Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Apr. 2018 - L 3 BA 30/18

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2018:0426.L3BA30.18.00
bei uns veröffentlicht am26.04.2018

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beigeladene zu 1. Nachtbereitschaftsdienste im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hat.

2

Die Klägerin betreibt Heime für Menschen mit geistiger Behinderung, Frühförder- und Beratungsstellen sowie ambulantes betreutes Wohnen.

3

Die Beklagte führte in der Zeit vom 22. April bis zum 25. Juni 2009 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin bezogen auf den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 durch und teilte der Klägerin mit Bescheid vom 30. Juni 2009 mit, dass die Feststellung der Versicherungspflicht der Nachtbereitschaft der Beigeladenen zu 1. eine weitere Prüfung erfordere. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen habe die Beigeladene zu 1. im Zeitraum von "Juli" 2006 bis August 2007 für Nachtbereitschaften monatliche Beträge zwischen 762,00 EUR und 1350,00 EUR erhalten. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte füllte die Beigeladene zu 1. den formularmäßigen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung unter dem 1. März 2010 aus und gab zur Tätigkeit im Zeitraum von Juni 2006 bis August 2007 an, als Tätigkeit die "Betreuung von behinderten Menschen" für die Klägerin als Auftraggeber verrichtet zu haben. Während der Nacht sei sie Ansprechpartner in einer Wohnstätte für behinderte Menschen für die Bewohner gewesen. Sie habe keinen Arbeitnehmer/Auszubildenden mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400,00 EUR im vorgenannten Zeitraum beschäftigt. Ihre Tätigkeit habe sie am Betriebssitz der Auftraggeberin verrichtet. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten habe sie nicht einzuhalten gehabt. Ihr seien keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) ihrer Tätigkeit erteilt worden. Ihr Auftraggeber habe ihr Einsatzgebiet nicht ohne ihre Zustimmung verändern können. Einzelne Aufträge habe sie jederzeit ablehnen können. Für die Tätigkeit habe sie ihr Auto als eigenes Kapital einsetzen müssen. Preise seien von ihr vorgegeben und so akzeptiert worden. Die Beigeladene zu 1. hat zudem den zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen "Vertrag über eine freie Mitarbeit" vom 30. Mai 2006 vorgelegt:

4

"Vertrag über eine freie Mitarbeit

5

Zwischen

6

L. A. gGmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
D. Allee ..., W.

7

- nachfolgend: Auftraggeberin -

8

und

9

S. J., K-weg ..., D.
- nachfolgend: freie Mitarbeiterin -

10

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

11

Vertragsgegenstand

12

(1) Die Auftraggeberin beauftragt die freie Mitarbeiterin, folgende Vertragstätigkeit auszuführen:

13

Betreuungsdienstleistungen innerhalb von der Auftraggeberin betriebenen vollstationären und ambulanten Pflege-, Förder- und Betreuungseinrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen vergleichbaren Einrichtungen (- nachfolgend: Betreuungseinrichtungen -) gemäß Anlage, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

14

(2) Die erteilten Aufträge führt die freie Mitarbeiterin in eigener Verantwortung aus. Dabei hat sie zugleich die Interessen der Auftraggeberin zu berücksichtigen. Die freie Mitarbeiterin unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens der Auftraggeberin. Sie hat jedoch fachliche Vorgaben der Auftraggeberin soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.

§ 2

15

Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung

16

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. Juni 2006 und endet am 31. Mai 2007.

17

(2) Eine Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 3

18

Keine Höchstpersönlichkeit

19

Die freie Mitarbeiterin ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Sie kann sich hierzu in Abstimmung mit der Auftraggeberin auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen, soweit sie deren fachliche Qualifikation sichergestellt hat und soweit der jeweilige Auftrag dies gestattet.

§ 4

20

Ablehnungsrecht der Auftragnehmerin

21

Die freie Mitarbeiter/in hat das Recht, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 5

22

Verhältnis der Auftragnehmerin zu Dritten

23

Die freie Mitarbeiterin hat das Recht, auch für dritte Auftraggeber tätig zu werden. Einer vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin bedarf es hierfür nicht.

§ 6

24

Tätigkeitsort

25

Tätigkeitsort ist jeweils die in der Anlage näher bestimmte Betreuungseinrichtung. Sofern nach der Eigenart der übernommenen Tätigkeit erforderlich, erhält die freie Mitarbeiterin die Möglichkeit, die Einrichtungen der Betreuungseinrichtung in angemessenem Umfang zu benutzen. Die Auftraggeberin ist der freien Mitarbeiterin während der vereinbarten Dienstzeiten insoweit weisungsbefugt, wie dies zur sachgerechten Erfüllung dieses Vertrages notwendig ist.

§ 7

26

Vergütung

27

(1) Die freie Mitarbeiterin erhält für ihre nach § 1 des Vertrages erbrachte Tätigkeit ein Stundenhonorar in Höhe von 12,- EUR. Dieser Betrag enthält die ggf. anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.

28

(2) Die freie Mitarbeiterin legt der Auftraggeberin nach Durchführung des einzelnen Auftrages innerhalb einer Frist von 4 Wochen, im Übrigen monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird zwei Wochen nach ihrem Eingang bei der Auftraggeberin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach sechs Wochen Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, den offenen Rechnungsbetrag auf dem Rechtsweg einzufordern, sowie die daraus entstehenden finanziellen Schäden in Rechnung zu stellen.

§ 8

29

Kosten und Aufwendungen der Auftragnehmerin

30

(1) Soweit die freie Mitarbeiterin die vereinbarten Tätigkeiten in den Räumen der Auftraggeberin erbringt, trägt letztere auch die insoweit anfallenden Kosten.

31

(2) Die freie Mitarbeiterin versichert sich selbst. Die entstehenden Kosten kann sie der Auftraggeberin nicht in Rechnung stellen.

§ 9

32

Geheimhaltung

33

(1) Die freie Mitarbeiterin wird alle ihr aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich behandeln, soweit es sich nicht um lediglich offenkundige Tatsachen oder Umstände handelt. Dies gilt auch nach Erbringung der Leistung.

34

(2) Die freie Mitarbeiterin verpflichtet sich, über ihr bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten von Beschäftigten der Auftraggeberin selbst und den in ihrer Obhut befindlichen Personen auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren.

§ 10

35

Herausgabe von Unterlagen/Auskunftserteilung

36

Sämtliche Unterlagen und Materialien, die der freien Mitarbeiterin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit übergeben werden, sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben. Der freien Mitarbeiterin steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die freie Mitarbeiterin ist ferner verpflichtet, der Auftraggeberin über alle Einzelheiten der Auftragserfüllung auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen.

§ 11

37

Sorgfalt und Haftung des Auftragnehmers

38

(1) Die freie Mitarbeiterin verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

39

(2) Die freie Mitarbeiterin haftet der Auftraggeberin gegenüber für von ihr schuldhaft verursachte Schäden.

40

(3) Die Auftraggeberin haftet der freien Mitarbeiterin für alle ihr aus der vertraglich vereinbarten Tätigkeit oder im Zusammenhang damit entstehenden Schäden, die der freien Mitarbeiterin durch die Auftraggeberin selbst direkt oder indirekt durch die Betreuungseinrichtung, ihrer Mitarbeiter oder den in ihrer Obhut befindlichen Personen, entstehen.

§ 12

41

Weitere Bestimmungen

42

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

43

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 14

44

Anwendbares Recht

45

Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

46

W…, 30. Mai 2006 Dessau, 30. Mai 2006

47

Ort/Datum/Auftraggeberin/Unterschrift Ort/Datum/Freie Mitarbeiterin/

48

Unterschrift

49

Anlage zum Vertrag über eine freie Mitarbeit zwischen S. J. und L. A. gGmbH vom 30. Mai 2006

50

Zu § 1 Abs. 1 und § 6:

51

Die Vertragstätigkeit besteht bis auf Weiteres in der Durchführung der Nachtbereitschaft in der Betreuungseinrichtung der Auftraggeberin am Standort A. S ..., Z. nach Dienstplan mit einer Mindestdienstzeit von 60 Stunden pro Monat."

52

Unter dem 20. April 2010 hörte die Beklagte sowohl die Beigeladene zu 1. als auch die Klägerin dazu an, dass nach ihren Feststellungen die Beigeladene zu 1. vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2007 bei der Klägerin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Sie forderte für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2007 Beiträge in Höhe von 6188,51 EUR nach. Nach dem eingereichten Vertrag einschließlich der Anlage zum Vertrag sei die Beigeladene zu 1. als Nachtbereitschaft nach Dienstplan mit einer Dienstzeit von mindestens 60 Stunden im Monat in einer Betreuungseinrichtung der Klägerin eingesetzt worden. Damit liege Weisungsgebundenheit bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art und Weise der Durchführung vor. Die Arbeitsleistung werde in den Räumen der Klägerin erbracht; damit liege eine Eingliederung in den Betrieb vor. Ein unternehmerisches Risiko habe in der zu beurteilenden Tätigkeit nicht vorgelegen. Insoweit habe die Beigeladene zu 1. in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Klägerin gestanden.

53

Am 6. Mai 2010 wandte die Klägerin ein, die Beigeladene zu 1. habe die Tätigkeit bei ihr als Selbstständige verrichtet, denn diese habe für mindestens einen weiteren Auftraggeber die Betreuung von Kindern übernommen. Zum Nachweis hat sie die Fotokopie einer Visitenkarte der Beigeladenen zu 1. als "Tagesmutti" vorgelegt; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beigeladene zu 1. habe ihre Tätigkeit ohne Weisungsgebundenheit verrichtet. Sie habe in den entsprechenden Einsatzzeiten sich im Fall etwaiger Notsituationen eines Bewohners um dessen Belange kümmern müssen. Hierbei sei sie allein auf sich und ihre vorhandenen Fachkenntnisse angewiesen gewesen. Weder die Leiterin noch ein Dritter sei anwesend gewesen, um ihr Anweisungen zu erteilen. Sie habe einzelne Aufträge ohne die Angabe von Gründen ablehnen können. Dies könne ein abhängig Beschäftigter nicht, da dieser bei der Ablehnung einer ihm zugewiesenen Aufgabe die fristlose Kündigung riskiere. Die Beigeladene zu 1. habe die Erbringung ihrer Leistungen nicht persönlich geschuldet, sondern sei befugt gewesen, sich eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sie habe Rechnungen gelegt, mit denen sie ihre tatsächlich geleisteten Stunden zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet habe. Die Beigeladene zu 1. sei jeweils zu unterschiedlichen Zeiten tätig gewesen. Sowohl die Verpflichtung, auf Abruf tätig zu werden, als auch die notwendige Flexibilität, jeweils nach dem erforderlichen Stundenumfang zur Verfügung zu stehen, seien Kennzeichen für eine selbstständige Tätigkeit. Das unternehmerische Risiko habe darin bestanden, dass sich die Beigeladene zu 1. entsprechende Aufträge habe beschaffen müssen und hinsichtlich der eigenverantwortlichen Erfüllung ihrer Aufgaben in einem potentiellen Haftungsverhältnis zur Klägerin gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf Blatt 26, 27, 31 bis 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

54

Mit Bescheid vom 9. November 2010 stellte die Beklagte fest, dass für die Beigeladene zu 1. vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin bestanden habe und forderte hierfür Beiträge in Höhe von 7938,01 EUR nach; hierin seien Säumniszuschläge in Höhe von 1749,50 EUR enthalten. Die Beigeladene zu 1. sei mit ihrer Beschäftigung in die Organisation und in die Struktur der Klägerin eingegliedert gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Tätigkeit nicht im Einzelnen angewiesen worden sei. Es könne vielmehr erwartet werden, dass mit der Übertragung einer Aufgabe der Betreffende entsprechend befähigt sei und ohne Anweisung im Einzelnen seine Aufgabe erfüllen könne. Hier habe es sich um eine Art Rahmenvertrag gehandelt, so dass nicht die einzelnen Tage, sondern die Stundenzahl pro Monat vereinbart worden sei. Die Möglichkeit, dass Einsätze jeweils vereinbart und auch abgelehnt werden könnten, stehe der Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Zeit nicht entgegen. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht vorgelegen, da die Beigeladene für ihre Betreuung regelmäßig eine feste Vergütung erhalten habe. Die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bestehe in Bezug auf die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung. Säumniszuschläge seien zu berechnen, da die Beiträge bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig gewesen seien und eine unverschuldete Unkenntnis nicht zu erkennen sei. Wegen der Einzelheiten und der Berechnung der Höhe der Beiträge wird auf Blatt 34 bis 39 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

55

Ebenfalls unter dem 9. November 2010 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1. fest, dass diese für die Klägerin als Betreuerin im Zeitraum von Juni 2006 bis August 2007 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt gearbeitet habe.

56

Am 2. Dezember 2010 legte (nur) die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. November 2010 ein. Zur Begründung wiederholte sie zum einen ihr Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Zum anderen vertiefte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass die Aufgabe der Beigeladenen zu 1. sich auf Hilfeleistung in Notsituationen beschränkt habe. Die Beigeladene zu 1. sei dann "gehalten" gewesen, die Leiterin des Wohnheims oder den Geschäftsführer telefonisch zu kontaktieren, um die Notsituation anzuzeigen. Alle weiteren Schritte zur Abwendung der Notsituation hätten dann von dort in die Wege geleitet werden müssen. Soweit die Notsituation in einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Bewohners des Wohnheimes gelegen hätte, wäre die Beigeladene zu 1. "gehalten gewesen", neben der Leiterin des Wohnheimes bzw. dem Geschäftsführer den zuständigen Rettungsdienst zu benachrichtigen. Die Arbeit der Beigeladenen zu 1. habe sich in einer Kontrolltätigkeit erschöpft. Hierfür sei keine besondere Qualifikation erforderlich gewesen; die Tätigkeit in der Nachtbereitschaft habe auch durch Hilfskräfte ausgeführt werden können. Tatsächlich habe die Beigeladene zu 1. eine "unstetige" Tätigkeit, verteilt auf die verschiedensten Kalendertage, in der Regel mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden, verrichtet. Die Einsatztätigkeit sei vorab monatlich zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Leiterin des Wohnheims verhandelt worden. Insoweit sei die Beigeladene zu 1. berechtigt gewesen, auf den Umfang der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitstage Einfluss zu nehmen. Die Beigeladene zu 1. habe das Risiko ihrer selbstständigen Tätigkeit getragen, da sie nur für die tatsächlich erbrachten Stunden vergütet worden sei, bei Erkrankung keine Entgeltfortzahlung erhalten habe und bei Schlechterfüllung der Zahlungsanspruch entfallen wäre. Die Beigeladene zu 1. habe zudem über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Im streitigen Zeitraum habe sie tagsüber als "Tagesmutti" Kinder betreut.

57

Unter den 20. Januar 2012 listete die Beklagte der Klägerin im Einzelnen auf, von welchen monatlichen Entgelten der Beigeladenen zu 1. sie bei Bescheiderteilung ausgegangen sei. Zudem holte sie die Auskunft der Beigeladenen zu 2. vom 16. April 2012 ein, wonach die Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Januar 2008 als hauptberuflich Selbstständige bei ihr versichert gewesen sei. Aufgrund der ganztägigen Betreuung von Kindern an mehreren Wochentagen habe die wöchentliche Arbeitszeit weit mehr als 20 Stunden betragen, so dass festzustellen sei, dass die Beigeladene zu 1. auch im hier maßgebenden Zeitraum vom 1. Juni 2006 zum 31. August 2007 hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sei. Denn die Tätigkeit bei der Klägerin sei nur im Umfang von 5,5 bis 6,5 Stunden und zudem häufig am Wochenende erbracht worden. Daraufhin reduzierte die Klägerin mit den Teilabhilfebescheiden vom 21. Mai und vom 22. Juni 2012 ihre Forderung um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die daraus resultierenden Säumniszuschläge auf eine Gesamtnachforderung in Höhe von 4761,03 EUR, wobei darin nunmehr noch Säumniszuschläge in Höhe von 1053,50 EUR enthalten seien. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie ergänzend darauf hin, dass die Klägerin selbst in der Widerspruchsbegründung angegeben habe, die Beigeladene zu 1. habe Kontrolltätigkeiten verrichten müssen, wobei ihr vorgegeben worden sei, im Fall einer Notsituation die Leiterin der Betreuungseinrichtung oder den Geschäftsführer zu kontaktieren sowie bei Bedarf den Rettungsdienst anzufordern. Bei der Beigeladenen zu 1. habe eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen, da sie hinsichtlich der Art und Weise, des Ortes und der Zeit keinen eigenen Spielraum gehabt und ein unternehmerisches Risiko in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit nicht vorgelegen habe. Sie habe - wie ein üblicher abhängiger Arbeitnehmer - als eigenes Kapital lediglich den eigenen PKW benötigt, um zur Arbeit fahren zu können.

58

Mit der am 27. September 2012 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des sie zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtenden Bescheides mit den Gründen aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt.

59

Das Sozialgericht hat am 23. Juli 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in dem es auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2012 (L 4 R 761/11) sowie auf den der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgebenden Beschluss des Bundessozialgerichts ((BSG) - B 12 R 49/12 B -, juris) hingewiesen hat. Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der dem vorgenannten LSG-Urteil zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich anders sei. Sie erbringe keine Pflegeleistungen im medizinischen Sinne. Sie sei deshalb nicht verpflichtet, ihre Bewohner "rund um die Uhr" zu betreuen. Das Vorhalten einer Nachtwache erfolge von ihr freiwillig. Die Beigeladene zu 1. sei schließlich nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen.

60

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau am 19. November 2015 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1. sei bei der Klägerin im Zeitraum von Juni 2006 bis August 2007 abhängig beschäftigt gewesen. Zur Begründung hat das Gericht auf die Begründung der angegriffenen Verwaltungsakte und der Widerspruchsentscheidung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen und sich der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2012 (L 4 R 761/11, juris) angeschlossen. Im Übrigen könne es nicht darauf ankommen, in welcher Rechtsform nach welchen gesetzlichen Vorschriften die Klägerin organisiert sei. Streitentscheidend sei allein die (statusrechtliche) Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Diese sei in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen. Der Ort der Ausführung der Tätigkeit sei zwangsläufig das Wohnheim Zerbst gewesen, die Art der Ausführung habe sich aus dem Vertrag vom 30. Mai 2006 ergeben. Der zeitliche Umfang von mindestens 60 Stunden monatlich habe einer Teilzeitbeschäftigung entsprochen, die ebenfalls in die Dienstpläne eingearbeitet und abgestimmt habe werden müssen und bei der regelmäßig auf Wünsche der Mitarbeiter Rücksicht genommen werde. Soweit der Vertrag vom 30. Mai 2006 vorgesehen habe, dass die Beigeladene zu 1. die Arbeit nicht höchstpersönlich auszuführen habe, sehe die Kammer dies vorrangig als Mittel, um einen Vertrag über eine freie Mitarbeit abschließen zu können. Tatsächlich habe die Klägerin ihr Gewerbe allein ohne weitere Mitarbeiter ausgeübt, so dass die Möglichkeit, eine dritte Person mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation unter Abstimmung mit der Klägerin zu beauftragen, theoretischer Natur sei.

61

Gegen das ihr am 14. März 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. April 2016 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beigeladene zu 1. habe ihre Arbeitszeit frei wählen können. Erst nachdem diese ihre Einsatzzeiten bei ihr - der Klägerin - benannt habe, sei sie in ihren Dienstplan aufgenommen worden. Danach habe sie ihren Dienstplan so gestaltet, dass die durch die Beigeladene zu 1. nicht abgedeckten Zeiten der Nachtbereitschaft durch ihre anderen Arbeitnehmer hätten abgedeckt werden können.

62

Die Klägerin beantragt,

63

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. November 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 21. Mai und 22. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2012 aufzuheben.

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Berufung zurückzuweisen.

66

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit als Tagesmutter führe nicht automatisch zu einer selbstständigen Tätigkeit der Nachtbereitschaft im Wohnheim der Klägerin. Vielmehr seien die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse jeweils getrennt voneinander zu beurteilen (Hinweis auf Urteil des BSG vom 4. November 2009 - B 12 R 7/08 R -, juris). Die Beigeladene zu 1. habe die fachlichen Vorgaben der Klägerin zu berücksichtigen gehabt. Dafür, dass die Beigeladene zu 1. tatsächlich in den Betriebsablauf der Klägerin integriert worden sei, spreche ihre Einbeziehung in die Gestaltung des Dienstplanes und der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. die gleichen Tätigkeiten wie die festangestellten beschäftigten Arbeitnehmer während der Nachtbereitschaft verrichtet und an deren Stelle eingesetzt worden sei.

67

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

68

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

69

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 9. November 2010 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 21. Mai und 22. Juni 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte ist zu Recht von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2007 mit einer daraus resultierenden Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung ausgegangen.

70

Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Es unterliegen hier nur Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung). Eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der für die Klägerin verrichteten Nachtwachen steht hier ausgehend von der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Tagesmutter nicht im Streit.

71

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, RdNr. 16 f., m.w.N.).

72

Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin überwiegen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Der Ort und die Art und Weise der Beschäftigung unterlagen der Weisung der Klägerin. Die Beigeladene zu 1. hatte im Fall eines während der Nachtwache aufgetretenen Notfalls die Leiterin des Wohnheimes bzw. den Geschäftsführer zu informieren und ggfs. den Rettungsdienst zu verständigen. Ausweislich der Anlage zum Vertrag vom 30. Mai 2006 war sie verpflichtet, monatlich eine Mindestdienstzeit von 60 Stunden zu leisten und die jeweiligen Dienstzeiten vor Beginn des Monats mit der Heimleitung abzusprechen. Für die geleisteten Nachtwachen erhielt sie ein gleichbleibendes - vertraglich festgelegtes - Entgelt von 12,00 EUR pro Stunde, unabhängig davon, ob während der Nachtwachen Besonderheiten aufgetreten waren. Die von der Beklagten zugrunde gelegten monatlichen Verdienste, deren Höhe von der Klägerin - auch nach entsprechender Auflistung mit Schreiben vom 20. Januar 2012 - nicht beanstandet worden sind, zeigen, dass die vorgegebene Mindestarbeitszeit auch in jedem Monat eingehalten worden ist. Das geringste Monatsentgelt betrug 762,00 EUR, was bei einem Stundenlohn von 12,00 EUR einer Stundenanzahl von 63,5 entspricht. Insoweit ist die Beigeladene zu 1. zu keiner Zeit von den Vorgaben im Vertrag abgewichen. Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt von der vertraglich vereinbarten Möglichkeit, eine dritte Person an ihrer Stelle einzusetzen, Gebrauch gemacht. Die vertragliche Option, die Nachtwache nicht höchstpersönlich auszuführen, was als - einziges - Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden könnte, ist vertraglich jedoch soweit eingeschränkt gewesen, dass sie die übrigen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung nicht aufwiegen kann. Denn die Möglichkeit der Erbringung durch einen Erfüllungsgehilfen kam nur in Betracht, wenn die Auftraggeberin dem zustimmte, die fachliche Qualifikation des Erfüllungsgehilfen sichergestellt war und der jeweilige Auftrag dies gestattete. Das benannte Erfordernis der "fachlichen" Qualifikation zeigt, dass es allein darum ging, mit der Möglichkeit der Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen eine abhängige Beschäftigung zu umgehen. Denn die Beigeladene zu 1. hat keine "fachlich" qualifizierte Tätigkeit verrichtet, sondern eine einfache Kontrolltätigkeit, die keinerlei fachlicher Einarbeitung bedurfte, sondern ohne Qualifikation verrichtet werden konnte und zudem engen Arbeitsanweisungen für konkret zu treffende Maßnahmen unterlag. Sie hatte keinen Zugriff auf die die Bewohner betreffenden Unterlagen oder Medikamente und keinerlei Kompetenzen außerhalb der Kontrolltätigkeit und Mitteilungspflichten für besondere Vorkommnisse. Die Beigeladene zu 1. musste lediglich "persönliche" Qualifikationen, wie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, aufweisen. Sie hätte im Verhinderungsfall "ihre Freundin" an ihrer Stelle zur Verrichtung der Nachtwache eingesetzt und dieser ohne Abzüge den vereinbarten Stundenlohn von 12,00 EUR weitergereicht.

73

Auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin das Wohnheim betreibt und ob sie verpflichtet ist, Nachtwachen vorzuhalten, ist für die statusrechtliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. nicht maßgeblich.

74

Auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im hier maßgebenden Zeitraum als Tagesmutter selbstständig tätig gewesen ist, führt nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte im Verhältnis zur Klägerin.

75

Schließlich sind die von der Beigeladenen zu 1. nicht abgedeckten Nachtwachen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durchweg von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern erbracht worden.

76

Die Höhe der erhobenen Beiträge ist nicht zu beanstanden. Einwände sind insbesondere von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.

77

Die Säumniszuschläge sind gemäß § 24 Abs. 1 und 2 SGB IV auch für die Vergangenheit zutreffend erhoben worden. Denn die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der bestehenden Sozialversicherungspflicht hatte. Vielmehr hat sie neben der Beigeladenen zu 1. für die gleichen Tätigkeiten bei ihr abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingesetzt.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

79

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 24 Säumniszuschlag


(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 2 Versicherter Personenkreis


(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. (1a) Deutsche im

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwer

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 58.696,50 festgesetzt.

Tatbestand

 
Streitgegenstand ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und der Umlage U2 nach dem seit 1. Januar 2006 geltenden Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt EUR 58.696,50 für die Beigeladenen zu 1) und 3) sowie die während des Rechtsstreits am 13. Juli 2010 verstorbene Mutter des Beigeladenen zu 2), - im Folgenden: Beigeladene zu 2) - für jeweils unterschiedliche Zeiträume zwischen dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in H., der laut Selbstauskunft im Internet in Krankenhäusern, eigenen Alteneinrichtungen und auf anderen Arbeitsfeldern weit über 1000 Mitarbeitende, hauptsächlich in der Kranken-, Alten- und Familienpflege, beschäftigt. Unter anderem betreibt er das Altenpflegeheim „A. d. R.“ in K.-M. (im Folgenden Altenpflegeheim) mit 56 Pflegeplätzen, das zuvor von dem Evangelischen Haus- und Landschwesternschaft e.V. (im Folgenden L-e.V.) betrieben wurde. Der Kläger ist dessen Rechtsnachfolger infolge der durchgeführten Verschmelzung der beiden Vereine, die am 26. Mai 2007 im Vereinsregister eingetragen worden ist. Mit dem Altenpflegeheim galt im streitigen Zeitraum einen Versorgungsvertrag nach § 73 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als abgeschlossen.
Im Altenpflegeheim waren - neben festangestellten Mitarbeiterinnen - die Beigeladene zu 1) u.a. vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2006, die Beigeladene zu 2) vom 1. Juli bis 30. September 2006 und die Beigeladene zu 3) u.a. vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 als „Honorarkräfte“ in den Nachtwachen tätig. Die Beigeladenen zu 1) und 3) sind, die Beigeladene zu 2) war staatlich anerkannte Altenpflegerin. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem L-e.V. und den Beigeladenen zu 1) bis 3) bestanden nicht. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 3), führte der L-e.V. nicht ab. Die Beigeladene zu 1) war nach ihren Angaben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit seit 1. Januar 1991 zu 91 v.H. versicherungspflichtig beschäftigt im Nachtdienst beim Wohnstift A. S. und führte als Altenpflegerin ein Einzelunternehmen, mit dem sie auch für weitere Pflegeeinrichtungen tätig war. Die Beigeladene zu 2) war früher beim L-e.V. als angestellte Mitarbeiterin tätig.
Am 29. Januar und 12. Februar 2007 führte die Beklagte im Altenpflegeheim eine Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 durch. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 hörte die Beklagte den L-e.V. zur beabsichtigten Beitragsnachforderung aufgrund der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1) bis 3) als abhängig Beschäftigte an.
Mit dem Bescheid vom 13. April 2007 forderte die Beklagte vom L-e.V. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 58.696,50 (Beigeladene zu 1)) betreffend den Zeitraum 01. Januar 2003 bis 30. September 2006 in Höhe von EUR 37.388,85; Beigeladene zu 2) betreffend den Zeitraum 01. Juli 2006 bis 30. September 2006 in Höhe von EUR 2.420,05 und Beigeladene zu 3) betreffend den Zeitraum 01. März 2003 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von EUR 18.887,60) zuzüglich Säumniszuschlägen von EUR 14.436,00, insgesamt EUR 73.132,50. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien keine Beiträge entrichtet worden, obwohl sie abhängig beschäftigt gewesen seien. Der L-e.V. habe, um personelle Engpässe zu beheben, die Beigeladenen zu 1) bis 3) beschäftigt und auf deren Wunsch sozialversicherungsrechtlich als freie Mitarbeiterinnen behandelt, obwohl er für dieselbe Tätigkeit am Tage abhängig Beschäftigte eingesetzt habe. Die Beurteilung einer Tätigkeit als selbstständig oder abhängig richte sich nicht nach dem Willen der Vertragsparteien, sondern nach dem Recht der Sozialversicherung. Für die Beurteilung sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die vertragliche Ausgestaltung zurücktrete, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von ihr abwichen. Sie, die Beklagte, habe festgestellt, dass es sich bei der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) um eine abhängige Beschäftigung handle, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwögen bei den Beigeladenen zu 1) bis 3) wertungsmäßig eindeutig diejenigen Gesichtspunkte, die für eine abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) würden anstelle von abhängig Beschäftigten eingesetzt. Denn in den Nächten, in denen sie nicht tätig würden, verrichte eine abhängig Beschäftigte dieselbe Arbeit. Der L-e.V. habe eingeräumt, dass z.B. die Beigeladene zu 2) mit denselben Tätigkeitsinhalten bis 2005 abhängig beschäftigt gewesen sei. Ein Vertrag werde zwischen der zu pflegenden oder zu betreuenden Person und dem L-e.V. geschlossen und nicht zwischen den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen und den Beigeladenen zu 1) bis 3). Die Bezahlung, die nach Tagen oder Arbeitsstunden und nicht nach dem Erfolg der Leistung vorgenommen werde, erhielten die Beigeladenen zu 1) bis 3) von dem L-e.V. und nicht von den zu pflegenden oder betreuenden Personen. Das Verfahren der Arbeitszuteilung und der Bezahlung unterscheide sich dem Grunde nach nicht von dem eines abhängig Beschäftigten zu seinem Arbeitgeber. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) arbeiteten eigenverantwortlich. Bei einer Pflegetätigkeit werde die Weisungsgebundenheit durch das hohe Maß an Eigenverantwortung reduziert, ohne damit der abhängigen Beschäftigung entgegenzustehen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten bei entsprechender Ableistung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden mit einem festen Betrag der Bezahlung rechnen können. Eine unternehmerische Chance z.B. im Sinne einer Gewinnerzielung sei nicht möglich gewesen, denn bei schnellerer Arbeit hätte sich der Betrag der Bezahlung nicht erhöht. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten kein eigenes Material oder Kapital eingesetzt. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, die Übernahme von Pflegefällen abzulehnen, mit der Konsequenz von Einnahmeverlusten. Auch ein abhängig Beschäftigter könne die Übernahme eines Pflegefalles ablehnen und trage dabei ein ähnliches Risiko, den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Beigeladenen zu 1) und 3) seien im Prüfzeitraum auch bei einem anderen Arbeitgeber in vergleichbarer Tätigkeit abhängig beschäftigt gewesen. Die Beitragsberechnung erfolge ausgehend von den im Rahmen der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungssummen. Säumniszuschläge seien zu erheben, weil der L-e.V. nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Da deshalb grobe Fahrlässigkeit vorliege, seien auch die Voraussetzungen des § 7b Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht gegeben.
Mit ebenfalls auf den 13. April 2007 datierten Bescheiden stellte die Beklagte gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 3) fest, dass für sie als Nachtwache im Pflegebereich bei dem L-e.V. ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV bestehe. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) erhoben jeweils Widerspruch. Die Beigeladenen zu 1) und 2) begründeten ihre Widersprüche damit, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) mit Bescheid vom 8. Juni 2007 (Beigeladene zu 2)) und 28. Juni 2007 (Beigeladene zu 1)) ihre selbstständige Tätigkeit als Altenpflegerin mit mehr als einem Auftraggeber als selbstständige anerkannt habe, die nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führe. Im Gegensatz zu Krankenpflegern, die stets nach Weisung des Arztes arbeiteten, arbeiteten Altenpfleger nämlich weisungsfrei. Zwischen ihnen und ihren Auftraggebern gebe es keine Verträge, sie erhielten die Aufträge telefonisch, sei es von Privatpersonen, Seniorenstiften, -wohngemeinschaften, Pflegeheimen oder ambulanten Pflegediensten. Beide Parteien könnten den Auftrag nach Belieben ändern, ohne rechtliche Handhabe. Sie erbrächten ihre Leistung zu den von ihnen bestimmten Stundensätzen auf eigene Rechnung. Sie könnten über die Anzahl der Aufträge ihre Gewinnerzielung steuern. Im Unterschied zu abhängig Beschäftigten stünden sie nicht in einer Hierarchie, sie übten keine organisatorischen Aufgaben aus, wie Bestellungen, Kontaktpflege, nähmen nicht an Schulungen, Fortbildungen, Weihnachtsfeiern, Ausflügen, teil. Sie seien nicht mit den Pflegeplanungen befasst, sie müssten keine Bezugsperson übernehmen und deren Dokumentationsmappe überwachen und nähmen nicht an Dienstbesprechungen teil. Sie könnten einen Pflegefall nicht ablehnen, da der Auftrag die gesamte Einrichtung umfasse. Sie würden nicht in einem Dienstplan geführt. Ein eigener Materialeinsatz entfalle, weil die Pflegebedürftigen einen gesetzlichen Anspruch gegen die jeweilige Kasse auf Pflegehilfsmittel hätten. Die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008). Hiergegen erhoben die Beigeladene zu 1) Klage beim Sozialgericht Heilbronn (S 10 R 681/08), das mit Beschluss vom 28. Juli 2008 das Ruhen des Verfahrens anordnete, und die Beigeladene zu 2) beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 16 R 1874/08).
Am 04. Juni 2007 beantragte die Beigeladene zu 1) ferner bei der DRV Bund die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Mit Bescheid vom 02. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. April 2010 stellte die DRV Bund fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Nachtdienst in der Wohngemeinschaft für Senioren in Filderstadt als abhängige Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliege. Das SG hob mit Urteil vom 26. April 2012 die Bescheide auf und stellte fest, dass keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Die Berufung der DRV Bund ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) unter dem Aktenzeichen L 11 R 2599/12 anhängig.
Der L-e. V. erhob Widerspruch, legte Unterlagen über Honorarkräfte und Fremdfirmen, von den Beigeladenen zu 1) bis 3) gestellte Rechnungen und Kontenauflistungen der an diese gezahlten Honorare vor. Zur Begründung des Widerspruchs gab er an, die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien nicht weisungsgebunden und nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen. Auch habe er auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht wie auf Festangestellte zugreifen können, jeder Einsatz habe einzeln abgestimmt werden müssen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten jederzeit – auch kurzfristig – absagen können. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien jeweils von Monat zu Monat in sehr unterschiedlichem Umfang tätig gewesen. Sie hätten lediglich Informationen zu den Gegebenheiten im Haus sowie zur Gewährleistung der Versorgung und Betreuung der Hausbewohner insgesamt, z.B. Berichte bei der Übergabe der Dienste, erhalten. Die Nachtwachen seien grundsätzlich allein im Dienst gewesen und hätten in Notfällen auf einen Hintergrunddienst zurückgreifen können. Die Einsätze der Angestellten würden spätestens vier Wochen vor Beginn des Einsatzmonats durch Dienstplan eingeteilt, ohne dass die Angestellten widersprechen könnten. Der Einsatz der Honorarkräfte würde erst ca. drei Wochen vor dem konkreten Einsatz mit den Honorarkräften telefonisch für die Nächte abgestimmt, für die der Dienstplan eine Lücke aufweise. Die Honorarkräfte würden damit die lückenlose Beaufsichtigung der Heimbewohner gewährleisten. Im Fall der Ablehnung eines Einsatzes durch alle drei Honorarkräfte kämen Fremdfirmen zum Einsatz. Die Honorarkräfte seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Sie hätten einen Pool gebildet, auf den bei Bedarf zurückgegriffen worden sei. Ein Arbeitgeber dürfe Bedarfslücken durch Honorarkräfte ausfüllen. Dass die von diesen verrichteten Tätigkeiten auch von Festangestellten verrichtet würden, sei unerheblich. Altenpfleger zählten zu den Pflegepersonen, die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) selbstständig sein könnten. Die Vertragspartner hätten sich vorliegend für eine Ausgestaltung als selbstständige Tätigkeit entschieden; es liege in der Macht der Beteiligten, das Rechtsverhältnis nach ihrem Willen als Beschäftigungsverhältnis oder abhängige Tätigkeit auszugestalten. Die Nachtwachen trügen ein unternehmerisches Risiko, denn sie seien selbst für ihre Einkünfte verantwortlich gewesen. Im Fall von Krankheit oder Urlaub hätten sie keine Einkünfte erzielt, bei viel Arbeit hohe Einkünfte. Sie hätten keine festen Betrag zu einem festen Zeitpunkt bekommen, sondern je nach in Rechnung gestellter Leistung Zahlungen in variierender Höhe. Nach dem Wesen der Dienstleistung habe diese nur nach Stunden abgerechnet werden können. Auch die höchstpersönliche Erbringung spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Zum einen müssten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ausgebildete Altenpflegerinnen oder Krankenpflegerinnen zum Einsatz kommen, so dass beliebiger Ersatz nicht möglich sei, zum anderen seien intime Verrichtungen an den zu Pflegenden vorzunehmen, so dass die Heimleitung in ihrer Verantwortung akzeptablen Ersatz organisieren müsse. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien auch steuerrechtlich als Selbstständige eingeordnet worden. Die Tätigkeit der Nachtwachen unterschieden sich erheblich von denen der Angestellten im Tagdienst, die zahlreiche zusätzliche Aufgaben zu erfüllen hätten. Zudem sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen rechtswidrig, weil der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe.
Mit Änderungsbescheid vom 10. August 2007 änderte die Beklagte den Bescheid vom 13. April 2007 dahin ab, dass keine Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Den aufrecht erhaltenen Widerspruch des L-e. V. wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsauschuss mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008, ebenso wie der Änderungsbescheid adressiert an den L-e.V. und an die Prozessbevollmächtigten übersandt, zurück und entschied, dass die Kosten des Verfahrens zu einem Fünftel erstattet würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die versicherungsrechtliche Beurteilung von Nachtwachen und Pflegepersonal sei bereits mehrmals Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren gewesen. Diese hätten in der Regel zu einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung geführt. Bei regelmäßiger Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Vertragspartner als den Patienten bestehe ein Beschäftigungsverhältnis, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten, die die Abhängigkeit der Pflegekraft im Einzelfall aufheben würden. Bei der Erbringung von Pflegeleistungen in einer stationären Einrichtung stehe der Leistende in aller Regel in einem Beschäftigungsverhältnis. Im vorliegenden Fall hätten die Beigeladenen zu 1) bis 3) nur über die Annahme des Auftrages entscheiden können, alles weitere sei durch das Heim festgelegt gewesen. Sie seien in die Organisation des Heimes eingebunden gewesen und hätten die dortigen Arbeitsmittel genutzt. Die Ablehnungsmöglichkeit führe nicht zur selbstständigen Tätigkeit, da derartige Vertragsgestaltungen auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nicht unüblich seien. Auch im Grundsatz versicherungspflichtige, aber geringfügig oder kurzzeitig Beschäftigte bildeten häufig einen Pool, aus dem der Arbeitgeber kurzfristig auftretenden Personalbedarf decke. Dass Pflegekräfte Aufträge ablehnen könnten oder umgekehrt auf die Akzeptanz durch die Patienten angewiesen seien, spiele für die Einstufung als selbstständige Unternehmer keine Rolle. Die eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeit werde auch bei vielen abhängig Beschäftigten vorausgesetzt. Auch der Beginn der Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis sei im Ausgangsbescheid zutreffend festgestellt worden, weil der L-e.V. grob fahrlässig gewesen sei. Von grober Fahrlässigkeit nach § 7b SGB IV sei auszugehen, wenn die ausgeführten Arbeiten normalerweise von Arbeitnehmern erbracht würden, ein anderer Auftragnehmer mit ähnlichem Vertrag bei demselben Auftraggeber als Beschäftigter behandelt werde und weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer ein Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der DRV Bund zur Statusfeststellung eingeleitet hätten. Die Beigeladene zu 2) sei zuvor bis 2005 als abhängig beschäftigte Pflegekraft bei dem L-e.V. tätig gewesen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten Tätigkeiten verrichtet, die auch von Angestellten verrichtet worden seien. Der Arbeitgeber habe folglich nicht davon ausgehen können, dass die eingesetzten Pflegekräfte oder Nachtwachen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit eingesetzt worden seien. Daran ändere der vorgelegte Bescheid betreffend eine Statusbeurteilung für eine nicht bei dem L-e.V. beschäftigte Pflegekraft als selbstständig nichts. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 3) sei nichts unternommen worden, um eine Statusbeurteilung herbeizuführen.
10 
Der Kläger erhob am 27. Februar 2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Das Sozialgericht Heilbronn verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 19. März 2008 an das örtlich zuständige SG. Zur Begründung der Klage wiederholte der Kläger das Vorbringen des L-e.V. im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus rügte er, dass Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet worden seien, obwohl der Änderungsbescheid eine Teilabhilfe in Form des Entfallens der Säumniszuschläge darstelle. Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit setzte sich über den Parteiwillen hinweg und missachte die Privatautonomie.
11 
Die Beklagte wiederholte die Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden.
12 
Das SG lud durch Beschluss vom 30. Juli 2009 die Beigeladenen zu 1) bis 8) bei. Am 13. Juli 2010 verstarb die Beigeladene zu 2). Ihr Alleinerbe ist gemäß Erbschein des Notariats W. II - Nachlassgericht - vom 07. Oktober 2010 ihr Sohn. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) bezogen sich auf ihre Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren. Die Beigeladenen zu 3) bis 8) äußerten sich nicht.
13 
Das SG befragte in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2010 die Beigeladene zu 1) und den Verwaltungsdirektor des Klägers, Herrn S. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 22. November 2010 verwiesen.
14 
Mit Urteil vom 22. November 2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei zulässig. Der Kläger sei prozessführungsbefugt, obwohl er nicht Adressat der angegriffenen Bescheide sei, weil er als Rechtsnachfolger des L-e.V. nach der Eintragung der Verschmelzung nunmehr eigene Rechte geltend mache. Denn er sei durch die Gesamtrechtsnachfolge in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eingetreten, mithin auch in das durch den Beitragsnachforderungsbescheid begründete Rechtsverhältnis. Die Klage sei jedoch unbegründet, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Sie seien nicht deswegen rechtswidrig, weil der Änderungsbescheid vom 10. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 nach der Eintragung der Verschmelzung des L-e.V. auf den Kläger am 26. Mai 2007 erlassen worden seien. Der Kläger sei Beitragsschuldner, weil er als Gesamtrechtsnachfolger des L-e.V. in dessen Beitragspflicht eingetreten sei. Damit sei als Adressat zwar unzutreffend der L-e.V. genannt, der Adressat sei vorliegend aber durch Auslegung zu ermitteln. Der Kläger habe den Bescheid erhalten und sei gegen ihn vorgegangen. Die Beklagte habe zu Recht die Beitragsnachforderung erhoben. Die Gesamtwürdigung aller Umstände der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem L-e.V. ergebe ein Überwiegen der Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien in den Betrieb eingegliedert gewesen und hätten den Weisungen unterstanden. Sie seien zu einer höchstpersönlichen Dienstleistung verpflichtet gewesen, hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und nur ein geringes Unternehmerrisiko getragen. Sie hätten keine eigene Betriebsstätte gehabt und die Arbeitszeit nicht frei gestalten können. Sie hätten in den Räumen des Arbeitgebers gearbeitet, die Schichtzeiten seien durch Beginn und Ende des Nachtwacheneinsatzes durch den L-e.V. vorgegeben. Sie seien damit in die Dienstpläne eingebunden gewesen. Weitere Weisungen hätten darin bestanden, dass auch Ort und zu betreuende Personen vorgegeben worden seien. Allein die Möglichkeit der Ablehnung des Auftrages führe nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, wenn nach dessen Annahme persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb vorlägen. Nach der Einteilung der Einsatzpläne seien die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht frei in der Einteilung ihrer Arbeitszeit gewesen. Gewichtiges Indiz für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung sei die höchstpersönliche Erbringung des Dienstes. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten sich nicht ohne vorherige Absprache und Zustimmung des L-e.V. vertreten lassen dürfen. Die Vertretung durch dritte Altenpfleger sei tatsächlich nie erfolgt. Die Vertretung der Beigeladenen zu 1) und 2) untereinander stelle keine Vertretung dar, denn beide seien Mitarbeiterinnen des L-e.V. gewesen. Die Möglichkeit, eigene Mitarbeiter zur Ausführung der geschuldeten Dienste einzusetzen, sei aber gerade die unternehmerische Chance des Selbstständigen, mehr Aufträge zu übernehmen, als er selbst ausführen könne und durch den Einsatz von Mitarbeitern seinen Gewinn zu erhöhen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten sich keiner eigenen Betriebsmittel bedient. Sie hätten zwar keine unmittelbaren Weisungen erhalten, weil in der Nacht nur eine Nachtwache anwesend gewesen sei, jedoch seien vorab Anweisungen, z.B. betreffend die Betreuung kranker Personen in der Nachtschicht, erteilt worden. Schließlich spreche auch das äußere Erscheinungsbild gegen eine selbstständige Tätigkeit, denn die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien gegenüber den zu Pflegenden nicht als Leistungserbringer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern wie Angestellte des L-e.V. aufgetreten. Weder die steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit, der allenfalls indizielle Bedeutung zukomme, noch die Bezahlung nach Rechnungsstellung stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Wesentliche Unterschiede zwischen der Leistung von Nachtwachen durch abhängig Beschäftigte zu den von den Beigeladenen zu 1) bis 3) erbrachten Leistungen seien nicht erkennbar geworden. Die von der DRV Bund erlassenen Bescheide gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) über das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für eine selbstständige Tätigkeit als Altenpflegerin mit mehreren Auftraggebern stehe der Beitragsnachforderung nicht entgegen. Anders als die streitgegenständlichen Bescheide beträfen die Bescheide über die Rentenversicherungspflicht kein konkretes Verhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber. Ein späterer Eintritt der Beitragspflicht nach § 7b SGB IV sei schon mangels Zustimmung der Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht in Betracht gekommen. Gegen die Höhe der Beitragsforderung seien im Übrigen keine Einwendungen erhoben worden. Auch die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid sei nicht zu beanstanden, weil die Übernahme von einem Fünftel der Kosten dem Ausmaß der Abhilfe entspräche.
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Gegen das seinem Bevollmächtigten am 26. Januar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Bescheide seien aufzuheben, weil sie an den falschen Rechtsträger gerichtet seien. Da der Änderungsbescheid vom 10. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 nach Eintragung der Verschmelzung des L-e.V. auf ihn am 26. Mai 2007 erlassen worden seien, hätte er als Adressat genannt sein müssen. Nach verschiedenen Urteilen, unter anderem auch des Bundesfinanzhofes - BFH - (Urteil vom 15. April 2010 - IV R 67/07 - juris), sei der Adressat nicht durch Auslegung zu ermitteln. Das SG setze sich geradezu leichtfertig über den erklärten Parteiwillen, dem ein Mehr an Bedeutung zukomme, hinweg und deklariere die freien Mitarbeiterverhältnisse in Arbeitsverhältnisse um. Ein Einsatz nach Dienstplänen sei nicht erfolgt, so dass dies nicht als Kriterium für eine Weisungsgebundenheit heranzuziehen sei. Vielmehr habe er die Beigeladenen zu 1) bis 3) nach deren Vorgaben eingesetzt. Zu Unrecht habe das SG der Tatsache keine Bedeutung zugemessen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) sanktionslos vereinbarte Einsatztermine hätten absagen können. Entgegen der Auffassung des SG seien auch vorab keine Anweisungen erfolgt. Die zu pflegenden Menschen hätten aufgrund gegebener, nicht veränderbarer äußerer Umstände versorgt werden müssen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ersatzweise eine andere Pflegekraft stellen können. Der Tatsache, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) in die Organisation der Einrichtung eingebunden gewesen seien, könne keine entscheidende, sondern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen, weil sie ihren Dienst autonom ungeachtet des Betriebs der Einrichtung gestalteten. Sie hätten ein unternehmerisches Risiko getragen, weil sie nur für die tatsächlich geleisteten und erforderlichen Dienste vergütet worden seien. Auch die Bekundungen der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hätte ergeben, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) selbstständig tätig gewesen seien. Der Tendenz in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, als (mit-)entscheidende Kriterien für die Frage, ob ein abhängiges oder ein freies Dienstverhältnis vorliege, nicht mehr die Weisungsgebundenheit, sondern die Begründung oder Aufrechterhaltung eines eigenen Betriebs, die Eingliederung in den fremden Betrieb und das Tragen unternehmerischer Risiken anzusehen, sei wegen unauflösbarer innerer Widersprüche die Gefolgschaft zu versagen. Im Übrigen verweist er auf Urteile der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit betreffend Statusfeststellungen sowie auf das nicht rechtskräftige Urteil des SG vom 26. April 2012 (S 19 R 2067/08) betreffend die Feststellung des Status der Beigeladenen zu 1) für eine Tätigkeit in einer anderen Pflegeeinrichtungen (Berufung anhängig L 11 R 2599/12), wonach die Beigeladene zu 1) nicht abhängig beschäftigt gewesen sei.
16 
Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung des Senats am 19. Oktober 2012 bereit erklärt, hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) die Höhe der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung mit dem Beitragssatz 1,7 v.H. statt 1,95 v.H. neu zu berechnen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 13. April 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 19. Oktober 2012 aufzuheben,
hilfsweise, festzustellen, dass die die streitgegenständlichen Bescheide für den Kläger gegenstandslos sind.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und bezieht sich im Übrigen auf die angegriffenen Bescheide.
22 
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 12. Oktober 2012 die Beigeladenen zu 9) bis 12) beigeladen.
23 
Die Beigeladene zu 4) beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
26 
Die Beigeladene zu 1) hat darauf verwiesen, dass sie seit 1998 ihr Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens führe, und ihr unternehmerisches Handeln dargelegt. Die weiteren Beigeladenen haben keine Stellungnahme abgegeben.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten, die Gerichtakten der ersten Instanz und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
28 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, ein Ausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Streitig ist eine Beitragsnachforderung von EUR 58.696,50.
29 
Der Kläger ist klagebefugt, denn er behauptet im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, durch den angegriffenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Da eine Beitragsnachforderung gegenüber dem L-e.V. durch die Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn übergegangen wäre, ist er befugt, sich gegen diese Nachforderung im Klageverfahren zu wenden.
II.
30 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 22. November 2010 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 19. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben ihre Tätigkeit im Altenpflegeheim des Klägers im jeweils streitgegenständlichen Zeitraum als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt, weshalb die Beklagte zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Umlage U 2 fordert.
31 
1. Die genannten Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere sind der Änderungsbescheid vom 10. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) inhaltlich hinreichend bestimmt, obwohl als Adressat dieser Bescheide der L-e.V. benannt ist, der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide nicht mehr existierte.
32 
Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R - in Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist bei unrichtiger Angabe des Adressaten eine Auslegung nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) möglich. Eine Nichtigkeit eines Bescheides wegen Unbestimmtheit scheidet danach aus, wenn die Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt (zuletzt: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7/11; juris; Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 4; Beschlüsse vom 25. März 1996 a.a.O. S. 53 f. und vom 6. September 2008 - 7 B 10.08; juris). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG geht der BFH davon aus, dass konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe des Inhaltsadressaten ist, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll, der Adressat sich allerdings auch durch Auslegung ermitteln lässt (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IV R 91/05 und Urteil vom 15. April 2010 - IV R 67/07 -; beide in juris). Das BSG (Urteil vom 21. Februar 1985 - 11 RA 6/84 - SozR 1300 § 37 Nr. 1) hat unter Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Mai 1974 - VI R 197/71 -, BFHE 112, 452 mit weiteren Hinweisen) entschieden, dass zwar der „Adressat“ des Verwaltungsaktes nicht unbedingt im Anschriftenfeld des Bescheides bezeichnet werden muss; werde dort nur der Bevollmächtigte genannt, genüge es, dass der Adressat jedenfalls aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden könne.
33 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Nennung des L-e.V. im Bescheid vom 10. August 2007 und im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 als Adressat unschädlich. Die Auslegung ergibt, dass der Kläger Adressat der beiden Bescheide war und die geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage U 2 zahlen sollte und dies auch für den Kläger erkennbar war. Beide Bescheide übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese konnten aufgrund des Inhalts der Bescheide eindeutig entnehmen, dass diese die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) betrafen, insbesondere der Änderungsbescheid vom 10. August 2007 den ordnungsgemäß adressierten vorangegangenen Bescheid vom 13. April 2007 abänderte. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger die Klage unter seinem Namen erhob und dadurch zum Ausdruck brachte, sich auch nach Aufhebung der Forderung von Säumniszuschlägen als Schuldner der von der Beklagten nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge anzusehen. Nicht entscheidend ist, dass der Sachbearbeiter der Beklagten in Unkenntnis der erfolgten Verschmelzung des L-e.V. auf den Kläger bewusst und gewollt den L-e.V. als Adressaten bezeichnet hat.
34 
Dass der Bescheid über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Grundlage für die Zwangsvollstreckung gegen den Beitragsschuldner ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch im Zivilrecht können Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden können, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen des Vollstreckungsschuldners entgegenstehen. Solche verneint der BGH dann, wenn Prozess- und Vollstreckungsgericht identisch sind und daher auch das Vollstreckungsgericht über die für die Auslegung des Titels erforderlichen Kenntnisse verfügt (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 - BGHZ 156, 339). Hiermit vergleichbar ist die Situation bei der zwangsweisen Durchsetzung von Beiträgen durch die den Beitragsbescheid erlassende Behörde, die zudem bei der Vollstreckung weitergehenden rechtlichen Bindungen als ein privater Gläubiger unterworfen ist.
35 
2. Die genannten Bescheide sind materiell rechtmäßig.
36 
Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Prüfungen bei den Arbeitgebern nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
37 
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 SGB XI die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Anteil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden - die Beklagte fordert die Umlage nur für das Jahr 2006 nach - nach dem seit 1. Januar 2006 geltenden § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
38 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
39 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
40 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R; juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - SozR 2200 § 1227 Nr. 8; Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 15; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - a.a.O.).
41 
Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem L-e.V., als abhängige Beschäftigung angesehen. Auch nach Auffassung des Senats überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung die Umstände, die im hier streitigen Zeitraum für ein abhängiges und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem Kläger sprechen.
42 
Da schriftliche Vereinbarungen zwischen dem L-e.V., und den Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht geschlossen worden sind, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) nach dem zwischen ihnen und dem L-e.V., praktizierten Ablauf. Dieser gestaltete sich bei den Beigeladenen zu 1) bis 3) gleich. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsleiters des Klägers, Herrn S, im Verwaltungsverfahren, die schriftlichen Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie die Anhörung der Beigeladenen zu 1) und des Verwaltungsleiters der Klägerin durch das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. November 2010.
43 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren in die Betriebsorganisation des L-e.V. eingegliedert. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Regelungen über die Beziehungen der Pflegekassen zu den Pflegeeinrichtungen, insbesondere aus den Vorschriften über die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI sind stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne des SGB XI selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
44 
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (Teil stationär) untergebracht und verpflegt werden können.
45 
Nach § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI - in der bis 30. Juni 2008 und damit im Prüfungszeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG -) vom 9. September 2001 (BGBl. I, S. 2320) - dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
46 
1. den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen,
2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten,
3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 80 SGB XI einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln;
47 
ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Auch die Pflegeeinrichtungen, die wie der L-e.V. keinen Versorgungsvertrag hatten, sondern aufgrund des Bestandsschutzes nach § 73 Abs. 3 SGB XI zugelassen waren, müssen die Anforderungen nach Paragraph 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Allein diese gesetzlichen Regelungen im SGB XI für die Zulassung von stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) zeigen, dass alle in Pflegeheimen tätigen Pflegekräfte sich an den Vorgaben des jeweiligen Pflegeheimes ausrichten und diese bei ihrer Tätigkeit beachten müssen. Der L-e.V. musste deshalb darauf achten, dass alle im Altenheim tätigen Pflegekräfte sich auch an die Vorgaben, die für den Abschluss des Versorgungsvertrages notwendig sind, halten. Er hatte damit die Rechtsmacht, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) vorzugeben. Auch konnten die Beigeladene zu 1) bis 3) – wie alle anderen im Altenheim tätigen Pflegekräfte – nur unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft tätig sein. Unter ständiger Verantwortung im Sinne von § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI steht die Versorgung nur, wenn eine verantwortliche Pflegefachkraft die den einzelnen Heimbewohnern zukommenden Pflegeleistungen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Das Pflegegeschehen muss grundsätzlich in seiner Gesamtheit von verantwortlichen Pflegefachkräften angeleitet und überwacht werden. Zwar verlangt dies keine Rund-um-die-Uhr-Präsenz der verantwortlichen Pflegefachkraft. Jedoch würde eine nur partielle Befassung mit dem Pflegebedarf der Heimbewohner dem Auftrag der „ständigen“ Verantwortung bereits dem Wortsinne nach nicht gerecht. § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI bezweckt eine weitere Verbesserung der Pflegequalität durch ein zusätzliches personales Element (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 P 14/07 R - SozR 4-3300 § 71 Nr. 1).
48 
Der Aufgabenbereich der Beigeladenen zu 1) bis 3) konnte sich damit nicht von dem der abhängig beschäftigten Mitarbeiter unterscheiden. Dass auch tatsächlich kein Unterschied bestand, ergibt sich für den Senat aus den übereinstimmenden Bekundungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) und des Verwaltungsleiters des Klägers. Vielmehr hatte der Dienst als Nachtwache als solcher ein besonderes Gepräge, unabhängig, ob er von den Beigeladenen zu 1) bis 3) oder, wie von der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bekundet, von der fest angestellten Teilzeitkraft versehen wurde. Die erhöhte Selbstständigkeit der Nachtwache resultierte nur daraus, dass diese allein mit den zu Pflegenden im Heim war und nach den Bekundungen des Verwaltungsleiters des Klägers für den Notfall ein Hintergrunddienst benachrichtigt werden konnte. Darin wird deutlich, dass letztlich der L-e.V. gegenüber den zu Pflegenden zuständig blieb. Auch dass von der Nachtwache keine Pflegedokumentation, sondern nur eine Verlaufsdokumentation zu führen gewesen sein soll, lag nach der Aussage des Verwaltungsleiters in der mündlichen Verhandlung vor dem SG an der Größe der Einrichtung und galt für alle Nachtwachen, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Handhabung, gleichermaßen. Nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung des Senats vermag der Senat allerdings keinen Unterschied in der Dokumentation zu erkennen. Danach wurden in die Dokumentation die außergewöhnlichen Ereignisse eingetragen, wie z.B. Stürze oder Erbrechen. Diese Eintragungen haben auch in der normalen Pflegedokumentation zu erfolgen, ebenso wie pflegerische Maßnahmen, die allerdings in der Nacht nicht regelmäßig anfallen.
49 
Daraus ergibt sich dann auch, dass ein umfassendes Weisungsrecht des L-e.V. nach Art, Ort, Zeit und Dauer der Ausführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) bestand.
50 
Der Senat wertet es weiter als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) ihre Tätigkeit in dem Altenpflegeheim nach Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrages zwischen dem L-e.V. und den Bewohnern erbracht haben. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) traten den Bewohnern des Altenpflegeheims wie Bedienstete des L-e.V. gegenüber. Sie erbrachten ihre Betreuungstätigkeit nicht im Auftrag und auf Rechnung der zu Pflegenden, sondern allein für den L-e.V.
51 
Fehlende Einzelweisungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist die innerhalb eines vorgegebenen Rahmens frei gestaltete Arbeitsleistung bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkt für eine Selbstständigkeit zu sein. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) in den Betrieb des L-e.V. und ihre "dienende Teilhabe" am Arbeitsprozess des L-e.V. in den Vordergrund. Die zu verrichtende Tätigkeit ergab sich aus der Natur der Sache, in gewissem Umfang erfolgten Weisungen, indem bei der Übergabe durch den Tagesdienst auf zu beachtende Besonderheiten hingewiesen wurde, zum Beispiel akut Erkrankte.
52 
Die Übergaben vom Tagesdienst und nach der Nachtwache wiederum an den Tagesdienst bekräftigten eine Einbindung in den Betrieb. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) an weiteren Aktivitäten, wie Ausflügen, Besprechungen, Pflegeplanungen nicht beteiligt gewesen sein sollen, fällt hingegen nicht ins Gewicht, da sich dies aus der Eigenart der Tätigkeit (ausschließlich) als Nachtwache ergibt.
53 
Ein gewichtiges Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) ist, dass sie - im Sinne dieses vom Senat regelmäßig besonders gewichteten Kriteriums - kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmensrisiko trugen (dazu und zum Folgenden z.B. Urteil des Senats vom 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 - juris). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris). Den Beigeladenen zu 1) bis 3) war für die Durchführung der jeweils übernommenen Nachtwachen eine Vergütung nach Arbeitsstunden garantiert. Die Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes bestand nicht. Das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt oder unständig Beschäftigter ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, juris). Es muss deshalb ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 16 R 5/08 - juris). Die Beigeladenen zu 1) bis 3) trugen auch kein Unternehmerrisiko, weil sie nicht eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt hatten. Die Arbeitsmittel wurden vom L-e.V. bereitgestellt. Vorliegend fehlen weitere typische Merkmale der unternehmerischen Tätigkeit. So mussten die Beigeladenen zu 1) bis 3) ihre Dienste höchstpersönlich erbringen und durften nicht - wie typischerweise der Unternehmer - übernommene Aufträge delegieren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R; juris). Die Verpflichtung, Dienste persönlich zu erbringen, ist ein wesentliches Merkmal abhängiger Tätigkeit. Andererseits trugen sie auch nicht die Verantwortung für die Durchführung der übernommenen Aufträge, die sie im Verhinderungsfall absagen konnten, mit der Folge, dass der L-e.V. selbst für Ersatz sorgte. Das Risiko der Insolvenz des Klägers ist ebenfalls nicht als typisches Unternehmerrisiko zu bewerten, da es nicht wesentlich vom Risiko einer Arbeitgeberinsolvenz für den Arbeitnehmer abweicht. Ein „Kundeninsolvenzrisiko“ wie im vom BSG entschiedenen Fall der Familienbetreuerin (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R; juris) bestand hier nicht. Ebenso wenig bestand hier ein Kapitalrisiko für den vorzeitigen Abbruch des Auftrags.
54 
Schließlich kann auch das Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs oder eines vertraglichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht als Indiz für ein Unternehmerrisiko gewertet werden. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, nicht entscheidend. Vielmehr ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung maßgebend. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - und vom 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 - beide in juris).
55 
Soweit sich sowohl der Kläger als auch Beigeladene zu 1) darauf berufen, die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten Einsätze ablehnen können, gibt dies für die Statusbeurteilung nichts her. Da im Falle der Ablehnung kein Anspruch auf weitere Aufträge bestand, entspricht die Situation der einer angestellten Pflegekraft, die bei Ablehnung einer Arbeit ebenso dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes ausgesetzt ist (Urteil des Senats vom 17. Dezember 1999 - L 4 KR 2023/98; nicht veröffentlicht).
56 
Die Feststellung der DRV Bund mit Bescheiden vom 08. Juni 2008 gegenüber der Beigeladenen zu 2) und vom 28. Juni 2008 gegenüber der Beigeladenen zu 1), dass sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige Altenpflegerinnen nicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht zu Rentenversicherung unterliegen, steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Gesetzeszweck von § 2 SGB VI ist es, bestimmte Berufsgruppen trotz ihrer Selbstständigkeit in die Rentenversicherung aufzunehmen (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand April 2012, Rdnr. 2 zu § 2 SGB VI m. w. N.). Die vorgelegten Bescheide besagen nur, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht zu einer Berufsgruppe gehören, die trotz selbstständiger Tätigkeit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung ist. Ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann nur jeweils im Verhältnis zu dem einzelnen Auftraggeber geprüft werden, weshalb auch Bescheide betreffend die nicht am hiesigen Verfahren beteiligten Frau C. bei einem ebenfalls nicht an diesem Verfahren beteiligten Auftraggeber keine Aussagekraft für den hier zu beurteilenden Sachverhalt haben. Dies gilt gleichermaßen für das anhängige Berufungsverfahren L 11 R 2599/12 betreffend die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in einer anderen Pflegeeinrichtung.
57 
Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass § 7b SGB IV in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vorliegend keine Anwendung findet, so dass die Beschäftigungsverhältnisse am 1. Januar 2003 (Beigeladene zu 1), am 1. Juli 2006 (Beigeladene zu 2) und 1. März 2003 (Beigeladene zu 3) begannen. § 7b SGB IV wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000, S. 2) mit Wirkung vom 01. Januar 1999 (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB IV eingefügt und durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3024) wieder aufgehoben. Danach galt Folgendes: Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV - wie hier erfolgt - fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
58 
1. zustimmt,
2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und
3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
59 
Mit dieser Regelung sollten insbesondere die Fälle der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV erfasst werden. Für die Arbeitgeber von Personen, deren Status als nichtselbstständig Beschäftigter festgestellt wurde, sollte damit eine gewisse Erleichterung bei den allein von ihnen aufzubringenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen geschaffen werden. Die Vorschrift diente also vorrangig dem Schutz der Arbeitgeber (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - und 02. September 2011 - L 4 R 1036/10 - a.a.O.).
60 
§ 7b SGB IV findet keine Anwendung, weil der L-e.V. grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben, wenn also außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit müssen die Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die von der erwerbsmäßig tätigen Person auszuführenden Arbeiten üblicherweise von im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern verrichtet werden, sodass eher von einer Beschäftigung, denn von einer selbstständigen Tätigkeit hätte ausgegangen werden dürfen (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - und 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 - a.a.O.; so auch Knospe in Hauck/Noftz, § 7b (alt) Rdnr. 14, Stand Juli 2008). Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 2) dieselbe Tätigkeit beim Kläger zuvor als abhängig Beschäftigte ausgeübt hatte, begründet grobe Fahrlässigkeit, ebenso wie der Umstand, dass neben den Beigeladenen zu 1) bis 3) auch eine abhängig Beschäftigte für dieselbe Arbeitsleistung, nämlich Nachtwachen, eingesetzt, wurde. Dies hätte den L-e.V. zumindest veranlassen müssen, den Status der Beigeladenen zu 1) bis 3) durch die Einzugsstelle oder durch die DRV Bund im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV prüfen zu lassen. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen, weshalb ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft.
61 
Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge berechnete die Beklagte mit Ausnahme der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für die Beigeladene zu 2) (Beitragssatz von 1,95 v.H. statt 1,7 v.H.) - dem hat die Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebenen Teilanerkenntnis Rechnung getragen - zutreffend. Der Senat verweist insoweit auf die dem Änderungsbescheid vom 10. August 2007 beigefügten Anlagen. Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben.
62 
3. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die angegriffenen Bescheide formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt sind, ist nicht erkennbar, woraus sich die Feststellung, diese seien gegenstandslos, ergeben sollte.
63 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
64 
6. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
65 
7. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 58.696,50 festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 23, 47 Abs. 1 GKG.

Gründe

 
I.
28 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, ein Ausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Streitig ist eine Beitragsnachforderung von EUR 58.696,50.
29 
Der Kläger ist klagebefugt, denn er behauptet im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, durch den angegriffenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Da eine Beitragsnachforderung gegenüber dem L-e.V. durch die Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn übergegangen wäre, ist er befugt, sich gegen diese Nachforderung im Klageverfahren zu wenden.
II.
30 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 22. November 2010 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2008 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 19. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben ihre Tätigkeit im Altenpflegeheim des Klägers im jeweils streitgegenständlichen Zeitraum als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt, weshalb die Beklagte zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Umlage U 2 fordert.
31 
1. Die genannten Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere sind der Änderungsbescheid vom 10. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) inhaltlich hinreichend bestimmt, obwohl als Adressat dieser Bescheide der L-e.V. benannt ist, der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide nicht mehr existierte.
32 
Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R - in Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist bei unrichtiger Angabe des Adressaten eine Auslegung nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) möglich. Eine Nichtigkeit eines Bescheides wegen Unbestimmtheit scheidet danach aus, wenn die Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt (zuletzt: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7/11; juris; Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 4; Beschlüsse vom 25. März 1996 a.a.O. S. 53 f. und vom 6. September 2008 - 7 B 10.08; juris). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG geht der BFH davon aus, dass konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe des Inhaltsadressaten ist, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll, der Adressat sich allerdings auch durch Auslegung ermitteln lässt (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IV R 91/05 und Urteil vom 15. April 2010 - IV R 67/07 -; beide in juris). Das BSG (Urteil vom 21. Februar 1985 - 11 RA 6/84 - SozR 1300 § 37 Nr. 1) hat unter Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Mai 1974 - VI R 197/71 -, BFHE 112, 452 mit weiteren Hinweisen) entschieden, dass zwar der „Adressat“ des Verwaltungsaktes nicht unbedingt im Anschriftenfeld des Bescheides bezeichnet werden muss; werde dort nur der Bevollmächtigte genannt, genüge es, dass der Adressat jedenfalls aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden könne.
33 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Nennung des L-e.V. im Bescheid vom 10. August 2007 und im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 als Adressat unschädlich. Die Auslegung ergibt, dass der Kläger Adressat der beiden Bescheide war und die geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage U 2 zahlen sollte und dies auch für den Kläger erkennbar war. Beide Bescheide übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese konnten aufgrund des Inhalts der Bescheide eindeutig entnehmen, dass diese die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) betrafen, insbesondere der Änderungsbescheid vom 10. August 2007 den ordnungsgemäß adressierten vorangegangenen Bescheid vom 13. April 2007 abänderte. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger die Klage unter seinem Namen erhob und dadurch zum Ausdruck brachte, sich auch nach Aufhebung der Forderung von Säumniszuschlägen als Schuldner der von der Beklagten nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge anzusehen. Nicht entscheidend ist, dass der Sachbearbeiter der Beklagten in Unkenntnis der erfolgten Verschmelzung des L-e.V. auf den Kläger bewusst und gewollt den L-e.V. als Adressaten bezeichnet hat.
34 
Dass der Bescheid über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Grundlage für die Zwangsvollstreckung gegen den Beitragsschuldner ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch im Zivilrecht können Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden können, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen des Vollstreckungsschuldners entgegenstehen. Solche verneint der BGH dann, wenn Prozess- und Vollstreckungsgericht identisch sind und daher auch das Vollstreckungsgericht über die für die Auslegung des Titels erforderlichen Kenntnisse verfügt (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 - BGHZ 156, 339). Hiermit vergleichbar ist die Situation bei der zwangsweisen Durchsetzung von Beiträgen durch die den Beitragsbescheid erlassende Behörde, die zudem bei der Vollstreckung weitergehenden rechtlichen Bindungen als ein privater Gläubiger unterworfen ist.
35 
2. Die genannten Bescheide sind materiell rechtmäßig.
36 
Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Prüfungen bei den Arbeitgebern nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
37 
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 SGB XI die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Anteil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden - die Beklagte fordert die Umlage nur für das Jahr 2006 nach - nach dem seit 1. Januar 2006 geltenden § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
38 
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
39 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
40 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R; juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - SozR 2200 § 1227 Nr. 8; Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 15; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - a.a.O.).
41 
Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem L-e.V., als abhängige Beschäftigung angesehen. Auch nach Auffassung des Senats überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung die Umstände, die im hier streitigen Zeitraum für ein abhängiges und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem Kläger sprechen.
42 
Da schriftliche Vereinbarungen zwischen dem L-e.V., und den Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht geschlossen worden sind, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) nach dem zwischen ihnen und dem L-e.V., praktizierten Ablauf. Dieser gestaltete sich bei den Beigeladenen zu 1) bis 3) gleich. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsleiters des Klägers, Herrn S, im Verwaltungsverfahren, die schriftlichen Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie die Anhörung der Beigeladenen zu 1) und des Verwaltungsleiters der Klägerin durch das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. November 2010.
43 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren in die Betriebsorganisation des L-e.V. eingegliedert. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Regelungen über die Beziehungen der Pflegekassen zu den Pflegeeinrichtungen, insbesondere aus den Vorschriften über die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI sind stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne des SGB XI selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
44 
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (Teil stationär) untergebracht und verpflegt werden können.
45 
Nach § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI - in der bis 30. Juni 2008 und damit im Prüfungszeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG -) vom 9. September 2001 (BGBl. I, S. 2320) - dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
46 
1. den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen,
2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten,
3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 80 SGB XI einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln;
47 
ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Auch die Pflegeeinrichtungen, die wie der L-e.V. keinen Versorgungsvertrag hatten, sondern aufgrund des Bestandsschutzes nach § 73 Abs. 3 SGB XI zugelassen waren, müssen die Anforderungen nach Paragraph 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Allein diese gesetzlichen Regelungen im SGB XI für die Zulassung von stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) zeigen, dass alle in Pflegeheimen tätigen Pflegekräfte sich an den Vorgaben des jeweiligen Pflegeheimes ausrichten und diese bei ihrer Tätigkeit beachten müssen. Der L-e.V. musste deshalb darauf achten, dass alle im Altenheim tätigen Pflegekräfte sich auch an die Vorgaben, die für den Abschluss des Versorgungsvertrages notwendig sind, halten. Er hatte damit die Rechtsmacht, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) vorzugeben. Auch konnten die Beigeladene zu 1) bis 3) – wie alle anderen im Altenheim tätigen Pflegekräfte – nur unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft tätig sein. Unter ständiger Verantwortung im Sinne von § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI steht die Versorgung nur, wenn eine verantwortliche Pflegefachkraft die den einzelnen Heimbewohnern zukommenden Pflegeleistungen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Das Pflegegeschehen muss grundsätzlich in seiner Gesamtheit von verantwortlichen Pflegefachkräften angeleitet und überwacht werden. Zwar verlangt dies keine Rund-um-die-Uhr-Präsenz der verantwortlichen Pflegefachkraft. Jedoch würde eine nur partielle Befassung mit dem Pflegebedarf der Heimbewohner dem Auftrag der „ständigen“ Verantwortung bereits dem Wortsinne nach nicht gerecht. § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI bezweckt eine weitere Verbesserung der Pflegequalität durch ein zusätzliches personales Element (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 P 14/07 R - SozR 4-3300 § 71 Nr. 1).
48 
Der Aufgabenbereich der Beigeladenen zu 1) bis 3) konnte sich damit nicht von dem der abhängig beschäftigten Mitarbeiter unterscheiden. Dass auch tatsächlich kein Unterschied bestand, ergibt sich für den Senat aus den übereinstimmenden Bekundungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) und des Verwaltungsleiters des Klägers. Vielmehr hatte der Dienst als Nachtwache als solcher ein besonderes Gepräge, unabhängig, ob er von den Beigeladenen zu 1) bis 3) oder, wie von der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bekundet, von der fest angestellten Teilzeitkraft versehen wurde. Die erhöhte Selbstständigkeit der Nachtwache resultierte nur daraus, dass diese allein mit den zu Pflegenden im Heim war und nach den Bekundungen des Verwaltungsleiters des Klägers für den Notfall ein Hintergrunddienst benachrichtigt werden konnte. Darin wird deutlich, dass letztlich der L-e.V. gegenüber den zu Pflegenden zuständig blieb. Auch dass von der Nachtwache keine Pflegedokumentation, sondern nur eine Verlaufsdokumentation zu führen gewesen sein soll, lag nach der Aussage des Verwaltungsleiters in der mündlichen Verhandlung vor dem SG an der Größe der Einrichtung und galt für alle Nachtwachen, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Handhabung, gleichermaßen. Nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung des Senats vermag der Senat allerdings keinen Unterschied in der Dokumentation zu erkennen. Danach wurden in die Dokumentation die außergewöhnlichen Ereignisse eingetragen, wie z.B. Stürze oder Erbrechen. Diese Eintragungen haben auch in der normalen Pflegedokumentation zu erfolgen, ebenso wie pflegerische Maßnahmen, die allerdings in der Nacht nicht regelmäßig anfallen.
49 
Daraus ergibt sich dann auch, dass ein umfassendes Weisungsrecht des L-e.V. nach Art, Ort, Zeit und Dauer der Ausführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) bestand.
50 
Der Senat wertet es weiter als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) ihre Tätigkeit in dem Altenpflegeheim nach Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrages zwischen dem L-e.V. und den Bewohnern erbracht haben. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) traten den Bewohnern des Altenpflegeheims wie Bedienstete des L-e.V. gegenüber. Sie erbrachten ihre Betreuungstätigkeit nicht im Auftrag und auf Rechnung der zu Pflegenden, sondern allein für den L-e.V.
51 
Fehlende Einzelweisungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist die innerhalb eines vorgegebenen Rahmens frei gestaltete Arbeitsleistung bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkt für eine Selbstständigkeit zu sein. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) in den Betrieb des L-e.V. und ihre "dienende Teilhabe" am Arbeitsprozess des L-e.V. in den Vordergrund. Die zu verrichtende Tätigkeit ergab sich aus der Natur der Sache, in gewissem Umfang erfolgten Weisungen, indem bei der Übergabe durch den Tagesdienst auf zu beachtende Besonderheiten hingewiesen wurde, zum Beispiel akut Erkrankte.
52 
Die Übergaben vom Tagesdienst und nach der Nachtwache wiederum an den Tagesdienst bekräftigten eine Einbindung in den Betrieb. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) an weiteren Aktivitäten, wie Ausflügen, Besprechungen, Pflegeplanungen nicht beteiligt gewesen sein sollen, fällt hingegen nicht ins Gewicht, da sich dies aus der Eigenart der Tätigkeit (ausschließlich) als Nachtwache ergibt.
53 
Ein gewichtiges Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) ist, dass sie - im Sinne dieses vom Senat regelmäßig besonders gewichteten Kriteriums - kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmensrisiko trugen (dazu und zum Folgenden z.B. Urteil des Senats vom 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 - juris). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris). Den Beigeladenen zu 1) bis 3) war für die Durchführung der jeweils übernommenen Nachtwachen eine Vergütung nach Arbeitsstunden garantiert. Die Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes bestand nicht. Das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt oder unständig Beschäftigter ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, juris). Es muss deshalb ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 16 R 5/08 - juris). Die Beigeladenen zu 1) bis 3) trugen auch kein Unternehmerrisiko, weil sie nicht eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt hatten. Die Arbeitsmittel wurden vom L-e.V. bereitgestellt. Vorliegend fehlen weitere typische Merkmale der unternehmerischen Tätigkeit. So mussten die Beigeladenen zu 1) bis 3) ihre Dienste höchstpersönlich erbringen und durften nicht - wie typischerweise der Unternehmer - übernommene Aufträge delegieren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R; juris). Die Verpflichtung, Dienste persönlich zu erbringen, ist ein wesentliches Merkmal abhängiger Tätigkeit. Andererseits trugen sie auch nicht die Verantwortung für die Durchführung der übernommenen Aufträge, die sie im Verhinderungsfall absagen konnten, mit der Folge, dass der L-e.V. selbst für Ersatz sorgte. Das Risiko der Insolvenz des Klägers ist ebenfalls nicht als typisches Unternehmerrisiko zu bewerten, da es nicht wesentlich vom Risiko einer Arbeitgeberinsolvenz für den Arbeitnehmer abweicht. Ein „Kundeninsolvenzrisiko“ wie im vom BSG entschiedenen Fall der Familienbetreuerin (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R; juris) bestand hier nicht. Ebenso wenig bestand hier ein Kapitalrisiko für den vorzeitigen Abbruch des Auftrags.
54 
Schließlich kann auch das Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs oder eines vertraglichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht als Indiz für ein Unternehmerrisiko gewertet werden. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, nicht entscheidend. Vielmehr ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung maßgebend. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - und vom 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 - beide in juris).
55 
Soweit sich sowohl der Kläger als auch Beigeladene zu 1) darauf berufen, die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten Einsätze ablehnen können, gibt dies für die Statusbeurteilung nichts her. Da im Falle der Ablehnung kein Anspruch auf weitere Aufträge bestand, entspricht die Situation der einer angestellten Pflegekraft, die bei Ablehnung einer Arbeit ebenso dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes ausgesetzt ist (Urteil des Senats vom 17. Dezember 1999 - L 4 KR 2023/98; nicht veröffentlicht).
56 
Die Feststellung der DRV Bund mit Bescheiden vom 08. Juni 2008 gegenüber der Beigeladenen zu 2) und vom 28. Juni 2008 gegenüber der Beigeladenen zu 1), dass sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige Altenpflegerinnen nicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht zu Rentenversicherung unterliegen, steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Gesetzeszweck von § 2 SGB VI ist es, bestimmte Berufsgruppen trotz ihrer Selbstständigkeit in die Rentenversicherung aufzunehmen (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand April 2012, Rdnr. 2 zu § 2 SGB VI m. w. N.). Die vorgelegten Bescheide besagen nur, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht zu einer Berufsgruppe gehören, die trotz selbstständiger Tätigkeit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung ist. Ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann nur jeweils im Verhältnis zu dem einzelnen Auftraggeber geprüft werden, weshalb auch Bescheide betreffend die nicht am hiesigen Verfahren beteiligten Frau C. bei einem ebenfalls nicht an diesem Verfahren beteiligten Auftraggeber keine Aussagekraft für den hier zu beurteilenden Sachverhalt haben. Dies gilt gleichermaßen für das anhängige Berufungsverfahren L 11 R 2599/12 betreffend die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in einer anderen Pflegeeinrichtung.
57 
Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass § 7b SGB IV in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vorliegend keine Anwendung findet, so dass die Beschäftigungsverhältnisse am 1. Januar 2003 (Beigeladene zu 1), am 1. Juli 2006 (Beigeladene zu 2) und 1. März 2003 (Beigeladene zu 3) begannen. § 7b SGB IV wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000, S. 2) mit Wirkung vom 01. Januar 1999 (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB IV eingefügt und durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3024) wieder aufgehoben. Danach galt Folgendes: Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV - wie hier erfolgt - fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
58 
1. zustimmt,
2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und
3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
59 
Mit dieser Regelung sollten insbesondere die Fälle der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV erfasst werden. Für die Arbeitgeber von Personen, deren Status als nichtselbstständig Beschäftigter festgestellt wurde, sollte damit eine gewisse Erleichterung bei den allein von ihnen aufzubringenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen geschaffen werden. Die Vorschrift diente also vorrangig dem Schutz der Arbeitgeber (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - und 02. September 2011 - L 4 R 1036/10 - a.a.O.).
60 
§ 7b SGB IV findet keine Anwendung, weil der L-e.V. grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben, wenn also außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit müssen die Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die von der erwerbsmäßig tätigen Person auszuführenden Arbeiten üblicherweise von im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern verrichtet werden, sodass eher von einer Beschäftigung, denn von einer selbstständigen Tätigkeit hätte ausgegangen werden dürfen (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - und 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 - a.a.O.; so auch Knospe in Hauck/Noftz, § 7b (alt) Rdnr. 14, Stand Juli 2008). Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 2) dieselbe Tätigkeit beim Kläger zuvor als abhängig Beschäftigte ausgeübt hatte, begründet grobe Fahrlässigkeit, ebenso wie der Umstand, dass neben den Beigeladenen zu 1) bis 3) auch eine abhängig Beschäftigte für dieselbe Arbeitsleistung, nämlich Nachtwachen, eingesetzt, wurde. Dies hätte den L-e.V. zumindest veranlassen müssen, den Status der Beigeladenen zu 1) bis 3) durch die Einzugsstelle oder durch die DRV Bund im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV prüfen zu lassen. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen, weshalb ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft.
61 
Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge berechnete die Beklagte mit Ausnahme der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für die Beigeladene zu 2) (Beitragssatz von 1,95 v.H. statt 1,7 v.H.) - dem hat die Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebenen Teilanerkenntnis Rechnung getragen - zutreffend. Der Senat verweist insoweit auf die dem Änderungsbescheid vom 10. August 2007 beigefügten Anlagen. Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben.
62 
3. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die angegriffenen Bescheide formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt sind, ist nicht erkennbar, woraus sich die Feststellung, diese seien gegenstandslos, ergeben sollte.
63 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
64 
6. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
65 
7. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 58.696,50 festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 23, 47 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58 696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Forderung von Gesamtversicherungsbeiträgen und der Umlage U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz aufgrund der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 3. sowie der Mutter des Beigeladenen zu 2. Deren Sozialversicherungspflicht in der Tätigkeit als Nachtwachen in einem Pflegeheim des Klägers während jeweils unterschiedlicher Zeiträume in den Jahren 2003 bis 2006 hatte die Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.10.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz seines umfänglichen Vorbringens entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dagegen ist die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

4

1. Der Kläger beruft sich auf den Seiten 27 bis 32 seiner Beschwerdebegründung zunächst auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der mit der Norm befassten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 28.1.2013 nicht.

6

a) Im Rahmen seiner ausdrücklichen Divergenzrüge (Abschnitt B.1. der Beschwerdebegründung) macht der Kläger eine Abweichung der Berufungsentscheidung von Urteilen des BFH vom 15.4.2010 (IV R 67/07) sowie des OVG Münster vom 20.9.2005 (15 A 1415/03) und des OVG Schleswig vom 23.4.2008 (2 LB 37/07) geltend. Damit genügt der Kläger jedoch nicht den Anforderungen an eine zulässige Divergenzrüge. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kann diese zulässig nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung eines dieser Gerichte macht der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geltend.

7

b) Darüber hinaus behauptet der Kläger gegen Ende seiner umfänglichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (S 33 bis 81 der Beschwerdebegründung) im Rahmen einer "Bewertung der neueren Rechtsprechung" (S 60 ff der Beschwerdebegründung) das Berufungsurteil stehe "in Divergenz zu gängiger Rechtsprechung des BSG bzw. anderer Gerichtsbarkeiten" (S 71 der Beschwerdebegründung) und zitiert im Folgenden umfänglich aus zwei vermeintlich ebenfalls divergierenden Urteilen des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.6.2009 - L 16 R 53/08) sowie des Bayerischen LSG (Urteil vom 22.3.2011 - L 5 R 627/09). Aber auch insoweit genügt der Kläger nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz. So kann unter den vom Kläger in diesem Zusammenhang noch erkennbar in Bezug genommenen Entscheidungen eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zulässig allein im Hinblick auf das von ihm auf Seite 66 bis 71 der Beschwerdebegründung wie auch bereits an anderer Stelle über Seiten auszugsweise wiedergegebene Urteil des BSG vom 28.5.2008 (B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 ff) zulässig geltend gemacht werden. Selbst wenn der Kläger - was nicht klar erkennbar ist und allein schon aus diesem Grunde den Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung nicht genügt - die vermeintliche Divergenz auch auf die von ihm auf Seite 62 der Beschwerdebegründung erwähnten Urteile des BSG (vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - und vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85) bezogen wissen wollte, versäumt er es - anders als erforderlich -, in diesem Zusammenhang einen abstrakten Rechtssatz des LSG zu benennen, mit dem dieses Kriterien, die das BSG in einem dieser Urteile aufgestellt hat, widersprochen hat. Vielmehr macht der Kläger geltend, die in den zitierten Passagen des BSG-Urteils vom 28.5.2008 genannten Argumente träfen auch auf die Beigeladenen zu 1. und 3. sowie die Mutter des Beigeladenen zu 2. zu. Sie seien im Rahmen selbstständiger Dienstverhältnisse tätig gewesen. Damit rügt der Kläger aber gerade keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, sondern allein die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom BSG entwickelten Grundsätze durch das LSG. Auf die somit allein geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann aber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - wie oben bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

8

2. Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.

9

Der Kläger formuliert auf Seite 33 seiner Beschwerdebegründung zunächst die Frage,

        

"ob sich tatsächlich bereits aus den gesetzlichen Regelungen über die Beziehungen der Pflegekassen zu den Pflegeeinrichtungen, insbesondere aus den Vorschriften über die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder aufgrund der Zulassung nach § 73 Abs. 3 SGB XI, ergibt, dass in solchen Pflegeheimen tätige Pflegekräfte aufgrund der Rechtsmacht des Pflegeheimes bzw. der verantwortlichen Pflegefachkraft als abhängig Beschäftigte einzustufen sind, weil auch nur dann die Versorgung unter "ständiger Verantwortung" des Pflegeheimes bzw. der verantwortlichen Pflegefachkraft steht."

10

Im Folgenden (S 36 der Beschwerdebegründung) wendet er die Frage dahingehend,

        

"ob eine Pflegeeinrichtung den Anforderungen des § 71 SGB XI73 Abs. 3 S. 2 SGB XI) auch dann noch genügt, wenn sie freie Mitarbeiter bzw. Honorarkräfte als Pflegepersonal beschäftigt."

11

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit hinreichend konkrete Rechtsfragen zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen und in seinen nachfolgenden, umfänglichen Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Auch kann dahinstehen, ob er - deren Qualität als Rechtsfragen unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen ausreichend dargelegt hat. Jedenfalls fehlt es in der Begründung an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit dieser Fragen. Hierzu wäre insbesondere darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfenen Fragen entscheiden müsste, die Fragen also entscheidungserheblich sind. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu Leitherer, aaO, RdNr 9f mwN) - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

12

Den soeben dargestellten Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit, insbesondere der Entscheidungserheblichkeit, der von ihm formulierten Fragen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Das ist bereits deshalb nicht der Fall, weil er nicht - wie geboten - darlegt, dass das LSG im angegriffenen Urteil die Feststellung einer Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 3. sowie der Mutter des Beigeladenen zu 2. entsprechend der vom Kläger gewählten Formulierung seiner Fragen tatsächlich allein darauf gestützt hat, dass die in solchen Pflegeheimen tätigen Pflegekräfte aufgrund der Vorschriften über die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder aufgrund der Zulassung nach § 73 Abs 3 SGB XI der Rechtsmacht des Pflegeheimes bzw der verantwortlichen Pflegefachkraft unterworfen sind und den Anforderungen dieser Vorschriften durch die Tätigkeit von freien Mitarbeitern bzw Honorarkräften nicht genügt werden kann. Zu eingehenden Darlegungen hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das LSG seinen Schluss auf das Vorliegen von Beschäftigung ausdrücklich auf das Überwiegen der hierfür sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gestützt hat (S 18 des Urteilsumdrucks) und §§ 71 ff SGB XI nur für die Begründung einer Eingliederung in den Betrieb des Klägers sowie einer Identität der Aufgabenbereiche der Beigeladenen zu 1. und 3. wie auch der Mutter des Beigeladenen zu 2. mit denen unstreitig beschäftigter Mitarbeiter des Klägers herangezogen hat (S 19 bis 21 des Urteilsumdrucks). Darüber hinaus stützt das LSG seine Entscheidung jedoch auch auf weitere Indizien, wie zB das Fehlen eines wesentlichen unternehmerischen Risikos (S 21 f des Urteilsumdrucks).

13

Aber auch soweit der Kläger erkennt, dass das LSG sein Ergebnis auf eine Gesamtabwägung verschiedener Indizien gründet, genügt er nicht den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn hierzu hätte er alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch die von ihm favorisierte Beantwortung der formulierten Fragen das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu seinen (des Klägers) Gunsten verschiebt, dass Beschäftigung nicht mehr angenommen werden könnte. Zwar erkennt der Kläger diese Anforderungen dem Grunde nach, jedoch wäre hierbei von der Rechtsauffassung des LSG bezüglich der nicht von den formulierten Fragen betroffenen Indizien und den vom LSG mit Bindungswirkung für das BSG festgestellten Tatsachen auszugehen gewesen. Dies Erfordernis verfehlt der Kläger, wenn er auf Seite 44 bis 62 seiner Begründung die "fehlende materielle Rechtmäßigkeit (Entscheidungserheblichkeit)" des LSG-Urteils darzulegen sucht: Zwar folgt er der Begründungsstruktur des LSG und setzt sich mit den einzelnen von diesem in die Gesamtabwägung eingestellten Indizien auseinander, allerdings formuliert er hierzu überwiegend eigene, vom LSG abweichende Rechtsauffassungen (zB zur Bedeutung der Weisungsgebundenheit, S 50 der Beschwerdebegründung, oder der Privatautonomie, S 53 ff der Beschwerdebegründung). Gleichzeitig geht er bei seinen Erwägungen auch nicht von den tatsächlichen Feststellungen des LSG aus, sondern legt diesen Erwägungen eigene Interpretationen der tatsächlichen Umstände und der hierzu vorliegenden Bekundungen der Beteiligten zugrunde (zB zur Weisungsgebundenheit bzgl der Einsatzzeiten, S 46 ff der Beschwerdebegründung, zur Art und Weise der Tätigkeitsausführung, S 49 der Beschwerdebegründung, oder zur Ausgestaltung vom LSG gar nicht festgestellter Honorarverträge, S 53 der Beschwerdebegründung).

14

Im Kern rügt der Kläger auch im Rahmen seiner sehr umfangreichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erneut die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Dies zeigt sich besonders deutlich an der umfänglichen Darlegung seiner Rechtsauffassung zu §§ 71 ff SGB XI unter der Überschrift "Beurteilung des LSG und rechtliche Grundlage"(S 36 ff der Beschwerdebegründung), insbesondere an der Kritik der "fehlerhaft(en)" Auslegung (S 41 der Beschwerdebegründung) des BSG-Urteils vom 22.4.2009 (B 3 P 14/07 R - BSGE 103, 78 = SozR 4-3300 § 71 Nr 1) durch das LSG. Augenfällig wird dies jedoch vor allem auf den Seiten 62 bis 81 der Beschwerdebegründung, auf denen der Kläger darzulegen versucht, dass sich die Entscheidung des LSG wie auch allgemein "die Tendenz in der Rechtsprechung, Pflegekräften den Status eines Selbständigen zu versagen" in "unauflösbare Widersprüche" (S 62 der Beschwerdebegründung) zu der Rechtsprechung des BSG zur Selbstständigkeit von GmbH-Geschäftsführern sowie zu anderen Urteilen ua des BSG (zB vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45), des Hessischen LSG (Beschluss vom 6.4.2005 - L 8/14 KR 30/04), des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.6.2009 - L 16 R 53/08) sowie des Bayerischen LSG (Urteil vom 22.3.2011 - L 5 R 627/09) begibt. Hierauf kann aber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - wie oben bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

15

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

17

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 GKG entsprechend der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung durch das LSG für das Berufungsverfahren in Höhe der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status aufgrund einer Tätigkeit im sog Rackjobbing.

2

Die Klägerin - eine GmbH - präsentierte sich im Zeitraum der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für sie vom 1.11.1999 bis 31.8.2003 als Dienstleisterin auf dem Retailmarkt. Sie verstand sich als Bindeglied zwischen Herstellern und Retailern von Waren (Einzelhändlern und Wiederverkäufern) und bot ein integriertes Vertriebs-, Merchandising- und Logistikkonzept zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Belieferung von Großmärkten und Warenhäusern an. Teil ihres Angebots war sog Rackjobbing (= Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verkaufsförderung). Dieses Angebot umfasste einen Dispositions-Service per Fax-OCR-Erkennung, die Auftragsübertragung per EDI (Electronic Data Interchange), die regelmäßige Betreuung der Retail-Filialen/Outlets, die regelmäßige Kontrolle der Bestände, die Regalpflege einschließlich der Regaloptimierung, die Layout-Erstellung für die jeweiligen Sortimente einschließlich der dazugehörigen Planung, Umsetzung und Optimierung jeweils nach Abverkaufszahlen, Neueinrichtungen und generelle Umbauten, fundierte Zahlen für zukünftige Strategien sowie die Steuerung der Sortimente nach Abverkaufszahlen.

3

Der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin lag ein mehrseitiger schriftlicher Vertrag vom 1.11.1999 zugrunde, in dem ua - durch Einzelbestimmungen in zahlreichen §§ aufgegliedert - Folgendes vereinbart worden war: Der Beigeladene zu 1. solle als "freier Mitarbeiter" zur selbstständigen Warengestaltung und -darbietung bzw Merchandising tätig werden und werde insbesondere mit der Ausführung folgender Tätigkeiten in den Geschäftsräumen der Kunden der Klägerin beauftragt: Präsentation der Produkte der Klägerin und ihrer Vertragspartner, Sortimentüberwachung, Warendisposition, Warenplatzierung, Preisauszeichnung, Regalservice (Regalaufbauten/Regalumbauten), Layout-Prüfungen und Inventuren. Einzelheiten der Vertragsausführung seien dem jeweiligen Einzelauftrag vorbehalten. Die Aufträge habe der Beigeladene zu 1. in eigener Verantwortung auszuführen und dabei zugleich die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen. Er unterliege keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens der Klägerin, habe jedoch deren fachliche Vorgaben zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung zu beachten. Er sei nicht zur persönlichen Auftragserfüllung verpflichtet, sondern könne die Vertragspflichten auch durch Erfüllungsgehilfen erfüllen, soweit deren fachliche Qualifikation sichergestellt sei. Er habe das Recht, einzelne Aufträge ohne Begründung abzulehnen und auch für andere Auftraggeber tätig zu werden; einer vorherigen Zustimmung der Klägerin bedürfe dies nur, sofern es sich dabei um Wettbewerber der Klägerin handele. Die Bestimmung des Orts der Tätigkeit erfolge in dem jeweiligen Einzelauftrag. Für seine Tätigkeit erhalte der Beigeladene zu 1. ein Stundenhonorar in Höhe von 24 DM zzgl Umsatzsteuer, die Abrechnung habe auf fünf Minuten genau zu erfolgen; die Auftragserfüllung sei wöchentlich auf besonderen Formularen nachzuweisen. Er habe die Kosten für Bürobetrieb, technische Vorrichtungen und sonstige im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit anfallende Kosten zu tragen. Die Gewährung von Urlaub und Zahlung eines festen Lohns, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstunden bzw sonstige Sozialleistungen seien ausgeschlossen. Der Beigeladene zu 1. sei vielmehr verpflichtet, während Urlaub und Krankheit die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherzustellen bzw im Verhinderungsfall unverzüglich die Klägerin zu informieren. Für Schäden, die er bzw seine Mitarbeiter im Rahmen der vertraglichen Aufgabenerfüllung der Klägerin zufügten, habe er zu haften. Der Beigeladene zu 1. bestätigte der Klägerin, dass er auch für andere Auftraggeber tätig sei und verpflichtete sich zur Mitteilung, falls dies nicht mehr zutreffe und die Klägerin seine einzige Auftraggeberin geworden sei. Weiter oblag es ihm, der Klägerin zu jedem Quartalsende den prozentualen Anteil der anderen Auftraggeber an seinem Gesamtgewinn mitzuteilen. Er verpflichtete sich des Weiteren, vor Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin eine Gewerbeanmeldung vorzulegen (bereits zum 29.1.1992 hatte er ein Gewerbe als selbstständiger Handelsvertreter angemeldet), seine Selbstständigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers nachzuweisen und seine Steuernummer für die Einkommen- und Umsatzsteuer mitzuteilen. Schließlich war der Beigeladene zu 1. verpflichtet, für den Fall, dass "Scheinselbständigkeit" durch den Sozialversicherungsträger oder die Finanzbehörden festgestellt werde, die daraus für die Klägerin resultierenden Nachforderungen unbeschränkt und zeitlich unbefristet auszugleichen. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedurften der Schriftform.

4

Nach einem Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Funktionsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich "die Beklagte") mit gleichlautenden Bescheiden vom 18.8.2003 gegenüber der Klägerin sowie gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fest, dass dieser seine Tätigkeit im Bereich Regalservice bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.1.2005).

5

Auf die Klage der Klägerin hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt gewesen sei (Urteil vom 20.10.2008). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die vorgenannten Bescheide geändert und die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 1.11.1999 bis 31.8.2003 in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt (Bescheid vom 24.9.2012). Die Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sprechenden Umstände. Anknüpfungspunkt sei zunächst der Vertrag vom 1.11.1999, der als Rahmenvertrag (im Folgenden: RV) die Grundlage für die einzelnen mit jeder Auftragsannahme begründeten Rechtsverhältnisse darstelle und überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Regelungen enthalte. Dem hierin dokumentierten Willen der Vertragsparteien komme indizielle Bedeutung zu. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich nur um eine formale Vereinbarung gehandelt habe, seien nicht ersichtlich. Tatsächlich sei der Beigeladene zu 1. schon vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin selbstständig und auch während dieser Zeit für mehrere andere Unternehmen tätig gewesen. Deshalb habe er nicht jeden Auftrag der Klägerin ausführen können und Auftragsübernahmen abgelehnt. Die Klägerin habe nicht jederzeit über seine Arbeitsleistung verfügen können, was gegen eine Eingliederung in deren Betrieb spreche. Zudem habe der Beigeladene zu 1. die Aufträge nicht höchstpersönlich ausführen müssen. Zwar habe er mangels Auftragsvolumens selbst keine Erfüllungsgehilfen eingesetzt, doch sei in zwei Parallelverfahren bestätigt worden, dass die Klägerin dies ihren Auftragnehmern tatsächlich ermögliche, wobei diese die Differenz zwischen dem ihnen von der Klägerin gewährten Vergütungssatz und dem von ihnen an ihre Subunternehmer bzw Arbeitnehmer gezahlten Entgelt als unternehmerische Vergütung hätten vereinnahmen können. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. habe es sich nicht um klassische Regalauffüllertätigkeiten gehandelt, die typischerweise in abhängiger Beschäftigung ausgeführt würden. Vielmehr seien diese durch gestalterische und auf Steigerung des Warenabsatzes ausgerichtete Elemente ergänzt worden. So hätten die Auftragnehmer der Klägerin - wie durch Zeugen in Parallelverfahren bestätigt worden sei - über das mechanische Ein- und Ausräumen von Produkten hinaus auch über die Präsentation der Produkte der Vertragspartner der Klägerin zu entscheiden, Layout-Prüfungen durchzuführen und ggf Neugestaltungen der Regalaufstellung vorzunehmen gehabt. Die zeitliche Abhängigkeit vom Warenwirtschaftsturnus und Warenabverkauf sei ebenso der Natur der Tätigkeit geschuldet und nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts der Klägerin, wie der Umstand, dass die Tätigkeit in den zu betreuenden Verbrauchermärkten zu erbringen sei. Für eine Beschäftigung spreche demgegenüber die Vergütung mittels Stundenhonorar bei einer auf fünf Minuten genauen Abrechnung sowie der Umstand, dass sich der Beigeladene zu 1. seine jeweiligen Tätigkeitszeiten von den Marktleitern bzw deren Vertretern habe bestätigen lassen müssen. Allerdings rechneten auch viele Selbstständige nach Stundensätzen ab und der Beigeladene zu 1. habe zumindest durch die Auswahl der von ihm zu betreuenden Märkte Einfluss auf die Höhe der Vergütung nehmen können, in dem er über die Anfahrtszeiten seine Vergütung optimiere. Im Ergebnis gehöre der Beigeladene zu 1. als sog Solo-Selbstständiger zur soziologisch ausgemachten Gruppe der kleinen Selbstständigen, deren wirtschaftliche Situation in vielerlei Hinsicht der von Beschäftigten ähnele. Es bestehe zudem auch keine Versicherungspflicht als Solo-Selbstständiger in der GRV nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, weil der Beigeladene zu 1. für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei (Urteil vom 14.3.2013).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Das LSG habe bei seiner Gesamtwürdigung wesentliche Umstände, aus denen es auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen habe, in ihrer Tragweite verkannt. Insbesondere habe es den RV vom 1.11.1999 im Wortlaut herangezogen, ohne die dahinter liegende Bedeutung zu beachten. Die Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen, entspreche der Entschließungsfreiheit eines Arbeitnehmers, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen oder nicht. Das BSG habe bereits klargestellt, dass stets die einzelnen "Einsatzaufträge" zu prüfen seien. Dem Ausschluss von Sozialleistungen als solchem komme eine indizielle Wirkung für eine Selbstständigkeit ebenso wenig zu, wie der Möglichkeit, auch für weitere Auftraggeber tätig zu sein. Mit der vom LSG festgestellten Ergänzung der Tätigkeit des Regalauffüllers durch gestalterische und auf Steigerung des Warenabsatzes ausgerichtete Elemente werde die typische Tätigkeit eines "kaufmännischen Angestellten" beschrieben, der zumindest im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess fremdbestimmte Arbeit leiste; entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1. nach Annahme eines Einzelauftrags zu den Vertragspartnern der Klägerin gefahren sei, um dort die ihm zugewiesenen Aufgaben nach deren Vorgaben auszuführen. Zudem habe für ihn kein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko bestanden, da eine Vergütung nach Stunden und keine Umsatzbeteiligung vereinbart gewesen sei. Die eingeräumte Delegationsbefugnis könne ebenfalls keine Selbstständigkeit begründen, da von ihr - anders als in Parallelverfahren - kein Gebrauch gemacht worden sei, weshalb die bloße Befugnis für das vorliegende Vertragsverhältnis nicht prägend gewesen sei.

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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 sowie des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere habe das LSG festgestellt, dass ein Auftragsverhältnis auf selbstständiger Basis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und ihr (der Klägerin) nicht nur formal vereinbart worden sei. Dem im RV dokumentierten Willen, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, komme daher ausschlaggebende Bedeutung zu (Hinweis auf BSG Urteile vom 12.10.1979 - 12 RK 24/78 - und vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R). Der Beigeladene zu 1. sei - anders als von der Beklagten unterstellt - nicht als Rackjobber (Regalauffüller), sondern als Merchandiser tätig gewesen. Beide Tätigkeiten seien nicht einander vergleichbar, denn der Merchandiser benötige vielfältige qualifizierte Kenntnisse und habe weitreichende Entscheidungsbefugnisse.

10

Die Beigeladene zu 2. (Bundesagentur für Arbeit) schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass der Beigeladene zu 1. in den Arbeitsprozess der Klägerin eingebunden gewesen sei. Die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber Dienstleistungen zu erbringen, stehe dem nicht entgegen, zumal das LSG nicht festgestellt habe, dass der Beigeladene zu 1. hiervon tatsächlich und "im Wesentlichen" (Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 15 RdNr 25) Gebrauch gemacht habe. Einen Antrag stellt weder sie, noch ein anderer Beigeladener.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 SGG)begründet.

12

Das Urteil des LSG weist revisionsrechtlich bedeutsame Fehler auf; der Senat kann jedoch nicht abschließend selbst entscheiden, ob und ggf in welchem Umfang das LSG die Berufung der Beklagten gegen das ihren Bescheid vom 18.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.1.2005 vollständig aufhebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen und den Bescheid vom 24.9.2012 aufgehoben hat, sowie ob und ggf in welchem Umfang diese Bescheide rechtmäßig sind. Das Berufungsgericht hat insbesondere zu Unrecht keine Konsequenzen daraus gezogen, dass eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1. zur Leistungserbringung überhaupt erst mit der Übernahme des jeweiligen Einzelauftrags entstand. Ob der Beigeladene zu 1. während der Abwicklung der jeweiligen Einzelaufträge versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung war, lässt sich aufgrund insoweit fehlender entscheidungserheblicher Tatsachenfeststellungen des LSG derzeit noch nicht endgültig beurteilen.

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch der während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassene, an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 24.9.2012. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht (und des Zeitraums, für den Versicherungspflicht bestand) ergänzt. Darin liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt vom 24.9.2012 den wegen der Feststellungen eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständigen ersten Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt (vgl zur Notwendigkeit und Möglichkeit der Ergänzung sowie zur verfahrensrechtlichen Bewertung im Kontext des § 96 SGG bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 13).

14

2. Soweit das LSG - von den Beteiligten im Revisionsverfahren unbeanstandet gelassen - auch entschieden hat, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI nicht bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass hierüber in dem vom Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV nicht zu entscheiden war(vgl allgemein BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 21 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 20 RdNr 7).

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3. Die Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) reichen nicht aus, um ausgehend von den dafür rechtlich maßgebenden Umständen und auf der Grundlage der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.11.1999 bis 31.8.2003 bzw während einzelner Zeiträume innerhalb dieses Rahmens abschließend zu beurteilen. Das LSG ist in seinem Urteil zwar zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von Versicherungspflicht begründender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu a). Es hat dabei jedoch die Bedeutung des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. geschlossenen RV, wonach eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1. zu entgeltlichen Dienstleistungen für die Klägerin erst mit Annahme eines Einzelauftrags entstand, nicht ausreichend beachtet (hierzu b). Um über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge entscheiden zu können, sind weitere Tatsachenfeststellungen des LSG notwendig (hierzu c). Zugleich hat die vorliegende Vertragskonstruktion Auswirkungen auf die Gewichtung einzelner Umstände im Rahmen der vom LSG erneut vorzunehmenden Gesamtabwägung, was dieses Gericht nach § 170 Abs 5 SGG ebenso zu beachten haben wird, wie die weitere Beurteilung seiner rechtlichen Erwägungen im angegriffenen Urteil durch den Senat(hierzu d).

16

a) In den Jahren 1999 und 2003, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl insoweit insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25).

17

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (zum Vorstehenden vgl insgesamt BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - unter II.2.b, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

18

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das LSG - insoweit zutreffend - zunächst vom Inhalt des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. am 1.11.1999 geschlossenen schriftlichen Vertrags ausgegangen und hat geprüft, ob die dort getroffenen Vereinbarungen den tatsächlichen Verhältnissen bei der Durchführung der vom Beigeladenen zu 1. verrichteten Tätigkeit entsprachen. Dabei hat das LSG richtig erkannt, dass es sich bei dem Vertrag vom 1.11.1999 um einen RV handelte, der die rechtliche Grundlage für die einzelnen mit jeder Auftragsannahme begründeten Rechtsverhältnisse darstellte. Dies folgt insbesondere aus § 1 Abs 2, § 4 und § 6 RV, wonach die Einzelheiten der Vertragsdurchführung sowie die Bestimmung des Orts der Tätigkeit dem jeweiligen Einzelauftrag vorbehalten blieben(§ 1 Abs 2, § 6 RV) und dem Beigeladenen zu 1. die - nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angefochtenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG)Feststellungen des LSG nicht nur theoretische - Möglichkeit eingeräumt war, ihm von der Klägerin angebotene Aufträge ohne Begründung abzulehnen.

19

Nicht ausreichend berücksichtigt hat das LSG hingegen die Konsequenzen dieser Vertragsgestaltung für den Gegenstand der im Hinblick auf eine mögliche Versicherungspflicht vorzunehmenden Prüfung und die Gewichtung bestimmter Umstände hierbei (zum Letzteren unten d). Bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art ist für die Frage der Versicherungspflicht nämlich nicht auf den gesamten vom RV erfassten Zeitraum, sondern jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 35; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 ff, Juris RdNr 24; BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 27; vgl insbesondere auch das Urteil des Senats vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R -, das einen einzelnen Projektvertrag über eine Tätigkeit im Rackjobbing zum Gegenstand hatte; zur Bedeutung einer durchgehenden Verpflichtung zur Dienstbereitschaft vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 19). Dies folgt aus dem Umstand, dass in den Zeiträumen, in denen der Beigeladene zu 1. keinen Auftrag der Klägerin angenommen und durchzuführen hatte, schon keine - die Versicherungspflicht begründende - "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV bestand(zum Inhalt dieser Voraussetzung der Versicherungspflicht vgl BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 16 ff; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 13 ff): Vor Annahme eines Auftrags durch den Beigeladenen zu 1. traf diesen keine - auch keine latente - Verpflichtung, Tätigkeiten für die Klägerin auszuüben. Umgekehrt hatte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. kein Entgelt zu leisten. Ob die gegenseitigen Leistungspflichten jemals (wieder) in Vollzug gesetzt werden würden, war nach der Ausgestaltung des RV vollkommen ungewiss; denn weder war die Klägerin verpflichtet, dem Beigeladenen zu 1. überhaupt Aufträge anzubieten, noch bestand eine Pflicht des Beigeladenen zu 1., einen der ihm von der Klägerin angebotenen Aufträge anzunehmen. Schon hieraus folgt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide in Bezug auf Zeiträume ohne (entgeltliche) Beschäftigung. Die notwendigen Feststellungen dazu, in welchen Zeiträumen Einzelaufträge tatsächlich vorlagen und durchzuführen waren, hat das LSG - von seinem Ansatz her konsequent - jedoch nicht getroffen.

20

c) Ob die Verhältnisse während der Durchführung der einzelnen Aufträge tatsächlich die vom LSG für die gesamte Laufzeit des RV getroffene Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit insgesamt oder zumindest für Teilzeiträume rechtfertigen, kann der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen. Hierfür fehlen neben Feststellungen zu den Zeiträumen, in denen der Beigeladene zu 1. tatsächlich für die Klägerin Einzelaufträge durchführte, auch die erforderlichen konkreten Feststellungen zu Inhalt und Ausgestaltung dieser einzelnen Aufträge. Diese Einzelheiten waren nach § 1 Abs 2 des RV ausdrücklich erst den mit dem jeweiligen Einzelauftrag verbundenen Bestimmungen vorbehalten. Ob und ggf in welchem Umfang hierbei Vorgaben hinsichtlich Ort, Zeit (zB bzgl der Besuchshäufigkeit), Dauer (zB tolerierte Höchstdauer der Besuche) und Art der Ausführung (zB Richtlinien oder gar konkrete Anweisungen für die Bestückung einzelner Regale) durch die Klägerin gemacht wurden, hat das LSG im Einzelnen nicht festgestellt. Dies muss es im Rahmen der erneuten Verhandlung nachholen.

21

Zugleich hält es der Senat für geboten, dass das LSG bei dieser Gelegenheit von Amts wegen (vgl § 103 SGG) auch weitere Umstände aufklärt, die Bedeutung für die vorzunehmende Gesamtabwägung haben könnten:

22

So war der Beigeladene zu 1. zwar nach § 9 Abs 2 RV verpflichtet, bei Krankheit und Urlaub die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherzustellen, im Verhinderungsfall hatte er die Klägerin unverzüglich zu informieren. Jedoch begründet es Zweifel an der Verbindlichkeit bzw Ernsthaftigkeit der Sicherstellungsverpflichtung des Beigeladenen zu 1., wenn nach dessen - im angefochtenen Urteil wiedergegebenen - Angaben vor dem SG (in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2008) die Konsequenz einer längeren Verhinderung lediglich darin bestand, dass der Händler die vorgesehenen Tätigkeiten selbst ausführen musste.

23

Ferner deutet die vom Beigeladenen zu 1. ebenfalls in der mündlichen Verhandlung beim SG gemachte Angabe, der RV sei ua deswegen gekündigt worden, weil er (der Beigeladene zu 1.) nach Auffassung der Klägerin "zu lange gebraucht (habe), um die Arbeiten auszuführen", auf eine zumindest konkludent verabredete zeitliche Vorgabe für die Durchführung eines Einzelauftrags sowie eine über die bloße Bestätigung von Anwesenheitszeiten durch die Marktleiter hinausgehende Überwachung der Auftragsausführung hin.

24

Schließlich wäre es im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, wenn zu den Aufgaben des Beigeladenen zu 1. auch der von der Klägerin angebotene Dispositions-Service per Fax-OCR-Erkennung, die Auftragsübertragung per EDI sowie die Erfassung oder Aufbereitung fundierter Zahlen für zukünftige Strategien der Kunden gehört hätten und die hierfür notwendigen Geräte oder Software-Programme ganz oder zumindest teilweise durch die Klägerin gestellt worden wären.

25

d) Die aus der festgestellten Vertragsgestaltung folgende Notwendigkeit einer Prüfung der jeweiligen Einzelaufträge hat zudem materiell-rechtliche Konsequenzen für die Bedeutung einzelner Umstände im Rahmen der - jedenfalls beim Vorliegen relevanter Unterschiede - für jedes Auftragsverhältnis gesondert vorzunehmenden Gesamtabwägung. Gleichzeitig vermag der Senat den rechtlichen Erwägungen des LSG auch aus anderen Gründen nicht in jeder Hinsicht zu folgen.

26

aa) Zutreffend ist das LSG in Würdigung der einzelnen Klauseln des RV zu dem Ergebnis gelangt, dieser dokumentiere den Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Diesem Willen kommt - wie das LSG ebenfalls zutreffend ausführt - nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 ff, Juris RdNr 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr vgl BAG Urteil vom 9.6.2010 - 5 AZR 332/09 - AP Nr 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Juris RdNr 33).

27

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw zu vermeiden (zB Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zulassen (vgl nämlich § 32 SGB I). Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen diese Regelungen - insbesondere der Ausschluss ansonsten zwingender arbeits- und sozialrechtlicher Rechte und Pflichten - bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw Beschäftigter voraus, für den in erster Linie Weisungsgebundenheit und - jedenfalls für das Sozialrecht - das Fehlen der unter II.3.a genannten, eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Umstände ausschlaggebend ist. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (stRspr, vgl schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 2400 § 2 Nr 19; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332).

28

bb) Nicht gerechtfertigt ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch das hohe Gewicht, welches das LSG in seiner auf den RV fokussierten Gesamtabwägung der dem Beigeladenen zu 1. eingeräumten Möglichkeit beigemessen hat, Auftragsangebote der Klägerin abzulehnen und auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Anknüpfungstatbestand für eine mögliche die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ist - wie oben unter II.3.b dargelegt - das einzelne angenommene Auftragsverhältnis. Daher stellte sich - wie von der Beklagten mit der Revision zu Recht geltend gemacht - für den Beigeladenen zu 1. die Situation vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Zugleich haben jedenfalls Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen. Ein Werben für seine Tätigkeit hatte der Beigeladene zu 1. aber - wie auch im Urteil des LSG wiedergegeben - im Verwaltungsverfahren gerade verneint.

29

cc) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit auf Selbstständigkeit hindeuten. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist. Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bzgl der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren. Ob dies vorliegend der Fall ist, hängt in erster Linie vom Inhalt der jeweiligen Einzelaufträge und deren praktischer Durchführung ab, was vom LSG noch weiter aufzuklären ist.

30

Zwar ist die Auffassung des LSG, dass allein aus der zeitlichen und örtlichen Abhängigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. vom Warenturnus und Warenabverkauf bzw der Belegenheit der zu befüllenden Regale in den jeweiligen Verbrauchermärkten nicht auf ein diesbezügliches einseitiges Direktionsrecht der Klägerin geschlossen werden kann, im Ansatz zutreffend. Allerdings spricht es auch nicht gegen das Vorliegen eines - ggf verfeinerten - Weisungsrechts, wenn sich beispielsweise Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus "der Natur der Tätigkeit" (zu diesem Topos vgl zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 30; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Die Beiträge Beilage 2004, 154 = USK 2004-25) ergeben, also aus den mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten. Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten (zB auch hinsichtlich Inhalt, Durchführung oder Dauer) der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt.

31

Ebenso kommt der vom LSG ausführlich beschriebenen besonderen Qualität der Tätigkeit als solcher keine Indizfunktion im Sinne einer Selbstständigkeit zu. Allein der Umstand, dass die Tätigkeit eines "klassischen" Regalauffüllers mit weiteren, verantwortungsvolleren Aufgaben angereichert und mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei der Umsetzung des Auftrags bzw der Arbeitsaufgabe versehen wird, spricht noch nicht gegen Beschäftigung. Insoweit vertritt das BSG in ständiger Rechtsprechung, dass allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse selbst eines "leitenden Angestellten" diesen nicht schon zum Selbstständigen machen, solange er in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt (vgl zB BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23 mwN). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 20). Solches wird typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt (vgl bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 16 mwN; BAGE 88, 327, 335 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und -erfolg abhängig ist (zB von Umsatz- und Verkaufszahlen, gestaffelten Provisionen, usw), nicht dagegen in gleicher Weise, wenn sich - wie nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall - die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtet (vgl bereits BSG SozR 2200 § 165 Nr 32 S 40; BSG SozR 2200 § 165 Nr 51 S 73 f; andererseits für Beschäftigung trotz erfolgsabhängiger Vergütung zB BSG SozR 2200 § 165 Nr 63 S 87 f; BSG SozR Nr 10 zu § 2 AVG Aa 14).

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Entgegen dem diesbezüglichen Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren spielt es insoweit keine Rolle, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. noch derjenigen eines Regalauffüllers entspricht, derjenigen eines kaufmännischen Angestellten angenähert ist oder entsprechend den Ausführungen des LSG zur soziologisch ausgemachten Gruppe der kleinen Selbstständigen ("Solo-Selbstständigen") im Wirtschaftsleben ein völlig neues Berufsbild darstellt. Erst recht ist es ohne Belang, mit welchem "Etikett" die am Vertragsverhältnis Beteiligten einer Tätigkeit versehen (vorliegend etwa "Rackjobber" oder "Merchandiser"). Die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und Selbstständigkeit andererseits erfolgt vielmehr - wie dargelegt - anhand abstrakter Merkmale (vgl oben II.3.a) und auf Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht etwa anhand von Berufs- bzw Tätigkeitskatalogen (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 19 RdNr 20; vgl auch BSG Beschluss vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.8.2013 - B 12 KR 93/12 B - Juris RdNr 16, jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Dementsprechend hat der Senat schon in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass bestimmte berufliche Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbstständigkeit wahrgenommen werden können und dass es für die Zuordnung insoweit auf die Gesamtschau der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl zB Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN; Senatsurteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 17, 30 ; Senatsurteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 42 ; vgl auch Urteil des Senats vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27 ).

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dd) Dem LSG ist im Ansatz auch darin zuzustimmen, dass eine dem Beigeladenen zu 1. eingeräumte Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen auch Erfüllungsgehilfen zu bedienen, gegen das Vorliegen von Beschäftigung spricht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für das Vorliegen von Beschäftigung typisch, dass die Tätigkeit in der Regel in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19; hierzu auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 30; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 22). Auch nach der Rechtsprechung des BAG stellt die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar, auch wenn nach § 613 S 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat(vgl BAGE 87, 129, 137 f = AP Nr 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Allerdings führt das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne. Sie stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BAGE 98, 146, 150 = AP Nr 6 zu § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit). Entscheidend ist insoweit, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 14; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17 f).

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Im Rahmen der erneuten Würdigung des Sachverhalts wird das LSG auch zu beachten haben, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen tatsächlich keine Delegation erfolgt ist, die Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen kann, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17). Dagegen spricht vorliegend die Feststellung des LSG, der Beigeladene zu 1. habe mangels Auftragsvolumens selbst keine Erfüllungsgehilfen eingesetzt. Zugleich kommt es auch hier auf die Verhältnisse während der jeweiligen Auftragsdurchführung an. Insoweit steht die Delegationsbefugnis sogar schon nach dem Vertragstext unter dem Vorbehalt, dass "der jeweilige Auftrag dies gestattet". Bereits aus diesem Grunde kann dem vom LSG gezogenen Schluss, in zwei - den Beigeladenen zu 1. nicht betreffenden - Parallelverfahren sei bestätigt worden, dass die Klägerin dies ihren Auftragnehmern tatsächlich ermögliche, weshalb auch der Beigeladene zu 1. Dritte habe tatsächlich einsetzen können, nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Vielmehr wird das LSG zu prüfen haben, ob dem Beigeladenen zu 1. nach den Bedingungen des ihm nach Angebotsannahme jeweils obliegenden Auftrags dessen Durchführung mittels Erfüllungsgehilfen gestattet und realistischerweise möglich war.

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ee) Anlässlich der erneuten Verhandlung wird das LSG auch der Frage weiter nachzugehen haben, ob und in welchem Umfang der Beigeladene zu 1. ein Unternehmerrisiko trug. Im Unterschied zu den vorgehend angesprochenen Umständen sind hierbei nicht nur die Verhältnisse bei Durchführung der einzelnen Aufträge in den Blick zu nehmen. Ein typisches unternehmerisches Risiko kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass vorgreiflich Investitionen (auch) im Hinblick auf eine ungewisse Vielzahl zukünftig am Markt noch einzuwerbender Aufträge getätigt werden.

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Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zB BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl der einzelnen Einsätze (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Zudem wird angesichts zunehmender Freiheiten bzgl Arbeitsort und Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden (vgl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grünbuch Arbeiten 4.0, 2015, S 64 ff; hierzu zB Bissels/Meyer-Michaelis, DB 2015, 2331 ff) zu prüfen sein, ob Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zukünftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit angesehen werden können, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen (zum Gesichtspunkt zeitabhängige versus erfolgsabhängige Honorierung vgl im Übrigen bereits oben cc).

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Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass der Beigeladene zu 1. im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft eingesetzt hat. Ein Selbstständigkeit indizierendes Verlustrisiko im vorgenannten Sinne bestand dabei nicht, da er einen unbedingten Anspruch auf Vergütung seiner für die Durchführung der jeweiligen Aufträge aufgewandten - gegenüber der Klägerin engmaschig, nämlich fünf-Minuten-genau und in spezifischen Firmenvordrucken in bestimmter Weise zu dokumentierenden - Arbeitszeit hatte. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrags- bzw Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise. Soweit der Beigeladene zu 1. - wie vom LSG im Sachverhalt des Urteils berichtet - gegenüber der Beklagten angegeben hat, für seine Tätigkeit nutze er seinen PKW, seinen Personal Computer sowie ein eigenes Telefax- und Handygerät, lässt dies ebenfalls nicht ohne Weiteres auf ein unternehmerisches Risiko schließen. Voraussetzung dafür wäre es, dass diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre. Dies kann jedenfalls bei Gegenständen, die heute auch in den meisten Haushalten Beschäftigter oder nicht erwerbstätiger Personen ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, nicht ohne spezielle diesbezügliche Tatsachenfeststellungen unterstellt werden.

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ff) Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das LSG ggf schließlich zu prüfen haben, ob trotz bestehender Beschäftigung während der Durchführung der jeweiligen Aufträge Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit dieser Beschäftigung iS des § 8 SGB IV vorlag(zu den insoweit zu beachtenden Konstellationen vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 27 ff).

39

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

40

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.