Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 9 SO 50/13

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2014:0312.L9SO50.13.0A
12.03.2014

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten, die ihr im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme für Frau T... R... entstanden sind.

2

Die 1983 geborene Hilfeempfängerin T... R... wohnte zunächst in S... und bezog dort Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Zum 20. Oktober 2006 zog sie nach K... und wohnte dort bis zum 12. April 2010 in einer Wohngruppe der sozialtherapeutischen Einrichtung für Frauen „L...“. Auch dort bezog Frau R... weiterhin SGB II-Leistungen. Zudem erhielt sie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), in Form der Wohnbetreuung. Die Fachärztin für Psychiatrie und Physiotherapie U... S... hatte zuvor im Rahmen ihres ärztlichen Gutachtens vom 10. Oktober 2006 bestätigt, dass für die Hilfeempfängerin eine teilstationäre Wohngruppe die geeignete Maßnahme sei.

3

In der Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Verein zur Förderung des Gesundheitswesens e. V. betreffend die Wohngruppe „L...“ wird diese grundsätzlich dem Einrichtungstyp „teilstationäre Wohngemeinschaft/Wohngruppe für Menschen mit einer seelischen Behinderung“ zugeordnet. In den einzelnen Regelungen wird jeweils von „teilstationärer Betreuung“, „teilstationärer Eingliederungshilfe“, „teilstationärem Angebot“ sowie „teilstationäre Einrichtung“ gesprochen.

4

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 beantragte die Hilfeempfängerin die Kostenübernahme beim Beklagten. Dieser leitete den Antrag mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 an die Klägerin weiter, da er der Auffassung war, es handele sich bei der Wohngruppe „L...“ um eine teilstationäre Einrichtung; daher sei die Zuständigkeit der Klägerin gegeben.

5

Die Klägerin übernahm für die Folgezeit die Kosten als zweitangegangene Trägerin. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 beantragte sie beim Beklagten eine Kostenerstattung, da sie der Ansicht war, es handele sich bei der (zukünftigen) Wohnbetreuung um eine Form der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten. Obwohl im Rahmen der Leistungsvereinbarung der Einrichtung „L...“ mit dem überörtlichen Träger des Landes Schleswig-Holstein diese als „teilstationäre Einrichtung“ bezeichnet sei, handele es sich um ambulante Hilfsangebote. Der Einrichtungstyp „teilstationäres Wohnen“ sei seinerzeit in Schleswig-Holstein landesintern aus Gründen der Kostenträgerschaft geschaffen worden. Die Bezeichnung als teilstationäres Angebot ändere dabei jedoch nichts an dem ambulanten Charakter der erbrachten Betreuungsleistungen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in den Leistungsvereinbarungen klargestellt werde, dass die Leistungsberechtigten in der Regel mit dem Einrichtungsträger einen entsprechenden Mietvertrag abschlössen und die Mietkosten für den persönlich genutzten Wohnraum gesondert, z. B. von den Leistungsberechtigen selbst oder dem örtlichen Sozialhilfeträger, übernommen würden. Die Bereitstellung von Wohnraum sei also nicht Bestandteil der Leistungsvereinbarung. Dies sei auch in der Wohngruppe „L...“ der Fall.

6

Mit Schreiben vom 1. November 2006 teilte der Beklagte mit, dass dem Antrag auf Kostenerstattung nicht entsprochen werden könne. Er begründete dies damit, dass es sich bei der Einrichtung „L...“ nicht um eine ambulante Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII, sondern um eine teilstationäre Einrichtung handele und deshalb die Klägerin der zuständige Sozialhilfeträger gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei. Der Gesetzgeber habe in § 13 SGB XII bewusst eine Unterscheidung in Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und in teilstationären oder stationären Einrichtungen vorgenommen.

7

Nachdem die Klägerin den Beklagten nochmals zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, lehnte dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das bereits entsandte Ablehnungsschreiben im November 2006 erneut die Kostenerstattung ab. Nachdem das Betreuungsverhältnis zwischen der Hilfeempfängerin und der Einrichtung „L...“ mit dem 12. April 2010 beendet worden war, erfolgte keine weitere Kostenübernahme über das vorgenannte Datum hinaus seitens der Klägerin gegenüber der Einrichtung „L...“.

8

Die Klägerin hat am 30. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben, mit der sie die Kostenerstattung für den Zeitraum vom 20. Oktober 2006 bis zum 12. April 2010 geltend gemacht hat, für den sie insgesamt 82.838,08 EUR für die Eingliederungshilfe der Hilfeempfängerin aufgewendet hat. Die Klägerin hat sich zur Begründung weiterhin darauf berufen, dass es sich bei der sozialtherapeutischen Einrichtung „L...“ um eine ambulante Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII handele, so dass der Beklagte als zuletzt für die Hilfeempfängerin zuständig gewesener Träger weiterhin örtlich zuständig bleibe und ihr – der Klägerin – ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 102 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), gegen den Beklagten zustehe. Aber selbst wenn man von einer teilstationären Maßnahme ausgehe, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit für teilstationäre Einrichtungen in § 98 SGB XII eine Regelungslücke vorliege. Nach den Zuständigkeitsbestimmungen des § 98 SGB XII sei für Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhielten, der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform örtlich zuständig gewesen sei bzw. gewesen wäre. Hinsichtlich der Zuständigkeit für stationäre Maßnahmen richte sich diese nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die Einrichtung. Wenn der Gesetzgeber bei ambulant betreuten Wohnformen und bei stationären Maßnahmen die Zuständigkeit des vor Beginn dieser Maßnahmen zuständigen Sozialhilfeträgers geregelt habe, spreche nach Sinn und Zweck dieser Regelungen alles dagegen, dass sich die Zuständigkeit für teilstationäre Maßnahmen davon abweichend nach § 98 Abs. 1 SGB XII richten solle. Demgemäß sei der Beklagte der örtlich zuständige Sozialhilfeträger und damit zur Kostenerstattung verpflichtet.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, ihr 82.838,08 EUR zu erstatten.

11

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er hat zur Begründung auf die zugrundeliegende Leistungsvereinbarung verwiesen, aus der sich aufgrund der genauen Beschreibung der Maßnahmen ergebe, dass in der Einrichtung „L...“ teilstationäre Leistungen erbracht würden. Es sei ersichtlich, dass die Hilfeempfängerin nach einem Konzept untergebracht worden sei, das eine sozialtherapeutisch begleitete Wohnsituation bei regelmäßiger, wenn auch unterschiedlich intensiver Betreuung durch Mitarbeiter der Einrichtung mit dem Ziel eingeschlossen habe, den Empfänger der Hilfe zu selbständiger und selbst bestimmter Lebensgestaltung zu befähigen. Solange dieses Therapieziel noch nicht erreicht gewesen sei, habe die Verantwortung für die tägliche Lebensgestaltung der Hilfeempfängerin beim Träger der Wohngruppe gelegen. Auch wenn der Nutzungsvertrag für die Unterkunft rechtlich selbständig geschlossen worden sei, habe für die Bewohner doch keine Wahlfreiheit hinsichtlich der Betreuungsleistungen bestanden. Wenn man jedoch vom Vorliegen einer teilstationären Maßnahme ausgehe, sei die Klägerin örtlich für die Leistungen zuständig. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts überzeuge nicht. Es sei nicht von einer unbewussten Regelungslücke seitens des Gesetzgebers auszugehen, da nach dem Gesetzeswortlaut in den Fällen der teilstationären Betreuung eindeutig auf den tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin abzustellen sei. Auch müsse kein Ausgleich aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden, da der Einrichtungsträger nach seinen eigenen Vorgaben in der Leistungsvereinbarung ohnehin vornehmlich Frauen, die sich im Zuständigkeitsbereich der Klägerin aufhielten, aufnehmen wolle.

14

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 4. Juni 2013 der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Klägerin, die aufgrund der Regelungen in § 14 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), vorläufig Leistungen erbracht habe, nachdem der Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe der Leistungsempfängerin an sie, die Klägerin, weitergeleitet gehabt habe, habe einen Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewendeten Kosten der Eingliederungshilfe in Höhe von 82.838,08 EUR. Der geltend gemachte Anspruch richte sich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 102 Abs. 1 SGB X.

15

Tatsächlich zuständiger Träger der Sozialhilfe sei der Beklagte. Dieses ergebe sich aus den Regelungen des § 98 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XII in analoger Anwendung.

16

Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sei für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hätten oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hätten. Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII sei für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhielten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig gewesen sei oder gewesen wäre. Demgegenüber normiere § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass für die Sozialhilfe örtlich der Träger der Sozialhilfe zuständig sei, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhielten.

17

Demnach wäre, wenn die Hilfeempfängerin Leistungen der ambulanten Wohnbetreuung oder stationäre Leistungen erhalten hätte, der Beklagte der örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen. Käme es hingegen auf den tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin an, wäre die örtliche Zuständigkeit der Klägerin gegeben.

18

Die Hilfeempfängerin habe vorliegend weder ambulante noch stationäre Leistungen erhalten. In der Einrichtung „L...“ seien der Hilfeempfängerin teilstationäre Leistungen erbracht worden. Hierfür sprächen die Umstände der Wohnbetreuung durch die Einrichtung „L...“. Dieses ergebe sich zum einen daraus, dass die entsprechende Leistungsvereinbarung für die Einrichtung ausschließlich das Erbringen von teilstationären Leistungen vorsehe und auch das für die Klägerin erstellte psychiatrische Gutachten von einem entsprechenden teilstationären Betreuungsbedarf der Hilfeempfängerin ausgehe. Aber auch bei Betrachtung der tatsächlichen Umstände, unter denen die Hilfeempfängerin in der Einrichtung gelebt habe, würden die Hinweise auf teilstationäre Elemente deutlich gegenüber den lediglich ambulanten Elementen überwiegen. So sei die gesamte Konzeption der Betreuung auf eine ganzheitliche Begleitung der Bewohner angelegt. An fünf Tagen die Woche sei eine Mitarbeiterin der Einrichtung für acht Stunden täglich dort anwesend. Die Teilnahme an tages- und wochenstrukturierenden Maßnahmen sowie an Gruppenangeboten wie Kochgruppen, Gesprächsgruppen oder Gruppen zur Freizeitgestaltung sei für die Bewohner verbindlich. Auch wenn sie den Nutzungsvertrag für die Wohnräume gesondert abschlössen und die Kosten hierfür nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht würden, bestehe für die Bewohner weder die Möglichkeit, das Betreuungsangebot unter Anmietung einer anderen Wohnung anzunehmen, noch die Wohnräume der Einrichtung zu mieten, auf die Betreuung jedoch zu verzichten.

19

Die Kammer folge jedoch der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 12/10 –, dass auch für Leistungen in teilstationären Einrichtungen die Rechtsfolge aus § 98 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XII heranzuziehen sei. Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift setze voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke bestehe und eine vergleichbare Interessenlage bei hinreichend ähnlichen Sachverhalten vorliege. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bejahe diese Voraussetzungen hinsichtlich der Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Erbringung teilstationärer Leistungen im Vergleich zu stationären Leistungen und Leistungen der ambulanten Wohnbetreuung, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dieses würde der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelung deutlich werde – die Einrichtungsorte vor zu hohen Kosten zu schützen –, widersprechen. Mit der Einfügung des § 98 Abs. 5 SGB XII habe die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden sollen, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig gewesen sei.

20

Dazu hat das Sozialgericht im Einzelnen ausgeführt:

21

„Für diese Auffassung spricht insbesondere, dass ansonsten in Fällen, in denen ein Hilfeempfänger, der bei positiver Entwicklung seinem Eingliederungsziel nach und nach näher kommt und dadurch eine Verringerung des Hilfeangebotes erreichen kann, bei einem Wechsel von einer stationären in eine teilstationäre Maßnahme mit anschließender ambulanter Betreuung durch den Zwischenschritt der teilstationären Betreuung in die neue Zuständigkeit des Trägers am Einrichtungsort gelangen und dort auch für die ambulanten Maßnahmen verbleiben würde. Dies würde tatsächlich dem Zweck des Schutzes der Einrichtungsorte zuwiderlaufen.

22

Dagegen lässt sich jedoch rechtstechnisch einwenden, dass § 98 SGB XII an sich keine Regelungslücke enthält, da es für alle Fälle, die nicht von den in den Abs. 2 bis 5 explizit genannten Ausnahmeregelungen erfasst sind, die Auffangregelung des Abs. 1 gibt. Geht man von dem Grundsatz aus, dass Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen und nur in seltenen Fällen analogiefähig sind, würde es für die nicht ausdrücklich geregelten Fälle bei der Grundzuständigkeit des Trägers des tatsächlichen Aufenthaltsortes verbleiben. Dieses Ergebnis ließe sich auch rechtshistorisch stützen, da der Gesetzgeber die Ausnahmen für stationäre Leistungen und ambulant betreute Wohnmöglichkeiten mit großem zeitlichen Abstand eingeführt hat. Während die gesonderte Zuständigkeit für stationäre Leistungen bereits seit dem 1. Januar 1994 Eingang in das Bundessozialhilfegesetz (BSGH) gefunden hat, gibt es die Regelung für die ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten erst seit dem 1. Januar 2005. Daraus könnte man schließen, dass der Gesetzgeber jeweils auf ein zahlenmäßig relevantes und akutes Problem mit der entsprechenden Zuständigkeitsänderung reagiert hat. Im Umkehrschluss könnte das zu der Annahme führen, dass der Gesetzgeber für die teilstationären Betreuungsleistungen keinen akuten Handlungsbedarf hat erkennen können und somit bewusst von einer entsprechenden Ausnahmeregelung für diesen Betreuungstyp abgesehen hat (so auch VG Bayreuth, Urteil vom 18. August 2003 – B 3 K 01.65, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf Schellhorn/Schellhorn, BSHG 2002, Rdnr. 90 zu § 97 BSHG, der davon ausging, dass der Gesetzgeber wohl wegen des örtlich begrenzten Einzugsbereichs zwar für stationäre Einrichtungen, jedoch nicht für teilstationäre einen Handlungsbedarf gesehen hat; ähnlich auch Söhngen in: Juris-PK § 98 Rn. 32, unter Annahme, dass teilstationäre Leistungen nur teilzeitig, also nur tagsüber oder nachts erbracht würden – unter dieser Annahme würde ein tatsächlicher Aufenthalt im Rahmen einer teilstationären Maßnahme am Einrichtungsort in der Regel gar nicht begründet werden). Auch ist zu beachten, dass das SGB XII und auch der § 98 SGB XII seit der Einführung bereits mehrfach geändert wurden (§ 98 SGB XII zuletzt zum 1. Januar 2013) und die hier zugrundeliegende Problematik bereits seit dem Jahr 2005 (s. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER, zitiert nach juris) Eingang in die Rechtsprechung gefunden, diese jedoch bislang nicht zu einer Gesetzesanpassung geführt hat.

23

Unter Abwägung dieser für und wider eine Analogie sprechenden Argumente hat die Kammer sich für die analoge Anwendung der Abs. 2 und 5 des § 98 SGB XII entschieden. Dabei hat die oben dargestellte Problematik, dass ein zwischenzeitlicher teilstationärer Aufenthalt zwischen stationärer und ambulanter Betreuung ansonsten den Schutz der jeweiligen Träger der Einrichtungsorte durchbrechen würde, den Ausschlag gegeben.“

24

Der Beklagte hat gegen das ihm am 18. Juli 2013 zugestellte Urteil am 15. August 2013 Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, es gebe gegen den vom Sozialgericht dargestellten Sachverhalt nichts zu erinnern; das gelte auch über weite Teile hinsichtlich der vom Sozialgericht in seiner Entscheidung dargelegten Auffassung. Das Gericht folge seiner Ansicht – der des Beklagten – zur Einstufung der Hilfe als teilstationäre und sodann zunächst auch zur Zuständigkeit der Klägerin für die der Hilfeempfängerin gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe, bis es dann – der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts folgend – umschwenke und (allein) mit Blick auf den Gesetzeszweck, den Schutz der Einrichtungsorte, im Rahmen einer Abwägung zu der Ansicht gelange, dass (wohl doch) seine – des Beklagten – Zuständigkeit gegeben sei, und zwar in analoger Anwendung der Absätze 2 und 5 des § 98 SGB XII. Diese Auffassung überzeuge nicht.

25

Es sei nicht vonnöten, einen Sonderfall zum Schutz der Einrichtungs- bzw. Anstaltsorte vor übermäßiger finanzieller Belastung – wie bei (voll-)stationärer Versorgung oder ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten – auch bei teilstationärer Versorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 5 des § 98 SGB XII zu kreieren. Insoweit werde, wie auch bereits erstinstanzlich ausgeführt, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. August 2003 – B 3 K 01.65 – mit dem dortigen Hinweis auf Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 2002, Rdnr. 90 zu § 97 BSHG verwiesen. Desgleichen laute auch Ziff. 4.2 Abs. 1 Satz 2 der „Gemeinsamen Richtlinien der Bayerischen Bezirke zum Vollzug der Hilfe nach §§ 67 - 69 Sozialgesetzbuch XII sowie zum Vollzug der Bayreuther Vereinbarung“ wie folgt: „Für teilstationäre Leistungen richtet sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.“.

26

Bestätigt werde seine – des Beklagten – Auffassung auch durch die Ausführungen von Schoch in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2005, III., Kap. 27, Rdnr. 9, wo es mit wünschenswerter Deutlichkeit heiße: „Bei der offenen Hilfe, also außerhalb stationärer Einrichtungen (bisher außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen) und stationärer wird die örtliche Zuständigkeit weiterhin (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, bisher § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG) durch den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten begründet.“.

27

Mit „teilstationärer“ sei offensichtlich „teilstationärer Hilfe“ und nicht „teilstationärer Einrichtungen“ gemeint; anderenfalls ergäben die weiteren Ausführungen von Schoch zu einem vom Gesetzgeber beabsichtigten „Schutz der Einrichtungs- bzw. Anstaltsorte“ bei stationärer Versorgung (vgl. § 98 Abs. 2 SGB XII) ab Satz 2 seiner Ausführungen keinen Sinn.

28

Nach alledem sei sich der Gesetzgeber der Folgen für die Einrichtungsträger in Form eventuell übermäßiger finanzieller Belastungen durchaus bewusst; mithin liege – anders als vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht angenommen - gerade keine unbewusste Regelungslücke für die örtliche Zuständigkeit bei teilstationären Leistungen vor.

29

Der Beklagte beantragt,

30

das Urteil des Sozialgerichts vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

31

Die Klägerin beantragt,

32

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

33

Zur Begründung bezieht sie sich vollinhaltlich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Kiel.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin Bezug genommen; diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nicht begründet.

36

Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 82.838,08 EUR, die sie für die Unterbringung der Hilfeempfängerin T... R... in der Sozialtherapeutischen Wohngruppe für Frauen „L...“ für den Zeitraum ihrer dortigen Unterbringung aufgewandt hat. Insoweit wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die umfassenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

37

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.

38

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet der Rehabilitationsträger, der für die Leistung zuständig ist, dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. § 14 Abs. 4 SGB IX normiert für den zweitangegangenen Träger einen den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 bis 105 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), vorgehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der zweitangegangene Rehabilitationsträger für eine in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallende Maßnahme aufgewandt hat (Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 14 Rdn. 24 ff unter Berufung auf BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R). Die Vorschrift begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse der raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsberechtigten abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür als Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig zu sein (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 – L 4 SO 67/11, recherchiert bei juris, Rdn. 22).

39

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 SGB IX sind hier gegeben. Die Klägerin ist nach der fristgerechten Weiterleitung des Leistungsantrages durch den Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX im Außenverhältnis zur Leistungsberechtigten zuständig geworden und hat als zweitangegangener Rehabilitationsträger vorläufig gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IX die Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Klägerin hat den Anspruch gegenüber dem Beklagten auch innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Für die Zeit ab Aufnahme der Hilfeempfängerin in der Wohngruppe (20. Oktober 2006) bis zum 30. April 2007 hatte die Klägerin die Kostenübernahme durch Bescheid vom 16. Oktober 2006 erklärt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 war die Kostenübernahme für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 geregelt worden und mit Bescheid vom 2. April 2008 für die Zeit ab dem 1. Mai 2008. Weitere Bescheide über die Hilfebewilligung waren am 28. Mai 2009 und am 18. November 2009 ergangen. Bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 sowie mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 2008 hatte die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch beim Beklagten geltend gemacht. Verjährung nach § 113 SGB X ist angesichts der Klageerhebung am 30. Dezember 2010 nicht eingetreten.

40

Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und 5 des § 98 SGB XII.

41

Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist.

42

Bejahte man mit der Klägerin das Vorliegen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit, ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII; denn er ist bzw. wäre vor Eintritt der Hilfeempfängerin T... R... in die Wohngruppe der sozialtherapeutischen Einrichtung „L...“ in Kiel gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig gewesen, weil die Hilfeempfängerin sich vorher in dessen Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Sie wohnte bis zum Einzug in die Wohngemeinschaft „L...“ in S..., mithin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

43

Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich bei der sozialtherapeutischen Einrichtung „L...“ um eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit oder – wovon der Beklagte und das Sozialgericht, wie von diesem im angefochtenen Urteil mit nachvollziehbaren Argumenten belegt, ausgehen – um eine teilstationäre Einrichtung handelt; denn auch beim Vorliegen einer teilstationären Einrichtung wäre der Beklagte örtlich zuständig. Obwohl § 98 SGB XII insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, ergibt sich dies durch Auslegung der Norm.

44

Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre die Zuständigkeit des Beklagten bei der Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung gegeben, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme und auch die zwei Monate davor im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER – und in seinem Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 12/10 – (jeweils veröffentlicht bei juris) ausgeführt hat und woran er weiterhin festhält, gilt für teilstationäre Einrichtungen dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen; denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rdnr. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort zu knüpfen. Bei Leistungserbringung für Hilfen in derartigen Einrichtungen sind die anfallenden Kosten in der Regel höher als in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten, aber geringer als in stationären Einrichtungen. Wenn schon bei der Einrichtung mit geringster ebenso wie mit höchster Kostenlast (gemäß § 98 Abs. 5 S. 1 bzw. § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII) eine Zuständigkeit beim Beklagten begründet ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Einrichtungen mit „mittlerer“ Kostenlast anders sein sollte. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen; denn eine „teil“-stationäre Einrichtung ist eine Unterform der stationären Einrichtung.

45

Hielte man die vorstehende am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund der ansonsten im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen (vgl. etwa § 13 SGB XII) für unzutreffend, wäre eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen gerechtfertigt, die hier zur Zuständigkeit des Beklagten führte. Eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte wären zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelung deutlich wird. Mit deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 67 zu § 93 SGB XII a.F.; vgl. insoweit auch die entsprechend heranzuziehende Argumentation zur Frage der örtlichen Zuständigkeit beim Übertritt von einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung innerhalb einer „gemischten Einrichtungskette“ im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 – 4 L SO 67/11 –, recherchiert bei juris, sowie im Urteil des Senats vom 12. März 2014 zum Aktenzeichen L 9 SO 85/12).

46

Die vorstehenden Argumente werden auch nicht durch die – vom Beklagten für seine Rechtsauffassung im Einzelnen benannten – gegenläufigen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth und in der Kommentierung von Schellhorn und von Schoch entkräftet.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

48

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG; der Senat misst der Frage der rechtlichen Einordnung einer teilstationären Unterbringung in § 98 SGB XII, die sich in einer Mehrzahl von Fällen stellt, grundsätzliche Bedeutung bei.


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(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

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(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstat

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(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen An

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(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 9 SO 50/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 9 SO 50/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 9 SO 85/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. März 2011 - L 9 SO 12/10

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 12.479,66

Referenzen

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR, die er – der Kläger - für die Hilfeempfängerin J. S... als Eingliederungshilfe gewährt hat.

2

Die im Jahre 1985 geborene J. S... wohnte bis November 2006 bei ihren Eltern in S... im Landkreis Uelzen. Bei ihr bestand eine langjährige chronifizierte Suchterkrankung (Polytoxikotomie) mit Methadon-gestützter Substitutionsbehandlung sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung.

3

Am 24. Juli 2006 reichte Frau S... einen Antrag auf Sozialhilfe in Form von Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen ihrer Drogensucht beim Beklagten ein. Sie begehrte die Kostenübernahme für eine Betreuung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... Es handelt sich dabei um eine Einrichtung der Ambulanten und Teilstationären Suchthilfe - ATS - des Landesvereins für Innere Mission in Schleswig-Holstein. Die Einrichtung, eine Wohngemeinschaft für substituierte Drogenabhängige, ist im Stadtgebiet von K... gelegen und bietet acht Plätze. Die Rahmenkonzeption der Psychosozialen Wohngemeinschaft K... enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„In der Wohngemeinschaft wird eine teilstationäre Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner angeboten. Mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages verpflichten sich die Bewohnerinnen und Bewohner zur Einhaltung der Haus- und Gemeinschaftsordnung und zur regelmäßigen verbindlichen Teilnahme an den abgesprochenen Angeboten. Durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird das Wohnen und Leben im notwendigen Maße organisiert und strukturiert. Es werden individuelle, auf den Einzelfall abgestellte psychosoziale bzw. sozialtherapeutische Hilfen angeboten.“

5

Als einzelne Angebote werden aufgelistet: Frühstücksrunde, Einzelgespräche, Gruppensitzungen, Sport, Kreativitätstraining, arbeitstherapeutische Angebote, freizeitpädagogische Maßnahmen, Exkursionen und medizinische Betreuung.

6

Unter der Rubrik Finanzierung ist u.a. folgendes geregelt:

7

„Kosten für die Nutzungsentschädigung (Unterbringung) und für den Lebensunterhalt trägt jede Bewohnerin und jeder Bewohner selbst.“

8

Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 leitete der Beklagte den Antrag der Frau S... gemäß § 14 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), an den Kläger weiter. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine teilstationäre Einrichtung handele. Der Bedarf für die teilstationäre Hilfe entstehe erst nach dem Ortswechsel von Frau S..., so dass sich diese zum maßgeblichen Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufhalten werde.

9

Nachdem das Gesundheitsamt des Beklagten durch amtsärztliches Gutachten zur Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII vom 12. September 2006 festgestellt hatte, dass die von Frau S... beantragte Maßnahme erforderlich sei, erteilte der Kläger am 18. Oktober 2006 zunächst mündlich eine Kostenzusage. Am 20. November 2006 wurde Frau S... in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... aufgenommen. Daraufhin sagte der Kläger mit Bescheid vom 27. November 2006 Frau S... zu, die Kosten der teilstationären Betreuung in der Wohngemeinschaft F... der ATS K... im Rahmen der Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

10

Am selben Tage forderte der Kläger die Eltern von Frau S... auf, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 26,00 EUR wegen gesetzlichen Übergangs von Unterhaltsansprüchen an ihn zu zahlen.

11

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 meldete der Kläger beim Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für die Unterbringung von Frau J. S... in der Wohngemeinschaft „F...“ an. Zugleich bat der Kläger, den Fall in die dortige Zuständigkeit zu übernehmen; denn trotz der Bezeichnung als teilstationäre Einrichtung hätten die erbrachten Leistungen einen ambulanten Charakter. Die Bereitstellung des Wohnraums sei nicht Gegenstand der Eingliederungshilfe; die Kosten dafür würden vom örtlichen Sozialleistungsträger, dem Leistungszentrum oder dem Klienten selbst getragen. Deshalb sei eine ambulante Betreuung gegeben, so dass der Beklagte nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig sei.

12

Am 14. Dezember 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung für Frau S... mit der Begründung ab, es handele sich um eine teilstationäre Maßnahme. Die Betreuung hinsichtlich der Suchterkrankung erfolge zeitlich beschränkt - tagsüber - in der Einrichtung. Ambulante Leistungen bezüglich des Wohnens würden nicht erbracht. Es sei lediglich Miete zu entrichten. Kennzeichnend für das Teilstationäre sei die zeitliche Beschränkung auf die Betreuung tagsüber, bei der die Nacht zu Hause verbracht werde. Auch das Ministerium für Soziales des Landes Schleswig-Holstein bezeichne die Einrichtung als teilstationär. Deshalb richte sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und liege beim Kläger.

13

Frau S... lebte - mit mehreren Unterbrechungen aufgrund von Rückfällen in die Drogensucht - in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 11. Juni 2007 in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“. In dieser Zeit zahlte der Kläger insgesamt 12.687,66 EUR im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Unterhaltsansprüche der Leistungsempfängerin gegenüber ihren Eltern leitete der Kläger in Höhe von insgesamt 208,00 EUR (8 x 26,00 EUR) auf sich über.

14

Am 8. Januar 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Schleswig auf Übernahme der Sozialhilfeangelegenheit J. S... in die Zuständigkeit des Beklagten und auf Erstattung der bis zur Übernahme des Falls aufgewandten Kosten erhoben. Zur Begründung hat er seine bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, selbst wenn man die Maßnahme als teilstationär einordnete, wäre der Beklagte nach dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER – örtlich zuständig.

15

Das Sozialgericht Schleswig hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 18. März 2008 an das örtlich zuständige Sozialgericht Lübeck verwiesen.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – 12.479,66 EUR zu erstatten.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung hat er seine Auffassung aus dem Verwaltungsverfahren bekräftigt.

21

Das Sozialgericht Lübeck hat der Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2009 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger 12.479,66 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfängerin J. S... in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 11. Juni 2007 aufgewandten Kosten für die Unterbringung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs lägen vor. Nicht der Kläger, sondern der Beklagte sei sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Da es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit handele, sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre, mithin der Beklagte. Ausschlaggebend für eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit sei, dass die Leistungen im Wohnumfeld des Hilfeempfängers erfolgten und dass Betreuungsleistungen erbracht werden müssten. Dabei sei nicht entscheidend, dass die Wohnung, in der die ambulanten Leistungen erbracht würden, vom Anbieter dieser Leistungen organisiert werde. Erforderlich sei vielmehr, dass im Rahmen des Wohnumfeldes eine Betreuung stattfinden müsse, die dem Zwecke der sozialen Integration diene. Die Betreuung der Hilfeempfängerin sei entgegen der Bezeichnung in der Rahmenkonzeption nicht als teilstationär zu bewerten, weil die Unterbringung und die Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht als Leistung im Rahmen des Betreuungsverhältnisses vorgesehen seien. Jeder trage die Kosten der Unterbringung selbst. Die Bewohner schlössen Einzelmietverträge und versorgten sich mit Lebensmitteln selbst.

22

Gegen das am 24. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. März 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass weder eine ambulant betreute Wohnform vorliege, noch die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung gegeben sei, so dass es hinsichtlich der teilstationären Maßnahme bei der Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 1 SGB XII bleibe.

23

Der Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

30

Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR (12.687,66 EUR abzüglich 208,00 EUR übergeleiteter Unterhaltsansprüche), die er für die Unterbringung der Hilfeempfängerin J. S... in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... aufgewandt hat.

31

Anspruchsgrundlage ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Danach erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX leitet der Rehabilitationsträger, der bei der Prüfung, die er nach Satz 1 der Vorschrift innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang vorzunehmen hat, feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Hier hat der erstangegangene Rehabilitationsträger, der Beklagte, innerhalb der Zweiwochenfrist nach Eingang des Antrags der Frau S... auf Leistungen der Eingliederungshilfe am 24. Juli 2006 diesen mit Schreiben vom 26. Juli 2006 an den Kläger weitergeleitet. Auf dieser Grundlage hat der Kläger zunächst mit Bescheid vom 27. November 2006 Leistungen an Frau S... erbracht, obwohl nicht er, sondern der Beklagte zuständig ist. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.

32

Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist.

33

Bejahte man mit dem Sozialgericht das Vorliegen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit, ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn er ist bzw. wäre vor Eintritt der Hilfeempfängerin S... in die Wohngemeinschaft „F...“ in K... gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig gewesen, weil die Hilfeempfängerin sich vorher in dessen Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Sie wohnte bis zum Einzug in die Wohngemeinschaft bei ihren Eltern in S..., im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Umstand, dass die Hilfeempfängerin in der Einrichtung selbst für die Unterbringung aufkommen musste, spricht nicht gegen eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2009 – L 9 B 473/09 SO ER - ausgeführt, dass § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die ambulante Betreuung in einer vom Antragsteller selbst angemieteten Wohnung stattfindet. Der Senat hält daran fest, dass Voraussetzung für das Eingreifen von § 98 Abs. 5 SGB XII nicht ist, dass die Wohnung, in der die die ambulante Betreuungsleistung erbracht wird, vom Anbieter der ambulanten Dienstleistung organisiert sein muss (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 – L 13 SO 5/07 ER).

34

Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit oder um eine teilstationäre Einrichtung handelt; denn auch beim Vorliegen einer teilstationären Einrichtung wäre der Beklagte örtlich zuständig. Obwohl § 98 SGB XII insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, ergibt sich dies durch Auslegung der Norm.

35

Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre die Zuständigkeit des Beklagten bei der Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung gegeben, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme und auch die zwei Monate davor im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER). Denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rn. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort zu knüpfen. Bei Leistungserbringung für Hilfen in derartigen Einrichtungen sind die anfallenden Kosten in der Regel höher als in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten, aber geringer als in stationären Einrichtungen. Wenn schon bei der Einrichtung mit geringster Kostenlast eine Zuständigkeit beim Beklagten begründet ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Einrichtungen mit „mittlerer“ Kostenlast anders sein sollte. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen; denn eine „teil“-stationäre Einrichtung ist eine Unterform der stationären Einrichtung.

36

Hielte man die vorstehende am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund der ansonsten im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen (vgl. etwa § 13 SGB XII) für unzutreffend, wäre eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen gerechtfertigt, die hier zur Zuständigkeit des Beklagten führte. Eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte wären zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelung deutlich wird. Mit deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 67 zu § 93 SGB XII a.F.).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

38

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR, die er – der Kläger - für die Hilfeempfängerin J. S... als Eingliederungshilfe gewährt hat.

2

Die im Jahre 1985 geborene J. S... wohnte bis November 2006 bei ihren Eltern in S... im Landkreis Uelzen. Bei ihr bestand eine langjährige chronifizierte Suchterkrankung (Polytoxikotomie) mit Methadon-gestützter Substitutionsbehandlung sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung.

3

Am 24. Juli 2006 reichte Frau S... einen Antrag auf Sozialhilfe in Form von Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen ihrer Drogensucht beim Beklagten ein. Sie begehrte die Kostenübernahme für eine Betreuung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... Es handelt sich dabei um eine Einrichtung der Ambulanten und Teilstationären Suchthilfe - ATS - des Landesvereins für Innere Mission in Schleswig-Holstein. Die Einrichtung, eine Wohngemeinschaft für substituierte Drogenabhängige, ist im Stadtgebiet von K... gelegen und bietet acht Plätze. Die Rahmenkonzeption der Psychosozialen Wohngemeinschaft K... enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„In der Wohngemeinschaft wird eine teilstationäre Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner angeboten. Mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages verpflichten sich die Bewohnerinnen und Bewohner zur Einhaltung der Haus- und Gemeinschaftsordnung und zur regelmäßigen verbindlichen Teilnahme an den abgesprochenen Angeboten. Durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird das Wohnen und Leben im notwendigen Maße organisiert und strukturiert. Es werden individuelle, auf den Einzelfall abgestellte psychosoziale bzw. sozialtherapeutische Hilfen angeboten.“

5

Als einzelne Angebote werden aufgelistet: Frühstücksrunde, Einzelgespräche, Gruppensitzungen, Sport, Kreativitätstraining, arbeitstherapeutische Angebote, freizeitpädagogische Maßnahmen, Exkursionen und medizinische Betreuung.

6

Unter der Rubrik Finanzierung ist u.a. folgendes geregelt:

7

„Kosten für die Nutzungsentschädigung (Unterbringung) und für den Lebensunterhalt trägt jede Bewohnerin und jeder Bewohner selbst.“

8

Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 leitete der Beklagte den Antrag der Frau S... gemäß § 14 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), an den Kläger weiter. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine teilstationäre Einrichtung handele. Der Bedarf für die teilstationäre Hilfe entstehe erst nach dem Ortswechsel von Frau S..., so dass sich diese zum maßgeblichen Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufhalten werde.

9

Nachdem das Gesundheitsamt des Beklagten durch amtsärztliches Gutachten zur Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII vom 12. September 2006 festgestellt hatte, dass die von Frau S... beantragte Maßnahme erforderlich sei, erteilte der Kläger am 18. Oktober 2006 zunächst mündlich eine Kostenzusage. Am 20. November 2006 wurde Frau S... in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... aufgenommen. Daraufhin sagte der Kläger mit Bescheid vom 27. November 2006 Frau S... zu, die Kosten der teilstationären Betreuung in der Wohngemeinschaft F... der ATS K... im Rahmen der Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

10

Am selben Tage forderte der Kläger die Eltern von Frau S... auf, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 26,00 EUR wegen gesetzlichen Übergangs von Unterhaltsansprüchen an ihn zu zahlen.

11

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 meldete der Kläger beim Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für die Unterbringung von Frau J. S... in der Wohngemeinschaft „F...“ an. Zugleich bat der Kläger, den Fall in die dortige Zuständigkeit zu übernehmen; denn trotz der Bezeichnung als teilstationäre Einrichtung hätten die erbrachten Leistungen einen ambulanten Charakter. Die Bereitstellung des Wohnraums sei nicht Gegenstand der Eingliederungshilfe; die Kosten dafür würden vom örtlichen Sozialleistungsträger, dem Leistungszentrum oder dem Klienten selbst getragen. Deshalb sei eine ambulante Betreuung gegeben, so dass der Beklagte nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig sei.

12

Am 14. Dezember 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung für Frau S... mit der Begründung ab, es handele sich um eine teilstationäre Maßnahme. Die Betreuung hinsichtlich der Suchterkrankung erfolge zeitlich beschränkt - tagsüber - in der Einrichtung. Ambulante Leistungen bezüglich des Wohnens würden nicht erbracht. Es sei lediglich Miete zu entrichten. Kennzeichnend für das Teilstationäre sei die zeitliche Beschränkung auf die Betreuung tagsüber, bei der die Nacht zu Hause verbracht werde. Auch das Ministerium für Soziales des Landes Schleswig-Holstein bezeichne die Einrichtung als teilstationär. Deshalb richte sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und liege beim Kläger.

13

Frau S... lebte - mit mehreren Unterbrechungen aufgrund von Rückfällen in die Drogensucht - in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 11. Juni 2007 in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“. In dieser Zeit zahlte der Kläger insgesamt 12.687,66 EUR im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Unterhaltsansprüche der Leistungsempfängerin gegenüber ihren Eltern leitete der Kläger in Höhe von insgesamt 208,00 EUR (8 x 26,00 EUR) auf sich über.

14

Am 8. Januar 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Schleswig auf Übernahme der Sozialhilfeangelegenheit J. S... in die Zuständigkeit des Beklagten und auf Erstattung der bis zur Übernahme des Falls aufgewandten Kosten erhoben. Zur Begründung hat er seine bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, selbst wenn man die Maßnahme als teilstationär einordnete, wäre der Beklagte nach dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER – örtlich zuständig.

15

Das Sozialgericht Schleswig hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 18. März 2008 an das örtlich zuständige Sozialgericht Lübeck verwiesen.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – 12.479,66 EUR zu erstatten.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung hat er seine Auffassung aus dem Verwaltungsverfahren bekräftigt.

21

Das Sozialgericht Lübeck hat der Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2009 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger 12.479,66 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfängerin J. S... in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 11. Juni 2007 aufgewandten Kosten für die Unterbringung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs lägen vor. Nicht der Kläger, sondern der Beklagte sei sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Da es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit handele, sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre, mithin der Beklagte. Ausschlaggebend für eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit sei, dass die Leistungen im Wohnumfeld des Hilfeempfängers erfolgten und dass Betreuungsleistungen erbracht werden müssten. Dabei sei nicht entscheidend, dass die Wohnung, in der die ambulanten Leistungen erbracht würden, vom Anbieter dieser Leistungen organisiert werde. Erforderlich sei vielmehr, dass im Rahmen des Wohnumfeldes eine Betreuung stattfinden müsse, die dem Zwecke der sozialen Integration diene. Die Betreuung der Hilfeempfängerin sei entgegen der Bezeichnung in der Rahmenkonzeption nicht als teilstationär zu bewerten, weil die Unterbringung und die Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht als Leistung im Rahmen des Betreuungsverhältnisses vorgesehen seien. Jeder trage die Kosten der Unterbringung selbst. Die Bewohner schlössen Einzelmietverträge und versorgten sich mit Lebensmitteln selbst.

22

Gegen das am 24. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. März 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass weder eine ambulant betreute Wohnform vorliege, noch die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung gegeben sei, so dass es hinsichtlich der teilstationären Maßnahme bei der Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 1 SGB XII bleibe.

23

Der Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

30

Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR (12.687,66 EUR abzüglich 208,00 EUR übergeleiteter Unterhaltsansprüche), die er für die Unterbringung der Hilfeempfängerin J. S... in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... aufgewandt hat.

31

Anspruchsgrundlage ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Danach erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX leitet der Rehabilitationsträger, der bei der Prüfung, die er nach Satz 1 der Vorschrift innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang vorzunehmen hat, feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Hier hat der erstangegangene Rehabilitationsträger, der Beklagte, innerhalb der Zweiwochenfrist nach Eingang des Antrags der Frau S... auf Leistungen der Eingliederungshilfe am 24. Juli 2006 diesen mit Schreiben vom 26. Juli 2006 an den Kläger weitergeleitet. Auf dieser Grundlage hat der Kläger zunächst mit Bescheid vom 27. November 2006 Leistungen an Frau S... erbracht, obwohl nicht er, sondern der Beklagte zuständig ist. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.

32

Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist.

33

Bejahte man mit dem Sozialgericht das Vorliegen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit, ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn er ist bzw. wäre vor Eintritt der Hilfeempfängerin S... in die Wohngemeinschaft „F...“ in K... gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig gewesen, weil die Hilfeempfängerin sich vorher in dessen Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Sie wohnte bis zum Einzug in die Wohngemeinschaft bei ihren Eltern in S..., im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Umstand, dass die Hilfeempfängerin in der Einrichtung selbst für die Unterbringung aufkommen musste, spricht nicht gegen eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2009 – L 9 B 473/09 SO ER - ausgeführt, dass § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die ambulante Betreuung in einer vom Antragsteller selbst angemieteten Wohnung stattfindet. Der Senat hält daran fest, dass Voraussetzung für das Eingreifen von § 98 Abs. 5 SGB XII nicht ist, dass die Wohnung, in der die die ambulante Betreuungsleistung erbracht wird, vom Anbieter der ambulanten Dienstleistung organisiert sein muss (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 – L 13 SO 5/07 ER).

34

Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit oder um eine teilstationäre Einrichtung handelt; denn auch beim Vorliegen einer teilstationären Einrichtung wäre der Beklagte örtlich zuständig. Obwohl § 98 SGB XII insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, ergibt sich dies durch Auslegung der Norm.

35

Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre die Zuständigkeit des Beklagten bei der Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung gegeben, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme und auch die zwei Monate davor im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER). Denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rn. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort zu knüpfen. Bei Leistungserbringung für Hilfen in derartigen Einrichtungen sind die anfallenden Kosten in der Regel höher als in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten, aber geringer als in stationären Einrichtungen. Wenn schon bei der Einrichtung mit geringster Kostenlast eine Zuständigkeit beim Beklagten begründet ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Einrichtungen mit „mittlerer“ Kostenlast anders sein sollte. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen; denn eine „teil“-stationäre Einrichtung ist eine Unterform der stationären Einrichtung.

36

Hielte man die vorstehende am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund der ansonsten im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen (vgl. etwa § 13 SGB XII) für unzutreffend, wäre eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen gerechtfertigt, die hier zur Zuständigkeit des Beklagten führte. Eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte wären zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelung deutlich wird. Mit deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 67 zu § 93 SGB XII a.F.).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

38

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten, die ihr im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme für R... D... entstanden sind.

2

Der am ... 1968 geborene R...D... wurde mit Urteil des Landgerichts Verden vom 4. Dezember 2001 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seit März 2002 befand er sich im Maßregelvollzug im Landeskrankenhaus B... Anschließend war er in Einrichtungen der „B... Schleswig-Holstein gGmbH“ untergebracht. Ab 20. Februar 2006 wurde R... ... in einer Wohngemeinschaft der „h... K... gGmbH“ in K... betreut. Die Maßnahme wurde zunächst vom Landeskrankenhaus B... finanziert.

3

Am 24. Juli 2006 ging bei dem Beklagten ein Schreiben des R... ... vom 21. Juni 2006 ein, mit dem dieser Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit nach der bedingten Entlassung aus dem Maßregelvollzug beantragte. Diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 1. August 2006 per Fax vorab an die Klägerin weiter mit der Begründung, die Zuständigkeit für die teilstationäre Wohngemeinschaft in der „h... K... gGmbH“ liege bei der Klägerin.

4

Mit Beschluss des Landgerichts Stade vom 9. Oktober 2006 wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt mit der Auflage, in der Wohngemeinschaft der „h... K... gGmbH“ zu verbleiben.

5

Die Klägerin übernahm mit Bescheiden vom 1. Februar, 31. Mai und 1. Juni 2007 die Kosten für die teilstationäre Betreuung von R... D... in der Zeit vom 26. Oktober 2006 bis zum 7. November 2007. Ab 8. November 2007 war R... D... abgängig.

6

Bereits mit Schreiben vom 7. Februar 2007 hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Mit weiteren Schreiben vom 7. Juni und 12. Oktober 2007 sowie vom 26. November 2008 forderte sie den Beklagten erneut zur Zahlung auf und bezifferte den Erstattungsanspruch mit 19.123,16 EUR.

7

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2010 Klage erhoben und vorgetragen, zuständig für die Leistungen bei der „h... K... gGmbH“ sei der Beklagte, denn R... D... habe vor seiner Inhaftierung im Bereich des Beklagten gewohnt. Zwar werde die „h... K... gGmbH“ als teilstationäre Einrichtung bezeichnet, tatsächlich habe es sich aber um eine ambulant betreute Wohnform gehandelt, so dass der Beklagte nach § 98 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), zuständig sei. Selbst bei einer teilstationären Unterbringung sei nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts der frühere Kostenträger zuständig.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der Eingliederungshilfe für R... D... in der Zeit vom 26. Oktober 2006 bis 7. November 2007 in Höhe von insgesamt 19.123,16 EUR zu erstatten.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat darauf verwiesen, dass es sich bei der „h... K... gGmbH“ laut Leistungsvereinbarung um eine teilstationäre Einrichtung handele, für die gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII die Klägerin zuständig sei.

13

Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 27. November 2012 den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Kosten der Eingliederungshilfe für R... D... in der Zeit vom 26. Oktober 2006 bis 7. November 2007 in Höhe von insgesamt 19.123,16 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe auf Grundlage von § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), Anspruch auf Erstattung der für R... D... aufgewandten Kosten. Der Beklagte sei nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII für die Unterbringung von R... D... nach dessen Wechsel vom Landeskrankenhaus B... in die „h... K... gGmbH“ zuständig gewesen. Dementsprechend sei er auch weiterhin zuständig für die Betreuung von R... D... nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug in derselben Einrichtung. Dabei handele es sich um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. Die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen bei der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit seien ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassten unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung als auch in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften. Selbst wenn die streitige Betreuungsleistung aber eine teilstationäre Maßnahme wäre, wäre die Zuständigkeit des Beklagten nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 12/10) ebenfalls gegeben.

14

Der Beklagte hat am 21. Dezember 2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Betreuung des R... D... in der „h...Kiel gGmbH“ sei über eine ambulante Betreuung weit hinausgegangen. Vielmehr habe es sich dabei um eine teilstationäre Einrichtung gehandelt. Für teilstationäre Einrichtungen sei § 98 Abs. 5 SGB XII nicht anwendbar. Die Zuständigkeit folge aus § 98 Abs. 1 SGB XII und liege damit bei der Klägerin. Die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts sei nicht zutreffend, denn damit werde praktisch jegliche Zuständigkeitsregelung nach § 98 Abs. 1 SGB XII ausgehebelt. Diese Vorschrift sei dann nur noch für ambulante Leistungen eröffnet, die unabhängig von einer betreuten Wohnform geleistet würden. Jedenfalls könne die analoge Anwendung von § 98 Abs. 5 bzw. 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht für alle teilstationären Einrichtungen angenommen werden, denn anderenfalls wäre auch die Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als teilstationäre Einrichtung davon betroffen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 2012 aufzuheben
und die Klage der Klägerin abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie beruft sich darauf, dass es sich bei der Betreuung in der „h... K... gGmbH“ um eine ambulant betreute Wohnform gehandelt habe mit der Folge, dass der Beklagte für die Kosten dieser Einrichtung zuständig sei.

20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nicht begründet.

22

Das Sozialgericht hat der Klage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Diese hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 19.123,16 EUR für die Betreuung des R... D... in der Zeit vom 26. Oktober 2006 bis 7. November 2007 durch die „h... K... gGmbH“.

23

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 14 Abs. 4 SGB IX. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet der Rehabilitationsträger, der für die Leistung zuständig ist, dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist.

24

§ 14 Abs. 4 SGB IX normiert für den zweitangegangenen Träger einen den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 bis 105 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), vorgehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der zweitangegangene Rehabilitationsträger für eine in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallende Maßnahme aufgewandt hat (Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 14 Rdn. 24 ff. unter Berufung auf BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R). Die Vorschrift begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse der raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsberechtigten abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür als Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig zu sein (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 – L 4 SO 67/11, recherchiert bei juris, Rdn. 22).

25

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 SGB IX sind hier gegeben. Die Klägerin ist nach der fristgerechten Weiterleitung des Leistungsantrages durch den Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten zuständig geworden und hat als zweitangegangener Rehabilitationsträger vorläufig gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IX die Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Klägerin hat den Anspruch gegenüber dem Beklagten auch innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Sie hat mit Bescheid vom 1. Februar 2007 für den Zeitraum vom 26. Oktober 2006 bis zum 25. April 2007, mit Bescheiden vom 31. Mai und 1. Juni 2007 für den Zeitraum bis zum 25. Oktober 2007 und danach in Fortführung der Zuständigkeit aus § 14 SGB IX bis zum 7. November 2007 Leistungen gewährt und mit Schreiben vom 7. Februar, 7. Juni, 12. Oktober und 26. November 2008 den Kostenerstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend gemacht. Verjährung nach § 113 SGB X ist angesichts der Klageerhebung am 29. Dezember 2010 nicht eingetreten.

26

Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.

27

Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren, oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist.

28

R... D... wohnte vor seiner Inhaftierung in H... im Bereich des Beklagten. Daher war dieser seit der Inhaftierung und dem angeordneten Maßregelvollzug für stationäre Leistungen zuständig. Die Aufnahme in den Maßregelvollzug und die Entzugsklinik im Landeskrankenhaus B... wird nach § 98 Abs. 4 SGB XII wie eine stationäre Leistung behandelt. Bejaht man mit der Klägerin das Vorliegen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in der „h... K... gGmbH“, ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII, denn der Beklagte war bei dem Wechsel aus dem Maßregelvollzug in die Eingliederungshilfemaßnahme als Kostenträger zuständig.

29

Es kann aber offenbleiben, ob es sich bei der Betreuung durch die „h... K... gGmbH“ um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit oder – wovon der Beklagte ausgeht und wofür auch Einiges spricht – um eine teilstationäre Einrichtung handelt. Auch bei Vorliegen einer teilstationären Einrichtung wäre der Beklagte örtlich zuständig. Obwohl § 98 SGB XII insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, ergibt sich dies durch Auslegung der Norm.

30

Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII wäre die Zuständigkeit des Beklagten gegeben, weil er vor dem Wechsel in die Eingliederungshilfemaßnahme zuständig war und nunmehr gemäß § 98 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 SGB XII durch den Übertritt des R... D... in die Eingliederungshilfemaßnahme weiterhin zuständig bleibt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER – und in seinem Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 12/10 – (jeweils veröffentlicht bei juris) ausgeführt hat und woran er weiterhin festhält, gilt für teilstationäre Einrichtungen dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen, denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rdn. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu knüpfen. Bei Leistungserbringung für Hilfen in derartigen Einrichtungen sind die anfallenden Kosten in der Regel höher als in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten, aber geringer als in stationären Einrichtungen. Wenn schon bei der Einrichtung mit geringster ebenso wie mit höchster Kostenlast (gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) eine Zuständigkeit beim Beklagten begründet ist, ist kein Grund ersichtlich, dass dies bei Einrichtungen mit „mittlerer“ Kostenlast anders sein sollte. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen, denn eine „teil“-stationäre Einrichtung ist eine Unterform der stationären Einrichtung.

31

Hielte man die vorstehende am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund der ansonsten im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen (vgl. § 13 SGB XII) für unzutreffend, wäre eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen gerechtfertigt, die hier ebenfalls zur Zuständigkeit des Beklagten führte. Eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte wäre zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelungen deutlich wird. Mit deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 67 zu § 93 SGB XII a. F.).

32

Die besonderen Zuständigkeitsregelungen für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und die Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII dienen dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohnmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an „Zuzügler“ und gewährleisten diesen Schutz auch dann, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen bzw. betreute Wohnmöglichkeiten übertritt. Hierdurch werden die Träger innerhalb der „Einrichtungskette“ geschützt, indem das Gesetz den Sozialhilfeträger für zuständig erklärt, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die erste Einrichtung hatte (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26. April 2011 – L 9 SO 60/11 B ER; Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11). Zum Schutz der Einrichtungsorte ist eine Analogie somit geboten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 – L 4 SO 67/11). Eine Analogie ist insbesondere dann geboten, wenn ein Hilfebedürftiger aus einer stationären Einrichtung oder der gleichgestellten Einrichtung gemäß § 98 Abs. 4 SGB XII in eine teilstationäre Einrichtung wechselt, denn dadurch wird dem Gebot des Schutzes der Einrichtungsorte Geltung verschafft.

33

Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dann laufe § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII leer, wonach für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Die Regelung knüpft an die physische Anwesenheit an und an das Prinzip der Bedarfsdeckung, nämlich dass dort, wo der Bedarf entsteht, er auch gedeckt werden muss, sowie an den Grundgedanken, dass der ortsnahe Hilfeträger am effektivsten in der Lage ist, eine gegenwärtige akute Notlage zu beseitigen (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl. 2012, Rdn. 8, 11). Das besagt aber – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht, dass der Gesetzgeber bewusst § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch auf die teilstationären Einrichtungen beziehen wollte.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

35

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG; der Senat misst der Frage der rechtlichen Einordnung einer teilstationären Unterbringung in § 98 SGB XII, die sich in einer Mehrzahl von Fällen stellt, grundsätzliche Bedeutung bei.


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.