Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Jan. 2010 - L 5 AS 253/09 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0127.L5AS253.09B.0A
bei uns veröffentlicht am27.01.2010

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Teilablehnung seiner Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe in einem von seinen Mandanten betriebenen Klageverfahren bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

2

Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt in W. tätig. Er ist Prozessbevollmächtigter seiner Mandanten, Eltern mit ihren 20- und 23-jährigen Söhnen, die als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. Oktober 2006 Leistungen iHv monatlich insgesamt 935,27 EUR. Dagegen legten die Mandanten Widerspruch ein. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. September 2007 setzte die Beklagte die monatliche Gesamtleistung auf 929,03 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte eine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren ab.

3

Am 9. November 2007 haben die Mandanten durch den Beschwerdeführer beim SG Klage erhoben, mit der sie ausdrücklich die Bewilligung von monatlichen Leistungen iHv 1.011,13 EUR (Antrag zu 1.) sowie Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren (Antrag zu 2.) begehren. Insbesondere beanstanden sie die volle Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) als Einkommen. Zugleich haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Beschwerdeführers beantragt. Am 6. April 2009 haben sie die Klage um zwei weitere Anträge erweitert.

4

Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das SG den Mandanten PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers "dem Grunde nach gewährt zur Hälfte der Kosten des Rechtsstreits" und den weitergehenden PKH-Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Prozessführung gegen die teilweise Leistungsaufhebung habe Aussicht auf Erfolg, jedoch diejenige auf Gewährung weiterer Leistungen durch Nichtanrechnung des BAföG-Bezugs nicht. Daher habe auch der Kostenerstattungsanspruch keine Aussicht auf Erfolg. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen.

5

Gegen den am 26. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 sowohl für seine Mandanten (Az. L 5 AS 249/09 B) als auch im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat er vorgetragen, der angegriffene Beschluss verletze ihn unmittelbar in seinen Rechten aus Art. 12 Grundgesetz. Durch ihn werde er zur teilweise kostenlosen Vertretung der Mandanten verpflichtet, denn § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO untersage ihm, seinen Mandanten Gebühren in Rechnung zu stellen.

6

Auf den Hinweis des Senats vom 23. Juli 2009 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, es handle sich nicht um eine Beschwerde nach § 127 ZPO, sondern um eine Beschwerde gegen den Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit und seine Zwangsverpflichtung zur Prozessvertretung. Die Beiordnung zur Hälfte der Gebühren sei gegen seinen Willen erfolgt.

7

Er beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als eine Beiordnung unter der Bedingung "zur Hälfte der Gebühren" erfolgt ist.

9

Die Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeiheft ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.

11

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. Juni 2009 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

12

Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt.

13

Die PKH dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar. Die §§ 114 ZPO haben neben dem Allgemeinwohl das Interesse des einzelnen Rechtssuchenden im Blick. Deshalb berührt eine gerichtliche Entscheidung über PKH (Bewilligung oder Versagung) grundsätzlich ausschließlich die rechtlichen Interessen des Rechtsuchenden.

14

Regelmäßig sind die rechtlichen Interessen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts nicht berührt. Insbesondere fallen dessen gebührenrechtliche Interessen nicht in den Schutzbereich der richterlichen Prüfungs- und Entscheidungspflichten im PKH-Verfahren (vgl. zum Vorstehenden: Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26. Oktober 1989, Az.: III ZR 147/88, BGHZ 109, 171).

15

Da er selbst keinen Anspruch auf seine Beiordnung hat, steht ihm gegen deren (vollständige) Ablehnung (§ 121 Abs. 3 ZPO) grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Er ist nicht beschwerdebefugt, weil er nicht in eigenen Interessen betroffen ist (vgl. Oberlandesgericht [OLG] Braunschweig, Beschluss vom 10. Oktober 1995, Az.: 2 WF 104/95, unter Verweis auf BGHZ 109, 163; Landesarbeitsgericht [LAG] Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 2002, Az.: 4 Ta 80/02, MDR 2002, S. 1094). Auch eine amtspflichtwidrige Verweigerung der Beiordnung verletzt den Anwalt nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BGH, a.a.O.).

16

Eine Ausnahme davon wurde teilweise in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2005, Az.: 14 WF 35/05, MDR 2005, S. 1130; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2007, Az.: 10 WF 206/07, FamRZ 2008, S. 1356; a.A. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az.: XI ZB 1/06; a.A. nunmehr: OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2009, Az.: 10 WF 204/08) dann gemacht, wenn die Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nur eingeschränkt, nämlich "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" erfolgte. Eine stillschweigende Einwilligung in die Beschränkung der Beiordnung könne bei einem auswärtigen Anwalt nicht unterstellt werden.

17

Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Begründung nach Wegfall der in § 18 Bundesrechtsanwaltsordnung normierten Lokalisierung noch trägt. Denn für den hier vorliegenden Fall einer teilweisen PKH-Bewilligung bzw. Teilablehnung und entsprechenden Rechtsanwaltsbeiordnung kann sie nicht herangezogen werden. Denn dadurch würde in allen Fällen einer teilweisen PKH-Versagung, die - nach den obigen Ausführungen - nur den rechtsuchenden Mandanten beschwert, ein zusätzliches Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten eingeführt, das gesetzlich nicht vorgesehen ist.

18

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

20

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte geg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - XI ZB 1/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 121 Abs. 3 Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsa

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. März 2009 - 10 WF 204/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2009

Tenor 1. Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss vom 10.7.2008 wird zuständigkeitshalber an das Familiengericht verwiesen. 2. Die Beschwerde des Antragsge

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Dez. 2007 - 10 WF 206/07

bei uns veröffentlicht am 06.12.2007

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - vom 16.10.2007 dahingehend abgeändert, dass die Einschränkung der Beiordnung der Rechtsanwältin O "...zu den Bedingungen eines ortsa

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(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - vom 16.10.2007 dahingehend abgeändert, dass die Einschränkung der Beiordnung der Rechtsanwältin O "...zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts..." entfällt.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Antragsgegner nach § 121 ZPO die Beschwerdeführerin beigeordnet und zwar zu den Bedingungen einer am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin. Der Beiordnung ist keine Zustimmung der Beschwerdeführerin zu der genannten Einschränkung vorhergegangen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt sie deren Aufhebung.

II.

2

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis folgt aus § 127 ZPO i.V.m. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG analog (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage § 127 Rn. 19 m.w.N.). Durch die genannte Einschränkung ist die beigeordnete Rechtsanwältin in ihrem Gebührenanspruch - insbesondere dem Erstattungsanspruch ihrer Reisekosten nach § 46 RVG - beschwert. Eine personelle Einschränkung des Beschwerderechts bei vorliegender Beschwer enthält § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.

3

Sie ist auch begründet. Eine Rechtsgrundlage für die genannte Einschränkung besteht nicht. Insbesondere ist § 121 Abs. 3 ZPO nicht einschlägig. Eine Ermächtigung zur Einschränkung des Gebührenanspruchs enthält die genannte Vorschrift nicht.

4

Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 708, 709) folgt der Senat der wohl herrschenden Ansicht (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; OLG Köln FamRZ 2005, 2008, 2009 li.Sp.), dass in dem Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts kein konkludenter Verzicht auf die Mehrkostenerstattung zu sehen ist. Der Ansicht des OLG Hamm steht entgegen, dass Reisekosten gemäß § 46 Abs. 1 RVG erstattungsfähig sind, wenn sie der sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit dienen. Hierzu sind im konkreten Fall verschiedene Auffassungen denkbar (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107).

5

Die genannte Einschränkung ist aufzuheben. Dem steht gemäß §§ 572, 528 Satz 2 ZPO analog nicht entgegen, dass das Gericht möglicherweise die Beschwerdeführerin nicht hätte beiordnen dürfen (vgl. OLG Rostock FamRZ 2001, 510, 511 re.Sp.). Denn mit dem angefochtene Beschluss ist ihre Beiordnung bereits erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 1/06
vom
10. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag
eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig
ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3
ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines
am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 10. Oktober 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
in Dem Oberbayern wohnhaften Kläger, der die Rückabwicklung eines Kreditvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung begehrt, wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt in Berlin zu den Kosten eines beim Prozessgericht, dem Landgericht München I, zugelassenen Anwalts beigeordnet. Nach dessen Ausscheiden hat das Landgericht auf Antrag Dr. G. (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter ) zu denselben Bedingungen als Rechtsanwalt beigeordnet.
2
Die gegen die Einschränkung der Beiordnung gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach § 121 Abs. 3 ZPO könne ein Anwalt, der zwar beim Prozessgericht postulationsfähig, aber nicht zugelassen sei, nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten entstünden. Der Fall biete keine Veranlassung, von dieser Regelung abzuweichen. Im Bezirk des Oberlandesgerichts München gebe es eine Vielzahl von Anwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fondsbeitritten befassten. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand.
4
Die 1. Zulässigkeit der angefochtenen Einschränkung folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO.
5
a) Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen, weil dadurch wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO), grundsätzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen (BAG NJW 2005, 3083). Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätz- lich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO; BGHZ 159, 370, 372).
6
b) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gericht die genannte Einschränkung ohne Nachfrage bei dem betroffenen Rechtsanwalt anordnen darf. Während eine Mindermeinung ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Rechtsanwalts für erforderlich hält (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348; OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 121 Rdn. 14; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 121 Rdn. 13), lehnt die herrschende Meinung dies mit unterschiedlicher Begründung ab. Ein Teil meint, eine Nachfrage sei nicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bedürfe (OLG Hamm MDR 2001, 832 und FamRZ 2004, 708, 709; OLG Celle MDR 2000, 1038, 1039; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106 und NJW 2005, 687; OLG Naumburg OLGReport 2002, 310; KG NJW-RR 2005, 924; Hartung, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 46 Rdn. 29; Musielak/ Fischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rdn. 18). Ein anderer Teil ist der Ansicht, die Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten (BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben, in: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5). Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Streitfrage bisher nicht näher befasst, die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts aber für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BGH, Be- schlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 und vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881). Der erkennende Senat hält die genannte Einschränkung ohne ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des betroffenen Rechtsanwalts für zulässig.
7
Beiordnungsantrag Ein enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen. Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924). Der Einwand, es gebe auch Fälle, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht berühre (OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710), greift nicht. In diesen Fällen hat die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts unbeschränkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).
8
Ein 2. solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

9
a) Danach ist bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Gerichts regelmäßig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGHZ 159, 370, 374 m.w.Nachw.). Hier würden die Kosten eines solchen Verkehrsanwalts durch die einschränkungslose Beiordnung des in Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht erspart. Der nicht am Gerichtsort, sondern ca. 100 km entfernt wohnende Kläger begehrt die Beiordnung seines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht zur Vermeidung einer Informationsreise an den Gerichtsort.
10
Dass b) einem am Gerichtsort ortsansässigen beigeordneten Rechtsanwalt die Kosten einer Reise an den Wohnort der Partei zu erstatten sind, wenn die Prozessführung ein Informationsgespräch erfordert und die auswärtige Partei nicht in der Lage ist, die Kosten einer Reise zu ihm aufzubringen, vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine einschränkungslose Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Kosten für eine oder mehrere Reisen des Prozessbevollmächtigten von Berlin zum Landgericht München I oder in den ca. 100 km südlich gelegenen Wohnort des Klägers übersteigen die fiktiven Reisekosten des Klägers für eine gleiche Anzahl von Fahrten von seinem Wohnort in den ca. 100 Kilometer entfernten Gerichtsort München deutlich.
11
c) Die einschränkungslose Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass nur er besondere Kenntnisse in einer Spezialmaterie besitze (vgl. dazu Fischer MDR 2002, 729, 733). Insoweit hat das Oberlandesgericht unangegriffen festgestellt, in seinem Gerichtsbezirk gebe es eine Vielzahl von Rechtsanwälten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fondsbeitritten befassten.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 4 O 5558/05 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2005 - 19 W 2933/05 -

Tenor

1. Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss vom 10.7.2008 wird zuständigkeitshalber an das Familiengericht verwiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 4.8.2008 gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 15.10.2007 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen (§ 21 GKG).

Gründe

A

1

Zum Rechtsmittel gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss ( Ziffer 1. des Tenors) :

I

2

Der Rechtsmittelführer ist dem Antragsgegners in einer Scheidungssache gemäß § 121 ZPO beigeordnet worden. Mit dem angefochtenen Gebührenfestsetzungsbeschluss hat das Familiengericht von den von ihm geltend gemachten Kosten Reisekosten in Höhe von 50 Euro zzgl. MwSt. von 9,50 Euro = insgesamt 59,50 Euro abgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers.

II

3

Das Rechtsmittel ist als Erinnerung auszulegen. Gemäß §§ 33 Abs. 3, 55, 56 Abs. 2 RVG ist eine Beschwerde gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluss nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Rechtsmittel vom Gericht, das die angefochtenen Entscheidung erlassen hat, zugelassen worden ist. Beides liegt nicht vor. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG das Familiengericht zuständig. Die angefochtene Entscheidung ist von einer Rechtspfleger getroffen worden.

B

4

Zur sofortigen Beschwerde vom 4.8.2008 gegen den ("Prozesskostenhilfe - ") Beschluss des Familiengerichts vom 15.10.2007 (Ziffer 2. des Tenors) :

I

5

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Antragsgegner den Beschwerdeführer gemäß § 121 ZPO als Rechtsanwalt beigeordnet. Nach der diesem übersandten Leseabschrift ist die Beiordnung ohne jegliche Einschränkung erfolgt. Das vom zuständigen Richter unterschriebene Original enthält die Einschränkung "...Die Beiordnung erfolgt zu den Sätzen eines ortsansässigen Rechtsanwalts...". Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 17.7.2008 auf den genannten Fehler hingewiesen und eine neue berichtigte Leseabschrift übersandt hat, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 15.10.2007 Beschwerde eingelegt.

II

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Die nach den § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

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Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass zwischen dem erstmaligen Zugang der (fehlerhaften) Abschrift des Beschlusses vom 15.10.2007 beim Beschwerdeführer und dem Eingang der Rechtsmittelschrift ein Zeitraum von mehr als einem Monat verstrichen ist. Denn entscheidend für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer vom korrekten Inhalt des Beschlusses Kenntnis hat erlangen können. Die berichtigte Abschrift des genannten Beschlusses ist dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 17. Juli 2008 übersandt worden. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss ist am 5.8.2008 beim Familiengericht eingegangen, mithin innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

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Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Maßgebend für den Umfang der Beiordnung ist die Urschrift des Beschlusses (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage § 121 Rn. 32 sowie § 120 Rn.3 m.w.N.; OLG Stuttgart Justiz 1986, 18) und nicht die falsche Ausfertigung. Denn nur die Urschrift enthält die erforderliche richterliche Willensbildung. Der Urkundsbeamte kann diese nicht durch die Hinausgabe einer falschen Abschrift abändern. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Kommentierung bei Zöller (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage § 119 Rn. 49). Diese beschäftigt sich mit der Frage, ob die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, wenn sie fehlerhaft bewilligt worden ist. Die Frage, ob für die Bewilligung die Urschrift oder die Abschrift des Bewilligungsbeschlusses maßgeblich ist, ist nicht Inhalt der genannten Kommentierung.

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Zu Recht hat das Familiengericht den Beschwerdeführer nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen. Er ist in W geschäftsansässig. Durch seine einschränkungslose Beiordnung würden - wie der Vorgang zeigt - der Staatskasse weitere Kosten entstehen . Denn neben den regulär anfallenden Gebühren fallen Fahrt- und Abwesenheitskosten (Auslagentatbestände 7004 und 7005) an.

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Der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts steht auch nicht entgegen, dass das Familiengericht nicht vor seiner Entscheidung über den Beiordnungsantrag die Zustimmung des Beschwerdeführers zu dieser Einschränkung eingeholt hat. Der Senat folgt der Ansicht des BGH (BGH FamRZ 2007, 37 - mit einer ausführlichen Darstellung des Streitstandes zu dieser Frage), dass ein Rechtsanwalt Kenntnis vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO hat. Beantragt er dennoch bei einem auswärtigen Gericht seine Beiordnung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er konkludent seine Zustimmung zu einer Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalt" erklärt.

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.