Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Sept. 2017 - L 4 AS 138/12

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0920.L4AS138.12.00
bei uns veröffentlicht am20.09.2017

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. März 2012 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2009 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat August 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 114,56 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) begehrt die Bewilligung von weiteren Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum von März bis September 2008 durch den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es geht ihm um die Berücksichtigung einer mietvertraglichen Vereinbarung.

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Der 1949 geborene Kläger stellte im September 2004 den ersten SGB II-Leistungsantrag für sich, seine damalige zweite Ehefrau sowie seinen am ... 1990 geborenen Sohn Zeuge K. L., zu dem er entgegen den tatsächlichen Verhältnissen angab, dieser wohne mit im Haushalt. Der Kläger gab an, er beziehe Arbeitslosenhilfe und wohne in einer 60 m² großen Wohnung im Haus seiner Mutter C. L ... In dem 130 m² großen Haus befänden sich zwei Wohnungen. Er wohne mit seiner Familie mietfrei, zahle aber die Betriebskosten für das Haus. Nach den vorgelegten Belegen wurden die Nebenkosten vom Girokonto des Klägers und dem der Mutter abgebucht. Der Beklagte gewährte der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft des Klägers ab Januar 2005 Leistungen in einer anfänglichen Gesamthöhe von 1.121,85 EUR. Darin war für den Kläger ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 EUR sowie ein Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 25,56 EUR enthalten. Der praktische Arzt Dr. med. B. hatte unter dem 27. August 2004 die Notwendigkeit von Krankenkost in Form der Vollkost wegen Colitis ulcerosa bescheinigt. In den Folgezeiträumen berücksichtigte der Beklagte durchgängig Mehrbedarfsleistungen in derselben Höhe.

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Am 29. Januar 2006 starb die Mutter des Klägers und wurde nach dem Erbschein des Amtsgerichts K. vom 20. Juli 2006 vom Kläger und seiner Schwester I. M. zu je 1/2 beerbt. Zeitweise wohnten verschiedene weitere Personen im Haus. Im Weiterbewilligungsantrag aus August 2007 erklärte der Kläger zu den KdU, von den drei Wohneinheiten des Hauses mit einer Gesamtwohnfläche von 90 m² bewohne er eine 40 m² große Wohnung im Dachgeschoß. Auf Nachfrage gab er an, die Mieter seien ausgezogen bzw. gekündigt, da sie keine Miete zahlten. Zudem habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt und sei Mitte August 2007 ausgezogen. Der Beklagte gewährte (nur) dem Kläger für den Zeitraum von August 2007 bis Februar 2008 monatliche Leistungen unter Anrechnung eines Einkommens aus Vermietung von bereinigt 145,57 EUR. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beanstandete die Einkommensanrechnung. Mieteinnahmen stünden der Erbengemeinschaft zu und würden für Reparaturen des unter Denkmalschutz stehenden Hauses verwendet. Weiter teilte er mit, die Erbengemeinschaft habe beschlossen, ihn nicht mehr mietfrei wohnen zu lassen. Es sei rückwirkend zum 1. September 2007 ein Mietvertrag abgeschlossen worden.

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Im November 2007 erläuterte der Kläger, in Ansehung des Hauses sei er Teilerbe seiner Mutter, die sonst keine Vermögenswerte hinterlassen habe. Er legte den Mietvertrag vor: Nach dem Wortlaut des am 31. Juli 2007 in K. abgeschlossenen "Wohnungs-Einheitsmietvertrag" vermietete die "Erbengemeinschaft L./M.", vertreten durch Zeuge K. L., der auf Vermieterseite den Vertrag unterschrieben hatte, dem Kläger in der zweiten Etage des Hauses ab dem 1. September 2007 eine Wohnung mit zwei Zimmern, Diele, Bad, Toilette und einer Wohnfläche von 48,50 m². Es sei eine Gesamtmiete von 400,13 EUR monatlich bar zu zahlen, die sich aus der Kaltmiete von 218,25 EUR (4,50 EUR/m²) und Vorauszahlungen für die Betriebskosten von 109,13 EUR (2,25 EUR/m²) und die Heizkosten von 72,75 EUR (1,50 EUR/m²) zusammensetzte.

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Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit "Schreibbüro" Einstiegsgeld gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 29 SGB II für den Zeitraum vom 30. November 2007 bis zum 29. Mai 2008 in Höhe von 277,60 EUR monatlich.

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Nachdem der Kläger im Fortzahlungsantrag vom 17. Januar 2008 erklärt hatte, seine persönlichen Verhältnisse seien unverändert, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2008 vorläufige SGB II-Leistungen für den Zeitraum von März bis August 2008 in Höhe von 132,55 EUR für März 2008, 172,21 EUR für April 2008 sowie 223,57 EUR für die übrigen Monate. Über den Leistungsanspruch werde erst nach Vorlage der abschließenden Erklärung zum Einkommen endgültig entschieden. Der Beklagte rechnete zunächst ein monatliches Einkommen von bereinigt 240,01 EUR auf den Gesamtbedarf, bestehend aus Regelleistung, Mehrbedarf und Nebenkosten des Hauses an. Mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 setzte er ab Juli 2008 die Erhöhung der Regelleistung auf 351,00 EUR um. Dagegen legte der Kläger am 27. Juni 2008 Widerspruch ein. Er erziele keine Mieteinnahmen. Außerdem sei die von ihm zu zahlende Miete nicht berücksichtigt worden.

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Auf den Weiterbewilligungsantrag für den Folgezeitraum bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2008 (nur) für September 2008 vorläufig 227,57 EUR. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.

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Nach der vorläufigen EKS vom 2. Oktober 2008 rechnete der Kläger im Zeitraum von September 2008 bis Februar 2009 nicht mit einem Gewinn aus dem Schreibbüro. Für den Zeitraum von März bis August 2008 gab er abschließend an, er habe keine Einnahmen erzielt.

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Für das Wohnhaus fielen folgende Aufwendungen an:

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(Tabelle)

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Mit Änderungsbescheid vom 9. März 2009 setzte der Beklagte die monatlichen Leistungen auf 526,17 EUR für März bis Juni 2008 und 530,09 EUR für Juli und August 2008 fest. Er rechnete kein Einkommen an und gewährte KdU in Höhe von 153,61 EUR bzw. 153,53 EUR (1/12 der jährlichen Betriebskosten zuzüglich Vorauszahlung für Gas abzüglich Anteil Warmwasserbereitung). Nach der endgültigen EKS sei kein Einkommen zu berücksichtigen; die KdU seien neu berechnet worden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 9. März 2009 erhöhte er die Leistungen für September 2008 auf 530,09 EUR und wies darauf hin, dass diese weiterhin vorläufig gewährt würden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch für den Zeitraum von März bis August 2008 im Übrigen zurück. Er führte aus, es seien der Regelbedarf für Alleinstehende und ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu berücksichtigen. Der Mietvertrag werde nicht anerkannt, weil er von einem Minderjährigen als Vertreter der Erbengemeinschaft geschlossen worden und damit unwirksam sei. Zudem halte er als Angehörigenmietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. An KdU seien daher nur die belegten tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten abzüglich des Regelsatzanteils für die Warmwasserbereitung zu berücksichtigen. Das Erwerbseinkommen liege unter dem Grundfreibetrag und sei nicht anzurechnen. Am selben Tag erließ der Beklagte einen gleichlautenden Widerspruchsbescheid zur vorläufigen Leistungsbewilligung für September 2008.

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Am 9. April 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben und die Gewährung weiterer KdU-Leistungen geltend gemacht. Zur Begründung hat er ausgeführt, spätestens seit Eintritt der Volljährigkeit des Sohns im März 2008 sei der mit der Erbengemeinschaft geschlossene Mietvertrag wirksam zustande gekommen. Die Wohnung sei nach Wohnfläche und vereinbartem Mietzins angemessen. Inzwischen seien Mietschulden von ca. 9.600 EUR aufgelaufen. Mit Schreiben aus Februar und August 2008 sowie Februar und August 2009 habe der Vermieter die Mietzahlung gemahnt. Es komme nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 37/08, juris) entscheidend darauf an, ob der Betroffene im Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung des Vermieters ausgesetzt sei; ein Fremdvergleich sei nicht anzustellen. Auf Anforderung hat er im Februar 2010 die ladungsfähigen Anschriften seines Sohnes und seiner Schwester mitgeteilt und auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner 66-jährigen Schwester hingewiesen. Zudem hat er weitere vom Sohn unterschriebene Mahnungen vorgelegt. Das Schreiben vom 13. März 2011 lautet:

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"Sehr geehrter Herr L.!

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Seit nunmehr vier Jahren steht die Zahlung der Miete aus. Du hast jetzt eine Mietschuld in Höhe von 17.205,59 EUR. Wie du selbst weißt, ziehen alle Jahreszeiten ein unter Denkmalschutz stehendes Haus in starke Mitleidenschaft. Die dringend notwendigen kleineren und größeren Reparaturen stehen auf Grund der fehlenden Miete immer noch an. Die Miete ist also in diesem Fall, wie ich schon betonte, kein zweites Einkommen sondern stets Investition zur Werterhaltung. Der Frost ist tief in das Mauerwerk eingedrungen, Sonne, Wind und Regen sind auch nicht pfleglicher damit umgegangen. Mittlerweile ist das Dach kaputt, es regnet durch; die Dachrinnen und Fallrohre müssen dringend erneuert werden, parterre müssen neue Fenster eingesetzt werden, die Fassade muss gereinigt und versiegelt werden. Das Haus befindet sich in einem regelrecht bedauernswerten Zustand. Du musst bei Deinem Arbeitslosenamt endlich mal richtig Druck machen! Wenn das Geld nicht sehr bald kommt, haben wir nur noch ein Abrissgrundstück. Ich hoffe auf alsbaldige Erledigung."

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Im Erörterungstermin des SG am 12. Januar 2012 hat der Kläger ausgeführt, er habe bisher noch keine Mietzahlungen erbracht. Von seinem Vater habe er einen Eigentumsanteil von einem Viertel an dem Haus geerbt, den er ca. 2003 auf seinen Sohn übertragen habe. Seit dem Tod der Mutter habe er das Haus allein bewohnt. Seine Schwester und sein Sohn hätten von ihm ein Entgelt für die Nutzung verlangt. Wenn er Miete zahle, könnten wenigstens dringende Reparaturen am Haus finanziert werden. Zu Lebzeiten seiner Mutter habe er keine Miete zahlen müssen, aber die gesamten Nebenkosten getragen. Der Abschluss des Mietvertrags habe sich wegen des Gesundheitszustands seiner Schwester länger hingezogen. Er sei an dem Tag, auf den er datiert sei, in G., dem Wohnort der Schwester, unterschrieben worden. Da er aus seinen Mitteln keine Miete aufbringen könne, habe er auf entsprechende SGB II-Leistungen des Beklagten gehofft. Seine Schwester und sein Sohn hätten ab Februar 2008 auf Zahlungen gedrängt, ihn aber nicht verklagen wollen. Im Termin hat das SG auf Zweifel am Rechtsbindungswillen wegen der unterlassenen gerichtlichen Geltendmachung der Zahlungsansprüche über einen so langen Zeitraum hingewiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Im Nachgang hat der Kläger geltend gemacht, es seien die familiären und erbrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen. Die Einleitung eines Mahnverfahrens hätte bedeutet, dass er als Mitglied der vermietenden Erbengemeinschaft gegen sich als Mieter hätte vorgehen müssen. Dazu könne man ihn nicht zwingen. Daher sei aus dem Unterlassen der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung oder aus der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht auf das Fehlen eines vertraglichen Rechtsbindungswillens zu schließen. Zudem sei eine Klage wirtschaftlich sinnlos. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssten die Prozesskosten privat vorfinanzieren, könnten gegen ihn aber wegen Mittellosigkeit nicht vollstrecken. Zudem sei zweifelhaft, ob seine Schwester bereit gewesen wäre, an einem gerichtlichen Verfahren mitzuwirken, denn diese habe sich aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht als Mitglied der Erbengemeinschaft angesehen. Es sei fraglich, ob die Erbengemeinschaft überhaupt rechtlich handlungsfähig gewesen sei. Verjährung sei nicht eingetreten, da die Mietvertragsparteien sich einig seien, dass Zahlungen auf die Mietforderung zur Erhaltung des Hauses verwendet werden sollten. Auch die Durchführung eines Räumungsverfahrens sei mit Prozesskosten verbunden und hätte nur dazu geführt, dass er in eine andere Wohnung in K. hätte umziehen müssen und dadurch zusätzliche Kosten für den Beklagten verursacht hätte. Er bewohne sein Elternhaus seit mehr als 60 Jahren und wolle dort bleiben. Zöge er aus, wäre das Haus dem Verfall preisgegeben. Er habe daher ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Mietverhältnisses. Er sei an einer vergleichsweisen Regelung interessiert.

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Mit Urteil vom 1. März 2012 hat das SG die Klage auf Bewilligung weiterer KdU-Leistungen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere KdU-Leistungen. Denn er sei aufgrund des Mietvertrags keiner ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt. Der Mietvertrag sei nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger zugleich als Mieter und als Vermieter Vertragspartei sei, oder weil der Sohn des Klägers als Vertreter der Erbengemeinschaft bei Abschluss des Vertrages noch minderjährig gewesen sei. Letzterer habe nach Eintritt der Volljährigkeit den Vertrag zumindest konkludent genehmigt, indem er u.a. weitere Mahnschreiben auf Grundlage des Mietvertrags verfasst habe. Indes fehle der Rechtsbindungswillen der Vertragspartner. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Miteigentümer die Mietschulden von mehr als 10.000 EUR nicht gerichtlich geltend gemacht und auch das Mietverhältnis nicht beendet hätten. Ein ernsthaft agierender Vermieter hätte längst Schritte zur Durchsetzung eingeleitet, zumal die Kosten für ein Mahnverfahren überschaubar seien. Die Untätigkeit habe zum Verjährungseintritt und zur Uneinbringbarkeit der Miete für die Vergangenheit geführt. Soweit der Kläger einwende, es sei ihm nicht zuzumuten, als Mitglied der Erbengemeinschaft gegen sich selbst vorzugehen, sei dies ein weiteres Argument gegen den Rechtsbindungswillen. Wenn klar sei, dass die Nichterfüllung von Vertragspflichten keine Konsequenzen habe, bestehe keine ernsthafte Motivation, sich an das Vereinbarte zu halten. Soweit "familiäre Verflechtungen" der gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers entgegenstünden, seien diese auch bei der Bewertung der Ernsthaftigkeit des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. Es sei den Vertragspartnern maßgeblich auf eine "Einstandspflicht" und Zahlungen des Beklagten angekommen.

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Gegen das Urteil hat der Kläger am 29. März 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen vertieft. Nach dem Tod der Mutter habe die Erbengemeinschaft nicht gewollt, dass er das Haus weiter kostenfrei nutze. Daher sei der Mietvertrag geschlossen worden. Die Mietzahlungen hätten zur Sanierung des Wohnhauses verwendet werden sollen. Das SG habe nicht bedacht, dass die Vermieter einen Prozess gegen ihn aus ihrem Privatvermögen vorfinanzieren müssten und Vollstreckungsversuche gegen ihn wirtschaftlich sinnlos seien. Er wolle trotz des desolaten Zustands im Elternhaus wohnen bleiben und verstehe nicht, dass ihm der Beklagte den Mietzins verwehre, der bei dem Bezug einer anderen Wohnung ohnedies anfalle. Ein Vergleich sei denkbar, wenn der Beklagte zumindest die Hälfte der vereinbarten Kaltmiete zahle, da kostendeckende Betriebskosten bereits erbracht worden seien.

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Im August 2012 hat der Kläger seinen Eigentumsanteil am Haus aus der Erbengemeinschaft mit seiner Schwester auf seinen Sohn übertragen, der in das Grundbuch eingetragen worden ist. Dazu hat er erläutert, der Sohn, der zuvor bereits Miteigentümer zu ¼ gewesen sei und das Anwesen in den Jahren von 2006 bis 2009 verwaltet habe, habe mit Sanierungsarbeiten am Wohnhaus begonnen. Nunmehr sei er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juni 2014 durch die "Erbengemeinschaft" zur Mietzahlung aufgefordert worden. Auf Nachfrage hat er im Februar 2017 mitgeteilt, seine Schwester sei im Frühjahr 2015 gestorben. Bei Abschluss des Mietvertrags am 31. August 2007 sei neben seinem Sohn Zeuge K. L. noch H. W., ein Bekannter, zugegen gewesen. Beide hat er als Zeugen benannt.

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Nach Hinweis des Senats hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2017 die Leistungen für September 2008 endgültig auf 429,92 EUR festgesetzt. Es seien KdU-Aufwendungen von 53,36 EUR zu berücksichtigen. Einkommen sei nicht anzurechnen. Die Überzahlung in Höhe von 100,17 EUR sei zu erstatten.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. März 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2009 und den Bescheid vom 14. September 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2008 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 218,25 EUR monatlich zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hat ausgeführt, die geltend gemachte Mietzinsforderung sei tatsächlich nicht entstanden. Bei dem Mietvertrag handele es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Der Kläger sei Miteigentümer und könne das Haus auch ohne Mietvertrag nutzen.

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In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger den Streitgegenstand ausdrücklich auf die KdU beschränkt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Zeuge K. L. und H. W ... Wegen deren Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Gesamtbetrag der geltend gemachten weiteren KdU-Leistungen von monatlich 218,25 EUR übersteigt für den streitigen Zeitraum von sieben Monaten (1.527,75 EUR) die Beschwerdewertgrenze von 750 EUR.

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Streitgegenstand der Entscheidung im Berufungsverfahren sind die vom Kläger geltend gemachten weiteren Leistungen für die KdU. Der beantragte Zahlbetrag von monatlich 218,25 EUR ist die im Mietvertrag vereinbarte Nettokaltmiete. Aufgrund der Bezifferung des Antrags ist ein darüber hinausgehender Leistungsanspruch des Klägers nicht (mehr) streitbefangen.

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Der Kläger war im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der im streitigen Zeitraum 59-jährige Kläger hatte die in seinem Fall maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und drei Monate noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war erwerbsfähig und verfügte nicht über Einkommen gemäß § 11 SGB II und auch nicht über einzusetzendes Vermögen gemäß § 12 SGB II.

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Denn der Miteigentumsanteil des Klägers am Elternhaus stellt im streitigen Zeitraum kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände, die beim Hilfesuchenden vorhanden sind und im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehen, zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen mit Ausnahme der in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Gegenstände. Danach ist u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung als Vermögen nicht zur berücksichtigen (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks richtet sich allein nach seiner Größe (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 2/05 R, juris). Es ist auf die gesamte Wohnfläche des Hauses abzustellen, auch wenn der Hilfesuchende nur einen Teil des Hauses bewohnt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 14 AS 90/12 R, juris).

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Es kann dahinstehen, ob die Angemessenheitsgrenze bei einem nur von einer Person bewohnten Haus bei 90 oder 100 m² liegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: B 14 AS 16/16 R, juris RN 24 m. weit. Nachw.; Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 12 RN 66 ff), denn das Elternhaus des Klägers ist deutlich größer. Seine Angaben in den Leistungsanträgen zur Gesamtwohnfläche von 90 bzw. 130 m² sind unzutreffend, was aus den im Verfahren vorgelegten Fotos vom Haus offensichtlich wird. Geht man entsprechend der letzten Angaben des Klägers von einer Wohnfläche der Dachgeschosswohnung von 48,5 m² aus, dürften die in den beiden Etagen darunter befindlichen Wohnungen jeweils mindestens 90 m² groß sein. Mit einer Gesamtwohnfläche von über 200 m² ist das Hausgrundstück nicht verwertungsgeschützt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und grundsätzlich zur Bedarfsdeckung einzusetzen.

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Indes war das Hausgrundstück im streitbefangenen Zeitraum nicht verwertbar. Zur Beurteilung der Verwertbarkeit kommt es darauf an, ob das Vermögen in angemessener Zeit, d.h. in der Regel innerhalb eines Bewilligungszeitraums von damals zumeist sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.), bzw. hier im streitbefangenen Zeitraum von sieben Monaten, zu Geld gemacht werden kann. Da der Kläger nicht Alleineigentümer des Anwesens ist, sondern als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft mit seiner Schwester nur ein Miteigentum von ¾ am Anwesen hatte (weiterer Miteigentümer zu ¼ war der Sohn des Klägers), kommt als Vermögensgegenstand, der in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen ist, nur der Anteil an dem Nachlass in Betracht, über den der Kläger nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfügen kann. Das ist der Miteigentumsanteil an dem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft und der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB; vgl. z. Vorst.: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 14 AS 42/07 R, juris RN 19).

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Als Verwertungsmöglichkeiten kommen der Verkauf oder die Verpfändung des Erbteils, der Verkauf des Hausgrundstücks sowie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Betracht. Auch wenn rechtliche Hindernisse für eine Verwertbarkeit durch Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftsverkaufs oder auch durch eine Verpfändung des Miterbenanteils entsprechend §§ 1273 Abs. 2, 1258 BGB nicht bestanden, hält der Senat die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung für ausgeschlossen. Zum einen hat ein Erbschaftsverkauf an Dritte praktisch nur eine geringe Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., RN 28); zum anderen waren die gegebenen Verwertungsaussichten hier dadurch erschwert, dass zusätzlich zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch eine solche mit dem weiteren Miteigentümer (Sohn) erfolgen musste, ehe aus dem Erbschaftskauf ein wirtschaftliches Ergebnis realisierbar gewesen wäre. Nach den allgemeinen Verhältnissen auf dem Immobilienmarkt am Wohnort des Klägers ist ein Eigentumsanteil von 3/8 praktisch nicht verwertbar. Entsprechendes gilt für eine Verpfändung. Ein freihändiger Verkauf des gesamten Grundstücks wäre am Widerstand der Miteigentümer gescheitert, die nach unbestrittener Aktenlage das Anwesen im Familieneigentum halten wollten. Auch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Zivilrechtsstreit hätte erheblich länger gedauert als der streitbefangene Zeitraum und nicht unmittelbar zur Verwertung ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung geführt, weil noch weiteres Miteigentum (Sohn) bestand. Aufgrund der faktischen Unverwertbarkeit des Eigentumsanteils am Hausgrundstück stand Vermögen im Sinne von § 12 SGB II der Leistungsgewährung nicht entgegen.

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Der Kläger hat daher dem Grunde nach einen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Da er den Streitgegenstand im Berufungsverfahren ausdrücklich auf die KdU beschränkt hat, ist die Leistungsbewilligung im Übrigen nicht zu überprüfen.

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Der Kläger hat Anspruch auf weitere KdU in Höhe von 114,56 EUR, allerdings nicht aufgrund einer behaupteten mietvertraglichen Verpflichtung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Leistungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch einen Mietvertrag begründet sind, wie sie der Kläger auch geltend macht. Insoweit reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 31/07 R, juris RN 16 ff.). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist in erster Linie der Vertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vereinbart worden ist. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat. Grundsicherungsrechtlich ist erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dies in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses sind im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen. Bei dieser Gesamtwürdigung unter der Auslegung der Vereinbarungen muss jedoch die tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Kriterien, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den sogenannten Fremdvergleich entwickelt hat, nach der Rechtsprechung des BSG im SGB II nicht anwendbar (vgl. BSG, a.a.O., RN 19).

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Maßgeblich ist, ob die mietvertragliche Vereinbarung mit einem entsprechenden rechtlichen Bindungswillen der beteiligten Vertragsparteien (vgl. BSG, a.a.O., RN 17 f.) abgeschlossen worden ist. Ein sog. Rechtsbindungswillen besteht, wenn die vertragsbegründenden Erklärungen beider Vertragsparteien aus Sicht eines verständigen Adressaten den Willen der Erklärenden erkennen lassen, mit der Erklärung jeweils eine rechtliche Bindung zu bewirken. Dies führt dazu, dass die Erklärung nicht mehr einseitig widerrufen oder geändert werden kann. Beiden Willenserklärungen muss ein solcher Geltungswille entnommen werden können. Sie sind abzugrenzen von der bloßen Erklärung der Vertragsbereitschaft, die als solche unverbindlich ist. Insoweit ist für den Fall des hier vorliegenden Mietvertrags unter nahen Angehörigen im Grundsicherungsrecht zu berücksichtigen, dass einem Missbrauch auch dann vorgebeugt werden muss, wenn die Vertragsparteien Mietpreise unterhalb der Angemessenheitsgrenze vereinbaren oder diese in der vertraglichen Regelung ausschöpfen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. auch: Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 37/08 R, juris RN 24 ff.) muss der Leistungsberechtigte einer ernsthaften, wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der KdU im Grundsicherungsrecht ist es aber gerade, existenzielle Notlagen zu beseitigen oder den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Hilfebedürftige sind in der Regel nicht in der Lage, die Aufwendungen für die KdU selbst zu tragen. Sie sind, solange sie im Leistungsbezug stehen, auf die Übernahme der KdU angewiesen. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für die Unterkunft entstanden sind, nicht allein darauf ankommen, ob der Leistungsberechtigte einer Zahlungsverpflichtung in der Vergangenheit nachkommen konnte oder nachgekommen ist (BSG, a.a.O., RN 24).

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Unstreitig hat der Kläger auf die nach dem Vertragstext vereinbarte Gesamtmiete in Höhe von 400,13 EUR keinerlei Mietzahlungen an den Zeugen K. L. erbracht. Auch die vom Beklagten gewährten KdU-Leistungen für die Betriebskosten hat er nicht bar an den Zeugen K. L. und angeblichen Verwalter des Hauses weitergeleitet, sondern selbst damit die Forderungen der Versorger u.ä. bedient. Insoweit ist der Vertrag – auch in Ansehung der ausgereichten KdU-Leistungen – nicht in der schriftlich niedergelegten Fassung praktiziert worden, ohne dass dies allein auf fehlende Mittel zurückzuführen ist. Indes ließ sich auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass auf der Grundlage des schriftlichen Vertrags eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Mietzinses begründet worden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Bereits der Umstand, dass die Nichtzahlung des Mietzinses – über einen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zehnjährigen Zeitraum – keine spürbaren juristischen Konsequenzen für den Kläger hatte, spricht gegen eine rechtswirksame Zahlungsverpflichtung. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Seiten 9 bis 11) und sieht von eigenen Ausführungen ab. Soweit zwischenzeitlich der Vollstreckungstitel über eine Hauptforderung von insgesamt 18.551,25 EUR (Kaltmiete für den Zeitraum von September 2007 bis August 2014 (84 Monate)) gegen den Kläger erwirkt worden ist, der auf einem Mahnbescheid aus August 2014 beruht, stellt dies die vorstehende Bewertung nicht in Frage. Denn sowohl das erste anwaltliche Mahnschreiben (vom 17. Juni 2014) als auch das Mahnbescheidverfahren wurden erst in Gang gesetzt, nachdem das SG im Urteil vom 1. März 2012 maßgeblich auf das Unterlassen der Geltendmachung der Forderung als Beleg für den mangelnden Rechtsbindungswillen abgestellt hatte (und nachdem der Kläger im August 2012 seinen Erbteil und damit einen weiteren Miteigentumsanteil von 3/8 im Wege der Schenkung an seinen Sohn, den Zeugen K. L., übertragen hatte). Der Existenz des Vollstreckungsbescheids misst auch der Kläger ersichtlich keine besondere Bedeutung zu, denn er hat ihn – obwohl er bereits vom 27. Januar 2015 stammt – im Berufungsverfahren bislang nicht erwähnt und erst in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegt. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Miteigentümer aus dem Titel gegen den Kläger vorgegangen wären. Schließlich ist offenbar der Kläger nicht gegen den Vollstreckungsbescheid vorgegangen, obwohl dieser ersichtlich (teil)rechtswidrig ist. Denn die Hauptforderung beläuft sich auf 18.551,25 EUR anstelle von 18.333,00 EUR (84 Monate à 218,25 EUR). Das ist die Kaltmiete für 85 Monate; ein Monat mehr als der beschriebene Zeitraum der Mietzinsforderung. Zumindest dagegen hätte sich der Kläger wehren können, wenn es um eine eigene Zahlungsverpflichtung ging.

41

Die Existenz des Titels hat die Sachlage nicht verändert: Der Kläger, der inzwischen Altersrente bezieht, bewohnt weiterhin die Dachgeschosswohnung des zwischenzeitlich sanierten Mehrfamilienhauses und zahlt weiterhin keine Miete. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Titel nur erwirkt wurde, "um der Forderung des Gerichts im Urteil" des SG nachzukommen, bzw. um nach außen zu dokumentieren, dass sich die Miteigentümer wie ein "ordentlicher Vermieter" verhalten, ohne dass dies als Beleg für die Ernsthaftigkeit des Mietzahlungsverlangens anzusehen ist. Er führt daher nicht zu einer anderen Bewertung der Wirksamkeit der schriftlich dokumentierten vertraglichen Vereinbarung oder der Zahlungsverpflichtung des Klägers.

42

Der Senat hat aus der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Würdigung der Angaben des Klägers und der Zeugen die Überzeugung gewonnen, dass es intern im Verhältnis der Miteigentümer keine wirksame vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Miete für die bewohnte Wohnung gab. Vielmehr hatten die Miteigentümer des Hauses nach dem Tod der Mutter des Klägers nach Möglichkeiten gesucht, die Ertragslage des Anwesens zu verbessern, um notwendige Instandhaltungsarbeiten zu finanzieren. Nachdem Versuche, Wohnungen oder Zimmer im Objekt zu vermieten, scheiterten bzw. nicht dauerhaft zu verlässlichen Erträgen führten, war eine Finanzierung über SGB II-Leistungen durch den Beklagten angestrebt. Allein um den Beklagten zur Bewilligung höherer KdU-Leistungen zu veranlassen, wurde ein schriftlicher Mietvertrag verfasst, ohne damit eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung des Klägers begründen zu wollen.

43

Der Kläger selber hat in der mündlichen Verhandlung des Senats die wirtschaftliche Lage erläutert. Aus den insoweit glaubhaften Angaben ergibt sich Folgendes: Nach dem Tod der Mutter, die zuvor die Reparaturkosten des Hauses aus ihren Mitteln getragen hatte, war die wirtschaftliche Situation desolat. Selbst dringend notwendige Reparaturen konnten nicht finanziert werden. Der Zustand des Hauses verschlechterte sich immer mehr. In dieser Lage überlegte sich der Kläger, Mieteinnahmen anzustreben, die zur Finanzierung der Instandhaltung verwendet werden könnten. Da er als einziger der Miteigentümer im Haus wohnte, lag der Abschluss eines Mietvertrags mit ihm als Mieter nahe, damit durch die vom SGB II-Träger zu erbringenden KdU-Leistungen Erträge aus dem Haus erwirtschaftet werden konnten. Diese Planung besprach er mit dem Zeugen Zeuge K. L., der einverstanden war. Gemeinsam reisten sie zur Schwester des Klägers, um sie ebenfalls zu überzeugen, was gelang. Über die Höhe des Mietzinses sprachen die Eigentümer nicht. Sie waren sich aber einig, dass die mietvertragliche Vereinbarung so ausgestaltet werden sollte, dass sie vom Beklagten akzeptiert werde. Zur inhaltlichen Ausgestaltung und wegen der Miethöhe zogen sie den sachkundigen Zeugen W. zu Rate. Auf dessen Anraten wurde der Formularmietvertrag beschafft und vom Zeugen W. ausgefüllt. Dieser trug selbsttätig die Höhe des Mietzinses nach seiner Kenntnis der Werte auf dem Mietwohnungsmarkt bzw. der vom Beklagten als angemessen akzeptierten Mieten in das Formular ein, das der Kläger und der damals noch minderjährige Zeuge K. L. unterschrieben.

44

Dieser Hergang macht deutlich, dass – entgegen den bisherigen Bekundungen im Verfahren – nicht die vom Kläger als "Erbengemeinschaft" betitelten Miteigentümer von ihm Mietzahlungen als Ausgleich für die alleinige Nutzung des Anwesens verlangten, sondern er selber nach einer Lösung gesucht hatte, um an finanzielle Mittel für die Instandhaltung des Hauses zu gelangen. Die vertragliche Miethöhe war nicht Ergebnis der Vertragsverhandlungen der Vertragsparteien über das vom Kläger zu zahlende Entgelt für die Nutzung der Dachgeschoßwohnung, sondern es war nach der Empfehlung des Zeugen W. der Betrag, den der Beklagte üblicherweise im Rahmen der SGB II-Leistungsgewährung (noch) als angemessene KdU akzeptierte. Es ging nicht um Mietzahlungen des Klägers an die Miteigentümer, sondern um SGB II-Leistungen des Beklagten, damit anstehende Reparaturen hätten bezahlt werden können. Dies hat im Ergebnis auch der Zeuge W. bestätigt.

45

Soweit der Zeuge K. L. bekundet hat, er habe nach dem Tode der Großmutter vom Kläger Mietzahlungen verlangt, weil dieser eine Wohnung im Haus nutzte, glaubt ihm der Senat nicht. Der zum Zeitpunkt des Todes der Großmutter knapp 16-jährige und bei Abschluss des Mietvertrags 17-jährige Zeuge K. L. dürfte sich für das Haus, in dem er selbst nicht wohnte, altersentsprechend eher weniger interessiert haben. Zudem war er aufgrund des Umstandes, dass ihm der Kläger im Jahr 2003 den nach dem Tod dessen Vaters geerbten Miteigentumsanteil am Haus von ¼ als Schenkung übertragen hatte, schon aus familiären Gründen kaum in der Position, noch zusätzlich finanzielle Forderungen an den Kläger zu stellen. Das vom Zeugen K. L. behauptete Verhalten erscheint lebensfremd; die dahingehenden Bekundungen waren aufgesetzt, übertrieben und nicht glaubhaft. Die Angaben des Zeugen K. L. waren ersichtlich anspruchsorientiert, zumal die geltend gemachten KdU-Leistungen sowie ggf. weitere Zahlungen des Beklagten für hier nicht streitbefangene Bewilligungszeiträume unmittelbar ihm als jetzigem Alleineigentümer des Anwesens zugute kommen sollen.

46

Nach Auffassung des Senats trifft auch die Behauptung des Klägers, sein Sohn habe von 2006 bis 2009 das Anwesen verwaltet, was dieser als Zeuge bestätigt hat, ersichtlich nicht zu. Bis zum Februar 2008 war der Zeuge K. L. minderjährig, was allein in der praktischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs für das Anwesen zu Problemen geführt hätte. Er wohnte nicht im Haus, sondern bei seiner Mutter im ... in K ... Keine der vorliegenden Hausrechnungen war an den Zeugen K. L. gerichtet: Im Jahr 2008 waren Rechnungsadressaten für Betriebskosten die Erbengemeinschaft L. (Trinkwasser und Gebäudeversicherung), C. L. (Schornsteinfeger) und der Kläger (Grundsteuer, Niederschlagswasser, Abwasser, Abfall, Straßenreinigung) – jeweils unter der Anschrift ... Auch für den Kläger gilt, dass er anspruchsorientiert vorträgt und es mit den Fakten nicht genau nimmt: So gab er 2004 bei der ersten Leistungsantragstellung an, sein Sohn lebe ständig in seinem Haushalt, was nicht zutraf. Seine Angaben zur Gesamtwohnfläche des Hauses (2005: 130 m², 2007: 90 m²) oder der Größe seiner Dachgeschoßwohnung (2005 bei zwei Bewohnern: 60 m²; 2007 bei einem Bewohner: 40 und 48,5 m²) waren bewusst ungenau, offenbar um denkbaren Nachfragen des Beklagten nach der Verwertbarkeit des Mehrfamilienhauses oder der angemessenen Wohnungsgröße vorzubeugen. Auch den Einzug von Mietern gab der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht an, obwohl dies für die Berechnung der KdU leistungserheblich war. Denn bis dahin hatte der Beklagte im Ergebnis die Hauskosten vollständig übernommen, die bei weiteren Bewohnern aufzuteilen gewesen wären. Weiter hat der Kläger seine Angaben zu den konkreten Umständen bei Abschluss des Mietvertrags im Verlauf des Verfahrens mehrfach geändert: Erstinstanzlich hatte er erklärt, der schriftliche Mietvertrag sei an dem Tag, der im Mietvertrag angegeben ist (31. August 2007) in G. unterzeichnet worden. Erst im Berufungsverfahren hat er den Zeugen W. benannt und ausgeführt, dieser sei bei dem Abschluss des Mietvertrags zugegen gewesen. Diesen Vortrag hat er in der mündlichen Verhandlung erneut geändert und erklärt, zum Besuch bei der Schwester einen Vertragsentwurf selbst verfasst zu haben. Der Zeuge W. habe nach Rückkehr des Klägers empfohlen, stattdessen einen Formularmietvertrag zu beschaffen und diesen nachträglich ausgefüllt. Insoweit ist auch der anfängliche Vortrag des Klägers im Verfahren, "die Erbengemeinschaft" habe von ihm eine Mietzahlung gefordert, um damit den Reparaturstau des unter Denkmalschutz stehenden Altbaus zu beseitigen, nach Einschätzung des Senats eine verfälschte, anspruchsorientierte Darstellung der tatsächlichen Situation.

47

Auch der Inhalt der mietvertraglichen Vereinbarung spricht gegen einen ernsthaften Bindungswillen bzw. gegen die Begründung einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Klägers. Die vereinbarten Beträge sind zu hoch. Dies gilt sowohl für die Kaltmiete von 4,50 EUR/m², die nach der Erfahrung des Senats aus anderen Verfahren für unsanierten Wohnraum in K. im Jahr 2007 unangemessen teuer war, als auch für die vereinbarten Nebenkosten. Die Betriebskostenvorauszahlung von 2,25 EUR pro m² (üblich wären Beträge von ca. 1,00 EUR/m²) belief sich auf monatlich 109,13 EUR und deckte im Ergebnis die tatsächlichen Nebenkosten für das ganze Haus ab, obwohl nur eine Wohnung (mit einer Größe von ca. 1/5 der Gesamtwohnfläche) vermietet war. Auch die Heizkostenvorauszahlung von 1,50 EUR/m² (insgesamt 72,75 EUR) war höher als die tatsächlichen Abschlagszahlungen für die Gasheizung der Wohnung (47,00 EUR).

48

Laut Mietvertrag war die Gesamtmiete von 400,13 EUR bar an den Sohn zu zahlen. Dies ist zu keinem Zeitpunkt – zumindest bis August 2014 nicht – erfolgt. Obwohl nach dem Vortrag des Klägers der Zeuge K. L. die Hausverwaltung übernommen hatte, sind auch die vom Beklagten an den Kläger ausgekehrten KdU-Leistungen für die Betriebskosten nicht wie im Vertrag niedergelegt (bar) an den Zeugen K. L. weitergeleitet worden, sondern der Kläger hat selbst die anfallenden Aufwendungen bedient.

49

Der Senat ist davon überzeugt, dass mit dem Mietvertrag keine rechtlich bindende Zahlungspflicht des Klägers beabsichtigt war. Eine Rechtsbeziehung zwischen den Miteigentümern des Hauses und dem Kläger als Wohnungsnutzer sollte dadurch nicht bindend gestaltet werden. Vielmehr diente der Einheitsmietvertrag allein dazu, das Bestehen einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Klägers vorzutäuschen, um den Beklagten zu veranlassen, über die bislang bereits anerkannten Betriebskosten hinaus weitere KdU-Leistungen in Höhe des vermeintlich vereinbarten Mietzinses zu erbringen. In Wahrheit handelte es sich also um einen Vertrag zu Lasten Dritter, hier des Beklagten, der anstelle des angeblich zahlungspflichtigen Klägers die Finanzierungslast tragen sollte. Folgerichtig war der Mietzins nur deshalb so hoch vereinbart, weil er von einem Dritten zu tragen war. Eine finanzielle Belastung des Klägers war nie gewollt.

50

Diese Motivlage und entsprechende Vorgehensweise der Beteiligten wird auch aus den vom Zeugen K. L. unterschriebenen Mahnschreiben deutlich: Neben dem Hinweis auf den aktuellen Schuldenstand, der umgehend auszugleichen sei, wird maßgeblich auf die Reparaturbedürftigkeit des Anwesens hingewiesen und ausgeführt, wegen der ausbleibenden Zahlungen könnten die dringend notwendigen Arbeiten nicht durchgeführt werden. Inhaltlich handelt es sich eher um Appell an den Beklagten, nunmehr SGB II-Leistungen für die Miete zu erbringen, damit die geplanten Reparaturen erfolgen können. Im Übrigen ist den Mahnschreiben zugrunde gelegt, dass die vereinbarte Gesamtmiete von 400,13 EUR monatlich vollständig nicht bezahlt wurde, obwohl Leistungen für die Betriebskosten bewilligt und offensichtlich an die Versorger weitergeleitet worden waren. Gleichwohl werden beispielsweise im Schreiben aus dem August 2009 Zahlungsrückstände von 9.603,12 EUR (= 24 Bruttowarmmieten) aufgeführt. Ein solcher Fehler wird einem wahren Verwalter eines Anwesens kaum unterlaufen. Dies belegt zugleich, dass die angebliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten auch nicht hinsichtlich der laufenden Kosten praktiziert worden ist. Dazu passt der Umstand, dass der Kläger im Berufungsverfahren (beziffert) Leistungen nur noch in Höhe des Kaltmietzinses einklagt, obwohl SGB II-Leistungen für die Betriebs- und Heizkosten nicht in der mietvertraglich vereinbarten Höhe, sondern zu monatlich 1/12 der Jahreskosten durch den Beklagten gewährt worden sind.

51

Die Schlussfolgerung, der Beklagte sei der allein gewünschte Zahlungsverpflichtete, wird auch durch die Reaktion des Klägers im Klageverfahren auf den Hinweis des SG auf die "Untätigkeit bei der gerichtlichen Geltendmachung" belegt: Das SG hatte Unterlassen der Geltendmachung der Mietschulden durch den Vermieter gemeint. Der Kläger bezog die Äußerung auf sich und führte aus, er sei nicht untätig gewesen, sondern habe – im Verhältnis zum Beklagten – alles getan, um "die Miete" zu erhalten. Darauf weist das SG im Urteil zu Recht hin (Seite 11 f.). In dieselbe Richtung geht die Auffassung des Klägers, es sei ihm nicht zuzumuten, als Miteigentümer und Vermieter gegen sich als Mieter gerichtlich vorzugehen, weil dem die "besondere familiäre und erbrechtliche Konstellation" entgegenstehe. Wenn die familiäre Konstellation danach ein Grund ist, vertraglich begründete Forderungen nicht gerichtlich durchzusetzen, steht dieser Grund auch der Verbindlichkeit der abgeschlossenen Vereinbarung entgegen, wie dies das SG im angegriffenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. Seiten 10 bis 11). Die Nichtzahlung der angeblich vereinbarten Miete hatte faktisch keine Folgen für den Kläger. Dies gilt auch angesichts des jetzt vorgelegten Vollstreckungsbescheids, der ebenfalls folgenlos geblieben ist.

52

Mangels rechtlichen Bindungswillens der Vertragspartner kommt es nicht darauf an, ob der bei Mietvertragsschluss noch minderjährige Zeuge K. L., der nicht Mitglied der Erbengemeinschaft nach der Mutter des Klägers war, für die Mehrheit der Miteigentümer rechtsgeschäftlich wirksame Verträge schließen konnte oder ob er diese nach Eintritt der Volljährigkeit – mit Wirkung auch für die Miteigentümer – konkludent genehmigen konnte.

53

Nach alledem bestanden hier keine vertraglichen Mietzahlungspflichten des Klägers. Daraus folgt aber nicht, dass er die Wohnung gänzlich kostenfrei nutzen konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum intern im Verhältnis zu den übrigen Miteigentümern verpflichtet war, als Ausgleich für die Nutzung der einen Wohnung in der gemeinsamen Immobilie die Betriebs- und Verbrauchskosten für das ganze Haus zu tragen. Eine dementsprechende konkrete Vereinbarung hat der Kläger zwar nicht vorgetragen. Aber sie entsprach der tatsächlichen Übung zu Lebzeiten der Mutter, die der Kläger bereits in seinem ersten Leistungsantrag angegeben hat – auch wenn sie möglicherweise nicht in allen Details praktiziert worden ist. Zudem entspricht dies der tatsächlichen Übung nach dem Tode der Mutter im Februar 2006. Da der Kläger als einziger der Miteigentümer einen Nutzungsvorteil aus dem Haus zog, liegt es nahe, dass die anderen Miteigentümer als Ausgleich zumindest nicht mit den laufenden Kosten für das Anwesen belastet sein wollten. Davon ausgehend sind als KdU die anfallenden Aufwendungen für das Wohnhaus jeweils nach ihrer monatlichen Fälligkeit als KdU des Klägers zu berücksichtigen und entsprechend SGB II-Leistungen zu bewilligen.

54

Bislang hat der Beklagte davon abweichend durchgängig monatlich gleichbleibende KdU-Leistungen in Höhe eines Zwölftels der jährlich anfallenden Kosten bewilligt. Dies mag – auf ein Kalenderjahr betrachtet – im Ergebnis eine der Höhe nach zutreffende Bewilligung von KdU-Leistungen sein, entspricht jedoch nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b AS 58/06 R, juris RN 36). Differenziert man die anfallenden Aufwendungen nach Fälligkeitsmonaten (vgl. Tabelle auf Seite 4), ergeben sich monatlich unterschiedliche Beträge. Es waren jedoch nur im August 2008 höhere laufende Kosten zu begleichen, als der Beklagte bislang Leistungen bewilligt hat. Einschließlich des Abschlags an den Gasversorger (47,00 EUR) waren 274,42 EUR für Grundsteuer, Straßenreinigung, Trink- und Abwasser, Abfall und Niederschlagswasser zu tragen. Nach Abzug des Regelsatzanteils für die Warmwasserbereitung von 6,33 EUR verbleibt ein Betrag von 268,09 EUR, auf den die gewährten KdU-Leistungen von 153,53 EUR anzurechnen sind. Es bleibt ein ungedeckter KdU-Bedarf von 114,56 EUR. In dieser Höhe besteht noch ein Leistungsanspruch des Klägers. In den übrigen Monaten des streitbefangenen Zeitraums ist der KdU-Bedarf des Klägers gedeckt. Zumeist überstiegen die bewilligten Leistungen die fälligen Aufwendungen; für September 2008 hat der Beklagte mit dem endgültigem Festsetzungsbescheid vom 14. September 2017 Leistungen in kostendeckender Höhe gewährt.

55

Daher waren in Ansehung der KdU-Leistungen für August 2008 das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 9. März 2009 zu ändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

57

Gründe für die Zulassungszulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.


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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

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(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch1.Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,2.Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (An

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier: Arbeitslosengeld II (Alg II) - nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab 12.11.2008. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung eines in ihrem Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks.

2

Die im Jahr 1953 geborene, alleinstehende Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks in N, Gemarkung B, Flur 13, Flurstück 364, Lagebezeichnung H straße Auf dem 471 qm großen Grundstück befindet sich eine 1963 erbaute Doppelhaushälfte mit einem Zweifamilienhaus und einer Gesamtwohnfläche von 129 qm. Im Erdgeschoss und im Dachgeschoss befinden sich jeweils eigene Wohnungen, die baulich nicht voneinander abgeschlossen sind. Die Erdgeschosswohnung hat eine Wohnfläche von 70 qm und die Dachgeschosswohnung von 59 qm. Das Hausgrundstück stand ursprünglich im Eigentum der Eltern der Klägerin, die die Erdgeschosswohnung bewohnten. Die mittlerweile geschiedene Klägerin wohnte seinerzeit zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in der Dachgeschosswohnung. Im Jahr 2001 übertrugen die Eltern der Klägerin dieser unentgeltlich und lastenfrei das Alleineigentum an dem Grundstück. Dabei war zur Bestimmung der Kosten des Grundbuchamts von einem Verkehrswert von 210 000 DM ausgegangen worden. Nunmehr - nach dem Tod ihrer Eltern - wohnt die Klägerin allein in der Dachgeschosswohnung und in der Erdgeschosswohnung wohnen in einem eigenen Haushalt die Tochter der Klägerin, ihr Ehemann und deren mittlerweile drei Kinder. Im Oktober 2008 wies das Grundstück einen Verkehrswert von 143 000 Euro und zuletzt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen, einen Verkehrswert von gut 130 000 Euro auf. Auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld über 75 000 Euro, die der Sicherung eines von der Tochter der Klägerin und ihrem Ehemann Ende 2007 aufgenommenen Darlehens in Höhe von 75 000 Euro dient. Das Darlehen wird in monatlichen Raten von 495,63 Euro getilgt. Zum 31.12.2011 bestand die Darlehensforderung noch in Höhe von 65 073,46 Euro.

3

Die Klägerin bezog vom 1.9.2008 bis zum 11.11.2008 Arbeitslosengeld. Sie beantragte am 20.10.2008 bei dem Beklagten Alg II für die Zeit ab 12.11.2008. Die ARGE V als Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters lehnte den Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom 9.1.2009, Widerspruchsbescheid vom 15.6.2009). Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Sie verfüge über zu berücksichtigendes Vermögen, weil das Hausgrundstück für sie allein unangemessen groß sei. Für die Angemessenheitsprüfung sei nur auf die Klägerin und nicht auch auf die Familie ihrer Tochter abzustellen, denn es bestünde keine Bedarfsgemeinschaft und auch keine Haushaltsgemeinschaft iS des SGB II. Die Möglichkeit einer darlehensweisen Hilfegewährung sei von der Klägerin abgelehnt worden.

4

Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Urteil vom 27.1.2012) und die Berufung der Klägerin zum LSG (Urteil vom 22.10.2012) blieben erfolglos. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, das im Alleineigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück sei nicht vor einer Berücksichtigung als zu verwertendes Vermögen geschützt, denn für die Klägerin allein sei nur ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche bis zu 90 qm angemessen. Der Umstand, dass die Familie ihrer Tochter in einem eigenen Haushalt auch in dem Haus wohne, sei für die Frage nach dem Schonvermögen der Klägerin iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unbeachtlich. Aus einem Vergleich mit der abweichenden Regelung in § 90 Abs 2 Nr 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) folge nichts anderes.

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II. Entgegen der Auffassung des LSG sei ihr Hausgrundstück als "Familienheim" und "Mehrgenerationenhaus" vor der Berücksichtigung als zu verwertendes Vermögen geschützt. Zudem müsse, da das mit Angehörigen bewohnte Hausgrundstück bei Anwendung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII geschützt wäre, es vorliegend auch im Rahmen des SGB II geschützt sein.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr vom 12. November 2008 bis zum 22. Oktober 2012 Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die Klägerin einen Anspruch auf Alg II hat.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind in der Sache die Urteile des LSG und des SG und die angefochtenen Bescheide des Beklagten sowie der Anspruch der Klägerin auf Alg II als Zuschuss für die Zeit ab 12.11.2008 (erster Tag nach Bezug von Arbeitslosengeld). Streitbefangen im Revisionsverfahren ist der Zeitraum bis zum 22.10.2012 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG). Mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) begehrt die Klägerin die Aufhebung der Urteile des LSG und des SG und der angefochtenen Bescheide sowie die Verurteilung des Beklagten zur zuschussweisen Zahlung von Alg II; die Leistungsklage ist insoweit auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).

10

2. Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Alg II ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum jeweils geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

11

Nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II(in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als Alg II Leistungen, die den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben(Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).

12

3. Die Klägerin erfüllt nach den von den Beteiligten nicht gerügten und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 und 5 SGB II) sind nicht ersichtlich.

13

4. Allerdings fehlen ausreichende Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin. Hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ist nach § 9 Abs 1 SGB II(in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850), wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Darlehensweise Leistungen hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

14

Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II der Klägerin ist zunächst festzustellen, ob sie mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet(dazu unter a) und sind sodann ihrem nach dem SGB II in Betracht kommenden Bedarf (dazu unter b) die zu dessen Deckung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten der Klägerin (dazu unter c) gegenüberzustellen.

15

a) Die Klägerin ist geschieden und lebt in ihrem Haushalt allein. Sie ist in Anwendung der Vorgaben des § 7 Abs 3 SGB II dazu, welche Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, eine alleinstehende Person. Es besteht auch keine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II zwischen ihr und den Mitgliedern der Familie ihrer Tochter, die in einem eigenen Haushalt lebt. In den beiden Wohnungen des Zweifamilienhauses wird von der Klägerin in ihrer Wohnung und von der Familie ihrer Tochter in deren Wohnung jeweils ein eigener Haushalt geführt.

16

b) Nach § 19 Abs 1 Satz 3 SGB II umfasst das Alg II den Regelbedarf(§ 20 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).

17

Zum Bedarf der Klägerin fehlen nähere Feststellungen des LSG. Feststellen lassen sich im Revisionsverfahren nur die für die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum jeweils geltenden Höhen der Regelleistung (bis 31.12.2010) und des Regelbedarfs (ab 1.1.2011) zur Sicherung des Lebensunterhalts. Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin daneben auch Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II) in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich. Unbekannt ist, in welcher Höhe im streitbefangenen Zeitraum welche Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei ihr bestehen und zu berücksichtigen sind.

18

c) Auch zum zu berücksichtigenden Einkommen iS der §§ 11 bis 11b SGB II sind die Feststellungen des LSG unvollständig. Nach diesen bezog die Klägerin seit September 2009 ein monatliches Erwerbseinkommen von im Schnitt anfänglich gut 300 Euro, mittlerweile knapp 500 Euro. Das LSG nahm hierfür auf eine Aufstellung der Klägerin Bezug, in der diese ihre monatlichen Einkünfte aufgelistet hatte. In welcher Höhe genau im streitbefangenen Zeitraum Einkommen zu berücksichtigen ist, ist damit nicht festgestellt, weil unbekannt ist, in welcher Höhe jeweils zu berücksichtigende Einkommensabsetzbeträge in den einzelnen Monaten des streitbefangenen Zeitraums die Höhe des zur Bedarfsdeckung einzusetzenden Einkommens verringern.

19

Keine Feststellungen enthält das Urteil des LSG schließlich dazu, ob bei der Klägerin Einkommen auch deshalb zu berücksichtigen ist, wenn und weil ihre Tochter und ihr Schwiegersohn für die Klägerin Tilgungsleistungen mit Blick auf das Ende 2007 von ihnen aufgenommene Darlehen übernommen haben.

20

Die Feststellungen des LSG reichen auch nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die Klägerin über zu berücksichtigendes Vermögen iS des § 12 SGB II verfügte(dazu im Einzelnen unter 5.). Das (auch) von der Klägerin bewohnte Hausgrundstück hat das LSG zwar zu Recht als nicht durch § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II geschütztes Vermögen angesehen(dazu unter 5. a). Allerdings kommt ein Vermögensschutz nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II in Betracht(dazu unter 5. b).

21

5. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 und 4 SGB II, deren Wortlaut seit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, am 1.1.2005 unverändert geblieben ist). Als ein berücksichtigungsfähiger verwertbarer Vermögensgegenstand kommt auch ein Hausgrundstück in Betracht, wie sich bereits aus der Ausnahmeregelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ergibt; denn danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs 3 SGB II (dessen Wortlaut seit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, am 1.1.2005 unverändert geblieben ist) erfüllen, sind von vornherein als sog Schonvermögen nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Werts des Vermögens bleiben sie außen vor (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 75).

22

Vorliegend scheidet zwar ein Vermögensschutz für das Hausgrundstück nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4, Satz 2 SGB II aus, weil dieses von unangemessener Größe ist(dazu unter a). Doch kommt sein Schutz nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II in Betracht, weil hier eine besondere Härte daraus folgen kann, dass das Grundstück der Klägerin nach dem SGB XII vor Verwertung geschützt wäre(dazu unter b).

23

a) Mit dem Vermögensschutz für ein Hausgrundstück nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II zielt das Gesetz insbesondere auf das Haus selbst und stellt maßgeblich auf dessen Wohnfläche ab(vgl Bundessozialgericht Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 24; Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 12 RdNr 55; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 90).

24

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist die Klägerin Alleineigentümerin eines 471 qm großen Hausgrundstücks, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, in der sich zwei eigentumsrechtlich nicht voneinander getrennte und baulich nicht voneinander abgeschlossene Wohnungen (Zweifamilienhaus) mit einer Gesamtwohnfläche von 129 qm befinden. Nur diese Wohnfläche ist vorliegend näher auf ihre Angemessenheit zu prüfen, während die Grundstücksgröße von 471 qm einer eigenen Angemessenheitsprüfung nicht zu unterziehen ist. Denn Grundstücksgrößen bis zu 500 qm werden schon im städtischen Bereich in aller Regel als angemessen anerkannt, im ländlichen Bereich sogar bis zu 800 qm (vgl Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 12 RdNr 57; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 93). Da beide als Anhaltspunkte dienende Werte hier unterschritten werden, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Angemessenheit von Grundstücksgrößen im Rahmen des Vermögensschutzes nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II.

25

aa) Das von der Klägerin nur zum Teil selbst genutzte Hausgrundstück ist mit seiner Gesamtwohnfläche auf seine Angemessenheit zu prüfen. Zwar nutzt die Klägerin die Gesamtwohnfläche ihres Hauses nur zum Teil selbst, denn sie wohnt nur in einer der beiden Wohnungen. Doch steht die Nutzung der anderen Wohnung, in der die Tochter der Klägerin, deren Ehemann und ihre Kinder wohnen und einen eigenen Haushalt führen und in der nicht auch die Klägerin wohnt, der Anwendung der Vermögensschutzregelung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht entgegen. Vielmehr genügt es insoweit, dass die Klägerin das Hausgrundstück selbst nutzt und keinen rechtlichen Grenzen einer uneingeschränkten tatsächlichen Nutzung der gesamten Wohnfläche des Hauses unterliegt. Denn mit dem Tatbestandsmerkmal der Selbstnutzung des Hausgrundstücks in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ("selbst genutztes Hausgrundstück") geht es nach dem Zweck dieser Regelung nicht um den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein um den Schutz der eigenen Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses des Wohnens und als räumlicher Lebensmittelpunkt(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 13; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 35; Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 12 RdNr 54; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 90). In diesem Sinne ist eigene Wohnung auch das selbst genutzte Haus, das von der Leistungen beanspruchenden Person allein oder zusammen mit anderen Personen bewohnt wird.

26

In Fällen des Zusammenwohnens mit anderen Personen ist für die Prüfung des verwertbaren Vermögens die gesamte Wohnfläche eines Hauses, selbst im Falle einer vermieteten Einliegerwohnung, nicht lediglich der vom Eigentümer selbst bewohnte Anteil zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 16 ff). Der 4. Senat des BSG hat diese Einbeziehung der gesamten Wohnfläche in die Prüfung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks mit der Überlegung gerechtfertigt, dass der Eigentümer kraft seines Eigentums, dessen Verwertbarkeit als Vermögen im Streit stehe, keinen rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich dessen tatsächlicher Nutzung unterliege. Ausnahmen hat der 4. Senat für möglich gehalten bei eigentumsrechtlichen Beschränkungen durch Miteigentumsanteile. Auch der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit von der Gesamtwohnfläche des Hauses und nicht nur der vom Eigentümer bewohnten Fläche auszugehen sei, wenn dieser in seiner Stellung als Eigentümer des gesamten Hausgrundstücks zwar durch ein Wohnrecht zugunsten seiner Eltern hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung des Grundstücks eingeschränkt sei. Nur wenn das Eigentum der Leistungen beanspruchenden Person auf den von ihr benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, käme eine andere Prüfung in Betracht (Urteil des Senats vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 20 RdNr 13).

27

Solange eine Teilung des Eigentums nicht vorliegt, ist ein Hausgrundstück danach in seiner Gesamtheit zu bewerten und muss für die Beurteilung der Angemessenheit auf die gesamte Wohnfläche eines Hauses und nicht nur auf die von der Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person selbst bewohnte Fläche abgehoben werden (vgl so bereits zur Arbeitslosenhilfe BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R, juris RdNr 35).

28

bb) Nach dem Wortlaut des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Größe des Hausgrundstücks ("Hausgrundstück von angemessener Größe"). Auf andere die Angemessenheit bestimmende Faktoren und dabei insbesondere auf den Wert des Hausgrundstücks wird nach diesem Wortlaut - im Unterschied zu § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII - nicht abgestellt. Die durch diese isolierte Orientierung des Gesetzgebers des SGB II an der Größe der Immobilie bewirkte Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem SGB II gegenüber denen nach dem SGB XII, soweit Letztere Immobilien von angemessener Größe verwerten müssen, wenn deren wirtschaftlicher Wert dies fordert, hat das BSG bislang unbeanstandet gelassen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 16). Auch vorliegend zählt die Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II begehrt, zur Gruppe der privilegierten Leistungsberechtigten und ist insoweit eine Prüfung der Regelungsunterschiede zwischen § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II und § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII am Maßstab des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) hier nicht erforderlich. Auf eine möglicherweise unterschiedliche Wirkung der unterschiedlichen Regelungen im hier zu entscheidenden Fall kommt es insoweit nicht an.

29

(1) Die Gesamtwohnfläche des auch von der Klägerin bewohnten Hauses überschreitet die angemessene Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II, weil im Rahmen dieser Angemessenheitsprüfung nur auf die Klägerin allein abzustellen ist.

30

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG - in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Alhi, die ihrerseits auf das Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Bezug nahm (vgl BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R, juris RdNr 24 ff) - dahin konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf seine Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 23; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18, RdNr 19; vgl auch BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 19; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R, juris RdNr 29).

31

Für Familienheime mit nur einer Wohnung und bis zu vier Personen sah das II. WobauG eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor (§ 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 II. WobauG). Auf diese Grenze ist auch vorliegend abzustellen. Denn zwar sah § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 2 II. WobauG für Familienheime mit zwei Wohnungen eine Wohnflächengrenze von 200 qm vor, aber nur dann, wenn die zweite Wohnung als abgeschlossene Wohnung anzusehen war (§ 39 Abs 1 Satz 3 II. WobauG). Dies setzte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) voraus, dass beide Wohnungen in der Weise durch objektive bauliche Gestaltungsmerkmale dauerhaft vollkommen voneinander getrennt sind, wie dies für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern typisch ist (vgl BVerwG Urteil vom 20.8.1986 - 8 C 23/84, juris RdNr 7 ff). Diese Voraussetzungen einer baulichen Abgeschlossenheit sind nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG vorliegend nicht erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob auf § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 2 II. WobauG, anders als noch in § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, für die Angemessenheitsprüfung überhaupt zurückzugreifen wäre. Die danach hier maßgebliche Wohnflächengrenze von 130 qm ist nach der eben wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren; typisierend ist diese Reduzierung jedoch auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen zu begrenzen (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22).

32

Hieraus ergibt sich für den Ein-Personen-Haushalt der Klägerin allein ein Grenzwert von 90 qm (130 qm - 2 x 20 qm = 90 qm). Dieser wird mit der vom LSG für den Senat bindend festgestellten Gesamtwohnfläche des Hauses von 129 qm deutlich überschritten. Auf die Berücksichtigung von Besonderheiten der Flächenberechnungen von Häusern einerseits und Eigentums- und Mietwohnungen andererseits, die angesichts der im Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses eine Erhöhung der angemessenen Größe eines Hauses gegenüber einer Eigentumswohnung gerechtfertigt erscheinen lassen können (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 27), kommt es angesichts dieser deutlichen Überschreitung nicht an. Auch die Anwendung einer gewissen Toleranz, wie sie bei Überschreiten der Wohnflächengrenze um nicht mehr als zehn vom Hundert mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erwogen worden ist (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 23), würde vorliegend an der unangemessenen Größe des Hausgrundstücks der Klägerin nichts ändern.

33

(2) Von diesen im Regelfall anzuwendenden Wohnflächengrenzwerten kann ausnahmsweise nach den besonderen Umständen des Einzelfalls abgewichen werden. Denn es muss ein Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen bestehen bleiben, die zu einer Anpassung der Grenzwerte je nach den Umständen des Einzelfalls nach oben, ggf aber auch nach unten führen können (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 16).

34

Ein besonderer Umstand des Einzelfalls, der ein Abweichen von der Grenze von 90 qm rechtfertigt, ist allerdings nicht, dass das in ihrem Alleineigentum stehende Haus der Klägerin zwei eigentumsrechtlich nicht voneinander getrennte und baulich nicht voneinander abgeschlossene Wohnungen aufweist und die Familie der Tochter der Klägerin in der Erdgeschosswohnung des Hauses, die Klägerin aber allein in der 59 qm großen Dachgeschosswohnung wohnt und in beiden Wohnungen ein jeweils eigener Haushalt geführt wird.

35

Zwar würde die Gesamtwohnfläche des Hauses die sich aus der Anwendung der Vorgaben des II. WobauG ergebenden Grenzwerte nicht überschreiten, wenn für die Beurteilung der Angemessenheit des Hausgrundstücks nicht nur auf die Klägerin allein, sondern auf alle im Haus wohnenden Personen abzustellen wäre. Denn schon im Zeitpunkt der Antragstellung auf Alg II bestand die Familie der Tochter der Klägerin aus vier Personen (Tochter, Ehemann, zwei Kinder). Der Wohnflächengrenzwert von 130 qm für vier Personen, den die Gesamtwohnfläche des Hauses von 129 qm ohnehin nicht überschreitet, würde mithin wegen der Belegung mit seinerzeit fünf und nunmehr sechs Personen sogar noch um jeweils 20 qm zu erhöhen sein. Indes sind maßgebliche Personen für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche eines Hauses bei der Prüfung nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II neben den Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern iS des § 7 Abs 3 SGB II grundsätzlich nur die mit der Leistungen beanspruchenden Person für längere Zeit in einer Haushaltsgemeinschaft iS des § 9 Abs 5 SGB II lebenden weiteren Personen(vgl BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 23 f; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 92).

36

Eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II besteht - wie oben dargestellt - zwischen der Klägerin und den Mitgliedern der Familie ihrer Tochter indes nicht. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit der Familie ihrer Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft iS des § 9 Abs 5 SGB II lebt. Insoweit fehlt es schon am Leben in einem Haushalt. Denn die beiden Wohnungen des Zweifamilienhauses sind zwar eigentumsrechtlich nicht voneinander getrennt und baulich nicht voneinander abgeschlossen, aber sie sind jeweils eigene Wohnungen, in denen von der Klägerin in ihrer Wohnung und von der Familie ihrer Tochter in deren Wohnung jeweils ein eigener Haushalt geführt wird.

37

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des BSG bislang allein die Situation des Zusammenlebens von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haushalt anerkannt, die bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnfläche eines Hauses zu einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zwecksetzung des Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe -, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern, führt (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 23). Diese oder auch nur eine wertungsmäßig vergleichbare Situation liegt hier ersichtlich nicht vor.

38

Andere normative Anknüpfungspunkte dafür, für die Frage der Angemessenheit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II des im Alleineigentum der Klägerin stehenden Hausgrundstücks darauf abzustellen, dass in dem Haus nicht nur die Klägerin lebt, sondern in einem eigenen Haushalt auch Angehörige leben, bietet das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht.

39

(3) Nichts anderes folgt entgegen dem Revisionsvorbringen insoweit aus einem Vergleich von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II mit § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII(in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022, am 1.1.2005 unverändert gebliebenen Fassung). Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit anderen Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich hierbei nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zB behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (§ 90 Abs 2 Nr 8 Satz 2 SGB XII).

40

Ersichtlich unterscheidet sich der hierdurch geregelte Vermögensschutz von dem des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II. Anders als § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII kennt § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II das Kriterium des Zusammenbewohnens eines Hauses mit Angehörigen (außerhalb von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft) nicht. Der Gesetzgeber des SGB II hat sich insoweit - ebenso wie zB bei der Verwertung von Geldvermögen - nicht für eine Harmonisierung der Regelungen zur Verwertung von selbst genutzten Immobilien im Sozialhilferecht nach dem SGB XII einerseits und dem Grundsicherungsrecht nach dem SGB II andererseits entschieden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 16).

41

Dieser Unterschied zwischen beiden Leistungssystemen lässt sich nicht durch eine Berücksichtigung der so nur im Sozialhilferecht gesetzlich fixierten Angemessenheitskriterien des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII auch bei der Angemessenheitsprüfung nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II einebnen(so aber Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 91; ähnlich auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2008, K § 22 RdNr 210). Dagegen spricht bereits, dass - wie oben dargestellt - § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II seinerseits für Leistungsberechtigte nach dem SGB II insoweit typischerweise privilegierend wirkt, als dort nur auf die Angemessenheit der Größe des Hausgrundstücks und nicht auch auf dessen Wert abgestellt wird, während nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII Hausgrundstücke von angemessener Größe verwertet werden müssen, wenn deren wirtschaftlicher Wert dies erfordert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Maßgabe der oben dargestellten Rechtsprechung auch im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II eine Differenzierung der angemessenen Gesamtwohnfläche nach der Anzahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen erfolgt. Darüber hinaus bestimmt § 12 Abs 3 Satz 2 SGB II mit Blick auf die Vermögensschutztatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, dass für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend sind und ermöglicht dadurch im Einzelfall eine Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte als nur der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks. Nicht zuletzt ermöglicht für Härtefälle § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II noch eine Korrektur unbilliger Ergebnisse auch im Rahmen des SGB II(siehe dazu unten b).

42

Dass darüber hinaus die Unterschiedlichkeit der Regelungen zur Verwertung von Hausgrundstücken in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II und § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII zu einer benachteiligenden Andersbehandlung der Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Personen führt, obwohl zwischen ihnen und den Leistungen nach dem SGB XII beanspruchenden Personen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können(vgl zu diesem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts für eine iS des Art 3 Abs 1 GG verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung: BVerfGE 112, 368, 401; 116, 229, 238), ist nicht ersichtlich. Aus Gleichbehandlungsgründen ist eine Anwendung der Kriterien des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII im Rechtsbereich des SGB II nicht erforderlich. Dagegen spricht schon, dass die vor- und nachteiligen Wirkungen der unterschiedlichen Regelungen in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II und § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII zur Verwertung von Hausgrundstücken nicht für alle Fallkonstellationen bereits unmittelbar aus den Regelungsunterschieden selbst folgen, sondern einzelfallspezifisch durchaus unterschiedlich ausfallen können. Typischerweise ist sogar die Regelung im SGB II privilegierend im Vergleich zum SGB XII. Wirkt sich diese Privilegierung im Einzelfall nicht aus, zwingt dies nicht aus Gleichbehandlungsgründen zur Anwendung der Regelung im SGB XII. Zudem sind auch die jeweils unterschiedlichen Entstehungshintergründe beider Leistungssysteme, die typisierte Unterschiedlichkeit der Anspruchsberechtigten für die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sowie die konzeptionellen Unterschiede beider Gesetze zu beachten (vgl dazu nur Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, Einleitung RdNr 1 f, 14 ff, 19 ff, 33 ff), an denen der Gesetzgeber seither im Wesentlichen festgehalten hat und die einer Harmonisierung beider Leistungssysteme durch die Rechtsprechung unter Vernachlässigung ihrer unterschiedlichen Normtexte Grenzen setzen (vgl zum Argument der Harmonisierung - in jeweils anderen Zusammenhängen - BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R - BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 37 ff; BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 24; BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R, juris RdNr 21; BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R, juris RdNr 18; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7, RdNr 15; vgl allg zur Harmonisierung von SGB II und SGB XII Stölting/Greiser, SGb 2010, 631).

43

Auch eine vergleichende Betrachtung für jeden Einzelfall, ob die Anwendung des Angemessenheitsbegriffs von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II oder von § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII für die Leistungen beanspruchende Person günstiger wäre, ist nicht angezeigt. Soweit die Regelungen zur Verwertungspflicht von unangemessenen Hausgrundstücken in beiden Leistungssystemen unterschiedlich sind, sind sie in ihrer Unterschiedlichkeit im jeweiligen Leistungssystem anzuwenden, weil ihre Harmonisierung verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Identität der Rechtsfolgen in vergleichbaren Lebenslagen. Für unbillige Ergebnisse im Einzelfall sehen beide Gesetze Korrekturmöglichkeiten durch eine Härtefallregelung vor (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II, § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII).

44

Allerdings führt vorliegend nicht bereits die Anwendung von § 12 Abs 3 Satz 2 SGB II zu einem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Denn für eine Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte, die mit Blick auf die Lebensumstände der Klägerin während des (begehrten) Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere im Vergleich zu dem üblichen Lebenszuschnitt anderer Leistungsberechtigter (zu dieser Gegenüberstellung vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 79), für eine Angemessenheit des Hausgrundstücks streiten könnten, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Der von der Klägerin formulierte Wunsch, das seit 2001 in ihrem Alleineigentum stehende Hausgrundstück als Familienheim und Mehrgenerationenhaus zu erhalten, ist bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 und Satz 2 SGB II kein rechtlich maßgeblicher Gesichtspunkt. Denn eine Lebensstandardsicherung ist mit den existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, anders als mit der früheren Alhi, nicht bezweckt. Für das SGB II enthält danach zwar § 12 Abs 3 Satz 2 SGB II eine für alle Vermögensschutztatbestände geltende nähere Konturierung des Angemessenheitsbegriffs, die sich aber von der spezifisch die Verwertung von Immobilienvermögen betreffenden Konkretisierung durch § 90 Abs 2 Nr 8 Satz 2 SGB XII für das SGB XII unterscheidet und vorliegend nicht zugunsten der Klägerin wirkt.

45

Das stimmt auch mit dem oben bereits dargestellten Schutzzweck des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II überein. Zwar ist vom Tatbestandsmerkmal der Selbstnutzung des Hausgrundstücks das Haus als Ganzes erfasst, das von der Leistungen beanspruchenden Person allein oder zusammen mit anderen Personen bewohnt wird. Für die Frage der Angemessenheit der Größe des Hausgrundstücks - genauer: der Gesamtwohnfläche des Hauses - aber ist auf den Haushalt abzustellen, in dem die Leistungen beanspruchende Person wohnt und lebt. Denn bezogen auf die durch die Familie der Tochter der Klägerin genutzte Wohnung im Erdgeschoss, in der diese Familie einen eigenen Haushalt führt, geht es für die Klägerin nicht um den Schutz der eigenen Wohnung im Sinne der Erfüllung ihres Grundbedürfnisses des Wohnens und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Sie wohnt und lebt allein in ihrem eigenen Haushalt in der von ihr genutzten Wohnung im Dachgeschoss.

46

Soweit die Revision aus der Entwicklung der Vorschriften und der Rechtsprechung zum Schutz von Immobilienvermögen vor Verwertung von der Alhi zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und aus einem Vergleich mit dem Sozialhilferecht vorliegend einen weitergehenden Schutz zugunsten der Klägerin abzuleiten sucht, steht dem der normative Befund entgegen, dass § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II - wie zuvor § 1 Abs 3 Nr 5 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO), an den der Gesetzgeber des SGB II anknüpfte(vgl BT-Drucks 15/1516 S 53) - allein auf das selbst genutzte Hausgrundstück von angemessener Größe abstellt. Ist das Hausgrundstück - wie hier für die Klägerin als allein in ihrem Haushalt lebende Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft - von unangemessener Größe, scheidet ein Vermögensschutz nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II aus.

47

Soweit dagegen mit der Revision der Schutz eines angemessenen "kleinen Familienheimes" geltend gemacht wird, steht dahinter die Überlegung, das Haus der Klägerin als Ganzes für die Klägerin und die Familie ihrer Tochter zu erhalten. Der damit formulierte Schutzgedanke hat daher schon zur Voraussetzung, was im Revisionsverfahren noch im Streit war, nämlich dass die Familie der Tochter in die Angemessenheitsprüfung der Größe des Hausgrundstücks der Klägerin nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II einzubeziehen ist. Die begehrte Einbeziehung kommt jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht in Betracht. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II stellt - anders als § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII mit seiner Kombination mehrerer die Angemessenheit eines Hausgrundstücks bestimmender Faktoren, mit der der Gesetzgeber des SGB XII an die Vorgängerregelung in § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG anknüpfte(vgl BT-Drucks 15/1514 S 66) - für die Angemessenheit der Größe eines Hausgrundstücks eben nicht (auch) auf die Zahl der Bewohner "unter einem Dach" ab (zum Begriff "unter einem Dach" vgl nur Geiger in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 90 RdNr 45; vgl auch BVerwG Urteil vom 17.1.1980 - 5 C 48/78 - BVerwGE 59, 294, 298: Berücksichtigung derer, um deren "Dach über dem Kopf" es geht), sondern knüpft allein an den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II, in einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs 5 SGB II oder zumindest - wie bei Pflegeeltern und Pflegekindern - in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an. Anlass, von dieser Begrenzung abzusehen und eine Ausnahme beim Wohnen von Angehörigen in jeweils eigenen Haushalten in zwei Wohnungen eines Hauses zu formulieren, besteht nicht.

48

b) Obwohl hier, wovon auch das LSG zu Recht ausgegangen ist, ein Vermögensschutz nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II wegen unangemessener Größe des Hausgrundstücks ausscheidet, hält der Senat in der vorliegenden Fallkonstellation eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II für möglich. Nach dieser Vorschrift, deren Wortlaut seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) unverändert geblieben ist, sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II kommt die Funktion eines Auffangtatbestands und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden(vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 76, 118, mwN).

49

aa) Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 25; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 28; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 27). Als ein solcher Umstand kommt vorliegend in Betracht, dass ein Hausgrundstück nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht geschützt ist, das nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII geschützt wäre, weil dort die "unter einem Dach" wohnenden Angehörigen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung einbezogen werden, im SGB II aber (außerhalb von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft) nicht. Im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II kann ein vergleichender Blick auf § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII eine Orientierung bieten.

50

Denn sowohl bei dem SGB II als auch bei dem SGB XII handelt es sich hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ungeachtet der unterschiedlichen Entstehungshintergründe, der typisierten Unterschiedlichkeit der Anspruchsberechtigten sowie der konzeptionellen Unterschiede beider Gesetze um der Existenzsicherung dienende, auf Bedarfsdeckung angelegte und bedürftigkeitsabhängige Leistungssysteme, die mit ihren voneinander getrennten leistungsberechtigten Personenkreisen zwar an verschiedene Lebenslagen anknüpfen (§ 5 Abs 2 SGB II, § 21 SGB XII), aber jeweils der Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) dienen. Ungeachtet ihrer Unterschiede stehen beide Leistungssysteme hinsichtlich ihrer Existenzsicherungsleistungen nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis, sondern gleichrangig und selbstständig nebeneinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis (vgl Voelzke in Hauck/ Noftz, SGB II, Stand IX/2013, Einleitung RdNr 234 ff; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 21 RdNr 1 ff). Dieses Nebeneinander rechtfertigt es, in vergleichbaren Fallkonstellationen die für diese einschlägigen Regelungen des SGB II und des SGB XII vergleichend in den Blick zu nehmen. Unterscheiden sich die Regelungen in ihren Wirkungen, kann hieraus im Einzelfall ein Anlass zu Harmonisierung zugunsten der Leistungen beanspruchenden Person folgen, die im jeweils anderen Leistungssystem begünstigt wäre.

51

Hierfür spricht mit Blick auf die Regelungen zur Verwertung von Immobilienvermögen auch eine Würdigung der Rechtsentwicklung: Die Existenzsicherungsleistungen der Alhi und der Sozialhilfe standen bis zum 31.12.2004 noch in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis (vgl nur Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2013, Einleitung RdNr 46). Nur wer keinen Anspruch auf Alhi hatte oder wessen Bedarf sie nicht vollständig deckte, konnte Anspruch auf Sozialhilfe haben; dies war verbunden mit der Geltung der unterschiedlichen Regelungen zur Verwertung von Immobilienvermögen in § 1 Abs 3 Nr 5 AlhiVO und § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG, die das SGB II und das SGB XII jeweils tradieren. Wer Sozialhilfe statt oder neben Alhi bezog, für den galt in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation die im Einzelfall günstigere Regelung des § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG, die das Wohnen von Angehörigen "unter einem Dach" berücksichtigte. Seit 1.1.2005 stehen mit ihren leistungsberechtigten Personenkreisen und hinsichtlich ihres Umfangs die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dem SGB XII nebeneinander. Das SGB XII ist mit seinen Leistungen insoweit kein "unterstes Netz" für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II, vielmehr bilden beide Leistungssysteme innerhalb des sozialen Sicherungssystems das "unterste Netz" (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand VI/2011, K § 21 RdNr 9; zur Sozialhilfe als Referenzsystem für Leistungen nach dem SGB II vgl BT-Drucks 15/1514 S 52, wo in diesem Zusammenhang von der Sozialhilfe als das "unterste Netz" der sozialen Sicherung die Rede ist). Der Umstand, dass seither für eine Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation ein Hausgrundstück nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht vor Verwertung geschützt ist, das zuvor nach § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG geschützt sein konnte und nunmehr durch § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII geschützt wäre, kann Anlass für die Annahme einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sein.

52

Vorliegend wäre nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und der Aktenlage das Hausgrundstück der Klägerin im Leistungssystem des SGB XII vor seiner Verwertung geschützt. Denn in dem Haus wohnt neben der Klägerin auch die Familie ihrer Tochter, sind diese mit der Klägerin das Haus zusammen bewohnenden Angehörigen nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII in die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Größe des Hauses einzubeziehen, ist das Haus danach mit seiner Gesamtwohnfläche von 129 qm nicht unangemessen groß und überschreitet es auch im Übrigen und insbesondere hinsichtlich seines Wertes nicht die sozialhilferechtlichen Angemessenheitskriterien. Vielmehr handelt es sich um das typische geschützte "Familienheim", das über die Generationen weitergegeben werden soll (vgl zur Novellierung der Vorgängerregelung in § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG so bereits BT-Drucks 11/391 S 5), und dessen Schutz auch der Sinn und Zweck des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ist(BT-Drucks 15/1514 S 66), das aber in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II geschützt ist.

53

bb) Für die Annahme einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II genügt indes nicht diese unterschiedliche Regelungswirkung unterschiedlicher Regelungen. Vielmehr sind für diese Härtefallprüfung ergänzend die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. Die Einbeziehung auch von Angehörigen, die mit der Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person "unter einem Dach" wohnen, aber nicht mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft oder auch nur in einem gemeinsamen Haushalt leben, liegt jedenfalls nahe, wenn diese Angehörigen ihrerseits hilfebedürftig sind. Andererseits kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der "unter einem Dach" mitwohnenden Angehörigen zum Ausschluss einer besonderen Härte führen, weil das Haus durch ihre Einbeziehung größer und wertvoller sein darf, verglichen mit einem Abstellen allein auf die Leistungen beanspruchende Person (hier die tatsächlichen 129 qm statt der für die Klägerin allein angemessenen 90 qm). Sinn und Zweck eines Vermögensschutzes für ein Hausgrundstück aus Härtefallgründen ist es nicht, wirtschaftlich leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in einem Haus, dessen Schutz vor Berücksichtigung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit begehrt wird, zu ermöglichen. Eine besondere Härte läge danach nicht vor, wenn wirtschaftlich leistungsfähige Angehörige mit der Leistungen beanspruchenden Person "unter einem Dach" wohnen, ohne einen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Beitrag für das Wohnen zu leisten.

54

Diese modifizierte Übertragung des Vermögensschutzes für ein Hausgrundstück nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII auf eine vergleichbare Fallkonstellation im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II wahrt die Besonderheiten des SGB II und schützt vor missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahmen, ohne den Gedanken einer Harmonisierung beider Leistungssysteme aus den Augen zu verlieren. Einzubeziehen in die Härtefallprüfung sind die Wertungen des SGB II, die sich ua aus dem Subsidiaritätsgedanken des § 9 Abs 1 SGB II ergeben(vgl zu Facetten des Nachranggrundsatzes Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2013, Einleitung RdNr 306 ff; Siebel-Huffmann in Berlit/Conradis/Sartorius, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 9, RdNr 28; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 9, 21), und ein Vergleich von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II und § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII, der zeigt, dass der Vermögensschutz für ein Hausgrundstück nach dem SGB II die typischerweise privilegierende Regelung ist. Die Unbilligkeit, die daraus zu folgen vermag, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Vermögensschutzregelung nach dem SGB XII für eine Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person günstiger wäre, kann die Annahme einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II rechtfertigen, ohne zu einer Anwendung der Kriterien des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu zwingen, die Modifikationen nicht zulässt. Die Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Angemessenheitskriterien nach dem SGB XII im Rahmen der grundsicherungsrechtlichen Härtefallprüfung nach dem SGB II lässt vielmehr Raum für Modifikationen, wie hier eine mit dem ergänzenden Prüfkriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der mitwohnenden Angehörigen formuliert worden ist, um den Sinn und Zweck des Vermögensschutzes für ein Hausgrundstück nach dem SGB II zu wahren. Dieser besteht im Schutz der eigenen Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses des Wohnens und als räumlicher Lebensmittelpunkt der Leistungen beanspruchenden Person, nicht aber im Schutz eines in getrennten Haushalten zusammen ein Haus bewohnenden Familienverbandes um jeden Preis.

55

6. Ausgehend von diesen Maßgaben wird das LSG zu prüfen haben, ob hier eine besondere Härte vorliegt. Dafür spricht, dass die Tochter und der Schwiegersohn der Klägerin ein Darlehen über 75 000 Euro aufgenommen haben und Beiträge für die Tilgung dieses Darlehens leisten, dessen Mittel zumindest teilweise zur Finanzierung von Arbeiten am und im Haus der Klägerin verwandt worden sein sollen. Die näheren Umstände von Darlehensaufnahme, -verwendung, -tilgung und -sicherung wird das LSG aufzuklären haben.

56

Daneben liegt es nahe, die jeweiligen Beiträge der Klägerin und der Familie ihrer Tochter zu den Kosten des Hausgrundstücks und den Kosten des eigenen Wohnens im Haus zu betrachten sowie diese Kostenbeiträge in ein Verhältnis zur jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu setzen.

57

Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, dass eine besondere Härte zu bejahen ist, ist das Hausgrundstück der Klägerin vor Verwertung geschützt und im Rahmen der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Das LSG wird in diesem Fall noch Feststellungen zum Bedarf der Klägerin, insbesondere zu ihren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, und zu ihrem zu berücksichtigenden Einkommen, ggf auch aus Leistungen seitens der Tochter und ihres Ehemanns an die Klägerin, zu treffen haben. Erst auf dieser Grundlage kann für die einzelnen Monate des streitbefangenen Zeitraums abschließend entschieden werden, ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf Alg II hat.

58

Wenn das LSG dagegen zu der Überzeugung gelangt, dass auch nach den Maßgaben des Senats eine besondere Härte nicht vorliegt, ist das wirtschaftlich verwertbare, bislang nicht verwertete Hausgrundstück der Klägerin mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen und schließt dies ihre Hilfebedürftigkeit und damit den geltend gemachten Anspruch auf Alg II im streitbefangenen Zeitraum aus. Dies hat das LSG in seinem angefochtenen Urteil, ausgehend von seiner rechtlichen Wertung des Nichtvorliegens einer besonderen Härte, bereits festgestellt und zutreffend begründet.

59

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, und dabei insbesondere, ob einem Anspruch zu verwertendes Vermögen in Form einer Eigentumswohnung (ETW) entgegensteht.

2

Der am 31.8.1955 geborene, alleinstehende Kläger ist Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Wohnung sowie eines Miteigentumsanteils an einem Garagengrundstück in einem im Jahr 1964 errichteten Mehrfamilienhaus in H Im Aufteilungsplan von 1982 zur Aufteilung in Miteigentumsanteile wurde die Wohnfläche der ETW mit 92,98 qm angegeben. Im Jahr 1984 wurde eine Baugenehmigung für die Neuanlage von Dachterrassen im Dachgeschoss sowie den Ausbau des Spitzbodens erteilt. Die Eltern des Klägers wurden 1985 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, der Kläger zog mit ihnen in die Wohnung ein. Nach deren Tod erwarb er 1993 das Alleineigentum an der ETW im Wege des Erbfalls lastenfrei.

3

Der Kläger bezog seit 2005 ununterbrochen Alg II vom beklagten Jobcenter. Bei der Erstantragstellung gab er an, dass seine ETW 117 qm groß sei. Der Beklagte leistete das Alg II zunächst als Zuschuss. Im Januar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Hausbesuch zur Klärung seiner Angaben über die Größe der ETW beabsichtigt sei; dem stimmte der Kläger nicht zu. Im März 2014 forderte ihn der Beklagte unter Hinweis auf §§ 60 ff SGB I auf, den Erhebungsbogen zur Wertermittlung bei Haus- und Grundbesitz auszufüllen und der Weitergabe an den Gutachterausschuss zuzustimmen; es solle geprüft werden, ob es sich bei der ETW um verwertbares Vermögen handele. Der Kläger stimmte einer Begutachtung durch den Gutachterausschuss nicht zu; seine Wohnverhältnisse seien bekannt und der Beklagte verfüge über die Bauakte.

4

Mit Schreiben vom 26.5.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine ETW und Garage zu verwerten. Einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm stehe eine Größe der ETW von 117 qm gegenüber. Künftig könne daher nur noch eine darlehensweise Alg II-Bewilligung erfolgen, die zunächst bis 30.11.2014 befristet sei. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung komme nur in Betracht, wenn der Kläger ernsthafte und nachhaltige Verwertungsbemühungen nachweise. Die - beispielhaft beschriebenen - Nachweise seien bis zum 15. eines jeden Monats vorzulegen. Durch Bescheid vom 27.5.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II in Höhe von 734,40 Euro monatlich. Die ETW sei aufgrund ihrer Größe kein Schonvermögen, weshalb der Kläger sie nach § 12 SGB II zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit verwerten müsse. Im Bescheid des Beklagten ist ausgeführt: "Bereits an dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass eine darüber hinaus gehende Leistungsgewährung nur dann möglich ist, wenn Ihnen eine Verwertung des Hausgrundstückes trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich ist." Den gegen die nur darlehensweise Leistungsbewilligung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.9.2014 zurück. Da die sofortige Verwertung der verwertbaren ETW nicht möglich sei, sei dem Kläger ein Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II gewährt worden.

5

Klage und Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 27.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2014 blieben ohne Erfolg (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 4499/14; Urteil LSG vom 18.3.2016 - L 19 AS 1271/15). Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erhobene Beschwerde des Klägers verwarf der Senat als unzulässig (Beschluss vom 11.1.2017 - B 14 AS 370/16 B).

6

Den Weiterbewilligungsantrag des Klägers für die Zeit ab 1.12.2014 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 17.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 14.1.2015). Die nach Aktenlage 117 qm große selbst genutzte ETW überschreite die maßgebliche angemessene Größe einer ETW für einen Einpersonenhaushalt von 80 qm deutlich und sei deshalb nicht vor ihrer Berücksichtigung als Vermögen geschützt. Eine weitere darlehensweise Leistungsgewährung wegen nicht möglicher sofortiger Verwertung erfolge nicht mehr, weil der Kläger keine Nachweise über Verwertungsbemühungen vorgelegt und somit nicht den Nachweis erbracht habe, dass seine ETW nebst Garage nicht verwertbar sei.

7

Die Klage hiergegen wurde abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 572/15; Urteil LSG vom 18.3.2016 - L 19 AS 1272/15). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für die Zeit ab 1.12.2014 weder einen Anspruch auf Alg II als Zuschuss noch hilfsweise als Darlehen. Einem Anspruch auf Zuschuss stehe entgegen, dass der Kläger durchgehend über ein seine Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen nach § 12 SGB II verfügt habe in Form seiner selbst genutzten und innerhalb von sechs Monaten verwertbaren ETW. Diese stelle wegen ihrer unangemessen großen Wohnfläche von 98,58 qm kein Schonvermögen dar. Für die Ermittlung der Wohnfläche habe auf die Berechnungen des Gutachterausschusses auf der Grundlage der Bauakte zurückgegriffen werden können, weil der Kläger nach Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten und Beweisnachteile bei deren Verletzung weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren an der Ermittlung der Wohnfläche mitgewirkt habe. Der Verkehrswert der lastenfreien ETW betrage auf der Grundlage der Stellungnahme des Gutachterausschusses 95 636,80 Euro, mit Garage 100 636,80 Euro, und übersteige den Freibetrag des Klägers. Ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II stehe ihm nicht zu, weil die Voraussetzungen hierfür ab 1.12.2014 nicht mehr gegeben seien. Der Kläger habe jedwede Verwertungsbemühungen während der sechsmonatigen darlehensweisen Leistungsgewährung bis 30.11.2014 unterlassen, weshalb es ab 1.12.2014 am erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen Hilfebedürftigkeit und nicht möglicher sofortiger Vermögensverwertung fehle.

8

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger zum einen eine Verletzung von § 12 SGB II. Das LSG habe die in seinem Eigentum stehende, durch ihn verwertbare Wohnfläche fehlerhaft ermittelt und unzutreffend berechnet. Zum anderen rügt er eine Verletzung von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II. Bei Berücksichtigung der ETW als Vermögen seien darlehensweise Leistungen gegen eine dingliche Sicherung zu leisten.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2016 und des Sozialgerichts Dortmund vom 22. Mai 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2014 bis zum 18. März 2016 Arbeitslosengeld II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die Revision nicht für den Anforderungen genügend begründet und deshalb bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung des LSG.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, hat, weil dem zu verwertendes Vermögen entgegensteht.

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2015, durch den ein Anspruch des Klägers auf Alg II ab 1.12.2014 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, abgelehnt worden ist. Streitig ist sein Alg II-Begehren als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, das der Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) verfolgt, mit der ein Grundurteil über das Alg II (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands begehrt wird (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 11 f, 31). Streitbefangen ist der Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 18.3.2016, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, denn grundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung - hier ab 1.12.2014 - der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird (vgl BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - juris, RdNr 13; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 11; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41, RdNr 9).

14

2. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung wahrt die für sie geltenden Anforderungen.

15

Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend. Vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - juris, RdNr 9 f; BSG vom 23.1.2017 - B 14 AS 5/16 R - juris, RdNr 2).

16

Die Revisionsbegründung des Klägers enthält neben dem (wiederholten) Antrag die Rügen einer Verletzung von § 12 SGB II und von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II. Jedenfalls hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von § 12 SGB II lässt sich ihr entnehmen, warum das LSG welchen Lebenssachverhalt wie entschieden hat und dass und warum die Rechtsansicht des LSG vom Kläger nicht geteilt wird. Dies genügt zur Begründung dieser Rüge und führt zur Zulässigkeit der Revision insgesamt, ohne dass es weiterer Ausführungen zur materiellen Rechtslage bedarf, deren Prüfung bei zulässiger Revision von Amts wegen zu erfolgen hat (sog Vollrevision; vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 7/08 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 12).

17

3. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Anspruch des Klägers auf Alg II vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014, in Kraft getreten am 1.1.2014, erhalten hat (BGBl I 1922). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).

18

a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) erfüllte der Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.

19

b) Indes war der Kläger aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1, § 12 SGB II, weshalb er die zuschussweise Leistung von Alg II nicht beanspruchen kann(dazu 4.). Auch war er nicht hilfebedürftig iS des § 9 Abs 4 SGB II, weshalb er die hilfsweise begehrte darlehensweise Leistung von Alg II nach § 24 Abs 5 SGB II nicht beanspruchen kann(dazu 5.).

20

4. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der alleinstehende Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig, weil er mit der von ihm bewohnten ETW über zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II verfügte, das seine Hilfebedürftigkeit ausschloss und einem Anspruch auf Alg II als Zuschuss entgegenstand.

21

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen(dazu a). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe(dazu b). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist(dazu c) oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (dazu d). Ist die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten, sind vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II abzusetzen(dazu e).

22

a) Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 26). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 22).

23

Der Kläger ist nach den Feststellungen des LSG Alleineigentümer der lastenfreien ETW. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer Verwertbarkeit der ETW schlechterdings entgegenstehen, hat das LSG nicht festgestellt. Die Verwertung der ETW war dem Kläger nach den Feststellungen des LSG durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten - dem im streitbefangenen Zeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II maßgeblichen Bewilligungszeitraum - möglich gewesen. Dem ist die Revision nicht entgegen getreten.

24

b) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW ist zu konkretisieren mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen. Dabei ist die angemessene Größe einer ETW nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 18; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 28). Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 19; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 30).

25

Die hiernach maßgebliche Wohnflächengrenze von 80 qm ebenso wie eine um 10 vH erhöhte angemessene Wohnfläche von 88 qm überschreitet die von ihm selbst genutzte ETW des Klägers deutlich, denn deren Wohnfläche beträgt nach den Feststellungen des LSG 98,58 qm. Das LSG hat sich hierfür gestützt auf den sich aus dem Grundbuch ergebenden Miteigentumsanteil und dem sich hieraus ergebenden Sondereigentum des Klägers sowie im Wege des Urkundenbeweises auf die in der beigezogenen Bauakte der Stadt H befindlichen Grundrisszeichnungen und Wohnflächenberechnungen, die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte des E Kreises in seiner Stellungnahme vom 16.12.2015 ausgewertet worden seien. Für besondere Umstände, die zu einer weitergehenden Erhöhung der angemessenen Wohnfläche wegen einer außergewöhnlichen Bedarfslage führen könnten, ist weder nach den Feststellungen des LSG noch nach dem Revisionsvorbringen des Klägers etwas ersichtlich.

26

Der Senat ist an die Feststellung des LSG zur Wohnfläche der ETW des Klägers von 98,58 qm gebunden, denn der Kläger hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (§ 163 SGG). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Bezeichnung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsmangel hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG schlüssig ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Notwendig für eine durchgreifende Verfahrensrüge sind Darlegungen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137 = SozR 4-2400 § 90 Nr 1, RdNr 30). Das bloße Inzweifelziehen einer tatsächlichen Feststellung des LSG genügt nicht (vgl BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 23).

27

Soweit der Kläger mit seiner Revision lediglich geltend macht, die genaue Größe der ETW sei zwischen den Parteien streitig, ist dies nach der tatsächlichen Feststellung des LSG zur Größe der ETW im Revisionsverfahren irrelevant. Soweit er nur einzelne, der Feststellung des LSG zur Wohnfläche der ETW von 98,58 qm zugrunde liegende Elemente für fehlerhaft ermittelt oder unzutreffend berechnet hält, sind hierdurch zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht.

28

c) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 26; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 37).

29

Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen hat der Kläger die ETW 1993 lastenfrei von seinen Eltern geerbt und sie ist auch aktuell lastenfrei. Dem steht nach den Feststellungen des LSG ein Verkehrswert von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage gegenüber. Das LSG hat sich hierfür im Wege des Urkundenbeweises auf die Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 7.12.2015 gestützt. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hiergegen sind vom Kläger nicht erhoben worden, weshalb der Senat an die Feststellung des Verkehrswerts gebunden ist (§ 163 SGG). Aufgrund seiner Feststellungen hat das LSG zu Recht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW verneint. Sie wird auch mit der Revision nicht behauptet.

30

d) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dieser Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 30; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 39).

31

Das LSG hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten des Klägers keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

32

e) Einer Verwertung der ETW stehen auch nicht die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegen. Zwar ist ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs 2 SGB II gegenüber zu stellen(stRspr: BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 34 mwN).

33

Doch führt schon der vom LSG festgestellte Verkehrswert der unangemessenen ETW des Klägers abzüglich von Freibeträgen nicht dazu, dass diese nicht zu verwerten war. Denn von dem vom LSG bindend festgestellten Verkehrswert der ETW von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage sind am Tag der Antragstellung am 13.11.2014 ebenso wie am Tag des beantragten Leistungsbeginns am 1.12.2014 Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 SGB II nur in Höhe von 9600 Euro(59 Jahre x 150 Euro = 8850 Euro + 750 Euro) abzusetzen und sie betrugen auch am Ende des streitbefangenen Zeitraums am 18.3.2016 nur 9750 Euro (60 Jahre x 150 Euro = 9000 Euro + 750 Euro). Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB II hat das LSG nicht festgestellt, ohne dass hiergegen Verfahrensrügen vom Kläger erhoben worden sind.

34

5. Hilfebedürftig ist in Abweichung von § 9 Abs 1 SGB II nach § 9 Abs 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II Leistungen als Darlehen zu erbringen und können nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht in diesem spezifischen Sinne des § 9 Abs 4 SGB II hilfebedürftig, weshalb er auch nur darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs 5 SGB II nicht beanspruchen kann.

35

a) Normative Ausgangspunkte eines Anspruchs auf darlehensweise Leistungen sind, dass Hilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht, weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist, und dass sie nur insoweit besteht, als die sofortige Verwertung nicht möglich ist. Ausgehend hiervon setzen die eine abweichende Leistungserbringung für eine Übergangszeit regelnden § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II(Begriff bei Karl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 9 RdNr 151) nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs 5 SGB II (so die amtliche Bezeichnung des § 24 SGB II) grundsätzlich kein Raum(vgl Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 24 RdNr 116; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 2 RdNr 21; Breitkreuz in BeckOK SozR, § 24 SGB II RdNr 28, Stand 3/2017; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 24 RdNr 499, Stand 10/2011; O. Loose in GK-SGB II, § 24 RdNr 89, 94, Stand 1/2017; Wieland in Estelmann, SGB II, § 24 RdNr 75, Stand 4/2013) und kommen darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung (Begriff bei Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 9 SGB II RdNr 60, Stand 4/2014) in aller Regel nicht in Betracht.

36

Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei regelmäßig, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat. Ähnlich wie mit Blick auf den Hinweis auf Kostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Folgen von deren Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II(vgl zur Aufklärungs- und Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung zuletzt BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 15) treffen das Jobcenter auch im Rahmen der § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Hat das Jobcenter auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser darlehensweise Leistungen erbracht und hat es darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen abgelehnt werden.

37

Die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zum bereiten Mittel, die auch für die Berücksichtigung von Vermögen zu beachten sind (vgl BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 21), stehen dem nicht entgegen. Ist verwertbares Vermögen vorhanden, das auch nach Hinweisen des Jobcenters auf die Folgen eines Unterlassens nicht verwertet wird, ist die Schutzposition aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, die in dem Erfordernis der bereiten Mittel zum Ausdruck kommt, nicht berührt. Vielmehr ist es in die Eigenverantwortung der betroffenen Person gestellt, ob sie ihren zumutbaren Selbsthilfeobliegenheiten iS des § 2 SGB II zur Sicherung von dessen Nachrang durch Verwertungsbemühungen nachkommt und, solange die Verwertung nicht gelungen ist, darlehensweise Leistungen erhält, oder ob sie Verwertungsbemühungen unterlässt(vgl zur Eigenverantwortlichkeit als Teil der Art 1 Abs 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 39). Darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II können indes nicht dadurch erzwungen werden, dass die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen unterlassen wird, obwohl es verwertbar ist.

38

Diesem Verständnis von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II stehen auch weder §§ 31 ff SGB II noch § 34 SGB II entgegen. Denn sowohl die Leistungsminderungen nach §§ 31 ff SGB II als auch der Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II knüpfen an die (Herbeiführung einer) Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II, nicht nach § 9 Abs 4 SGB II an. Für die spezifische Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 SGB II enthält demgegenüber § 24 Abs 5 SGB II eine hierauf abgestimmte leistungsrechtliche Sonderregelung(vgl zur "Hilfebedürftigkeit in einem besonderen Fall" nach § 9 Abs 4 SGB II und der "Darlehensgewährung als Leistungsmodalität" - zunächst ebenfalls in § 9 Abs 4 SGB II geregelt, später in § 23 Abs 5 SGB II, nunmehr in § 24 Abs 5 SGB II - BT-Drucks 16/688 S 14).

39

Der Ablehnung von darlehensweisen Leistungen nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II steht es schließlich nicht entgegen, dass gegen die Bewilligung nur darlehensweiser Leistungen und/oder gegen die vollständige Leistungsablehnung gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, weil schon die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zu dessen Verwertung für rechtswidrig gehalten wird. Ersichtlich ermöglicht § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II nur eine auf die gesetzlich zugemutete Selbsthilfe des Leistungsberechtigten angelegte Überbrückungslösung zur Existenzsicherung und dient nach seinem Sinn und Zweck der die Zeit bis zur Vermögensverwertung überbrückenden grundrechtlich gebotenen Bedarfsdeckung, nicht aber der Zwischenregelung für die Zeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zur Verwertung. Für die Abwendung wesentlicher Nachteile während des Rechtsstreits in der Hauptsache um die Berücksichtigung und Verwertung von Vermögen steht vielmehr effektiver einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zur Verfügung(vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 76; vgl auch - zur Parallelregelung zu § 24 Abs 5 SGB II in § 91 SGB XII - Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 91 RdNr 5). Sind in dessen Rahmen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, können im Einzelfall vom Gericht nach seinem Ermessen auch vom materiellen Recht abweichende besondere Anordnungen getroffen werden (vgl zum Ermessen des Gerichts nach § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 938 ZPO Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86b RdNr 30).

40

b) Feststellungen dazu, dass dem Kläger ab 1.12.2014 iS des § 9 Abs 4 SGB II die sofortige Verwertung seiner verwertbaren ETW etwa durch Verkauf oder Beleihung nicht möglich war, hat das LSG nicht getroffen. Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

41

Festgestellt hat das LSG indes zum einen, dass dem Kläger bereits vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise Alg II nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II geleistet und er vom Beklagten zuvor konkret auf Verwertungsmöglichkeiten und deren Nachweis sowie darauf hingewiesen worden war, dass weitere darlehensweise Leistungen nur möglich seien, wenn eine Verwertung der ETW trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich sei, und zum anderen, dass der Kläger keine Verwertungsbemühungen unternommen hatte und keine zu unternehmen beabsichtigte, ohne dass tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse dieses Unterlassen bedingten und obwohl der Beklagte ihn auf die leistungsrechtlichen Folgen eines Unterlassens hingewiesen hatte. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil der Kläger diesen nicht mit Verfahrensrügen entgegen getreten ist.

42

Ohne Verwertungsbemühungen und den Nachweis von deren Scheitern im zurückliegenden Bewilligungszeitraum war dem zu Verwertungsbemühungen auch künftig nicht bereiten Kläger ab 1.12.2014 nicht erneut und weiterhin darlehensweise Alg II auf der Grundlage von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II zu zahlen, selbst wenn die ETW ab 1.12.2014 nicht sofort verwertbar gewesen sein sollte.

43

c) Anderes folgt nicht daraus, dass die darlehensweisen Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht werden können, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Diese Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Jobcenters dient nicht dazu, einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen für Zeiträume zu begründen, in denen eine Verwertung zu berücksichtigenden und verwertbaren Vermögens nicht unternommen wird und nicht beabsichtigt ist. Gesichert werden soll vielmehr der Anspruch auf Rückzahlung des für die Zeit geleisteten Darlehens, die es braucht, um einen nur nicht sofort verwertbaren Vermögensgegenstand, zumeist eine Immobilie, zu verwerten, wie sich auch aus der Regelung zur Fälligkeit der Rückzahlung in § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II ergibt ("nach erfolgter Verwertung").

44

Werden jedoch Verwertungsbemühungen wie vorliegend durch den Kläger nicht unternommen und sind nicht beabsichtigt, kann der die Darlehensgewährung begleitende, aber nicht begründende Sicherungszweck von vornherein nicht greifen. Anders als die Revision wohl meint, ist die Erbringung darlehensweiser Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II gegen dingliche Sicherung nach § 24 Abs 5 Satz 2 SGB II keine Beleihung einer Immobilie im Sinne einer milderen Form ihrer Verwertung, sondern eben gerade keine Verwertung, vielmehr eine Überbrückung bis zur Verwertung.

45

d) Dafür, dass die sofortige Verwertung seiner ETW für den Kläger iS des § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet haben würde, ist nach den Feststellungen des LSG nichts ersichtlich. Verfahrensrügen hat der Kläger auch insoweit nicht erhoben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.