Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) Inhaltsverzeichnis
Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.
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published on 23.02.2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfun
published on 24.03.2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2013 sowie der Bescheid vom 5. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 abgeändert.
Die Beklagte wird v
published on 11.03.2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1Tatbestand:
2Streitig ist höhere Altersren
published on 06.12.2012 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Zwischen
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