Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M, G, beigeordnet.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller standen im Leistungsbezug nach dem SGB II bis zum 31. Juli 2007. Durch Bescheid vom 12. September 2007 wurde eine Bewilligung ab 01. August 2007 bestandkräftig aufgehoben, weil eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nicht mehr bestehe. Für den Monat September 2007 lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 09. November 2007 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erneut mit der Begründung ab, die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II.

2

Ab dem Monat Oktober 2007 setzte erneut der Leistungsbezug der Antragsteller ein.

3

Im Mai 2007 schlossen die Antragsteller einen Mietvertrag über die jetzt von ihnen bewohnte Wohnung. Der Umzug erfolgte im Juli 2007, das heißt gleichfalls während des (ersten) Leistungsbezuges. In den folgenden Bewilligungszeiträumen erkannte die Antragsgegnerin als Kosten der Unterkunft lediglich einen Betrag von 317,79 Euro an, das heißt die Kosten der zuvor innegehabten Unterkunft.

4

Im Hinblick auf den ab 01. Oktober 2007 beginnenden Bewilligungszeitraum haben die Antragsteller nach erfolglosem Vorverfahren am 18. Februar 2008 Klage zur Hauptsache erhoben, mit der sie eine Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 449,68 Euro begehren. Am gleichen Tage haben sie um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

5

Zur Begründung haben die Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, der Auszug aus der alten Wohnung sei erforderlich gewesen, da diese verschimmelt gewesen sei, was zu Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Antragsteller zu 3 geführt habe. Zudem habe der Antragsteller zu 1 im Jahre 2007 ein festes Anstellungsverhältnis in Holland gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Festanstellung seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft ausgeschlossen sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Zusicherung der Antragsgegnerin zum Umzug nicht einzuholen gewesen sei.

6

Die Antragsgegnerin zweifelt an der Schimmelbildung in der alten Wohnung und hat die Antragsteller auf die Geltendmachung von Mietmängeln gegenüber dem (ehemaligen) Vermieter verwiesen. Zudem ist die Antragsgegnerin der Rechtsauffassung gewesen, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II erforderlich gewesen wäre. Ferner hat sie darauf verwiesen, die Wohnung, in die die Antragsteller gezogen seien, sei nicht angemessen im Sinne der Richtlinie des Landkreises Güstrow. Danach seien maximal 450,00 für einen 3-Personen-Haushalt als angemessen anzusehen. Die Kosten der Wohnung betrügen im vorliegenden Fall aber 555,20. Der kommunale Träger sei auch nicht zur Zusicherung verpflichtet gewesen, weil der Umzug weder erforderlich gewesen sei noch die Aufwendungen für die neue Unterkunft als angemessen zu betrachten seien.

7

Das Sozialgericht hat am 11. April 2008 die Sache erörtert. Es ist insbesondere der Frage nach der Schimmelbildung in der Wohnung nachgegangen worden.

8

Durch Beschluss vom 17. April 2008 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin vorläufig und vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern ab Antragstellung bei Gericht (18. Februar 2008) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder deren sonstiger Erledigung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 449,68 zu gewähren.

9

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 22. April 2008 zugestellt worden.

10

Mit ihrer am 21. Mai 2008 erhobenen Beschwerde trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der Umzug der Antragsteller sei nicht erforderlich gewesen. Der Begriff des Umzuges umfasse, entgegen der Ausführungen im angegriffenen Beschluss, sowohl den Auszug aus der bisherigen Wohnung als auch den Einzug in die neue Wohnung. Eine Notwendigkeit für den Auszug habe nicht bestanden. Der Schimmelbefall habe bereits bei Einzug der Antragsteller in die (alte) Wohnung vorgelegen. Die Antragsteller hätten im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine Mängelbeseitigung durch den (ehemaligen) Vermieter verlangt hätten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die jetzige Wohnung nicht angemessen sei. Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin ergebe sich, dass durchaus Wohnraum zur Verfügung gestanden hätte, der sich im Rahmen der Angemessenheitsrichtlinie des Landkreises bewegt hätte.

11

Die Antragsteller treten dem Vorbringen entgegen.

II.

12

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt, monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 449,68 EUR, beginnend ab Antragstellung bei Gericht, zu gewähren. Diese Entscheidung erweist sich als zutreffend.

13

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragsteller in dem hier im Beschwerdeverfahren streitigen Zeitraum ab Februar 2008 hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II sind. Auch die Regelleistung steht im vorliegenden Fall nicht im Streit; das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf die Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt.

14

Einschlägig für die Frage, in welcher Höhe den Antragstellern Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, ist vorrangig §22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

15

Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren im Grundsatz auf die Richtlinie des jeweiligen Landkreises zurückzugreifen. Diese bestimmt, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, im vorliegenden Fall als Höchstgrenze bei einem 3-Personen-Haushalt einen monatlichen Betrag von 450,00 EUR, sodass die durch die einstweilige Anordnung geltend gemachten 449,68 EUR im Rahmen der Angemessenheit liegen.

16

Die Tatsache, dass die Wohnung, die die Antragsteller innehaben, die Angemessenheitsgrenze überschreitet, ist durchaus geeignet, die Antragsgegnerin zu veranlassen, eine Kostensenkungsaufforderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II an die Antragsteller zu richten. Eine solche ist im vorliegenden Fall indes nicht im Streit. Im Übrigen hätte ein solches Vorgehen wohl auch nur die Konsequenz, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragsteller auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung "gedeckelt" würden, das heißt auf den Betrag, den die Antragsteller mit ihrer einstweiligen Anordnung erhalten haben.

17

Die von den Beteiligten geführte Diskussion um das Erfordernis einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II bzw. um die Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II geht im vorliegenden Fall ins Leere.

18

Zutreffend verweist die Antragsgegnerin zwar darauf, dass im Grundsatz bei Abschluss des Mietvertrages im Mai 2007 ein Zustimmungserfordernis bestanden hat. Entscheidend ist, so auch der Senat in seinem Urteil vom 03. Dezember 2009 - L 8 AS 29/09 - auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen. Besteht zu diesem Zeitpunkt eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7, 9 SGB II, unterliegt der Hilfebedürftige den Bindungen des §22 Abs. 2 SGB II.

19

Durch die Erforderlichkeit einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGBII ist aber nicht abschließend entschieden, ob auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung finden kann. Danach gilt: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in der Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Diese Vorschrift, auf die die Antragsgegnerin sich wesentlich stützt, hat nach Auffassung des Senates nur Bedeutung für den Leistungsbezug, in den das Zusicherungserfordernis bzw. der Umzug gefallen ist, das heißt für den Zeitraum, der am 31. Juli 2007 geendet hat.

20

Wie der Senat bereits in dem oben genannten Urteil vom 03. Dezember 2009 entschieden hat, kann ein Nichthilfebedürftiger ohne "SGB-II-Bindungen" eine neue mietvertragliche Bindung eingehen und auf diese Weise die künftigen Kosten der Unterkunft und Heizung erhöhen. Es ist durchaus lebensnah, wenn die Antragsteller vortragen, aufgrund einer vermeintlichen Festanstellung des Antragstellers zu 1 dauerhaft die Hilfebedürftigkeit verlassen zu können. Unabhängig von dieser subjektiven Einschätzung ist diese Ansicht auch objektiv gerechtfertigt, das heißt in den Monaten August und September 2007 standen die Antragsteller nicht im Leistungsbezug, sie waren nicht Hilfebedürftige und unterlagen somit keinen SGB-II-Bindungen. Eine Zusicherung bei einem Umzug ist stets an einen Leistungsbezug geknüpft. Einer Zusicherung bedarf es, anders gesagt, nur während eines Leistungsbezuges. Endet ein Leistungsbezug aber für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem derartigen Fall bedeutungslos wird. Gleiches gilt nach Auffassung des Senates auch für einen erfolgten Umzug, der die Kosten der Unterkunft erhöht hat.

21

Tritt erneut Hilfebedürftigkeit ein, ist anhand der aktuellen Lage zu prüfen, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind, das heißt das rechtliche Prüfungsprogramm orientiert sich ausschließlich an § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nicht aber zusätzlich an §22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

22

Selbst für den Fall, dass mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen würde, das Zustimmungserfordernis sei nach wie vor aktuell bzw. der aus Sicht der Antragsgegnerin nicht erforderliche Umzug der Antragsteller in eine unangemessene Wohnung wirke auch für einen späteren Bewilligungszeitraum, der durch Zeiten des Fortfalls des Leistungsbezuges unterbrochen worden ist, fort, so erweist sich aller Voraussicht nach die Entscheidung des Sozialgerichts gleichwohl als zutreffend.

23

Das Sozialgericht hat nämlich dargelegt, dass ein Umzug im konkreten Einzelfall wegen des Schimmelbefalls der Wohnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich gewesen ist. Nicht entscheidend erscheint dem Senat, ob der Schimmel bereits bei Einzug der Antragsteller in die Wohnung - mehr oder weniger latent - vorhanden gewesen ist. Durch die gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 3 haben die Antragsteller dem Schimmelbefall der Wohnung ein anderes Gewicht beimessen können und müssen. Wenn seitens der Antragsgegnerin vorgetragen wird, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II nur dann zu erteilen sei, wenn auch die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind, so ist dem zwar zuzustimmen. Dies besagt aber nichts zu der Frage, ob die "Deckelungsregelung" des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II greift. Diese setzt von ihrem Tatbestand nur voraus, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen ist, aber nichts Weiteres. Das bedeutet, auch ein Hilfeempfänger, der ohne Zusicherung umzieht, bekommt die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet, wenn der Umzug erforderlich ist.

24

Gegebenenfalls wird in einem Hauptsacheverfahren der Frage weiter nachzugehen sein, wie sich genau die Schimmelbelastung der ehemaligen Wohnung der Antragsteller dargestellt hat.

25

Da die Antragsgegnerin Beschwerdeführerin ist, ist den Antragstellern, die die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Jan. 2010 - L 8 B 211/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Jan. 2010 - L 8 B 211/08

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Jan. 2010 - L 8 B 211/08 zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Jan. 2010 - L 8 B 211/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Jan. 2010 - L 8 B 211/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Dez. 2009 - L 8 AS 29/09

bei uns veröffentlicht am 03.12.2009

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revis
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Jan. 2010 - L 8 B 211/08.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Feb. 2013 - L 5 AS 369/09

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten

Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten ausschließlich um höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 nach einem Umzug der Klägerin.

2

Die im Jahr 1980 geborene Klägerin, die vom 01. Juli 2002 bis 10. Januar 2006 eine Ausbildung zur Köchin absolvierte, erhielt anschließend vom 11. Januar 2006 bis 31. März 2006 und vom 18. April 2006 bis 26. Januar 2007 Arbeitslosengeld I i.H.v. 7,68 Euro täglich. Darüber hinaus bezog sie von der Beklagten aufgrund Bewilligungsbescheides vom 07. April 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. August 2006 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 19,41 Euro monatlich für die Zeit vom 11. Januar 2006 bis 31. Januar 2006, i.H.v. 384,21 Euro monatlich für die Monate Februar und März 2006 sowie aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 507,54 Euro für den Monat April 2006, i.H.v. 169,41 Euro für den Monat Mai 2006, i.H.v. 384,21 Euro für den Monat Juni 2006 und i.H.v. 398,21 Euro monatlich für die Monate Juli bis September 2006. Mit Bescheid vom 30. August 2006 wurden ihr Grundsicherungsleistungen i.H.v. 398,21 Euro monatlich für die Monate Oktober bis Dezember 2006, i.H.v. 361,66 Euro für den Monat Januar 2007 und i.H.v. 521,54 Euro für den Monat Februar 2007 bewilligt.

3

Die Klägerin bewohnte seit Beginn ihrer Ausbildung eine Ein-Zimmer-Wohnung in D auf Rügen mit einer Wohnfläche von 25,8 m² zu einer monatlichen Grundmiete von 118,- Euro nebst einer Vorauszahlung für Betriebskosten sowie für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten.

4

Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Fortzahlungsantrag vom 26. Januar 2007 und die darin enthaltene Mitteilung, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I am 26. Januar 2007 ende, mit Bescheid vom 27. Februar 2007 für die Zeit vom 01. März 2007 bis 31. August 2007 Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 521,54 Euro monatlich, die sich jeweils aus der Regelleistung von 345,- Euro und Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 176,54 Euro zusammensetzten.

5

Am 24. April 2007 schloss die Klägerin einen auf die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 30. September 2007 befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Köchin in A mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ab, den sie der Beklagten am 26. April 2007 mit der Anmerkung vorlegte, sie werde die erste Lohnzahlung i.H.v. 1.200,- Euro brutto zum 10. Juni 2007 erhalten (dies entsprach einem Nettoarbeitsentgelt von 892,32 Euro). Die Wohnung der Klägerin lag von dieser Arbeitsstätte, die sie an sechs bis sieben Tagen pro Woche aufsuchte, 11 km entfernt; für ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte die Klägerin einen monatlichen Beitrag von 67,20 Euro.

6

Mit Schreiben vom 03. Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die Leistungen ab 01. Juni 2007 vorsorglich zur Vermeidung einer Überzahlung einstellen.

7

Mit Bescheid vom 09. Mai 2007 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung zum 01. Juni 2007 auf, da die Hilfebedürftigkeit der Klägerin aufgrund der Arbeitsaufnahme weggefallen sei.

8

Aufgrund eines (durch die verschlechterte Geschäftslage bedingten) Änderungsvertrages vom 13. Juni 2007 zum ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 24. April 2007 war die Klägerin in der Zeit vom 16. Juni 2007 bis 30. September 2007 nur noch als Beiköchin mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.000,- Euro beschäftigt.

9

Die Klägerin beantragte daraufhin (Tag der Antragstellung 19. Juni 2007, bei der Beklagten eingegangen am 05. Juli 2007) Grundsicherungsleistungen und legte dabei Einkommensbescheinigungen vom 26. Juni 2007 vor, die für ihre Tätigkeit im Juni 2007 ein Bruttoeinkommen von 1.104,74 Euro (bzw. Nettoeinkommen von 836,09 Euro) und für Juli 2007 ein Bruttoeinkommen von 1.000,- Euro (bzw. Nettoeinkommen von 771,59 Euro) mit Fälligkeit jeweils im Folgemonat auswiesen.

10

Nach entsprechender Besichtigung vom 06. Juni 2007 schloss die Klägerin am 29. Juni 2007 mit der A Wohnungsbau AG mit Wirkung vom 01. Oktober 2007 einen Mietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der N Straße 27 in A mit einer Wohnfläche von 39,96 m² und einer Gesamtmiete von 326,- Euro monatlich, die sich aus einer Grundmiete von 216,- Euro, einer Heizungs- und Warmwasserbereitungskostenvorauszahlung von 60,- Euro und einer Betriebskostenvorauszahlung von 50,- Euro zusammensetzte.

11

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 für die Zeit vom 19. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 den Leistungsantrag der Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit Bewilligungsbescheid vom selben Tag gewährte sie ihr für den Monat Juli 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 55,12 Euro und für den Zeitraum von August bis Oktober 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 109,15 Euro monatlich.

12

Am 21. September 2007 zog die Klägerin in die bereits genannte Wohnung in der N Straße 27 in A um. Ihr Beschäftigungsverhältnis endete am 01. Oktober 2007. Die Klägerin, die ihr letztes Nettogehalt i.H.v. 767,59 Euro am 10. Oktober 2007 überwiesen erhielt, setzte die Beklagte mit Veränderungsmitteilung vom 01. Oktober 2007 über den erfolgten Umzug und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Kenntnis und stellte am 04. Oktober 2007 einen Fortzahlungsantrag.

13

Mit Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte ihr für Oktober 2007 wegen der veränderten Einkommensverhältnisse Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 113,15 Euro. Mit Bewilligungsbescheid ebenfalls vom 18. Oktober 2007 bewilligte sie ihr für die Zeit vom 01. November 2007 bis 30. April 2008 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 523,54 Euro monatlich. Dabei legte sie ihrer Berechnung als Kosten für Unterkunft und Heizung die Aufwendungen für die ehemalige Wohnung der Klägerin in D i.H.v. 176,54 Euro zugrunde.

14

Am 29. Oktober 2007 erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom 18. Oktober 2007 Widerspruch mit der Begründung, ihre Mietkosten seien ab 01. Oktober 2007 in der nunmehr tatsächlich anfallenden monatlichen Höhe von 326,- Euro zu berücksichtigen. Sie sei an ihren Arbeitsort A gezogen, da ihr Arbeitgeber ihr eine Wiedereinstellung für die Saison 2008 in Aussicht gestellt habe und die Unterhaltungskosten für ihren PKW ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen hätten. Sie habe nicht gewusst, dass sie auch während einer Beschäftigung eine Zustimmung der Beklagten zum Wohnungswechsel vorab einholen müsse. Auch habe sie von den ihr angebotenen Wohnungen in A die im Hinblick auf Größe und Mietpreis günstigste angemietet.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Aufwendungen für die neue Wohnung in A seien nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin ohne die erforderliche Zusicherung des zuständigen Trägers nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II umgezogen sei. Auch sei der Umzug nicht notwendig gewesen, da die Klägerin weder eine definitive Zusage für eine Einstellung noch Aussicht auf eine zeitnahe Einstellung besessen habe. Da die nächste Einstellung erst im Sommer 2008 erfolgen sollte, habe eine Notwendigkeit für einen Umzug bereits neun Monate vorher nicht bestanden. Im Übrigen sei fraglich, ob auch bei einer kurz bevorstehenden saisonalen Beschäftigung ein Umzug erforderlich sei.

16

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Februar 2008 Klage erhoben, mit der sie weiterhin höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt hat. Zur Begründung hat sie dargetan, der Umzug sei nicht nur aufgrund der zugesagten saisonalen Beschäftigung, sondern auch wegen Undichtigkeiten der alten Wohnung und einer daraus resultierenden extremen Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung erforderlich gewesen, da sie asthmakrank und allergiegefährdet sei. Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung sei hinsichtlich der neuen Wohnung zweifelsfrei erfüllt und auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Die Beklagte sei somit zur Erteilung der Zusicherung und zur Gewährung der monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 326,- Euro verpflichtet.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 18. Oktober 2007 und des Änderungsbescheides vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten in Höhe von monatlich 326,- Euro zu bewilligen.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie hat die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Rechtsauffassung weiter vertreten und ergänzend ausgeführt, maßgeblich seien die Motive der Klägerin, welche diese zu dem Umzug bewogen hätten. Neben der möglichen Wiedereinstellung in der Saison 2008 und den Unterhaltskosten für den alten PKW könnten insoweit die baulichen Mängel der bisherigen Wohnung und die daraus abgeleiteten gesundheitlichen Belange, die sämtlich erstmals mit der Klage vorgetragen worden seien, nicht als zusätzliche Ursache des Umzugs berücksichtigt werden.

22

Mit Bescheid vom 26. März 2008 sind der Klägerin (ebenso wie bereits mit Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2007 für die Zeit von November 2007 bis April 2008) für die Zeit vom 01. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 523,54 Euro monatlich bewilligt worden, wobei als Kosten für Unterkunft und Heizung wiederum die Aufwendungen für die vorherige Wohnung in D i.H.v. 176,54 Euro zugrunde gelegt worden sind.

23

Mit Urteil vom 10. Februar 2009 hat das Sozialgericht Stralsund der Klage stattgegeben; es hat die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 18. Oktober 2007 und des Änderungsbescheides vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten i.H.v. monatlich 326,- Euro zu bewilligen. Zugleich hat das Sozialgericht der Beklagten die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.

24

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage richte sich nach verständiger Würdigung des Antrags der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Widerspruchsschreibens sowohl (für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007) gegen den Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 als auch (für November 2007 bis April 2008) gegen den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2007 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 und sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II.

25

Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Leistungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die von der Klägerin für die Wohnung in A zu zahlende Miete i.H.v. 266,- Euro monatlich einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung sei (auch gemäß der Unterkunfts-Heizkostenrichtlinie des Landkreises Rügen und somit unstreitig) angemessen. Die Aufwendungen der Klägerin für die Heizung der Wohnung in Höhe von 60,- Euro monatlich seien ebenfalls angemessen, da sie vom Vermieter zur Deckung der zu erwartenden Kosten als Vorauszahlungsbetrag vorgegeben seien und ein verschwenderisches Heizverhalten weder vorgetragen noch erkennbar sei.

26

Die Beklagte sei zu einer Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung in A auf die Höhe der Aufwendungen für die Wohnung in D nicht berechtigt gewesen. Zwar würden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Leistungen nach einem nicht erforderlichen Umzug nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, soweit sie sich erhöht hätten. Allerdings habe das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II hier für die Klägerin nicht gegolten, da diese zum Zeitpunkt des Vertragschlusses keine Leistungen von der Beklagten bezogen habe. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II diene dazu, die bei nicht erforderlichen Umzügen missbräuchliche Steigerung der eigenen Hilfebedürftigkeit durch Leistungsempfänger zu verhindern, und stelle sich damit als Konkretisierung des Leistungsgrundsatzes aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Dieser Regelungszweck sei jedoch nicht berührt, wenn eine nicht hilfebedürftige Person einen Mietvertrag schließe und den alten Mietvertrag ordentlich kündige und später - noch vor dem Einzug - hilfebedürftig werde. In diesem Fall unterliege der Betroffene zum Zeitpunkt des maßgeblichen Vertragsschlusses nicht dem Anwendungsbereich des SGB II und damit auch nicht dem Leistungsgrundsatz aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Gegenmeinung (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2008, S 26 AS 11380/08 ER), die auf den Zeitpunkt des Umzugs abstelle, könne nicht gefolgt werden. Zunächst komme es nach der hier relevanten Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ebenfalls auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses an. Wenn die Hilfebedürftigen verpflichtet seien, bereits vor Vertragschluss die Zusicherung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers einzuholen, dann könne für die zu diesem Zeitpunkt nicht hilfebedürftigen Personen nichts Anderes gelten. Diesen Personen wäre die Stellung eines noch rechtzeitigen Antrags auf Erteilung der Zusicherung rechtlich nicht möglich, wenn sie nach Abschluss des Mietvertrags, aber noch vor Einzug in die neue Wohnung hilfebedürftig würden. Darüber hinaus müsse es auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses ankommen, da sich die später hilfebedürftig gewordene Person bereits rechtlich verbindlich verpflichtet habe, den Mieterpflichten aus dem Mietvertrag nachzukommen. Zudem sei i.d.R. auch das alte Mietverhältnis bereits gekündigt, ohne dass ein Anspruch auf Weiter- bzw. Neuvermietung der alten Wohnung gegen den alten Vermieter bestehe.

27

Dabei sei es hier nach Auffassung der Kammer unbeachtlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragschlusses nur einer zeitlich befristeten Beschäftigung nachgegangen sei. Ob die Zusicherung erforderlich sei, richte sich allein nach der Frage der Hilfebedürftigkeit. Es komme auch nicht darauf an, dass das Mietverhältnis erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begonnen habe. Es sei unter Berücksichtigung der im alten Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfristen durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass die Klägerin den Mietvertrag erst zum 01. Oktober 2007 geschlossen habe. Nach der Besichtigung der A Wohnung am 06. Juni 2007 habe sie den alten Mietvertrag erst mit Wirkung zum 30. September 2007 ordentlich kündigen können.

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es auch unerheblich, dass die Klägerin noch vor dem Abschluss des Mietvertrags einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt habe. Nur als Leistungsempfänger nach dem SGB II könne einem Betroffenen das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II regelmäßig bewusst sein. Ob das Zustimmungserfordernis auch für Hilfebedürftige gelte, die bereits einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt haben, könne dahingestellt bleiben, da die Klägerin im Juni 2007 nicht hilfebedürftig gewesen sei.

29

Somit komme es auf die Frage der Erforderlichkeit des Umzugs nicht an. Lediglich ergänzend sei anzumerken, dass die von der Klägerin vorgebrachten Umstände einen Umzug wohl nicht gerechtfertigt hätten. Die Aussicht auf eine erneute Einstellung in der kommenden Saison erfordere keinen Umzug sieben Monate vor Antritt der Beschäftigung. Die erst im Klageverfahren vorgetragenen Motive aufgrund des Zustands der alten Wohnung in D hätten wohl auch nicht zur Erforderlichkeit des Umzugs geführt. Die Klägerin sei bei baulichen Mängeln zunächst gehalten, dem Vermieter nachweislich und unter Androhung einer außerordentlichen Kündigung Gelegenheit zur Wiederherstellung eines vertragsmäßigen Zustands der Wohnung zu geben.

30

Gegen das Urteil, das ihr am 10. März 2009 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 09. April 2009 Berufung eingelegt.

31

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, die Einholung einer Zustimmung der Beklagten zum beabsichtigten Umzug wäre hier entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erforderlich gewesen. Die Klägerin habe im Ergebnis nur im Juni 2007 nicht im Leistungsbezug gestanden. Bereits am 19. Juni 2007 und somit vor Abschluss des neuen Mietvertrags habe sie erneut einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt, der erst mit Bescheid vom 11. Juli 2007 und nur für die Zeit vom 19. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 abgelehnt worden sei; in einem gesonderten Bescheid vom selben Tage seien ihr Leistungen für die Folgezeit bewilligt worden. Die Klägerin habe darum beim Abschluss des Mietvertrags auf die Bescheidung ihres Antrags vom 19. Juni 2007 gewartet und offensichtlich eine eigene Hilfebedürftigkeit angenommen. Sie habe sich ausweislich ihrer Angaben in der erstinstanzlichen Sitzung zur Stellung des Leistungsantrags veranlasst gesehen, da sie am 16. Juni 2007 und somit kurz vor der Antragstellung mit ihrem Arbeitgeber eine Änderungsvereinbarung mit der Folge eines geringeren Einkommens abgeschlossen habe.

32

Die Klägerin habe sich folglich in einem Schwebezustand befunden und sei gehalten gewesen, ihre zumindest in Aussicht stehende Hilfebedürftigkeit möglichst zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten; sie habe bereits während des Schwebezustands zwischen Antragstellung und Antragsbescheidung den Pflichten eines Hilfebedürftigen unterlegen. Wenn durch den Abschluss eines neuen Mietvertrags und einen Umzug die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich bzw. grobfahrlässig erhöht werde und hierfür kein wichtiger Grund (keine Notwendigkeit des Umzugs) vorliege, so könne unter dem Aspekt des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Berücksichtigung der höheren Unterkunftskosten bei der Leistungsberechnung nicht in Ansatz gebracht werden. Im Ergebnis könne es nicht darauf ankommen, ob gerade für die Tage des Abschlusses des neuen Mietvertrags Leistungen rückwirkend erbracht würden.

33

Wäre am 11. Juli 2007 für die Zeit vom 19. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 eine Leistungsbewilligung erfolgt, so hätte das Gericht mit Blick auf seine Ausführungen zur Erforderlichkeit des Umzugs im angefochtenen Urteil vermutlich die Klage abgewiesen. Aber auch hier hätte sich die Klägerin dann beim Vertragsschluss in einem Schwebezustand bezüglich der Bescheidung ihres Antrags befunden, sodass es im Ergebnis auf das subjektive und nicht das objektive Element ankommen müsse.

34

Darüber hinaus sei eine Klageabweisung auch auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil zitierten Auffassung des SG Berlin geboten, welches auf den Zeitpunkt des Umzugs abstelle. Die Klägerin habe den Mietvertrag zu einer Zeit geschlossen, in der sie subjektiv hilfebedürftig für den Beginn eines Zeitraums gewesen sei, zu dem sie dann sogar objektiv hilfebedürftig gewesen sei. Dies sei für die Klägerin wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis 30. September 2007 auch absehbar gewesen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht deutlich geworden sei, habe die Klägerin beim Vertragsschluss die Finanzierbarkeit der neuen Wohnung bedacht und deshalb die günstigste Wohnung ausgesucht. Da diese gleichwohl teurer als die bisherige gewesen sei, hätte sie sich über die Finanzierung der erhöhten Mietkosten Gedanken machen müssen. Da sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits den Antrag bei der Beklagten gestellt habe, habe ihr angesichts der Befristung des Arbeitsverhältnisses bis 30. September 2007 zwangsläufig der Gedanke kommen müssen, dass die neue Wohnung allein mit Hilfe der Beklagten finanzierbar wäre. Es liege auf der Hand, dann vor dem Vertragsschluss denjenigen zu fragen, der voraussichtlich mit den durch den Wohnungswechsel bedingten (Mehr-)Kosten belastet werde. Wenn die Klägerin sich in einer vergleichbaren Situation allein auf eine finanzielle Unterstützung etwa aus ihrem privaten Umfeld verlassen müsste, so wäre kaum vorstellbar, dass sie dieses nicht vor Abschluss des neuen Mietvertrags um Unterstützung gebeten hätte. Dass diese allgemeinen Grundsätze in der vorliegenden Konstellation nicht unter die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II fallen sollten, sei nicht ersichtlich.

35

Der Umzug, zu dem die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen eine Zusicherung hätte einholen müssen, sei überdies nicht erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auf die entsprechenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung und ihre eigenen in der Klageerwiderung vom 21. April 2008 Bezug genommen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

38

Die Klägerin beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Sie trägt zur Begründung vor, § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II begründe nicht nur eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen, sondern bestimme auch den Zeitpunkt, zu dem diese Obliegenheit ausgelöst werde. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts erschließe sich die von der Beklagten begehrte Abweichung auf den Zeitpunkt des Umzugs nicht. Für den Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung der Beklagten, auf deren Zeitpunkt ein Antragsteller keinerlei Einfluss habe, könnten die Klägerin nicht dieselben Obliegenheiten treffen wie einen bereits im Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen. Denn dies hätte zur Folge, dass die unter Umständen nicht hilfebedürftige Person bereits während des von der Beklagten benannten Schwebezustands auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung als Verwaltungsakt haben solle. Gerade dies werde jedoch auch die Beklagte nicht behaupten wollen. Sämtliche Regelungen des SGB II knüpften an die Hilfebedürftigkeit an, die jedoch erst mit der Bewilligung von Leistungen und dem daraus folgenden Anspruch begründet sei. Die vorliegende Streitigkeit spitze sich auf die Frage zu, ob bereits mit Antragstellung die Hilfebedürftigkeit ausgelöst werde. Da das Antragserfordernis im SGB II verankert und ein Antrag selbst keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung sei, könne es niemals einen Schwebezustand und deshalb auch keine Rechtfertigung der Hilfebedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung geben. Selbst der vorliegende Sachverhalt lasse keine andere Beurteilung zu. Der Abschluss eines Änderungsvertrags mit niedrigerem Einkommen zur Sicherung des Fortbestands der Arbeitsstelle und zur Vermeidung ihrer vollständigen Hilfebedürftigkeit sei der Klägerin ebenso wenig vorwerfbar wie die rechtzeitige Stellung eines Leistungsantrags. Sie sei auf die Auswahl der günstigsten Wohnung bedacht gewesen und habe sich deshalb schnell entscheiden müssen, ohne die Bescheidung durch die Beklagte abwarten zu können. Die Rechtzeitigkeit der Einholung der Zusicherung dürfe hinsichtlich der Erfordernisse gegenüber dem Antragsteller nicht überspannt werden. Es könne schon deshalb nur auf den Vertragsschluss ankommen, weil sich bereits zu diesem Zeitpunkt die - wenn auch später hilfebedürftig gewordene - Person rechtsverbindlich verhalte und gerade aufgrund dieses Umstands in die Lage versetzt werde, selbst rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber dem Altvermieter abzugeben. Kein Mieter würde eine Wohnung kündigen, ohne bereits den Mietvertrag für eine neue Wohnung unterzeichnet zu haben.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich als zutreffend. Die im vorliegenden Verfahren allein streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 sind in der tatsächlichen Höhe von 326,- Euro zu bewilligen. Wie die Auswertung der Akten ergeben hat und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, ist die Klägerin Berechtigte im Sinne des § 7 SGB II. Sie erfüllt ab dem 01. Juli 2007 (erneut) die Voraussetzungen des § 9 SGB II. Die Klägerin ist ab Juli 2007 Hilfebedürftige, während sie zuvor aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war, weil sie einen Monat lang (Juni 2007) keinen Anspruch nach §§ 19 ff. SGB II hatte.

43

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

44

Vorliegend sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist und auch der übrige Akteninhalt nicht entgegensteht, für die neue Wohnung im streitigen Zeitraum Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 326,- Euro monatlich entstanden.

45

Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestätigt, sind diese auch angemessen. Dies gilt zum Einen für den Mietzins i.H.v. 216,- Euro monatlich nebst Betriebskostenvorauszahlung von 50,- Euro. Zum Anderen sind auch die Heizkosten i.H.v. 60,- Euro monatlich angemessen, da diese vom Vermieter zur Deckung der voraussichtlichen Kosten als Vorauszahlungsbetrag vorgegeben wurden und ein verschwenderisches Heizverhalten der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

46

Die Beklagte war - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht zu einer Beschränkung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf die Aufwendungen für die vorherige Wohnung der Klägerin in D nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berechtigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.

47

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat das Sozialgericht es zwar als maßgeblich angesehen, dass die Einholung einer Zusicherung vor dem Abschluss des neuen Mietvertrags nicht erforderlich gewesen sei. Diese Frage, die auch im beiderseitigen Beteiligtenvortrag eine zentrale Rolle spielt, ist jedoch hier nicht von entscheidender Bedeutung.

48

Das Verhältnis der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu dem in § 22 Abs. 2 SGB II normierten Zusicherungserfordernis ist umstritten. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, wegen § 22 Abs. 2 SGB II müsse vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft vom Hilfesuchenden in jedem Fall die Zusicherung des kommunalen Trägers eingeholt werden. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung im Gegensatz zu derjenigen des § 22 Abs. 3 SGB II keine Anspruchsvoraussetzung ist (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 27, zitiert nach juris; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 47g). Da die Zusicherung zur Kostenübernahme der (höheren) Kosten bei einem Umzug keine Anspruchsvoraussetzung für eine Übernahme höherer Umzugskosten ist, ist einerseits die begehrte höhere Leistung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht bereits aufgrund einer fehlenden Zusicherung ausgeschlossen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009, L 29 AS 1196/09 B ER, Rdnr. 27, zitiert nach juris). Andererseits schließt das Fehlen einer Zusicherung als solches auch eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht aus.

49

Einer Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den vorliegenden Fall steht jedoch die fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages im Juni 2007 entgegen. Auf diesen Zeitpunkt ist entscheidend abzustellen.

50

Da Leistungen nach dem SGB II gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. 9 SGB II nur im Falle einer Hilfebedürftigkeit gewährt werden, setzt auch die Anwendung von § 22 Abs. 1 und 2 SGB II grundsätzlich eine Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009, L 29 AS 1196/09 B ER, Rdnr. 33, 42 f., 47, 50, 56, zitiert nach juris; Gagel, a.a.O., § 22 SGB II, Rdnr. 1 f., 7; Münder, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 1 und vor Rdnr. 44). Dies entspricht auch der Begründung zu der Einfügung des Satzes 2 in § 22 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, in der sich folgende Ausführungen finden (BT-Drs. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a): "Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen."

51

Im vorliegenden Fall waren während des gesamten Monats Juni 2007 - und somit auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags am 29. Juni 2007 - eine Hilfebedürftigkeit und ein Leistungsbezug der Klägerin nicht gegeben (vgl. Bescheid vom 09. Mai 2007 und Ablehnungsbescheid vom 11. Juli 2007, bestandskräftig). Durch den Abschluss des Mietvertrages ist die Klägerin schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Leistungsbezug gestanden hat, hat sie dies auch ohne die Beschränkungen des SGB II tun können. Der "Umzug" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich mit Abschluss des Mietvertrages ins Werk gesetzt worden. Hierdurch ist die Klägerin "ernsthaften Mietzinsforderungen ausgesetzt" (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 8/09 R, m. w. N.).

52

Der Senat hat erwogen, ob in einem Fall, in dem z. B. die vertragliche Verpflichtung aus dem neuen Mietvertrag ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann, ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden kann oder muss. Die mündliche Verhandlung hat aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das im vorliegenden Fall zutreffen könnte und dass die Klägerin auch die Kündigung der alten Wohnung hätte rückgängig machen können.

53

Rechtlich nicht entscheidend ist, dass die Klägerin sowohl zum Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns am 01. Oktober 2007 als auch bei ihrem tatsächlichen Umzug am 21. September 2007 im Leistungsbezug stand. Dies eröffnet für die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Raum. Maßgeblich für eine Anwendbarkeit dieser Norm ist, wie oben ausgeführt, ob eine Hilfebedürftigkeit beim Abschluss des neuen Mietvertrags bestand. Denn mit dem Vertragsschluss werden vertragliche Rechte und Pflichten und somit eine rechtliche Bindung der Vertragsparteien begründet und Kosten verursacht.

54

Vom Grundsatz des Erfordernisses einer Hilfebedürftigkeit im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch für die vorliegende Fallkonstellation keine Ausnahme zu machen. Soweit die Beklagte ihr Vorbringen auf § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II stützt, handelt es sich um eine Regelung von Ersatzansprüchen gegenüber einem Betroffenen, die von einem Leistungsanspruch auf Unterkunftskosten dogmatisch zu trennen ist. Auf dessen Bestehen hat die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Grunde und der Höhe nach keinen unmittelbaren Einfluss und kann allenfalls ihrem Grundgedanken nach Berücksichtigung finden.

55

Dem Vortrag der Beklagten, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zumindest auf denjenigen anwendbar sei, der schon einen Leistungsantrag gestellt hat und somit von einer eigenen Hilfebedürftigkeit ausgeht und auch die Befristung seines Arbeitsverhältnisses kennt, vermag der Senat sich im Ergebnis nicht anzuschließen. Für eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Hilfebedürftigkeit voraussetzt, besteht auch bei der vorliegenden Fallkonstellation aus dogmatischen Gründen kein Raum.

56

Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 22 SGB II muss nur ein Hilfebedürftiger sich vor einem Wohnungswechsel mit dem kommunalen Träger ins Benehmen setzen (§ 22 Abs. 2 SGB II). Das heißt im Umkehrschluss: Ein Nichthilfebedürftiger kann ohne "SGB-II-Bindung" eine neue mietvertragliche Bindung eingehen. In § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II erkennt der Gesetzgeber an, dass es auf den "Abschluss des Vertrages" ankommt. Diese vorstehend beschriebenen gesetzgeberischen Wertungen sind auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II - mit dem oben dargestellten Ergebnis - zu übertragen.

57

Da die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen zu einer Beschränkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die Höhe der Aufwendungen für die vorherige Wohnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht befugt war, verbleibt es bei dem Grundsatz nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der eine Erbringung der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen vorsieht. Da die Klägerin somit die Erstattung ihrer Unterkunftskosten für die neue Wohnung mit einem monatlichen Betrag von 326,- Euro verlangen kann, war der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt.

58

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

59

Die Revision war zuzulassen (§ 160 SGG), da die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.