Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Juni 2012 - L 6 AS 582/10

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2012:0627.L6AS582.10.0A
bei uns veröffentlicht am27.06.2012

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 08.10.2010 insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009 verurteilt worden ist, dem Kläger zu 1. höhere Kosten der Unterkunft als 230,22 € im Oktober 2008 und 229,87 € im Dezember 2008 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger zu 1.) die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten für die Unterkunft in dem Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009.

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Der Kläger zu 1. bewohnt mit seiner Ehefrau N S S (ursprünglich Klägerin zu 2.) sowie den beiden Kindern F Z geb. am … 1993, (ursprünglich Klägerin zu 3.) und F F L Z geb am … 2005 (ursprünglich Kläger zu 4.), in T (Stadtteil I ) ein in seinem Eigentum stehendes, selbstgenutztes Wohngebäude aus dem Baujahr 1968. Das Gebäude verfügt über eine Wohnfläche von 128,62 m². In dem Gebäude befindet sich eine Wohneinheit mit 5 Zimmern, Küche und Bad. Die Gesamtfläche beträgt 180 m² bei einer gesamten Grundstücksgröße von ca. 300 m².

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Der Kläger zu 1. ist Professor für Kunstgeschichte. Er übte seit dem Jahr 1995 folgende Erwerbstätigkeiten aus:

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01.04.1995 bis 30.09.1996 Professorentätigkeit an der Universität T

01.10.1996 bis 30.09.2002 Hochschuldozent an der Universität T 01.10.2002 bis 31.03.2003 selbständige Tätigkeit

01.04.2003 bis 30.09.2003 Professor an der Universität S 01.10.2003 bis 31.12.2003 Arbeitslosigkeit

01.06.2004 bis 30.11.2004 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Städtischen Museums T

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Der Kläger zu 1. war nach dem 01.12.2004 bis zum 31.10.2007 arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld. Anschließend stand er im Leistungsbezug bei der Beklagten.

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An Kosten der Unterkunft fielen während des Leistungsbezuges Schuldzinsen vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von 660,48 € und vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 in Höhe von 652,62 € an. Ab dem 01.09.2008 belief sich die Belastung der Schuldzinsen für die Darlehensverbindlichkeiten noch auf einen Betrag in Höhe von 649,54 € (September 2008), 648,86 € (Oktober 2008), 648,17 € (November 2008), 647,48 € (Dezember 2008), 646,79 € (Januar 2009) sowie 646,10 € (Februar 2009). Nach Tilgungsplänen der Sparkasse T für die Darlehen mit der Nummer 6 , 6 und 6 verminderte sich die Belastung monatlich geringfügig durch die erfolgte Tilgung. Die Nebenkosten betrugen in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Gebäudehaftpflichtversicherung 197,91 € (Januar 2009), Grundsteuer 63,70 € (November 2008) sowie 63,68 € (Februar 2008), Kanalisation 10,00 € monatlich (September 2008 bis Februar 2009), Müllabfuhr 52,98 (Februar 2009) €, Oberflächenwasser 21,36 € (November 2008) sowie 21,38 € (Februar 2009).

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An Nebenkosten sind daher im September 2008, Oktober und Dezember 2008 31,00 €, im November 116,06 €, im Januar 2009 228,91 € und im Februar 169,04 € angefallen. Hinzu kamen im September Kosten für eine Rolladenreparatur in Höhe von 116,92 € sowie für eine Fensterreparatur in Höhe von 114,72 € gemäß Rechnungen der Firma S vom 11.09.2008 und vom 17.09.2008, im November die Kosten für eine weitere Rolladenreparatur in Höhe von 270,05 € gemäß Rechnung der Firma T vom 21.11.2008 sowie im Februar 2009 die Selbstbeteiligung aus der Inanspruchnahme der Hausversicherung für die Reparatur eines Wasserrohrbruchs in Höhe von 306,00 € gemäß Schreiben der P -Versicherung vom 18.02.2009. Die Übernahme der jeweiligen Kosten durch den Beklagten erfolgte auf entsprechenden Antrag des Klägers zu 1. jeweils mit Bescheiden vom 21.11.2008, vom 25.02.2009 und vom 12.03.2009. Die tatsächlichen Heizkosten beliefen sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf 241,00 € monatlich.

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Im Erstantrag wurde als Vermögen - neben dem Eigenheim - lediglich eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 1.493,00 €, ein Sparbuch der Tochter mit einem Gesamtbetrag von 1007,56 € sowie ein Kraftfahrzeug angegeben. Ende des Jahres 2009 erfolgte der Einbau einer Wärmepumpe in das Hausanwesen. Die Kosten wurden vom Bruder des Klägers, Herrn Prof. Dr. S Z , beglichen.

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Mit Bescheid vom 07.09.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern zu 1. bis 4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in dem Bewilligungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Darlehenszinsen als Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 06.09.2007 forderte der Beklagte den Kläger zu 1. zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit seien die angemessenen Kosten für eine Mietwohnung. Nach dem Mietspiegel der Stadt T ergebe sich ein angemessener Betrag für die Schuldzinsen in Höhe von monatlich 418,50 €, was vergleichbar mit einer angemessenen Kaltmiete für einen Vierpersonenhaushalt sei. Die Kosten für die von den Klägern derzeit bewohnte Unterkunft könnten angesichts der Höhe der Schuldzinsen in Höhe von 660,48 € nur bis zum 31.03.2008 übernommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zu 1. aufgefordert, preisgünstigeren Wohnraum anzumieten und die Nachweise über die diesbezüglichen Bemühungen vorzulegen. Die Angemessenheit der Wohnfläche richte sich nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 4 Wohnungsförderungsgesetz i.V.m. dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 17.06.2002, wonach für einen Alleinstehenden Wohnraum bis 45 m² und für jede weitere Person 15 m² zusätzlich anerkannt werden könnten.

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Ab dem 01.11.2007 schieden der Kläger zu 1. und seine Familie aus dem Leistungsbezug aus, da der Kläger zu 1. eine Lehrtätigkeit als Gastprofessor an der Universität … … vom 01.11.2007 bis zum 29.02.2008 und vom 01.04.2008 bis zum 31.07.2008 eine Lehrstuhlvertretung inne hatte. Insoweit waren die mit der Universität … abgeschlossenen Verträge für diese Zeiträume befristet. Die Einstellung zum 01.11.2007 teilte der Kläger zu 1. dem Beklagten am 24.10.2007 mit; der Vertrag mit der Universität wurde am 26.10.2007 unterzeichnet. Der Kläger zu 1. erhielt für die Gastprofessur eine Vergütung von insgesamt rund 18.000,00 €.

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Am 12.08.2008 stellte der Kläger zu 1. für sich und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.09.2008. Mit Bescheid vom 10.09.2008 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 789,71 € auf der Grundlage des aktuellen Mietspiegels der Stadt T . Der für die Unterkunftskosten bewilligte Betrag setzte sich zusammen aus dem als berücksichtigungsfähig angesehen Betrag für Darlehenszinsen in Höhe von 436,00 €, Nebenkosten in Höhe von 112,71 € sowie Heizkosten in Höhe von 241,00 €. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger zu 1. durch seinen Bevollmächtigten und zugleich für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft am 29.09.2008 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kostensenkungsaufforderung vom 06.09.2007 könne für den Zeitraum ab dem 01.09.2008 nicht maßgebend sein, da der Kläger zu 1. vor dem 01.09.2008 nicht mehr im Leistungsbezug gestanden habe und ihm während der Dauer der Lehrtätigkeit keine Maßnahmen der Wohnungssuche zumutbar gewesen seien. Das Hausgrundstück des Klägers sei nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt, da die Wohnfläche nur 130 m² betrage. Vergleichsmaßstab könne, wenn überhaupt, nur die ortsübliche Nettokaltmiete bezogen auf die geschützte Wohnfläche von 130 m² sein. Hieraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von 637,00 €. Nicht ersichtlich sei, wie die angemessenen Heizkosten in Höhe von 241,00 € monatlich ermittelt worden seien. Die Kläger hätten für Elektrizität insgesamt 11 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 401,00 € für die Abrechnungsperiode zu zahlen, was monatliche Abschläge in Höhe von 367,68 € bedeute. Zu berücksichtigen sei, dass im Vertrag der Stadtwerke T nicht zwischen Allgemeinstrom und Heizstrom differenziert werde. Insoweit biete sich an, den im Regelsatz aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von rund 84,00 € herauszurechnen, sodass Heizkosten in Höhe von 283,58 verblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger zu 1. sei bereits mit Schreiben vom 07.09.2007 über die angemessenen Kosten der Unterkunft informiert und darauf hingewiesen worden, dass die Kosten der Unterkunft bis spätestens April 2008 abzusenken seien. Durch die von vornherein befristete Lehrtätigkeit an der Universität … habe er nicht davon ausgehen können, in Zukunft die Kosten der Unterkunft selbst tragen zu können und daher von Leistungen nach dem SGB II unabhängig zu werden. Aufgrund seines Werdegangs habe er erkennen müssen, dass er erneut Leistungen nach dem SGB II beziehen werde. Während seiner Beschäftigung habe ihm daher auch ein längerer Zeitraum zur Kostensenkung zur Verfügung gestanden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien unabhängig davon zu ermitteln, ob das Haus zum geschützten Vermögen zähle. Insoweit seien Mieter und Haus- und Wohnungseigentümer gleich zu behandeln. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnungsgröße von 90 m² und einem Quadratmeterpreis von 4,85 € nach dem Mietspiegel der Stadt T von Juli 2008 errechne sich eine angemessene Kaltmiete in Höhe von monatlich 436,00 €.

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Der Kläger zu 1. hat am Montag, dem 02.03.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Trier erhoben. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.06.2009 hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.06.2009 die Vertretung lediglich des Klägers zu 1. angezeigt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2010 wurde klargestellt, dass der Kläger zu 1. als Vertreter der gesamten Bedarfsgemeinschaft die Klage führe. In der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2010 hat der Kläger zu 1. durch seinen Bevollmächtigten klargestellt, dass die Klage für den Kläger zu 1. und zugleich für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die beiden Kinder und die Ehefrau des Klägers, erhoben sei. Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, dass ab Juni 2008 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.152,22 € entstanden seien. Monatlich seien 648,51 € an Kreditzinsen sowie Nebenkosten für die Gebäudehaftpflichtversicherung, Grundsteuer, Kanalisation, Müllabfuhr, Oberflächenwasser und Schornsteinfegergebühren in Höhe von 81,71 € zu entrichten. Es gebe keine Möglichkeit, der Kostensenkungsaufforderung nachzukommen. Der Hauskredit sei langfristig von 2005 bis 2015 festgelegt worden und könne in der Höhe nicht verändert werden. Im Übrigen verbliebe nur der Verkauf des Hauses. Die Kosten seien für ein Haus dieser Bauart auch nicht unangemessen hoch. Die Senkungsaufforderung berücksichtige auch nicht individuelle Umstände. Ein Umzug in eine kleine Wohnung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil in dem bislang bewohnten Gebäude ca. 120 Regalmeter Fachbücher, tausende von Dias und Bild- und Textmaterialien lagerten, die für die Tätigkeit des Klägers zu 1. als Kunsthistoriker unentbehrlich seien. Der Umzug in eine Mietwohnung sei kontraproduktiv und unverhältnismäßig. Entscheidend sei nicht, dass er, der Kläger zu 1. wieder auf Alg II angewiesen sein werde, sondern dass er wieder mit Anstellungen rechnen könne, die der Senkungsaufforderung die Grundlage entzögen.

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Im Jahr 2009 übte der Kläger zu 1. nochmals eine Gastprofessur in S aus. Danach bezog er Arbeitslosengeld und nochmals für 8 Monate Leistungen nach dem SGB II. Ab dem 01.10.2010 erhielt der Kläger ein Stipendium für Forschung in Höhe von 3.500,00 € für ein Jahr.

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Das SG hat mit Urteil vom 08.10.2010 den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Prof. Dr. R Z , N S S sowie den Kindern F Z und F F L Z ab dem 01.09.2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

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Den Klägern stehe ein Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe ausgehend von einer Darlehenstilgungsrate in Höhe von 648,00 € monatlich an Stelle von 436,50 € monatlich zu. Zwar seien die Kosten der Unterkunft des Klägers zu 1. unangemessen hoch im Sinne der Produkttheorie. Für das selbstgenutzte Eigenheim seien in dem streitigen Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Gesamtraten in Höhe von 648,00 € monatlich zu entrichten. Abzustellen sei auf eine abstrakt angemessene Wohnfläche von 90 m², da der Kläger zu 1. und seine Frau sowie die beiden Kinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft das Gebäude gemeinsam bewohnten. In Rheinland-Pfalz sei nach der fortgeltenden Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen zum Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 17.12.1991 für eine Einzelperson eine Fläche von bis zu 45 m², für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 m² und für jedes weitere Familienmitglied weitere 15 m² in der Regel als angemessen anzusehen. Die Frage nach der angemessenen Wohnfläche sei für Mieter und Eigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten, da im Hinblick auf den Zweck der Regelung des SGB II, Hilfeempfängern eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen, Unterschiede zwischen Mietern und Eigentümern hinsichtlich der angemessenen Kosten der Unterkunft unstatthaft seien. Auch die Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II rechtfertige keine andere Bewertung. Ein zusätzlicher Raumbedarf für die Aufbewahrung von Büchern zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gehöre nicht zum Raumbedarf für "Wohnraum" und werde daher nicht von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst. Ausgehend von einer der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Wohnfläche von 90 m² habe die Grenze der übernahmefähigen Kosten auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt T für das Jahr 2008 bei 4,85 € je m² und damit maximal bei 436,50 € gelegen. Der Stadtteil T entspreche mit der Entfernung vom Stadtzentrum genau dem im Mietspiegel der Stadt T zugrunde gelegten Referenzraum von 5 bis 6 km Entfernung vom Zentrum. Der Mietspiegel der Stadt T stelle auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete dar. Trotz der objektiven Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im vorliegenden Einzelfall seien die Kosten der Unterkunft als Bedarf der Bedarfgemeinschaft gleichwohl in dem Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen, da es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich gewesen sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die Anforderungen, die die Beklagte zu einer Kostensenkung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 berechtigt hätten, seien nicht erfüllt. Bereits die Belehrung über die bestehenden Obliegenheiten trage den Umständen des Falles nicht ausreichend Rechnung. Die Kostensenkungsaufforderung vom 06.09.2007 habe die Kläger nicht in ausreichendem Maße davon in Kenntnis gesetzt, welche Obliegenheiten sie in diesem konkreten Fall hinsichtlich der Kostensenkung treffen. Die Kläger hätten aufgrund der Kostensenkungsaufforderung Kenntnis davon gehabt, dass nur eine Wohnung mit einer maximalen Kaltmiete in Höhe von 418,50 € angemessen sei und sie daher bis zum Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist bis zum 31.03.2008 die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß zu reduzieren hätten. Den Klägern habe indessen nicht klar sein können, welchen Umfang ihre Obliegenheit für den Fall haben würde, dass sie bereits kurze Zeit nach Erhalt der Aufforderung aus dem Leistungsbezug ausscheiden, um dann später - hier nach Ablauf von 10 Monaten - wieder in den Leistungsbezug einzutreten. Die Beklagte habe die 6-Monats-Frist zum 31.03.2008 starr bemessen. Ausführungen dazu, ob und welche Obliegenheit die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft treffen würde, wenn diese bereits ca. 2 Monate nach Erhalt der Aufforderung aus dem Leistungsbezug ausscheiden, enthalte die Belehrung nicht. Sie treffe auch keine Bestimmungen darüber, was ein Leistungsempfänger zu tun habe, wenn er nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wieder in den Leistungsbezug eintrete. Die Kläger hätten daher subjektiv aufgrund der Kostensenkungsaufforderung nicht wissen können, dass von ihnen auch dann Kostensenkungsmaßnahmen gefordert seien, wenn sie unmittelbar nach dem Erhalt der Aufforderung aus dem Leistungsbezug ausscheiden. Eine Verletzung der Obliegenheit zur Kostensenkung hätten die Kläger darüber hinaus bis zum Wiedereintritt in den Leistungsbezug am 01.09.2008 noch nicht begangen. Vor dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug seien erst ca. 2 Monate der 6-monatigen-Frist abgelaufen gewesen. Anschließend habe die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft während der Lehrtätigkeit des Klägers zu 1. vom 01.11.2007 bis 29.02.2008 und im Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.07.2008 überhaupt keine Obliegenheit zur Kostensenkung mehr getroffen, da in diesem Zeitraum kein Leistungsbezug vorgelegen habe. Die Zeiträume vom 07.09.2007 bis 01.11.2007 sowie vom 01.03.2008 bis 31.03.2008 seien jeweils zu kurz, um die Kosten der Unterkunft in einer für die Kläger zumutbaren Weise tatsächlich auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

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Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten entspreche auch schon deshalb nicht den durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, weil sie für den streitigen Zeitraum die angemessenen Kosten der Unterkunft nicht zutreffend wiedergebe. In der Kostensenkungsaufforderung vom 06.09.2007 seien die Mieten auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt T für das Jahr 2006 zu Grunde gelegt. Hieraus habe sich eine angemessene Kaltmiete von 418,50 € ergeben. Während des streitgegenständlichen Zeitraums habe aber bereits der Mietspiegel der Stadt T für das Jahr 2008 gegolten, wonach richtigerweise die Kosten der Unterkunft in Höhe von 436,50 € übernahmefähig gewesen wären.

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Der Beklagte hat gegen das ihm am 04.11.2010 zugestellte Urteil am 08.11.2010 Berufung eingelegt. Die Kostensenkungsaufforderung habe den von der BSG-Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprochen. In der Aufforderung seien die Kläger über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und über den angemessenen Zins informiert worden. Dadurch sei eine Obliegenheit zur Kostensenkung in Gang gesetzt worden. Aktivitäten zur Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 06.09.2007 bis zur Arbeitsaufnahme seien nicht vorgetragen und offensichtlich auch nicht unternommen worden. Auch nach erneuter Antragstellung am 12.08.2008 seien trotz nochmaligen Hinweises im ausgehändigten Merkblatt keine Bemühungen unternommen worden, eine angemessene Wohnung zu finden und auch durchgängig nicht unternommen worden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien daher ab der erneuten Antragstellung nur in angemessener Höhe zu berücksichtigen gewesen. Der Hinweis auf die angemessenen Kosten habe allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Bezweckt werden solle lediglich, dass der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erhalte. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II normiere damit keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten über die Obliegenheit des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen angemessenen Unterkunft. Aufgrund der Befristung der aufgenommenen Beschäftigung habe der Kläger damit rechnen müssen, dass er nach Beendigung der befristeten Beschäftigung wieder in den Leistungsbezug falle. Insoweit sei ihm auch bewusst gewesen, dass die Kosten der Unterkunft bei einem erneuten Leistungsbezug nicht angemessen seien.

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In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2012 haben die Kläger zu 2. bis 4. ihre Klagen zurückgenommen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 08.10.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger zu 1. beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Obliegenheit, die Kosten der Unterkunft zu senken, könne nur im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II bestehen. Die Kostensenkungsaufforderung habe am 01.09.2008 allerdings nicht mehr wirksam sein können, da diese auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt T für das Jahr 2006 erfolgt sei. Hieraus habe sich eine angemessene Kaltmiete in Höhe von 418,50 € ergeben. Für den neuen Bewilligungszeitraum im Jahr 2008 habe bereits der Mietspiegel der Stadt T für das Jahr 2008 gegolten, wonach Kosten der Unterkunft in Höhe von 436,50 € zu übernehmen gewesen wären. Das von der Beklagten angeführte Merkblatt vom 01.08.2008 enthalte keine Angaben bezüglich der Höhe der angemessenen Miete.

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Die Kläger haben Quittungen/Rechnungen über Gebühren-Anforderungen für Schornsteinfegerarbeiten vom 28.08.2008 und vom 03.11.2009, Jahreskontenauszüge vom 09.01.2010 betreffend die drei Darlehenskonten, einen Grundbesitzabgabenbescheid vom 08.01.2007, einen Bescheid über die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 vom 13.01.2006 sowie Beitragsrechnungen der Gebäudeversicherung vom 06.12.2007 und vom 06.11.2008 vorgelegt. Darüber hinaus haben sie noch eine Abrechnung der SWT vom 04.01.2010 sowie Kontoauszüge über ein Privatgirokonto bei der Sparkasse T von November 2008 und Februar 2009 vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Das Sozialgericht hat zurecht einen Anspruch des Klägers zu 1. gegen den Beklagten auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Form der Schuldzinsen in dem Zeitraum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 bejaht und der Klage aus diesem Grund stattgegeben. In den Monaten Oktober und Dezember 2008 stand dem Kläger zu 1. gleichwohl ein geringerer Bewilligungsbetrag zu als vom SG in seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Differenz zu dem tatsächlichen Anspruch des Klägers zu 1. resultiert aus der Bemessung des Bedarfs durch das SG nach einem auf das Jahr berechneten Durchschnitt anstelle der Einzelermittlung für jeden Monat des streitigen Zeitraums nach den monatlich unterschiedlich anfallenden Zinsbelastungen und Aufwendungen für die Nebenkosten. Insoweit ist das Urteil des SG abzuändern.

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Richtiger Beklagter ist das gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähige Jobcenter. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6 d Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 b Abs. 1 S. 1 SGB II, ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 03.08.2010), die mit Wirkung vom 01.01.2011 kraft Gesetzes entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II). Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel stellt keine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

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Nachdem die Kläger zu 2. bis 4. ihre Klagen zurückgenommen haben, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch die Klage des Kläger zu 1.

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Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in Bezug auf die Klage des Klägers zu 1. überwiegend ohne Erfolg. Der Bewilligungsbescheid vom 10.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2001 ist insoweit rechtswidrig, als der Kläger zu 1. in dem Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Anspruch auf eine seinem Kopfteil entsprechende Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe hatte. Der Kläger war in dem streitgegenständlichen Zeitraum Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, weil er das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet hatte, erwerbsfähig und in dem streitigen Zeitraum auch durchgehend hilfebedürftig war. Insbesondere verwertbares Vermögen steht der Bewilligung von höheren Leistungen als bereits bewilligt nicht entgegen.

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Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Bedarfen für die Unterkunft ist § 22 SGB II. Zwar ist der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich nur verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft zutreffend ermittelt hat, weil die Absenkung dieser Leistungen von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten voraussetzt, dass den Hilfebedürftigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 36; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R -, juris). Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich im Sinne dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

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Insofern erfüllt der Hinweis des Beklagten vom 06.09.2007 diese Voraussetzung. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II normiert keine umfassenden Beratungs- und Aufklärungspflichten des Beklagten über die Obliegenheit des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen angemessenen Unterkunft und stellt auch keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung des SGB II-Trägers. Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, BSGE 97, 231) erfordert lediglich, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angegeben wird, weil dies nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist. Diese Angaben waren in dem Aufklärungsschreiben vom 06.09.2007 enthalten. Der Kläger zu 1. kannte somit die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und dem als angemessen erachteten Mietpreis. Soweit der angemessene Mietpreis im Jahr 2008 nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Mietspiegel um 18,00 € höher liegt als in dem Hinweisschreiben vom 06.09.2007 angegeben, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um irreführende Angaben handelt, aufgrund derer der Kläger zu 1. gehindert gewesen wäre, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der Hilfebedürftige seine Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 19).

32

Die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II genannte Frist von längstens 6 Monaten beinhaltet die Vermutung, dass die Aufwendungen regelmäßig innerhalb dieser Frist tatsächlich auch gesenkt werden können. Die Frist knüpft an die Kenntnis von der jeweiligen Kostensenkungsobliegenheit an, nicht etwa an den Beginn des Leistungsbezuges. Ist dem Hilfebedürftigen also bereits aus vorangehenden Bezugszeiten - auch der Sozialhilfe - bekannt, dass der Träger die Kosten der Unterkunft für unangemessen hoch hält, bedarf es einer gesonderten Aufklärung nicht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -, BSGE 97, 231).

33

Danach war jedenfalls bei erneuter Antragstellung im August 2008 keine weitere Aufklärung über die angemessenen Kosten erforderlich.

34

Wie sich eine Unterbrechung des Leistungsbezuges auf die Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Kosten im Hinblick auf den Ablauf der "Schonfrist" verhält, ist in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und Landessozialgerichte umstritten.

35

In diesem Zusammenhang hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass selbst eine Zeit ohne Leistungsbezug von mehr als einem Jahr nicht automatisch nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zur zeitweisen Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung führt, wenn dem Hilfeempfänger die maßgebenden Umstände betreffend die unangemessen hohen Kosten für Unterkunft und Heizung aus einem früheren Leistungsbezug bekannt waren und der Leistungsberechtigte die "Schonzeit" von längstens 6 Monaten bereits während seines vorherigen Leistungsbezugs vollständig ausgeschöpft hatte (Beschluss vom 03.06.2010 - L 19 AS 377/10 B ER -, juris). Das Bayrische LSG hat eine Unterbrechung des Leistungsbezuges zumindest dann nicht für ausreichend gehalten, wenn der Fortfall von Leistungen allein darauf beruht, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Kosten abgesenkt worden sind und fortlaufend ein gleichbleibendes Einkommen erzielt wird (Beschluss vom 07.10.2010 - L 7 AS 701/10 B ER -, juris).

36

Das LSG Niedersachsen-Bremen vertritt die Auffassung, dass eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als einem Jahr dem erstmaligen Eintritt der Hilfebedürftigkeit zumindest dann gleichsteht, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit nicht vorhersehbar und damit erneut eine Schonfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu gewähren ist (Beschluss vom 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B ER -, juris). In dieser Entscheidung stellt das LSG Niedersachsen-Bremen maßgeblich auf die Unterbrechung des Bezugs von Grundsicherungsleistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab. Bei einer Leistungsunterbrechung von mehr als einem Jahr und bedarfsdeckendem Einkommen während dieser Zeit könne dem Leistungsberechtigten nicht sofort eine in der Vergangenheit gegebene Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten entgegengehalten werden. Ihm sei in Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ein Übergangszeitraum zur Absenkung seiner Kosten der Unterkunft zu gewähren, in dem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als Bedarf bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen seien. Das SG Freiburg (Beschluss vom 08.11.2007 - S 14 AS 5447/07 ER -, juris) räumt dem Leistungsberechtigten auch eine erneute Übergangsfrist ein, wobei sich die Dauer der Beschäftigung und die einzuräumende Übergangsfrist proportional zueinander verhalten sollen. Bei Unterbrechung des Leistungsbezugs durch Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei bei erneuter Hilfebedürftigkeit wegen Beendigung der Beschäftigung ein Wohnungswechsel umso eher zumutbar, je kürzer die Beschäftigung gedauert habe. Bei bereits abgelaufener "Schonfrist" räumt das SG Freiburg dem dortigen Antragsteller somit nach viermonatiger Leistungsunterbrechung eine weitere viermonatige Übergangsfrist ein.

37

Das SG Berlin (Beschluss vom 28.07.2009 - S 160 AS 21415/09 ER -, juris) hat entschieden, dass unter Berücksichtigung des Zwecks der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II dem erstmaligen Eintritt der Hilfebedürftigkeit der Fall des nicht vorhersehbaren Eintritts der erneuten Hilfebedürftigkeit nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von mehr als einem Jahr gleichsteht. In diesem Fall sei dem Hilfebedürftigen nach Wiedereintritt in den Leistungsbezug eine (erneute) Übergangsfrist zur Senkung der Wohnkosten zuzubilligen.

38

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zu 1. Anspruch auf Übernahme der auf ihn entfallenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft für eine weitere Übergangsfrist von 6 Monaten ab Beginn des erneuten Leistungsbezugs ab dem 01.09.2008 hat. Vor dem Ablauf von 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt ist es dem Kläger zu 1. nicht zuzumuten, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass erst mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Beginn des Leistungsbezugs gegebenenfalls die Obliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Betrag besteht (SG Freiburg, Beschluss vom 08.11.2007, aaO). Nur durch den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begibt sich ein Hilfebedürftiger in das System des SGB II und auch nur nach der Antragstellung bzw. mit Leistungsbeginn unterliegt er dessen Regeln (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R -, BSGE 105,188). Soweit das Bundessozialgericht hieraus folgert, dass nur dem sich im Leistungsbezug befindlichen Hilfebedürftigen vor einem Umzug die Einholung einer Zusicherung des Grundsicherungsträgers obliegt, gilt dies nach Auffassung des Senats auch für Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten. Bereits aus diesem Grund war der Ablauf der "Schonfrist" während der Lehrtätigkeit des Klägers zu 1. ab dem 01.11.2007 bis 31.07.2008 mit Unterbrechung im März 2008 nicht möglich.

39

Der Neubeginn einer 6-Monats-Frist war nicht im Hinblick auf eine lediglich kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen (vgl. Krauß in Hauck/Noftz, § 22 Rdnr. 65, Stand September 2009). Vielmehr rechtfertigen vorliegend sämtliche Umstände des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels vor Ablauf einer erneuten 6-monatigen Übergangsfrist auszugehen. Hierfür spricht der Ablauf der Übergangsfrist von unter zwei Monaten bis zur Aufnahme der Tätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug, die Dauer der Leistungsunterbrechung von 10 Monaten (wiederum unterbrochen durch Leistungsbezug im März 2008) sowie die Erwerbsbiografie des Klägers zu 1. Insbesondere aufgrund der kontinuierlich und durchaus über einen längeren Zeitraum aufgenommenen Tätigkeiten des Klägers zu 1. war im Zeitpunkt des Hinweisschreibens am 06.09.2007 nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass nach Ende der Befristung der Tätigkeit erneut Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Insofern scheint es nicht ausgeschlossen, dass sich gerade aufgrund der befristeten Tätigkeiten weitere Möglichkeiten einer anschließenden Beschäftigung ergeben, was sich auch nachfolgend in den Jahren 2009 und 2010/2011 gezeigt hat. Angesichts der Verdienstmöglichkeiten im Falle einer Beschäftigung erscheinen ein Wohnungswechsel bzw. hierauf gerichtete Bemühungen in dem Zeitraum vor Aufnahme der Tätigkeit am 01.11.2007 als unzumutbar. Aufgrund der genannten Umstände ist dem Kläger zu 1. daher eine erneute Übergangsfrist von 6 Monaten ab erneuter Leistungsbewilligung ab 01.09.2008 zuzubilligen, während der die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Form der Darlehenszinsen zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten und der nachgewiesenen "kalten" Nebenkosten von dem Beklagten zu übernehmen sind. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten besteht bereits deshalb, weil insoweit noch keine Kostensenkungsaufforderung des Beklagten erfolgt ist, die indes nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch unter Geltung der hier anwendbaren Fassung des § 22 SGB II vom 20.07.2006 für erforderlich gehalten wird (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II Rdnr. 88 zu § 22, Stand IX 09 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 19.09.2008, - B 14 AS 54/07 R - , FEVS 60, 490).

40

Bei der Bedarfsberechnung sind daher - auf den Kopfteil des Klägers zu 1. beschränkt - Darlehenszinsen in Höhe von 649,54 € (September 2008), 648,86 € (Oktober 2008), 648,17 € (November 2008), 647,48 € (Dezember 2008), 646,79 € (Januar 2009) sowie 646,10 € (Februar 2009) monatlich anstelle der von der Beklagten als angemessen erachteten Betrags in Höhe von 436,50 € zu berücksichtigen sowie "kalte" Nebenkosten in Höhe 31,00 € (September, Oktober und Dezember 2008), von 116,06 € (November 2008), von 228,91 € (Januar 2009) und von 169,04 (Februar 2009). Weiter sind im September 2008 die angefallenen Kosten für eine Rolladenreparatur in Höhe von 116,92 € gemäß Rechnung vom 11.09.2008 sowie für eine Fensterreparatur in Höhe von 114,72 € gemäß Rechnung vom 17.09.2008, im November die Kosten für eine weitere Rolladenreparatur in Höhe von 270,05 € sowie im Februar 2009 die Selbstbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Hausversicherung für die Reparatur eines Wasserrohrbruchs in Höhe von 306,00 € in die Berechnung des Bedarfs einzustellen. Hinzu kommen die anteiligen tatsächlichen und in dieser Höhe von dem Beklagten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigten Heizkosten in Höhe von insgesamt 241,71 € monatlich.

41

Hieraus errechnen sich nur in den Monaten Oktober (230,22 €) und Dezember 2008 (229,87 €) geringere, dem Kopfteil des Klägers zu 1. entsprechende, zu berücksichtigende Unterkunfts- und Heizkosten als bereits durch das SG zuerkannt. Weil in den übrigen Monaten des zur Überprüfung stehenden Zeitraums höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, als durch das SG in Höhe von 1001,71 € (648,00 € + 241,00 € +112,71 €) bzw. bezogen auf den Kläger zu 1. in Höhe von 250,42 € zu Grunde gelegt, und zwar im September 2008 in Höhe von 921,54 € (230,39 €) zuzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen einmaligen Reparaturkosten in Höhe von 116,92 € und 114,72 €, im November 2008 von 1005,32 € (251,30 €), im Januar 2009 von 1116,70 € (279,17 €) und im Februar in Höhe von 1056,14 € (264,03 €), war die Berufung insoweit zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. SGG.

43

Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Juni 2012 - L 6 AS 582/10 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absa

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Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in der Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2006.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Juni 2012 - L 6 AS 582/10.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Feb. 2013 - L 5 AS 369/09

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten

Referenzen

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in der Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2006.

2

Die 1971 geborene Klägerin zu 1 sowie ihre 1990 und 1991 geborenen Söhne (Kläger zu 2 und 3) bewohnten im streitigen Zeitraum eine 94,03 m² große 3-Zimmer-Wohnung, deren Gesamtkosten 625,30 Euro betrugen. Sie setzten sich aus der Kaltmiete in Höhe von 427,50 Euro monatlich, den Nebenkosten in Höhe von 88,71 Euro monatlich, einem Betrag für Trinkwasser/Schmutzwasser in Höhe von 28,09 Euro monatlich und Abschlägen für Heizkosten in Höhe von 81 Euro monatlich zusammen.

3

Die Beklagte bewilligte den seit 1.1.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Klägern vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe (Bescheid vom 4.7.2005). Der Bescheid enthielt folgenden Zusatz: "Ich weise darauf hin, dass Ihre Unterkunftskosten/Heizkosten unangemessen i.S. des § 22 Abs 1 SGB II sind. Soweit die Kosten unangemessen sind, werden sie daher gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II längstens für den Zeitraum bis zum 30.06.2006 übernommen (danach nur Übernahme in angemessener Höhe). Während dieser Frist wird Ihnen Gelegenheit gegeben, die Kosten durch Wohnungswechsel etc. abzusenken." Für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von nur noch 502,50 Euro monatlich (Bescheid vom 6.7.2006).

4

Auf den Antrag der Kläger vom 23.9.2007 auf Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 6.7.2006 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.8.2008 für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ua Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 547,11 Euro monatlich und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Bescheid vom 6.12.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.8.2008).

5

Das SG Braunschweig hat den Bescheid der Beklagten vom 6.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.8.2008 aufgehoben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 6.7.2006 und 27.8.2008 verurteilt, "den Klägern zu 1 bis 3 - jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 - Kosten der Unterkunft und Heizung von weiteren 156,38 Euro zu zahlen" (Urteil vom 9.9.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe bei Erlass des Bescheids vom 6.7.2006 das Recht unrichtig angewandt, weil die Kläger Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hätten. Zwar sei die von den Klägern bewohnte Wohnung zu groß; sie entspreche jedoch dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, der sich in der Wohnungsmiete niederschlage. Da für den Kreis Gifhorn keine Mietspiegel, Mietdatenbanken oder ein schlüssiges Konzept der Beklagten zu den örtlichen Wohnraummieten vorlägen, sei auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Es sei der für einen Vier-Personen-Haushalt geltende Höchstbetrag der Wohngeldtabelle (505 Euro einschließlich Nebenkosten ohne Heizung) zu berücksichtigen, weil sich andernfalls die Privilegierung von Alleinerziehenden nach den Wohnraumförderbestimmungen finanziell nicht auswirke. Dieser Tabellenwert sei um 10 vH zu erhöhen, sodass Unterkunftskosten (ohne Heizung) in Höhe von 555,50 Euro angemessen seien. Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger seien daher in voller Höhe zu übernehmen. Auch die Heizkosten in Höhe von 81 Euro monatlich seien angemessen, weil diese unter 1 Euro je (angemessenem) Quadratmeter lägen.

6

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 SGB X. Dessen Anwendung auf die Kosten für Unterkunft und Heizung sei nicht möglich. Das sozialhilferechtliche Prinzip der Gegenwärtigkeit (keine Sozialhilfe für die Vergangenheit) sei auf das Gebiet des SGB II zu übertragen, soweit keine pauschalierten Leistungen, sondern tatsächliche Aufwendungen - hier Kosten der Unterkunft und Heizung - bewilligt würden. Insofern hänge die Bewilligung vom Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage ab. Eine nachträgliche Bewilligung von Leistungen für die Vergangenheit sei ausgeschlossen. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche sei der absolute und uneingeschränkte Rückgriff auf die Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen zu weitgehend. Auch sei bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die Personenzahl, nicht jedoch ohne weitere Begründung allein auf die Situation als Alleinerziehende abzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Braunschweig vom 9.9.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie halten die Ausführungen des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG)der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen zu zahlen. Die Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung war rechtswidrig, weil die Kläger aufgrund des Inhalts der Kostensenkungsaufforderung in dem Bescheid vom 4.7.2005 in dem hier streitigen Zeitraum keine Kostensenkungsobliegenheit iS des § 22 Abs 1 SGB II traf. Neben der anfänglichen Rechtswidrigkeit liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 44 SGB X für die Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide und Nachzahlung der gekürzten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor.

11

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.8.2008 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Korrektur der den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 betreffenden bestandskräftigen Bescheide abgelehnt hat. Streitig sind allein Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, weil die Kläger ihr Klagebegehren zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt haben(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18).

12

Der Anspruch der Kläger auf (teilweise) Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 6.7.2006 und 27.8.2008 ergibt sich aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 SGB X. § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs 4 Satz 1 SGB X).

13

Die Bewilligungsbescheide vom 6.7.2006 und 27.8.2008 waren anfänglich, dh nach der im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gegebenen Sach- und Rechtslage (vgl BSG Urteil vom 1.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R - BSGE 85, 151, 153 = SozR 3-2600 § 300 Nr 15), rechtswidrig iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil die Kläger in dem Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 625,30 Euro und nicht nur in reduzierter Höhe von 547,11 Euro hatten. Nach den Feststellungen des SG waren sie (weiterhin) Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet hatten (Abs 1 Satz 1 Nr 1), erwerbsfähig (Abs 1 Satz 1 Nr 2) und in dem streitigen Zeitraum auch durchgehend hilfebedürftig (Abs 1 Satz 1 Nr 3) waren.

14

Zwar ist der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob das SG die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zutreffend ermittelt hat, weil die Absenkung dieser Leistungen von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten voraussetzt, dass den Hilfebedürftigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft (vgl Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) bzw - ab 1.8.2006 - § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich im Sinne dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Aufgrund des unklaren Inhalts des Zusatzes zur Kostensenkung in dem Bescheid vom 4.7.2005 ist dies vorliegend nicht der Fall.

15

Der in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 4.7.2005 enthaltene Zusatz vermittelte die erforderliche Kenntnis von Kostensenkungsmaßnahmen nicht, weil er keine Angaben der Beklagten zu dem von ihr als angemessen erachteten Mietpreis enthielt. Zwar normiert § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF bzw § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II keine umfassenden Beratungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft und stellt auch keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen an diese Erklärung des SGB II-Trägers. Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 29) erfordert aber, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angegeben wird, weil dies nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 40; vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - RdNr 28, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zu widersprüchlichen Angaben der Beklagten zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten). Nur wenn der Hilfebedürftige die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und den Angaben des Grundsicherungsträgers zu dem von ihm als angemessen angesehenen Mietpreis kennt - dies ist zugleich der rechtfertigende Grund für eine Kostensenkungsaufforderung mit ggf weitreichenden Folgen bis zum Verlust der bisherigen Wohnung als Lebensmittelpunkt - kann der Hilfebedürftige entscheiden, welche Maßnahmen einer Kostensenkung er ergreifen kann bzw will (vgl zu den verschiedenen Kostensenkungsmaßnahmen BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 30). Da es sich bei der von der Rechtsprechung näher konkretisierten Kostensenkungsaufforderung wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem Leistungsrecht der Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem SGB II um eine Regelung des materiellen Rechts handelt, kann von vornherein kein im Rahmen des § 44 SGB X nur eingeschränkt korrigierbarer Verfahrensfehler vorliegen(vgl hierzu Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 31 ff, Stand Mai 2006; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 45).

16

Auch die weiteren Voraussetzungen für den sich aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 und 4 SGB X ergebenden Anspruch der Kläger auf Rücknahme der teilweise rechtswidrigen Bewilligungsbescheide, auf Neubescheidung nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X sowie auf Nachzahlung der anfänglich zu gewährenden höheren Leistungen nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X liegen vor. Den Klägern sind iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen der rechtswidrigen Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Hinsichtlich der Miet- und Heizkosten bestand in dem streitigen Zeitraum vom 1.7.2006 bis 31.12.2006 bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit der Kläger ein tatsächlicher ungedeckter Bedarf in der vom LSG festgestellten (§ 163 SGG) mietvertraglich vereinbarten Höhe.

17

Die in § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 1 SGB III für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit gesetzlich normierten Ausnahmen liegen nicht vor. Hiernach ist für Fallgestaltungen, in denen der Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsakts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, bestimmt, dass dieser Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen ist. Die für eine zeitlich eingeschränkte Rücknahme nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 1 SGB III allein in Betracht kommende zweite Alternative scheitert schon daran, dass eine einheitliche Praxis der Leistungsträger des SGB II bezogen auf den notwendigen Inhalt von Kostensenkungsaufforderungen nicht existiert(vgl zB zu Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit: BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 99/99 R - SozR 3-4100 § 152 Nr 10 S 36 f; siehe hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 57).

18

Auch soweit § 44 Abs 4 SGB X die Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen neben der zeitlichen Begrenzung auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme durch das jeweilige materielle Sozialleistungsrecht ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches") beschränkt, ergeben sich bei den hier als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung keine § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 SGB X verdrängenden Besonderheiten des SGB II(§ 37 Satz 1 Halbs 1 SGB I), aus denen sich - auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers - ableiten lässt, dass die Rücknahme- und Nachzahlungsansprüche nach § 44 SGB X für die erfassten Sachverhalte (teilweise) eigenständig und abweichend festgelegt werden sollten(vgl zur Sozialhilfe: BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20; siehe auch BSG Urteil vom 31.1.2002 - B 13 RJ 23/01 R - BSGE 89, 151, 154 = SozR 3-1300 § 44 Nr 34 S 73 f). Vielmehr folgt aus der Ausgestaltung des § 40 SGB II, dass der Gesetzgeber des SGB II den Berechtigten grundsätzlich auch im SGB II so stellen wollte, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden. Dem Hilfebedürftigen sollen diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (sog Restitutionsgedanke vgl zB BSG Urteil vom 1.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R - BSGE 85, 151, 159 = SozR 3-2600 § 300 Nr 15; BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - BSG SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr 24 S 57).

19

Zwar sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich von einer aktuellen, nicht anderweitig zu beseitigenden Hilfebedürftigkeit (§ 3 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 9 SGB II) abhängig. Anders als die Leistungen nach dem Zwölften Buch werden sie aber nur auf Antrag (§ 37 SGB II) erbracht. Die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) verdeutlicht, dass nicht nur hinsichtlich der pauschalierten Regelleistung, sondern auch bezogen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung eine Bedarfsdeckung nicht nur wegen eines gegenwärtigen, sondern auch wegen eines prognostischen zukünftigen Hilfebedarfs im Wege der Bewilligung einer Dauerleistung stattfindet und insofern bereits normativ eine Einschränkung von dem in der Vergangenheit für die Sozialhilfe vertretenen Konzept einer "Nothilfe" vorliegt (vgl auch Waschull in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB X, 2. Aufl 2007, § 44 RdNr 3c). Vor diesem Hintergrund lässt § 40 Abs 1 SGB II mit seinem ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Zehnten Buchs (Satz 1) und seiner abschließenden Bezugnahme nicht auf sozialhilferechtliche Grundsätze, sondern auf die in § 330 SGB III für das Arbeitsförderungsrecht geltenden Besonderheiten für die Aufhebung von Verwaltungsakten(vgl auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 5) weitere, gesetzlich nicht normierte Einschränkungen für eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 44 SGB X im vorliegenden Zusammenhang der als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht zu.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.