Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Apr. 2018 - L 3 BA 30/18

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:0426.L3BA30.18.00
published on 26/04/2018 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Apr. 2018 - L 3 BA 30/18
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beigeladene zu 1. Nachtbereitschaftsdienste im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hat.

2

Die Klägerin betreibt Heime für Menschen mit geistiger Behinderung, Frühförder- und Beratungsstellen sowie ambulantes betreutes Wohnen.

3

Die Beklagte führte in der Zeit vom 22. April bis zum 25. Juni 2009 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin bezogen auf den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 durch und teilte der Klägerin mit Bescheid vom 30. Juni 2009 mit, dass die Feststellung der Versicherungspflicht der Nachtbereitschaft der Beigeladenen zu 1. eine weitere Prüfung erfordere. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen habe die Beigeladene zu 1. im Zeitraum von "Juli" 2006 bis August 2007 für Nachtbereitschaften monatliche Beträge zwischen 762,00 EUR und 1350,00 EUR erhalten. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte füllte die Beigeladene zu 1. den formularmäßigen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung unter dem 1. März 2010 aus und gab zur Tätigkeit im Zeitraum von Juni 2006 bis August 2007 an, als Tätigkeit die "Betreuung von behinderten Menschen" für die Klägerin als Auftraggeber verrichtet zu haben. Während der Nacht sei sie Ansprechpartner in einer Wohnstätte für behinderte Menschen für die Bewohner gewesen. Sie habe keinen Arbeitnehmer/Auszubildenden mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400,00 EUR im vorgenannten Zeitraum beschäftigt. Ihre Tätigkeit habe sie am Betriebssitz der Auftraggeberin verrichtet. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten habe sie nicht einzuhalten gehabt. Ihr seien keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) ihrer Tätigkeit erteilt worden. Ihr Auftraggeber habe ihr Einsatzgebiet nicht ohne ihre Zustimmung verändern können. Einzelne Aufträge habe sie jederzeit ablehnen können. Für die Tätigkeit habe sie ihr Auto als eigenes Kapital einsetzen müssen. Preise seien von ihr vorgegeben und so akzeptiert worden. Die Beigeladene zu 1. hat zudem den zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen "Vertrag über eine freie Mitarbeit" vom 30. Mai 2006 vorgelegt:

4

"Vertrag über eine freie Mitarbeit

5

Zwischen

6

L. A. gGmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
D. Allee ..., W.

7

- nachfolgend: Auftraggeberin -

8

und

9

S. J., K-weg ..., D.
- nachfolgend: freie Mitarbeiterin -

10

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

11

Vertragsgegenstand

12

(1) Die Auftraggeberin beauftragt die freie Mitarbeiterin, folgende Vertragstätigkeit auszuführen:

13

Betreuungsdienstleistungen innerhalb von der Auftraggeberin betriebenen vollstationären und ambulanten Pflege-, Förder- und Betreuungseinrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen vergleichbaren Einrichtungen (- nachfolgend: Betreuungseinrichtungen -) gemäß Anlage, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

14

(2) Die erteilten Aufträge führt die freie Mitarbeiterin in eigener Verantwortung aus. Dabei hat sie zugleich die Interessen der Auftraggeberin zu berücksichtigen. Die freie Mitarbeiterin unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens der Auftraggeberin. Sie hat jedoch fachliche Vorgaben der Auftraggeberin soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.

§ 2

15

Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung

16

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. Juni 2006 und endet am 31. Mai 2007.

17

(2) Eine Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 3

18

Keine Höchstpersönlichkeit

19

Die freie Mitarbeiterin ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Sie kann sich hierzu in Abstimmung mit der Auftraggeberin auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen, soweit sie deren fachliche Qualifikation sichergestellt hat und soweit der jeweilige Auftrag dies gestattet.

§ 4

20

Ablehnungsrecht der Auftragnehmerin

21

Die freie Mitarbeiter/in hat das Recht, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 5

22

Verhältnis der Auftragnehmerin zu Dritten

23

Die freie Mitarbeiterin hat das Recht, auch für dritte Auftraggeber tätig zu werden. Einer vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin bedarf es hierfür nicht.

§ 6

24

Tätigkeitsort

25

Tätigkeitsort ist jeweils die in der Anlage näher bestimmte Betreuungseinrichtung. Sofern nach der Eigenart der übernommenen Tätigkeit erforderlich, erhält die freie Mitarbeiterin die Möglichkeit, die Einrichtungen der Betreuungseinrichtung in angemessenem Umfang zu benutzen. Die Auftraggeberin ist der freien Mitarbeiterin während der vereinbarten Dienstzeiten insoweit weisungsbefugt, wie dies zur sachgerechten Erfüllung dieses Vertrages notwendig ist.

§ 7

26

Vergütung

27

(1) Die freie Mitarbeiterin erhält für ihre nach § 1 des Vertrages erbrachte Tätigkeit ein Stundenhonorar in Höhe von 12,- EUR. Dieser Betrag enthält die ggf. anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.

28

(2) Die freie Mitarbeiterin legt der Auftraggeberin nach Durchführung des einzelnen Auftrages innerhalb einer Frist von 4 Wochen, im Übrigen monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird zwei Wochen nach ihrem Eingang bei der Auftraggeberin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach sechs Wochen Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, den offenen Rechnungsbetrag auf dem Rechtsweg einzufordern, sowie die daraus entstehenden finanziellen Schäden in Rechnung zu stellen.

§ 8

29

Kosten und Aufwendungen der Auftragnehmerin

30

(1) Soweit die freie Mitarbeiterin die vereinbarten Tätigkeiten in den Räumen der Auftraggeberin erbringt, trägt letztere auch die insoweit anfallenden Kosten.

31

(2) Die freie Mitarbeiterin versichert sich selbst. Die entstehenden Kosten kann sie der Auftraggeberin nicht in Rechnung stellen.

§ 9

32

Geheimhaltung

33

(1) Die freie Mitarbeiterin wird alle ihr aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich behandeln, soweit es sich nicht um lediglich offenkundige Tatsachen oder Umstände handelt. Dies gilt auch nach Erbringung der Leistung.

34

(2) Die freie Mitarbeiterin verpflichtet sich, über ihr bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten von Beschäftigten der Auftraggeberin selbst und den in ihrer Obhut befindlichen Personen auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren.

§ 10

35

Herausgabe von Unterlagen/Auskunftserteilung

36

Sämtliche Unterlagen und Materialien, die der freien Mitarbeiterin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit übergeben werden, sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben. Der freien Mitarbeiterin steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die freie Mitarbeiterin ist ferner verpflichtet, der Auftraggeberin über alle Einzelheiten der Auftragserfüllung auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen.

§ 11

37

Sorgfalt und Haftung des Auftragnehmers

38

(1) Die freie Mitarbeiterin verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

39

(2) Die freie Mitarbeiterin haftet der Auftraggeberin gegenüber für von ihr schuldhaft verursachte Schäden.

40

(3) Die Auftraggeberin haftet der freien Mitarbeiterin für alle ihr aus der vertraglich vereinbarten Tätigkeit oder im Zusammenhang damit entstehenden Schäden, die der freien Mitarbeiterin durch die Auftraggeberin selbst direkt oder indirekt durch die Betreuungseinrichtung, ihrer Mitarbeiter oder den in ihrer Obhut befindlichen Personen, entstehen.

§ 12

41

Weitere Bestimmungen

42

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

43

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 14

44

Anwendbares Recht

45

Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

46

W…, 30. Mai 2006 Dessau, 30. Mai 2006

47

Ort/Datum/Auftraggeberin/Unterschrift Ort/Datum/Freie Mitarbeiterin/

48

Unterschrift

49

Anlage zum Vertrag über eine freie Mitarbeit zwischen S. J. und L. A. gGmbH vom 30. Mai 2006

50

Zu § 1 Abs. 1 und § 6:

51

Die Vertragstätigkeit besteht bis auf Weiteres in der Durchführung der Nachtbereitschaft in der Betreuungseinrichtung der Auftraggeberin am Standort A. S ..., Z. nach Dienstplan mit einer Mindestdienstzeit von 60 Stunden pro Monat."

52

Unter dem 20. April 2010 hörte die Beklagte sowohl die Beigeladene zu 1. als auch die Klägerin dazu an, dass nach ihren Feststellungen die Beigeladene zu 1. vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2007 bei der Klägerin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Sie forderte für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2007 Beiträge in Höhe von 6188,51 EUR nach. Nach dem eingereichten Vertrag einschließlich der Anlage zum Vertrag sei die Beigeladene zu 1. als Nachtbereitschaft nach Dienstplan mit einer Dienstzeit von mindestens 60 Stunden im Monat in einer Betreuungseinrichtung der Klägerin eingesetzt worden. Damit liege Weisungsgebundenheit bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art und Weise der Durchführung vor. Die Arbeitsleistung werde in den Räumen der Klägerin erbracht; damit liege eine Eingliederung in den Betrieb vor. Ein unternehmerisches Risiko habe in der zu beurteilenden Tätigkeit nicht vorgelegen. Insoweit habe die Beigeladene zu 1. in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Klägerin gestanden.

53

Am 6. Mai 2010 wandte die Klägerin ein, die Beigeladene zu 1. habe die Tätigkeit bei ihr als Selbstständige verrichtet, denn diese habe für mindestens einen weiteren Auftraggeber die Betreuung von Kindern übernommen. Zum Nachweis hat sie die Fotokopie einer Visitenkarte der Beigeladenen zu 1. als "Tagesmutti" vorgelegt; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beigeladene zu 1. habe ihre Tätigkeit ohne Weisungsgebundenheit verrichtet. Sie habe in den entsprechenden Einsatzzeiten sich im Fall etwaiger Notsituationen eines Bewohners um dessen Belange kümmern müssen. Hierbei sei sie allein auf sich und ihre vorhandenen Fachkenntnisse angewiesen gewesen. Weder die Leiterin noch ein Dritter sei anwesend gewesen, um ihr Anweisungen zu erteilen. Sie habe einzelne Aufträge ohne die Angabe von Gründen ablehnen können. Dies könne ein abhängig Beschäftigter nicht, da dieser bei der Ablehnung einer ihm zugewiesenen Aufgabe die fristlose Kündigung riskiere. Die Beigeladene zu 1. habe die Erbringung ihrer Leistungen nicht persönlich geschuldet, sondern sei befugt gewesen, sich eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sie habe Rechnungen gelegt, mit denen sie ihre tatsächlich geleisteten Stunden zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet habe. Die Beigeladene zu 1. sei jeweils zu unterschiedlichen Zeiten tätig gewesen. Sowohl die Verpflichtung, auf Abruf tätig zu werden, als auch die notwendige Flexibilität, jeweils nach dem erforderlichen Stundenumfang zur Verfügung zu stehen, seien Kennzeichen für eine selbstständige Tätigkeit. Das unternehmerische Risiko habe darin bestanden, dass sich die Beigeladene zu 1. entsprechende Aufträge habe beschaffen müssen und hinsichtlich der eigenverantwortlichen Erfüllung ihrer Aufgaben in einem potentiellen Haftungsverhältnis zur Klägerin gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf Blatt 26, 27, 31 bis 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

54

Mit Bescheid vom 9. November 2010 stellte die Beklagte fest, dass für die Beigeladene zu 1. vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin bestanden habe und forderte hierfür Beiträge in Höhe von 7938,01 EUR nach; hierin seien Säumniszuschläge in Höhe von 1749,50 EUR enthalten. Die Beigeladene zu 1. sei mit ihrer Beschäftigung in die Organisation und in die Struktur der Klägerin eingegliedert gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Tätigkeit nicht im Einzelnen angewiesen worden sei. Es könne vielmehr erwartet werden, dass mit der Übertragung einer Aufgabe der Betreffende entsprechend befähigt sei und ohne Anweisung im Einzelnen seine Aufgabe erfüllen könne. Hier habe es sich um eine Art Rahmenvertrag gehandelt, so dass nicht die einzelnen Tage, sondern die Stundenzahl pro Monat vereinbart worden sei. Die Möglichkeit, dass Einsätze jeweils vereinbart und auch abgelehnt werden könnten, stehe der Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Zeit nicht entgegen. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht vorgelegen, da die Beigeladene für ihre Betreuung regelmäßig eine feste Vergütung erhalten habe. Die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bestehe in Bezug auf die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung. Säumniszuschläge seien zu berechnen, da die Beiträge bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig gewesen seien und eine unverschuldete Unkenntnis nicht zu erkennen sei. Wegen der Einzelheiten und der Berechnung der Höhe der Beiträge wird auf Blatt 34 bis 39 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

55

Ebenfalls unter dem 9. November 2010 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1. fest, dass diese für die Klägerin als Betreuerin im Zeitraum von Juni 2006 bis August 2007 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt gearbeitet habe.

56

Am 2. Dezember 2010 legte (nur) die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. November 2010 ein. Zur Begründung wiederholte sie zum einen ihr Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Zum anderen vertiefte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass die Aufgabe der Beigeladenen zu 1. sich auf Hilfeleistung in Notsituationen beschränkt habe. Die Beigeladene zu 1. sei dann "gehalten" gewesen, die Leiterin des Wohnheims oder den Geschäftsführer telefonisch zu kontaktieren, um die Notsituation anzuzeigen. Alle weiteren Schritte zur Abwendung der Notsituation hätten dann von dort in die Wege geleitet werden müssen. Soweit die Notsituation in einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Bewohners des Wohnheimes gelegen hätte, wäre die Beigeladene zu 1. "gehalten gewesen", neben der Leiterin des Wohnheimes bzw. dem Geschäftsführer den zuständigen Rettungsdienst zu benachrichtigen. Die Arbeit der Beigeladenen zu 1. habe sich in einer Kontrolltätigkeit erschöpft. Hierfür sei keine besondere Qualifikation erforderlich gewesen; die Tätigkeit in der Nachtbereitschaft habe auch durch Hilfskräfte ausgeführt werden können. Tatsächlich habe die Beigeladene zu 1. eine "unstetige" Tätigkeit, verteilt auf die verschiedensten Kalendertage, in der Regel mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden, verrichtet. Die Einsatztätigkeit sei vorab monatlich zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Leiterin des Wohnheims verhandelt worden. Insoweit sei die Beigeladene zu 1. berechtigt gewesen, auf den Umfang der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitstage Einfluss zu nehmen. Die Beigeladene zu 1. habe das Risiko ihrer selbstständigen Tätigkeit getragen, da sie nur für die tatsächlich erbrachten Stunden vergütet worden sei, bei Erkrankung keine Entgeltfortzahlung erhalten habe und bei Schlechterfüllung der Zahlungsanspruch entfallen wäre. Die Beigeladene zu 1. habe zudem über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Im streitigen Zeitraum habe sie tagsüber als "Tagesmutti" Kinder betreut.

57

Unter den 20. Januar 2012 listete die Beklagte der Klägerin im Einzelnen auf, von welchen monatlichen Entgelten der Beigeladenen zu 1. sie bei Bescheiderteilung ausgegangen sei. Zudem holte sie die Auskunft der Beigeladenen zu 2. vom 16. April 2012 ein, wonach die Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Januar 2008 als hauptberuflich Selbstständige bei ihr versichert gewesen sei. Aufgrund der ganztägigen Betreuung von Kindern an mehreren Wochentagen habe die wöchentliche Arbeitszeit weit mehr als 20 Stunden betragen, so dass festzustellen sei, dass die Beigeladene zu 1. auch im hier maßgebenden Zeitraum vom 1. Juni 2006 zum 31. August 2007 hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sei. Denn die Tätigkeit bei der Klägerin sei nur im Umfang von 5,5 bis 6,5 Stunden und zudem häufig am Wochenende erbracht worden. Daraufhin reduzierte die Klägerin mit den Teilabhilfebescheiden vom 21. Mai und vom 22. Juni 2012 ihre Forderung um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die daraus resultierenden Säumniszuschläge auf eine Gesamtnachforderung in Höhe von 4761,03 EUR, wobei darin nunmehr noch Säumniszuschläge in Höhe von 1053,50 EUR enthalten seien. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie ergänzend darauf hin, dass die Klägerin selbst in der Widerspruchsbegründung angegeben habe, die Beigeladene zu 1. habe Kontrolltätigkeiten verrichten müssen, wobei ihr vorgegeben worden sei, im Fall einer Notsituation die Leiterin der Betreuungseinrichtung oder den Geschäftsführer zu kontaktieren sowie bei Bedarf den Rettungsdienst anzufordern. Bei der Beigeladenen zu 1. habe eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen, da sie hinsichtlich der Art und Weise, des Ortes und der Zeit keinen eigenen Spielraum gehabt und ein unternehmerisches Risiko in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit nicht vorgelegen habe. Sie habe - wie ein üblicher abhängiger Arbeitnehmer - als eigenes Kapital lediglich den eigenen PKW benötigt, um zur Arbeit fahren zu können.

58

Mit der am 27. September 2012 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des sie zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtenden Bescheides mit den Gründen aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt.

59

Das Sozialgericht hat am 23. Juli 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in dem es auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2012 (L 4 R 761/11) sowie auf den der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgebenden Beschluss des Bundessozialgerichts ((BSG) - B 12 R 49/12 B -, juris) hingewiesen hat. Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der dem vorgenannten LSG-Urteil zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich anders sei. Sie erbringe keine Pflegeleistungen im medizinischen Sinne. Sie sei deshalb nicht verpflichtet, ihre Bewohner "rund um die Uhr" zu betreuen. Das Vorhalten einer Nachtwache erfolge von ihr freiwillig. Die Beigeladene zu 1. sei schließlich nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen.

60

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau am 19. November 2015 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1. sei bei der Klägerin im Zeitraum von Juni 2006 bis August 2007 abhängig beschäftigt gewesen. Zur Begründung hat das Gericht auf die Begründung der angegriffenen Verwaltungsakte und der Widerspruchsentscheidung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen und sich der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2012 (L 4 R 761/11, juris) angeschlossen. Im Übrigen könne es nicht darauf ankommen, in welcher Rechtsform nach welchen gesetzlichen Vorschriften die Klägerin organisiert sei. Streitentscheidend sei allein die (statusrechtliche) Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Diese sei in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen. Der Ort der Ausführung der Tätigkeit sei zwangsläufig das Wohnheim Zerbst gewesen, die Art der Ausführung habe sich aus dem Vertrag vom 30. Mai 2006 ergeben. Der zeitliche Umfang von mindestens 60 Stunden monatlich habe einer Teilzeitbeschäftigung entsprochen, die ebenfalls in die Dienstpläne eingearbeitet und abgestimmt habe werden müssen und bei der regelmäßig auf Wünsche der Mitarbeiter Rücksicht genommen werde. Soweit der Vertrag vom 30. Mai 2006 vorgesehen habe, dass die Beigeladene zu 1. die Arbeit nicht höchstpersönlich auszuführen habe, sehe die Kammer dies vorrangig als Mittel, um einen Vertrag über eine freie Mitarbeit abschließen zu können. Tatsächlich habe die Klägerin ihr Gewerbe allein ohne weitere Mitarbeiter ausgeübt, so dass die Möglichkeit, eine dritte Person mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation unter Abstimmung mit der Klägerin zu beauftragen, theoretischer Natur sei.

61

Gegen das ihr am 14. März 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. April 2016 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beigeladene zu 1. habe ihre Arbeitszeit frei wählen können. Erst nachdem diese ihre Einsatzzeiten bei ihr - der Klägerin - benannt habe, sei sie in ihren Dienstplan aufgenommen worden. Danach habe sie ihren Dienstplan so gestaltet, dass die durch die Beigeladene zu 1. nicht abgedeckten Zeiten der Nachtbereitschaft durch ihre anderen Arbeitnehmer hätten abgedeckt werden können.

62

Die Klägerin beantragt,

63

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. November 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 21. Mai und 22. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2012 aufzuheben.

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Berufung zurückzuweisen.

66

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit als Tagesmutter führe nicht automatisch zu einer selbstständigen Tätigkeit der Nachtbereitschaft im Wohnheim der Klägerin. Vielmehr seien die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse jeweils getrennt voneinander zu beurteilen (Hinweis auf Urteil des BSG vom 4. November 2009 - B 12 R 7/08 R -, juris). Die Beigeladene zu 1. habe die fachlichen Vorgaben der Klägerin zu berücksichtigen gehabt. Dafür, dass die Beigeladene zu 1. tatsächlich in den Betriebsablauf der Klägerin integriert worden sei, spreche ihre Einbeziehung in die Gestaltung des Dienstplanes und der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. die gleichen Tätigkeiten wie die festangestellten beschäftigten Arbeitnehmer während der Nachtbereitschaft verrichtet und an deren Stelle eingesetzt worden sei.

67

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

68

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

69

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 9. November 2010 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 21. Mai und 22. Juni 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte ist zu Recht von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2007 mit einer daraus resultierenden Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung ausgegangen.

70

Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Es unterliegen hier nur Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung). Eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der für die Klägerin verrichteten Nachtwachen steht hier ausgehend von der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Tagesmutter nicht im Streit.

71

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, RdNr. 16 f., m.w.N.).

72

Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin überwiegen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Der Ort und die Art und Weise der Beschäftigung unterlagen der Weisung der Klägerin. Die Beigeladene zu 1. hatte im Fall eines während der Nachtwache aufgetretenen Notfalls die Leiterin des Wohnheimes bzw. den Geschäftsführer zu informieren und ggfs. den Rettungsdienst zu verständigen. Ausweislich der Anlage zum Vertrag vom 30. Mai 2006 war sie verpflichtet, monatlich eine Mindestdienstzeit von 60 Stunden zu leisten und die jeweiligen Dienstzeiten vor Beginn des Monats mit der Heimleitung abzusprechen. Für die geleisteten Nachtwachen erhielt sie ein gleichbleibendes - vertraglich festgelegtes - Entgelt von 12,00 EUR pro Stunde, unabhängig davon, ob während der Nachtwachen Besonderheiten aufgetreten waren. Die von der Beklagten zugrunde gelegten monatlichen Verdienste, deren Höhe von der Klägerin - auch nach entsprechender Auflistung mit Schreiben vom 20. Januar 2012 - nicht beanstandet worden sind, zeigen, dass die vorgegebene Mindestarbeitszeit auch in jedem Monat eingehalten worden ist. Das geringste Monatsentgelt betrug 762,00 EUR, was bei einem Stundenlohn von 12,00 EUR einer Stundenanzahl von 63,5 entspricht. Insoweit ist die Beigeladene zu 1. zu keiner Zeit von den Vorgaben im Vertrag abgewichen. Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt von der vertraglich vereinbarten Möglichkeit, eine dritte Person an ihrer Stelle einzusetzen, Gebrauch gemacht. Die vertragliche Option, die Nachtwache nicht höchstpersönlich auszuführen, was als - einziges - Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden könnte, ist vertraglich jedoch soweit eingeschränkt gewesen, dass sie die übrigen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung nicht aufwiegen kann. Denn die Möglichkeit der Erbringung durch einen Erfüllungsgehilfen kam nur in Betracht, wenn die Auftraggeberin dem zustimmte, die fachliche Qualifikation des Erfüllungsgehilfen sichergestellt war und der jeweilige Auftrag dies gestattete. Das benannte Erfordernis der "fachlichen" Qualifikation zeigt, dass es allein darum ging, mit der Möglichkeit der Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen eine abhängige Beschäftigung zu umgehen. Denn die Beigeladene zu 1. hat keine "fachlich" qualifizierte Tätigkeit verrichtet, sondern eine einfache Kontrolltätigkeit, die keinerlei fachlicher Einarbeitung bedurfte, sondern ohne Qualifikation verrichtet werden konnte und zudem engen Arbeitsanweisungen für konkret zu treffende Maßnahmen unterlag. Sie hatte keinen Zugriff auf die die Bewohner betreffenden Unterlagen oder Medikamente und keinerlei Kompetenzen außerhalb der Kontrolltätigkeit und Mitteilungspflichten für besondere Vorkommnisse. Die Beigeladene zu 1. musste lediglich "persönliche" Qualifikationen, wie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, aufweisen. Sie hätte im Verhinderungsfall "ihre Freundin" an ihrer Stelle zur Verrichtung der Nachtwache eingesetzt und dieser ohne Abzüge den vereinbarten Stundenlohn von 12,00 EUR weitergereicht.

73

Auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin das Wohnheim betreibt und ob sie verpflichtet ist, Nachtwachen vorzuhalten, ist für die statusrechtliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. nicht maßgeblich.

74

Auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im hier maßgebenden Zeitraum als Tagesmutter selbstständig tätig gewesen ist, führt nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte im Verhältnis zur Klägerin.

75

Schließlich sind die von der Beigeladenen zu 1. nicht abgedeckten Nachtwachen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin durchweg von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern erbracht worden.

76

Die Höhe der erhobenen Beiträge ist nicht zu beanstanden. Einwände sind insbesondere von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.

77

Die Säumniszuschläge sind gemäß § 24 Abs. 1 und 2 SGB IV auch für die Vergangenheit zutreffend erhoben worden. Denn die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der bestehenden Sozialversicherungspflicht hatte. Vielmehr hat sie neben der Beigeladenen zu 1. für die gleichen Tätigkeiten bei ihr abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingesetzt.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

79

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 18/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben.
published on 19/12/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.
published on 19/10/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwer
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.