Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 10. Sept. 2004 - L 8 AL 30/03

10.09.2004

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.02.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000, betreffend die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.06.1999 bis 27.02.2000, aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.1999 bis 27.02.2000 wegen Nichterreichbarkeit des Klägers unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift.

Der 1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.1977 bis 30.09.1998 als Sachbearbeiter/Verwiegung bei der S.Ö. beschäftigt. Noch bevor das Arbeitsverhältnis durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 22.06.1998 mit Wirkung zum 30.09.1998 beendet wurde, meldete sich der Kläger am 01.06.1999 bei der Beklagten arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Hierbei gab er in dem Antragsformular als seine Wohnadresse die Anschrift „S. 30, 66687 W." an. Nach den Beratungsunterlagen der Beklagten hatte der Kläger bei der Arbeitslosmeldung weiter angegeben, dass er unter seinem Zweitwohnsitz noch nicht polizeilich gemeldet sei. Mit Bescheid vom 22.06.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.1999 in der Leistungsgruppe A/0 auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.060 DM in Höhe von 364,07 DM/Woche.

Am 22.02.2000 stellte der Kläger einen Kurz-Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel „EDV-Sachbearbeiter", wobei er als Wohnanschrift wiederum die S.W. angab. In einer am 06.03.2000 eingereichten „Erklärung über Fahrtkosten" gab der Kläger dann an, dass er zur Zeit noch von T.H., aus fahre; die Wohnung in W.L. sei ab dem 07.08.2000 bezugsfertig.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger am 23.03.2000 telefonisch mit, dass es sich bei der Wohnung in der S.L. um einen Rohbau handele. Er sei Eigentümer einer Wohnung in diesem Gebäude. Er hätte seit Juni 1999 dort wohnen sollen. Wegen Einspruchs gegen den Bauantrag durch Nachbarn habe sich dies jedoch verzögert. Er habe nie in L. gewohnt, aber dort einen Zweitwohnsitz; er wohne immer noch in T.H. Die Post hole er täglich in L. ab; er habe dort einen Briefkasten installiert.

Nach Anhörung des Klägers teilte die Beklagte diesem mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.04.2000 mit, dass ihm Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.06.1999 bis 27.02.2000 zu Unrecht gezahlt worden sei. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wer arbeitslos sei. Arbeitslos sei u. a. aber nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und Vermittlungsvorschlägen zeit- und ortsnah Folge leisten könne. Der Arbeitslose habe deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift erreichen könne. Der Kläger sei in dem genannten Zeitraum nicht täglich unter der von ihm angegebenen Anschrift in W. persönlich erreichbar gewesen, da er tatsächlich durchgehend in T. wohnhaft sei. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde wegen dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse gem. § 45 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) für die Zeit vom 01.06.1999 bis 27.02.2000 aufgehoben, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nach § 60 des 1. Buches des Sozialgesetzbuchs, Allgemeiner Teil (SGB I) nicht richtig nachgekommen sei. Insoweit sei eine Überzahlung in Höhe von 14.218,06 DM eingetreten. Dieser Betrag sei von dem Kläger nach § 50 SGB X zu erstatten. Nach § 335 Abs. 1 SGB III habe der Kläger die von der Beklagten für den genannten Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.140,36 DM zu ersetzen; die Erstattungsforderung erhöhe sich deshalb auf 19.358,42 DM.

Mit zwei weiteren Bescheiden vom 26.04.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.02.2000 bis 31.03.2000 gem. § 48 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf und forderte von dem Kläger einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.756,92 DM zurück.

Gegen alle diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein; die Widersprüche wurden mit zwei gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 15.06.2000 insgesamt als unbegründet zurückgewiesen.

Am 12.07.2000 erhob der Kläger gegen die Zurückweisung des Widerspruchs Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG), wobei er im Termin am 13.11.2001 klarstellte, dass sich die Klage ausschließlich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.1999 bis 27.02.2000 richte.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er habe anlässlich seines ersten Vorstellungstermins beim Arbeitsamt W. darauf hingewiesen, dass er noch in der T.- Ü. wohnhaft sei und beabsichtige, nach W. umzuziehen. Die Beklagte habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er ruhig bis zur Fertigstellung der Wohnung in T.- Ü. wohnhaft bleiben könne; er müsse lediglich sicherstellen, dass er postalisch erreichbar sei. Er habe dem Sachbearbeiter auch mitgeteilt, dass er sich täglich in dem Hausanwesen S. aufhalte, um die Post zu kontrollieren. Der gesamte Schriftverkehr der Beklagten sei auch über die Anschrift in der S. erfolgt. Es sei kein einziger Fall vorgekommen, in dem die Beklagte vergeblich versucht habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen.

In drei Terminen vor dem SG am 08.05.2001, 13.11.2001 und 26.02.2002 hat der Kläger u.a. angegeben, dass er am 01.06.1999 am Informationsschalter des Arbeitsamtes W. gewesen sei und dort mit dem Zeugen Y. gesprochen habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich schon ummelden könne, da er für das Arbeitsamt nur postalisch erreichbar sein müsse. Er habe Herrn Y. vorher auch mitgeteilt, dass die Wohnung in der S. 30 noch nicht fertiggestellt sei, dass er aber in zwei bis drei Monaten dorthin umziehen werde. Damals habe er noch nicht gewusst, dass sich der Umzug wegen der Baurechtsstreitigkeiten verzögern würde. Zu der damaligen Zeit habe er in der P.L. einen Zweitwohnsitz gehabt; die heutige S. 30 habe früher P. geheißen. Er sei dann noch am gleichen Tag beim Einwohnermeldeamt gewesen und habe einen neuen Personalausweis beantragt. Dort habe man ihm gesagt, dass mit der Anmeldung seines Erstwohnsitzes in W.L. der Zweitwohnsitz in der P. automatisch wegfallen würde. Er sei in der damaligen Zeit noch von seiner Wohnung in T.- Ü. täglich vormittags bzw. um die Mittagszeit in die S. 30 und weiter in die P. zu seinem Elternhaus gefahren. In der S. 30 habe er täglich die Post abgeholt. Zu seinem Elternhaus in der P. sei er täglich zum Essen gefahren. Von dem ISDN-Anschluss der Frau F., die auch in der S. 30 gewohnt habe, sei über eine von deren Nummern eine Weiterschaltung in seine Wohnung in T. erfolgt. In seiner Wohnung habe sich zu dieser Zeit kein eigener Telefonanschluss befunden.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Zeugen E.H., B.G., C.F. und A.Y. mit Urteil vom 26.02.2002 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.1999 gehabt habe. Der Arbeitslose habe gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen könne. Unverzichtbar sei dabei, dass sich der Arbeitslose, auch wenn eine Mitteilung des Arbeitsamtes nicht eingehe, zu irgendeiner Tageszeit nach Eingang der Briefpost in seiner Wohnung aufhalte. Zu den Voraussetzungen der Erreichbarkeit gehöre dabei aber auch, dass er unter der angegebenen Anschrift tatsächlich wohne. Die Angabe einer Telefonnummer begründe die Erreichbarkeit demgegenüber nicht. Hiernach sei der Kläger für die Beklagte in der Zeit ab dem 01.06.1999 nicht erreichbar gewesen. Gemeldet sei er bei der Beklagten nämlich unter der Anschrift in der S.W. gewesen; dort habe er aber nach seinen eigenen Angaben tatsächlich nie gewohnt, zumal - da es sich bei dieser Wohnung um einen Rohbau gehandelt habe - eine Wohnsitzname dort auch tatsächlich gar nicht möglich gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger tatsächlich nach wie vor in der H. in T.- Ü. gewohnt; unter dieser Anschrift sei er bei der Beklagten aber nicht mehr gemeldet gewesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten daher mangels Erreichbarkeit des Klägers nicht vorgelegen; die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.06.1999 sei daher rechtswidrig gewesen.

Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Insoweit könne sich der Kläger auf einen Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht berufen, da der begünstigende Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger habe insoweit unrichtige Angaben gemacht, als er in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld, bei seiner Arbeitslosmeldung, in einer nachfolgend eingereichten Bescheinigung über Nebeneinkommen und in dem Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme als Wohnanschrift die S.W. angegeben habe. Insoweit habe der Kläger jedenfalls auch grob fahrlässig gehandelt. Insoweit sei von Bedeutung, dass in dem Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Empfang und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger unterschriftlich bestätigt habe, in Kapitel 2 unmissverständlich darauf hingewiesen werde, dass ein Arbeitsloser für die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen müsse und persönlich für das Arbeitsamt jederzeit unter der von ihm genannten Anschrift erreichbar sein und das Arbeitsamt auch täglich aufsuchen können müsse. Ferner werde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Wohn- und Postanschrift identisch sein müssten und dass grundsätzlich bei einem Aufenthalt unter einer anderen als der dem Arbeitsamt bekannten Wohnanschrift Leistungen nicht gezahlt werden könnten. Hiernach habe dem Kläger ohne weiteres einleuchten und bewusst sein müssen, dass die von ihm gemachten Angaben unrichtig gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als der Kläger nach dem Eindruck der Kammer, den diese von ihm in der mündlichen Verhandlung habe gewinnen können, über eine hinreichende Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit verfüge. Der Kläger habe damit einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Er habe damit grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht.

Der Annahme von grober Fahrlässigkeit stehe es nicht entgegen, soweit der Kläger vorgetragen habe, er habe sich an der Information des Arbeitsamtes beraten lassen und man habe ihm dort gesagt, dass er sich auch dann unter der Anschrift S.W. anmelden können, wenn der dort noch nicht tatsächlich wohne, und dass es ausreichend sei, wenn er postalisch oder telefonisch erreichbar sei. Eine derartige Falschberatung durch das Arbeitsamt sei nämlich nicht nachweisbar gewesen. Aus der Aussage des ZE.H. ergebe sich insoweit nichts, da dieser erst im Jahr 2000 mit dem Vorgang befasst gewesen sei. Eine Falschberatung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Aussage der Zeugin G., bei der sich der Kläger am 01.06.1999 gemeldet gehabt habe. Insoweit habe die Zeugin G. nämlich angegeben, dass sie eine Anmeldung unter einem Rohbau als Wohnsitz nicht akzeptieren würde. Zudem habe die Zeugin ausgesagt, dass sie es in ihrem Beratungsvermerk vermerkt hätte, wenn der Kläger etwas untypisches bzw. ungewöhnliches bezüglich seiner Wohnungssituation mitgeteilt hätte. Auch aus dem von der Zeugin unter dem 01.06.1999 verfassten Beratungsvermerk ergebe sich nicht, dass der Kläger seitens des Arbeitsamtes falsch beraten worden wäre. In dem Beratungsvermerk sei nur angegeben, dass der Kläger unter dem Zweitwohnsitz noch nicht polizeilich gemeldet gewesen und dass ihm diesbezüglich das Schreiben mit Fristsetzung zum 07.06.1999 ausgehändigt worden sei. Aus dem Schreiben vom 01.06.1999 mit Fristsetzung zum 07.06.1999 ergebe sich jedoch nur, dass der Kläger damit aufgefordert worden sei, den zwingend erforderlichen Personalausweis bzw. die polizeiliche Anmeldung vorzulegen. Weder aus dem Beratungsvermerk noch aus den sonstigen Aktenunterlagen ergebe sich demgegenüber, dass der Kläger bei dieser Vorsprache bei der Zeugin G. darauf hingewiesen hätte, dass es sich bei der angegebenen Wohnanschrift um einen Rohbau handele und dass er unter dieser Anschrift tatsächlich auch nicht wohne.

Die Zeugin F. habe zwar ausgesagt, dass sie den Kläger zu einer Vorsprache beim Arbeitsamt W. wenige Tage vor dem 01.06.1999 begleitet und dass der Kläger an der Informationstheke bei einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes mit südländischem Aussehen vorgesprochen habe. Nach der Aussage der Zeugin F. habe der Kläger diesen Mitarbeiter gefragt, ob er sich schon in der S. 30 anmelden könne, obwohl die Wohnung noch nicht fertig sei. Der Kläger habe gefragt, ob er sich schon in W. anmelden könne, obwohl er noch in T. wohne. Der Mitarbeiter des Arbeitsamtes habe dann gesagt, dass es genüge, wenn er postalisch erreichbar sei. Diese Aussage der Zeugin F. vermöge jedoch ebenfalls nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung zu führen. Der Kläger habe nämlich den zu dem Termin am 26.02.2002 als Zeugen geladenen Mitarbeiter des Arbeitsamtes Y. als den Mann identifiziert, mit dem das Gespräch beim Arbeitsamt geführt worden sei und der ihm die genannte Auskunft erteilt habe. Der Zeuge Y. habe dann allerdings glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass er den Kläger zwar schon einmal gesehen habe, dies allerdings noch nicht solange her sei. Der Zeuge habe dann weiter geschildert, dass er seine Ausbildung in der Arbeitsverwaltung Anfang September 1996 begonnen und am 30.06.1999 mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen habe. Er habe weiterhin glaubhaft angegeben, dass er während dieser Ausbildungszeit nur im Hauptamt in S. tätig gewesen sei. In der Geschäftsstelle in W. sei er dagegen erst ab dem 01.07.1999 tätig gewesen. Er habe es ausgeschlossen, vor dem 01.07.1999 jemals in der Geschäftsstelle W. tätig gewesen zu sein. Zur Bekräftigung seiner Aussage habe der Zeuge eine Bescheinigung des Arbeitsamtes S. vorgelegt, die seine Angaben bestätigt habe. Nach Auffassung der Kammer sei es daher ausgeschlossen, dass der Kläger durch den Zeugen Y. in der von ihm geschilderten Weise vor dem 01.06.1999 falsch beraten worden sei. Damit verliere auch die Aussage der Zeugin F. an Aussagekraft, zumal es ohnehin äußerst ungewöhnlich erscheine, dass ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes eine Beratung dahingehend durchgeführt haben solle, dass sich der Kläger unter einer Wohnanschrift melden könne, wenn er unter dieser Wohnanschrift noch nicht gewohnt habe und wenn die diesbezügliche Wohnung auch noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Nach alledem sei nicht nachgewiesen, dass die von dem Kläger vorgetragene Falschberatung seitens des Arbeitsamtes tatsächlich erfolgt sei. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast müsse die insoweitige Nichterweislichkeit zu Lasten des Klägers gehen.

Gegen das am 24.06.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.07.2002 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er die Umstände seines beabsichtigten Umzuges nach W. den Mitarbeitern des Arbeitsamtes, Frau G. und Herrn Y., mitgeteilt habe. Es sei ihm ausdrücklich erklärt worden, dass er sich bereits unter der Adresse S.W. polizeilich melden könne, was er dann auch getan habe. Es sei für ihn auch völlig gleichgültig gewesen, ob er sich in W. oder in St. Wendel arbeitslos gemeldet habe, sodass er sich auf die Informationen des Arbeitsamtes W. verlassen habe. Er habe sich auch täglich über den Fortgang der Baumaßnahme informiert und sich daher täglich in W. aufgehalten; auch sei bereits ein Briefkasten vorhanden gewesen, sodass er postalisch erreichbar gewesen sei. Ihm sei auch unerklärlich, wie der Zeuge Y. habe mitteilen können, er sei erst ab dem 01.07.1999 in W. tätig gewesen. Er - der Kläger - wisse ganz genau, dass er mit Herrn Y. gesprochen und die diesbezüglichen Informationen erhalten habe. Es sei durchaus denkbar, dass der Zeuge Y., der sich nach seinen eigenen Angaben erst in der Ausbildung bei der Beklagten befunden habe, hier falsch beraten habe, weil er es einfach nicht besser gewusst habe, und diesen Fehler dann nicht zugeben wolle. Vorliegend liege auch nicht der sonst typische Fall der Rückforderung von Leistungen vor, bei denen die Anspruchsberechtigten einfach an einen anderen Wohnort umzögen, ohne dies dem zuständigen Arbeitsamt mitzuteilen. Dass über die Eigentumswohnung gesprochen und dieser Sachverhalt der Beklagten offengelegt worden sei, ergebe sich gerade aus der Aktennotiz vom 01.06.1999. Diese würde keinen Sinn machen, wenn die obige Problematik nicht erörtert worden wäre. Da er - der Kläger - seine Post täglich kontrolliert habe und auch telefonisch erreichbar gewesen sei, weiterhin in ständigem Kontakt zu der Beklagten gestanden habe und auch jeweils zu den anberaumten Besprechungsterminen erschienen sei bzw. auf die Post reagiert habe, sei es nicht so gewesen, dass er für die Beklagte nicht erreichbar gewesen wäre. Ein höherer Grad der Erreichbarkeit wäre auch für den Fall nicht gegeben gewesen, wenn er bereits in seine Wohnung eingezogen gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG vom 26.02.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000, betreffend die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.06.1999 bis 27.02.2000, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen,

wobei sie sich zur Begründung auf die ihre Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und ihr erstinstanzliches Vorbringen bezieht.

Der Senat hat die Zeugin F. erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: 177871), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Gegen die Zulässigkeit der von dem Kläger eingelegten Berufung ergeben sich keine Bedenken.

Die Berufung ist auch begründet.

Denn die von der Beklagten vorgenommene rückwirkende Rücknahme der Leistungsbewilligung ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Annahme der Beklagten und des SG in dem streitbefangenen Zeitraum vom 01.06.1999 bis 27.02.2000 für die Arbeitsverwaltung durchgehend erreichbar war.

Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers. Als arbeitslos ist gemäß § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer anzusehen, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).

Gemäß § 119 Abs. 1 SGB III sucht eine Beschäftigung, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Gemäß § 119 Abs. 2 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III u.a. ein Arbeitsloser, der Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 der gemäß §§ 152 Nr. 2, 273 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergangenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung - EAO) vom 23.10.1997 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685, ber. S. 1100) trifft hierzu die ergänzende Bestimmung, dass der Arbeitslose sicherzustellen hat, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO enthält damit eine Verschärfung gegenüber dem vor dem 01.01.1998 geltenden Rechtszustand insoweit, als eine unmittelbare Erreichbarkeit des Arbeitslosen durch Briefpost in seiner Wohnung gefordert wird, sodass beispielsweise die Unterhaltung eines Postfachs nach den Vorstellungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit nicht mehr dem Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit entspricht.

Entgegen der von der Beklagten und dem SG vertretenen Ansicht ist § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO aber ermächtigungskonform dahingehend auszulegen, dass der Arbeitslose nicht zwingend unter der von ihm angegebenen Adresse eine Wohnung unterhalten muss, die von ihm auch selbst bewohnt wird, entscheidend ist vielmehr, ob unter der angegebenen Wohnanschrift ausreichende Postzugangseinrichtungen vorhanden sind, die von dem Arbeitslosen mindestens einmal täglich nach dem Eingang der Briefpost auf eingehende Post kontrolliert werden müssen.

Denn nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen die Regelungen zur Verfügbarkeit und Erreichbarkeit des SGB III eine Erleichterung gegenüber den Bestimmungen des zuvor geltenden AFG enthalten. Es soll nunmehr nicht mehr darauf ankommen, dass der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich erreichen kann und für dieses erreichbar ist, sondern für die Verfügbarkeit ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers entscheidend, dass der Arbeitslose sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Aufenthalt jederzeit in der Lage ist, einen potentiellen neuen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag des Arbeitsamtes Folge zu leisten (vgl. Wissing in PK-SGB III, § 119 Randnr. 128). Diese gesetzgeberische Zielsetzung wird aber vollständig erreicht, wenn unter der von dem Arbeitslosen angegebenen Wohnanschrift ausreichende Postzugangseinrichtungen vorhanden sind, durch die die tägliche postalische Erreichbarkeit des Arbeitslosen sichergestellt wird. Sofern dies der Fall ist, kann es sich bei der von dem Arbeitslosen benannten Anschrift auch um einen Wohnwagen oder ein Zelt auf einem Campingplatz handelnden; nicht sesshafte Arbeitslose können die Erreichbarkeit durch die Benennung der Anschrift einer Betreuungsperson oder einer Beratungsstelle herstellen (vgl. Wissing a.a.O. Randnr. 158). Gleiches muss auch in Fällen der vorliegenden Art gelten, in denen die von dem Arbeitslosen angegebene Wohnung zwar noch nicht beziehbar ist, aber bereits ein mit dem Namen des Arbeitslosen versehener Briefkasten vorhanden ist, der von dem Arbeitslosen täglich nach dem gewöhnlichen Eingang der Briefpost (vgl. Wissing a.a.O. Randnr. 152) auf eingehende Mitteilungen des Arbeitsamtes kontrolliert wird. Soweit St. (in Gagel, SGB III-Arbeitsförderung § 119 Randnr. 150) sich zur Begründung seiner abweichenden Meinung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.11.1995 (Az.: 11 RAr 33/95 = SozR 3-4450 § 4 Nr. 1) stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass das BSG in der angeführten Entscheidung zum einen kein Erfordernis dahingehend aufgestellt hat, dass der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnen müsse, und dass zum anderen die Entscheidung des BSG zu den Vorschriften der mit Wirkung ab dem 01.01.1998 weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über den Aufenthalt von Arbeitslosen während des Leistungsbezuges (Aufenthalts-Anordnung) ergangen ist. St. selbst kritisiert darüber hinaus an der Entscheidung des BSG, dieses habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine unmittelbare Erreichbarkeit auch dann zu bejahen sei, wenn die Organisation der Postübermittlung so gestaltet sei, dass wesentliche Verzögerungen nicht auftreten könnten. Eine derartige Organisation der Postübermittlung, durch die Verzögerungen bei der Postzustellung ausgeschlossen werden, ist aber auch in Fällen der vorliegenden Art gewährleistet, sodass der Ausgangspunkt Steinmeyers, dass der Arbeitslose in jedem Falle unter der von ihm benannten Anschrift auch tatsächlich wohnen müsse, nicht nachvollziehbar ist.

Gleiches gilt für die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 09.12.2003 (Az.: L 13 AL 4311/02), wonach die Voraussetzungen des § 1 EAO nicht erfüllt sind, wenn der Arbeitslose unter der dem Arbeitsamt angegebenen Wohnanschrift nicht wohnt. Soweit das LSG Baden-Württemberg sich zur Begründung seiner Entscheidung auf ein Urteil des BSG vom 14.03.1996 (Az.: 7 RAr 38/95 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 16) bezieht, verkennt es ebenfalls, dass diese Entscheidung noch zu den Vorschriften der mit Wirkung ab dem 01.01.1998 weggefallenen Aufenthalts-Anordnung ergangen ist und, wie oben gezeigt, die Regelungen zur Verfügbarkeit und Erreichbarkeit des SGB III nach den Intentionen des Gesetzgebers eine Erleichterung gegenüber den Bestimmungen des zuvor geltenden AFG enthalten sollen. Darüber hinaus hat das BSG auch in der vom LSG Baden-Württemberg zitierten Entscheidung nicht das Erfordernis aufgestellt, dass der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Adresse tatsächlich wohnen müsse; notwendig war nach den Ausführungen des BSG auch nach den Vorschriften der Aufenthalts-Anordnung lediglich, dass der Arbeitslose unter der von ihm mitgeteilten Wohnanschrift auch tatsächlich angetroffen werden konnte. Der vom LSG Baden-Württemberg vertretenen Auffassung, die im Ergebnis entgegen den gesetzgeberischen Intentionen auf eine Verschärfung der Anforderungen zur Erreichbarkeit im Verhältnis zu den vor dem 01.01.1998 geltenden Vorschriften hinausläuft, kann daher nicht gefolgt werden.

Nach dem in sich schlüssigen und stimmigen Vortrag des Klägers, der in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin F. steht und an dem zu zweifeln für den Senat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er sich von dem Kläger und der Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung verschafft hat, keine Veranlassung besteht, hat sich an der neuen Wohnung in L., die noch nicht bezugsfertig war, bereits ein Briefkasten befunden, den der Kläger täglich auf eingehende Post kontrolliert hat. Es kam auch vor, dass die Zeugin F., die sich jeden Tag in ihrer Wohnung in der S. 30 aufhielt, den Briefkasten, zu dem sie einen Schlüssel besaß, bereits vor dem Eintreffen des Klägers geleert hatte. Soweit die Zeugin F. ausgesagt hat, dass der Kläger nur „fast" täglich bei ihr gewesen sei, folgt daraus nicht, dass der Kläger an den - wenigen - Tagen, an denen er die Zeugin F. nicht besucht hat, seinen Briefkasten nicht auf eingehende Post kontrolliert hat. Darüber hinaus hat die Zeugin F. auch glaubhaft angegeben, dass sie den Kläger in den Fällen, in denen er nicht bei ihr zu Besuch gewesen sei, im Laufe des Tages über einen eventuellen Posteingang informiert habe. Der Kläger war damit täglich persönlich unter der von ihm gegenüber dem Arbeitsamt angegebenen Adresse durch Briefpost erreichbar, sodass nach den oben gemachten Ausführungen die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO erfüllt waren.

Von einer Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung, die Voraussetzung für eine rückwirkende Rücknahme nach § 45 SGB X wäre, kann nach alledem keine Rede sein, sodass auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil sowie der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 61 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Gegen die Zulässigkeit der von dem Kläger eingelegten Berufung ergeben sich keine Bedenken.

Die Berufung ist auch begründet.

Denn die von der Beklagten vorgenommene rückwirkende Rücknahme der Leistungsbewilligung ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Annahme der Beklagten und des SG in dem streitbefangenen Zeitraum vom 01.06.1999 bis 27.02.2000 für die Arbeitsverwaltung durchgehend erreichbar war.

Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers. Als arbeitslos ist gemäß § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer anzusehen, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).

Gemäß § 119 Abs. 1 SGB III sucht eine Beschäftigung, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Gemäß § 119 Abs. 2 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III u.a. ein Arbeitsloser, der Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 der gemäß §§ 152 Nr. 2, 273 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergangenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung - EAO) vom 23.10.1997 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685, ber. S. 1100) trifft hierzu die ergänzende Bestimmung, dass der Arbeitslose sicherzustellen hat, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO enthält damit eine Verschärfung gegenüber dem vor dem 01.01.1998 geltenden Rechtszustand insoweit, als eine unmittelbare Erreichbarkeit des Arbeitslosen durch Briefpost in seiner Wohnung gefordert wird, sodass beispielsweise die Unterhaltung eines Postfachs nach den Vorstellungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit nicht mehr dem Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit entspricht.

Entgegen der von der Beklagten und dem SG vertretenen Ansicht ist § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO aber ermächtigungskonform dahingehend auszulegen, dass der Arbeitslose nicht zwingend unter der von ihm angegebenen Adresse eine Wohnung unterhalten muss, die von ihm auch selbst bewohnt wird, entscheidend ist vielmehr, ob unter der angegebenen Wohnanschrift ausreichende Postzugangseinrichtungen vorhanden sind, die von dem Arbeitslosen mindestens einmal täglich nach dem Eingang der Briefpost auf eingehende Post kontrolliert werden müssen.

Denn nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen die Regelungen zur Verfügbarkeit und Erreichbarkeit des SGB III eine Erleichterung gegenüber den Bestimmungen des zuvor geltenden AFG enthalten. Es soll nunmehr nicht mehr darauf ankommen, dass der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich erreichen kann und für dieses erreichbar ist, sondern für die Verfügbarkeit ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers entscheidend, dass der Arbeitslose sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Aufenthalt jederzeit in der Lage ist, einen potentiellen neuen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag des Arbeitsamtes Folge zu leisten (vgl. Wissing in PK-SGB III, § 119 Randnr. 128). Diese gesetzgeberische Zielsetzung wird aber vollständig erreicht, wenn unter der von dem Arbeitslosen angegebenen Wohnanschrift ausreichende Postzugangseinrichtungen vorhanden sind, durch die die tägliche postalische Erreichbarkeit des Arbeitslosen sichergestellt wird. Sofern dies der Fall ist, kann es sich bei der von dem Arbeitslosen benannten Anschrift auch um einen Wohnwagen oder ein Zelt auf einem Campingplatz handelnden; nicht sesshafte Arbeitslose können die Erreichbarkeit durch die Benennung der Anschrift einer Betreuungsperson oder einer Beratungsstelle herstellen (vgl. Wissing a.a.O. Randnr. 158). Gleiches muss auch in Fällen der vorliegenden Art gelten, in denen die von dem Arbeitslosen angegebene Wohnung zwar noch nicht beziehbar ist, aber bereits ein mit dem Namen des Arbeitslosen versehener Briefkasten vorhanden ist, der von dem Arbeitslosen täglich nach dem gewöhnlichen Eingang der Briefpost (vgl. Wissing a.a.O. Randnr. 152) auf eingehende Mitteilungen des Arbeitsamtes kontrolliert wird. Soweit St. (in Gagel, SGB III-Arbeitsförderung § 119 Randnr. 150) sich zur Begründung seiner abweichenden Meinung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.11.1995 (Az.: 11 RAr 33/95 = SozR 3-4450 § 4 Nr. 1) stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass das BSG in der angeführten Entscheidung zum einen kein Erfordernis dahingehend aufgestellt hat, dass der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnen müsse, und dass zum anderen die Entscheidung des BSG zu den Vorschriften der mit Wirkung ab dem 01.01.1998 weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über den Aufenthalt von Arbeitslosen während des Leistungsbezuges (Aufenthalts-Anordnung) ergangen ist. St. selbst kritisiert darüber hinaus an der Entscheidung des BSG, dieses habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine unmittelbare Erreichbarkeit auch dann zu bejahen sei, wenn die Organisation der Postübermittlung so gestaltet sei, dass wesentliche Verzögerungen nicht auftreten könnten. Eine derartige Organisation der Postübermittlung, durch die Verzögerungen bei der Postzustellung ausgeschlossen werden, ist aber auch in Fällen der vorliegenden Art gewährleistet, sodass der Ausgangspunkt Steinmeyers, dass der Arbeitslose in jedem Falle unter der von ihm benannten Anschrift auch tatsächlich wohnen müsse, nicht nachvollziehbar ist.

Gleiches gilt für die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 09.12.2003 (Az.: L 13 AL 4311/02), wonach die Voraussetzungen des § 1 EAO nicht erfüllt sind, wenn der Arbeitslose unter der dem Arbeitsamt angegebenen Wohnanschrift nicht wohnt. Soweit das LSG Baden-Württemberg sich zur Begründung seiner Entscheidung auf ein Urteil des BSG vom 14.03.1996 (Az.: 7 RAr 38/95 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 16) bezieht, verkennt es ebenfalls, dass diese Entscheidung noch zu den Vorschriften der mit Wirkung ab dem 01.01.1998 weggefallenen Aufenthalts-Anordnung ergangen ist und, wie oben gezeigt, die Regelungen zur Verfügbarkeit und Erreichbarkeit des SGB III nach den Intentionen des Gesetzgebers eine Erleichterung gegenüber den Bestimmungen des zuvor geltenden AFG enthalten sollen. Darüber hinaus hat das BSG auch in der vom LSG Baden-Württemberg zitierten Entscheidung nicht das Erfordernis aufgestellt, dass der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Adresse tatsächlich wohnen müsse; notwendig war nach den Ausführungen des BSG auch nach den Vorschriften der Aufenthalts-Anordnung lediglich, dass der Arbeitslose unter der von ihm mitgeteilten Wohnanschrift auch tatsächlich angetroffen werden konnte. Der vom LSG Baden-Württemberg vertretenen Auffassung, die im Ergebnis entgegen den gesetzgeberischen Intentionen auf eine Verschärfung der Anforderungen zur Erreichbarkeit im Verhältnis zu den vor dem 01.01.1998 geltenden Vorschriften hinausläuft, kann daher nicht gefolgt werden.

Nach dem in sich schlüssigen und stimmigen Vortrag des Klägers, der in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin F. steht und an dem zu zweifeln für den Senat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er sich von dem Kläger und der Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung verschafft hat, keine Veranlassung besteht, hat sich an der neuen Wohnung in L., die noch nicht bezugsfertig war, bereits ein Briefkasten befunden, den der Kläger täglich auf eingehende Post kontrolliert hat. Es kam auch vor, dass die Zeugin F., die sich jeden Tag in ihrer Wohnung in der S. 30 aufhielt, den Briefkasten, zu dem sie einen Schlüssel besaß, bereits vor dem Eintreffen des Klägers geleert hatte. Soweit die Zeugin F. ausgesagt hat, dass der Kläger nur „fast" täglich bei ihr gewesen sei, folgt daraus nicht, dass der Kläger an den - wenigen - Tagen, an denen er die Zeugin F. nicht besucht hat, seinen Briefkasten nicht auf eingehende Post kontrolliert hat. Darüber hinaus hat die Zeugin F. auch glaubhaft angegeben, dass sie den Kläger in den Fällen, in denen er nicht bei ihr zu Besuch gewesen sei, im Laufe des Tages über einen eventuellen Posteingang informiert habe. Der Kläger war damit täglich persönlich unter der von ihm gegenüber dem Arbeitsamt angegebenen Adresse durch Briefpost erreichbar, sodass nach den oben gemachten Ausführungen die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO erfüllt waren.

Von einer Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung, die Voraussetzung für eine rückwirkende Rücknahme nach § 45 SGB X wäre, kann nach alledem keine Rede sein, sodass auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil sowie der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 61 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 10. Sept. 2004 - L 8 AL 30/03 zitiert 14 §§.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 118 Leistungen


Die besonderen Leistungen umfassen1.das Übergangsgeld,2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 117 Grundsatz


(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung


(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu erset

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 152 Fiktive Bemessung


(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 61


(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.