Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Juni 2015 - L 7 SF 139/14 B E

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2015:0615.L7SF139.14BE.0A
15.06.2015

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde richtet sich gegen die Aussetzung eines Verfahrens im Kostenhöhestreit.

2

Die am …1913 geborene und am …2012 verstorbene Klägerin begehrte in dem unter dem Aktenzeichen S 1 R 165/06 vor dem Sozialgericht Lübeck geführten Klageverfahren die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente unter Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) in der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.

3

Dieses Klagebegehren war aus Sicht der Klägerin erfolgreich. Die Beklagte erkannte am 8. April 2008 den klägerischen Anspruch an. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis an. Gleichzeitig gab die Beklagte ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab.

4

Mit Beschluss vom 19. November 2010 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Lübeck die durch die Beklagte zu ersetzenden Kosten für das Klageverfahren auf 456,35 EUR fest.

5

Dagegen hat die Klägerin am 7. Dezember 2010 Erinnerung eingelegt. Nachdem der Tod der Klägerin bekannt wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. April 2013 vorgetragen, dass die Kosten erst bei Nachweis der Rechtsnachfolge abgerechnet werden könnten. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie sodann mit Schriftsatz vom 12.11.2013 klargestellt, dass sie einen Aussetzungsantrag gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) stellt.

6

Mit Beschluss vom 21. November 2013 hat das Sozialgericht Lübeck das Verfahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf den zulässigen Antrag der Beklagten sei die Aussetzung anzuordnen gewesen, denn die Klägerin sei nach Rechtshängigkeit der Kostensache verstorben und eine Aufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsnachfolger sei nicht erfolgt.

7

Gegen den der Bevollmächtigten der Klägerin am 26. November 2013 zugestellten Beschluss richtet sich deren Beschwerde vom 11. Dezember 2013. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Sozialgericht habe das Verfahren nicht aussetzen dürfen, denn eine Aussetzung sei nur bis zur Rechtskraft des Urteils möglich und § 246 ZPO sei auf das isolierte Kostenfestsetzungsverfahren im Falle des Todes des Kostengläubigers nicht anwendbar. Davon gehe auch die Vereinbarung aus, die sie mit der Beklagten über die generelle Handhabung der Kostenerstattung getroffen habe. Auch sei aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entnehmen, dass nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr ausgesetzt werden könne. Es ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2007, dass nur die umfassende Aussetzung des Rechtsstreits die Kostenfestsetzung hindere und eine Kostenfestsetzung bei Tod einer Partei nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung noch zulässig ist. Der Aussetzungsantrag der Beklagten sei aber auch unbegründet, es sei nicht ersichtlich, welches Interesse diese an der Aussetzung des Verfahrens haben sollte. Insoweit stützt sich die Kläger-Bevollmächtigte auf Rechtsprechung des Sozialgerichts Düsseldorf, z. B. den Beschluss vom 25. September 2013 im Verfahren S 52 R 261/09 W EA, in dem dieses ein berechtigtes Interesse der Beklagten in Konstellationen wie der vorliegenden verneint hat. Es stehe dem Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht entgegen, dass die Erben noch unbekannt seien. Die Prozessvollmacht erlösche durch den Tod des Vollmachtgebers gemäß § 86 ZPO gerade nicht. Soweit die Beklagte sich auf Kommentierungen zur Zivilprozessordnung stütze, habe sie übersehen, dass der Aussetzungsantrag nur solange zulässig sei, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Auch die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte stütze, decke deren Rechtsansicht nicht. Die Kläger-Bevollmächtigte weist darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen der Erörterung über eine Kostenvereinbarung mündlich zugesichert habe, auf den Nachweis der Rechtsnachfolge zu verzichten und regt insoweit Ermittlungen an. Sie beantragt,

8

den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 21. November 2013 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Sie trägt vor, es könne nicht bestätigt werden, dass im Rahmen der Erörterungen über den Abschluss einer Kostenvereinbarung zugesichert worden sei, auf den Nachweis der Rechtsnachfolge zu verzichten. Sie weist auf die Kommentierung zu der Vorschrift des § 246 Abs. 1 ZPO hin, wonach der Aussetzungsantrag in jeder Lage des Verfahrens zulässig sei. Gegenwärtig fehle es an der Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Der Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel sei unabdingbare Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungstitel. Um einen Kostenfestsetzungsanspruch durchsetzen zu können, bedürfe der Rechtsnachfolger der Umschreibung des Titels aus dem Hauptsacheverfahren. Insoweit stützt sich die Beklagte auf Rechtsprechung des BGH. Sie trägt weiter vor, das Verfahren sei auf Antrag sogar dann auszusetzen, wenn die Erben der verstorbenen Partei erklärten den Rechtsstreit aufzunehmen. Nur in diesen Fällen bedürfe es der Darlegung eines gesonderten Interesses an der Aussetzung, welches in einem Rechtsstreit der Erben begründet sein könne. Ein gesondertes rechtliches Interesse sei im Tatbestand des § 246 ZPO nicht aufgeführt. Dies ergebe sich nach ihrer Meinung bereits aus der unklaren Rechtslage zur Kostengläubigerschaft.

12

Ergänzend wird bezüglich des Sach- und Streitstandes auf die weiteren Schriftsätze sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren S 1 R 165/06 und der den verstorbenen Ehemann der Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

13

II:

14

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch nicht von der Ausschlussregelung des § 172 Abs. 2 SGG umfasst, weil es sich bei der Anordnung der Aussetzung des Verfahrens nicht um eine bloße prozessleitende Verfügung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig § 172 Rn. 3).

15

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss das Verfahren ausgesetzt.

16

Gemäß § 239 Abs. 1 ZPO tritt eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Gemäß § 246 Abs. 1 ZPO tritt wegen Todes eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, sofern eine Prozessvertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. Das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten und in den Fällen des Todes und auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

17

Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 202 SGG auch im Sozialgerichtsprozess. Sie betreffen in ihrem direkten Anwendungsbereich das Erkenntnisverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Die Vorschriften sind aber auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO Vorbemerkung § 239 Rn. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO Übersicht § 239 Rn. 3; Greger in Zöller, ZPO Vorbemerkung § 239 Rn. 8). Die eigenständige entsprechende Anwendung der Regelung der §§ 239 ff. auf das Kostenfestsetzungsverfahren ist zunächst von der Frage zu unterscheiden, inwieweit eine im Erkenntnisverfahren erfolgte Aussetzung des Verfahrens auf ein Kostenfestsetzungsverfahren fortwirkt. Die Zulässigkeit eines Aussetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren ist anhand des Gegenstands des Kostenfestsetzungsverfahrens zu bestimmen. So kann der Zulässigkeit eines Aussetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren entgegen den Ausführungen der Kläger-Bevollmächtigten nicht entgegengehalten werden, dass das Erkenntnisverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Entsprechende Ausführungen in der Kommentarliteratur beziehen sich ersichtlich auf einen Aussetzungsantrag im Erkenntnisverfahren und nicht einen solchen im Kostenfestsetzungsverfahren. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Aussetzungsantrag daher bis zur Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig.

18

Die Unanwendbarkeit des § 246 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Aussetzung des Festsetzungsverfahrens bei noch nicht rechtskräftiger Kostengrundentscheidung. Sie berührt andere Vorschriften, die eine Aussetzung des Verfahrens ermöglichen, nicht.

19

Sind demnach die Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO uneingeschränkt auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden, so war das Verfahren auf Antrag der Beklagten des Sozialgerichts auszusetzen. Ein Aussetzungsantrag ist gestellt worden. Dabei kann offenbleiben, ob dieser bereits konkludent mit Schreiben der Beklagten vom 17. April 2013 zu erblicken ist. Jedenfalls hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. November 2013 explizit einen Aussetzungsantrag gestellt.

20

Dies geschah auch zulässig. § 246 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht in den Fällen des Todes eines Beteiligten auch ein Aussetzungsantragsrecht des Prozessgegners vor. Weiteren als im Gesetz genannten inhaltlichen Beschränkungen unterliegt das Antragsrecht des Prozessgegners nicht. Zwar wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur in diesem Zusammenhang zum Teil ein besonderes Aussetzungsinteresse des Prozessgegners gefordert (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. März 2013, 3 W 18/13; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 246 Rn. 5). Dies bezieht sich aber auf Prozesskonstellationen, in denen die Aufnahme des Rechtsstreits durch einen Rechtsnachfolger nach dem Tod der ursprünglichen Partei erfolgt ist, aber im Hinblick auf einen Streit um die Erbfolge ein berechtigtes Interesse des Prozessgegners an der weiteren Aussetzung des Verfahrens bekannt wurde. Das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses betrifft daher nur Fallkonstellationen, in denen der Unterbrechungsgrund des § 239 Abs. 1 ZPO gar nicht mehr erfüllt ist, weil die Aufnahme durch einen Rechtsnachfolger bereits stattgefunden hat, in denen aber aus besonderen Gründen dennoch ein berechtigtes Interesse des Gegners an der Aussetzung angenommen wird. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger gerade deshalb nicht stattgefunden hat, weil die Erben nicht bekannt sind, lässt sich eine Einschränkung des Antragsrechts des Prozessgegners aus § 246 Abs. 1 Satz 2 ZPO über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht begründen. Nicht gefolgt werden kann insoweit der Rechtsprechung des Sozialgerichts Düsseldorf. Dieses stützt seine Annahme des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an der Aussetzung in der von der Kläger-Bevollmächtigten übersandten Entscheidung vom 7. Juli 2014 im Verfahren S 45 SF 69/11 E auf eine Kommentarstelle in der zivilprozessualen Literatur (Zöller § 246 Rn. 5), übersieht aber, dass sich die dortigen Ausführungen auf die oben bereits beschriebene Konstellation der Aussetzung trotz Aufnahmeerklärung des Rechtsnachfolgers beziehen.

21

Gestützt wird die klägerische Ansicht auch nicht durch den von ihr zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2007, denn die dortigen Ausführungen beziehen sich zunächst gar nicht auf einen im Kostenfestsetzungsverfahren gestellten Aussetzungsantrag, sondern auf die Fernwirkung eines bereits im Erkenntnisverfahren gestellten Aussetzungsantrags, die dem Grunde nach bejaht wird. Das OLG Koblenz hat dennoch die Kostenfestsetzung für zulässig erachtet, allerdings lag dem eine Personenmehrheit von Kostengläubigern zugrunde. Der Tod einer der drei Kostengläubiger sollte die Kostenfestsetzung zugunsten der anderen beiden Kostengläubiger nicht hindern. Diese Konstellation ist mit dem hier zu entscheidenden Fall überhaupt nicht zu vergleichen.

22

Unerheblich für die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses vom 21. November 2013 ist es, ob sich die Beteiligten generell darauf geeinigt haben, den Nachweis der Rechtsnachfolge nicht zu verlangen. Selbst wenn sich die Beklagte durch Stellung des hiesigen Aussetzungsantrages abredewidrig gegenüber der Kläger-Bevollmächtigten verhalten haben sollte, hinderte dies die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsantrages im gerichtlichen Verfahren nicht, denn dessen Zulässigkeit richtet sich allein nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des SGG und der ZPO und nicht nach Abreden der Parteien untereinander.

23

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 177 SGG endgültig.


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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten


(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht


Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfo

Referenzen

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.