Sozialgericht Landshut Urteil, 05. Mai 2015 - S 11 SO 77/13 ES

published on 05/05/2015 00:00
Sozialgericht Landshut Urteil, 05. Mai 2015 - S 11 SO 77/13 ES
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm für Herrn M. C. ab dem 22. Juli 2013 übernommenen Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten, A. d. M., ... A., zu erstatten.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung der Kosten des Arbeitsplatzes des am 20. Februar 1982 geborenen C. M. (C.M.) in den W. Werkstätten in ... A.-B., die der Kläger als Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit ab 22. Juli 2013 übernommen hat.

Der schwerbehinderte Leistungsberechtigte (GdB v. 100; MZ: G, H, RF) lebte bis Ende Juni 2013 bei seiner ihn betreuenden Mutter in L. und besuchte die L. Werkstätten GmbH - Betrieb A. (Außenstelle M.). Infolge einer schweren Erkrankung seiner Mutter, die einen längeren Krankenhausaufenthalt und anschließende Rehabilitationsmaßnahmen zur Folge hatte, ist er Ende Juni 2013 zu seinem Vater nach A. gezogen; seit dem 22. Juli 2013 besucht er die dortigen W. Werkstätten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ab dem Jahr 2004 die Kosten der Betreuung in den L. Werkstätten für den behinderten C.M. übernommen.

Am 02. Juli 2013 beantragte der Vater des Leistungsberechtigten beim Beklagten im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für die Werkstattbetreuung in A.; dabei gingen sowohl der Vater als auch die Mutter des C.M. davon aus, dass der Sohn nach Wiedergesundung seiner Mutter in die L. Werkstätten zurückkehren wird. Diesen Antrag leitete der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Kläger weiter. Als zweitangegangener Sozialhilfeträger übernahm der Kläger mit Änderungsbescheid vom 01. August 2013 die Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten für die Dauer von sechs Wochen (bis 15. September 2013), verwahrte sich im Weiteren aber unter Anmeldung von Kostenerstattungsansprüchen gegen die Kostentragung wegen örtlicher Unzuständigkeit (Schreiben vom 30. September 2013). Der Leistungsberechtigte schied zum 15. September 2013 aus den L. Werkstätten aus. Den Antrag auf Kostenübernahme ab diesem Zeitpunkt leitete der Beklagte wiederum an den Kläger weiter; dabei ging die Mutter des Hilfsbedürftigen aufgrund ihrer schweren Erkrankung davon aus, dass dieser den gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater auf unbestimmte Zeit innehaben wird. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 übernahm der Kläger die Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten bis vorerst 15. März 2014 weiter. Den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch wies der Beklagte zurück, da zwischen stationären und teilstationären Einrichtungen kein Unterschied zu machen sei und beide Male gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII keine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort begründet werde.

Der Kläger hat am 11. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben, zu deren Begründung er wie folgt vorträgt: Der Kläger gewähre lediglich als zweitangegangener Rehabilitationsträger Sozialhilfe für den Besuch der leistungsberechtigten Person in der Behindertenwerkstätte in A. Der Kostenerstattungsanspruch für die gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe folge aus den §§ 102 ff. SGB X. Nachdem der Hilfsbedürftige weder in einer stationären noch in einer ambulanten Einrichtung untergebracht sei, komme weder § 98 Abs. 2 Satz noch § 98 Abs. 5 SGB XII zur Anwendung; für teilstationäre Einrichtungen verbleibe es vielmehr bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII. Maßgeblich sei demnach das Aufenthaltsprinzip. Aus welchem Grund der Leistungsberechtigte sich an einem Ort aufhalte oder ob er nur vorübergehend dort wohne, sei ohne Bedeutung. Von der ursprünglich ins Auge gefassten Rückkehr des Hilfsbedürftigen zu seiner Mutter könne seit September 2013 nicht mehr ausgegangen werden. Dieser habe seither seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater in A. Der Besuch in einer Behindertenwerkstatt verursache im Vergleich zum Besuch einer stationären oder ambulanten Einrichtung wesentlich geringere Kosten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm die für C.M. übernommenen Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten, A. d. M., ... A. für die Zeit vom 22. Juli bis 31. Dezember 2013 i. H. v. 7.429,14 € und ab dem 01. Januar 2014 i. H. v. monatlich 1.381,38 € zu erstatten .sowie die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen ...?

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

§ 14 Abs. 4 SGB IX finde auch auf Erstattungsansprüche Anwendung, die die örtliche Zuständigkeit von Sozialhilfeträgern untereinander betreffen. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfsbedürftigen in die W. Werkstätten sei nur von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen gewesen. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII finde zudem auch auf teilstationäre Einrichtungen Anwendung. Im vorliegenden Akutfall hätte der Kläger zudem nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII weiter Hilfe zu leisten. Wenn bereits für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten es bei der bisherigen Zuständigkeit verbleiben solle, müsse dies umso mehr für eine mit höheren Kosten verbundene teilstationäre Unterbringung gelten. Die damit verbundene Intention, Leistungsträger, in deren Zuständigkeitsgebiet entsprechende Einrichtungen vorgehalten werden, würde andernfalls unterlaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Der vom Kläger im Wege einer gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässigen echten Leistungsklage (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rz. 41) verfolgte Erstattungsanspruch ist zulässig und begründet.

1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 14 Abs. 4 SGB IX. Dabei handelt es sich um einen speziellen Erstattungsanspruch, der allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vorgeht und diese verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06, Rz. 18); dieser Vorrang gilt gleichermaßen gegenüber Erstattungsansprüchen nach dem SGB XII.

Denn werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger und trägt dessen Sondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht aufgezwungen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 8 SO 8/08, Rz. 35 ff.; Urteil vom 8. Februar 2012 - L 8 SO 1/10, Rz. 28 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2008 - L 30 R 1838/06, Rz. 30 ff.).

Vorliegend hat der Kläger Sozialhilfeleistungen als zweitangegangener Rehabilitationsträger i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht, so dass für ihn der Erstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 SGB IX dem Grunde nach greift. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII keine Leistungen erbracht hat (vgl. LSG Darmstadt, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11, Rz. 23).

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der leistungsberechtigte C.M. zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß § 53 SGB XII gehört und dass auch alle anderen Grundvoraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der W. Werkstätten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Der Kläger hat materiell rechtmäßig teilstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht; allerdings war er unzuständiger Rehabilitationsträger, so dass er von der Beklagten, die für den Leistungsfall örtlich und sachlich zuständig gewesen wäre, Erstattung verlangen kann.

Die erkennende Kammer teilt nicht die Rechtsauffassung, wonach § 98 Abs. 2 SGB XII im Wege einer analogen Anwendung auch auf Fälle einer Inanspruchnahme teilstationärer Einrichtungen durch Hilfsbedürftige zu erstrecken ist (vgl. LSG Schleswig, Urteil vom 09. März 2011 - L 9 SO 12/10, Rz. 35 f.; Urteil vom 12. März 2014 - L 9 SO 85/12, Rz. 26 ff. - anhängig unter B 8 SO 8/14 R). Insbesondere kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für eine Leistungsträgerkontinuität bei Leistungen der teilstationären Eingliederungshilfe ausgegangen werden (so aber SG Schleswig, Urteil vom 17. April 2014 - S 17 SO 147/12, Rz. 36 ff. - anhängig unter B 8 SO 17/14 R). Soweit für „gemischte Einrichtungsketten“ im Zusammenhang mit einem einheitlichen Leistungsgeschehen eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Erwägung gezogen wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R, Rz. 13 ff.), trifft dies nicht den vorliegenden Fall. Denn hier geht es nicht um eine im Kern unverändert bleibende betreute Wohnform in einer ambulanten - § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII - oder stationären Einrichtung - § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII -, was eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SBG XII mit der fortdauernden Eintrittszuständigkeit in die erste Einrichtung nahelegt (so LSG Darmstadt, a. a. O., Rz. 26). Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entweder als Ausnahmevorschrift gegenüber der Regelannahme des § 98 Abs. 1 SGB XII bzw. als speziellere Vorschrift auch auf Leistungen für nur teilstationäre Einrichtungen entsprechende Anwendung finden soll; die Auslegung dieser Regelung nach den anerkannten dogmatischen Grundsätzen steht deren analogen Erstreckung entgegen.

a) Nach dem Wortlaut des § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII gilt die Erstreckung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nur für in stationären Einrichtungen zu erbringende Leistungen. Dabei sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Hilfsbedürftige leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Demgegenüber halten sich in teilstationären Einrichtungen Hilfsbedürftige auf, die dort nicht wohnen, sondern nur zu bestimmten Zeiten, meist tagsüber (ggf. während der üblichen Arbeitszeit) und an Werktagen sich dort einfinden (vgl. Lippert, in: Mergler/Zink, SGB XII, 13. Ergänzungslieferung, Stand August 2013, § 13 Rz. 16; zur inhaltsgleichen, wenngleich unterschiedlichen Begrifflichkeit in § 71 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 SGB XI, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LC 79/14, Rz. 36). Zwar muss mit der teilstationären Betreuung ebenfalls die Aufnahme in ein Gebäude oder irgendeine andere Räumlichkeit verbunden sein, wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist jedoch der zeitliche Umfang des Leistungsangebotes. Dabei ist eine teilstationäre Behandlung regelmäßig umfangreicher als eine ambulante, aber weniger umfassend als eine (voll-)stationäre, da sie keine „Rundumversorgung“ sicherstellt. Hiervon ausgehend ist die Unterbringung in einer Behindertenwerkstätte als teilstationäre Versorgung zu verstehen und unterfällt ihrem Wortlaut nach nicht § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII.

b) In die gleiche Richtung weisen systematische Erwägungen; der Gesetzgeber hat nicht planwidrig übersehen die Leistungen für eine teilstationäre Unterbringung (in einer Behindertenwerkstatt) ebenfalls dem Regelungsbereich des § 98 Abs. 2 SGB XII zuzuordnen. Dem Gesetzgeber waren die unterschiedlichen Formen der Unterbringung bei Erlass des SGB XII bekannt. In § 13 Abs. 1 SGB XII unterscheidet er zwischen stationären und teilstationären Einrichtungen, wobei in Satz 2 der Vorrang teilstationärer Leistungen niedergelegt ist. Schon dies spricht dagegen, dass eine Zuständigkeitsregelung, wie sie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII enthält mit der nachrangigen Form der stationären Hilfeleistung, nun analog auf die vorrangige Form der teilstationären Hilfeleistung übertragen werden soll.

Hinzu kommt: Mit den Regelungen in § 98 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB XII werden mit den dort benannten Leistungen für eine stationäre Unterbringung bzw. ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten Fälle beschrieben, in denen bei Inanspruchnahme der Einrichtung die Bindung des Hilfsbedürftigen an seinen bisherigen tatsächlichen Aufenthaltsort hinfällig wird. Die - unbeschadet der Regelung des § 109 SGB XII - hiermit verbundene Neubegründung eines tatsächlichen Aufenthalts kann der Gesetzgeber ohne weiteres zum Anlass für die Bestimmung unterschiedlicher Zuständigkeitsregelungen nehmen, wie sie in § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII enthalten sind. Dies liegt auch innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens (zum gesetzgeberischen Gestaltungsermessen im Sozialrecht vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08, Rz. 46). Anders ist der Ausgangspunkt aber im Falle einer teilstationären Unterbringung in einer Einrichtung; hier behält der Hilfsbedürftige im Regelfall seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Folge eines nur zeitlich begrenzten Aufsuchens der Einrichtung während des Tages bei. Auch um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung einer Notlage zu ermöglichen, konnte der Gesetzgeber es ohne weiteres bei der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII belassen und die Hilfeleistung dem ortsnahen Träger der Sozialhilfe überantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 zu § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Von dieser Regelzuständigkeit im Falle einer teilstationären Hilfeleistung abzugehen, bestand keine Veranlassung.

c) Dieses Verständnis der durch § 98 Abs. 2 SGB XII begründeten örtlichen Zuständigkeit allein für Leistungen der stationären Unterbringung des Hilfsbedürftigen widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Die besondere Zuständigkeitsregelung für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII dient dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohnmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an „Zuzügler“ (vgl. LSG Darmstadt, a. a. O., Rz. 26 m. w. N.; zu § 97 Abs. 2 BSHG siehe BT-Drucks. 12/4401, S. 84) und gewährleistet diesen Schutz auch dann, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen übertritt. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 98 SGB XII enthalten keine zusätzlichen Hinweise auf eine Ausdehnung dieser Motivlage (BT-Drucks.15/1514, S. 67). Geht man mit den beiden Verfahrensbeteiligten davon aus, dass sich mit der stationären Unterbringung Hilfsbedürftiger die höchste Belastung der Träger der Sozialhilfe verbindet, und die Ausgaben für teilstationäre und ambulante Leistungen deutlich darunter liegen, so wird bereits der durch die Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII verfolgte Zweck des Schutzes des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers vor einrichtungsbedingten übermäßigen Belastungen weitgehend erreicht.

Mit der gesetzlichen (Ausnahme-)Regelung des § 98 Abs. 2 SGB XII wird nicht der Zweck verfolgt, den Träger der Sozialhilfe von sämtlichen Belastung von Zuzüglern, die Einrichtungen der Rehabilitation in seinem Zuständigkeitsbereich aufsuchen, freizustellen. Vielmehr legt § 98 Abs. 1 Satz 1 als Regel- und Auffangzuständigkeit die örtliche Zuständigkeit des (nach § 97 sachlich zuständigen) Trägers der Sozialhilfe fest, in dessen Bereich sich der jeweilige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Aus der Gegenüberstellung dieser Grundregelung in Absatz 1 zu den Regelungen in den Absätzen 2 und 5 ergibt sich, dass ambulante und teilstationäre Hilfen - mit Ausnahme von Leistungen für Betreutes Wohnen - von der Regelzuständigkeit des Absatz 1 Satz 1 erfasst werden (so auch die ganz überwiegende Auffassung in der Kommentarliteratur, vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 33. Ergänzungslieferung, § 98 Rz. 22; Söhngen, in: jurisPK - SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rz. 33 a. E.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 98 Rz. 21). Diese Grundregelung gilt zudem auch dann, wenn ein Wechsel von einer Absatz 2 unterfallender vollstationärer Betreuung zu einer teilstationären oder ambulanten Betreuung erfolgt. In diesem Fall endet die nach § 98 Abs. 2 SGB XII begründete Zuständigkeit unter Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die nunmehr erfolgende ambulante/teilstationäre Leistung nach Absatz 1 Satz 1 (BVerwG, Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 30.01, Rz. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2006 - 12 LC 528/04, Rz.29 ff.).

3. Der hilfsbedürftige C.M. hat bis 26. Juni 2013 bei seiner Mutter in L. gewohnt und sich damit dort tatsächlich aufgehalten, was die Zuständigkeit des Klägers für Leistungen zur teilstationären Unterbringung in den L. Werkstätten gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründete. Mit seinem durch die Krankheit der Mutter bedingten Umzug zu seinem Vater nach A. und dem dortigen tatsächlichen Aufenthalt ging die örtliche Zuständigkeit für die Hilfeleistung auf den Beklagten über. Dass dieser Aufenthalt ursprünglich nur vorübergehend bis zur baldigen Genesung der Mutter erfolgen sollte, ist ohne Bedeutung. Mit der ersatzlosen Streichung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. zum 01. Januar 2013 (Gesetz vom 20. Dezember 2012, BGBl. S. 2783) ist für die örtliche Zuständigkeit der Grundsicherung nicht mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I abzustellen; nicht weiter nachzufragen ist damit, ob der Berechtigte sich ab Juli 2013 in A. an einem Ort unter Umständen aufhielt, der erkennen lässt, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilte. Ein derart vorübergehender Aufenthalt am Wohnort des Vater war ursprünglich zwar zweifellos beabsichtigt, ist dann aber infolge der längerfristigen, schweren Erkrankung der pflegenden Mutter (vgl. Schreiben vom 12. September und E-Mail vom 07. Oktober 2013) und dem damit verbundenem Ausscheiden des Leistungsberechtigten aus den L. Werkstätten zum 15. September 2013 hinfällig geworden. Auf die Frage, ob bei einem am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bereits entstandenen Bedarf, der dem dortigen Träger der Sozialhilfe bekannt war, dieser auch für die Dauer einer vorübergehenden Abwesenheit des Leistungsberechtigten zuständig bleibt (vgl. BVerwG Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 f.; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, 13. Ergänzungslieferung, Stand August 2013, § 98 Rz. 33), der Kläger somit bis Mitte September 2013 ggf. zur Kostentragung örtlich zuständig geblieben wäre, kommt es in Folge der Gesetzesänderung nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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published on 12/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2
published on 09/03/2011 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 12.479,66
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Annotations

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.