffe zwar zu, dass sie zunächst die Jahresverbrauchsabrechnung beglichen habe. Nach Rücksprache mit ihrem Anwalt habe sie jedoch die Tilgungsbestimmung geändert, da sie sonst die laufenden Abschläge nicht hätte weiter bezahlen können. Der Bundesweite Heizkostenspiegel enthalte keine Werte für Heizstrom, sodass er nicht herangezogen werden könne. Es treffe auch nicht zu, dass es keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten für die Frage der durchschnittlichen Heizkosten bei Heizstrom gäbe. Ein unwirtschaftliches Heizverhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Sie heize ihr Bungalow nicht komplett, sondern nur einen Teil der Räume und trage im Winter ständig dicke Kleidung. Sie habe nach Unterbrechung der Stromversorgung alles in ihrer Kraft Stehende versucht, um wieder Strom geliefert zu bekommen. Nur aus diesem Grund habe sie das Angebot des Energieversorgers - Ratenzahlung und Wiederherstellung der Stromversorgung - angenommen. Der Verpflichtung zur Zahlung der Abschläge und der Raten habe sie zunächst nur aufgrund des Darlehens nachkommen können. Die weiteren Stromkosten habe sie aus ihrer Regelleistung aufbringen müssen, da ihr immer wieder Sperrandrohungen des Energieversorgers zugegangen seien. Sie habe sich in ihrem im Jahre 2000 erstandenen Bungalow eine Stromheizung einbauen lassen, weil es sich damals um die kostengünstigste Alternative gehandelt habe. Bis zum Jahre 2008 habe es auch keine Probleme mit den Heizkosten gegeben, da aufgrund einer Fehlinstallation ihre Stromkosten auf die gesamte Gartenanlage umgelegt worden seien. Nach Beseitigung dieses Fehlers habe sie erst im Jahr 2008 festgestellt, wie hoch der Stromverbrauch tatsächlich ist. Sie habe dann kaum noch geheizt und sich in den Wintermonaten tagsüber nur noch bei Freunden und Verwandten aufgehalten. Anfang des Jahres 2012 habe sie sich dann den Zwischenstromzähler einbauen lassen, um die tatsächlichen Heizkosten nachweisen zu können. Ab diesem Zeitpunkt habe sie den Bungalow auch wieder beheizt, mit dem Ergebnis, dass die Stromkosten deutlich gestiegen seien.

13

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

14

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2013 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Stromschulden in Höhe von 1.383,45 EUR zu übernehmen.

15

Der Antragsgegner beantragt schriftlich,

16

die Beschwerde zurückzuweisen

17

Er trägt vor, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht seien. Die Antragstellerin habe zunächst den Saldo aus der Jahresverbrauchsabrechnung beglichen und dann eigenmächtig den bereits bezahlten Betrag auf die Abschläge verrechnen lassen. Sie habe sich darüber hinaus eigenverantwortlich für das teuerste Heizmedium entschieden. Er sei nicht verpflichtet, die extrem unangemessenen Heizkosten der Antragstellerin zu übernehmen. Insbesondere die Entwicklung des Stromverbrauches zeige die Beeinflussbarkeit der Kosten. Die Jahresabrechnung für 2008 habe einen Verbrauch von 7.334 kWh, für 2009 von 6.392 kWh, für 2010 von 4.950 kWh, für 2011 von 4.921 kWh und für 2012 von 10.520 kWh ausgewiesen. Eine konkrete Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Heizkosten könne nicht vorgelegt werden. Eine solche sei jedoch auch nicht erforderlich, weil bereits im Urteil des SG vom 7. Dezember 2011 im Verfahren S 4 AS 850/08 klargestellt worden sei, dass die geltend gemachten Stromkosten von 330,00 EUR unangemessen hoch seien und im Zeitraum von Februar bis Juli 2008 maximal in Höhe des Höchstbetrages des Bundesweiten Heizkostenspiegels zu übernehmen seien. Damit sei die Antragstellerin hinreichend gewarnt und aufgeklärt worden.

18

Am 16. Oktober 2013 haben die Stadtwerke B. auf Nachfrage des Gerichts telefonisch mitgeteilt, dass die Antragstellerin sowohl die Ratenzahlungsvereinbarung als auch die fälligen Abschläge bis einschließlich Oktober 2013 bedient hat. Die Restschuld aus der Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2012 betrug zu diesem Zeitpunkt noch 1.092,00 EUR.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

20

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist überschritten.

21

Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Der Antragsgegner ist vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin auf den Saldo der Jahresverbrauchsabrechnung vom 16. Januar 2013 weitere Heizkosten in Höhe von 1.020,66 EUR für Januar 2013 gewähren.

22

Dabei ist der Streitgegenstand nicht auf die vorläufige Gewährung eines Darlehens begrenzt. Die Antragstellerin hat zwar zunächst beim SG die Übernahme des Rechnungsbetrages als Darlehen beantragt. Nach Abschluss des Vergleiches beim AG hat sie den Eilantrag beim SG jedoch aufrechterhalten, weil ihr eine Ratenzahlung neben den monatlich geschuldeten Stromabschlägen nicht möglich sei. Dabei hat sie klargestellt, sie begehre die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Übernahme des gesamten Rechnungsbetrages. Dies hat sie in dem im Beschwerdeverfahren am 18. Oktober 2013 durchgeführten Erörterungstermin auch nochmals zu Protokoll gegeben. Mit einer Verpflichtung zur darlehensweise Übernahme wäre der Antragstellerin – ihr Vorbringen zu Grunde gelegt – auch nicht geholfen, da dieses Darlehen nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent der maßgebenden Regelleistung zu tilgen wäre. Das Begehren der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren war nicht auf die Gewährung eines Darlehens beschränkt, auch wenn der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. März 2013 ausdrücklich nur einen Darlehensantrag abgelehnt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21. März 2013, der ausdrücklich die Übernahme des Saldos der Jahresverbrauchsrechnung und nur hilfsweise die vorläufige Übernahme als Darlehen beantragt hat.

23

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86a Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

24

Die Antragstellerin hat in Höhe von 1.020,66 EUR einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich vorliegend aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei dem Saldo aus der Jahresverbrauchsrechnung vom 16. Januar 2013 handelt es sich teilweise um Heizkosten, da die Antragstellerin mit Strom heizt und eine getrennte Abrechnung durch den Energieversorger nach Haushaltsenergie und Heizstrom nicht erfolgt. Diese Heizkosten sind – soweit nicht bereits bei der Leistungsbewilligung im maßgeblichen Zeitraum (hier: 2012) berücksichtigt – grundsätzlich durch den Antragsgegner zu übernehmen. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R – zitiert nach juris). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat, vorliegend im Januar 2013. Für das Jahr 2012 liegt insgesamt ein Stromverbrauch in Höhe von 10.520 kWh vor. Hiervon entfallen im Zeitraum vom 19. Januar bis 31. Dezember 2012 auf den Heizstrom 7.569 kWh. Da der Verbrauch von Heizstrom im Zeitraum vom 1. bis 18. Januar 2013 in Ermangelung eines Zwischenzählers nicht anderweitig festgestellt werden kann, geht der Senat vorläufig von einem Verbrauch von Heizstrom für diesen Zeitraum unter Hochrechnung nach Gradtagszahlen (vgl. hierzu den Gradtagszahlenrechner unter: www.onlinefiliale.minol-liverserver.de/gradtagzahlenrechner/index/) von 829 kWh aus, so dass ein Gesamtjahresverbrauch von 8.398 kWh zugrunde zu legen ist. Dies ergibt für das Jahr 2012 Heizkosten in Höhe von 2.100,66 EUR (8.398 kWh x 21,02 Ct ) +19% MwSt.). Hiervon hat der Antragsgegner bereits im Zeitraum Januar bis Dezember 2012 1.080,00 EUR (12 Monate x 90,00 EUR) übernommen, so dass sich ein aus der Jahresabrechnung vom 16. Januar 2013 zu übernehmender weiterer Betrag in Höhe von 1.020,66 EUR (2.100,66 EUR - 1.080,00 EUR) ergibt.

25

Der Übernahme dieses Betrages steht nicht entgegen, dass die Heizkosten ggf. unangemessen sind. Zwar sind grundsätzlich vom Grundsicherungsträger nur angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, wobei die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten getrennt von der der Unterkunftskosten zu erfolgen hat. Für eine Unangemessenheit der Heizkosten könnte vorliegend sprechen, dass die in Ermangelung eines örtlichen Mietspiegels im Regelfall heranzuziehenden Grenzwerte der Spalte "zu hoch" des Bundesweiten Heizkostenspiegels – hier des Bundesweiten Heizkostenspiegels für das Jahr 2012 – für alle dort aufgeführten Energieträger (Öl, Erdgas und Fernwärme) überschritten sind. Im Ergebnis kommt es hierauf – gerade auch im Hinblick darauf, dass der Bundesweite Heizkostenspiegel keine Aussage über die Beheizung mit Strom trifft – jedoch nicht an. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vorliegend käme nur ein Wohnungswechsel als Maßnahme der Kostensenkung in Betracht. In diesem zu entscheidenden Fall kann grundsätzlich dahinstehen, ob eine Kostensenkung durch Energieeinsparung von der Antragstellerin nicht ernsthaft gewollt ist oder aber in der Wohnung aufgrund gebäudespezifischer Faktoren objektiv nicht zu erreichen ist oder Investitionen notwendig macht, zu denen die Antragstellerin als Hauseigentümerin nicht in der Lage ist. Ersteres könnte bereits vom Träger der Grundsicherung nicht ohne weiteres kontrolliert und durchgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12, Rnr. 29 – zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall liegt zudem nahe, dass die hohen Heizkosten der Antragstellerin zumindest auch auf gebäudespezifische Faktoren zurückzuführen sind. Offensichtlich handelt es sich bei dem Bungalow um ein zunächst zu Erholungszwecken erstelltes Gebäude, welches über eine nur unzureichende Dämmung verfügen dürfte, zudem freistehend und ebenerdig ist. Auch die Grundstückslage in B. im Harz kann grundsätzliche höhere Heizkosten bedingen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin im Hinblick auf die gegenüber den Vorjahren deutlich angestiegenen Stromverbrauch angegeben, sie habe ab 2008 in den Wintermonaten aus Angst vor zu hohen Stromkosten kaum noch geheizt und sich während der Heizperiode fast nur noch bei Freunden und Verwandten aufgehalten. Erst im hier streitigen Abrechnungszeitraum habe sie sich aufgrund des eingebauten Zwischenzählers und der damit verbundenen Möglichkeit des Nachweises der Heizkosten wieder getraut, ihren Bungalow zu beheizen. Dies als wahr unterstellt, stellt sich das Verhalten der Antragstellerin – nämlich das Nichtbeheizen des Hauses mit der Folge der faktischen Unbenutzbarkeit während der Heizperiode – nicht als zumutbare Maßnahme der Kostensenkung dar. Dass die Antragstellerin über die finanziellen Mittel verfügt, um den energetischen Standard ihres Bungalows zu erhöhen oder eine kostengünstigere Heizung einzubauen, ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal sie sich nach ihrem Vorbringen wegen des Einbaus einer Gasheizung an den Antragsgegner gewandt hat, der die Kostenübernahme abgelehnt habe.

26

Bleibt im vorliegenden Fall nur der Wohnungswechsel als Maßnahme zur Senkung der Heizkosten, gilt nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 12. Juni 2013 (a.a.O.) folgendes:

27

Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten ist nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, wäre seinerseits unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar. Es ist daher zu prüfen, welche Vergleichskosten für Unterkunft und Heizung sich auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ergeben, die der Antragsgegner nach einem Wohnungswechsel als angemessen zu zahlen hätte. Neben dem (gerichtlich voll zu überprüfenden) Wert, der sich für die Kosten der Unterkunft einer alleinstehenden Person als abstrakt angemessen ergibt, kann wegen der Kosten der Heizung im Ausgangspunkt auf die vom Grundsicherungsträger in seiner Verwaltungspraxis als angemessen angesehenen (durchschnittlichen) Heizkosten zurückgegriffen werden. Ergibt sich, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des Leistungsberechtigten diese Vergleichskosten nicht übersteigen, sind ihm Kostensenkungsmaßnahmen i.S. d. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht zumutbar. Die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind dann weiterhin zu übernehmen.

28

Dem schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorgenannten Grundsätzen, dass die Heizkosten für das Jahr 2012, denen materiell auch die Stromkostennachforderung, soweit sie auf der Beheizung der Wohnung beruht, ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 12/10 R – zitiert nach juris), vom Antragsgegner in vollem Umfang zu übernehmen sind. Insgesamt betrugen die Gesamtkosten durchschnittlich 223,92 EUR monatlich (Hauslasten in Höhe von 586,32 EUR + Heizkosten in Höhe von 2.100,66 EUR): 12). Nach der hier vorläufig zugrunde zu legenden, ab dem 1. August 2012 geltenden Richtlinie des Antragsgegners sind angemessen eine Brutto-Kaltmiete in Höhe von 258,50 EUR (eine Person, Wohnfläche bis 50 m², Wohnungsmarkttyp I) und Heizkosten in Höhe von 70,00 EUR, also insgesamt Aufwendungen in Höhe von 328,50 EUR monatlich. Damit übersteigen die Gesamtaufwendungen der Antragstellerin für ihre Unterkunft im Jahre 2012 die maßgeblichen, vorläufig zugrunde zu legenden Vergleichskosten nach der Richtlinie des Antragsgegners nicht. Es sind daher die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von ihm zu übernehmen und damit auch der Anteil aus der Verbrauchsabrechnung vom 16. Januar 2013 für das Jahr 2012, der auf den Heizstrom entfällt, abzüglich der bereits im Jahr 2012 für die Heizkosten gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.080,00 EUR. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin Anspruch auf Übernahme des Saldos aus der Stromjahresabrechnung vom 16. Januar 2013 in Höhe von 1020,66 EUR hat.

29

Die Antragstellerin hat auch insoweit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist nicht schon aus dem Grund entfallen, dass sie nach dem beim AG geschlossenen Vergleich berechtigt ist, die Forderung in Raten zu zahlen. Denn die Vereinbarung über die Ratenzahlung ist nicht geeignet, die im vorliegenden Fall bestehende Notlage abzuwenden. Die Antragstellerin hat derzeit noch zusätzlich laufende Abschläge für die Stromversorgung in Höhe von 494 EUR alle zwei Monate zu zahlen, von denen der Antragsgegner lediglich 90 EUR monatlich übernimmt. Für den Fall der Nichtzahlung der Raten droht ihr ohne weitere Ankündigung die erneute Einstellung der Stromversorgung mit der Folge, dass ihr Bungalow insbesondere in den Wintermonaten faktisch unbewohnbar wäre. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin monatlich 207,00 EUR aus ihrer Regelleistung aufbringen muss. Das wäre anhand der Tatsache, dass sie glaubhaft gemacht hat, nicht über weitere Einkünfte als die der Deckung des soziokulturellen Existenzminimums dienenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verfügen, nicht zumutbar. Nach dem beim AG geschlossenen Vergleich ist die Antragstellerin auch berechtigt, die (Rest-)Forderung aus der Jahresverbrauchsabrechnung jederzeit in einem Betrag zu tilgen. Der Senat sieht daher davon ab, den Antragsgegner nur zur Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 50,00 EUR zu verpflichten, zumal in der Hauptsache die Forderung aus der Jahresverbrauchsabrechnung – soweit sie als Heizkosten zu behandeln ist – als Bedarf im Fälligkeitsmonat - hier im Januar 2013 - zu berücksichtigen wäre. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zunächst – wie sie glaubhaft gemacht hat – mit dem Darlehen eines Bekannten das Saldo aus der Jahresverbrauchsrechnung am 11. April 2013 beglichen und einen Betrag in Höhe von 1.383,45 EUR an den Energieversorger gezahlt hat, hat den Anordnungsgrund nicht entfallen lassen. Denn es erfolgte eine Verrechnung mit den geschuldeten laufenden Abschlägen, mit denen die Antragstellerin offensichtlich erneut in Verzug geraten war. Auch wenn die Antragstellerin nach ihren Angaben selbst um eine solche Verrechnung gebeten hat, lässt dies das Eilbedürfnis nicht entfallen. Bei der Beurteilung, ob eine Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegt, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die bestehende Notlage selbst verschuldet oder herbeigeführt worden ist. Darüber hinaus blieb der Antragstellerin auch nichts anderes übrig, als einer solchen Verrechnung zuzustimmen, da sie offensichtlich nicht in der Lage war (und wohl ist), die laufenden Abschläge zu zahlen. Das beruht wohl auch darauf, dass der Antragsgegner die laufenden Heizkosten nur in unzureichender Höhe berücksichtigt hat.

30

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen. Soweit die Antragstellerin über den Betrag von 1.020,66 EUR hinausgehend in Höhe eines weiteren Betrages von 362,79 EUR die vorläufige Übernahme des Saldos aus der Jahresverbrauchsabrechnung vom 16. Januar 2013 begehrt, hat sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit die Stromnachforderung nicht auf der Beheizung der Wohnung beruht, sondern Kosten für Haushaltsenergie darstellt, ist sie nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Die Haushaltsenergie ist nicht Bestandteil der Leistungen für Unterkunft und Heizung, sondern von den Leistungsempfängern aus dem Regelbedarf des § 20 SGB II aufzubringen. In Betracht kommt daher für die Übernahme der Nachzahlung bezüglich der Haushaltsenergie lediglich ein Anordnungsanspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung bezogen wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Dabei sollen Geldleistungen nach Satz 4 als Darlehen erbracht werden (Satz 4). Dies zugrunde gelegt hätte die Antragstellerin lediglich Anspruch auf eine darlehensweise Übernahme der die Haushaltsenergie betreffenden Stromschulden mit der Rechtsfolge einer Rückzahlungsverpflichtung (vgl. § 42 a Abs. 2 SGB II - s.o.). Ein solches Darlehen hat die Antragstellerin jedoch ausdrücklich nicht (mehr) begehrt und wäre auch im Hinblick auf die beim AG geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus besteht jedoch schon aus dem Grund keine Notwendigkeit mehr für die Ausreichung eines Darlehens durch den Antragsgegner, da die Antragstellerin durch die Ratenzahlung die Forderung aus dem Vergleich beim AG bereits seit Mai 2013 um zwischenzeitlich mindestens 350,00 EUR zurückgeführt hat. Anspruch auf die Ausreichung eines Darlehens wegen der Haushaltsenergieschulden besteht bei dieser Sachlage nicht.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

III.

32

Der Antragstellerin ist schließlich ab dem Tag der diesbezüglichen Antragstellung (1. November 2013) Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 f. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus den oben genannten Gründen hat das Beschwerdeverfahren überwiegend Erfolg. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben. Als glaubhaft gemachte alleinige Einkünfte stehen der Antragstellerin die SGB II-Leistungen zur Verfügung. Bereits nach Abzug des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO sowie der Kosten der Unterkunft und Heizung verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, über kein einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehendes Vermögen zu verfügen.

33

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 42a Darlehen


(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werd

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Dez. 2013 - L 5 AS 723/13 B ER zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Dez. 2013 - L 5 AS 723/13 B ER zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Apr. 2011 - B 4 AS 12/10 R

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Referenzen

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.

(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,51 Euro.

2

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt eine Wohnung, für die sie zuletzt 445 Euro Miete zuzüglich einer Betriebskosten- und Warmwasserpauschale zu zahlen hatte. Der Beklagte wies die Klägerin mehrfach darauf hin, dass ihre Miete die Richtwerte nach den Berliner Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft übersteige. Gleichwohl bewilligte er der Klägerin im gesamten Jahr 2007 bis einschließlich April 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.

3

Unter dem 29.12.2008 erhielt die Klägerin für ihre Mietwohnung die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2007 in Höhe von 700,51 Euro. Am 5.1.2009 beantragte sie die Übernahme dieser Kosten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.2.2009 ab, weil die tatsächlichen Kosten letztmalig bis zum 30.4.2008 übernommen worden seien. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.4.2009 zurück.

4

Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Betriebskostennachforderung in Höhe von 700,51 Euro zu übernehmen (Urteil vom 12.6.2009). Das LSG hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 28.12.2009 zurückgewiesen und ausgeführt: Das Nachzahlungsverlangen gehöre zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Es sei § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II anzuwenden. Das BSG habe entschieden, dass diese Regelung auch für Heizkosten gelte. Akzeptiere die Behörde die Kosten der Unterkunft als angemessen, könne der Leistungsberechtigte davon ausgehen, dass die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang übernommen würden. Maßgeblich sei, ob der Betroffene die Aufwendungen senken könne. Rückwirkend bereits entstandene Verpflichtungen und bereits erfolgter Verbrauch könne nicht mehr gesenkt werden. Ob die Miete und die Heizkosten tatsächlich unangemessen seien, brauche nicht entschieden zu werden.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 22 SGB II. Er trägt vor, die Klägerin habe nicht auf die Leistung vertrauen dürfen, weil sie seit Mitte 2006 die positive Kenntnis davon gehabt habe, dass ihre Wohnung als unangemessen eingestuft worden sei. Der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschriften AV-Wohnen hier keine Anwendung fänden, weil es sich um Betriebs- und Heizkosten handele, könne nicht gefolgt werden. Auch die Begründung, wonach der Leistungsberechtigte auf die Angemessenheit der Betriebskosten vertrauen könne, wenn die Unterkunftskosten als angemessen akzeptiert worden seien, treffe nicht zu. Der Beklagte habe lediglich die Kosten vorläufig übernommen und die Übergangsfrist wegen eines Härtefalls entsprechend den Regelungen der damaligen AV-Wohnen verlängert. Zwar habe die Klägerin nachträglich auf die bereits entstandene Verpflichtung keinen senkenden Einfluss mehr nehmen können. Hierauf könne sie sich jedoch nicht berufen, weil die Grundannahme des Beklagten, die Wohnung sei unangemessen, von ihm stets aufrechterhalten worden sei.

6

Der Beklagte beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung.

10

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl Urteile des Senats vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

11

Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(BSG Urteile vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R).

12

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid vom 19.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.4.2009, mit dem der Beklagte die Übernahme der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 in Höhe von 700,51 Euro abgelehnt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG).

13

3. Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte bei der Leistungsbewilligung mit dem Bescheid vom 31.10.2008 für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis 30.4.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,37 Euro monatlich bewilligt hatte und die Betriebskostenabrechnung zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Mit ihren in den Vorinstanzen gestellten Anträgen auf Übernahme der Betriebskostenerstattung hat die Klägerin den Streitstoff ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung siehe nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Revisionsverfahren auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,51 Euro begrenzt, weil nur der Beklagte gegen den zusprechenden Beschluss Berufung eingelegt hat.

14

4. Ob der Klägerin die Betriebskostennachforderung zusteht, richtet sich nach § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid betreffend den Zeitraum 1.11.2008 bis 30.4.2009 vom 31.10.2008, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Hierzu ist der Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38). Es ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die "gedeckelten" Unterkunftskosten der Klägerin, die die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1, § 22 SGB II erfüllt, zu hoch festgesetzt worden sein könnten.

15

Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, jeweils RdNr 26). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).

16

Eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 SGB X kann nicht mit der Argumentation verneint werden, die Klägerin habe im Januar 2009 keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können, weil ihr seit Mai 2008 lediglich noch Leistungen in abgesenkter Höhe gewährt worden seien. Hierbei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Annahme des Beklagten zutrifft, die Unterkunftskosten seien (von vornherein) unangemessen gewesen. Denn aus der Zuordnung des Bedarfs zum Bewilligungszeitraum der Fälligkeit der Nachforderung folgt nicht, dass auch die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat zu beurteilen ist.

17

Klarzustellen ist vielmehr, dass die Fälligkeit der Betriebskostennachforderung im Januar 2009 nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist. Für eine derartige Auslegung spricht schon die Überlegung, dass der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte. Nur eine derartige Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II wird ferner der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Verhältnissen des Jahres 2007.

18

Unerheblich ist demgegenüber, dass der Beklagte bereits für den fraglichen Zeitraum durch mehrere Kostensenkungsaufforderungen deutlich gemacht hatte, dass er die Unterkunftskosten für unangemessen hoch hielt. Bis zur Umsetzung der Kostensenkung ab Mai 2008 stand der Klägerin zumindest ein Anspruch nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu. Dieser umfasste auch die fragliche Betriebskostennachzahlung. Insoweit hat das BSG bereits ausdrücklich entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sich auch auf die tatsächlichen Heizkosten erstreckt(BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 21 f). Dies ist zwischenzeitlich auch vom Gesetzgeber klargestellt worden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.