Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Apr. 2016 - L 3 RS 8/15

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2016:0419.L3RS8.15.0A
published on 19/04/2016 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Apr. 2016 - L 3 RS 8/15
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dazugehörigen Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat.

2

Die am ... 1954 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung eine Ausbildung zur Maschinenbauzeichnerin. Seit dem 1. Oktober 1980 arbeitete sie im VEB Elektroschmelze Z. zunächst in diesem Beruf. Berufsbegleitend nahm sie an einer Weiterbildung zur Teilkonstrukteurin teil. Ausweislich der Teilnahmebestätigung der Einrichtung zur Aus- und Weiterbildung der Werktätigen vom 26. Mai 1981 absolvierte die Klägerin auch einen Kurzlehrgang. Von den 46 Unterrichtsstunden des Lehrganges besuchte sie 42 Stunden. Unter dem 1. September 1985 schloss sie einen Qualifizierungsvertrag mit dem VEB Elektroschmelze Z. mit dem Ziel des Erwerbs der Qualifikation "Ingenieur - Konstruktion" und einer Ausbildungszeit vom 1. September 1984 bis zum 31. August 1989 ab. Am 1. August 1988 wechselte sie zum VEB ZW R. Dort war sie ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1. August 1988 zunächst als Entwicklungstechnologin tätig. Unter dem 1. August 1988 schloss sie darüber hinaus einen Qualifizierungsvertrag mit dem VEB ZW R. mit dem Ziel des Erwerbs der Qualifikation "Maschineningenieur" sowie dem Zusatzvermerk "entspricht der jetzigen Tätigkeit" und einer Ausbildungszeit von 1984 bis 1089 (gemeint: offensichtlich 1989) ab. Am 21. Juli 1989 legte sie an der Ingenieurschule für Maschinenbau L. die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" mit Erfolg ab.

3

Am 1. August 2011 beantragte die Klägerin die Anerkennung von Jahresendprämien. Ergänzend beantragte sie am 16. August 2011 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 den Zeitraum vom 21. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech fest. In der Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zum 20. Juli 1989 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung dagegen nicht vor, weil die notwendige Prüfung noch nicht abgelegt worden sei. Dagegen legte die Klägerin am 10. Januar 2012 Widerspruch ein. Als Berufstätige mit dem Facharbeiterabschluss "Maschinenbauzeichnerin" habe sie eine Weiterbildung zur Teilkonstrukteurin mit Abschluss im Mai 1981 absolviert. Diese Ausbildung sei berufsbegleitend erfolgt und sei für sie der erste Ausbildungsschritt zur Ingenieurin gewesen. Es habe sich um eine Aus- und Weiterbildung der Werktätigen der DDR zum Techniker gehandelt, welche von dem AAÜG erfasst werde. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurück und führte aus, mit dem Abschluss als Teilkonstrukteurin sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dieser Abschluss habe den ersten Abschnitt einer schrittweisen Ausbildung vom Facharbeiter zum Ingenieur gebildet. Die Ausbildung mit dem Abschluss als Teilkonstrukteurs sei nicht mit dem Erwerb des Titels "Techniker" oder "Ingenieur" gleich zu setzen.

4

Dagegen hat die Klägerin am 2. Mai 2012 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und vorgetragen, es habe sich bei der Weiterbildung zur Teilkonstrukteurin um eine Ausbildung der Werktätigen der DDR zu Technikern gehandelt. Somit sei sie seit dem 26. Mai 1981 einem Techniker aller Spezialgebiete gleichgestellt. Ab diesem Zeitpunkt bestehe daher die Zugehörigkeit zur AVItech (Techniker). Der Teilkonstrukteur habe selber Berechnungen durchgeführt und Stücklisten angefertigt. Das sei die Arbeit gewesen, die letztlich auch die Ingenieure gemacht hätten. Um finanziell weiterzukommen, habe sie den Ingenieurabschluss noch machen wollen und sei vom Betrieb zum Ingenieurstudium delegiert worden, welches sie dann im Fernstudium absolviert habe. Schließlich sei sie mit Arbeitsvertrag vom 1. August 1988 als Technologin eingestellt worden. Spätestens mit diesem Arbeitsvertrag sei die persönliche Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech erfüllt. In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau am 26. November 2014 habe die Klägerin ein Gesprächsprotokoll über die Weiterführung der Produktivlöhne vom 5. September 1986 vorgelegt. Außerdem habe sie gleichzeitig die "Abschlussarbeit Teilkonstrukteur" aus Mai 1981 eingereicht. Hieraus gehe ausweislich des Sitzungsprotokolls hervor, dass die Klägerin mit der Gesamtnote 2 bewertet worden sei.

5

Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, Nr. 62, S. 487 - im Folgenden: 2. DB) nenne den Abschluss als Teilkonstrukteur nicht. Es fehle insoweit ein spezifischer Berufsabschluss als Zugangsvoraussetzung für den Beruf des Konstrukteurs. Mit Blick auf die anderen in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsgruppen sei weiter zu fordern, dass die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" führen zu können, voraussetze, dass der Beschäftigte eine den Anforderungen der anderen in der Vorschrift genannten Berufe qualitativ entsprechende Ausbildung (Fachschul- oder Hochschulausbildung) durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen habe (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2008 - B 4 RS 1/06 R -). Das BSG habe unter Bezugnahme auf die berufskundlichen Materialien zu Berufen der DDR festgestellt, dass dem beruflichen Einsatz als Konstrukteur regelmäßig eine Fachschulausbildung oder eine Hochschulausbildung auf der Ebene einer heutigen Fachhochschule vorausgegangen sei. Die Berufsbezeichnung habe auch durch Weiterbildung in technischen Berufen erlangt werden können. Nach diesen Maßstäben sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, den in der 2. DB aufgeführten Titel "Konstrukteur" zu tragen. Sowohl die Kürze des Lehrgangs von lediglich 46 Unterrichtsstunden als auch die Bezeichnung der Ausbildungsrichtung "Teil"-Konstrukteur sprächen gegen eine vollwertige Erlangung des Titels "Konstrukteur". Eine Einbeziehung und damit Gleichstellung mit den genannten Berufsgruppen, wie Ingenieur oder Techniker, könne auch nicht erfolgen. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt keine Fachschulausbildung oder eine Hochschulausbildung abgeschlossen. Auch wenn sie eine Abschlussarbeit zu erstellten gehabt habe, so habe sie jedoch keine entsprechende qualifizierende Prüfung abgelegt und hierüber keine Urkunde erhalten. Es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass sie die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" mit Beendigung des Lehrgangs habe führen dürfen. Im Sozialversicherungsausweis sei sie bis zum Wechsel des Betriebes als technische Zeichnerin geführt worden. Die Weiterbildung im Rahmen der Erwachsenenqualifikation habe sie erst 1985 durch Qualifizierungsvertrag mit dem Betrieb begonnen, und zwar mit dem Ziel "Ingenieurin – Konstruktion", später geändert in "Maschineningenieurin". Auch dies lasse darauf schließen, dass der zuvor durchgeführte Lehrgang noch nicht mit der Verleihung eines der genannten Titel verbunden gewesen sei, sondern lediglich einen ersten Ausbildungsabschnitt dargestellt habe.

6

Auch die Beschäftigung ab August 1988 als Entwicklungstechnologin führe nicht zur Einbeziehung in die AVItech. Auch wenn die Klägerin in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Konstrukteur oder Techniker ausgeübt haben möge, sei sie zu dieser Zeit keine Konstrukteurin oder Technikerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB gewesen. Erst mit Abschluss des im Rahmen der Erwachsenenqualifikation durchgeführten Studiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau L. in der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" am 21. Juli 1989 habe sie die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung erfüllt. Dies habe die Beklagte in ihrer Entscheidung auch entsprechend berücksichtigt.

7

Gegen das ihr am 7. Januar 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Februar 2015, einem Montag, Berufung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Ergänzend und vertiefend hat sie ausgeführt, sie habe am 26. Mai 1981 erfolgreich eine Ausbildung zur Teilkonstrukteurin abgeschlossen. Seitdem habe sie im VEB Elektroschmelze Z. auch als Konstrukteurin bzw. Technikerin/Technologin nebst einhergehender Vergütungserhöhung gearbeitet. Eine Urkunde zur Führung des Titels "Konstrukteur/Techniker/Technologe" sei damals in der DDR nicht ausgegeben worden. Dies könne durch Zeugenbeweis belegt werden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr die Tätigkeit einer Bauzeichnerin ausgeübt, sondern sei nun damit befasst gewesen, technische Lösungen für Maschinen und Produktion zu entwickeln. Sie sei dann als Technikerin/Technologin tätig gewesen und habe im Vergleich zur Tätigkeit der Maschinenbauzeichnerin eine erhöhte Entlohnung erhalten. Seit dem 26. Mai 1981, spätestens jedoch seit dem 1. August 1988, habe sie gemäß ihrer Weiterbildung einen Beruf der technischen Intelligenz ausgeübt. In der DDR habe es nur den Abschluss als Teilkonstrukteur gegeben, nicht aber die Berufs- und Ausbildungsbezeichnung "Konstrukteur". Mit dem Abschluss der Ausbildung als Teilkonstrukteur hätten die Absolventen die Berufsbezeichnung Techniker führen dürfen. Dies sei bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 28/07 R -; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2007 - L 4 R 156/05 - sowie Urteil vom 24. Mai 2005 - L 4 RA 256/03 -). Außerdem sei der Begriff "Technologe" gleichbedeutend mit dem Begriff des "Technikers".

8

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

9

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. November 2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 26. Mai 1981 bis zum 20. Juli 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils für zutreffend. Ergänzend hat sie auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 (L 27 R 1003/12) verwiesen und eine Kopie dieser Entscheidung übersandt.

13

Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Die Klägerin ist der Meinung, es sei eine mündliche Verhandlung vor dem Senat erforderlich, damit sie dem Gericht die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich Qualifizierungsmaßnahmen/Nachweise für berufliche Abschlüsse und tatsächliche Arbeitsverhältnisse in der DDR erläutern könne. Denn die tatsächlichen Verhältnisse in der damaligen DDR seien für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit zu berücksichtigen. Die Beklagte hat ausgeführt, sie sei mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

15

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Ein Einverständnis der Beteiligten mit dieser Verfahrensweise ist nicht notwendig.

16

Die Berufung ist unbegründet.

17

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech mit den dazugehörigen Entgelten nach dem AAÜG.

18

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11).

19

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR, Nr. 93, S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab.

20

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

21

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und

22

die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

23

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

24

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin im umstrittenen Zeitraum vom 26. Mai 1981 bis zum 20. Juli 1989 die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat sich mit den Einwänden der Klägerin ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtslage auseinandergesetzt. Der Senat verweist deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 7 f. des Urteils).

25

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur führen zu dürfen, nicht wie bei den Berufen Ingenieur und Techniker staatlich verliehen wurde, sondern durch die Wahrnehmung einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich Konstruktion bestimmt war. Mangels eines spezifischen Berufsabschlusses und als Folge der Anknüpfung der Berufsbezeichnung "Konstrukteur" an die tatsächlich wahrgenommene Arbeitsaufgabe überschneiden sich bei diesem Berufsbild die persönliche und die sachliche Voraussetzung für einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die AVItech (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R -, juris, RdNr. 33). Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen, knüpft danach maßgeblich an die Ausübung einer konstruktiven Tätigkeit an (Tätigkeitsbezeichnung). Von einer solchen Tätigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen kann, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass er als Konstrukteur eingestellt worden ist.

26

Die Klägerin war im umstrittenen Zeitraum weder berechtigt, die Berufsbezeichnung Konstrukteurin zu führen, noch war sie als solche beschäftigt. Entsprechende Unterlagen hat sie nicht eingereicht. In ihrem Sozialversicherungsausweis ist zudem vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Juli 1988 durchgehend die Tätigkeit "Technische Zeichner(in)" eingetragen und nicht "Konstrukteur/in". Ab dem 1. August 1988 lautet die Eintragung "Entwicklungstechnologe", also ebenfalls nicht "Konstrukteur/in".

27

Die im Berufungsverfahren von der Klägerin vertretene Auffassung, der Begriff "Technologe" sei gleichbedeutend mit "Techniker", ist unzutreffend. Sie war nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Techniker" zu führen. Dass die Berufsbezeichnung "Techniker" förmlich zu erwerben war, zeigt die Zweite Durchführungsbestimmung zur Anordnung über die Bildung einer Hauptabteilung für Fachschulwesen beim Staatssekretariat für Hochschulwesen - Sonderprüfungen für Meister, Techniker und Ingenieure - vom 16. Januar 1953 (GBl. DDR, Nr. 10, S. 142; im Folgenden: 2. DB Meister, Techniker und Ingenieure). Durch sie wurde den als Technikern Tätigen, die nicht im Besitz eines Prüfungszeugnisses waren, die Möglichkeit eröffnet, die notwendigen Abschlussprüfungen nachzuholen. Nach § 1 der 2. DB Meister, Techniker und Ingenieure konnten Sonderprüfungen für Meister, Techniker oder Ingenieure abgelegt werden; nach Bestehen dieser Sonderprüfungen erhielten die Teilnehmer ein Abschlusszeugnis und die jeweilige Berufsbezeichnung verliehen (§ 6 Abs. 1 der 2. DB Meister, Techniker und Ingenieure). Eine vergleichbare Regelung existierte für "Externe". Nach der Anordnung über die Prüfung für Externe an den Fachschulen vom 15. November 1960 (GBl. DDR, Nr. 47, S. 503 - im Folgenden: AO Externe) konnten Berufstätige, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Facharbeiterprüfung) und langjährige Berufspraxis u. a. in einem technischen Arbeitsgebiet verfügten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Fachschulprüfung ablegen (vgl. § 2 AO Externe). Auch hier waren Prüfungen für den Abschluss "Techniker" vorgesehen, wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1 AO Externe ergibt (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2003 - L 6 RA 441/03 -, juris, RdNr. 18). Eine derartige Prüfung hat die Klägerin jedoch nicht abgelegt.

28

Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BSG und des Sächsischen Landessozialgerichts stützen ihre Rechtsauffassung nicht. Lediglich in Rdnr. 24 des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2005 (L 4 RA 256/03, juris) wird der Eindruck erweckt, als könnten Technologen mit Technikern gleichgesetzt werden. Aber schon in Rdnr. 25 wird die Bezeichnung "Technologe" nicht mehr erwähnt und - zu Recht - nur noch auf Techniker abgestellt.

29

Auf Grund der geklärten Rechtslage ist die von der Klägerin beantragte Zeugenvernehmung nicht erforderlich. Die Zeugen sollten bekunden können, dass eine Urkunde zur Führung des Titels Konstrukteur/Techniker/Technologe in der DDR nicht ausgegeben worden sei. Der Senat hat aber dargelegt, dass die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur führen zu dürfen, anders als beim Beruf des Technikers nicht staatlich verliehen wurde. in der DDR gab es keinen förmlichen Berufsabschluss zum Konstrukteur. Zudem hat er erläutert, dass der Begriff "Technologe" nicht gleichbedeutend mit "Techniker" ist. Eine Zeugenvernehmung hierzu ist nicht notwendig.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

31

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 19/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.
Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2.
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3.
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.