Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Sept. 2017 - L 4 AS 138/12


Gericht
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. März 2012 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2009 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat August 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 114,56 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) begehrt die Bewilligung von weiteren Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum von März bis September 2008 durch den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es geht ihm um die Berücksichtigung einer mietvertraglichen Vereinbarung.
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Der 1949 geborene Kläger stellte im September 2004 den ersten SGB II-Leistungsantrag für sich, seine damalige zweite Ehefrau sowie seinen am ... 1990 geborenen Sohn Zeuge K. L., zu dem er entgegen den tatsächlichen Verhältnissen angab, dieser wohne mit im Haushalt. Der Kläger gab an, er beziehe Arbeitslosenhilfe und wohne in einer 60 m² großen Wohnung im Haus seiner Mutter C. L ... In dem 130 m² großen Haus befänden sich zwei Wohnungen. Er wohne mit seiner Familie mietfrei, zahle aber die Betriebskosten für das Haus. Nach den vorgelegten Belegen wurden die Nebenkosten vom Girokonto des Klägers und dem der Mutter abgebucht. Der Beklagte gewährte der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft des Klägers ab Januar 2005 Leistungen in einer anfänglichen Gesamthöhe von 1.121,85 EUR. Darin war für den Kläger ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 EUR sowie ein Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 25,56 EUR enthalten. Der praktische Arzt Dr. med. B. hatte unter dem 27. August 2004 die Notwendigkeit von Krankenkost in Form der Vollkost wegen Colitis ulcerosa bescheinigt. In den Folgezeiträumen berücksichtigte der Beklagte durchgängig Mehrbedarfsleistungen in derselben Höhe.
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Am 29. Januar 2006 starb die Mutter des Klägers und wurde nach dem Erbschein des Amtsgerichts K. vom 20. Juli 2006 vom Kläger und seiner Schwester I. M. zu je 1/2 beerbt. Zeitweise wohnten verschiedene weitere Personen im Haus. Im Weiterbewilligungsantrag aus August 2007 erklärte der Kläger zu den KdU, von den drei Wohneinheiten des Hauses mit einer Gesamtwohnfläche von 90 m² bewohne er eine 40 m² große Wohnung im Dachgeschoß. Auf Nachfrage gab er an, die Mieter seien ausgezogen bzw. gekündigt, da sie keine Miete zahlten. Zudem habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt und sei Mitte August 2007 ausgezogen. Der Beklagte gewährte (nur) dem Kläger für den Zeitraum von August 2007 bis Februar 2008 monatliche Leistungen unter Anrechnung eines Einkommens aus Vermietung von bereinigt 145,57 EUR. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beanstandete die Einkommensanrechnung. Mieteinnahmen stünden der Erbengemeinschaft zu und würden für Reparaturen des unter Denkmalschutz stehenden Hauses verwendet. Weiter teilte er mit, die Erbengemeinschaft habe beschlossen, ihn nicht mehr mietfrei wohnen zu lassen. Es sei rückwirkend zum 1. September 2007 ein Mietvertrag abgeschlossen worden.
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Im November 2007 erläuterte der Kläger, in Ansehung des Hauses sei er Teilerbe seiner Mutter, die sonst keine Vermögenswerte hinterlassen habe. Er legte den Mietvertrag vor: Nach dem Wortlaut des am 31. Juli 2007 in K. abgeschlossenen "Wohnungs-Einheitsmietvertrag" vermietete die "Erbengemeinschaft L./M.", vertreten durch Zeuge K. L., der auf Vermieterseite den Vertrag unterschrieben hatte, dem Kläger in der zweiten Etage des Hauses ab dem 1. September 2007 eine Wohnung mit zwei Zimmern, Diele, Bad, Toilette und einer Wohnfläche von 48,50 m². Es sei eine Gesamtmiete von 400,13 EUR monatlich bar zu zahlen, die sich aus der Kaltmiete von 218,25 EUR (4,50 EUR/m²) und Vorauszahlungen für die Betriebskosten von 109,13 EUR (2,25 EUR/m²) und die Heizkosten von 72,75 EUR (1,50 EUR/m²) zusammensetzte.
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Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit "Schreibbüro" Einstiegsgeld gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 29 SGB II für den Zeitraum vom 30. November 2007 bis zum 29. Mai 2008 in Höhe von 277,60 EUR monatlich.
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Nachdem der Kläger im Fortzahlungsantrag vom 17. Januar 2008 erklärt hatte, seine persönlichen Verhältnisse seien unverändert, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2008 vorläufige SGB II-Leistungen für den Zeitraum von März bis August 2008 in Höhe von 132,55 EUR für März 2008, 172,21 EUR für April 2008 sowie 223,57 EUR für die übrigen Monate. Über den Leistungsanspruch werde erst nach Vorlage der abschließenden Erklärung zum Einkommen endgültig entschieden. Der Beklagte rechnete zunächst ein monatliches Einkommen von bereinigt 240,01 EUR auf den Gesamtbedarf, bestehend aus Regelleistung, Mehrbedarf und Nebenkosten des Hauses an. Mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 setzte er ab Juli 2008 die Erhöhung der Regelleistung auf 351,00 EUR um. Dagegen legte der Kläger am 27. Juni 2008 Widerspruch ein. Er erziele keine Mieteinnahmen. Außerdem sei die von ihm zu zahlende Miete nicht berücksichtigt worden.
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Auf den Weiterbewilligungsantrag für den Folgezeitraum bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2008 (nur) für September 2008 vorläufig 227,57 EUR. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
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Nach der vorläufigen EKS vom 2. Oktober 2008 rechnete der Kläger im Zeitraum von September 2008 bis Februar 2009 nicht mit einem Gewinn aus dem Schreibbüro. Für den Zeitraum von März bis August 2008 gab er abschließend an, er habe keine Einnahmen erzielt.
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Für das Wohnhaus fielen folgende Aufwendungen an:
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(Tabelle)
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Mit Änderungsbescheid vom 9. März 2009 setzte der Beklagte die monatlichen Leistungen auf 526,17 EUR für März bis Juni 2008 und 530,09 EUR für Juli und August 2008 fest. Er rechnete kein Einkommen an und gewährte KdU in Höhe von 153,61 EUR bzw. 153,53 EUR (1/12 der jährlichen Betriebskosten zuzüglich Vorauszahlung für Gas abzüglich Anteil Warmwasserbereitung). Nach der endgültigen EKS sei kein Einkommen zu berücksichtigen; die KdU seien neu berechnet worden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 9. März 2009 erhöhte er die Leistungen für September 2008 auf 530,09 EUR und wies darauf hin, dass diese weiterhin vorläufig gewährt würden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch für den Zeitraum von März bis August 2008 im Übrigen zurück. Er führte aus, es seien der Regelbedarf für Alleinstehende und ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu berücksichtigen. Der Mietvertrag werde nicht anerkannt, weil er von einem Minderjährigen als Vertreter der Erbengemeinschaft geschlossen worden und damit unwirksam sei. Zudem halte er als Angehörigenmietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. An KdU seien daher nur die belegten tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten abzüglich des Regelsatzanteils für die Warmwasserbereitung zu berücksichtigen. Das Erwerbseinkommen liege unter dem Grundfreibetrag und sei nicht anzurechnen. Am selben Tag erließ der Beklagte einen gleichlautenden Widerspruchsbescheid zur vorläufigen Leistungsbewilligung für September 2008.
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Am 9. April 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben und die Gewährung weiterer KdU-Leistungen geltend gemacht. Zur Begründung hat er ausgeführt, spätestens seit Eintritt der Volljährigkeit des Sohns im März 2008 sei der mit der Erbengemeinschaft geschlossene Mietvertrag wirksam zustande gekommen. Die Wohnung sei nach Wohnfläche und vereinbartem Mietzins angemessen. Inzwischen seien Mietschulden von ca. 9.600 EUR aufgelaufen. Mit Schreiben aus Februar und August 2008 sowie Februar und August 2009 habe der Vermieter die Mietzahlung gemahnt. Es komme nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 37/08, juris) entscheidend darauf an, ob der Betroffene im Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung des Vermieters ausgesetzt sei; ein Fremdvergleich sei nicht anzustellen. Auf Anforderung hat er im Februar 2010 die ladungsfähigen Anschriften seines Sohnes und seiner Schwester mitgeteilt und auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner 66-jährigen Schwester hingewiesen. Zudem hat er weitere vom Sohn unterschriebene Mahnungen vorgelegt. Das Schreiben vom 13. März 2011 lautet:
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"Sehr geehrter Herr L.!
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Seit nunmehr vier Jahren steht die Zahlung der Miete aus. Du hast jetzt eine Mietschuld in Höhe von 17.205,59 EUR. Wie du selbst weißt, ziehen alle Jahreszeiten ein unter Denkmalschutz stehendes Haus in starke Mitleidenschaft. Die dringend notwendigen kleineren und größeren Reparaturen stehen auf Grund der fehlenden Miete immer noch an. Die Miete ist also in diesem Fall, wie ich schon betonte, kein zweites Einkommen sondern stets Investition zur Werterhaltung. Der Frost ist tief in das Mauerwerk eingedrungen, Sonne, Wind und Regen sind auch nicht pfleglicher damit umgegangen. Mittlerweile ist das Dach kaputt, es regnet durch; die Dachrinnen und Fallrohre müssen dringend erneuert werden, parterre müssen neue Fenster eingesetzt werden, die Fassade muss gereinigt und versiegelt werden. Das Haus befindet sich in einem regelrecht bedauernswerten Zustand. Du musst bei Deinem Arbeitslosenamt endlich mal richtig Druck machen! Wenn das Geld nicht sehr bald kommt, haben wir nur noch ein Abrissgrundstück. Ich hoffe auf alsbaldige Erledigung."
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Im Erörterungstermin des SG am 12. Januar 2012 hat der Kläger ausgeführt, er habe bisher noch keine Mietzahlungen erbracht. Von seinem Vater habe er einen Eigentumsanteil von einem Viertel an dem Haus geerbt, den er ca. 2003 auf seinen Sohn übertragen habe. Seit dem Tod der Mutter habe er das Haus allein bewohnt. Seine Schwester und sein Sohn hätten von ihm ein Entgelt für die Nutzung verlangt. Wenn er Miete zahle, könnten wenigstens dringende Reparaturen am Haus finanziert werden. Zu Lebzeiten seiner Mutter habe er keine Miete zahlen müssen, aber die gesamten Nebenkosten getragen. Der Abschluss des Mietvertrags habe sich wegen des Gesundheitszustands seiner Schwester länger hingezogen. Er sei an dem Tag, auf den er datiert sei, in G., dem Wohnort der Schwester, unterschrieben worden. Da er aus seinen Mitteln keine Miete aufbringen könne, habe er auf entsprechende SGB II-Leistungen des Beklagten gehofft. Seine Schwester und sein Sohn hätten ab Februar 2008 auf Zahlungen gedrängt, ihn aber nicht verklagen wollen. Im Termin hat das SG auf Zweifel am Rechtsbindungswillen wegen der unterlassenen gerichtlichen Geltendmachung der Zahlungsansprüche über einen so langen Zeitraum hingewiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Im Nachgang hat der Kläger geltend gemacht, es seien die familiären und erbrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen. Die Einleitung eines Mahnverfahrens hätte bedeutet, dass er als Mitglied der vermietenden Erbengemeinschaft gegen sich als Mieter hätte vorgehen müssen. Dazu könne man ihn nicht zwingen. Daher sei aus dem Unterlassen der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung oder aus der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht auf das Fehlen eines vertraglichen Rechtsbindungswillens zu schließen. Zudem sei eine Klage wirtschaftlich sinnlos. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssten die Prozesskosten privat vorfinanzieren, könnten gegen ihn aber wegen Mittellosigkeit nicht vollstrecken. Zudem sei zweifelhaft, ob seine Schwester bereit gewesen wäre, an einem gerichtlichen Verfahren mitzuwirken, denn diese habe sich aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht als Mitglied der Erbengemeinschaft angesehen. Es sei fraglich, ob die Erbengemeinschaft überhaupt rechtlich handlungsfähig gewesen sei. Verjährung sei nicht eingetreten, da die Mietvertragsparteien sich einig seien, dass Zahlungen auf die Mietforderung zur Erhaltung des Hauses verwendet werden sollten. Auch die Durchführung eines Räumungsverfahrens sei mit Prozesskosten verbunden und hätte nur dazu geführt, dass er in eine andere Wohnung in K. hätte umziehen müssen und dadurch zusätzliche Kosten für den Beklagten verursacht hätte. Er bewohne sein Elternhaus seit mehr als 60 Jahren und wolle dort bleiben. Zöge er aus, wäre das Haus dem Verfall preisgegeben. Er habe daher ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Mietverhältnisses. Er sei an einer vergleichsweisen Regelung interessiert.
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Mit Urteil vom 1. März 2012 hat das SG die Klage auf Bewilligung weiterer KdU-Leistungen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere KdU-Leistungen. Denn er sei aufgrund des Mietvertrags keiner ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt. Der Mietvertrag sei nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger zugleich als Mieter und als Vermieter Vertragspartei sei, oder weil der Sohn des Klägers als Vertreter der Erbengemeinschaft bei Abschluss des Vertrages noch minderjährig gewesen sei. Letzterer habe nach Eintritt der Volljährigkeit den Vertrag zumindest konkludent genehmigt, indem er u.a. weitere Mahnschreiben auf Grundlage des Mietvertrags verfasst habe. Indes fehle der Rechtsbindungswillen der Vertragspartner. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Miteigentümer die Mietschulden von mehr als 10.000 EUR nicht gerichtlich geltend gemacht und auch das Mietverhältnis nicht beendet hätten. Ein ernsthaft agierender Vermieter hätte längst Schritte zur Durchsetzung eingeleitet, zumal die Kosten für ein Mahnverfahren überschaubar seien. Die Untätigkeit habe zum Verjährungseintritt und zur Uneinbringbarkeit der Miete für die Vergangenheit geführt. Soweit der Kläger einwende, es sei ihm nicht zuzumuten, als Mitglied der Erbengemeinschaft gegen sich selbst vorzugehen, sei dies ein weiteres Argument gegen den Rechtsbindungswillen. Wenn klar sei, dass die Nichterfüllung von Vertragspflichten keine Konsequenzen habe, bestehe keine ernsthafte Motivation, sich an das Vereinbarte zu halten. Soweit "familiäre Verflechtungen" der gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers entgegenstünden, seien diese auch bei der Bewertung der Ernsthaftigkeit des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. Es sei den Vertragspartnern maßgeblich auf eine "Einstandspflicht" und Zahlungen des Beklagten angekommen.
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Gegen das Urteil hat der Kläger am 29. März 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen vertieft. Nach dem Tod der Mutter habe die Erbengemeinschaft nicht gewollt, dass er das Haus weiter kostenfrei nutze. Daher sei der Mietvertrag geschlossen worden. Die Mietzahlungen hätten zur Sanierung des Wohnhauses verwendet werden sollen. Das SG habe nicht bedacht, dass die Vermieter einen Prozess gegen ihn aus ihrem Privatvermögen vorfinanzieren müssten und Vollstreckungsversuche gegen ihn wirtschaftlich sinnlos seien. Er wolle trotz des desolaten Zustands im Elternhaus wohnen bleiben und verstehe nicht, dass ihm der Beklagte den Mietzins verwehre, der bei dem Bezug einer anderen Wohnung ohnedies anfalle. Ein Vergleich sei denkbar, wenn der Beklagte zumindest die Hälfte der vereinbarten Kaltmiete zahle, da kostendeckende Betriebskosten bereits erbracht worden seien.
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Im August 2012 hat der Kläger seinen Eigentumsanteil am Haus aus der Erbengemeinschaft mit seiner Schwester auf seinen Sohn übertragen, der in das Grundbuch eingetragen worden ist. Dazu hat er erläutert, der Sohn, der zuvor bereits Miteigentümer zu ¼ gewesen sei und das Anwesen in den Jahren von 2006 bis 2009 verwaltet habe, habe mit Sanierungsarbeiten am Wohnhaus begonnen. Nunmehr sei er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juni 2014 durch die "Erbengemeinschaft" zur Mietzahlung aufgefordert worden. Auf Nachfrage hat er im Februar 2017 mitgeteilt, seine Schwester sei im Frühjahr 2015 gestorben. Bei Abschluss des Mietvertrags am 31. August 2007 sei neben seinem Sohn Zeuge K. L. noch H. W., ein Bekannter, zugegen gewesen. Beide hat er als Zeugen benannt.
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Nach Hinweis des Senats hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2017 die Leistungen für September 2008 endgültig auf 429,92 EUR festgesetzt. Es seien KdU-Aufwendungen von 53,36 EUR zu berücksichtigen. Einkommen sei nicht anzurechnen. Die Überzahlung in Höhe von 100,17 EUR sei zu erstatten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. März 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2009 und den Bescheid vom 14. September 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2008 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 218,25 EUR monatlich zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hat ausgeführt, die geltend gemachte Mietzinsforderung sei tatsächlich nicht entstanden. Bei dem Mietvertrag handele es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Der Kläger sei Miteigentümer und könne das Haus auch ohne Mietvertrag nutzen.
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In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger den Streitgegenstand ausdrücklich auf die KdU beschränkt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Zeuge K. L. und H. W ... Wegen deren Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Gesamtbetrag der geltend gemachten weiteren KdU-Leistungen von monatlich 218,25 EUR übersteigt für den streitigen Zeitraum von sieben Monaten (1.527,75 EUR) die Beschwerdewertgrenze von 750 EUR.
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Streitgegenstand der Entscheidung im Berufungsverfahren sind die vom Kläger geltend gemachten weiteren Leistungen für die KdU. Der beantragte Zahlbetrag von monatlich 218,25 EUR ist die im Mietvertrag vereinbarte Nettokaltmiete. Aufgrund der Bezifferung des Antrags ist ein darüber hinausgehender Leistungsanspruch des Klägers nicht (mehr) streitbefangen.
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Der Kläger war im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der im streitigen Zeitraum 59-jährige Kläger hatte die in seinem Fall maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und drei Monate noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war erwerbsfähig und verfügte nicht über Einkommen gemäß § 11 SGB II und auch nicht über einzusetzendes Vermögen gemäß § 12 SGB II.
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Denn der Miteigentumsanteil des Klägers am Elternhaus stellt im streitigen Zeitraum kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände, die beim Hilfesuchenden vorhanden sind und im Bedarfszeitraum zur Verfügung stehen, zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen mit Ausnahme der in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Gegenstände. Danach ist u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung als Vermögen nicht zur berücksichtigen (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks richtet sich allein nach seiner Größe (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 2/05 R, juris). Es ist auf die gesamte Wohnfläche des Hauses abzustellen, auch wenn der Hilfesuchende nur einen Teil des Hauses bewohnt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: B 14 AS 90/12 R, juris).
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Es kann dahinstehen, ob die Angemessenheitsgrenze bei einem nur von einer Person bewohnten Haus bei 90 oder 100 m² liegt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017, Az.: B 14 AS 16/16 R, juris RN 24 m. weit. Nachw.; Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 12 RN 66 ff), denn das Elternhaus des Klägers ist deutlich größer. Seine Angaben in den Leistungsanträgen zur Gesamtwohnfläche von 90 bzw. 130 m² sind unzutreffend, was aus den im Verfahren vorgelegten Fotos vom Haus offensichtlich wird. Geht man entsprechend der letzten Angaben des Klägers von einer Wohnfläche der Dachgeschosswohnung von 48,5 m² aus, dürften die in den beiden Etagen darunter befindlichen Wohnungen jeweils mindestens 90 m² groß sein. Mit einer Gesamtwohnfläche von über 200 m² ist das Hausgrundstück nicht verwertungsgeschützt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und grundsätzlich zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
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Indes war das Hausgrundstück im streitbefangenen Zeitraum nicht verwertbar. Zur Beurteilung der Verwertbarkeit kommt es darauf an, ob das Vermögen in angemessener Zeit, d.h. in der Regel innerhalb eines Bewilligungszeitraums von damals zumeist sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.), bzw. hier im streitbefangenen Zeitraum von sieben Monaten, zu Geld gemacht werden kann. Da der Kläger nicht Alleineigentümer des Anwesens ist, sondern als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft mit seiner Schwester nur ein Miteigentum von ¾ am Anwesen hatte (weiterer Miteigentümer zu ¼ war der Sohn des Klägers), kommt als Vermögensgegenstand, der in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen ist, nur der Anteil an dem Nachlass in Betracht, über den der Kläger nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfügen kann. Das ist der Miteigentumsanteil an dem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft und der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB; vgl. z. Vorst.: BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 14 AS 42/07 R, juris RN 19).
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Als Verwertungsmöglichkeiten kommen der Verkauf oder die Verpfändung des Erbteils, der Verkauf des Hausgrundstücks sowie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Betracht. Auch wenn rechtliche Hindernisse für eine Verwertbarkeit durch Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftsverkaufs oder auch durch eine Verpfändung des Miterbenanteils entsprechend §§ 1273 Abs. 2, 1258 BGB nicht bestanden, hält der Senat die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung für ausgeschlossen. Zum einen hat ein Erbschaftsverkauf an Dritte praktisch nur eine geringe Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., RN 28); zum anderen waren die gegebenen Verwertungsaussichten hier dadurch erschwert, dass zusätzlich zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch eine solche mit dem weiteren Miteigentümer (Sohn) erfolgen musste, ehe aus dem Erbschaftskauf ein wirtschaftliches Ergebnis realisierbar gewesen wäre. Nach den allgemeinen Verhältnissen auf dem Immobilienmarkt am Wohnort des Klägers ist ein Eigentumsanteil von 3/8 praktisch nicht verwertbar. Entsprechendes gilt für eine Verpfändung. Ein freihändiger Verkauf des gesamten Grundstücks wäre am Widerstand der Miteigentümer gescheitert, die nach unbestrittener Aktenlage das Anwesen im Familieneigentum halten wollten. Auch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Zivilrechtsstreit hätte erheblich länger gedauert als der streitbefangene Zeitraum und nicht unmittelbar zur Verwertung ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung geführt, weil noch weiteres Miteigentum (Sohn) bestand. Aufgrund der faktischen Unverwertbarkeit des Eigentumsanteils am Hausgrundstück stand Vermögen im Sinne von § 12 SGB II der Leistungsgewährung nicht entgegen.
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Der Kläger hat daher dem Grunde nach einen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Da er den Streitgegenstand im Berufungsverfahren ausdrücklich auf die KdU beschränkt hat, ist die Leistungsbewilligung im Übrigen nicht zu überprüfen.
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Der Kläger hat Anspruch auf weitere KdU in Höhe von 114,56 EUR, allerdings nicht aufgrund einer behaupteten mietvertraglichen Verpflichtung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Leistungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch einen Mietvertrag begründet sind, wie sie der Kläger auch geltend macht. Insoweit reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az.: B 14 AS 31/07 R, juris RN 16 ff.). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist in erster Linie der Vertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vereinbart worden ist. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat. Grundsicherungsrechtlich ist erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dies in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses sind im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen. Bei dieser Gesamtwürdigung unter der Auslegung der Vereinbarungen muss jedoch die tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Kriterien, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den sogenannten Fremdvergleich entwickelt hat, nach der Rechtsprechung des BSG im SGB II nicht anwendbar (vgl. BSG, a.a.O., RN 19).
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Maßgeblich ist, ob die mietvertragliche Vereinbarung mit einem entsprechenden rechtlichen Bindungswillen der beteiligten Vertragsparteien (vgl. BSG, a.a.O., RN 17 f.) abgeschlossen worden ist. Ein sog. Rechtsbindungswillen besteht, wenn die vertragsbegründenden Erklärungen beider Vertragsparteien aus Sicht eines verständigen Adressaten den Willen der Erklärenden erkennen lassen, mit der Erklärung jeweils eine rechtliche Bindung zu bewirken. Dies führt dazu, dass die Erklärung nicht mehr einseitig widerrufen oder geändert werden kann. Beiden Willenserklärungen muss ein solcher Geltungswille entnommen werden können. Sie sind abzugrenzen von der bloßen Erklärung der Vertragsbereitschaft, die als solche unverbindlich ist. Insoweit ist für den Fall des hier vorliegenden Mietvertrags unter nahen Angehörigen im Grundsicherungsrecht zu berücksichtigen, dass einem Missbrauch auch dann vorgebeugt werden muss, wenn die Vertragsparteien Mietpreise unterhalb der Angemessenheitsgrenze vereinbaren oder diese in der vertraglichen Regelung ausschöpfen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. auch: Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 37/08 R, juris RN 24 ff.) muss der Leistungsberechtigte einer ernsthaften, wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der KdU im Grundsicherungsrecht ist es aber gerade, existenzielle Notlagen zu beseitigen oder den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Hilfebedürftige sind in der Regel nicht in der Lage, die Aufwendungen für die KdU selbst zu tragen. Sie sind, solange sie im Leistungsbezug stehen, auf die Übernahme der KdU angewiesen. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für die Unterkunft entstanden sind, nicht allein darauf ankommen, ob der Leistungsberechtigte einer Zahlungsverpflichtung in der Vergangenheit nachkommen konnte oder nachgekommen ist (BSG, a.a.O., RN 24).
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Unstreitig hat der Kläger auf die nach dem Vertragstext vereinbarte Gesamtmiete in Höhe von 400,13 EUR keinerlei Mietzahlungen an den Zeugen K. L. erbracht. Auch die vom Beklagten gewährten KdU-Leistungen für die Betriebskosten hat er nicht bar an den Zeugen K. L. und angeblichen Verwalter des Hauses weitergeleitet, sondern selbst damit die Forderungen der Versorger u.ä. bedient. Insoweit ist der Vertrag – auch in Ansehung der ausgereichten KdU-Leistungen – nicht in der schriftlich niedergelegten Fassung praktiziert worden, ohne dass dies allein auf fehlende Mittel zurückzuführen ist. Indes ließ sich auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass auf der Grundlage des schriftlichen Vertrags eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Mietzinses begründet worden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Bereits der Umstand, dass die Nichtzahlung des Mietzinses – über einen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zehnjährigen Zeitraum – keine spürbaren juristischen Konsequenzen für den Kläger hatte, spricht gegen eine rechtswirksame Zahlungsverpflichtung. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Seiten 9 bis 11) und sieht von eigenen Ausführungen ab. Soweit zwischenzeitlich der Vollstreckungstitel über eine Hauptforderung von insgesamt 18.551,25 EUR (Kaltmiete für den Zeitraum von September 2007 bis August 2014 (84 Monate)) gegen den Kläger erwirkt worden ist, der auf einem Mahnbescheid aus August 2014 beruht, stellt dies die vorstehende Bewertung nicht in Frage. Denn sowohl das erste anwaltliche Mahnschreiben (vom 17. Juni 2014) als auch das Mahnbescheidverfahren wurden erst in Gang gesetzt, nachdem das SG im Urteil vom 1. März 2012 maßgeblich auf das Unterlassen der Geltendmachung der Forderung als Beleg für den mangelnden Rechtsbindungswillen abgestellt hatte (und nachdem der Kläger im August 2012 seinen Erbteil und damit einen weiteren Miteigentumsanteil von 3/8 im Wege der Schenkung an seinen Sohn, den Zeugen K. L., übertragen hatte). Der Existenz des Vollstreckungsbescheids misst auch der Kläger ersichtlich keine besondere Bedeutung zu, denn er hat ihn – obwohl er bereits vom 27. Januar 2015 stammt – im Berufungsverfahren bislang nicht erwähnt und erst in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegt. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Miteigentümer aus dem Titel gegen den Kläger vorgegangen wären. Schließlich ist offenbar der Kläger nicht gegen den Vollstreckungsbescheid vorgegangen, obwohl dieser ersichtlich (teil)rechtswidrig ist. Denn die Hauptforderung beläuft sich auf 18.551,25 EUR anstelle von 18.333,00 EUR (84 Monate à 218,25 EUR). Das ist die Kaltmiete für 85 Monate; ein Monat mehr als der beschriebene Zeitraum der Mietzinsforderung. Zumindest dagegen hätte sich der Kläger wehren können, wenn es um eine eigene Zahlungsverpflichtung ging.
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Die Existenz des Titels hat die Sachlage nicht verändert: Der Kläger, der inzwischen Altersrente bezieht, bewohnt weiterhin die Dachgeschosswohnung des zwischenzeitlich sanierten Mehrfamilienhauses und zahlt weiterhin keine Miete. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Titel nur erwirkt wurde, "um der Forderung des Gerichts im Urteil" des SG nachzukommen, bzw. um nach außen zu dokumentieren, dass sich die Miteigentümer wie ein "ordentlicher Vermieter" verhalten, ohne dass dies als Beleg für die Ernsthaftigkeit des Mietzahlungsverlangens anzusehen ist. Er führt daher nicht zu einer anderen Bewertung der Wirksamkeit der schriftlich dokumentierten vertraglichen Vereinbarung oder der Zahlungsverpflichtung des Klägers.
- 42
Der Senat hat aus der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Würdigung der Angaben des Klägers und der Zeugen die Überzeugung gewonnen, dass es intern im Verhältnis der Miteigentümer keine wirksame vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Miete für die bewohnte Wohnung gab. Vielmehr hatten die Miteigentümer des Hauses nach dem Tod der Mutter des Klägers nach Möglichkeiten gesucht, die Ertragslage des Anwesens zu verbessern, um notwendige Instandhaltungsarbeiten zu finanzieren. Nachdem Versuche, Wohnungen oder Zimmer im Objekt zu vermieten, scheiterten bzw. nicht dauerhaft zu verlässlichen Erträgen führten, war eine Finanzierung über SGB II-Leistungen durch den Beklagten angestrebt. Allein um den Beklagten zur Bewilligung höherer KdU-Leistungen zu veranlassen, wurde ein schriftlicher Mietvertrag verfasst, ohne damit eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung des Klägers begründen zu wollen.
- 43
Der Kläger selber hat in der mündlichen Verhandlung des Senats die wirtschaftliche Lage erläutert. Aus den insoweit glaubhaften Angaben ergibt sich Folgendes: Nach dem Tod der Mutter, die zuvor die Reparaturkosten des Hauses aus ihren Mitteln getragen hatte, war die wirtschaftliche Situation desolat. Selbst dringend notwendige Reparaturen konnten nicht finanziert werden. Der Zustand des Hauses verschlechterte sich immer mehr. In dieser Lage überlegte sich der Kläger, Mieteinnahmen anzustreben, die zur Finanzierung der Instandhaltung verwendet werden könnten. Da er als einziger der Miteigentümer im Haus wohnte, lag der Abschluss eines Mietvertrags mit ihm als Mieter nahe, damit durch die vom SGB II-Träger zu erbringenden KdU-Leistungen Erträge aus dem Haus erwirtschaftet werden konnten. Diese Planung besprach er mit dem Zeugen Zeuge K. L., der einverstanden war. Gemeinsam reisten sie zur Schwester des Klägers, um sie ebenfalls zu überzeugen, was gelang. Über die Höhe des Mietzinses sprachen die Eigentümer nicht. Sie waren sich aber einig, dass die mietvertragliche Vereinbarung so ausgestaltet werden sollte, dass sie vom Beklagten akzeptiert werde. Zur inhaltlichen Ausgestaltung und wegen der Miethöhe zogen sie den sachkundigen Zeugen W. zu Rate. Auf dessen Anraten wurde der Formularmietvertrag beschafft und vom Zeugen W. ausgefüllt. Dieser trug selbsttätig die Höhe des Mietzinses nach seiner Kenntnis der Werte auf dem Mietwohnungsmarkt bzw. der vom Beklagten als angemessen akzeptierten Mieten in das Formular ein, das der Kläger und der damals noch minderjährige Zeuge K. L. unterschrieben.
- 44
Dieser Hergang macht deutlich, dass – entgegen den bisherigen Bekundungen im Verfahren – nicht die vom Kläger als "Erbengemeinschaft" betitelten Miteigentümer von ihm Mietzahlungen als Ausgleich für die alleinige Nutzung des Anwesens verlangten, sondern er selber nach einer Lösung gesucht hatte, um an finanzielle Mittel für die Instandhaltung des Hauses zu gelangen. Die vertragliche Miethöhe war nicht Ergebnis der Vertragsverhandlungen der Vertragsparteien über das vom Kläger zu zahlende Entgelt für die Nutzung der Dachgeschoßwohnung, sondern es war nach der Empfehlung des Zeugen W. der Betrag, den der Beklagte üblicherweise im Rahmen der SGB II-Leistungsgewährung (noch) als angemessene KdU akzeptierte. Es ging nicht um Mietzahlungen des Klägers an die Miteigentümer, sondern um SGB II-Leistungen des Beklagten, damit anstehende Reparaturen hätten bezahlt werden können. Dies hat im Ergebnis auch der Zeuge W. bestätigt.
- 45
Soweit der Zeuge K. L. bekundet hat, er habe nach dem Tode der Großmutter vom Kläger Mietzahlungen verlangt, weil dieser eine Wohnung im Haus nutzte, glaubt ihm der Senat nicht. Der zum Zeitpunkt des Todes der Großmutter knapp 16-jährige und bei Abschluss des Mietvertrags 17-jährige Zeuge K. L. dürfte sich für das Haus, in dem er selbst nicht wohnte, altersentsprechend eher weniger interessiert haben. Zudem war er aufgrund des Umstandes, dass ihm der Kläger im Jahr 2003 den nach dem Tod dessen Vaters geerbten Miteigentumsanteil am Haus von ¼ als Schenkung übertragen hatte, schon aus familiären Gründen kaum in der Position, noch zusätzlich finanzielle Forderungen an den Kläger zu stellen. Das vom Zeugen K. L. behauptete Verhalten erscheint lebensfremd; die dahingehenden Bekundungen waren aufgesetzt, übertrieben und nicht glaubhaft. Die Angaben des Zeugen K. L. waren ersichtlich anspruchsorientiert, zumal die geltend gemachten KdU-Leistungen sowie ggf. weitere Zahlungen des Beklagten für hier nicht streitbefangene Bewilligungszeiträume unmittelbar ihm als jetzigem Alleineigentümer des Anwesens zugute kommen sollen.
- 46
Nach Auffassung des Senats trifft auch die Behauptung des Klägers, sein Sohn habe von 2006 bis 2009 das Anwesen verwaltet, was dieser als Zeuge bestätigt hat, ersichtlich nicht zu. Bis zum Februar 2008 war der Zeuge K. L. minderjährig, was allein in der praktischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs für das Anwesen zu Problemen geführt hätte. Er wohnte nicht im Haus, sondern bei seiner Mutter im ... in K ... Keine der vorliegenden Hausrechnungen war an den Zeugen K. L. gerichtet: Im Jahr 2008 waren Rechnungsadressaten für Betriebskosten die Erbengemeinschaft L. (Trinkwasser und Gebäudeversicherung), C. L. (Schornsteinfeger) und der Kläger (Grundsteuer, Niederschlagswasser, Abwasser, Abfall, Straßenreinigung) – jeweils unter der Anschrift ... Auch für den Kläger gilt, dass er anspruchsorientiert vorträgt und es mit den Fakten nicht genau nimmt: So gab er 2004 bei der ersten Leistungsantragstellung an, sein Sohn lebe ständig in seinem Haushalt, was nicht zutraf. Seine Angaben zur Gesamtwohnfläche des Hauses (2005: 130 m², 2007: 90 m²) oder der Größe seiner Dachgeschoßwohnung (2005 bei zwei Bewohnern: 60 m²; 2007 bei einem Bewohner: 40 und 48,5 m²) waren bewusst ungenau, offenbar um denkbaren Nachfragen des Beklagten nach der Verwertbarkeit des Mehrfamilienhauses oder der angemessenen Wohnungsgröße vorzubeugen. Auch den Einzug von Mietern gab der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht an, obwohl dies für die Berechnung der KdU leistungserheblich war. Denn bis dahin hatte der Beklagte im Ergebnis die Hauskosten vollständig übernommen, die bei weiteren Bewohnern aufzuteilen gewesen wären. Weiter hat der Kläger seine Angaben zu den konkreten Umständen bei Abschluss des Mietvertrags im Verlauf des Verfahrens mehrfach geändert: Erstinstanzlich hatte er erklärt, der schriftliche Mietvertrag sei an dem Tag, der im Mietvertrag angegeben ist (31. August 2007) in G. unterzeichnet worden. Erst im Berufungsverfahren hat er den Zeugen W. benannt und ausgeführt, dieser sei bei dem Abschluss des Mietvertrags zugegen gewesen. Diesen Vortrag hat er in der mündlichen Verhandlung erneut geändert und erklärt, zum Besuch bei der Schwester einen Vertragsentwurf selbst verfasst zu haben. Der Zeuge W. habe nach Rückkehr des Klägers empfohlen, stattdessen einen Formularmietvertrag zu beschaffen und diesen nachträglich ausgefüllt. Insoweit ist auch der anfängliche Vortrag des Klägers im Verfahren, "die Erbengemeinschaft" habe von ihm eine Mietzahlung gefordert, um damit den Reparaturstau des unter Denkmalschutz stehenden Altbaus zu beseitigen, nach Einschätzung des Senats eine verfälschte, anspruchsorientierte Darstellung der tatsächlichen Situation.
- 47
Auch der Inhalt der mietvertraglichen Vereinbarung spricht gegen einen ernsthaften Bindungswillen bzw. gegen die Begründung einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Klägers. Die vereinbarten Beträge sind zu hoch. Dies gilt sowohl für die Kaltmiete von 4,50 EUR/m², die nach der Erfahrung des Senats aus anderen Verfahren für unsanierten Wohnraum in K. im Jahr 2007 unangemessen teuer war, als auch für die vereinbarten Nebenkosten. Die Betriebskostenvorauszahlung von 2,25 EUR pro m² (üblich wären Beträge von ca. 1,00 EUR/m²) belief sich auf monatlich 109,13 EUR und deckte im Ergebnis die tatsächlichen Nebenkosten für das ganze Haus ab, obwohl nur eine Wohnung (mit einer Größe von ca. 1/5 der Gesamtwohnfläche) vermietet war. Auch die Heizkostenvorauszahlung von 1,50 EUR/m² (insgesamt 72,75 EUR) war höher als die tatsächlichen Abschlagszahlungen für die Gasheizung der Wohnung (47,00 EUR).
- 48
Laut Mietvertrag war die Gesamtmiete von 400,13 EUR bar an den Sohn zu zahlen. Dies ist zu keinem Zeitpunkt – zumindest bis August 2014 nicht – erfolgt. Obwohl nach dem Vortrag des Klägers der Zeuge K. L. die Hausverwaltung übernommen hatte, sind auch die vom Beklagten an den Kläger ausgekehrten KdU-Leistungen für die Betriebskosten nicht wie im Vertrag niedergelegt (bar) an den Zeugen K. L. weitergeleitet worden, sondern der Kläger hat selbst die anfallenden Aufwendungen bedient.
- 49
Der Senat ist davon überzeugt, dass mit dem Mietvertrag keine rechtlich bindende Zahlungspflicht des Klägers beabsichtigt war. Eine Rechtsbeziehung zwischen den Miteigentümern des Hauses und dem Kläger als Wohnungsnutzer sollte dadurch nicht bindend gestaltet werden. Vielmehr diente der Einheitsmietvertrag allein dazu, das Bestehen einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Klägers vorzutäuschen, um den Beklagten zu veranlassen, über die bislang bereits anerkannten Betriebskosten hinaus weitere KdU-Leistungen in Höhe des vermeintlich vereinbarten Mietzinses zu erbringen. In Wahrheit handelte es sich also um einen Vertrag zu Lasten Dritter, hier des Beklagten, der anstelle des angeblich zahlungspflichtigen Klägers die Finanzierungslast tragen sollte. Folgerichtig war der Mietzins nur deshalb so hoch vereinbart, weil er von einem Dritten zu tragen war. Eine finanzielle Belastung des Klägers war nie gewollt.
- 50
Diese Motivlage und entsprechende Vorgehensweise der Beteiligten wird auch aus den vom Zeugen K. L. unterschriebenen Mahnschreiben deutlich: Neben dem Hinweis auf den aktuellen Schuldenstand, der umgehend auszugleichen sei, wird maßgeblich auf die Reparaturbedürftigkeit des Anwesens hingewiesen und ausgeführt, wegen der ausbleibenden Zahlungen könnten die dringend notwendigen Arbeiten nicht durchgeführt werden. Inhaltlich handelt es sich eher um Appell an den Beklagten, nunmehr SGB II-Leistungen für die Miete zu erbringen, damit die geplanten Reparaturen erfolgen können. Im Übrigen ist den Mahnschreiben zugrunde gelegt, dass die vereinbarte Gesamtmiete von 400,13 EUR monatlich vollständig nicht bezahlt wurde, obwohl Leistungen für die Betriebskosten bewilligt und offensichtlich an die Versorger weitergeleitet worden waren. Gleichwohl werden beispielsweise im Schreiben aus dem August 2009 Zahlungsrückstände von 9.603,12 EUR (= 24 Bruttowarmmieten) aufgeführt. Ein solcher Fehler wird einem wahren Verwalter eines Anwesens kaum unterlaufen. Dies belegt zugleich, dass die angebliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten auch nicht hinsichtlich der laufenden Kosten praktiziert worden ist. Dazu passt der Umstand, dass der Kläger im Berufungsverfahren (beziffert) Leistungen nur noch in Höhe des Kaltmietzinses einklagt, obwohl SGB II-Leistungen für die Betriebs- und Heizkosten nicht in der mietvertraglich vereinbarten Höhe, sondern zu monatlich 1/12 der Jahreskosten durch den Beklagten gewährt worden sind.
- 51
Die Schlussfolgerung, der Beklagte sei der allein gewünschte Zahlungsverpflichtete, wird auch durch die Reaktion des Klägers im Klageverfahren auf den Hinweis des SG auf die "Untätigkeit bei der gerichtlichen Geltendmachung" belegt: Das SG hatte Unterlassen der Geltendmachung der Mietschulden durch den Vermieter gemeint. Der Kläger bezog die Äußerung auf sich und führte aus, er sei nicht untätig gewesen, sondern habe – im Verhältnis zum Beklagten – alles getan, um "die Miete" zu erhalten. Darauf weist das SG im Urteil zu Recht hin (Seite 11 f.). In dieselbe Richtung geht die Auffassung des Klägers, es sei ihm nicht zuzumuten, als Miteigentümer und Vermieter gegen sich als Mieter gerichtlich vorzugehen, weil dem die "besondere familiäre und erbrechtliche Konstellation" entgegenstehe. Wenn die familiäre Konstellation danach ein Grund ist, vertraglich begründete Forderungen nicht gerichtlich durchzusetzen, steht dieser Grund auch der Verbindlichkeit der abgeschlossenen Vereinbarung entgegen, wie dies das SG im angegriffenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. Seiten 10 bis 11). Die Nichtzahlung der angeblich vereinbarten Miete hatte faktisch keine Folgen für den Kläger. Dies gilt auch angesichts des jetzt vorgelegten Vollstreckungsbescheids, der ebenfalls folgenlos geblieben ist.
- 52
Mangels rechtlichen Bindungswillens der Vertragspartner kommt es nicht darauf an, ob der bei Mietvertragsschluss noch minderjährige Zeuge K. L., der nicht Mitglied der Erbengemeinschaft nach der Mutter des Klägers war, für die Mehrheit der Miteigentümer rechtsgeschäftlich wirksame Verträge schließen konnte oder ob er diese nach Eintritt der Volljährigkeit – mit Wirkung auch für die Miteigentümer – konkludent genehmigen konnte.
- 53
Nach alledem bestanden hier keine vertraglichen Mietzahlungspflichten des Klägers. Daraus folgt aber nicht, dass er die Wohnung gänzlich kostenfrei nutzen konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum intern im Verhältnis zu den übrigen Miteigentümern verpflichtet war, als Ausgleich für die Nutzung der einen Wohnung in der gemeinsamen Immobilie die Betriebs- und Verbrauchskosten für das ganze Haus zu tragen. Eine dementsprechende konkrete Vereinbarung hat der Kläger zwar nicht vorgetragen. Aber sie entsprach der tatsächlichen Übung zu Lebzeiten der Mutter, die der Kläger bereits in seinem ersten Leistungsantrag angegeben hat – auch wenn sie möglicherweise nicht in allen Details praktiziert worden ist. Zudem entspricht dies der tatsächlichen Übung nach dem Tode der Mutter im Februar 2006. Da der Kläger als einziger der Miteigentümer einen Nutzungsvorteil aus dem Haus zog, liegt es nahe, dass die anderen Miteigentümer als Ausgleich zumindest nicht mit den laufenden Kosten für das Anwesen belastet sein wollten. Davon ausgehend sind als KdU die anfallenden Aufwendungen für das Wohnhaus jeweils nach ihrer monatlichen Fälligkeit als KdU des Klägers zu berücksichtigen und entsprechend SGB II-Leistungen zu bewilligen.
- 54
Bislang hat der Beklagte davon abweichend durchgängig monatlich gleichbleibende KdU-Leistungen in Höhe eines Zwölftels der jährlich anfallenden Kosten bewilligt. Dies mag – auf ein Kalenderjahr betrachtet – im Ergebnis eine der Höhe nach zutreffende Bewilligung von KdU-Leistungen sein, entspricht jedoch nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b AS 58/06 R, juris RN 36). Differenziert man die anfallenden Aufwendungen nach Fälligkeitsmonaten (vgl. Tabelle auf Seite 4), ergeben sich monatlich unterschiedliche Beträge. Es waren jedoch nur im August 2008 höhere laufende Kosten zu begleichen, als der Beklagte bislang Leistungen bewilligt hat. Einschließlich des Abschlags an den Gasversorger (47,00 EUR) waren 274,42 EUR für Grundsteuer, Straßenreinigung, Trink- und Abwasser, Abfall und Niederschlagswasser zu tragen. Nach Abzug des Regelsatzanteils für die Warmwasserbereitung von 6,33 EUR verbleibt ein Betrag von 268,09 EUR, auf den die gewährten KdU-Leistungen von 153,53 EUR anzurechnen sind. Es bleibt ein ungedeckter KdU-Bedarf von 114,56 EUR. In dieser Höhe besteht noch ein Leistungsanspruch des Klägers. In den übrigen Monaten des streitbefangenen Zeitraums ist der KdU-Bedarf des Klägers gedeckt. Zumeist überstiegen die bewilligten Leistungen die fälligen Aufwendungen; für September 2008 hat der Beklagte mit dem endgültigem Festsetzungsbescheid vom 14. September 2017 Leistungen in kostendeckender Höhe gewährt.
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Daher waren in Ansehung der KdU-Leistungen für August 2008 das Urteil des SG und die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 9. März 2009 zu ändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
- 1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen, - 2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder - 3.
Geldleistungen.
(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
- 1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder - 2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
- 1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt, - 2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und - 3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von |
---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.