Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Apr. 2016 - L 3 RS 8/15

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:0419.L3RS8.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dazugehörigen Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat.

2

Die am ... 1954 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung eine Ausbildung zur Maschinenbauzeichnerin. Seit dem 1. Oktober 1980 arbeitete sie im VEB Elektroschmelze Z. zunächst in diesem Beruf. Berufsbegleitend nahm sie an einer Weiterbildung zur Teilkonstrukteurin teil. Ausweislich der Teilnahmebestätigung der Einrichtung zur Aus- und Weiterbildung der Werktätigen vom 26. Mai 1981 absolvierte die Klägerin auch einen Kurzlehrgang. Von den 46 Unterrichtsstunden des Lehrganges besuchte sie 42 Stunden. Unter dem 1. September 1985 schloss sie einen Qualifizierungsvertrag mit dem VEB Elektroschmelze Z. mit dem Ziel des Erwerbs der Qualifikation "Ingenieur - Konstruktion" und einer Ausbildungszeit vom 1. September 1984 bis zum 31. August 1989 ab. Am 1. August 1988 wechselte sie zum VEB ZW R. Dort war sie ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1. August 1988 zunächst als Entwicklungstechnologin tätig. Unter dem 1. August 1988 schloss sie darüber hinaus einen Qualifizierungsvertrag mit dem VEB ZW R. mit dem Ziel des Erwerbs der Qualifikation "Maschineningenieur" sowie dem Zusatzvermerk "entspricht der jetzigen Tätigkeit" und einer Ausbildungszeit von 1984 bis 1089 (gemeint: offensichtlich 1989) ab. Am 21. Juli 1989 legte sie an der Ingenieurschule für Maschinenbau L. die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" mit Erfolg ab.

3

Am 1. August 2011 beantragte die Klägerin die Anerkennung von Jahresendprämien. Ergänzend beantragte sie am 16. August 2011 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 den Zeitraum vom 21. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech fest. In der Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zum 20. Juli 1989 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung dagegen nicht vor, weil die notwendige Prüfung noch nicht abgelegt worden sei. Dagegen legte die Klägerin am 10. Januar 2012 Widerspruch ein. Als Berufstätige mit dem Facharbeiterabschluss "Maschinenbauzeichnerin" habe sie eine Weiterbildung zur Teilkonstrukteurin mit Abschluss im Mai 1981 absolviert. Diese Ausbildung sei berufsbegleitend erfolgt und sei für sie der erste Ausbildungsschritt zur Ingenieurin gewesen. Es habe sich um eine Aus- und Weiterbildung der Werktätigen der DDR zum Techniker gehandelt, welche von dem AAÜG erfasst werde. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurück und führte aus, mit dem Abschluss als Teilkonstrukteurin sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dieser Abschluss habe den ersten Abschnitt einer schrittweisen Ausbildung vom Facharbeiter zum Ingenieur gebildet. Die Ausbildung mit dem Abschluss als Teilkonstrukteurs sei nicht mit dem Erwerb des Titels "Techniker" oder "Ingenieur" gleich zu setzen.

4

Dagegen hat die Klägerin am 2. Mai 2012 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und vorgetragen, es habe sich bei der Weiterbildung zur Teilkonstrukteurin um eine Ausbildung der Werktätigen der DDR zu Technikern gehandelt. Somit sei sie seit dem 26. Mai 1981 einem Techniker aller Spezialgebiete gleichgestellt. Ab diesem Zeitpunkt bestehe daher die Zugehörigkeit zur AVItech (Techniker). Der Teilkonstrukteur habe selber Berechnungen durchgeführt und Stücklisten angefertigt. Das sei die Arbeit gewesen, die letztlich auch die Ingenieure gemacht hätten. Um finanziell weiterzukommen, habe sie den Ingenieurabschluss noch machen wollen und sei vom Betrieb zum Ingenieurstudium delegiert worden, welches sie dann im Fernstudium absolviert habe. Schließlich sei sie mit Arbeitsvertrag vom 1. August 1988 als Technologin eingestellt worden. Spätestens mit diesem Arbeitsvertrag sei die persönliche Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech erfüllt. In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau am 26. November 2014 habe die Klägerin ein Gesprächsprotokoll über die Weiterführung der Produktivlöhne vom 5. September 1986 vorgelegt. Außerdem habe sie gleichzeitig die "Abschlussarbeit Teilkonstrukteur" aus Mai 1981 eingereicht. Hieraus gehe ausweislich des Sitzungsprotokolls hervor, dass die Klägerin mit der Gesamtnote 2 bewertet worden sei.

5

Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, Nr. 62, S. 487 - im Folgenden: 2. DB) nenne den Abschluss als Teilkonstrukteur nicht. Es fehle insoweit ein spezifischer Berufsabschluss als Zugangsvoraussetzung für den Beruf des Konstrukteurs. Mit Blick auf die anderen in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsgruppen sei weiter zu fordern, dass die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" führen zu können, voraussetze, dass der Beschäftigte eine den Anforderungen der anderen in der Vorschrift genannten Berufe qualitativ entsprechende Ausbildung (Fachschul- oder Hochschulausbildung) durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen habe (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2008 - B 4 RS 1/06 R -). Das BSG habe unter Bezugnahme auf die berufskundlichen Materialien zu Berufen der DDR festgestellt, dass dem beruflichen Einsatz als Konstrukteur regelmäßig eine Fachschulausbildung oder eine Hochschulausbildung auf der Ebene einer heutigen Fachhochschule vorausgegangen sei. Die Berufsbezeichnung habe auch durch Weiterbildung in technischen Berufen erlangt werden können. Nach diesen Maßstäben sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, den in der 2. DB aufgeführten Titel "Konstrukteur" zu tragen. Sowohl die Kürze des Lehrgangs von lediglich 46 Unterrichtsstunden als auch die Bezeichnung der Ausbildungsrichtung "Teil"-Konstrukteur sprächen gegen eine vollwertige Erlangung des Titels "Konstrukteur". Eine Einbeziehung und damit Gleichstellung mit den genannten Berufsgruppen, wie Ingenieur oder Techniker, könne auch nicht erfolgen. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt keine Fachschulausbildung oder eine Hochschulausbildung abgeschlossen. Auch wenn sie eine Abschlussarbeit zu erstellten gehabt habe, so habe sie jedoch keine entsprechende qualifizierende Prüfung abgelegt und hierüber keine Urkunde erhalten. Es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass sie die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" mit Beendigung des Lehrgangs habe führen dürfen. Im Sozialversicherungsausweis sei sie bis zum Wechsel des Betriebes als technische Zeichnerin geführt worden. Die Weiterbildung im Rahmen der Erwachsenenqualifikation habe sie erst 1985 durch Qualifizierungsvertrag mit dem Betrieb begonnen, und zwar mit dem Ziel "Ingenieurin – Konstruktion", später geändert in "Maschineningenieurin". Auch dies lasse darauf schließen, dass der zuvor durchgeführte Lehrgang noch nicht mit der Verleihung eines der genannten Titel verbunden gewesen sei, sondern lediglich einen ersten Ausbildungsabschnitt dargestellt habe.

6

Auch die Beschäftigung ab August 1988 als Entwicklungstechnologin führe nicht zur Einbeziehung in die AVItech. Auch wenn die Klägerin in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Konstrukteur oder Techniker ausgeübt haben möge, sei sie zu dieser Zeit keine Konstrukteurin oder Technikerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB gewesen. Erst mit Abschluss des im Rahmen der Erwachsenenqualifikation durchgeführten Studiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau L. in der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" am 21. Juli 1989 habe sie die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung erfüllt. Dies habe die Beklagte in ihrer Entscheidung auch entsprechend berücksichtigt.

7

Gegen das ihr am 7. Januar 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Februar 2015, einem Montag, Berufung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Ergänzend und vertiefend hat sie ausgeführt, sie habe am 26. Mai 1981 erfolgreich eine Ausbildung zur Teilkonstrukteurin abgeschlossen. Seitdem habe sie im VEB Elektroschmelze Z. auch als Konstrukteurin bzw. Technikerin/Technologin nebst einhergehender Vergütungserhöhung gearbeitet. Eine Urkunde zur Führung des Titels "Konstrukteur/Techniker/Technologe" sei damals in der DDR nicht ausgegeben worden. Dies könne durch Zeugenbeweis belegt werden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr die Tätigkeit einer Bauzeichnerin ausgeübt, sondern sei nun damit befasst gewesen, technische Lösungen für Maschinen und Produktion zu entwickeln. Sie sei dann als Technikerin/Technologin tätig gewesen und habe im Vergleich zur Tätigkeit der Maschinenbauzeichnerin eine erhöhte Entlohnung erhalten. Seit dem 26. Mai 1981, spätestens jedoch seit dem 1. August 1988, habe sie gemäß ihrer Weiterbildung einen Beruf der technischen Intelligenz ausgeübt. In der DDR habe es nur den Abschluss als Teilkonstrukteur gegeben, nicht aber die Berufs- und Ausbildungsbezeichnung "Konstrukteur". Mit dem Abschluss der Ausbildung als Teilkonstrukteur hätten die Absolventen die Berufsbezeichnung Techniker führen dürfen. Dies sei bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 28/07 R -; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2007 - L 4 R 156/05 - sowie Urteil vom 24. Mai 2005 - L 4 RA 256/03 -). Außerdem sei der Begriff "Technologe" gleichbedeutend mit dem Begriff des "Technikers".

8

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

9

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. November 2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 26. Mai 1981 bis zum 20. Juli 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils für zutreffend. Ergänzend hat sie auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 (L 27 R 1003/12) verwiesen und eine Kopie dieser Entscheidung übersandt.

13

Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Die Klägerin ist der Meinung, es sei eine mündliche Verhandlung vor dem Senat erforderlich, damit sie dem Gericht die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich Qualifizierungsmaßnahmen/Nachweise für berufliche Abschlüsse und tatsächliche Arbeitsverhältnisse in der DDR erläutern könne. Denn die tatsächlichen Verhältnisse in der damaligen DDR seien für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit zu berücksichtigen. Die Beklagte hat ausgeführt, sie sei mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

15

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Ein Einverständnis der Beteiligten mit dieser Verfahrensweise ist nicht notwendig.

16

Die Berufung ist unbegründet.

17

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech mit den dazugehörigen Entgelten nach dem AAÜG.

18

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11).

19

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR, Nr. 93, S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab.

20

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

21

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und

22

die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

23

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

24

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin im umstrittenen Zeitraum vom 26. Mai 1981 bis zum 20. Juli 1989 die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat sich mit den Einwänden der Klägerin ausführlich und unter Bezugnahme auf die Rechtslage auseinandergesetzt. Der Senat verweist deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 7 f. des Urteils).

25

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur führen zu dürfen, nicht wie bei den Berufen Ingenieur und Techniker staatlich verliehen wurde, sondern durch die Wahrnehmung einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich Konstruktion bestimmt war. Mangels eines spezifischen Berufsabschlusses und als Folge der Anknüpfung der Berufsbezeichnung "Konstrukteur" an die tatsächlich wahrgenommene Arbeitsaufgabe überschneiden sich bei diesem Berufsbild die persönliche und die sachliche Voraussetzung für einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die AVItech (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 1/06 R -, juris, RdNr. 33). Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen, knüpft danach maßgeblich an die Ausübung einer konstruktiven Tätigkeit an (Tätigkeitsbezeichnung). Von einer solchen Tätigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen kann, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass er als Konstrukteur eingestellt worden ist.

26

Die Klägerin war im umstrittenen Zeitraum weder berechtigt, die Berufsbezeichnung Konstrukteurin zu führen, noch war sie als solche beschäftigt. Entsprechende Unterlagen hat sie nicht eingereicht. In ihrem Sozialversicherungsausweis ist zudem vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Juli 1988 durchgehend die Tätigkeit "Technische Zeichner(in)" eingetragen und nicht "Konstrukteur/in". Ab dem 1. August 1988 lautet die Eintragung "Entwicklungstechnologe", also ebenfalls nicht "Konstrukteur/in".

27

Die im Berufungsverfahren von der Klägerin vertretene Auffassung, der Begriff "Technologe" sei gleichbedeutend mit "Techniker", ist unzutreffend. Sie war nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Techniker" zu führen. Dass die Berufsbezeichnung "Techniker" förmlich zu erwerben war, zeigt die Zweite Durchführungsbestimmung zur Anordnung über die Bildung einer Hauptabteilung für Fachschulwesen beim Staatssekretariat für Hochschulwesen - Sonderprüfungen für Meister, Techniker und Ingenieure - vom 16. Januar 1953 (GBl. DDR, Nr. 10, S. 142; im Folgenden: 2. DB Meister, Techniker und Ingenieure). Durch sie wurde den als Technikern Tätigen, die nicht im Besitz eines Prüfungszeugnisses waren, die Möglichkeit eröffnet, die notwendigen Abschlussprüfungen nachzuholen. Nach § 1 der 2. DB Meister, Techniker und Ingenieure konnten Sonderprüfungen für Meister, Techniker oder Ingenieure abgelegt werden; nach Bestehen dieser Sonderprüfungen erhielten die Teilnehmer ein Abschlusszeugnis und die jeweilige Berufsbezeichnung verliehen (§ 6 Abs. 1 der 2. DB Meister, Techniker und Ingenieure). Eine vergleichbare Regelung existierte für "Externe". Nach der Anordnung über die Prüfung für Externe an den Fachschulen vom 15. November 1960 (GBl. DDR, Nr. 47, S. 503 - im Folgenden: AO Externe) konnten Berufstätige, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Facharbeiterprüfung) und langjährige Berufspraxis u. a. in einem technischen Arbeitsgebiet verfügten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Fachschulprüfung ablegen (vgl. § 2 AO Externe). Auch hier waren Prüfungen für den Abschluss "Techniker" vorgesehen, wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1 AO Externe ergibt (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2003 - L 6 RA 441/03 -, juris, RdNr. 18). Eine derartige Prüfung hat die Klägerin jedoch nicht abgelegt.

28

Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BSG und des Sächsischen Landessozialgerichts stützen ihre Rechtsauffassung nicht. Lediglich in Rdnr. 24 des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2005 (L 4 RA 256/03, juris) wird der Eindruck erweckt, als könnten Technologen mit Technikern gleichgesetzt werden. Aber schon in Rdnr. 25 wird die Bezeichnung "Technologe" nicht mehr erwähnt und - zu Recht - nur noch auf Techniker abgestellt.

29

Auf Grund der geklärten Rechtslage ist die von der Klägerin beantragte Zeugenvernehmung nicht erforderlich. Die Zeugen sollten bekunden können, dass eine Urkunde zur Führung des Titels Konstrukteur/Techniker/Technologe in der DDR nicht ausgegeben worden sei. Der Senat hat aber dargelegt, dass die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur führen zu dürfen, anders als beim Beruf des Technikers nicht staatlich verliehen wurde. in der DDR gab es keinen förmlichen Berufsabschluss zum Konstrukteur. Zudem hat er erläutert, dass der Begriff "Technologe" nicht gleichbedeutend mit "Techniker" ist. Eine Zeugenvernehmung hierzu ist nicht notwendig.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

31

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 4/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1.10.1976 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

2

Die 1945 geborene Klägerin erhielt mit Urkunde vom 2.2.1973 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom". Ab 1.10.1976 war sie im volkseigenen Betrieb (VEB) G., Betriebsteil C., dem späteren VEB G. , ab 1986 VEB A. und zuletzt bei A. GmbH beschäftigt. Sie war dort zunächst als Bereichsökonomin und als Bearbeiterin für Planung und Koordinierung im technischen Bereich und ab 1983 als Sachgebietsverantwortliche für technische Vorleistungen tätig. Eine Versorgungszusage über die Einbeziehung in die AVItech erhielt sie nicht. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin zum 1.3.1987 bei.

3

Am 20.6.1990 erklärten der VEB A. und die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt), den VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umzuwandeln. Gleichzeitig übertrugen sie das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB rückwirkend zum 1.6.1990 auf die neugegründete A. GmbH, die am 26.2.1991 ins Handelsregister eingetragen wurde.

4

Den Antrag der Klägerin, ihre Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3.7.2003). Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28.11.2003; Urteile des SG Cottbus vom 14.7.2005 und des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.5.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech fehle der Klägerin die betriebliche Voraussetzung. Denn der VEB A. sei am 30.6.1990 (Stichtag) auf Grund der Umwandlungserklärung und der rückwirkenden Übertragung seiner Fonds auf die teilrechtsfähige und nach außen handlungsfähige Vor-GmbH vermögenslos gewesen. Als "leere Hülle" ohne Betriebsmittel habe er am Stichtag nicht mehr aktiv am Produktionsprozess teilnehmen können. Ob die GmbH vor oder nach dem 30.6.1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei, sei daher ohne Bedeutung. Die Klägerin sei damit an diesem Tag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen.

5

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts: Die Umwandlung und Übertragung von Fondsanteilen nach der "Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften" (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) sei am 30.6.1990 noch nicht vollendet gewesen, sondern erst mit der später erfolgten Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam geworden. Der VEB A. habe auch nach dem Verlust der Produktionsmittel seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb am 30.6.1990 noch nicht verloren und sei noch existent gewesen.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung an dieses Gericht begründet 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

9

Die Klägerin begehrt im Revisionsverfahren (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 123 SGG), die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.7.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 1.10.1976 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die damals erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Dieses Ziel verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG).

10

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anl 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

11

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anl 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

12

Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob die Klägerin vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil sie am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil die Klägerin weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO innehat.

13

A. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

14

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat die Klägerin schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihr bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu ihren Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil die Klägerin in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

15

           

B. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob die Klägerin "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben hat. Die Norm selbst gibt nicht abschließend zu erkennen, nach welchen rechtlichen Kriterien sich der "Anwartschaftserwerb" im allein maßgeblichen Sinne des Bundesrechts vollzogen haben muss. Die nähere Bestimmung dieser Kriterien ist indessen

-       

auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1.8.1991 geltenden originären bundesrechtlichen Regelungen im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag ) sowie

-       

nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der DDR möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (BSG SozR 3-8750 § 1 Nr 7 S 55).

16

1. Der EinigVtr (Art 9 Abs 2 iVm Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst a; aaO Sachgebiet F Abschn III Nr 8 ) hat ab dem 3.10.1990 Neueinbeziehungen in einem noch nicht geschlossenen System ausdrücklich untersagt (EinigVtr Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbs 2) und durch EinigVtr Nr 8 iVm § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28.6.1990 (GBl DDR I 495), in Kraft getreten am 1.7.1990 (§ 36 RAnglG), bekräftigt, dass Neueinbeziehungen bereits seit dem Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 1.7.1990 nicht wirksam werden können. Die originäre bundesrechtliche Prüfung der Zugehörigkeit zum 1.8.1991 nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG übernimmt damit den 30.6.1990 als Endzeitpunkt der Einbeziehung, obwohl § 22 RAnglG erst ab 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht (EinigVtr Nr 8) galt. Zwar konnte die Norm damit nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, doch konnte sich die erstmalige Begründung von Anwartschaften im Sinne des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts tatbestandlich darauf beschränken, rückschauend grundsätzlich nur solche in der DDR erworbenen Positionen zu berücksichtigen, die bereits vor dem 1.7.1990 bestanden hatten. Das AAÜG knüpft damit im Anschluss an den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18.5.1990 (BGBl II 537; im Folgenden: Staatsvertrag ) und den EinigVtr sowie im Interesse einer schnellen Herbeiführung der Rechtseinheit verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1)an das noch von der DDR ausgesprochene und in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommene Verbot der Neueinbeziehung an. Dies schließt es zunächst für den Zeitraum vom 1.7. bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte Einbeziehungen abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG unterlaufen würde(BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 6 RdNr 23; SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 13 und S 16 sowie BSG Urteile vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21 und vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 30). Auch darüber hinaus kann jedoch nicht in Betracht kommen, auf die gesamte Zeitachse der DDR-Geschichte vom 7.10.1949 (Gründung der DDR) bis zum 30.6.1990 (Schließung der Versorgungssysteme) abzustellen. Wie ua gerade der sonst überflüssige § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG zeigt, kommt dem genannten Zeitpunkt eine Funktion nicht nur als Endzeitpunkt der bundesrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Anwartschaften, sondern gerade als maßgeblicher Stichtag zu. Nur so kann im Sinne seiner inneren Folgerichtigkeit gewährleistet werden, dass das Bundesrecht grundsätzlich allein und gerade auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt abstellt, zu dem die demokratisierte DDR vor dem Hintergrund des StV und des RAnglG grundsätzlich letztmals die Möglichkeit der Einbeziehung eröffnet hatte. Auf bloße Chancen oder Aussichten im Rahmen zu beliebigen Zeitpunkten vorher bestehender Verhältnisse kommt es dagegen nicht an. Dieses Vorgehen ist auch vor dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gerechtfertigt. Die Festlegung eines Stichtags ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und - ungeachtet der mit ihr verbundenen erheblichen Härten - vorliegend auch sachgerecht. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss hatten, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 42). Maßgeblich als Grundregel für den gesamten Anwendungsbereich von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG - und damit auch für die Fiktion nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG - ist folglich die Sachlage am 30.6.1990.

17

2.a) Der bundesrechtliche Begriff der "Zugehörigkeit" in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst damit zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der FZR - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen (vgl zum Ganzen: BVerfGE 100, 1, 5 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 33 f; BVerfG SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 3 und SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 2). Für die Einbeziehung in die AVItech galten in der DDR die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl DDR 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl DDR 487). Danach wurden Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz entweder auf Grund eines Einzelvertrags (§ 1 Abs 3 der 2. DB) oder durch eine Versorgungszusage (§ 3 Abs 5 der 2. DB) in die AVItech einbezogen.

18

Nach der Wende in der DDR änderte sich die Rechtslage. Der StV sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum 1.7.1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Leistungen auf Grund von Sonderregelungen sollten mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (Art 20 Abs 2 Satz 2 und 3 StV).

19

Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die DDR im Wesentlichen mit dem RAnglG um. § 22 Abs 1 RAnglG schloss die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30.6.1990 (Satz 1) und verbot Neueinbeziehungen (Satz 2). Außerdem sah das RAnglG vor, ein Rentenversicherungsrecht der DDR zu schaffen, das den Strukturvorgaben des SGB VI entsprechen sollte. Hierzu kam es wegen der Dynamik des Einigungsprozesses aber nicht mehr. Stattdessen regelt der EinigVtr, das materielle Rentenrecht zum 1.1.1992 auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten SGB VI zu harmonisieren, dessen bundesweites Inkrafttreten für diesen Zeitpunkt vorgesehen war. Folgerichtig blieb das RAnglG über den 2.10.1990 hinaus in Kraft, soweit es mit dem GG unter Berücksichtigung des EinigVtr sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar war (EinigVtr Nr 8). Die im RAnglG enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen verlängerte der EinigVtr bis zum 31.12.1991 (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 1).

20

Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG erfasst der EinigVtr im Kern nur Personen, die die zuständigen Stellen der DDR vor dem 1.7.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Nach Art 19 Satz 1 EinigVtr bleiben diese Entscheidungen, soweit sie nicht nach Satz 2 aufgehoben werden, als Verwaltungsakte im bundesrechtlichen Sinn wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57 f).

21

b) Bereits der EinigVtr, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG(BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56). Art 17 Satz 1 dieses Vertrages sah nämlich die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage vor, damit alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art 17 Satz 2 EinigVtr) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 Abs 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 1.7.1997, BGBl I 1625 ). Art 19 Satz 2 EinigVtr ermöglicht es, Aufhebungsakte der DDR zu beseitigen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind, sodass einmal erteilte, aber untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können. Auch dies wäre für die Betroffenen letztlich fruchtlos, würden sie nicht im Hinblick auf die bundesrechtliche Aufhebung bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt, als habe der Aufhebungsakt der DDR bereits zum Stichtag keinen Bestand mehr gehabt. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am 30.6.1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Dennoch umfasst der entsprechende Begriff des EinigVtr neben der Anknüpfung an den zum Stichtag vorgefundenen Bestand an konkreten Einbeziehungen notwendig auch diejenigen Fallgestaltungen, die auf Grund seiner eigenen Vorgaben im Ergebnis gleich zu behandeln sind. Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Ua dieser bereits im EinigVtr angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet.

22

c) Erst recht im Hinblick auf die nunmehr angepasste Terminologie des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts kann daher von einer "Zugehörigkeit" zu den Versorgungssystemen nicht nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzlich durch einen entsprechenden Einzelakt der DDR, in der Regel also einen "Verwaltungsakt", eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfolgt ist. Indessen geht hier die erstmalige bundesrechtliche Begründung in das SGB VI überführbarer Ansprüche und Anwartschaften iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auf der Grundlage eines weiten ("ausdehnenden"/"erweiternden") Verständnisses noch mehr über den Grundsatz der Anknüpfung an die konkrete Einbeziehung durch Entscheidung des Versorgungsträgers der DDR hinaus. Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f, Nr 3 S 20, Nr 4 S 26 f, Nr 5 S 32, Nr 6 S 39, Nr 7 S 58 f sowie Nr 8 S 73; Ganske-Gerhardt, DAngVers 2005, 361, 365). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 2; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 57), erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 56). Unerheblich ist insofern, ob die abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnungen ursprünglich willkürlich waren. Jedem Versuch, entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers insofern eine Korrektur vorzunehmen, steht die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) entgegen. Als Teilmenge der Zugehörigen iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG fallen auch die Inhaber eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

23

Dagegen bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("ausdehnenden"/"erweiternden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30.6.1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21).

24

d) Gegen dieses Verständnis erhobenen Bedenken folgt der Senat nicht.

25

aa) Zwar ist bei isolierter Betrachtung des Wortlauts auch von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ein Verständnis der Norm denkbar, das grundsätzlich an die Einbeziehung durch Einzelentscheidung der DDR anknüpft, nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen eine Modifikation toleriert und darüber hinausgehenden Erweiterungen entgegensteht. Dies ist indessen nicht das einzig mögliche Verständnis des Begriffs der "Zugehörigkeit". Weder der spezifische Sprachgebrauch des AAÜG oder des SGB noch die juristische Fachsprache versehen das Wort "Zugehörigkeit" mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt. Maßgebend ist daher zunächst der allgemeine Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, S 50). In der Zusammensetzung zugehören bezeichnet das Wort vor allem die Beziehung zu einer Gemeinschaft. In diesem Kontext betont der Partikel "zu" die persönliche und/oder innerliche Verbindung zu der jeweiligen (Personen-)Gruppe. Denn nach den grammatischen Grundsätzen der deutschen Sprache bestimmt der erste Teil einer Zusammensetzung in der Regel den zweiten Teil näher (Duden, Die Grammatik, 8. Aufl 2009, RdNr 1002).

26

In deutschen Wörterbüchern, die auf den aktuellen, allgemeinen Sprachgebrauch schließen lassen (vgl zu dieser Methode: EuGH, EuZW 1997, 625, 628; BGH, BGHSt 12, 366; BGH NJW 1982, 1278 und BGH MDR 1996, 188; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl 1986, § 17 RdNr 11; Gast, Juristische Rhetorik, 4. Aufl 2006, RdNr 668; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 28 RdNr 34), wird das Wort "Zugehörigkeit" wie folgt umschrieben: Das Dazugehören zu etwas oder jemandem (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl 1979; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000) als Glied oder Bestandteil; die "Mitgliedschaft" zu einer bestimmten Gruppe, Organisation, Konfession, Körperschaft, Partei oder einem Verein (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); die (innere) "Verbundenheit" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999; TheFreeDictionary.com, Deutsches Wörterbuch 2009); einer bestimmten Gruppe als Mitglied verbunden sein (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31); "aufgrund besonderer Beschaffenheit oder Verhältnisse (ordnungsgemäß) einer bestimmten Gruppe zugerechnet werden" (Duden, Die richtige Wortwahl, 1977, S 31). Der allgemeine Sprachgebrauch beschränkt den Begriff der "Zugehörigkeit" also nicht nur auf die formale (rechtliche) Mitgliedschaft in einer Körperschaft oder die verbindliche Aufnahme in eine Organisation, sondern lässt bereits die mehr oder weniger starke "Verbundenheit" zu einer bestimmten Gruppe genügen.

27

Der offene Wortlaut lässt damit ein weites ("ausdehnendes"/"erweiterndes") Verständnis von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG zu, das sich nicht allein auf Personen beschränkt, die am 30.6.1990 von der DDR konkret einbezogen waren bzw auf Grund einer nachträglichen Entscheidung auf Grund von Bundesrecht wieder als solche zu behandeln sind. Denn über eine hinreichend enge Verbundenheit zu einem Versorgungssystem verfügen auch solche Personen, die nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Systems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - am 30.6.1990 alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente erfüllten.

28

bb) Das damit unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch zumindest auch mögliche weite Verständnis des Begriffs der Zugehörigkeit erfährt rechtlich im Kontext des bundesrechtlich grundsätzlich fortgeführten und durch den EinigVtr sowie das AAÜG nur modifizierten Verbots der Neueinbeziehung zwingend eine Begrenzung. Ein weites ("ausdehnendes"/"erweiterndes") Verständnis kommt daher rechtlich nur insoweit in Betracht, als es gleichermaßen beiden Umständen Rechnung trägt. Soweit allerdings originäres Bundesrecht das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat, ist dem auch in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

29

Nicht anders als § 22 RAnglG gelten auch inhaltlich die Versorgungsordnungen erst ab dem 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht. Auch sie können daher nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, wohl aber bestimmen sie auf Grund ihrer begrenzten Fortgeltung auch noch am 1.8.1991 - und bis zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31.12.1991 - mittelbar diejenigen Sachverhalte, auf die das dann geltende Bundesrecht zum 30.6.1990 abstellt und an die es Rechtsfolgen knüpft. Einschlägig sind insofern bereits auf Grund des originären Bundesrechts in EinigVtr Nr 9 allein diejenigen Teile der Versorgungsordnungen, die mit dem EinigVtr, dem GG und dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Nicht Teil des Bundesrechts geworden sind die Versorgungsordnungen demgemäß hinsichtlich der Regelungen über die Einbeziehung durch Entscheidung von Stellen der DDR, die nachträglich schlechthin nicht ersetzt werden kann. Entscheidend ist unter diesen Umständen allein, ob ausgehend von einer am Gleichheitsgebot (Art 3 Abs 1 GG) orientierten Umsetzung des zu Bundesrecht gewordenen Teils der Versorgungsordnungen eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung im Rahmen gebundener Verwaltung hätte zuerkannt werden müssen, dh zum 1.7.1990, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beansprucht werden können (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20). Unter diesen Umständen hatte - bundesrechtlich - die noch ausstehende Versorgungszusage keine rechtsbegründende, sondern nur noch feststellende Bedeutung (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 34).

30

Ein derartiges - neben den "Verwaltungsakten" der DDR auch die primäre materiell-rechtliche Ebene einbeziehendes - Verständnis des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gewährleistet an Art 3 Abs 1 GG orientiert die Gleichwertigkeit der Rechtsquellen und vermeidet eine bundesrechtlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Inhaber von Einzelentscheidungen gegenüber unmittelbar Normbegünstigten. Es gewährleistet zudem, dass das Verbot der Neueinbeziehung unverändert nur insoweit modifiziert wird, als dies rechtsstaatlich geboten ist und das Bundesrecht umgekehrt nicht durch eine Beschränkung auf die bloße Hinnahme vorgefundener Einbeziehungsentscheidungen der DDR hinter dem Ziel der Anknüpfung an rechtsstaatlich geordnete Verhältnisse zurückbleibt, sondern diesen - unabhängig von "Rechtmäßigkeit" und Willkür zu beachtenden Einzelakten - das fiktive Ergebnis der Umsetzung des fortgeltenden Teils der Versorgungsordnungen gleichstellt.

31

           

C. Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23), die kumulativ vorliegen müssen,

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

32

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31 und Nr 4 RdNr 15) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2). Was bundesrechtlich unter einem VEB zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr 9 ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Der staatliche Sprachgebrauch ergibt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR, dessen Auslegung damit nach einem bundesrechtlich objektivierten Verständnis - unabhängig also von der tatsächlichen Handhabung durch die DDR und ihrer Verwaltungspraxis - insofern ebenfalls Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Bundesrecht sind zudem allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr 17; BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 133).

33

In Fällen der vorliegenden Art kann nicht davon ausgegangen werden, dass VEB vor dem 1.7.1990 ihre Fähigkeit verloren haben, sich weiterhin als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und ihre Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, es sich also nur noch um eine "leere Hülle" gehandelt habe. Der abweichenden Auffassung der Vorinstanz sowie anderer Landessozialgerichte wird nicht gefolgt. VEB hatten ihre Rechtsfähigkeit in der DDR zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8.11.1979 (GBl DDR I 355) durch (Gründungs-)Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 37 Abs 1 Satz 1, Abs 4 KombinatsVO). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Plans zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu verfügen (§ 31 Abs 4 Sätze 1 und 2 KombinatsVO).

34

Der VEB A. war am 30.6.1990 nicht vermögenslos und existierte an diesem Stichtag keinesfalls nur noch als "leere Hülle". Denn er hatte seine materiellen und finanziellen (Betriebs-)Mittel, die ihm der Staat in Form sog "Fonds" aus dem "volkseigenen" Vermögen zur zweckgebundenen Bewirtschaftung zugeführt und überlassen hatte, bis zu diesem Zeitpunkt nicht verloren. Vielmehr war er als "Fondsinhaber" am 30.6.1990 weiterhin befugt, die Bestandteile der finanziellen und materiellen Fonds nach § 19 Abs 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) vom 19.6.1975 (GBl DDR I 465) "zu besitzen und zu nutzen" sowie ggf auf andere Rechtssubjekte (insbesondere Wirtschaftseinheiten und staatliche Stellen) zu übertragen (vgl dazu Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI -, Band III, Stand: August 1997, TreuhG, vor § 1 RdNr 8; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, S 159). Zu den "finanziellen Fonds" zählten insbesondere Geldmittel (sog Geldfonds); zu den "materiellen Fonds" gehörten vor allem Produktionsfaktoren wie Werkzeuge, Maschinen, Anlagen uä (Produktionsfonds). Der Begriff des "Fonds" erfasste alle betriebsdienlichen "Mittel", ersetzte das Wort "Kapital", das im Sprachgebrauch der volkseigenen Wirtschaft aus ideologischen Gründen verpönt war (vgl dazu Oettle, Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, 1983, 351, 363), und verdeutlichte gleichzeitig, dass dem Betrieb die Fondsbestandteile nicht gehörten. Eigentümer der Fondsbestandteile blieb in aller Regel der Staat, der die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechte, die sich aus seiner Eigentümerstellung ableiteten, in Fonds aufteilte und sie den staatlichen Einrichtungen (zB Schulen, Krankenhäusern, Bibliotheken) sowie volkseigenen Betrieben zur "operativen Verwaltung" überließ. Als "Fondsinhaber" waren die Betriebe also lediglich Besitzer, Nutzungsberechtigte und eingeschränkt Verfügungsberechtigte der finanziellen und materiellen Mittel, was ihnen eine "treuhandähnliche" (so Horn, aaO) bzw "eigentümerähnliche" (so Busche, aaO, § 1 RdNr 20) Stellung verschaffte. Dasselbe galt prinzipiell für die sog "Rechtsträgerschaft" an volkseigenen Grundstücken und Gebäuden, die den Betrieben regelmäßig in Form sog "Bodenfonds" zur plangebundenen Bewirtschaftung zugewiesen waren.

35

Der VEB A. hat seine Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft keinesfalls vor dem 1.7.1990 an eine Nachfolge-Gesellschaft verloren, weil bis zu diesem Stichtag nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl DDR I 107) die (eingeleitete) Umwandlung des VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) noch nicht vollzogen war. Denn nach § 7 Satz 1 UmwVO wurde die notariell beurkundete Umwandlungserklärung vom 20.6.1990 erst mit der Eintragung der GmbH in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register wirksam. Zur Registereintragung kam es aber erst nach dem 30.6.1990. Bis dahin stand die Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung; sie hatte konstitutive Bedeutung (ebenso BGH, Urteile vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f und vom 17.11.2000 - V ZR 318/99 - VIZ 2001, 162, 163; Busche, aaO, vor § 1 RdNr 5; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625; Lindner, RV 2009, 101, 104 f; aA Jürgens, DB 1992, 1226 und Ulmer, SGb 2008, 643, 646 jeweils unter Hinweis auf den missverständlichen Wortlaut von § 6 Abs 1 UmwVO: Anmeldung der "entstandenen" Gesellschaft).

36

Konnte die Umwandlung nach der UmwVO - wie hier - bis zum 30.6.1990 nicht erreicht werden, so ging das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft bzw Rechtsträgerschaft des VEB am 1.7.1990 an dessen (Nachfolge-)GmbH im Aufbau (i.A.) über. Denn nach § 11 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17.6.1990 (GBl DDR I 300) waren grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes Aktiengesellschaften (AG) oder "vorzugsweise" (§ 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) GmbH (Busche, aaO, § 11 RdNr 12; Horn, aaO, S 332). Diese Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft des bisherigen VEB sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs 2 Satz 2 TreuhG). Die spätere Registereintragung der aus der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft i.A. hatte keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung (vgl §§ 13, 15 TreuhG; Busche, aaO, § 11 RdNr 6 und § 15 RdNr 1; Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 625).

37

Neben VEB und GmbH kommt vor dem 1.7.1990 auch nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht. Vielmehr bestätigt § 7 UmwVO die Nichtexistenz einer Vorgesellschaft im hier maßgeblichen Zusammenhang. Nach dieser Vorschrift wird mit der Eintragung der GmbH in das Register die Umwandlung wirksam (Satz 1) und die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes (Satz 2), der damit erlischt (Satz 3). Die volkseigenen Betriebe bestanden also auch nach Abgabe der Umwandlungserklärung fort, bis sie mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft erloschen. Bis dahin waren sie berechtigte Nutzer der zugewiesenen Mittel (Fonds), die sie ausdrücklich allein auf die Kapitalgesellschaft übertragen konnten (§ 7 Sätze 1 und 2 UmwVO), die ihrerseits erst mit der Eintragung als Rechtsnachfolgerin des umgewandelten VEB entstand. Als Bestandteil bereits der Umwandlungserklärung konnte die Übertragung der Fondsinhaberschaft damit nur künftig und unter der aufschiebenden Bedingung des Entstehens der Kapitalgesellschaft, nicht aber sofort oder mit einem in der Erklärung bestimmten Zeitpunkt bereits vor der Eintragung auf eine "Vorgesellschaft" erfolgen. Dies bestätigt das Statut der Treuhandanstalt, das ausdrücklich davon spricht, dass sich das volkseigene Vermögen bis zur Umwandlung in Fondsinhaberschaft volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen befindet (§ 2 Abs 1 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt) bzw die Treuhandanstalt Rechtsträger an dem Grund und Boden wird, der sich bis zur Umwandlung in der Rechtsträgerschaft ua "der umgewandelten Betriebe" befand (§ 5 Abs 2 Satz 1 des Statuts der Treuhandanstalt). Insofern sind Umwandlungen selbstverständlich nur nach Maßgabe von § 7 UmwVO wirksame Umwandlungen. Das Vermögen ging damit erst mit der Eintragung auf die Kapitalgesellschaft über. Bei dieser nahtlosen Rechtsnachfolge zwischen umgewandeltem Betrieb und GmbH besteht für die Figur der Vorgesellschaft kein Raum.

38

Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.4.1892 (RGBl 477), das in der DDR in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.1898 weiter galt (RGBl 846, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.8.1937, RGBl I 897) und das § 18 Nr 7 iVm § 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR vom 21.6.1990 (GBl DDR I 357) mit Wirkung zum 1.7.1990 außer Kraft setzte. Erst zu diesem Zeitpunkt trat die in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fassung des GmbHG in Kraft (vgl § 1 Abs 1 iVm § 18 des Gesetzes vom 21.6.1990). Bis zum 30.6.1990 war in der DDR folglich das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Fassung nachrangig (§ 4 Abs 3 UmwVO) anzuwenden. Dieser Text des GmbH-Gesetzes kennt das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft nicht. Zudem leugnete der historische Reichsgesetzgeber eine Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vor der Eintragung und lehnte die Kontinuität zwischen der in Gründung befindlichen und der eingetragenen GmbH ab (Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 9. Aufl 2000, § 11 RdNr 4). Daran knüpfte das Reichsgericht an: Mit Urteil vom 20.4.1904 (RGZ 58, 55) entschied es, dass vor der Handelsregistereintragung zwar noch keine GmbH, wohl aber die Vereinigung derjenigen Personen bestehe, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Eintragung in das Handelsregister eine GmbH werden solle. Aus dieser Entscheidung wurde dann eine ständige Rechtsprechung, zunächst für die GmbH (RGZ 82, 288, 290; 83, 370, 373; 87, 246, 249; 105, 228, 229 f), später für die AG (RGZ 131, 27, 30 f) und sodann für beide Gesellschaften (RGZ 134, 121, 122; 143, 368, 372 f; 151, 86, 91 für die GmbH und RGZ 144, 348, 356; 154, 276, 286 für die AG; s hierzu Rittner, Die werdende Juristische Person, 1973, 130 ff). Gleichwohl durchlief das Recht der Vorgesellschaft einen Institutionalisierungsprozess, der von der Literatur ausging und den die Rechtsprechung zunächst nur zögernd aufnahm (Schmidt aaO, § 11 RdNr 5). Im Hinblick auf die GmbH bekundet der BGH erstmals mit Urteil vom 12.7.1956 (BGHZ 21, 242, 246): "Die im Werden begriffene GmbH ist keine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, sondern eine Organisation, die einem Sonderrecht untersteht, das aus den im GmbHG oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, besteht". Den entscheidenden Schritt zur Anerkennung der Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vollzog der BGH mit Urteil vom 9.3.1981 (BGHZ 80, 129; vgl Schmidt, aaO, § 11 RdNr 5 und 27). Die Vorgesellschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten hat sich mithin erst in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Vor diesem entwicklungsgeschichtlichen Hintergrund fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die DDR, die schon die Texte des GmbHG nicht geändert hatte und von diesem Prozess abgeschnitten war, das Rechtsinstitut der Vorgesellschaft kannte oder die Rechtsprechung des BGH mit in Bezug nehmen wollte. In der früheren DDR galt somit das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Form, das keine Vorgesellschaft kannte.

39

Damit konnten Fondsanteile vor dem 1.7.1990 auf eine GmbH nur dann übergehen, wenn diese Kapitalgesellschaft im Handelsregister eingetragen war. Soweit der 4. Senat des BSG entgegen der Auffassung anderer oberster Bundesgerichte (BFH, Urteil vom 21.8.1996 - I R 85/95 - BFHE 181, 437; BGH, Urteil vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356, 2357 f) entschieden hat, es habe bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 ein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft" gegeben (BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 18), wird hieran nicht festgehalten. Schließlich ergibt sich auch aus dem TreuhG kein Anhaltspunkt für die Existenz einer "Kapital-Vorgesellschaft" im Recht der DDR. Das TreuhG beschränkt sich - wie bereits oben aufgezeigt - darauf, grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 Abs 3 TreuhG) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs 4 TreuhG), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes in AG i.A. oder "vorzugsweise" 11 Abs 1 Satz 2 TreuhG) in GmbH i.A. umzuwandeln. Wäre zuvor eine Kapitalvorgesellschaft in Gründung (i.G.) entstanden, hätte das TreuhG den Untergang dieser Kapitalgesellschaft i.G. regeln müssen, weil andernfalls zwei Vorgesellschaften, eine in Gründung und eine im Aufbau, existiert hätten (vgl zu den sich daraus ergebenden Problemen: Gutbrod, GmbHR 1993, 622, 626). Weder ist daher die Eigenschaft von volkseigenen Betrieben als Produktionsbetriebe bereits mit einem in der Umwandlungserklärung genannten Zeitpunkt vor dem 1.7.1990 entfallen noch konnte es vor der Eintragung zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine neue Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin kommen.

40

Die Sache war schon deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil bisher Feststellungen dazu fehlen, ob die Klägerin zum Stichtag am 30.6.1990 entsprechend der beruflichen Qualifikation als Ingenieurökonomin bei dem VEB A. tätig war (vgl BSG, Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 60).

41

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.
Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2.
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3.
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.