Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Jan. 2017 - L 2 AS 441/15 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0112.L2AS441.15B.0A
bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Er begehrt insbesondere die Festsetzung einer höheren Terminsgebühr.

2

Im Ausgangsverfahren erhob der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger am 28. Dezember 2009 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009 Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vertreten. Der Kläger wandte sich dagegen, dass Heizkosten bei den Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt wurden, weil sie nicht nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer nahm Akteneinsicht in einen Band Leistungsakten des Beklagten.

3

Das SG forderte den Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2010 auf, Nachweise zu den Heizkosten im streitbefangenen Zeitraum bis zum 15. September 2010 vorzulegen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer für den Kläger eine Rechnung des Brennstoffhandels I ... S ... vom 7. Januar 2009 über 238,50 EUR an den Empfänger "S ...", H ... Str ... in H ..., weitere Rechnungen lägen ihm nicht mehr vor. Die Wohnung des Klägers wird zusammen mit der Wohnung eines Nachbarn (S ...) durch eine "Zentralheizung", in der Holz und Kohle verbrannt wird, beheizt. Der Kläger zahlt dem Nachbarn für die Anschaffung des Brennmaterials einen Anteil. Er vertrat die Auffassung, dass diese Kosten auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum "hochgerechnet" werden müssten. Dem trat die Kammervorsitzende entgegen und verwies darauf, dass nur der tatsächliche Bedarf maßgeblich sei.

4

Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 bewilligte das SG dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers.

5

Der Erörterungstermin vom 21. Mai 2012 um 14.30 Uhr begann um 14.28 Uhr und endete um 14.44 Uhr. Zugleich wurde der Rechtstreit des Klägers mit dem Aktenzeichen S 32 AS 1106/10 (Klageeingang vom 4. März 2010) verhandelt. Dieser betrifft mit der gleichen Rechtsfrage den Folgebewilligungszeitraum.

6

Der Kammervorsitzende schlug einen Vergleich derart vor, dass der Beklagte für beide geforderte Zeiträume statt den vom Kläger geforderten ca. 480 EUR einmalig 150 EUR zahlt und die Rechtsstreite damit erledigt sind. Es handele sich um eine Regelung auf Kulanzbasis, da feststehe, dass der Kläger Kosten für die Anschaffung von Heizmaterial gehabt habe, diese aber nicht mehr im Einzelnen belegen könne. Der Beklagte trage keine außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Beteiligten stimmten diesem Vergleich später schriftlich zu, woraufhin der Rechtsstreit beendet wurde.

7

Der Beschwerdeführer stellte am 6. November 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag wie folgt:

8

Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, wenn einen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, Nr. 3103 VV RVG

170,00 EUR

Terminsgebühr

200,00 EUR

Einigungsgebühr

190,00 EUR

Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG

        

Kopien 50 á 0,50 EUR (die ersten 50 Kopien)

25,00 EUR

Kopien 36 à 0,15 EUR (jede weitere Kopie)

5,40 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation

20,00 EUR

19% Mehrwertsteuer 1

15,98 EUR

Gesamtbetrag

726,38 EUR

9

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 19. Juli 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:

10

Verfahrensgebühr

170,00 EUR

Terminsgebühr

50,00 EUR

Einigungsgebühr

95,00 EUR

Dokumentenpauschale

30,40 EUR

sonst. Pauschale

20,00 EUR

Umsatzsteuer

69,43 EUR

Gesamtbetrag

434,83 EUR

11

Die Terminsgebühr könne nur mit 50,00 EUR angesetzt werden. Die nichtöffentliche Sitzung habe für zwei Termine insgesamt 16 Minuten gedauert, so dass sich eine durchschnittliche Terminsdauer pro Verfahren von 8 Minuten ergebe. Dies unterschreite die durchschnittliche Terminsdauer, weshalb 50 EUR angemessen seien. Die Einigungsgebühr werde mit der Hälfte der Mittelgebühr angesetzt.

12

Gegen diese Festsetzung legte der Beschwerdeführer am 26. August 2013 Erinnerung ein.

13

Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der Festsetzung der Terminsgebühr sei die Mittelgebühr in der Regel angemessen, wenn der Termin mehr als eine halbe Stunde gedauert habe. Bei kürzeren Terminen finde ein Abschlag von der Mittelgebühr statt (21-30 Minuten ¾ der Mittelgebühr, 11-20 Minuten ½ Mittelgebühr, 0-10 Minuten ¼ Mittelgebühr). Von dieser "statischen" Lösung sei abzuweichen, wenn Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine besondere Schwierigkeit oder andere Umstände in dem Termin schließen ließen, die eine andere Bemessung rechtfertigten. Umstände, die außerhalb des Termins lägen könnten nicht berücksichtigt werden. Auf die vorliegende Sache entfielen hier 8 Minuten und Anhaltspunkte für terminerschwerende Umstände lägen nicht vor, weshalb ¼ der Mittelgebühr angemessen sei. Bei der Einigungsgebühr halte die Kammer wegen der unterdurchschnittlichen Bedeutung (150 EUR für beide Verfahren) und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine halbe Mittelgebühr für angemessen.

14

Gegen diesen ihm am 9. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 Beschwerde erhoben: Das Gericht irre, wenn es in seiner Entscheidung bei der Berechnung der Terminsgebühr allein auf die Dauer des Termins abstelle, nicht aber auf den tatsächlichen Zeitaufwand, etwa durch einen verzögerten Beginn der Verhandlung oder Unterbrechungen. Zudem müsse die Abstufungen nach Minuten noch genauer erfolgen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass eine fiktive Terminsgebühr ebenfalls mit 50 EUR angesetzt werde. Diese Abstufung sei nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die Vergleichsgebühr sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund diese halbiert werde. Zwar seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich, dafür sei die Bedeutung für den Kläger weit überdurchschnittlich.

15

Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

17

Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.

18

Zur Anwendung kommen in diesem Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 die Regelungen des RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Der Klageauftrag wurde vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung erteilt.

19

Die Beschwerde ist zulässig.

20

Sie ist gem. § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 56 Abs. 2 Satz1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdeführer hat eine Vergütung in Höhe von 726,38 EUR gefordert und es wurde eine solche in Höhe von 434,83 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt worden.

21

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist jedenfalls nicht höher als auf 434,83 EUR festzusetzen.

22

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dabei bemessen sich die Rahmengebühren für die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG a. F.

23

Gem. Nr. 3103 VV RVG a. F. ist für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, ein Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR anzusetzen. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung eines besonderen Haftungsrisikos. Dabei gesteht die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von den Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R- zitiert nach juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dabei kann offenbleiben, ob die Vorschrift im Verhältnis der Beteiligten überhaupt direkt anwendbar ist, ob also die Staatskasse als Vergütungsschuldnerin nach § 55 RVG a. F. als Dritte i. S. der Vorschrift anzusehen ist oder ob die allg. Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen ist (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – L 2 SO 95/15 B, Rn. 24 – ; LSG Bayern, Beschluss vom 21. März 2011 – L 15 SF 204/09 B E, Rn. 24 – jeweils zitiert nach juris). In jedem Fall steht dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht zu, wobei seine Entscheidung nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht.

24

Bei der Beurteilung des Umfangs der Tätigkeit ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei Verfahren mit einer vergleichbaren Rechtsfrage (Übernahme der Heizkosten) geführt hat. Insofern ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Synergieeffekte nutzen konnte. Die vorliegende Klage wurde jedoch zeitlich früher erhoben und begründet. Auch die Akteneinsicht (1 Band Verwaltungsakten) erfolgte noch vor der Einreichung der anderen Klage im März 2010. Der Beschwerdeführer hat die Klage nur kurz begründet. Das Klageverfahren ist vom Umfang der Tätigkeit als noch durchschnittlich zu beurteilen. Die weiteren Synergieeffekte kamen erst in dem späteren Klageverfahren zum Tragen.

25

Die Einkommens- und Vermögenslage des Klägers ist als Leistungsempfänger unterdurchschnittlich. Aus diesem Grund ist jedoch die Bedeutung der Sache für ihn leicht überdurchschnittlich. Für ihn stellt sich schon die Berücksichtigung von weiteren 238,50 EUR im Bewilligungszeitraum (dies sind ca. 2/3 seiner monatlichen Regelleistung) bei den Kosten der Unterkunft als bedeutsam dar. Es kommt nicht darauf an, worauf sich der Kläger verglichen hat, sondern was er ursprünglich begehrt hat. Er forderte die Übernahme der ihm entstandenen Heizkosten im Bewilligungszeitraum. Diese wollte er aus einer früheren Rechnung über 238,50 EUR auch für den nächsten Winter "hochrechnen". Die unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögenslage und die überdurchschnittliche Bedeutung heben sich gegeneinander auf.

26

Die Schwierigkeit der Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Sie ist im Vergleich mit Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R – zitiert nach juris). Vorliegend wurden die tatsächlichen Heizkosten im Rahmen der Prüfung des § 22 Abs. 1 SGB II von dem Beklagten nicht berücksichtigt, weil sie vom Kläger nicht nachgewiesen wurden. Der Nachweis der aufgewendeten Heizkosten ist eine rein tatsächliche Frage, hierzu wurde der Kläger vom Gericht aufgefordert, entsprechende Rechnungen vorzulegen oder andere Beweismittel um die angefallenen Kosten zu belegen. Besondere rechtliche Fragen ergeben sich hieraus nicht. Insofern handelt es sich im Vergleich zu anderen Verfahren auch auf dem Gebiet des SGB II um eine atypische Fallgestaltung, die vom Durchschnitt nach unten abweicht. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

27

Insgesamt ist der Ansatz der Mittelgebühr bei einem noch durchschnittlichen Umfang, jedoch einer unterdurchschnittlicher Schwierigkeit nicht mehr angemessen, sondern es sind 3/4 der Mittelgebühr anzusetzen (127,50 EUR). Der Toleranzrahmen von 20 % ist überschritten.

28

Bei der festzusetzenden Vergütung aus der Landeskasse ist eine Terminsgebühr anzusetzen.

29

Eine solche entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3106 VV RVG a. F. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr u. a. für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs-, oder Beweisaufnahmetermin. Vorliegend hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Für zwei Verhandlungen, die zusammen mit einer entsprechenden Rechtsfrage verhandelt wurden, dauerte der Termin 16 Minuten.

30

Auch bei der Bestimmung der Terminsgebühr sind die Kriterien nach § 14 RVG heranzuziehen d. h. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ggf. ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Entgegen der Auffassung des SG kann nicht grundsätzlich bei einer Verhandlungsdauer von bis zu 10 Minuten nur ¼ der Mittelgebühr angesetzt werden, wovon nur in besonderen Fällen abgewichen werden kann. Es müssen vielmehr auch die übrigen Kriterien Berücksichtigung finden, die Dauer des Termins stellt nur ein, wenn auch wesentliches Kriterium dar. Daher folgt der Senat nicht der Auffassung, dass bei einer sehr kurzen Verhandlungsdauer ¼ der Mittelgebühr anzusetzen ist, wenn die übrigen Kriterien für die Bemessung als durchschnittlich zu beurteilen sind.

31

Gleichwohl ist der Ansatz von ¼ der Mittelgebühr in diesem Einzelfall zutreffend. Vorliegend ist das Verfahren, wie oben dargestellt unterdurchschnittlich schwierig. Es sind auch keine Schwierigkeiten etwa durch eine Teilnahme an einer Beweisaufnahme hinzugekommen. Das Verfahren hat wirtschaftlich eine leicht überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich sind.

32

Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Januar 2016 – L 15 SF 386/13 E). Hierbei ist der Zeitaufwand für die Vorbereitung nicht berücksichtigungsfähig. Ob ausnahmsweise Wartezeiten von mehr als 15 Minuten vor dem Beginn des Termins mitberücksichtigt werden können (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. November 2016 – L 5 SF 91/15 B E - zitiert nach juris), kann hier offen bleiben, weil der Erörterungstermin sogar zwei Minuten vorzeitig begonnen wurde. Die Dauer der Verhandlung hat das SG zutreffend als weit unterdurchschnittlich qualifiziert. Bei einer Verhandlungsdauer im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren von 30 Minuten ist der Umfang der Tätigkeit als noch durchschnittlich anzusehen. Insofern stellt eine Verhandlungsdauer von nur 16 Minuten eine unterdurchschnittliche Dauer dar. Es muss auch der Synergieeffekt berücksichtigt werden, dass zwei Sachen mit einer entsprechenden Rechtsfrage zusammen verhandelt wurden und getrennt abgerechnet werden können. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen zu teilen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – L 19 AS 1475/15 B – zitiert nach juris). Insofern ist dem Ansatz des SG, wonach auf den vorliegenden Rechtsstreit nur die Hälfte der Termindauer entfällt, also acht Minuten, zu folgen. Allein diese sehr kurze Dauer des Termins und damit der sehr geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminwahrnehmung, rechtfertigt unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien insbesondere der für ein Verfahren auf dem Gebiet des SGB II unterdurchschnittlichen Schwierigkeit (s. o.), dass nicht die Mittelgebühr, sondern 1/4 der Mittelgebühr anzusetzen sind (50 EUR).

33

Daneben ist die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG a. F. anzusetzen.

34

Danach entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Beschwerdeführer hat dem Vergleich für den Kläger zugestimmt, so dass eine kausale Erledigungshandlung vorliegt.

35

Diese unstreitige Erledigungsgebühr ist nach den Umständen im Einzelfalles mit 1/2 der Mittelgebühr (95 EUR) anzusetzen, die geltend gemachten 190 EUR waren unbillig.

36

Wie oben dargestellt handelt es sich um ein Verfahren, welches unterdurchschnittlich schwierig, leicht überdurchschnittlich bedeutsam bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist. Besondere Schwierigkeiten, den Kläger von dem Vergleich zu überzeugen, sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat das SG jedoch bei dem Umfang der Tätigkeit berücksichtigt, dass mit dem abgeschlossenen Vergleich beide Verfahren erledigt wurden. Auch in Bezug auf die Einwirkung auf den Kläger und die Arbeit bei der Vergleichsmitwirkung bestanden daher Synergieeffekte.

37

Hinzu kommen die nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7000 VV RVG (Ablichtungen), 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) und Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer auf die Vergütung).

38

Damit ergeben sich 127,50 EUR Geschäftsgebühr, 95,00 EUR Erledigungsgebühr, 50 EUR Terminsgebühr, 20 EUR Auslagenpauschale, 30,40 EUR für Ablichtungen und 61,35 EUR Umsatzsteuer, in der Summe 384,25 EUR. Da nur der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hat, durfte die Festsetzung nicht verbösert werden. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keinen höheren Vergütungsanspruch als ihm vom SG zugesprochen wurde.

39

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

40

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

41

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25. November 2013 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Januar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 14 AS 1473/11 wird die Verfahrensgebühr auf 100,00 € und die Terminsgebühr auf 130,00 € festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und die Terminsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 14 AS 1473/11, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die Berücksichtigung von Einkommen und die Frage der verfassungsrechtlich zutreffenden Bestimmung des Regelbedarfs. Am 27.12.2011 erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 15.11.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Der Beschwerdeführer vertrat die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II in elf Klageverfahren. Fünf dieser Verfahren (Az.: S 14 AS 399/11, S 14 AS 400/11, S 14 AS 756/11, S 14 AS 765/11 und S 14 AS 1473/11), in denen der Beschwerdeführer jeweils seiner Mandantschaft im Wege der PKH beigeordnet war, betrafen (ebenfalls) die Berücksichtigung von Einkommen und die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, jeweils für verschiedene Zeiträume.

Am 15.11.2012 fand ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts der Kammer statt; in diesem wurden alle elf Verfahren (sukzessive) verhandelt. Im hier zugrundeliegenden Verfahren (Az.: S 14 AS 1473/11) fand der Termin von 12.02 Uhr bis 12.20 Uhr statt. Im Termin erging der PKH-Beschluss (s.o.) und wurde die Klage zurückgenommen.

Im (älteren) Rechtsstreit, Az.: S 14 AS 399/11, wurde der Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers für die im Klageverfahren angefallenen Gebühren gegen die Staatskasse antragsgemäß in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.

Am 20.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az.: S 14 AS 400/11 in Höhe von 592,19 € festzusetzen. Dabei setzte er eine Verfahrensgebühr (inkl. Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG) in Höhe von 272,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 € an.

Mit Beschluss vom 08.01.2013 setzte die Kostenbeamtin des SG die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von 334,39 €, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG90,00 €

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber,

Nr. 1008 VV RVG 54,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG110,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €

Reisekosten Nr. 7003 VV RVG3,82 €

Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG3,18 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG53,39 €

Gesamt:334,39 €

Der Streitgegenstand, so die Begründung in der Kostenfestsetzung, sei identisch mit denjenigen in den parallel laufenden Verfahren der Klägerin (s.o.). Nur die betroffenen Zeiträume seien unterschiedlich. Zwar sei die Klagebegründung vorliegend umfangreicher, jedoch mit der des Verfahrens Az.: S 14 AS 756/11 in weiten Teilen identisch. Unter Beachtung der Synergieeffekte, der Schwierigkeit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und im Hinblick auf die Dauer des Termins seien die oben dargelegten Gebühren anzusetzen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14.01.2013 Erinnerung erhoben. Zur Begründung hat er vor allem vorgetragen, dass die Mittelgebühr die richtige Gebühr sei. Hinsichtlich der jeweiligen Bescheide sei es notwendig, sich individuell mit jedem zu befassen. Somit träten entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin gerade keine Synergieeffekte auf; ein Bescheid und eine Klage seien so kompliziert und so vielfältig wie die anderen. Es könne nicht angehen, dass schlichtweg behauptet werde, dass ein Ermessen des Anwalts bei der Gebührenfestsetzung fehlerhaft ausgeübt worden sei, und dass deswegen nunmehr ein willkürliches Ermessen des Gerichts an die Stelle des anwaltlichen treten könne.

Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei aus „zahllosen früheren Verfahren gleichen Streitgegenstands“ die Rechtslage bereits bekannt; er wisse auch, dass es keine „Standardgebühr“ in Höhe der Mittelgebühr gebe. Vor allem hätten die Synergieeffekte durch die Bearbeitung der Parallelverfahren eine erhebliche Erleichterung des anwaltlichen Aufwands sowohl im Verfahren als auch im Termin bewirkt.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr hat das SG darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer neben der Klageerhebung lediglich einen Aktenauszug mit klagebegründenden Äußerungen vorgelegt habe. Es sei ausschließlich um Fragen des Sachverhalts gegangen - eine Auseinandersetzung mit Rechtsmeinungen und fachfremden medizinischen Inhalten seien nicht erforderlich gewesen. Nach Aufwand und Verfahrensinhalt sei die Angelegenheit ihrer Wertigkeit nach schon deutlich unterhalb der „Mitte“ anzusiedeln. Hinzu komme, dass diese Angelegenheit schon in älteren Verfahren thematisiert und erörtert gewesen sei. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Angelegenheit derselben Bedarfsgemeinschaft (Einkommensanrechnung und Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung) sei irrelevant, ob in den unterschiedlichen Verfahren auch ein unterschiedliches Vokabular bzw. unterschiedliche Formulierungen Verwendung fänden. Im Hinblick auf die Terminsgebühr sei der Synergieeffekt gewissermaßen mit Händen zu greifen.

Am 27.11.2013 hat der Beschwerdeführer gegen den Erinnerungsbeschluss Beschwerde erhoben. Er hat auf die Kriterien von § 14 RVG verwiesen und hervorgehoben, dass der angefochtene Beschluss letztlich nur auf den Faktor der angeblich vorliegenden Synergieeffekte abstelle. Nach der Rechtsprechung sei mittlerweile jedoch anerkannt, dass eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vorliege, wenn Klage erhoben werde. Die Bedeutung der Angelegenheit und die Auseinandersetzung im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II sei hoch. Die Mittelgebühr werde, so der Beschwerdeführer, zur konkreten billigen Gebühr in den normalen Fällen, in denen die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art seien, in denen durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit vorliegen würden. Auch stehe der vorliegende Termin „nicht im luftleeren Raum“. Er sei im Zusammenhang mit der vorangegangenen und nachfolgenden Erörterung der Gesamtangelegenheit zu sehen. Insoweit hat der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Beurteilungen im zivilgerichtlichen Verfahren bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils und bei kurzer Erörterung der Situation vor Abschluss eines Vergleichs verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat die Staatskasse vor allem auf die Rechtsprechung des Senats zur Einstufung der SGB II-Fälle verwiesen und deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die gegenständlichen Problematiken des Hauptsacheverfahrens - nämlich die Kosten der Unterkunft und die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft - für einen mit sozialrechtlichen Angelegenheiten beschäftigten Juristen Alltag seien. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Es sei insgesamt von einem unterdurchschnittlichen Verfahren zu sprechen. Ferner hat die Staatskasse darauf hingewiesen, dass sich die Bemessung der Terminsgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren nach anderen Vorschriften richte als nach der Sonderregelung von Nr. 3106 VV RVG im sozialgerichtlichen Rechtsstreit.

In einem weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18.03.2014 hat dieser vor allem die auch bei geringen Beträgen existenzbedrohenden Leistungskürzungen durch Jobcenter hervorgehoben. Die extrem hohe Bedeutung der Angelegenheit im SGB II-Bereich scheine per se auf der Hand zu liegen. Dass Streitigkeiten über Kosten der Unterkunft den mit Sozialrecht betrauten Juristen als gängiges Problem bekannt seien, rechtfertige nicht die Annahme, man könne deshalb die Gebührenhöhe diesbezüglich verändern.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Die Urkundsbeamtin und die Kostenrichterin haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) zu niedrig festgesetzt; sie ist auf 100,00 bzw. 130,00 € festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich.

Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrens- und für die Terminsgebühr ein Betrag in Höhe von 272,00 € (inklusive Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG) bzw. von 200,00 € zu, ist nicht berechtigt. Jedoch haben Urkundsbeamtin und Kostenrichterin die Gebühren ihrerseits zu niedrig festgesetzt.

Zentrale Bedeutung hat § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E, m. w. N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.

Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des Senats, m. w. N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m. w. N.).

Die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, ist für „Normalfälle“ bzw. „Durchschnittsfälle“, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, zugrunde zu legen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 14, Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14, Rdnr.14; BSG vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R).

Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühr in der o.g. Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein zu geringer Ansatz erfolgt.

a) Die Verfahrensgebühr ist entgegen der Ansicht der Beteiligten in Höhe von 100,00 € angemessen.

Eine höhere Verfahrensgebühr kommt gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den „normalen“ SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist - unbeschadet der folgenden Darlegungen - nicht nachgewiesen. Zudem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 100,00 € festzusetzen sind. Insoweit verweist der Senat auf die Darlegungen in den Beschlüssen vom 28.01.2016 (Az.: L 15 SF 384/13 E) und vom 29.01.2016 (Az.: L 15 SF 385/13 E), die in den parallelen Beschwerdeverfahren der Beteiligten ergangen sind.

Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 90,00 € ist jedoch zu knapp bemessen. Die Gebühr ist leicht zu erhöhen.

Dies ergibt sich aus der im gegenständlichen Klageverfahren thematisierten Frage der verfassungsgemäßen Bestimmung des Regelbedarfs, wozu der Beschwerdeführer jedenfalls in der Klagebegründung ausführlicher ausgeführt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 18.07.2013, Az.: L 15 SF 209/12 B), kommt es für die Bestimmung der angemessenen Gebühr grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht ausschließlich daran festgemacht werden, wie umfangreich und inhaltlich umfassend die vom Anwalt verfassten Schriftsätze waren, obwohl dies einen wichtigen Indikator verkörpert (a. a. O.). Vielmehr wird bei einem bei abstrahierender Betrachtungsweise schwierigen Fall zunächst davon auszugehen sein, dass der Anwalt höheren Zeit- und Arbeitsaufwand hat, um sich auf Stand zu bringen. Dabei geht die Individualisierung der Gebührenbemessung nicht so weit, dass die subjektiv empfundene Schwierigkeit das maßgebliche Kriterium wäre. Wie der Senat ausdrücklich entschieden hat, darf die Schwierigkeit einer Angelegenheit nicht ausschließlich aus der Perspektive des jeweiligen Anwalts beurteilt werden, sondern bedarf einer gewissen Objektivierung (a. a. O.). Maßgeblich ist somit, ob der Aufwand objektiv erforderlich war (vgl. z. B. auch Hartmann, Kostengesetz, 45. Auf., § 14, RVG Rdnr. 3; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 14, Rdnr. 22; Baumgärtel, in: Ders./Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 16). Ein objektiv überflüssiger Aufwand ist nur ausnahmsweise mitbeachtlich (vgl. Hartmann, a. a. O.).

Dabei dürfen die rechtlich gebotenen Prüfpflichten im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht überspannt werden. Maßgeblich ist in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen zu bestimmten Problemkreisen der jeweiligen Klageverfahren vertiefte rechtliche Ausführungen gemacht werden, ob diese für den individuellen Fall erfolgt sind oder ob es sich dabei nur um allgemeine Ausführungen handelt, die nicht individuell auf den Rechtsstreit zugeschnitten sind. Wie der Senat ebenfalls (für den Bereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) in einem Grundsatzbeschluss bereits entschieden hat, kommt eine Nichtberücksichtigung allenfalls dann in Betracht, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der Abrechnende die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt (vgl. Beschluss vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs etc. auch zu einem Standardproblem aus dem SGB II-Bereich zählt(e), kann bei Thematisierung dieser Frage nicht ohne Weiteres eine abstrakte Ausführung ohne Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit unterstellt werden.

Rechtliche Ausführungen in einem Rechtsstreit, bei denen zu prüfen ist, ob sie sich erhöhend auswirken, etwa weil sie Standardfragen betreffen, können aber nur dann gebührenrechtlich relevant sein, wenn sie eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem jeweiligen rechtlichen Problem darstellen. Es ist zudem zu beachten, dass es dann jeweils auch nur zu einer sehr geringen Erhöhung der Gebühr kommen wird, sofern sich - unter Beachtung der weiteren Kriterien des § 14 RVG - die Erhöhung der Schwierigkeit, des Aufwands etc. überhaupt auswirkt. Hiervon ist vorliegend nur aufgrund der sehr knappen Festsetzung der Verfahrensgebühr (in Höhe von 90,00 €) auszugehen.

b) Für die Terminsgebühr ist ein Betrag von 130,00 € angemessen.

Auch insoweit verweist der Senat auf die in den Beschwerdeverfahren der Beteiligten ergangenen o.g. Beschlüsse vom 28.01.2016 und 29.01.2016. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 110,00 € ist hier jedoch zu gering. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i. V. m. § 14 RVG die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E, m. w. N.). Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (a. a. O.; so z. B. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: L 6 SF 230/13 B). Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat. Vorliegend dauerte der Erörterungstermin - anders als in den beiden o.g. Beschwerdeverfahren - nicht weit unterdurchschnittlich, sondern knapp 20 Minuten.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich der Termin vorliegend in der Protokollierung des PKH-Beschlusses und der Klagerücknahmeerklärung erschöpft hat. Unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien des § 14 RVG ergibt sich der (über der vom SG festgesetzten Höhe liegende) Betrag der Terminsgebühr von 130,00 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.