Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2013 - L 1 RS 1/13

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:1010.L1RS1.13.0A
bei uns veröffentlicht am10.10.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers der Zeitraum vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen ist.

2

Der am ... 1945 geborene Kläger war seit dem 01. September 1971 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Ingenieur für Hochbau im VEB Spezialbau P., Zweigbetrieb N. bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Spezialbau GmbH Niederlassung N., tätig. Die Spezialbau GmbH P. wurde am 26. Juni 1990 in das Register eingetragen. In der Eintragung ist die Niederlassung N. ausdrücklich mit benannt. In einem Änderungsvertrag vom 01. Januar 1978 zum Arbeitsvertrag des Klägers ist u.a. wörtlich ausgeführt: "Als Stichtag der Betriebszugehörigkeit gilt der 1. 9. 1971. Dieser Tag bildet die Basis für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung, des Anspruchs auf Treueurlaub sowie für zusätzliche Ansprüche bei der Gewährung von Alters- und Invalidenrente". Eine ausdrücke Einbeziehung in die AVItech ist nicht erfolgt.

3

Ein erster Antrag des Klägers auf Einbeziehung in die AVItech war mit Bescheid vom 16. April 2008 abgelehnt worden. Am 01. Juli 2010 beantragte er erneut seine Einbeziehung. Mit Bescheid vom 02. Juli 2010 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) würden nicht vorliegen. In dem Bescheid vom 16. April 2008 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger sei am Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem Volkseigenen Betrieb, sondern in einer GmbH beschäftigt gewesen. Dabei habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Den dagegen am 16. Juli 2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 zurück. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 in einer GmbH beschäftigt gewesen. Dabei komme es ausschließlich auf den Tag der Eintragung in das Handelsregister an. Nachdem der Kläger den Zugang des Widerspruchsbescheides bestritten hatte, übersandte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2011 erneut.

4

Daraufhin hat der Kläger am 07. April 2011 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Nach seiner Auffassung sei ein Fehler bei dem Tag des Eintrags der GmbH wahrscheinlich. Sein Betrieb in N. sei erst am 05. April 1991 als GmbH in das Handelsregister eingetragen worden. Zumindest sei sein Betrieb bis zum 30. Juni 1990 einem VEB gleichgestellt gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X würden nicht vorliegen. Eine fiktive Zugehörigkeitszeit nach der AVItech könne zugunsten des Klägers nicht festgestellt werden, weil er am Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem VEB, sondern der Spezialbau GmbH P. beschäftigt gewesen sei. Der VEB Spezialbau P. sei am 26. Juni 1990, dem Tag der Eintragung in das Register, in eine GmbH umgewandelt worden. Die Umwandlung des VEB sei auf der Grundlage der Verordnung der DDR zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (Umwandlungs-VO) erfolgt. Nach § 7 Umwandlungs-VO sei die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam geworden. Mit der Eintragung sei der bestehende Betrieb erloschen. Die Eintragung der GmbH sei nach dem vorliegenden Registerauszug am 26. Juni 1990 erfolgt. Eine fehlerhafte Eintragung sei nicht nachgewiesen. Am 05. April 1991 sei für den unselbständigen Betriebsteil N. eine Eintragung vorgenommen worden. Abzustellen sei jedoch auf den VEB als solchen. Auch eine Gleichstellung sei nicht möglich, weil die Aufzählung in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Altersversorgung der technischen Intelligenz abschließend sei. Im Übrigen sei auch der Charakter des VEB Spezialbau P. als volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens anzuzweifeln.

5

Gegen den am 18. Dezember 2012 zugestellten Gerichtbescheid hat der Kläger am 08. Januar 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er beruft sich auf die Versorgungszusage des früheren Betriebes vom 01. Januar 1978. Der privatisierte Nachfolgebetrieb habe die zusätzliche Altersrente zu übernehmen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. Dezember 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2008 zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. Dezember 2012 zurückzuweisen.

10

Sie hält ihre Entscheidung und den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Anspruchsverpflichteter einer Zusatzversorgung hätte nur der zuständige Versorgungsträger sein können.

11

Mit Verfügung vom 04. Juni 2013 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nur möglich ist, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage durch die dafür zuständige Stelle erteilt worden ist.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

13

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

14

Zutreffend ist das SG von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere hat die am 07. April 2011 erhobene Klage die Klagefrist gewahrt. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Da die Behörde die Beweislast für die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes trägt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 87 Rdnr. 4d, mit weiteren Nachweisen) und vorliegend die Bekanntgabe nach dem ersten Übersendungsversuch im Dezember 2010 nicht dokumentiert ist, hat die Klagefrist erst ab der Bekanntgabe des mit Schreiben vom 14. März 2011 erneut übersandten Bescheides begonnen. Diese Frist hat die am 07. April 2011 erhobene Klage gewahrt.

15

Die Berufung ist aber unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 02. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2010 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Bescheid vom 16. April 2008 gemäß § 44 SGB X zurücknimmt und die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG festgestellt wird. Das SG hat seine Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

16

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 16. April 2008 das Recht zutreffend angewandt und ist auch von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen.

1.

17

Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe z. B. Urteile des Senats vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 – und 22. Oktober 2009 – L 1 R 299/06 –, juris). Denn auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zur sogenannten fiktiven Einbeziehung hätte die Berufung keinen Erfolg.

2.

18

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B. Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen Intelligenz.

a)

19

Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVtech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Seite 487 – 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die am Stichtag 30. Juni 1990 alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

20

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

21

die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar

22

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

23

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG müssen diese Voraussetzungen am 30. Juni 1990 kumulativ vorliegen (vgl. nunmehr BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 27/12 R –, zitiert nach juris, Rdnr. 14). In Anwendung der genannten Maßstäbe hatte der Kläger im Zeitraum vom 01. September 1971 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems.

24

Der Kläger ist zwar berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, und er hat wohl auch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so dass die Voraussetzungen zu 1. und 2. erfüllt sind. Es fehlt jedoch zum Stichtag 30. Juni 1990 an der betrieblichen Voraussetzung. Der Kläger war am 30. Juni 1990 zum einen nicht in einem VEB beschäftigt (nachfolgend b). Zum anderen hat es sich bei dem VEB Spezialbau P. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt (nachfolgend c). Auf arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit seinem früheren Arbeitgeber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen (nachfolgend d).

b)

25

Arbeitgeber des Klägers war am Stichtag 30. Juni 1990 kein VEB, sondern die Spezialbau P. GmbH. Zur Begründung verweist der Senat insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des SG (Seiten 5 und 6 des Gerichtsbescheides) und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.

c)

26

Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausgestoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatten (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20f.).

27

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem VEB Spezialbau P. um einen Produktionsbetrieb der Industrie in diesem Sinne gehandelt hat. Er war aber auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens. Denn der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der VEB standardisierte (Bau-)Produkte massenhaft ausgestoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken betrieben hat.

28

Nach den Feststellungen des Senats lassen sich die Tätigkeitsbereiche des VEB Spezialbau P. wie folgt umschreiben: Er war als Auftragsvermittler im Dienst der Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland (GSSD) verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen an militärischen Anlagen und im Wohnungsbau. Ferner war er als Generalauftragnehmer zuständig für die Ausführung von Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen der GSSD, für Ausbauarbeiten in Gebäuden, deren Rohbau in sowjetischer Eigenleistung erfolgt war, sowie für die Ausführung von Projektierungsleistungen zur Vorbereitung von Investitionsmaßnahmen, Wohnbauten und Baureparaturen. Ferner hatte er als Auftragnehmer die erforderlichen Baumaterialien, Ausrüstungen und Ausstattungen zu beschaffen und die Bauorgane der GSSD durch bautechnische Beratung zu unterstützen (vgl. S. Satjukow, Besatzer: "Die Russen" in Deutschland, 1945-1994, Band 1, VEB Spezialbau P., Seite 194). Der Kläger hat diese Einschätzung in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2013 bestätigt. Denn danach war der Betrieb vom zuständigen Ministerium der DDR damit beauftragt, in allen bau- und haustechnischen Bereichen die Versorgung der GSSD sicher zu stellen. Ein massenhafter Ausstoß von Bauprodukten oder eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauteilen kann dem Betrieb deshalb nicht das Gepräge gegeben haben.

29

Schließlich hat es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt. Denn die Aufzählung in dieser Vorschrift ist abschließend und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (BSG, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O., Rdnr. 18). Eine Spezialbau GmbH ist dort nicht genannt.

d)

30

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Änderungsvertrag vom 01. Januar 1978 berufen. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich um einen arbeitsrechtlichen, gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch handelt, der den Versorgungsträger nicht binden kann.

3.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

32

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.

2

Der am 1947 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau in M. vom 18.7.1969). Er war zunächst (1.8.1969 bis 24.3.1977) als Betriebsingenieur bei den VEB P., dann (28.3.1977 bis 30.6.1981) als Hauptschweißverantwortlicher beim VEB W., weiter (3.7.1981 bis 30.11.1981) als Bereichsingenieur beim VEB Z. und als Bezirksstellenleiter beim K. Amt der DDR (1.12.1981 bis 14.2.1986) und schließlich (16.2.1986 bis 30.6.1990) als Leiter des S. Zentrums (STZ) L. und Sicherheitsbeauftragter der Handwerkskammer des Bezirks (HdB) F. beschäftigt. Der Kläger erhielt keine Versorgungszusage über die Einbeziehung in die AVItech. Seinen Antrag, Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.4.2005; Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005).

3

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Gelsenkirchen vom 12.11.2008; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.3.2012). Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 8 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 und § 1 Abs 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024). Denn er falle nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, weil er der AVItech weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung angehört habe. Zwar sei die persönliche Voraussetzung zu bejahen, nicht aber die sachliche noch die betriebliche. Die sachliche Voraussetzung fehle, weil der Kläger am Stichtag (30.6.1990) als Leiter des STZ L. sowie als Sicherheitsbeauftragter der HdB F. überwiegend kaufmännisch, organisierend sowie leitend und gerade nicht als Ingenieur tätig gewesen sei. Des Weiteren erfülle der Kläger auch nicht die betriebliche Anspruchsvoraussetzung. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 sei Arbeitgeber die HdB F. Dabei handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung(2. DB) vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl Nr 93 S 844). Nichts anderes ergebe sich, wenn man - dem Kläger folgend - das STZ L. als Beschäftigungsbetrieb ansähe. Denn dessen Hauptgegenstand seien die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und damit klassische Dienstleistungen gewesen.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1, 5, 8 AAÜG sowie der §§ 103, 128 SGG. Er sei Inhaber einer fiktiven Versorgungsanwartschaft gewesen, denn zum 30.6.1990 als auch im Zeitraum vom 1.8.1969 bis 30.6.1990 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung vor. Soweit das LSG die sachliche Voraussetzung verneine, sei die Entscheidung unschlüssig, weil es die tatsächlichen Angaben, die gegen eine Ingenieurtätigkeit sprächen, nicht einzelfallbezogen festgestellt habe. Auch die betriebliche Voraussetzung liege vor, weil der Beschäftigungsbetrieb als eine Stätte der Aus- und Weiterbildung und damit als technische Schule iS von § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen sei. Schließlich habe das LSG keinerlei Feststellungen hinsichtlich seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 getroffen. Im Hinblick auf den umfassend verfolgten Feststellungsantrag (1.8.1969 bis 30.6.1990) habe das LSG damit aber wegen fehlender Ermittlung und Unterlassen des rechtlichen Gehörs gegen die verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 103, 128 SGG verstoßen.

5

Der Kläger beantragt,

                 

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005 aufzuheben und

                 

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG und die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet.

9

Zu Recht haben das LSG und das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2005 ist rechtmäßig.

10

Anspruchsgrundlage für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 38 f): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG am 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R - SozR 4-8570 § 7 Nr 3 RdNr 26 f) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

11

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2 im Beitrittsgebiet <§ 18 Abs 3 SGB IV>) erworben worden sind (S 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S 2), so dass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

12

Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Denn er hat weder einen "Anspruch" noch eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S 2 aaO inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

13

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war, wie das LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

14

Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23), die kumulativ vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

15

Das LSG hat das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung bejaht und die betriebliche Voraussetzung zu Recht verneint. Ob auch die sachliche Voraussetzung - wie das LSG meint - fehlt, kann offenbleiben.

16

Das LSG hat jedoch die betriebliche Voraussetzung im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB zu Recht verneint.

17

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 32). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrags (EinigVtr) auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (vgl ua: BSG Urteile vom 9. und 10.4.2002 - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30.6.1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 11 RdNr 15).

18

Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 in Kraft gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zum EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a S 1 Halbs 2 zum EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt(Art 20 Abs 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht. Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das BVerfG bestätigt (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 15 f; Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 38 ff).

19

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das BSG bindend sind (§ 163 SGG), hat der Senat davon auszugehen, dass laut Arbeitsvertrag vom 11.2.1986 Arbeitgeber des Klägers die Handwerkskammer des Bezirks Frankfurt/Oder war. Bei ihr handelt es sich offensichtlich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Denn Aufgabe der Handwerkskammern der Bezirke war, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den in der Gewerberolle der Handwerkskammern der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen (§ 1 der Anlage zur VO über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom 21.2.1973, GBl I 1973 Nr 14). Damit kommt als Arbeitgeber des Klägers das STZ nicht in Betracht. Auf die Frage, ob das STZ als "technische Schule" iS des § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen ist, kommt es daher nicht an.

20

Soweit der Kläger bezüglich der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 fehlende Ermittlungen des LSG und einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, kann er damit keinen Erfolg haben. Denn der Kläger unterfällt zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.6.1990 nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG, so dass auch für die zurückliegende Zeit der Tatbestand nicht erfüllt sein kann.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.