Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2012 - L 1 R 97/10

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2012:1206.L1R97.10.0A
published on 06/12/2012 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Dez. 2012 - L 1 R 97/10
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1986 das tatsächliche Entgelt des Klägers der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist sowie der Umfang der Beitragszahlungen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in diesem Zeitraum.

2

Der am ... 1942 geborene Kläger stellte am 16. Dezember 2003 einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nach seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) ist er der FZR am 01. Juni 1974 beigetreten und beendete sie am 31. Dezember 1986. Im SVA vom 19. Januar 1965 sind für das Jahr 1977 FZR-Beiträge für einen Gesamtarbeitsverdienst von 4.358,30 M verbucht. Im SVA vom 08. Mai 1978 werden für einen Verdienst von 5.400,00 M im Jahr 1984, von 5.698,23 M in 1985 und von 6.459,91 M in 1986 FZR-Beiträge bestätigt. Mit Bescheid vom 11. Februar 2004, der dem Kläger am 18. Februar 2004 zugestellt wurde, erkannte die Beklagte einen Rentenanspruch des Klägers an und setzte zum 01. Dezember 2003 vorläufig eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit fest. Dagegen legte der Kläger am 16. März 2004 Widerspruch ein.

3

Mit Bescheid vom 28. Januar 2005 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit endgültig fest. Der Kläger legte auch insoweit am 22. Februar 2005 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11. Februar 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 28. Januar 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2006 als unbegründet zurück.

4

Am 09. Februar 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stendal (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, seine Altersrente werde nicht auf der Grundlage seiner Berufszeiten und seines tatsächlichen Einkommens berechnet. Für seine Zugehörigkeit zur FZR vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1986 sei sein tatsächliches Entgelt der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die Beklagte habe dennoch nur das Jahr 1977 und den Zeitraum vom 01. April 1984 bis zum 31. Dezember 1986 berücksichtigt. Außer den vorgelegten Unterlagen könne er keine weiteren FZR-Beitragszeiten unter Beweis stellen. Zur Einbeziehung seiner Ingenieurstätigkeit habe er beim Versorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, es seien die FZR-Eintragungen im SVA für 1977, 1985 und 1986 übernommen worden. Weitere Nachweise über Beitragszahlungen lägen nicht vor. Soweit das tatsächlich gezahlte Entgelt als Ingenieur Grundlage der Rentenberechnung sein solle, müsse die Feststellung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) beim Zusatzversorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.

5

Auf Anfrage des SG hat die R. O. S. GmbH mit Schreiben vom 30. Mai 2008 folgendes FZR-Entgelt für den Kläger mitgeteilt: 5.400,00 M im Jahr 1984; 5.698,20 M im Jahr 1985; 6.433,90 im Jahr 1986. Der Kläger sei am 01. April 1984 in die FZR eingetreten und habe die FZR zum 31. Dezember 1986 beendet. In den Jahren 1971 bis 1983 sei kein Beitrag zur FZR belegt.

6

Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Entgelte, für die FZR-Beiträge geleistet worden seien, bestehe nicht. Die Beklagte habe die Entgelte des Klägers, für die im SVA in den Jahren 1977, 1984, 1985 und 1986 FZR-Beiträge bestätigt worden seien, bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Weitere FZR-Beiträge seien nicht nachgewiesen, daher könnten keine weiteren Entgelte berücksichtigt werden. Der Kläger trage insoweit die Beweislast.

7

Gegen das am 11. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. April 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Derzeit könne er seine FZR-Beitragszahlungen nicht belegen, denn er wisse nicht, wo sich seine Personalakte befinde. Da er aber von Juni 1974 bis zum Dezember 1986 in der FZR versichert gewesen sei, werde indiziert, dass die Beiträge auch entrichtet worden seien. Bereits im Zeitraum vom 20. September 1966 bis zum 28. Februar 1971 sei sein zusätzlicher Arbeitsverdienst rentenrechtlich berücksichtigt worden. Er habe auch Anspruch auf eine so genannte "Intelligenzrente"

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 24. Februar 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2004 in der Fassung vom 28. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1986 seine tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 24. Februar 2010 zurückzuweisen.

12

Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Beiträge zur FZR seien nur für die Jahre 1977, 1984, 1985 und 1986 nachgewiesen. Zu DDR-Zeiten seien zum Jahresende die Eintragungen im SVA vom Arbeitgeber vorgenommen worden – insbesondere die sozialversicherungspflichtigen Entgelte und die Entgelte für die Beiträge zur FZR. Durch die Eintragung im SVA werde der Nachweis für die abgeführten Beiträge geführt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

14

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2004 in der Fassung vom 28. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2006 und das diesen bestätigende Urteil des SG sind nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist.

15

Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1986 können wegen weiterer Verdienste des Klägers vor dem 01. Januar 1992 – für die der Kläger FZR-Beitragszahlungen behauptet – keine rentenerhöhenden Entgeltpunkte berücksichtigt werden und deswegen auch kein höherer Rentenzahlbetrag bewilligt werden, da weitere FZR-Beitragszahlungen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind.

16

Nach § 256a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift zählen als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 gezahlt worden sind.

17

Gemäß § 55 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Im Beitrittsgebiet gelten somit als Beitragszeiten im Sinne des SGB VI auch Zeiten, für die nach den Bestimmungen des DDR-Rechts Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

18

Nach den Regelungen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet konnten bis zum 30. Juni 1990 höchstens 600,00 M monatlich versichert werden. Für Arbeitsentgelt bis 1.200,00 M konnten vom 01. März 1971 an bis zum 31. Dezember 1976 Beiträge zur FZR gezahlt werden (FZR-VO vom 10. Februar 1971, GBl II Nr. 17 S. 121 ff.). Nach dem 31. Dezember 1976 bestand die Möglichkeit, auch für das gesamte tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt Beiträge zu entrichten (FZR-VO vom 29. Juli 1976, GBl I Nr. 30 S. 393 f.). Zum 30. Juni 1990 wurde die FZR geschlossen.

19

Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird gemäß § 286 c Satz 1 SGB VI vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Diese Vorschrift ermöglicht es den Rentenversicherungsträgern, sämtliche in den SVA oder entsprechenden vorherigen Dokumenten eingetragene Zeiten zu berücksichtigen, ohne die tatsächliche Versicherungspflicht und ordnungsgemäße Beitragszahlung im Einzelfall prüfen zu müssen (KassKomm-Wehrhahn § 286 c SGB VI RdNr. 2). Das gilt vorliegend für die von der Beklagten bereits berücksichtigten FZR-Beiträge der Jahre 1977, 1984, 1985 und 1986, die sich aus den SVA des Klägers ergeben. Den SVA kommen hinsichtlich ihrer Eintragungen eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu (§§ 286c, 286e SGB VI). Die Beklagte darf insoweit darauf vertrauen, dass der Betrieb bzw. die Einrichtung, in der der Kläger versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war, die jeweilige Eintragung korrekt vorgenommen hat. Der eintragende Betrieb hat in der letzten Spalte der entsprechenden Seite des SVA mit Stempel und Unterschrift die Richtigkeit der Eintragung bestätigt (§§ 94, 95 VO zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977, GBl. DDR I 1977, 373; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09. August 2012 – L 1 R 31/11 –, juris).

20

Soweit die Vermutung des § 286 c SGB VI nicht eingreift, weil der Versicherte für einzelne Zeiten keine ordnungsgemäßen Bescheinigungen in seinen Versicherungsunterlagen vorlegen kann, greift § 286 b SGB VI ein. Da in der ehemaligen DDR sämtliche leistungsrechtlich relevanten Versicherungsunterlagen von den Versicherten aufbewahrt wurden und lediglich im Leistungsfall der den Antrag aufnehmenden Stelle vorzulegen waren, konnte es für die Versicherten etwa bei Verlust zu Nachweisschwierigkeiten kommen. Um diesen Beweisnotstand zu mildern, hat der Gesetzgeber in § 286 b SGB VI den Versicherten die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung von Beitragszeiten eingeräumt. Dabei sind gemäß § 286 b Satz 1 SGB VI die Erzielung eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und die Zahlung der entsprechenden Beiträge glaubhaft zu machen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

21

Für den streitgegenständlichen Zeitraum sind Beitragszahlungen nicht gemäß § 286 b Satz 1 SGB VI glaubhaft gemacht. Die vorliegenden Unterlagen – die SVA, die Auskunft der R. O. S. GmbH und ein Schreiben der D. GmbH – lassen die Entrichtung von weiteren FZR-Beiträgen nicht wahrscheinlich erscheinen. Der Kläger trägt für die Tatsache der FZR-Beitragszahlung als Anspruchsvoraussetzung nach materiellem Recht die objektive Beweislast. Nachdem weder das Gericht noch der Kläger selbst weitere Beitragszahlungen ermitteln konnte, trägt der Kläger das Risiko der Nichterweislichkeit.

22

Soweit der Kläger eine "Intelligenzrente" für seine Tätigkeit als Ingenieur geltend macht, fehlt der Beklagten zur Berücksichtigung dieser Zeiten und Verdienste ein entsprechender bestandskräftiger Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme bei der DRV Bund nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG. Die Beklagte wäre nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an diesen Feststellungsbescheid gebunden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 09/08/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklag
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Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.

Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,

1.
in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
2.
diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.
Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.