Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Feb. 2013 - L 5 AS 369/09

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:0228.L5AS369.09.0A
28.02.2013

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen hat.

2

Der im Jahr 1971 geborene ledige Kläger bezog seit dem 1. Januar 2005 von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1. August 2005 bewohnte er eine 32,35 m² große Wohnung in der H.-Straße in K. Für diese Wohnung zahlte er eine monatliche Miete von 190,00 EUR (Grundmiete 149,00 EUR zuzüglich 41,00 EUR kalte Betriebskosten). Für die Beheizung der Wohnung und die Warmwasserversorgung zahlte er ab August 2005 einen monatlichen Abschlag von 35,00 EUR an das Energieversorgungsunternehmen und ab Oktober 2006 i.H.v. 17 EUR/Monat. Der Beklagte bewilligte für die Kosten der Unterkunft bis Dezember 2006 203,94 EUR und – wegen einer Nebenkostennachforderung iHv 5,17 EUR – im Januar 2007 209,11 EUR.

3

Am 11. September 2006 beantragte der Kläger die Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug. Er benötige eine Wohnung mit Schlafzimmer. Denn er könne wegen seiner Rückschmerzen nicht auf einer Couch schlafen. Er fügte ein Attest seines behandelnden Hausarztes sowie ein Mietangebot für eine Zwei-Raum-Wohnung in der G.-Straße in K. bei, deren Wohnfläche 49 m² betrug und die der Vermieter für eine Gesamtmiete von 342,55 EUR (einschließlich kalter und warmer Betriebskosten incl. Warmwassererwärmung) an ihn vermieten wolle. Zudem legte er zwei weitere Wohnungsangebote vor, die höhere Mietzinsen auswiesen. Mit Bescheid vom 25. September 2006 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug ab.

4

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 16. Oktober 2006 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 teilte er dem Beklagten mit, er habe rein vorsorglich das Mietverhältnis bereits gekündigt. Denn der Beklagte werde definitiv den Umzug in eine angemessene Wohnung bewilligen, der wegen der Gesundheitsbeschädigung notwendig sei. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er mit Schreiben vom 20. November 2006 aus, er würde eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung erleiden, wenn er weiterhin in der kleinen Wohnung lebe. Er habe kein eigenes Bett, da dieses aus Platzgründen nicht angeschafft werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Kläger habe die Möglichkeit, sein Schlafsofa gegen ein Bett bzw. eine Schlafcouch auszutauschen, die den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen würde. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 27. Dezember 2006 Klage (S 7 AS 61/07) beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

5

Am 15. Januar 2007 zog er während des Leistungsbezugs innerhalb von K. von seiner bisherigen Wohnung in die Wohnung in der G.-Straße. Für diese Wohnung fiel ein Gesamtmietpreis von 342,55 EUR an. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Januar 2007 Leistungen für Januar bis Juli 2007 mit Kosten der Unterkunft iHv 209,11 EUR.

6

In der Zeit vom 11. April bis zum 14. Oktober 2007 ging der Kläger einer Erwerbstätigkeit in D. nach. Er und die N. M. schlossen am 11. April 2007 einen Beschäftigungsvertrag für Saisonarbeit. Ausweislich der Ziffer 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine zeitweise Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2007. An diesem Tag sollte die Beschäftigung nach dem Vertrag ohne weitere Nachricht enden. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch aber vorzeitig am 14. Oktober 2007 beendet. Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 21. November 2007 auf. Bis zum 30. Oktober 2007 erhielt der Kläger von dem Beklagten keine Leistungen nach dem SGB II mehr.

7

Am 11. Oktober 2007 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 13. November 2007 bewilligte der Beklagte ihm für den Zeitraum 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen nach dem SGB II von monatlich 556,11 EUR. Der Betrag setzte sich aus der Regelleistung von 347,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung von 209,11 EUR zusammen. Hiergegen legte der Kläger am 13. Dezember 2007 Widerspruch ein.

8

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das SG mit Beschluss vom 20. Februar 2008 den Beklagten, vorläufig ab dem 1. Februar 2008 und längstens bis zum 31. März 2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von 334,45 EUR zu gewähren (S 7 AS 64/08 ER). Dieser Beschluss wurde durch den Beklagten mit Änderungsbescheid vom 19. März 2008 vollzogen, und zwar unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit der Entscheidung zu den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2008.

9

Den am 13. Dezember 2007 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2008 zurück. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt seines Umzugs im Leistungsbezug befunden, weshalb die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzuwenden sei. Da sein Umzug nicht erforderlich gewesen sei, seien für ihn nur Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu erbringen.

10

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 23. Dezember 2008 Klage beim SG erhoben. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 8. September 2009 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von 336,29 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung des Klägers beliefen sich auf 342,55 EUR abzüglich 6,26 EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung. Diese seien auch angemessen. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der für alte Wohnung zu tragenden Aufwendungen zu erbringen, sei rechtswidrig. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könne ihrem Sinn und Zweck nach nur auf Umzüge Anwendung finden, die während eines ununterbrochenen Leistungsbezuges erfolgten. Einen Erwerbsfähigen, der keine Leistungen nach dem SGB II beziehe, könnten schon keinerlei Pflichten nach diesem Gesetz treffen. Nichts anderes könne in den Fällen gelten, in denen die Hilfebedürftigkeit zeitweilig überwunden werde, da bei deren erneutem Eintritt geänderte Verhältnisse vorlägen. Diese würden einen neuen Leistungsfall auslösen, wenn sich kein Anhaltspunkt für rechtsmissbräuchliches Verhalten ergebe und der Bedarf des nunmehr wieder Hilfebedürftigen zuvor durch eigenes Einkommen sichergestellt gewesen sei. Das SG hat auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/07 R – juris) verwiesen, wonach in solchen Fällen von einem neuen Leistungsfall ausgegangen werden müsse. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

11

Mit weiterem Urteil vom 8. September 2009 hat das SG die gegen die mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 getroffene Entscheidung (Erteilung einer Zusicherung zum Umzug) erhobene Klage abgewiesen (S 7 AS 61/07). Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen, weil es ausgereicht hätte, die Couch gegen ein Bett auszutauschen, um den Rückenschmerzen zu begegnen. Tagsüber hätte das Bett durch den Einsatz einer Tagesdecke und von Polstern zu einer Sitzgelegenheit umfunktioniert werden können.

12

Gegen das ihm am 17. September 2009 zugestellte Urteil, mit dem der Beklagte zur Leistung verurteilt worden ist, hat dieser am 12. Oktober 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II stehe nicht entgegen, dass der Kläger vorübergehend aus dem Leistungsbezug ausgeschieden gewesen sei. Denn weder in § 22 SGB II noch an anderer Stelle sei geregelt, dass diese Regelung nicht mehr anwendbar sei, wenn die Hilfebedürftigkeit für eine gewisse Zeit entfalle, danach aber wieder eintrete. Jedenfalls in Fällen, in denen der Zeitraum der fehlenden Hilfebedürftigkeit nicht wesentlich über den Regelbewilligungs-zeitraum von sechs Monaten hinausgehe, sei die Regelung auch bei erneut eingetretener Hilfebedürftigkeit anzuwenden. Die Gründe, weshalb das Arbeitsverhältnis nur eine kurze Zeit angedauert habe, seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn wenn zum Zeitpunkt des Umzuges der Erwerbsfähige noch hilfebedürftig gewesen sei, mithin § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Anwendung habe kommen müssen, sei sein etwaiges Vertrauen, künftig die höheren Kosten aus eigenem Einkommen tragen zu können, nicht schutzwürdig. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem Verfahren B 4 AS 29/07 R betreffe nicht die streitige Rechtsfrage. In dem entschiedenen Fall gehe es nur darum, wann eine einmalige Einnahme als Einkommen zur Deckung des Hilfebedarfs eingesetzt werden müsse und insbesondere welcher Verteilzeitraum zugrunde zu legen sei. Solche geänderten Verhältnisse hätten im Fall des Klägers gerade nicht vorgelegen. Das während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II gesetzte rechtswidrige Verhalten setze sich vielmehr fort und werde durch den kurzfristigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit auch nicht unbeachtlich.

13

Der Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. September 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er erwidert: Es sei darauf abzustellen, dass es sich bei dem Antrag im Oktober 2007 um einen Neuantrag gehandelt habe. Der Leistungsanspruch sei daher vollständig neu zu entscheiden. Das Arbeitsverhältnis sei "quasi als unbefristet geschlossen" worden. In D. würden allerdings nach den üblichen Gepflogenheiten aus steuerlichen Gründen Arbeitsverträge nur bis zum jeweiligen Jahresende abgeschlossen. Sein Arbeitsvertrag in D. habe über den 31. Dezember 2007 hinaus fortgelten sollen, wenngleich er dennoch gekündigt worden sei.

18

Der Kläger hat in einem Erörterungstermin des Senats mitgeteilt, sein Arbeitsverhältnis in D. habe bereits am 14. Oktober 2007 geendet, weil die Behörden die Baustelle zu diesem Zeitpunkt geschlossen hätten.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der sich anschließenden Beratung gewesen sind. Auch die Gerichtsakte in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 7 AS 61/07 hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe

20

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

21

1. Der Streitgegenstand ist hier, dem Klageantrag entsprechend, auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Insoweit handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 41/06 R, juris). Der Kläger hat schon im erstinstanzlichen Verfahren sein Begehren ausdrücklich auf diese Leistungen beschränkt.

22

2. Die Verwaltungsentscheidung des Beklagten ist insoweit rechtwidrig und beschwert den Kläger im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, als die Kosten der Unterkunft und Heizung auf diejenigen der früheren Wohnung begrenzt worden sind. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Das Urteil des SG ist zutreffend.

23

Der Kläger ist in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen.

24

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

25

Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

26

Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

27

Der Kläger ist im passenden Alter, erwerbsfähig und hilfebedürftig gewesen. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Hinweise auf zumutbar einsetzbares Vermögen hat der Senat nicht.

28

3. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe der von ihm für die Wohnung in der G.straße 16 in K. geltend gemachten höheren Kosten, wie sie das SG in seinem Urteil vom 8. September 2009 zugesprochen hat. Die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft und Heizung des Klägers beliefen sich auf monatlich 342,55 EUR. Abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Betrags in Höhe von 6,26 EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung verbleibt ein Anspruch auf monatlich 336,29 EUR.

29

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ausnahmsweise sind nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (i. d. F. nach Art. 1 Nr. 21 Buchst. a Doppel-buchst. aa des Gesetzes vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706) die zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizungskosten der Höhe nach begrenzt. Nach dieser Regelung werden, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen, die Leistungen weiter nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.

30

Die hier geltend gemachten höheren Unterkunftskosten für die neue Wohnung sind im streitigen Zeitraum tatsächlich für die Unterkunft des Klägers aufgewendet worden. Sie sind auch angemessen gewesen. Der Beklagte hat in der öffentlichen Sitzung des Senats am 28. Februar 2013 ausdrücklich erklärt, dass die Unterkunftskosten ab Januar 2007 nach seinen Richtlinien nicht unangemessen gewesen seien.

31

Die zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizungskosten sind der Höhe nach nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II begrenzt.

32

Der Umzug ist zwar nach dem Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2006 und während des Leistungsbezugs erfolgt. Erfasst werden von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur die Fälle, in denen die Leistungsberechtigten hilfebedürftig waren und im Leistungsbezug standen.

33

Es kann hier offen bleiben, ob eine Kostenbegrenzung ausgeschlossen ist, wenn der Mietvertrag für die neue Wohnung noch vor dem Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen worden ist (Lauterbach in: Gagel, SGB II/III, 47. Erg.-Lieferung 2012, § 22 Rn. 82), oder ob es insoweit auf den Zeitpunkt des Umzugs ankommt (Piepenstock in: juris PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 139). Denn der Kläger war sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags am 2. Januar 2007 als auch zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses am 15. Januar 2007 ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II und bezog Leistungen von dem Beklagten.

34

Jedoch ist § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird und deshalb eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen ist (Pletscher in: Linhart/Adolph, Kommentar SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Stand: 73. Erg.-Lieferung, Juli 2011, § 22 Rn. 79). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn aus dem Wort "weiterhin" lässt sich entnehmen, dass die dort vorgesehene Begrenzung nur gilt, solange ein unterunterbrochener Bezug von Leistungen nach dem SGB II besteht.

35

Auch der Zusammenhang mit der Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II spricht für diese Auslegung der Norm. Dort ist geregelt, in welchen Fällen ein Umzug erforderlich ist und wann der Leistungsträger zur Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft verpflichtet ist. Die Sollvorschrift der Einholung einer Zusicherung vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft trifft allein erwerbsfähige Hilfebedürftige. Daraus folgt, dass nur die im Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Hinblick auf mögliche Kürzungen ihrer Unterkunftskosten unterworfen sind. Diese sind im Zusammenhang mit dem in § 2 Abs. 1 SGB II normierten Grundsatz des Forderns zu verstehen, der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. aufgibt, alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dazu gehört auch die Obliegenheit, während des Leistungsbezugs seinen Hilfebedarf nicht ohne wichtigen Grund zu erhöhen. Wer hingegen nicht oder nicht mehr im Leistungsbezug steht, ist auch den Regelungen des SGB II nicht unterworfen. Anderenfalls wäre es einem aus dem Leistungsbezug Ausgeschiedenen dauerhaft nicht möglich, eine teurere Wohnung zu beziehen, weil er für den Fall eines künftigen, ungewissen Leistungsbezugs mit einer Leistungsreduzierung rechnen müsste.

36

Die vom Senat vertretene Auffassung vermeidet auch Wertungswidersprüche gegenüber Hilfebedürftigen, die erstmals nach einem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug eine neue Wohnung anmieten und später wieder leistungsberechtigt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Personengruppe für den Fall künftiger Hilfebedürftigkeit anders zu behandeln als den Kläger. Denn dessen "Fehlverhalten" im Sinne des SGB II ist nach dem erfolgten Umzug durch eine Leistungskürzung für die Zeit bis April 2007 hinreichend berücksichtigt worden.

37

Es ist jedoch nicht jegliche Unterbrechung des Leistungsbezugs ausreichend, um die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entfallen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr ein gewisser Zeitraum, der den ehemals Hilfebedürftigen nicht mehr den Regelungen des SGB II unterwirft. Endet der Leistungsbezug für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem solchen Fall bedeutungslos wird (so auch: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Januar 2010, L 8 B 211/08, juris). Dies setzt allerdings voraus, dass die Hilfebedürftigkeit für diesen einen Monat aus eigener Kraft, d.h. durch eigenes Einkommen und nicht durch Rückgriff auf Schonvermögen oder nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter überwunden wird (vgl. Bundes-sozialgericht, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 19/07 R (31) zur Umwandlung von Einkommen in Vermögen). Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nicht durch ein kurzfristiges, missbräuchliches Abmelden aus dem Leistungsbezug bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden kann.

38

Soweit hingegen vom Beklagten und teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, der Zeitraum der fehlenden Hilfebedürftigkeit müsse "wesentlich über den Regelbewilligungszeit-raum von sechs Monaten hinaus gehen" (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2008, L 3 B 530/08 AS ER, juris; Piepenstock in juris PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 140), überzeugt diese willkürlich bestimmte Frist zur Entstehung eines "schutzwürdigen Vertrauens" nicht. Eine solche Zeitspanne kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für das Fehlen eines missbräuchlichen Ausscheidens aus dem Leistungsbezug mit dem Ziel der Umgehung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sein. Aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II und der Konzeption des Gesetzes ergibt sich eine solche Frist hingegen nicht. Eine Bezugnahme auf § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB I, der die Dauer des Bewilligungsabschnitt mit üblicherweise sechs Monaten vorsieht, überzeugt insoweit nicht. Denn Hilfebedürftigkeit kann auch ohne weiteres für einen kürzeren Zeitraum bestehen. Eine gesetzgeberische Wertung, wonach eine Fortwirkung des SGB II nach Ende des Leistungsbezugs erst nach Ablauf einer solchen Zeitspanne entfallen soll, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Im Kern bestätigt jedoch auch die Auffassung des Beklagten, dass es in Fällen des zeitweiligen Ausscheidens aus dem Leistungsbezug nicht "für alle Ewigkeit" bei einer Begrenzung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf die zunächst einmal rechtmäßig abgesenkte Höhe bleiben kann.

39

Es kann – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht auf den Sinn und Zweck der seit dem 1. August 2006 in Kraft getretenen Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgestellt werden. Hiernach sollen – so die Gesetzesbegründung – die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit zwar höheren, aber gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Motiv der gesetzlichen Neujustierung der Angemessenheitsgrenze in derartigen Fallkonstellationen war es, Kostensteigerungen entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 16/1410, S. 23, Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 47a; Piepenstock, a. a. O., § 22 Rn. 139). Der Hilfebedürftige soll die derart gestiegenen Kosten für die Unterkunft und Heizung dann nach dem Willen des Gesetzgebers aus der Regelleistung aufbringen (Lang/Link, a. a. O.). Die fehlende Anwendbarkeit der Regelung in dem vorliegenden Fall verbietet eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck, der sich nur während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs verwirklichen kann. Im Hinblick auf einen etwaigen Missbrauch bzw. eine Umgehung der gesetzlichen Begrenzungsregelung ist es hinreichend, dass der Hilfebedürftige für einen Monat aus eigener Kraft seine Hilfebedürftigkeit überwinden kann.

40

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus der Rechtsprechung zur Kostensenkungsaufforderung bei unangemessen teuren Wohnungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nichts anderes entnehmen. Die Kostensenkungsaufforderung verfolgt einen anderen Zweck als die Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten nach einem nicht notwendigen Umzug. Sie hat lediglich eine Warn- und Aufklärungsfunktion hinsichtlich der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung und kann daher nach einem unterbrochenen Leistungsbezug noch fortwirken. Deshalb kann im Einzelfall die Schonzeit von längstens sechs Monaten ab Kenntnis der Kostensenkungsnotwendigkeit verkürzt werden oder sogar vollständig entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R (16); Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2012, L 6 AS 582/10; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2010, L 19 AS 377/10 B ER, jeweils juris). Jedoch ist die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung nicht mit der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung vergleichbar, in der die Kosten für die neue Unterkunft wegen eines nicht erforderlichen Umzugs auf diejenigen der alten Unterkunft begrenzt worden sind. Hier waren die Kosten der Unterkunft und Heizung der vom Kläger neu bewohnten Wohnung angemessen, weshalb ihm die Kenntnis der bis zum Ende des Leistungsbezugs im Mai 2007 rechtmäßig abgesenkten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zum Nachteil für einen künftigen Leistungsbezug gereicht.

41

Da der Kläger in dem Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, also in einem Zeitraum von fünf Monaten, aufgrund eigenen Einkommens und fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, ist nach den obigen Erwägungen die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar.

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

43

Die Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen, da die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Hinblick auf die hier vorliegende Frage des zwischenzeitlichen Entfallens der Hilfebedürftigkeit klärungsbedürftig ist.


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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Jan. 2010 - L 8 B 211/08

bei uns veröffentlicht am 11.01.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ers

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M, G, beigeordnet.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller standen im Leistungsbezug nach dem SGB II bis zum 31. Juli 2007. Durch Bescheid vom 12. September 2007 wurde eine Bewilligung ab 01. August 2007 bestandkräftig aufgehoben, weil eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nicht mehr bestehe. Für den Monat September 2007 lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 09. November 2007 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erneut mit der Begründung ab, die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II.

2

Ab dem Monat Oktober 2007 setzte erneut der Leistungsbezug der Antragsteller ein.

3

Im Mai 2007 schlossen die Antragsteller einen Mietvertrag über die jetzt von ihnen bewohnte Wohnung. Der Umzug erfolgte im Juli 2007, das heißt gleichfalls während des (ersten) Leistungsbezuges. In den folgenden Bewilligungszeiträumen erkannte die Antragsgegnerin als Kosten der Unterkunft lediglich einen Betrag von 317,79 Euro an, das heißt die Kosten der zuvor innegehabten Unterkunft.

4

Im Hinblick auf den ab 01. Oktober 2007 beginnenden Bewilligungszeitraum haben die Antragsteller nach erfolglosem Vorverfahren am 18. Februar 2008 Klage zur Hauptsache erhoben, mit der sie eine Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 449,68 Euro begehren. Am gleichen Tage haben sie um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

5

Zur Begründung haben die Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, der Auszug aus der alten Wohnung sei erforderlich gewesen, da diese verschimmelt gewesen sei, was zu Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Antragsteller zu 3 geführt habe. Zudem habe der Antragsteller zu 1 im Jahre 2007 ein festes Anstellungsverhältnis in Holland gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Festanstellung seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft ausgeschlossen sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Zusicherung der Antragsgegnerin zum Umzug nicht einzuholen gewesen sei.

6

Die Antragsgegnerin zweifelt an der Schimmelbildung in der alten Wohnung und hat die Antragsteller auf die Geltendmachung von Mietmängeln gegenüber dem (ehemaligen) Vermieter verwiesen. Zudem ist die Antragsgegnerin der Rechtsauffassung gewesen, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II erforderlich gewesen wäre. Ferner hat sie darauf verwiesen, die Wohnung, in die die Antragsteller gezogen seien, sei nicht angemessen im Sinne der Richtlinie des Landkreises Güstrow. Danach seien maximal 450,00 für einen 3-Personen-Haushalt als angemessen anzusehen. Die Kosten der Wohnung betrügen im vorliegenden Fall aber 555,20. Der kommunale Träger sei auch nicht zur Zusicherung verpflichtet gewesen, weil der Umzug weder erforderlich gewesen sei noch die Aufwendungen für die neue Unterkunft als angemessen zu betrachten seien.

7

Das Sozialgericht hat am 11. April 2008 die Sache erörtert. Es ist insbesondere der Frage nach der Schimmelbildung in der Wohnung nachgegangen worden.

8

Durch Beschluss vom 17. April 2008 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin vorläufig und vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern ab Antragstellung bei Gericht (18. Februar 2008) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder deren sonstiger Erledigung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 449,68 zu gewähren.

9

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 22. April 2008 zugestellt worden.

10

Mit ihrer am 21. Mai 2008 erhobenen Beschwerde trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der Umzug der Antragsteller sei nicht erforderlich gewesen. Der Begriff des Umzuges umfasse, entgegen der Ausführungen im angegriffenen Beschluss, sowohl den Auszug aus der bisherigen Wohnung als auch den Einzug in die neue Wohnung. Eine Notwendigkeit für den Auszug habe nicht bestanden. Der Schimmelbefall habe bereits bei Einzug der Antragsteller in die (alte) Wohnung vorgelegen. Die Antragsteller hätten im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine Mängelbeseitigung durch den (ehemaligen) Vermieter verlangt hätten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die jetzige Wohnung nicht angemessen sei. Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin ergebe sich, dass durchaus Wohnraum zur Verfügung gestanden hätte, der sich im Rahmen der Angemessenheitsrichtlinie des Landkreises bewegt hätte.

11

Die Antragsteller treten dem Vorbringen entgegen.

II.

12

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt, monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 449,68 EUR, beginnend ab Antragstellung bei Gericht, zu gewähren. Diese Entscheidung erweist sich als zutreffend.

13

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragsteller in dem hier im Beschwerdeverfahren streitigen Zeitraum ab Februar 2008 hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II sind. Auch die Regelleistung steht im vorliegenden Fall nicht im Streit; das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf die Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt.

14

Einschlägig für die Frage, in welcher Höhe den Antragstellern Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, ist vorrangig §22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

15

Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren im Grundsatz auf die Richtlinie des jeweiligen Landkreises zurückzugreifen. Diese bestimmt, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, im vorliegenden Fall als Höchstgrenze bei einem 3-Personen-Haushalt einen monatlichen Betrag von 450,00 EUR, sodass die durch die einstweilige Anordnung geltend gemachten 449,68 EUR im Rahmen der Angemessenheit liegen.

16

Die Tatsache, dass die Wohnung, die die Antragsteller innehaben, die Angemessenheitsgrenze überschreitet, ist durchaus geeignet, die Antragsgegnerin zu veranlassen, eine Kostensenkungsaufforderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II an die Antragsteller zu richten. Eine solche ist im vorliegenden Fall indes nicht im Streit. Im Übrigen hätte ein solches Vorgehen wohl auch nur die Konsequenz, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragsteller auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung "gedeckelt" würden, das heißt auf den Betrag, den die Antragsteller mit ihrer einstweiligen Anordnung erhalten haben.

17

Die von den Beteiligten geführte Diskussion um das Erfordernis einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II bzw. um die Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II geht im vorliegenden Fall ins Leere.

18

Zutreffend verweist die Antragsgegnerin zwar darauf, dass im Grundsatz bei Abschluss des Mietvertrages im Mai 2007 ein Zustimmungserfordernis bestanden hat. Entscheidend ist, so auch der Senat in seinem Urteil vom 03. Dezember 2009 - L 8 AS 29/09 - auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen. Besteht zu diesem Zeitpunkt eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7, 9 SGB II, unterliegt der Hilfebedürftige den Bindungen des §22 Abs. 2 SGB II.

19

Durch die Erforderlichkeit einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGBII ist aber nicht abschließend entschieden, ob auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung finden kann. Danach gilt: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in der Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Diese Vorschrift, auf die die Antragsgegnerin sich wesentlich stützt, hat nach Auffassung des Senates nur Bedeutung für den Leistungsbezug, in den das Zusicherungserfordernis bzw. der Umzug gefallen ist, das heißt für den Zeitraum, der am 31. Juli 2007 geendet hat.

20

Wie der Senat bereits in dem oben genannten Urteil vom 03. Dezember 2009 entschieden hat, kann ein Nichthilfebedürftiger ohne "SGB-II-Bindungen" eine neue mietvertragliche Bindung eingehen und auf diese Weise die künftigen Kosten der Unterkunft und Heizung erhöhen. Es ist durchaus lebensnah, wenn die Antragsteller vortragen, aufgrund einer vermeintlichen Festanstellung des Antragstellers zu 1 dauerhaft die Hilfebedürftigkeit verlassen zu können. Unabhängig von dieser subjektiven Einschätzung ist diese Ansicht auch objektiv gerechtfertigt, das heißt in den Monaten August und September 2007 standen die Antragsteller nicht im Leistungsbezug, sie waren nicht Hilfebedürftige und unterlagen somit keinen SGB-II-Bindungen. Eine Zusicherung bei einem Umzug ist stets an einen Leistungsbezug geknüpft. Einer Zusicherung bedarf es, anders gesagt, nur während eines Leistungsbezuges. Endet ein Leistungsbezug aber für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem derartigen Fall bedeutungslos wird. Gleiches gilt nach Auffassung des Senates auch für einen erfolgten Umzug, der die Kosten der Unterkunft erhöht hat.

21

Tritt erneut Hilfebedürftigkeit ein, ist anhand der aktuellen Lage zu prüfen, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind, das heißt das rechtliche Prüfungsprogramm orientiert sich ausschließlich an § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nicht aber zusätzlich an §22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

22

Selbst für den Fall, dass mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen würde, das Zustimmungserfordernis sei nach wie vor aktuell bzw. der aus Sicht der Antragsgegnerin nicht erforderliche Umzug der Antragsteller in eine unangemessene Wohnung wirke auch für einen späteren Bewilligungszeitraum, der durch Zeiten des Fortfalls des Leistungsbezuges unterbrochen worden ist, fort, so erweist sich aller Voraussicht nach die Entscheidung des Sozialgerichts gleichwohl als zutreffend.

23

Das Sozialgericht hat nämlich dargelegt, dass ein Umzug im konkreten Einzelfall wegen des Schimmelbefalls der Wohnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich gewesen ist. Nicht entscheidend erscheint dem Senat, ob der Schimmel bereits bei Einzug der Antragsteller in die Wohnung - mehr oder weniger latent - vorhanden gewesen ist. Durch die gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 3 haben die Antragsteller dem Schimmelbefall der Wohnung ein anderes Gewicht beimessen können und müssen. Wenn seitens der Antragsgegnerin vorgetragen wird, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II nur dann zu erteilen sei, wenn auch die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind, so ist dem zwar zuzustimmen. Dies besagt aber nichts zu der Frage, ob die "Deckelungsregelung" des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II greift. Diese setzt von ihrem Tatbestand nur voraus, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen ist, aber nichts Weiteres. Das bedeutet, auch ein Hilfeempfänger, der ohne Zusicherung umzieht, bekommt die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet, wenn der Umzug erforderlich ist.

24

Gegebenenfalls wird in einem Hauptsacheverfahren der Frage weiter nachzugehen sein, wie sich genau die Schimmelbelastung der ehemaligen Wohnung der Antragsteller dargestellt hat.

25

Da die Antragsgegnerin Beschwerdeführerin ist, ist den Antragstellern, die die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 08.10.2010 insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009 verurteilt worden ist, dem Kläger zu 1. höhere Kosten der Unterkunft als 230,22 € im Oktober 2008 und 229,87 € im Dezember 2008 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger zu 1.) die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten für die Unterkunft in dem Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009.

2

Der Kläger zu 1. bewohnt mit seiner Ehefrau N S S (ursprünglich Klägerin zu 2.) sowie den beiden Kindern F Z geb. am … 1993, (ursprünglich Klägerin zu 3.) und F F L Z geb am … 2005 (ursprünglich Kläger zu 4.), in T (Stadtteil I ) ein in seinem Eigentum stehendes, selbstgenutztes Wohngebäude aus dem Baujahr 1968. Das Gebäude verfügt über eine Wohnfläche von 128,62 m². In dem Gebäude befindet sich eine Wohneinheit mit 5 Zimmern, Küche und Bad. Die Gesamtfläche beträgt 180 m² bei einer gesamten Grundstücksgröße von ca. 300 m².

3

Der Kläger zu 1. ist Professor für Kunstgeschichte. Er übte seit dem Jahr 1995 folgende Erwerbstätigkeiten aus:

4

01.04.1995 bis 30.09.1996 Professorentätigkeit an der Universität T

01.10.1996 bis 30.09.2002 Hochschuldozent an der Universität T 01.10.2002 bis 31.03.2003 selbständige Tätigkeit

01.04.2003 bis 30.09.2003 Professor an der Universität S 01.10.2003 bis 31.12.2003 Arbeitslosigkeit

01.06.2004 bis 30.11.2004 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Städtischen Museums T

5

Der Kläger zu 1. war nach dem 01.12.2004 bis zum 31.10.2007 arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld. Anschließend stand er im Leistungsbezug bei der Beklagten.

6

An Kosten der Unterkunft fielen während des Leistungsbezuges Schuldzinsen vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von 660,48 € und vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 in Höhe von 652,62 € an. Ab dem 01.09.2008 belief sich die Belastung der Schuldzinsen für die Darlehensverbindlichkeiten noch auf einen Betrag in Höhe von 649,54 € (September 2008), 648,86 € (Oktober 2008), 648,17 € (November 2008), 647,48 € (Dezember 2008), 646,79 € (Januar 2009) sowie 646,10 € (Februar 2009). Nach Tilgungsplänen der Sparkasse T für die Darlehen mit der Nummer 6 , 6 und 6 verminderte sich die Belastung monatlich geringfügig durch die erfolgte Tilgung. Die Nebenkosten betrugen in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Gebäudehaftpflichtversicherung 197,91 € (Januar 2009), Grundsteuer 63,70 € (November 2008) sowie 63,68 € (Februar 2008), Kanalisation 10,00 € monatlich (September 2008 bis Februar 2009), Müllabfuhr 52,98 (Februar 2009) €, Oberflächenwasser 21,36 € (November 2008) sowie 21,38 € (Februar 2009).

7

An Nebenkosten sind daher im September 2008, Oktober und Dezember 2008 31,00 €, im November 116,06 €, im Januar 2009 228,91 € und im Februar 169,04 € angefallen. Hinzu kamen im September Kosten für eine Rolladenreparatur in Höhe von 116,92 € sowie für eine Fensterreparatur in Höhe von 114,72 € gemäß Rechnungen der Firma S vom 11.09.2008 und vom 17.09.2008, im November die Kosten für eine weitere Rolladenreparatur in Höhe von 270,05 € gemäß Rechnung der Firma T vom 21.11.2008 sowie im Februar 2009 die Selbstbeteiligung aus der Inanspruchnahme der Hausversicherung für die Reparatur eines Wasserrohrbruchs in Höhe von 306,00 € gemäß Schreiben der P -Versicherung vom 18.02.2009. Die Übernahme der jeweiligen Kosten durch den Beklagten erfolgte auf entsprechenden Antrag des Klägers zu 1. jeweils mit Bescheiden vom 21.11.2008, vom 25.02.2009 und vom 12.03.2009. Die tatsächlichen Heizkosten beliefen sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf 241,00 € monatlich.

8

Im Erstantrag wurde als Vermögen - neben dem Eigenheim - lediglich eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 1.493,00 €, ein Sparbuch der Tochter mit einem Gesamtbetrag von 1007,56 € sowie ein Kraftfahrzeug angegeben. Ende des Jahres 2009 erfolgte der Einbau einer Wärmepumpe in das Hausanwesen. Die Kosten wurden vom Bruder des Klägers, Herrn Prof. Dr. S Z , beglichen.

9

Mit Bescheid vom 07.09.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern zu 1. bis 4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in dem Bewilligungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Darlehenszinsen als Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 06.09.2007 forderte der Beklagte den Kläger zu 1. zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit seien die angemessenen Kosten für eine Mietwohnung. Nach dem Mietspiegel der Stadt T ergebe sich ein angemessener Betrag für die Schuldzinsen in Höhe von monatlich 418,50 €, was vergleichbar mit einer angemessenen Kaltmiete für einen Vierpersonenhaushalt sei. Die Kosten für die von den Klägern derzeit bewohnte Unterkunft könnten angesichts der Höhe der Schuldzinsen in Höhe von 660,48 € nur bis zum 31.03.2008 übernommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zu 1. aufgefordert, preisgünstigeren Wohnraum anzumieten und die Nachweise über die diesbezüglichen Bemühungen vorzulegen. Die Angemessenheit der Wohnfläche richte sich nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 4 Wohnungsförderungsgesetz i.V.m. dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 17.06.2002, wonach für einen Alleinstehenden Wohnraum bis 45 m² und für jede weitere Person 15 m² zusätzlich anerkannt werden könnten.

10

Ab dem 01.11.2007 schieden der Kläger zu 1. und seine Familie aus dem Leistungsbezug aus, da der Kläger zu 1. eine Lehrtätigkeit als Gastprofessor an der Universität … … vom 01.11.2007 bis zum 29.02.2008 und vom 01.04.2008 bis zum 31.07.2008 eine Lehrstuhlvertretung inne hatte. Insoweit waren die mit der Universität … abgeschlossenen Verträge für diese Zeiträume befristet. Die Einstellung zum 01.11.2007 teilte der Kläger zu 1. dem Beklagten am 24.10.2007 mit; der Vertrag mit der Universität wurde am 26.10.2007 unterzeichnet. Der Kläger zu 1. erhielt für die Gastprofessur eine Vergütung von insgesamt rund 18.000,00 €.

11

Am 12.08.2008 stellte der Kläger zu 1. für sich und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.09.2008. Mit Bescheid vom 10.09.2008 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 789,71 € auf der Grundlage des aktuellen Mietspiegels der Stadt T . Der für die Unterkunftskosten bewilligte Betrag setzte sich zusammen aus dem als berücksichtigungsfähig angesehen Betrag für Darlehenszinsen in Höhe von 436,00 €, Nebenkosten in Höhe von 112,71 € sowie Heizkosten in Höhe von 241,00 €. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger zu 1. durch seinen Bevollmächtigten und zugleich für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft am 29.09.2008 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kostensenkungsaufforderung vom 06.09.2007 könne für den Zeitraum ab dem 01.09.2008 nicht maßgebend sein, da der Kläger zu 1. vor dem 01.09.2008 nicht mehr im Leistungsbezug gestanden habe und ihm während der Dauer der Lehrtätigkeit keine Maßnahmen der Wohnungssuche zumutbar gewesen seien. Das Hausgrundstück des Klägers sei nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt, da die Wohnfläche nur 130 m² betrage. Vergleichsmaßstab könne, wenn überhaupt, nur die ortsübliche Nettokaltmiete bezogen auf die geschützte Wohnfläche von 130 m² sein. Hieraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von 637,00 €. Nicht ersichtlich sei, wie die angemessenen Heizkosten in Höhe von 241,00 € monatlich ermittelt worden seien. Die Kläger hätten für Elektrizität insgesamt 11 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 401,00 € für die Abrechnungsperiode zu zahlen, was monatliche Abschläge in Höhe von 367,68 € bedeute. Zu berücksichtigen sei, dass im Vertrag der Stadtwerke T nicht zwischen Allgemeinstrom und Heizstrom differenziert werde. Insoweit biete sich an, den im Regelsatz aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von rund 84,00 € herauszurechnen, sodass Heizkosten in Höhe von 283,58 verblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. sei bereits mit Schreiben vom 07.09.2007 über die angemessenen Kosten der Unterkunft informiert und darauf hingewiesen worden, dass die Kosten der Unterkunft bis spätestens April 2008 abzusenken seien. Durch die von vornherein befristete Lehrtätigkeit an der Universität … habe er nicht davon ausgehen können, in Zukunft die Kosten der Unterkunft selbst tragen zu können und daher von Leistungen nach dem SGB II unabhängig zu werden. Aufgrund seines Werdegangs habe er erkennen müssen, dass er erneut Leistungen nach dem SGB II beziehen werde. Während seiner Beschäftigung habe ihm daher auch ein längerer Zeitraum zur Kostensenkung zur Verfügung gestanden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien unabhängig davon zu ermitteln, ob das Haus zum geschützten Vermögen zähle. Insoweit seien Mieter und Haus- und Wohnungseigentümer gleich zu behandeln. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnungsgröße von 90 m² und einem Quadratmeterpreis von 4,85 € nach dem Mietspiegel der Stadt T von Juli 2008 errechne sich eine angemessene Kaltmiete in Höhe von monatlich 436,00 €.

12

Der Kläger zu 1. hat am Montag, dem 02.03.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Trier erhoben. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.06.2009 hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.06.2009 die Vertretung lediglich des Klägers zu 1. angezeigt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2010 wurde klargestellt, dass der Kläger zu 1. als Vertreter der gesamten Bedarfsgemeinschaft die Klage führe. In der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2010 hat der Kläger zu 1. durch seinen Bevollmächtigten klargestellt, dass die Klage für den Kläger zu 1. und zugleich für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die beiden Kinder und die Ehefrau des Klägers, erhoben sei. Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, dass ab Juni 2008 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.152,22 € entstanden seien. Monatlich seien 648,51 € an Kreditzinsen sowie Nebenkosten für die Gebäudehaftpflichtversicherung, Grundsteuer, Kanalisation, Müllabfuhr, Oberflächenwasser und Schornsteinfegergebühren in Höhe von 81,71 € zu entrichten. Es gebe keine Möglichkeit, der Kostensenkungsaufforderung nachzukommen. Der Hauskredit sei langfristig von 2005 bis 2015 festgelegt worden und könne in der Höhe nicht verändert werden. Im Übrigen verbliebe nur der Verkauf des Hauses. Die Kosten seien für ein Haus dieser Bauart auch nicht unangemessen hoch. Die Senkungsaufforderung berücksichtige auch nicht individuelle Umstände. Ein Umzug in eine kleine Wohnung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil in dem bislang bewohnten Gebäude ca. 120 Regalmeter Fachbücher, tausende von Dias und Bild- und Textmaterialien lagerten, die für die Tätigkeit des Klägers zu 1. als Kunsthistoriker unentbehrlich seien. Der Umzug in eine Mietwohnung sei kontraproduktiv und unverhältnismäßig. Entscheidend sei nicht, dass er, der Kläger zu 1. wieder auf Alg II angewiesen sein werde, sondern dass er wieder mit Anstellungen rechnen könne, die der Senkungsaufforderung die Grundlage entzögen.

13

Im Jahr 2009 übte der Kläger zu 1. nochmals eine Gastprofessur in S aus. Danach bezog er Arbeitslosengeld und nochmals für 8 Monate Leistungen nach dem SGB II. Ab dem 01.10.2010 erhielt der Kläger ein Stipendium für Forschung in Höhe von 3.500,00 € für ein Jahr.

14

Das SG hat mit Urteil vom 08.10.2010 den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Prof. Dr. R Z , N S S sowie den Kindern F Z und F F L Z ab dem 01.09.2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

15

Den Klägern stehe ein Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe ausgehend von einer Darlehenstilgungsrate in Höhe von 648,00 € monatlich an Stelle von 436,50 € monatlich zu. Zwar seien die Kosten der Unterkunft des Klägers zu 1. unangemessen hoch im Sinne der Produkttheorie. Für das selbstgenutzte Eigenheim seien in dem streitigen Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Gesamtraten in Höhe von 648,00 € monatlich zu entrichten. Abzustellen sei auf eine abstrakt angemessene Wohnfläche von 90 m², da der Kläger zu 1. und seine Frau sowie die beiden Kinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft das Gebäude gemeinsam bewohnten. In Rheinland-Pfalz sei nach der fortgeltenden Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen zum Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 17.12.1991 für eine Einzelperson eine Fläche von bis zu 45 m², für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 m² und für jedes weitere Familienmitglied weitere 15 m² in der Regel als angemessen anzusehen. Die Frage nach der angemessenen Wohnfläche sei für Mieter und Eigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten, da im Hinblick auf den Zweck der Regelung des SGB II, Hilfeempfängern eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen, Unterschiede zwischen Mietern und Eigentümern hinsichtlich der angemessenen Kosten der Unterkunft unstatthaft seien. Auch die Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II rechtfertige keine andere Bewertung. Ein zusätzlicher Raumbedarf für die Aufbewahrung von Büchern zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gehöre nicht zum Raumbedarf für "Wohnraum" und werde daher nicht von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst. Ausgehend von einer der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Wohnfläche von 90 m² habe die Grenze der übernahmefähigen Kosten auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt T für das Jahr 2008 bei 4,85 € je m² und damit maximal bei 436,50 € gelegen. Der Stadtteil T entspreche mit der Entfernung vom Stadtzentrum genau dem im Mietspiegel der Stadt T zugrunde gelegten Referenzraum von 5 bis 6 km Entfernung vom Zentrum. Der Mietspiegel der Stadt T stelle auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete dar. Trotz der objektiven Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im vorliegenden Einzelfall seien die Kosten der Unterkunft als Bedarf der Bedarfgemeinschaft gleichwohl in dem Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen, da es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich gewesen sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die Anforderungen, die die Beklagte zu einer Kostensenkung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 berechtigt hätten, seien nicht erfüllt. Bereits die Belehrung über die bestehenden Obliegenheiten trage den Umständen des Falles nicht ausreichend Rechnung. Die Kostensenkungsaufforderung vom 06.09.2007 habe die Kläger nicht in ausreichendem Maße davon in Kenntnis gesetzt, welche Obliegenheiten sie in diesem konkreten Fall hinsichtlich der Kostensenkung treffen. Die Kläger hätten aufgrund der Kostensenkungsaufforderung Kenntnis davon gehabt, dass nur eine Wohnung mit einer maximalen Kaltmiete in Höhe von 418,50 € angemessen sei und sie daher bis zum Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist bis zum 31.03.2008 die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß zu reduzieren hätten. Den Klägern habe indessen nicht klar sein können, welchen Umfang ihre Obliegenheit für den Fall haben würde, dass sie bereits kurze Zeit nach Erhalt der Aufforderung aus dem Leistungsbezug ausscheiden, um dann später - hier nach Ablauf von 10 Monaten - wieder in den Leistungsbezug einzutreten. Die Beklagte habe die 6-Monats-Frist zum 31.03.2008 starr bemessen. Ausführungen dazu, ob und welche Obliegenheit die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft treffen würde, wenn diese bereits ca. 2 Monate nach Erhalt der Aufforderung aus dem Leistungsbezug ausscheiden, enthalte die Belehrung nicht. Sie treffe auch keine Bestimmungen darüber, was ein Leistungsempfänger zu tun habe, wenn er nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wieder in den Leistungsbezug eintrete. Die Kläger hätten daher subjektiv aufgrund der Kostensenkungsaufforderung nicht wissen können, dass von ihnen auch dann Kostensenkungsmaßnahmen gefordert seien, wenn sie unmittelbar nach dem Erhalt der Aufforderung aus dem Leistungsbezug ausscheiden. Eine Verletzung der Obliegenheit zur Kostensenkung hätten die Kläger darüber hinaus bis zum Wiedereintritt in den Leistungsbezug am 01.09.2008 noch nicht begangen. Vor dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug seien erst ca. 2 Monate der 6-monatigen-Frist abgelaufen gewesen. Anschließend habe die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft während der Lehrtätigkeit des Klägers zu 1. vom 01.11.2007 bis 29.02.2008 und im Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.07.2008 überhaupt keine Obliegenheit zur Kostensenkung mehr getroffen, da in diesem Zeitraum kein Leistungsbezug vorgelegen habe. Die Zeiträume vom 07.09.2007 bis 01.11.2007 sowie vom 01.03.2008 bis 31.03.2008 seien jeweils zu kurz, um die Kosten der Unterkunft in einer für die Kläger zumutbaren Weise tatsächlich auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

16

Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten entspreche auch schon deshalb nicht den durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, weil sie für den streitigen Zeitraum die angemessenen Kosten der Unterkunft nicht zutreffend wiedergebe. In der Kostensenkungsaufforderung vom 06.09.2007 seien die Mieten auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt T für das Jahr 2006 zu Grunde gelegt. Hieraus habe sich eine angemessene Kaltmiete von 418,50 € ergeben. Während des streitgegenständlichen Zeitraums habe aber bereits der Mietspiegel der Stadt T für das Jahr 2008 gegolten, wonach richtigerweise die Kosten der Unterkunft in Höhe von 436,50 € übernahmefähig gewesen wären.

17

Der Beklagte hat gegen das ihm am 04.11.2010 zugestellte Urteil am 08.11.2010 Berufung eingelegt. Die Kostensenkungsaufforderung habe den von der BSG-Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprochen. In der Aufforderung seien die Kläger über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und über den angemessenen Zins informiert worden. Dadurch sei eine Obliegenheit zur Kostensenkung in Gang gesetzt worden. Aktivitäten zur Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 06.09.2007 bis zur Arbeitsaufnahme seien nicht vorgetragen und offensichtlich auch nicht unternommen worden. Auch nach erneuter Antragstellung am 12.08.2008 seien trotz nochmaligen Hinweises im ausgehändigten Merkblatt keine Bemühungen unternommen worden, eine angemessene Wohnung zu finden und auch durchgängig nicht unternommen worden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien daher ab der erneuten Antragstellung nur in angemessener Höhe zu berücksichtigen gewesen. Der Hinweis auf die angemessenen Kosten habe allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Bezweckt werden solle lediglich, dass der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erhalte. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II normiere damit keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten über die Obliegenheit des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen angemessenen Unterkunft. Aufgrund der Befristung der aufgenommenen Beschäftigung habe der Kläger damit rechnen müssen, dass er nach Beendigung der befristeten Beschäftigung wieder in den Leistungsbezug falle. Insoweit sei ihm auch bewusst gewesen, dass die Kosten der Unterkunft bei einem erneuten Leistungsbezug nicht angemessen seien.

18

In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2012 haben die Kläger zu 2. bis 4. ihre Klagen zurückgenommen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 08.10.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger zu 1. beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Die Obliegenheit, die Kosten der Unterkunft zu senken, könne nur im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II bestehen. Die Kostensenkungsaufforderung habe am 01.09.2008 allerdings nicht mehr wirksam sein können, da diese auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt T für das Jahr 2006 erfolgt sei. Hieraus habe sich eine angemessene Kaltmiete in Höhe von 418,50 € ergeben. Für den neuen Bewilligungszeitraum im Jahr 2008 habe bereits der Mietspiegel der Stadt T für das Jahr 2008 gegolten, wonach Kosten der Unterkunft in Höhe von 436,50 € zu übernehmen gewesen wären. Das von der Beklagten angeführte Merkblatt vom 01.08.2008 enthalte keine Angaben bezüglich der Höhe der angemessenen Miete.

24

Die Kläger haben Quittungen/Rechnungen über Gebühren-Anforderungen für Schornsteinfegerarbeiten vom 28.08.2008 und vom 03.11.2009, Jahreskontenauszüge vom 09.01.2010 betreffend die drei Darlehenskonten, einen Grundbesitzabgabenbescheid vom 08.01.2007, einen Bescheid über die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 vom 13.01.2006 sowie Beitragsrechnungen der Gebäudeversicherung vom 06.12.2007 und vom 06.11.2008 vorgelegt. Darüber hinaus haben sie noch eine Abrechnung der SWT vom 04.01.2010 sowie Kontoauszüge über ein Privatgirokonto bei der Sparkasse T von November 2008 und Februar 2009 vorgelegt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Das Sozialgericht hat zurecht einen Anspruch des Klägers zu 1. gegen den Beklagten auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Form der Schuldzinsen in dem Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 bejaht und der Klage aus diesem Grund stattgegeben. In den Monaten Oktober und Dezember 2008 stand dem Kläger zu 1. gleichwohl ein geringerer Bewilligungsbetrag zu als vom SG in seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Differenz zu dem tatsächlichen Anspruch des Klägers zu 1. resultiert aus der Bemessung des Bedarfs durch das SG nach einem auf das Jahr berechneten Durchschnitt anstelle der Einzelermittlung für jeden Monat des streitigen Zeitraums nach den monatlich unterschiedlich anfallenden Zinsbelastungen und Aufwendungen für die Nebenkosten. Insoweit ist das Urteil des SG abzuändern.

27

Richtiger Beklagter ist das gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähige Jobcenter. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6 d Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 b Abs. 1 S. 1 SGB II, ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010), die mit Wirkung vom 01.01.2011 kraft Gesetzes entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II). Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel stellt keine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

28

Nachdem die Kläger zu 2. bis 4. ihre Klagen zurückgenommen haben, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch die Klage des Kläger zu 1.

29

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in Bezug auf die Klage des Klägers zu 1. überwiegend ohne Erfolg. Der Bewilligungsbescheid vom 10.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2001 ist insoweit rechtswidrig, als der Kläger zu 1. in dem Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Anspruch auf eine seinem Kopfteil entsprechende Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe hatte. Der Kläger war in dem streitgegenständlichen Zeitraum Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, weil er das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet hatte, erwerbsfähig und in dem streitigen Zeitraum auch durchgehend hilfebedürftig war. Insbesondere verwertbares Vermögen steht der Bewilligung von höheren Leistungen als bereits bewilligt nicht entgegen.

30

Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Bedarfen für die Unterkunft ist § 22 SGB II. Zwar ist der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich nur verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft zutreffend ermittelt hat, weil die Absenkung dieser Leistungen von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten voraussetzt, dass den Hilfebedürftigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 36; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R -, juris). Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich im Sinne dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

31

Insofern erfüllt der Hinweis des Beklagten vom 06.09.2007 diese Voraussetzung. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II normiert keine umfassenden Beratungs- und Aufklärungspflichten des Beklagten über die Obliegenheit des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen angemessenen Unterkunft und stellt auch keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung des SGB II-Trägers. Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, BSGE 97, 231) erfordert lediglich, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angegeben wird, weil dies nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist. Diese Angaben waren in dem Aufklärungsschreiben vom 06.09.2007 enthalten. Der Kläger zu 1. kannte somit die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und dem als angemessen erachteten Mietpreis. Soweit der angemessene Mietpreis im Jahr 2008 nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Mietspiegel um 18,00 € höher liegt als in dem Hinweisschreiben vom 06.09.2007 angegeben, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um irreführende Angaben handelt, aufgrund derer der Kläger zu 1. gehindert gewesen wäre, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der Hilfebedürftige seine Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 19).

32

Die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II genannte Frist von längstens 6 Monaten beinhaltet die Vermutung, dass die Aufwendungen regelmäßig innerhalb dieser Frist tatsächlich auch gesenkt werden können. Die Frist knüpft an die Kenntnis von der jeweiligen Kostensenkungsobliegenheit an, nicht etwa an den Beginn des Leistungsbezuges. Ist dem Hilfebedürftigen also bereits aus vorangehenden Bezugszeiten - auch der Sozialhilfe - bekannt, dass der Träger die Kosten der Unterkunft für unangemessen hoch hält, bedarf es einer gesonderten Aufklärung nicht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -, BSGE 97, 231).

33

Danach war jedenfalls bei erneuter Antragstellung im August 2008 keine weitere Aufklärung über die angemessenen Kosten erforderlich.

34

Wie sich eine Unterbrechung des Leistungsbezuges auf die Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Kosten im Hinblick auf den Ablauf der "Schonfrist" verhält, ist in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und Landessozialgerichte umstritten.

35

In diesem Zusammenhang hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass selbst eine Zeit ohne Leistungsbezug von mehr als einem Jahr nicht automatisch nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zur zeitweisen Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung führt, wenn dem Hilfeempfänger die maßgebenden Umstände betreffend die unangemessen hohen Kosten für Unterkunft und Heizung aus einem früheren Leistungsbezug bekannt waren und der Leistungsberechtigte die "Schonzeit" von längstens 6 Monaten bereits während seines vorherigen Leistungsbezugs vollständig ausgeschöpft hatte (Beschluss vom 03.06.2010 - L 19 AS 377/10 B ER -, juris). Das Bayrische LSG hat eine Unterbrechung des Leistungsbezuges zumindest dann nicht für ausreichend gehalten, wenn der Fortfall von Leistungen allein darauf beruht, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Kosten abgesenkt worden sind und fortlaufend ein gleichbleibendes Einkommen erzielt wird (Beschluss vom 07.10.2010 - L 7 AS 701/10 B ER -, juris).

36

Das LSG Niedersachsen-Bremen vertritt die Auffassung, dass eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als einem Jahr dem erstmaligen Eintritt der Hilfebedürftigkeit zumindest dann gleichsteht, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit nicht vorhersehbar und damit erneut eine Schonfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu gewähren ist (Beschluss vom 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B ER -, juris). In dieser Entscheidung stellt das LSG Niedersachsen-Bremen maßgeblich auf die Unterbrechung des Bezugs von Grundsicherungsleistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab. Bei einer Leistungsunterbrechung von mehr als einem Jahr und bedarfsdeckendem Einkommen während dieser Zeit könne dem Leistungsberechtigten nicht sofort eine in der Vergangenheit gegebene Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten entgegengehalten werden. Ihm sei in Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ein Übergangszeitraum zur Absenkung seiner Kosten der Unterkunft zu gewähren, in dem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als Bedarf bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen seien. Das SG Freiburg (Beschluss vom 08.11.2007 - S 14 AS 5447/07 ER -, juris) räumt dem Leistungsberechtigten auch eine erneute Übergangsfrist ein, wobei sich die Dauer der Beschäftigung und die einzuräumende Übergangsfrist proportional zueinander verhalten sollen. Bei Unterbrechung des Leistungsbezugs durch Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei bei erneuter Hilfebedürftigkeit wegen Beendigung der Beschäftigung ein Wohnungswechsel umso eher zumutbar, je kürzer die Beschäftigung gedauert habe. Bei bereits abgelaufener "Schonfrist" räumt das SG Freiburg dem dortigen Antragsteller somit nach viermonatiger Leistungsunterbrechung eine weitere viermonatige Übergangsfrist ein.

37

Das SG Berlin (Beschluss vom 28.07.2009 - S 160 AS 21415/09 ER -, juris) hat entschieden, dass unter Berücksichtigung des Zwecks der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II dem erstmaligen Eintritt der Hilfebedürftigkeit der Fall des nicht vorhersehbaren Eintritts der erneuten Hilfebedürftigkeit nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von mehr als einem Jahr gleichsteht. In diesem Fall sei dem Hilfebedürftigen nach Wiedereintritt in den Leistungsbezug eine (erneute) Übergangsfrist zur Senkung der Wohnkosten zuzubilligen.

38

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zu 1. Anspruch auf Übernahme der auf ihn entfallenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft für eine weitere Übergangsfrist von 6 Monaten ab Beginn des erneuten Leistungsbezugs ab dem 01.09.2008 hat. Vor dem Ablauf von 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt ist es dem Kläger zu 1. nicht zuzumuten, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass erst mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Beginn des Leistungsbezugs gegebenenfalls die Obliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Betrag besteht (SG Freiburg, Beschluss vom 08.11.2007, aaO). Nur durch den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begibt sich ein Hilfebedürftiger in das System des SGB II und auch nur nach der Antragstellung bzw. mit Leistungsbeginn unterliegt er dessen Regeln (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R -, BSGE 105,188). Soweit das Bundessozialgericht hieraus folgert, dass nur dem sich im Leistungsbezug befindlichen Hilfebedürftigen vor einem Umzug die Einholung einer Zusicherung des Grundsicherungsträgers obliegt, gilt dies nach Auffassung des Senats auch für Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten. Bereits aus diesem Grund war der Ablauf der "Schonfrist" während der Lehrtätigkeit des Klägers zu 1. ab dem 01.11.2007 bis 31.07.2008 mit Unterbrechung im März 2008 nicht möglich.

39

Der Neubeginn einer 6-Monats-Frist war nicht im Hinblick auf eine lediglich kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen (vgl. Krauß in Hauck/Noftz, § 22 Rdnr. 65, Stand September 2009). Vielmehr rechtfertigen vorliegend sämtliche Umstände des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels vor Ablauf einer erneuten 6-monatigen Übergangsfrist auszugehen. Hierfür spricht der Ablauf der Übergangsfrist von unter zwei Monaten bis zur Aufnahme der Tätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug, die Dauer der Leistungsunterbrechung von 10 Monaten (wiederum unterbrochen durch Leistungsbezug im März 2008) sowie die Erwerbsbiografie des Klägers zu 1. Insbesondere aufgrund der kontinuierlich und durchaus über einen längeren Zeitraum aufgenommenen Tätigkeiten des Klägers zu 1. war im Zeitpunkt des Hinweisschreibens am 06.09.2007 nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass nach Ende der Befristung der Tätigkeit erneut Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Insofern scheint es nicht ausgeschlossen, dass sich gerade aufgrund der befristeten Tätigkeiten weitere Möglichkeiten einer anschließenden Beschäftigung ergeben, was sich auch nachfolgend in den Jahren 2009 und 2010/2011 gezeigt hat. Angesichts der Verdienstmöglichkeiten im Falle einer Beschäftigung erscheinen ein Wohnungswechsel bzw. hierauf gerichtete Bemühungen in dem Zeitraum vor Aufnahme der Tätigkeit am 01.11.2007 als unzumutbar. Aufgrund der genannten Umstände ist dem Kläger zu 1. daher eine erneute Übergangsfrist von 6 Monaten ab erneuter Leistungsbewilligung ab 01.09.2008 zuzubilligen, während der die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Form der Darlehenszinsen zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten und der nachgewiesenen "kalten" Nebenkosten von dem Beklagten zu übernehmen sind. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten besteht bereits deshalb, weil insoweit noch keine Kostensenkungsaufforderung des Beklagten erfolgt ist, die indes nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch unter Geltung der hier anwendbaren Fassung des § 22 SGB II vom 20.07.2006 für erforderlich gehalten wird (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II Rdnr. 88 zu § 22, Stand IX 09 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 19.09.2008, - B 14 AS 54/07 R - , FEVS 60, 490).

40

Bei der Bedarfsberechnung sind daher - auf den Kopfteil des Klägers zu 1. beschränkt - Darlehenszinsen in Höhe von 649,54 € (September 2008), 648,86 € (Oktober 2008), 648,17 € (November 2008), 647,48 € (Dezember 2008), 646,79 € (Januar 2009) sowie 646,10 € (Februar 2009) monatlich anstelle der von der Beklagten als angemessen erachteten Betrags in Höhe von 436,50 € zu berücksichtigen sowie "kalte" Nebenkosten in Höhe 31,00 € (September, Oktober und Dezember 2008), von 116,06 € (November 2008), von 228,91 € (Januar 2009) und von 169,04 (Februar 2009). Weiter sind im September 2008 die angefallenen Kosten für eine Rolladenreparatur in Höhe von 116,92 € gemäß Rechnung vom 11.09.2008 sowie für eine Fensterreparatur in Höhe von 114,72 € gemäß Rechnung vom 17.09.2008, im November die Kosten für eine weitere Rolladenreparatur in Höhe von 270,05 € sowie im Februar 2009 die Selbstbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Hausversicherung für die Reparatur eines Wasserrohrbruchs in Höhe von 306,00 € in die Berechnung des Bedarfs einzustellen. Hinzu kommen die anteiligen tatsächlichen und in dieser Höhe von dem Beklagten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigten Heizkosten in Höhe von insgesamt 241,71 € monatlich.

41

Hieraus errechnen sich nur in den Monaten Oktober (230,22 €) und Dezember 2008 (229,87 €) geringere, dem Kopfteil des Klägers zu 1. entsprechende, zu berücksichtigende Unterkunfts- und Heizkosten als bereits durch das SG zuerkannt. Weil in den übrigen Monaten des zur Überprüfung stehenden Zeitraums höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, als durch das SG in Höhe von 1001,71 € (648,00 € + 241,00 € +112,71 €) bzw. bezogen auf den Kläger zu 1. in Höhe von 250,42 € zu Grunde gelegt, und zwar im September 2008 in Höhe von 921,54 € (230,39 €) zuzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen einmaligen Reparaturkosten in Höhe von 116,92 € und 114,72 €, im November 2008 von 1005,32 € (251,30 €), im Januar 2009 von 1116,70 € (279,17 €) und im Februar in Höhe von 1056,14 € (264,03 €), war die Berufung insoweit zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. SGG.

43

Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.