Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. März 2011 - L 9 SO 12/10

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2011:0309.L9SO12.10.0A
bei uns veröffentlicht am09.03.2011

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR, die er – der Kläger - für die Hilfeempfängerin J. S... als Eingliederungshilfe gewährt hat.

2

Die im Jahre 1985 geborene J. S... wohnte bis November 2006 bei ihren Eltern in S... im Landkreis Uelzen. Bei ihr bestand eine langjährige chronifizierte Suchterkrankung (Polytoxikotomie) mit Methadon-gestützter Substitutionsbehandlung sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung.

3

Am 24. Juli 2006 reichte Frau S... einen Antrag auf Sozialhilfe in Form von Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen ihrer Drogensucht beim Beklagten ein. Sie begehrte die Kostenübernahme für eine Betreuung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... Es handelt sich dabei um eine Einrichtung der Ambulanten und Teilstationären Suchthilfe - ATS - des Landesvereins für Innere Mission in Schleswig-Holstein. Die Einrichtung, eine Wohngemeinschaft für substituierte Drogenabhängige, ist im Stadtgebiet von K... gelegen und bietet acht Plätze. Die Rahmenkonzeption der Psychosozialen Wohngemeinschaft K... enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„In der Wohngemeinschaft wird eine teilstationäre Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner angeboten. Mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages verpflichten sich die Bewohnerinnen und Bewohner zur Einhaltung der Haus- und Gemeinschaftsordnung und zur regelmäßigen verbindlichen Teilnahme an den abgesprochenen Angeboten. Durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird das Wohnen und Leben im notwendigen Maße organisiert und strukturiert. Es werden individuelle, auf den Einzelfall abgestellte psychosoziale bzw. sozialtherapeutische Hilfen angeboten.“

5

Als einzelne Angebote werden aufgelistet: Frühstücksrunde, Einzelgespräche, Gruppensitzungen, Sport, Kreativitätstraining, arbeitstherapeutische Angebote, freizeitpädagogische Maßnahmen, Exkursionen und medizinische Betreuung.

6

Unter der Rubrik Finanzierung ist u.a. folgendes geregelt:

7

„Kosten für die Nutzungsentschädigung (Unterbringung) und für den Lebensunterhalt trägt jede Bewohnerin und jeder Bewohner selbst.“

8

Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 leitete der Beklagte den Antrag der Frau S... gemäß § 14 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), an den Kläger weiter. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine teilstationäre Einrichtung handele. Der Bedarf für die teilstationäre Hilfe entstehe erst nach dem Ortswechsel von Frau S..., so dass sich diese zum maßgeblichen Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufhalten werde.

9

Nachdem das Gesundheitsamt des Beklagten durch amtsärztliches Gutachten zur Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII vom 12. September 2006 festgestellt hatte, dass die von Frau S... beantragte Maßnahme erforderlich sei, erteilte der Kläger am 18. Oktober 2006 zunächst mündlich eine Kostenzusage. Am 20. November 2006 wurde Frau S... in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... aufgenommen. Daraufhin sagte der Kläger mit Bescheid vom 27. November 2006 Frau S... zu, die Kosten der teilstationären Betreuung in der Wohngemeinschaft F... der ATS K... im Rahmen der Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

10

Am selben Tage forderte der Kläger die Eltern von Frau S... auf, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 26,00 EUR wegen gesetzlichen Übergangs von Unterhaltsansprüchen an ihn zu zahlen.

11

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 meldete der Kläger beim Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für die Unterbringung von Frau J. S... in der Wohngemeinschaft „F...“ an. Zugleich bat der Kläger, den Fall in die dortige Zuständigkeit zu übernehmen; denn trotz der Bezeichnung als teilstationäre Einrichtung hätten die erbrachten Leistungen einen ambulanten Charakter. Die Bereitstellung des Wohnraums sei nicht Gegenstand der Eingliederungshilfe; die Kosten dafür würden vom örtlichen Sozialleistungsträger, dem Leistungszentrum oder dem Klienten selbst getragen. Deshalb sei eine ambulante Betreuung gegeben, so dass der Beklagte nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig sei.

12

Am 14. Dezember 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung für Frau S... mit der Begründung ab, es handele sich um eine teilstationäre Maßnahme. Die Betreuung hinsichtlich der Suchterkrankung erfolge zeitlich beschränkt - tagsüber - in der Einrichtung. Ambulante Leistungen bezüglich des Wohnens würden nicht erbracht. Es sei lediglich Miete zu entrichten. Kennzeichnend für das Teilstationäre sei die zeitliche Beschränkung auf die Betreuung tagsüber, bei der die Nacht zu Hause verbracht werde. Auch das Ministerium für Soziales des Landes Schleswig-Holstein bezeichne die Einrichtung als teilstationär. Deshalb richte sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und liege beim Kläger.

13

Frau S... lebte - mit mehreren Unterbrechungen aufgrund von Rückfällen in die Drogensucht - in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 11. Juni 2007 in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“. In dieser Zeit zahlte der Kläger insgesamt 12.687,66 EUR im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Unterhaltsansprüche der Leistungsempfängerin gegenüber ihren Eltern leitete der Kläger in Höhe von insgesamt 208,00 EUR (8 x 26,00 EUR) auf sich über.

14

Am 8. Januar 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Schleswig auf Übernahme der Sozialhilfeangelegenheit J. S... in die Zuständigkeit des Beklagten und auf Erstattung der bis zur Übernahme des Falls aufgewandten Kosten erhoben. Zur Begründung hat er seine bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, selbst wenn man die Maßnahme als teilstationär einordnete, wäre der Beklagte nach dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER – örtlich zuständig.

15

Das Sozialgericht Schleswig hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 18. März 2008 an das örtlich zuständige Sozialgericht Lübeck verwiesen.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – 12.479,66 EUR zu erstatten.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung hat er seine Auffassung aus dem Verwaltungsverfahren bekräftigt.

21

Das Sozialgericht Lübeck hat der Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2009 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger 12.479,66 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfängerin J. S... in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 11. Juni 2007 aufgewandten Kosten für die Unterbringung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs lägen vor. Nicht der Kläger, sondern der Beklagte sei sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Da es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit handele, sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre, mithin der Beklagte. Ausschlaggebend für eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit sei, dass die Leistungen im Wohnumfeld des Hilfeempfängers erfolgten und dass Betreuungsleistungen erbracht werden müssten. Dabei sei nicht entscheidend, dass die Wohnung, in der die ambulanten Leistungen erbracht würden, vom Anbieter dieser Leistungen organisiert werde. Erforderlich sei vielmehr, dass im Rahmen des Wohnumfeldes eine Betreuung stattfinden müsse, die dem Zwecke der sozialen Integration diene. Die Betreuung der Hilfeempfängerin sei entgegen der Bezeichnung in der Rahmenkonzeption nicht als teilstationär zu bewerten, weil die Unterbringung und die Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht als Leistung im Rahmen des Betreuungsverhältnisses vorgesehen seien. Jeder trage die Kosten der Unterbringung selbst. Die Bewohner schlössen Einzelmietverträge und versorgten sich mit Lebensmitteln selbst.

22

Gegen das am 24. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. März 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass weder eine ambulant betreute Wohnform vorliege, noch die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung gegeben sei, so dass es hinsichtlich der teilstationären Maßnahme bei der Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 1 SGB XII bleibe.

23

Der Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

30

Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR (12.687,66 EUR abzüglich 208,00 EUR übergeleiteter Unterhaltsansprüche), die er für die Unterbringung der Hilfeempfängerin J. S... in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... aufgewandt hat.

31

Anspruchsgrundlage ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Danach erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX leitet der Rehabilitationsträger, der bei der Prüfung, die er nach Satz 1 der Vorschrift innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang vorzunehmen hat, feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Hier hat der erstangegangene Rehabilitationsträger, der Beklagte, innerhalb der Zweiwochenfrist nach Eingang des Antrags der Frau S... auf Leistungen der Eingliederungshilfe am 24. Juli 2006 diesen mit Schreiben vom 26. Juli 2006 an den Kläger weitergeleitet. Auf dieser Grundlage hat der Kläger zunächst mit Bescheid vom 27. November 2006 Leistungen an Frau S... erbracht, obwohl nicht er, sondern der Beklagte zuständig ist. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.

32

Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist.

33

Bejahte man mit dem Sozialgericht das Vorliegen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit, ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn er ist bzw. wäre vor Eintritt der Hilfeempfängerin S... in die Wohngemeinschaft „F...“ in K... gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig gewesen, weil die Hilfeempfängerin sich vorher in dessen Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Sie wohnte bis zum Einzug in die Wohngemeinschaft bei ihren Eltern in S..., im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Umstand, dass die Hilfeempfängerin in der Einrichtung selbst für die Unterbringung aufkommen musste, spricht nicht gegen eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2009 – L 9 B 473/09 SO ER - ausgeführt, dass § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die ambulante Betreuung in einer vom Antragsteller selbst angemieteten Wohnung stattfindet. Der Senat hält daran fest, dass Voraussetzung für das Eingreifen von § 98 Abs. 5 SGB XII nicht ist, dass die Wohnung, in der die die ambulante Betreuungsleistung erbracht wird, vom Anbieter der ambulanten Dienstleistung organisiert sein muss (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 – L 13 SO 5/07 ER).

34

Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit oder um eine teilstationäre Einrichtung handelt; denn auch beim Vorliegen einer teilstationären Einrichtung wäre der Beklagte örtlich zuständig. Obwohl § 98 SGB XII insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, ergibt sich dies durch Auslegung der Norm.

35

Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre die Zuständigkeit des Beklagten bei der Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung gegeben, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme und auch die zwei Monate davor im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER). Denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rn. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort zu knüpfen. Bei Leistungserbringung für Hilfen in derartigen Einrichtungen sind die anfallenden Kosten in der Regel höher als in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten, aber geringer als in stationären Einrichtungen. Wenn schon bei der Einrichtung mit geringster Kostenlast eine Zuständigkeit beim Beklagten begründet ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Einrichtungen mit „mittlerer“ Kostenlast anders sein sollte. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen; denn eine „teil“-stationäre Einrichtung ist eine Unterform der stationären Einrichtung.

36

Hielte man die vorstehende am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund der ansonsten im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen (vgl. etwa § 13 SGB XII) für unzutreffend, wäre eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen gerechtfertigt, die hier zur Zuständigkeit des Beklagten führte. Eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte wären zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelung deutlich wird. Mit deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 67 zu § 93 SGB XII a.F.).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

38

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.