Sozialgericht Landshut Urteil, 05. Mai 2015 - S 11 SO 77/13 ES

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm für Herrn M. C. ab dem 22. Juli 2013 übernommenen Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten, A. d. M., ... A., zu erstatten.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung der Kosten des Arbeitsplatzes des am 20. Februar 1982 geborenen C. M. (C.M.) in den W. Werkstätten in ... A.-B., die der Kläger als Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit ab 22. Juli 2013 übernommen hat.

Der schwerbehinderte Leistungsberechtigte (GdB v. 100; MZ: G, H, RF) lebte bis Ende Juni 2013 bei seiner ihn betreuenden Mutter in L. und besuchte die L. Werkstätten GmbH - Betrieb A. (Außenstelle M.). Infolge einer schweren Erkrankung seiner Mutter, die einen längeren Krankenhausaufenthalt und anschließende Rehabilitationsmaßnahmen zur Folge hatte, ist er Ende Juni 2013 zu seinem Vater nach A. gezogen; seit dem 22. Juli 2013 besucht er die dortigen W. Werkstätten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ab dem Jahr 2004 die Kosten der Betreuung in den L. Werkstätten für den behinderten C.M. übernommen.

Am 02. Juli 2013 beantragte der Vater des Leistungsberechtigten beim Beklagten im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für die Werkstattbetreuung in A.; dabei gingen sowohl der Vater als auch die Mutter des C.M. davon aus, dass der Sohn nach Wiedergesundung seiner Mutter in die L. Werkstätten zurückkehren wird. Diesen Antrag leitete der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Kläger weiter. Als zweitangegangener Sozialhilfeträger übernahm der Kläger mit Änderungsbescheid vom 01. August 2013 die Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten für die Dauer von sechs Wochen (bis 15. September 2013), verwahrte sich im Weiteren aber unter Anmeldung von Kostenerstattungsansprüchen gegen die Kostentragung wegen örtlicher Unzuständigkeit (Schreiben vom 30. September 2013). Der Leistungsberechtigte schied zum 15. September 2013 aus den L. Werkstätten aus. Den Antrag auf Kostenübernahme ab diesem Zeitpunkt leitete der Beklagte wiederum an den Kläger weiter; dabei ging die Mutter des Hilfsbedürftigen aufgrund ihrer schweren Erkrankung davon aus, dass dieser den gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater auf unbestimmte Zeit innehaben wird. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 übernahm der Kläger die Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten bis vorerst 15. März 2014 weiter. Den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch wies der Beklagte zurück, da zwischen stationären und teilstationären Einrichtungen kein Unterschied zu machen sei und beide Male gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII keine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort begründet werde.

Der Kläger hat am 11. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben, zu deren Begründung er wie folgt vorträgt: Der Kläger gewähre lediglich als zweitangegangener Rehabilitationsträger Sozialhilfe für den Besuch der leistungsberechtigten Person in der Behindertenwerkstätte in A. Der Kostenerstattungsanspruch für die gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe folge aus den §§ 102 ff. SGB X. Nachdem der Hilfsbedürftige weder in einer stationären noch in einer ambulanten Einrichtung untergebracht sei, komme weder § 98 Abs. 2 Satz noch § 98 Abs. 5 SGB XII zur Anwendung; für teilstationäre Einrichtungen verbleibe es vielmehr bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII. Maßgeblich sei demnach das Aufenthaltsprinzip. Aus welchem Grund der Leistungsberechtigte sich an einem Ort aufhalte oder ob er nur vorübergehend dort wohne, sei ohne Bedeutung. Von der ursprünglich ins Auge gefassten Rückkehr des Hilfsbedürftigen zu seiner Mutter könne seit September 2013 nicht mehr ausgegangen werden. Dieser habe seither seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater in A. Der Besuch in einer Behindertenwerkstatt verursache im Vergleich zum Besuch einer stationären oder ambulanten Einrichtung wesentlich geringere Kosten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm die für C.M. übernommenen Kosten des Arbeitsplatzes in den W. Werkstätten, A. d. M., ... A. für die Zeit vom 22. Juli bis 31. Dezember 2013 i. H. v. 7.429,14 € und ab dem 01. Januar 2014 i. H. v. monatlich 1.381,38 € zu erstatten .sowie die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen ...?

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

§ 14 Abs. 4 SGB IX finde auch auf Erstattungsansprüche Anwendung, die die örtliche Zuständigkeit von Sozialhilfeträgern untereinander betreffen. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfsbedürftigen in die W. Werkstätten sei nur von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen gewesen. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII finde zudem auch auf teilstationäre Einrichtungen Anwendung. Im vorliegenden Akutfall hätte der Kläger zudem nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII weiter Hilfe zu leisten. Wenn bereits für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten es bei der bisherigen Zuständigkeit verbleiben solle, müsse dies umso mehr für eine mit höheren Kosten verbundene teilstationäre Unterbringung gelten. Die damit verbundene Intention, Leistungsträger, in deren Zuständigkeitsgebiet entsprechende Einrichtungen vorgehalten werden, würde andernfalls unterlaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Der vom Kläger im Wege einer gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässigen echten Leistungsklage (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rz. 41) verfolgte Erstattungsanspruch ist zulässig und begründet.

1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 14 Abs. 4 SGB IX. Dabei handelt es sich um einen speziellen Erstattungsanspruch, der allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vorgeht und diese verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06, Rz. 18); dieser Vorrang gilt gleichermaßen gegenüber Erstattungsansprüchen nach dem SGB XII.

Denn werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger und trägt dessen Sondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht aufgezwungen ist (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Dezember 2010 - L 8 SO 8/08, Rz. 35 ff.; Urteil vom 8. Februar 2012 - L 8 SO 1/10, Rz. 28 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2008 - L 30 R 1838/06, Rz. 30 ff.).

Vorliegend hat der Kläger Sozialhilfeleistungen als zweitangegangener Rehabilitationsträger i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht, so dass für ihn der Erstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 SGB IX dem Grunde nach greift. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII keine Leistungen erbracht hat (vgl. LSG Darmstadt, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11, Rz. 23).

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der leistungsberechtigte C.M. zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß § 53 SGB XII gehört und dass auch alle anderen Grundvoraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der W. Werkstätten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Der Kläger hat materiell rechtmäßig teilstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht; allerdings war er unzuständiger Rehabilitationsträger, so dass er von der Beklagten, die für den Leistungsfall örtlich und sachlich zuständig gewesen wäre, Erstattung verlangen kann.

Die erkennende Kammer teilt nicht die Rechtsauffassung, wonach § 98 Abs. 2 SGB XII im Wege einer analogen Anwendung auch auf Fälle einer Inanspruchnahme teilstationärer Einrichtungen durch Hilfsbedürftige zu erstrecken ist (vgl. LSG Schleswig, Urteil vom 09. März 2011 - L 9 SO 12/10, Rz. 35 f.; Urteil vom 12. März 2014 - L 9 SO 85/12, Rz. 26 ff. - anhängig unter B 8 SO 8/14 R). Insbesondere kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für eine Leistungsträgerkontinuität bei Leistungen der teilstationären Eingliederungshilfe ausgegangen werden (so aber SG Schleswig, Urteil vom 17. April 2014 - S 17 SO 147/12, Rz. 36 ff. - anhängig unter B 8 SO 17/14 R). Soweit für „gemischte Einrichtungsketten“ im Zusammenhang mit einem einheitlichen Leistungsgeschehen eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Erwägung gezogen wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R, Rz. 13 ff.), trifft dies nicht den vorliegenden Fall. Denn hier geht es nicht um eine im Kern unverändert bleibende betreute Wohnform in einer ambulanten - § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII - oder stationären Einrichtung - § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII -, was eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SBG XII mit der fortdauernden Eintrittszuständigkeit in die erste Einrichtung nahelegt (so LSG Darmstadt, a. a. O., Rz. 26). Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entweder als Ausnahmevorschrift gegenüber der Regelannahme des § 98 Abs. 1 SGB XII bzw. als speziellere Vorschrift auch auf Leistungen für nur teilstationäre Einrichtungen entsprechende Anwendung finden soll; die Auslegung dieser Regelung nach den anerkannten dogmatischen Grundsätzen steht deren analogen Erstreckung entgegen.

a) Nach dem Wortlaut des § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII gilt die Erstreckung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nur für in stationären Einrichtungen zu erbringende Leistungen. Dabei sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Hilfsbedürftige leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Demgegenüber halten sich in teilstationären Einrichtungen Hilfsbedürftige auf, die dort nicht wohnen, sondern nur zu bestimmten Zeiten, meist tagsüber (ggf. während der üblichen Arbeitszeit) und an Werktagen sich dort einfinden (vgl. Lippert, in: Mergler/Zink, SGB XII, 13. Ergänzungslieferung, Stand August 2013, § 13 Rz. 16; zur inhaltsgleichen, wenngleich unterschiedlichen Begrifflichkeit in § 71 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 SGB XI, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LC 79/14, Rz. 36). Zwar muss mit der teilstationären Betreuung ebenfalls die Aufnahme in ein Gebäude oder irgendeine andere Räumlichkeit verbunden sein, wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist jedoch der zeitliche Umfang des Leistungsangebotes. Dabei ist eine teilstationäre Behandlung regelmäßig umfangreicher als eine ambulante, aber weniger umfassend als eine (voll-)stationäre, da sie keine „Rundumversorgung“ sicherstellt. Hiervon ausgehend ist die Unterbringung in einer Behindertenwerkstätte als teilstationäre Versorgung zu verstehen und unterfällt ihrem Wortlaut nach nicht § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII.

b) In die gleiche Richtung weisen systematische Erwägungen; der Gesetzgeber hat nicht planwidrig übersehen die Leistungen für eine teilstationäre Unterbringung (in einer Behindertenwerkstatt) ebenfalls dem Regelungsbereich des § 98 Abs. 2 SGB XII zuzuordnen. Dem Gesetzgeber waren die unterschiedlichen Formen der Unterbringung bei Erlass des SGB XII bekannt. In § 13 Abs. 1 SGB XII unterscheidet er zwischen stationären und teilstationären Einrichtungen, wobei in Satz 2 der Vorrang teilstationärer Leistungen niedergelegt ist. Schon dies spricht dagegen, dass eine Zuständigkeitsregelung, wie sie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII enthält mit der nachrangigen Form der stationären Hilfeleistung, nun analog auf die vorrangige Form der teilstationären Hilfeleistung übertragen werden soll.

Hinzu kommt: Mit den Regelungen in § 98 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB XII werden mit den dort benannten Leistungen für eine stationäre Unterbringung bzw. ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten Fälle beschrieben, in denen bei Inanspruchnahme der Einrichtung die Bindung des Hilfsbedürftigen an seinen bisherigen tatsächlichen Aufenthaltsort hinfällig wird. Die - unbeschadet der Regelung des § 109 SGB XII - hiermit verbundene Neubegründung eines tatsächlichen Aufenthalts kann der Gesetzgeber ohne weiteres zum Anlass für die Bestimmung unterschiedlicher Zuständigkeitsregelungen nehmen, wie sie in § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII enthalten sind. Dies liegt auch innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens (zum gesetzgeberischen Gestaltungsermessen im Sozialrecht vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08, Rz. 46). Anders ist der Ausgangspunkt aber im Falle einer teilstationären Unterbringung in einer Einrichtung; hier behält der Hilfsbedürftige im Regelfall seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Folge eines nur zeitlich begrenzten Aufsuchens der Einrichtung während des Tages bei. Auch um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung einer Notlage zu ermöglichen, konnte der Gesetzgeber es ohne weiteres bei der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII belassen und die Hilfeleistung dem ortsnahen Träger der Sozialhilfe überantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 zu § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Von dieser Regelzuständigkeit im Falle einer teilstationären Hilfeleistung abzugehen, bestand keine Veranlassung.

c) Dieses Verständnis der durch § 98 Abs. 2 SGB XII begründeten örtlichen Zuständigkeit allein für Leistungen der stationären Unterbringung des Hilfsbedürftigen widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Die besondere Zuständigkeitsregelung für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII dient dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohnmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an „Zuzügler“ (vgl. LSG Darmstadt, a. a. O., Rz. 26 m. w. N.; zu § 97 Abs. 2 BSHG siehe BT-Drucks. 12/4401, S. 84) und gewährleistet diesen Schutz auch dann, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen übertritt. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 98 SGB XII enthalten keine zusätzlichen Hinweise auf eine Ausdehnung dieser Motivlage (BT-Drucks.15/1514, S. 67). Geht man mit den beiden Verfahrensbeteiligten davon aus, dass sich mit der stationären Unterbringung Hilfsbedürftiger die höchste Belastung der Träger der Sozialhilfe verbindet, und die Ausgaben für teilstationäre und ambulante Leistungen deutlich darunter liegen, so wird bereits der durch die Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII verfolgte Zweck des Schutzes des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers vor einrichtungsbedingten übermäßigen Belastungen weitgehend erreicht.

Mit der gesetzlichen (Ausnahme-)Regelung des § 98 Abs. 2 SGB XII wird nicht der Zweck verfolgt, den Träger der Sozialhilfe von sämtlichen Belastung von Zuzüglern, die Einrichtungen der Rehabilitation in seinem Zuständigkeitsbereich aufsuchen, freizustellen. Vielmehr legt § 98 Abs. 1 Satz 1 als Regel- und Auffangzuständigkeit die örtliche Zuständigkeit des (nach § 97 sachlich zuständigen) Trägers der Sozialhilfe fest, in dessen Bereich sich der jeweilige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Aus der Gegenüberstellung dieser Grundregelung in Absatz 1 zu den Regelungen in den Absätzen 2 und 5 ergibt sich, dass ambulante und teilstationäre Hilfen - mit Ausnahme von Leistungen für Betreutes Wohnen - von der Regelzuständigkeit des Absatz 1 Satz 1 erfasst werden (so auch die ganz überwiegende Auffassung in der Kommentarliteratur, vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 33. Ergänzungslieferung, § 98 Rz. 22; Söhngen, in: jurisPK - SGB XII, 2. Auflage 2014, § 98 Rz. 33 a. E.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 98 Rz. 21). Diese Grundregelung gilt zudem auch dann, wenn ein Wechsel von einer Absatz 2 unterfallender vollstationärer Betreuung zu einer teilstationären oder ambulanten Betreuung erfolgt. In diesem Fall endet die nach § 98 Abs. 2 SGB XII begründete Zuständigkeit unter Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die nunmehr erfolgende ambulante/teilstationäre Leistung nach Absatz 1 Satz 1 (BVerwG, Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 30.01, Rz. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2006 - 12 LC 528/04, Rz.29 ff.).

3. Der hilfsbedürftige C.M. hat bis 26. Juni 2013 bei seiner Mutter in L. gewohnt und sich damit dort tatsächlich aufgehalten, was die Zuständigkeit des Klägers für Leistungen zur teilstationären Unterbringung in den L. Werkstätten gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründete. Mit seinem durch die Krankheit der Mutter bedingten Umzug zu seinem Vater nach A. und dem dortigen tatsächlichen Aufenthalt ging die örtliche Zuständigkeit für die Hilfeleistung auf den Beklagten über. Dass dieser Aufenthalt ursprünglich nur vorübergehend bis zur baldigen Genesung der Mutter erfolgen sollte, ist ohne Bedeutung. Mit der ersatzlosen Streichung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. zum 01. Januar 2013 (Gesetz vom 20. Dezember 2012, BGBl. S. 2783) ist für die örtliche Zuständigkeit der Grundsicherung nicht mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I abzustellen; nicht weiter nachzufragen ist damit, ob der Berechtigte sich ab Juli 2013 in A. an einem Ort unter Umständen aufhielt, der erkennen lässt, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilte. Ein derart vorübergehender Aufenthalt am Wohnort des Vater war ursprünglich zwar zweifellos beabsichtigt, ist dann aber infolge der längerfristigen, schweren Erkrankung der pflegenden Mutter (vgl. Schreiben vom 12. September und E-Mail vom 07. Oktober 2013) und dem damit verbundenem Ausscheiden des Leistungsberechtigten aus den L. Werkstätten zum 15. September 2013 hinfällig geworden. Auf die Frage, ob bei einem am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bereits entstandenen Bedarf, der dem dortigen Träger der Sozialhilfe bekannt war, dieser auch für die Dauer einer vorübergehenden Abwesenheit des Leistungsberechtigten zuständig bleibt (vgl. BVerwG Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 f.; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, 13. Ergänzungslieferung, Stand August 2013, § 98 Rz. 33), der Kläger somit bis Mitte September 2013 ggf. zur Kostentragung örtlich zuständig geblieben wäre, kommt es in Folge der Gesetzesänderung nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorh

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts


Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende A

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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR, die er – der Kläger - für die Hilfeempfängerin J. S... als Eingliederungshilfe gewährt hat.

2

Die im Jahre 1985 geborene J. S... wohnte bis November 2006 bei ihren Eltern in S... im Landkreis Uelzen. Bei ihr bestand eine langjährige chronifizierte Suchterkrankung (Polytoxikotomie) mit Methadon-gestützter Substitutionsbehandlung sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung.

3

Am 24. Juli 2006 reichte Frau S... einen Antrag auf Sozialhilfe in Form von Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen ihrer Drogensucht beim Beklagten ein. Sie begehrte die Kostenübernahme für eine Betreuung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... Es handelt sich dabei um eine Einrichtung der Ambulanten und Teilstationären Suchthilfe - ATS - des Landesvereins für Innere Mission in Schleswig-Holstein. Die Einrichtung, eine Wohngemeinschaft für substituierte Drogenabhängige, ist im Stadtgebiet von K... gelegen und bietet acht Plätze. Die Rahmenkonzeption der Psychosozialen Wohngemeinschaft K... enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„In der Wohngemeinschaft wird eine teilstationäre Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner angeboten. Mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages verpflichten sich die Bewohnerinnen und Bewohner zur Einhaltung der Haus- und Gemeinschaftsordnung und zur regelmäßigen verbindlichen Teilnahme an den abgesprochenen Angeboten. Durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird das Wohnen und Leben im notwendigen Maße organisiert und strukturiert. Es werden individuelle, auf den Einzelfall abgestellte psychosoziale bzw. sozialtherapeutische Hilfen angeboten.“

5

Als einzelne Angebote werden aufgelistet: Frühstücksrunde, Einzelgespräche, Gruppensitzungen, Sport, Kreativitätstraining, arbeitstherapeutische Angebote, freizeitpädagogische Maßnahmen, Exkursionen und medizinische Betreuung.

6

Unter der Rubrik Finanzierung ist u.a. folgendes geregelt:

7

„Kosten für die Nutzungsentschädigung (Unterbringung) und für den Lebensunterhalt trägt jede Bewohnerin und jeder Bewohner selbst.“

8

Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 leitete der Beklagte den Antrag der Frau S... gemäß § 14 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), an den Kläger weiter. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine teilstationäre Einrichtung handele. Der Bedarf für die teilstationäre Hilfe entstehe erst nach dem Ortswechsel von Frau S..., so dass sich diese zum maßgeblichen Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufhalten werde.

9

Nachdem das Gesundheitsamt des Beklagten durch amtsärztliches Gutachten zur Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII vom 12. September 2006 festgestellt hatte, dass die von Frau S... beantragte Maßnahme erforderlich sei, erteilte der Kläger am 18. Oktober 2006 zunächst mündlich eine Kostenzusage. Am 20. November 2006 wurde Frau S... in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... aufgenommen. Daraufhin sagte der Kläger mit Bescheid vom 27. November 2006 Frau S... zu, die Kosten der teilstationären Betreuung in der Wohngemeinschaft F... der ATS K... im Rahmen der Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

10

Am selben Tage forderte der Kläger die Eltern von Frau S... auf, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 26,00 EUR wegen gesetzlichen Übergangs von Unterhaltsansprüchen an ihn zu zahlen.

11

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 meldete der Kläger beim Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch für die Unterbringung von Frau J. S... in der Wohngemeinschaft „F...“ an. Zugleich bat der Kläger, den Fall in die dortige Zuständigkeit zu übernehmen; denn trotz der Bezeichnung als teilstationäre Einrichtung hätten die erbrachten Leistungen einen ambulanten Charakter. Die Bereitstellung des Wohnraums sei nicht Gegenstand der Eingliederungshilfe; die Kosten dafür würden vom örtlichen Sozialleistungsträger, dem Leistungszentrum oder dem Klienten selbst getragen. Deshalb sei eine ambulante Betreuung gegeben, so dass der Beklagte nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig sei.

12

Am 14. Dezember 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung für Frau S... mit der Begründung ab, es handele sich um eine teilstationäre Maßnahme. Die Betreuung hinsichtlich der Suchterkrankung erfolge zeitlich beschränkt - tagsüber - in der Einrichtung. Ambulante Leistungen bezüglich des Wohnens würden nicht erbracht. Es sei lediglich Miete zu entrichten. Kennzeichnend für das Teilstationäre sei die zeitliche Beschränkung auf die Betreuung tagsüber, bei der die Nacht zu Hause verbracht werde. Auch das Ministerium für Soziales des Landes Schleswig-Holstein bezeichne die Einrichtung als teilstationär. Deshalb richte sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und liege beim Kläger.

13

Frau S... lebte - mit mehreren Unterbrechungen aufgrund von Rückfällen in die Drogensucht - in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 11. Juni 2007 in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“. In dieser Zeit zahlte der Kläger insgesamt 12.687,66 EUR im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Unterhaltsansprüche der Leistungsempfängerin gegenüber ihren Eltern leitete der Kläger in Höhe von insgesamt 208,00 EUR (8 x 26,00 EUR) auf sich über.

14

Am 8. Januar 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Schleswig auf Übernahme der Sozialhilfeangelegenheit J. S... in die Zuständigkeit des Beklagten und auf Erstattung der bis zur Übernahme des Falls aufgewandten Kosten erhoben. Zur Begründung hat er seine bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, selbst wenn man die Maßnahme als teilstationär einordnete, wäre der Beklagte nach dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER – örtlich zuständig.

15

Das Sozialgericht Schleswig hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 18. März 2008 an das örtlich zuständige Sozialgericht Lübeck verwiesen.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – 12.479,66 EUR zu erstatten.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung hat er seine Auffassung aus dem Verwaltungsverfahren bekräftigt.

21

Das Sozialgericht Lübeck hat der Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2009 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger 12.479,66 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfängerin J. S... in der Zeit vom 20. November 2006 bis zum 11. Juni 2007 aufgewandten Kosten für die Unterbringung in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs lägen vor. Nicht der Kläger, sondern der Beklagte sei sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Da es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit handele, sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre, mithin der Beklagte. Ausschlaggebend für eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit sei, dass die Leistungen im Wohnumfeld des Hilfeempfängers erfolgten und dass Betreuungsleistungen erbracht werden müssten. Dabei sei nicht entscheidend, dass die Wohnung, in der die ambulanten Leistungen erbracht würden, vom Anbieter dieser Leistungen organisiert werde. Erforderlich sei vielmehr, dass im Rahmen des Wohnumfeldes eine Betreuung stattfinden müsse, die dem Zwecke der sozialen Integration diene. Die Betreuung der Hilfeempfängerin sei entgegen der Bezeichnung in der Rahmenkonzeption nicht als teilstationär zu bewerten, weil die Unterbringung und die Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht als Leistung im Rahmen des Betreuungsverhältnisses vorgesehen seien. Jeder trage die Kosten der Unterbringung selbst. Die Bewohner schlössen Einzelmietverträge und versorgten sich mit Lebensmitteln selbst.

22

Gegen das am 24. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. März 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass weder eine ambulant betreute Wohnform vorliege, noch die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung gegeben sei, so dass es hinsichtlich der teilstationären Maßnahme bei der Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 1 SGB XII bleibe.

23

Der Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

30

Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 12.479,66 EUR (12.687,66 EUR abzüglich 208,00 EUR übergeleiteter Unterhaltsansprüche), die er für die Unterbringung der Hilfeempfängerin J. S... in der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ in K... aufgewandt hat.

31

Anspruchsgrundlage ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Danach erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX leitet der Rehabilitationsträger, der bei der Prüfung, die er nach Satz 1 der Vorschrift innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang vorzunehmen hat, feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Hier hat der erstangegangene Rehabilitationsträger, der Beklagte, innerhalb der Zweiwochenfrist nach Eingang des Antrags der Frau S... auf Leistungen der Eingliederungshilfe am 24. Juli 2006 diesen mit Schreiben vom 26. Juli 2006 an den Kläger weitergeleitet. Auf dieser Grundlage hat der Kläger zunächst mit Bescheid vom 27. November 2006 Leistungen an Frau S... erbracht, obwohl nicht er, sondern der Beklagte zuständig ist. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.

32

Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist.

33

Bejahte man mit dem Sozialgericht das Vorliegen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit, ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn er ist bzw. wäre vor Eintritt der Hilfeempfängerin S... in die Wohngemeinschaft „F...“ in K... gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig gewesen, weil die Hilfeempfängerin sich vorher in dessen Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Sie wohnte bis zum Einzug in die Wohngemeinschaft bei ihren Eltern in S..., im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Umstand, dass die Hilfeempfängerin in der Einrichtung selbst für die Unterbringung aufkommen musste, spricht nicht gegen eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2009 – L 9 B 473/09 SO ER - ausgeführt, dass § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die ambulante Betreuung in einer vom Antragsteller selbst angemieteten Wohnung stattfindet. Der Senat hält daran fest, dass Voraussetzung für das Eingreifen von § 98 Abs. 5 SGB XII nicht ist, dass die Wohnung, in der die die ambulante Betreuungsleistung erbracht wird, vom Anbieter der ambulanten Dienstleistung organisiert sein muss (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 – L 13 SO 5/07 ER).

34

Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich bei der Psychosozialen Wohngemeinschaft „F...“ um eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit oder um eine teilstationäre Einrichtung handelt; denn auch beim Vorliegen einer teilstationären Einrichtung wäre der Beklagte örtlich zuständig. Obwohl § 98 SGB XII insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, ergibt sich dies durch Auslegung der Norm.

35

Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wäre die Zuständigkeit des Beklagten bei der Inanspruchnahme einer stationären Einrichtung gegeben, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme und auch die zwei Monate davor im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER). Denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rn. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort zu knüpfen. Bei Leistungserbringung für Hilfen in derartigen Einrichtungen sind die anfallenden Kosten in der Regel höher als in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten, aber geringer als in stationären Einrichtungen. Wenn schon bei der Einrichtung mit geringster Kostenlast eine Zuständigkeit beim Beklagten begründet ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei Einrichtungen mit „mittlerer“ Kostenlast anders sein sollte. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen; denn eine „teil“-stationäre Einrichtung ist eine Unterform der stationären Einrichtung.

36

Hielte man die vorstehende am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund der ansonsten im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen (vgl. etwa § 13 SGB XII) für unzutreffend, wäre eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen gerechtfertigt, die hier zur Zuständigkeit des Beklagten führte. Eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte wären zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulante betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelung deutlich wird. Mit deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 67 zu § 93 SGB XII a.F.).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

38

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten, die ihr im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme für R... D... entstanden sind.

2

Der am ... 1968 geborene R...D... wurde mit Urteil des Landgerichts Verden vom 4. Dezember 2001 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seit März 2002 befand er sich im Maßregelvollzug im Landeskrankenhaus B... Anschließend war er in Einrichtungen der „B... Schleswig-Holstein gGmbH“ untergebracht. Ab 20. Februar 2006 wurde R... ... in einer Wohngemeinschaft der „h... K... gGmbH“ in K... betreut. Die Maßnahme wurde zunächst vom Landeskrankenhaus B... finanziert.

3

Am 24. Juli 2006 ging bei dem Beklagten ein Schreiben des R... ... vom 21. Juni 2006 ein, mit dem dieser Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit nach der bedingten Entlassung aus dem Maßregelvollzug beantragte. Diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 1. August 2006 per Fax vorab an die Klägerin weiter mit der Begründung, die Zuständigkeit für die teilstationäre Wohngemeinschaft in der „h... K... gGmbH“ liege bei der Klägerin.

4

Mit Beschluss des Landgerichts Stade vom 9. Oktober 2006 wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt mit der Auflage, in der Wohngemeinschaft der „h... K... gGmbH“ zu verbleiben.

5

Die Klägerin übernahm mit Bescheiden vom 1. Februar, 31. Mai und 1. Juni 2007 die Kosten für die teilstationäre Betreuung von R... D... in der Zeit vom 26. Oktober 2006 bis zum 7. November 2007. Ab 8. November 2007 war R... D... abgängig.

6

Bereits mit Schreiben vom 7. Februar 2007 hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Mit weiteren Schreiben vom 7. Juni und 12. Oktober 2007 sowie vom 26. November 2008 forderte sie den Beklagten erneut zur Zahlung auf und bezifferte den Erstattungsanspruch mit 19.123,16 EUR.

7

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2010 Klage erhoben und vorgetragen, zuständig für die Leistungen bei der „h... K... gGmbH“ sei der Beklagte, denn R... D... habe vor seiner Inhaftierung im Bereich des Beklagten gewohnt. Zwar werde die „h... K... gGmbH“ als teilstationäre Einrichtung bezeichnet, tatsächlich habe es sich aber um eine ambulant betreute Wohnform gehandelt, so dass der Beklagte nach § 98 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), zuständig sei. Selbst bei einer teilstationären Unterbringung sei nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts der frühere Kostenträger zuständig.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der Eingliederungshilfe für R... D... in der Zeit vom 26. Oktober 2006 bis 7. November 2007 in Höhe von insgesamt 19.123,16 EUR zu erstatten.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat darauf verwiesen, dass es sich bei der „h... K... gGmbH“ laut Leistungsvereinbarung um eine teilstationäre Einrichtung handele, für die gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII die Klägerin zuständig sei.

13

Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 27. November 2012 den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Kosten der Eingliederungshilfe für R... D... in der Zeit vom 26. Oktober 2006 bis 7. November 2007 in Höhe von insgesamt 19.123,16 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe auf Grundlage von § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), Anspruch auf Erstattung der für R... D... aufgewandten Kosten. Der Beklagte sei nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII für die Unterbringung von R... D... nach dessen Wechsel vom Landeskrankenhaus B... in die „h... K... gGmbH“ zuständig gewesen. Dementsprechend sei er auch weiterhin zuständig für die Betreuung von R... D... nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug in derselben Einrichtung. Dabei handele es sich um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. Die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen bei der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit seien ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassten unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung als auch in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften. Selbst wenn die streitige Betreuungsleistung aber eine teilstationäre Maßnahme wäre, wäre die Zuständigkeit des Beklagten nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 12/10) ebenfalls gegeben.

14

Der Beklagte hat am 21. Dezember 2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Betreuung des R... D... in der „h...Kiel gGmbH“ sei über eine ambulante Betreuung weit hinausgegangen. Vielmehr habe es sich dabei um eine teilstationäre Einrichtung gehandelt. Für teilstationäre Einrichtungen sei § 98 Abs. 5 SGB XII nicht anwendbar. Die Zuständigkeit folge aus § 98 Abs. 1 SGB XII und liege damit bei der Klägerin. Die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts sei nicht zutreffend, denn damit werde praktisch jegliche Zuständigkeitsregelung nach § 98 Abs. 1 SGB XII ausgehebelt. Diese Vorschrift sei dann nur noch für ambulante Leistungen eröffnet, die unabhängig von einer betreuten Wohnform geleistet würden. Jedenfalls könne die analoge Anwendung von § 98 Abs. 5 bzw. 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht für alle teilstationären Einrichtungen angenommen werden, denn anderenfalls wäre auch die Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als teilstationäre Einrichtung davon betroffen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 2012 aufzuheben
und die Klage der Klägerin abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie beruft sich darauf, dass es sich bei der Betreuung in der „h... K... gGmbH“ um eine ambulant betreute Wohnform gehandelt habe mit der Folge, dass der Beklagte für die Kosten dieser Einrichtung zuständig sei.

20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nicht begründet.

22

Das Sozialgericht hat der Klage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Diese hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 19.123,16 EUR für die Betreuung des R... D... in der Zeit vom 26. Oktober 2006 bis 7. November 2007 durch die „h... K... gGmbH“.

23

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 14 Abs. 4 SGB IX. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet der Rehabilitationsträger, der für die Leistung zuständig ist, dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist.

24

§ 14 Abs. 4 SGB IX normiert für den zweitangegangenen Träger einen den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 bis 105 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), vorgehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der zweitangegangene Rehabilitationsträger für eine in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallende Maßnahme aufgewandt hat (Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 14 Rdn. 24 ff. unter Berufung auf BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R). Die Vorschrift begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse der raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsberechtigten abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür als Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig zu sein (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 – L 4 SO 67/11, recherchiert bei juris, Rdn. 22).

25

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 SGB IX sind hier gegeben. Die Klägerin ist nach der fristgerechten Weiterleitung des Leistungsantrages durch den Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten zuständig geworden und hat als zweitangegangener Rehabilitationsträger vorläufig gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IX die Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Klägerin hat den Anspruch gegenüber dem Beklagten auch innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Sie hat mit Bescheid vom 1. Februar 2007 für den Zeitraum vom 26. Oktober 2006 bis zum 25. April 2007, mit Bescheiden vom 31. Mai und 1. Juni 2007 für den Zeitraum bis zum 25. Oktober 2007 und danach in Fortführung der Zuständigkeit aus § 14 SGB IX bis zum 7. November 2007 Leistungen gewährt und mit Schreiben vom 7. Februar, 7. Juni, 12. Oktober und 26. November 2008 den Kostenerstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend gemacht. Verjährung nach § 113 SGB X ist angesichts der Klageerhebung am 29. Dezember 2010 nicht eingetreten.

26

Die Zuständigkeit des Beklagten folgt entweder unmittelbar aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII oder aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere aufgrund des Zusammenspiels von Abs. 2 und Abs. 5 des § 98 SGB XII.

27

Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Satz 2 dieser Vorschrift besagt, dass in dem Fall, dass bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren, oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend ist.

28

R... D... wohnte vor seiner Inhaftierung in H... im Bereich des Beklagten. Daher war dieser seit der Inhaftierung und dem angeordneten Maßregelvollzug für stationäre Leistungen zuständig. Die Aufnahme in den Maßregelvollzug und die Entzugsklinik im Landeskrankenhaus B... wird nach § 98 Abs. 4 SGB XII wie eine stationäre Leistung behandelt. Bejaht man mit der Klägerin das Vorliegen einer ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit in der „h... K... gGmbH“, ergäbe sich die Zuständigkeit des Beklagten unmittelbar aus § 98 Abs. 5 SGB XII, denn der Beklagte war bei dem Wechsel aus dem Maßregelvollzug in die Eingliederungshilfemaßnahme als Kostenträger zuständig.

29

Es kann aber offenbleiben, ob es sich bei der Betreuung durch die „h... K... gGmbH“ um eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit oder – wovon der Beklagte ausgeht und wofür auch Einiges spricht – um eine teilstationäre Einrichtung handelt. Auch bei Vorliegen einer teilstationären Einrichtung wäre der Beklagte örtlich zuständig. Obwohl § 98 SGB XII insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, ergibt sich dies durch Auslegung der Norm.

30

Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII wäre die Zuständigkeit des Beklagten gegeben, weil er vor dem Wechsel in die Eingliederungshilfemaßnahme zuständig war und nunmehr gemäß § 98 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 SGB XII durch den Übertritt des R... D... in die Eingliederungshilfemaßnahme weiterhin zuständig bleibt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER – und in seinem Urteil vom 9. März 2011 – L 9 SO 12/10 – (jeweils veröffentlicht bei juris) ausgeführt hat und woran er weiterhin festhält, gilt für teilstationäre Einrichtungen dieselbe Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen, denn ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm, den Einrichtungsort schützen zu wollen (vgl. Schoch in: LPK SGB XII, 8. Aufl. 2007, § 98 Rdn. 25), wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu knüpfen. Bei Leistungserbringung für Hilfen in derartigen Einrichtungen sind die anfallenden Kosten in der Regel höher als in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten, aber geringer als in stationären Einrichtungen. Wenn schon bei der Einrichtung mit geringster ebenso wie mit höchster Kostenlast (gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) eine Zuständigkeit beim Beklagten begründet ist, ist kein Grund ersichtlich, dass dies bei Einrichtungen mit „mittlerer“ Kostenlast anders sein sollte. Diese Auslegung lässt sich auch mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen, denn eine „teil“-stationäre Einrichtung ist eine Unterform der stationären Einrichtung.

31

Hielte man die vorstehende am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund der ansonsten im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen teilstationären und stationären Einrichtungen (vgl. § 13 SGB XII) für unzutreffend, wäre eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 bzw. Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen gerechtfertigt, die hier ebenfalls zur Zuständigkeit des Beklagten führte. Eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte wäre zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe am Einrichtungsort hätte schaffen wollen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die bei Schaffung der heute in § 98 Abs. 5 SGB XII enthaltenen Regelungen deutlich wird. Mit deren Einfügung sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 67 zu § 93 SGB XII a. F.).

32

Die besonderen Zuständigkeitsregelungen für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und die Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII dienen dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohnmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an „Zuzügler“ und gewährleisten diesen Schutz auch dann, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen bzw. betreute Wohnmöglichkeiten übertritt. Hierdurch werden die Träger innerhalb der „Einrichtungskette“ geschützt, indem das Gesetz den Sozialhilfeträger für zuständig erklärt, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die erste Einrichtung hatte (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26. April 2011 – L 9 SO 60/11 B ER; Urteil vom 25. Januar 2012 - L 4 SO 67/11). Zum Schutz der Einrichtungsorte ist eine Analogie somit geboten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 – L 4 SO 67/11). Eine Analogie ist insbesondere dann geboten, wenn ein Hilfebedürftiger aus einer stationären Einrichtung oder der gleichgestellten Einrichtung gemäß § 98 Abs. 4 SGB XII in eine teilstationäre Einrichtung wechselt, denn dadurch wird dem Gebot des Schutzes der Einrichtungsorte Geltung verschafft.

33

Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dann laufe § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII leer, wonach für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Die Regelung knüpft an die physische Anwesenheit an und an das Prinzip der Bedarfsdeckung, nämlich dass dort, wo der Bedarf entsteht, er auch gedeckt werden muss, sowie an den Grundgedanken, dass der ortsnahe Hilfeträger am effektivsten in der Lage ist, eine gegenwärtige akute Notlage zu beseitigen (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl. 2012, Rdn. 8, 11). Das besagt aber – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht, dass der Gesetzgeber bewusst § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch auf die teilstationären Einrichtungen beziehen wollte.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

35

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG; der Senat misst der Frage der rechtlichen Einordnung einer teilstationären Unterbringung in § 98 SGB XII, die sich in einer Mehrzahl von Fällen stellt, grundsätzliche Bedeutung bei.


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Januar 2011 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64 945,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 64 945,52 Euro (Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt, die der Kläger in der Zeit vom 29.6.2007 bis 28.2.2009 für M H erbracht hat).

2

Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) für den 1981 geborenen M.H., der von 1994 bis 31.7.2006 im St. Vinzenzstift A (Hessen) stationär untergebracht war und danach vom 1.8.2006 bis 28.6.2007, getragen vom St. Vinzenzstift, betreut wohnte, die entsprechenden Sozialhilfeleistungen erbracht, weil dieser vor Aufnahme in die Einrichtung im Jahre 1994, als er bei seiner Mutter in M (Rheinland-Pfalz) lebte, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Seit dem 29.6.2007 ist M.H. in den Heilerziehungs- und Pflegeheimen Sch (Rheinland-Pfalz) wiederum stationär untergebracht.

3

Den beim Beklagten eingereichten Antrag (vom 9.1.2007) auf Leistungen wegen dieser Unterbringung leitete der Beklagte am 16.1.2007 mit der Begründung an den Kläger weiter, er sei für den Leistungsfall nicht mehr zuständig, nachdem M.H. zwischenzeitlich (ab 1.8.2006 wegen des Betreuten-Wohnens) einen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen begründet habe, der die Zuständigkeit des Klägers nach sich ziehe. Dieser bewilligte M.H. Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unter Beteiligung des Hilfeempfängers in Höhe von 12 Euro monatlich an den Kosten (bestandskräftige Bescheide vom 26.6.2007 und 18.7.2007). Gegenüber dem Beklagten machte er erfolglos einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) geltend(Schreiben vom 3.7.2007).

4

Die auf Kostenerstattung in Höhe von 64 945,52 Euro gerichtete Klage blieb beim Sozialgericht (SG) Kassel ohne Erfolg (Urteil vom 26.1.2011), weil der Kläger selbst für die Leistungsgewährung nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII zuständig gewesen sei. Während des Ambulant-betreuten-Wohnens habe M.H. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A gehabt; § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII, wonach bei einem Wechsel von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Eintritt in die erste Einrichtung abzustellen sei, sei auf den Übergang von einer ambulant-betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung nicht entsprechend anwendbar. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG den Beklagten zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 25.1.2012), weil dieser für die stationäre Maßnahme und damit auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 97 Abs 4 SGB XII) zuständig sei. Das Ambulant-betreute-Wohnen habe die vor der Aufnahme in das St. Vinzenzstift im Jahre 1994 in Gang gesetzte "Kette" von stationären Maßnahmen nicht unterbrochen. Vielmehr ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 5 Satz 1 SGB XII (Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen) aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes von M.H. vor der ersten stationären Aufnahme in das St. Vinzenzstift im Jahre 1994. Deshalb habe er gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX als eigentlich zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger dem Kläger die gesamten Sozialhilfekosten (unter Einschluss der Leistungen für den Lebensunterhalt) zu erstatten. Selbst wenn man bezüglich der Leistungen für den Lebensunterhalt § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht anwenden würde, ergäbe sich insoweit ein Erstattungsanspruch aus § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

5

Mit seiner Revision macht der Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII geltend. Es sei kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII. Durch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts während des Ambulant-betreuten-Wohnens unmittelbar vor der stationären Aufnahme am 29.6.2007 in die Sch Heime sei die "Einrichtungskette" zwischen der ersten stationären Aufnahme und der zweiten unterbrochen worden, sodass § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII Anwendung finde und der Kläger wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des M.H. in A vor Beginn der zweiten stationären Maßnahme zuständig geworden sei.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, weil er selbst der für die M.H. im streitbefangenen Zeitraum erbrachten Leistungen zuständige Leistungsträger ist.

10

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des M.H. gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Bei dem zuvörderst in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX handelt es sich jedoch nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft; durch die Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX wird gegenüber dem Leistungsberechtigten eine eigene gesetzliche Verpflichtung des sog "zweitangegangenen" Leistungs- und Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis begründet, und die Leistungsbewilligung bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung(BSGE 98, 267 ff RdNr 19 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4; BSGE 98, 277 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen des § 14 SGB IX durch den Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger untereinander nicht berührt; insbesondere greift die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht. Bei einem wegen der Leistungen für den Lebensunterhalt ggf nach § 105 SGB X in Betracht kommenden Erstattungsanspruch(dazu später) ist eine Entscheidung des Senats zumindest deshalb ohne Beiladung des M.H. möglich, weil die Klageabweisung diesem zu keinerlei Nachteil gereichen kann (vgl zu dieser Überlegung nur BSG SozR 4-1300 § 104 Nr 5 RdNr 24 mwN). Ob eine Beiladung im Hinblick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X überhaupt erforderlich gewesen wäre(vgl dazu BSG aaO), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

11

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten kommt zunächst § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX in Betracht. Danach erstattet ein Rehabilitationsträger dem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig ist in diesem Sinne ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Versicherte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können(vgl: BSGE 98, 277 RdNr 10 ff mwN = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 12 RdNr 9 mwN). Dies gilt aber nicht in der offenbar hier vorliegenden Konstellation der Heranziehung anderer (juristischer) Personen durch den zuständig bleibenden Sozialhilfeträger nach § 99 SGB XII durch Landesrecht(§ 4 Landesgesetz zur Ausführung des SGB XII vom 22.12.2004 - AGSGB XII Rh-Pf - Gesetz- und Verordnungsblatt 571). Hier richtet sich der Erstattungsanspruch gegen die herangezogene juristische Person; die Beteiligtenfähigkeit des Beklagten ergibt sich insoweit wegen des in Rheinland-Pfalz geltenden Behördenprinzips aus § 70 Nr 3 SGG.

12

Ob vorliegend § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt an M.H. nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des SGB XII wegen § 97 Abs 4 SGB XII (sachliche Zuständigkeit für alle Leistungen des SGB XII bei Zuständigkeit für stationäre Leistungen) einschlägig ist oder ob insoweit statt § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX § 105 SGB X zur Anwendung kommt, weil es sich bei diesen Leistungen nicht um Teilhabeleistungen handelt, kann dahinstehen. Der Kläger ist nämlich ohnedies nicht erst aufgrund der innerhalb von zwei Wochen (§ 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX) nach Antragseingang beim Beklagten erfolgten Weiterleitung des Antrags auf Kostenübernahme für die Unterbringung in den Heimen Sch (als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs 3, §§ 53 und 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX) gegenüber dem Leistungsempfänger im Außenverhältnis zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger(§ 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX iVm § 5 Nr 4 SGB IX) geworden, sondern er ist für alle erbrachten Leistungen der originär örtlich und sachlich zuständige Leistungs- bzw Rehabilitationsträger (§ 97 Abs 1 und Abs 2 Satz 1, Abs 3 Nr 1 und Abs 4, § 98 SGB XII iVm § 2 Abs 3, § 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488). Der Beklagte ist deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erstattungspflichtig (passiv legitimiert); ebenso wenig kommt - unabhängig von einer Heranziehung nach § 99 Abs 2 SGB XII iVm § 4 AGSGB XII Rh-Pf - die Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers(§ 1 Abs 2 AGSGB XII Rh-Pf) als des sachlich zuständigen Leistungsträgers (§ 97 Abs 2 SGB XII iVm § 2 AGSGB XII Rh-Pf) bzw der entsprechenden Behörde in Betracht.

13

Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob M.H. bis zur Aufnahme in die Einrichtungen Sch, also bis einschließlich 28.6.2007, tatsächlich Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens erhalten hat (zu der Voraussetzung des Erhaltens von Leistungen siehe OVG Münster, Urteil vom 19.2.2013 - 12 A 1906/12); der Gebrauch dieses Rechtsbegriffs durch das LSG kann jedenfalls die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) nicht ersetzen (vgl dazu: BSGE 109, 56 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Hat M.H. bis einschließlich 28.6.2007 nicht ambulant-betreut gewohnt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers - und daraus folgend auch die sachliche - bereits aus § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII, wonach für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemessen an diesen Kriterien ist nach den vom LSG festgestellten Umständen, die in der Zeit vom 1.8.2006 bis 28.6.2007 jedenfalls einen Aufenthalt des M.H. in einer stationären Einrichtung ausschließen (vgl zur Problematik des gewöhnlichen Aufenthalts bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung § 109 SGB XII), von einem gewöhnlichen Aufenthalt in A, im Zuständigkeitsbereich des Klägers, auszugehen. M.H. hatte sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass er nur weniger als ein Jahr in der Wohngruppe gelebt habe und bereits im Jahr 2007 die Wiederaufnahme in eine stationäre Einrichtung, in der ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden kann (§ 109 SGB XII), in die Wege geleitet worden sei; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs außerhalb dieser stationären Einrichtung in A auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 - juris RdNr 23 mwN).

14

Aber auch dann, wenn M.H. vom 1.8.2006 bis 28.6.2007 ambulant-betreut gewohnt haben sollte, wäre der Kläger örtlich und sachlich zuständiger Leistungs- bzw Rehabilitationsträger für die in den Heimen Sch gewährten Leistungen. Es könnten dann zwar Gründe dafür sprechen, die M.H. seit 1994 gewährten Leistungen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - gleichgültig ob stationär, teilstationär oder ambulant - insgesamt als einheitliches Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens zu werten (vgl zum Wechsel von einer ambulant-betreuten Wohnform zur anderen bereits: BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), und die örtliche - damit vorliegend auch die sachliche - Zuständigkeit des Klägers bei einem mehrfachen Wechsel zwischen stationärer und ambulanter Betreuung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) zu beurteilen. Nur bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen in diesem Sinne wäre eine Analogie zu § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII überhaupt denkbar. Wäre dies der Fall, müsste allerdings § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII beachtet werden(dazu später); bei dessen Anwendung würde ebenso wenig eine Zuständigkeit des Beklagten begründet wie über § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII ohne entsprechende Heranziehung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII.

15

Gemäß § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII ist für die stationäre Leistung, wenn die Leistungsberechtigten beim Einsetzen der Sozialhilfe aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eingetreten war, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Daneben bestimmt § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII, dass für Leistungen an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär-betreuten Wohnformen könnte sprechen, dass der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des Betreuten-Wohnens, der durch Leistungen der Sozialhilfe zu decken ist, als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten(vgl § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX) im Kern unverändert bleibt und lediglich der äußere Rahmen, in dem die Hilfe geleistet wird (ambulant oder stationär), Veränderungen unterworfen ist. Der Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten entfiele dann bei unveränderter Bedarfslage (Betreutes-Wohnen) nicht (so auch: Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 96a, Stand Juni 2012, Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 90 f, und Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74; aA Gerlach, ZfF 2008, 5, 9, Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII, § 98 SGB XII RdNr 53, und Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 98 SGB XII RdNr 60). § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII könnte indes aus teleologischen Gründen allenfalls bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens entsprechend herangezogen werden; denn seine generelle Anwendung bei einem Wechsel zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreuten-Wohnformen lässt sich keinesfalls mit Wortlaut und Systematik des § 98 Abs 5 SGB XII vereinbaren, der anders als Abs 4 gerade nicht auf die gesamten Absätze 1 und 2 verweist.

16

Die entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII würde unter diesen Voraussetzungen zu einer fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten führen, weil an dem gewöhnlichen Aufenthalt des M.H. vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung im Jahr 1994 (in M, Rheinland-Pfalz) anzuknüpfen wäre. Insoweit hat das LSG jedoch nicht beachtet, dass § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII für das Ambulant-betreute-Wohnen eine Sonderregelung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit trifft, wonach vor Inkrafttreten des SGB XII zum 1.1.2005 begründete Zuständigkeiten von der Regelung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII unberührt bleiben. Dieser normative Befehl ist so zu verstehen, dass bei einem Leistungsfall des Betreuten-Wohnens, der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die zur Zeit des Leistungsbeginns geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (vgl BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Geregelt ist zwar unmittelbar nur das Ambulant-betreute-Wohnen; wollte man § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle des Ambulant-betreuten-Wohnens nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII und auf einen Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung anwenden, wäre zwangsläufig auch die Sonderregelung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII für sog Altfälle zu berücksichtigen, die durch die entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII nicht unterlaufen werden darf. Da die Analogie zu § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII beim Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung - gleichgültig in welcher Reihenfolge - nur mit dem Argument eines einheitlichen, ununterbrochenen sozialhilferechtlichen Bedarfsfalls des Betreuten-Wohnens überhaupt bejaht werden könnte, würde sich vorliegend die Zuständigkeit weiterhin nach den Vorschriften des BSHG richten; denn nach den Feststellungen des LSG handelte es sich jedenfalls für die Zeit von 1994 bis 28.6.2007 um ein solch einheitliches Leistungsgeschehen. Nach § 97 Abs 2 Satz 1 BSHG wäre dann für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme (hier 29.6.2007) hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte; dies war - wie oben ausgeführt - A (Hessen). Auf die stationäre Unterbringung vor dem Ambulant-betreuten-Wohnen käme es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit mangels einer Kette zwischen stationären Einrichtungen nach § 97 Abs 2 BSHG nicht an; eine § 98 Abs 5 SGB XII vergleichbare Regelung, über die die im Gesetz vorgesehene Einrichtungskette auf Ambulant-betreute-Wohnformen hätte ausgeweitet werden können, kannte das BSHG nicht.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

18

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.