Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Feb. 2006 - L 7 RJ 61/02

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2006:0228.L7RJ61.02.0A
bei uns veröffentlicht am28.02.2006

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren hat.

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Der 1948 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Klempner und Installateur in der Zeit von April 1963 bis August 1966 mit Erfolg abgeschlossen. Von 1966 bis 1969 war er bei verschiedenen Firmen als Schlosser mit Schmiedearbeiten, Schweißarbeiten sowie im Rohrleitungsbau beschäftigt. Von 1970 bis 1974 war der Kläger bei verschiedenen Firmen als Klempner und Installateur tätig. Danach hat er bei unterschiedlichen Firmen Montagearbeiten im Rohrleitungsbau und im Stahlbau verrichtet. Dabei hat er auf verschiedenen Großbaustellen in Deutschland Schlosser- und Schweißarbeiten verrichtet. Zuletzt war er in Deutschland bis September 1976 bei der Firma M. Rohrbau, D., beschäftigt. Anschließend siedelte der Kläger nach Schweden über, wo er zunächst wiederum bei verschiedenen Firmen als Klempner und im Rohrleitungsbau tätig war. Von 1979 bis 1984 verrichtete der Kläger schwere körperliche Arbeiten in einem schwedischen Stahlwerk (J. Da.). Ab 1984 nahm er nach eigenen Angaben an einer Maßnahme der Berufsförderung teil. Ab 1986 war er selbstständiger Unternehmer in der Herstellung von Trainingssulkys für Trabrennen. Ab etwa 1993 war er dauerhaft arbeitsunfähig. Seine selbständige Tätigkeit gab er 1996 auf. Der schwedische Versicherungsträger gewährte dem Kläger seit etwa 1998 eine Invaliditätsrente. Der Kläger lebt in Schweden und ist inzwischen schwedischer Staatsangehöriger.

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Am 28. Juli 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er machte geltend, an multiplen Schmerzen im ganzen Körper zu leiden. Der Kläger übersandte der Beklagten ein Gutachten der Diagnostischen Zentrale der Reha-Klinik R., das nach einer Untersuchung am 17. Juni 1997 erstattet worden war, den Bericht zu einer Maßnahme zur Rehabilitation, an der der Kläger vom 11. August 1997 bis zum 19. September 1997 im Krankenhaus K. teilgenommen hatte, den Bericht des Psychiatrischen Krankenhauses Da. vom 10. Dezember 1997, das Gutachten des Krankenhauses N. vom 24. April 1998 sowie das Gutachten des schwedischen Versicherungsarztes J. Ka. vom 4. Mai 1998. Die Beklagte wertete die vorgelegten medizinischen Unterlagen aus und lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Bescheid vom 12. Januar 1999 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger an Körperschmerzen ohne organische Ursache leide. Unter Berücksichtigung dieser Diagnose und der dazu erhobenen Befunde sei der Kläger noch in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen und im Stehen fortgesetzt vollschichtig sowie mittelschwere Arbeiten im Sitzen und im Stehen fortgesetzt vollschichtig zu verrichten. Bei der Prüfung, ob der Kläger berufsunfähig sei, sei von seiner letzten Tätigkeit als Stahlwerksarbeiter auszugehen. Danach sei er als angelernter Arbeiter einzustufen. Mit dem genannten Leistungsvermögen sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort könne er noch tätig sein.

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Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass er eine Rente aus der schwedischen Versicherungskasse beziehe, zu deren Berechnung jedoch nur die schwedischen Versicherungszeiten herangezogen worden seien. Die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten seien unberücksichtigt geblieben. Er sei insbesondere wegen seiner Kopfschmerzen, Schmerzen in beiden Ohren, Schmerzen im Bereich der Brust und des Rückens, Krämpfen in den Armen und Händen sowie einem Engegefühl im Hals mit Luftnot nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Begründung nahm er Bezug auf den Bewilligungsbescheid des schwedischen Versicherungsträgers vom 8. Februar 1999 sowie die - bereits vorliegenden - in Schweden erstatteten medizinischen Gutachten.

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Die Beklagte veranlasste die prüfärztliche Stellungnahme der Ärztin Dr. Z. vom 25. Mai 1999. Sodann wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 1999 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der wegen allgemeiner Körperschmerzen gestellte Rentenantrag sei anhand ausführlicher ärztlicher Unterlagen der schwedischen Rentenkasse abgelehnt worden. Es handele sich um Schmerzen, die im gesamten Körper vorhanden seien und für die kein organisches Korrelat gefunden werden könne. Man vermute als Ursache eine verstärkte elektromagnetische Strahlung durch Starkstromleitungen in Wohnungsnähe. Befunde, die für eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit sprächen, könnten den umfangreichen ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden. Auch der Schilderung der gesundheitlichen Probleme durch den Kläger im Widerspruchsverfahren und den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen könnten keine Hinweise für eine bedeutende Minderung der körperlichen Belastbarkeit entnommen werden. Die vom Kläger geltend gemachte Auswertung eines Klinikberichts von 1976 betreffend einer Leistenoperation sei ebenso wenig erforderlich wie eine Begutachtung in Deutschland. Bei dem Kläger liege keine sozialmedizinisch bedeutende körperliche Erkrankung vor. Der Kläger sei damit noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Er sei der Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen. Mit dem genannten Leistungsvermögen könne er seinen erlernten Beruf weiterhin ausüben. Damit liege Berufsunfähigkeit und erst recht Erwerbsunfähigkeit nicht vor.

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Dagegen hat der Kläger am 2. September 1999 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Dass er erwerbsunfähig sei, habe bereits die schwedische Versicherungskasse festgestellt. Bei der Berechnung der schwedischen Rente seien jedoch die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten unberücksichtigt geblieben. Er habe Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der in Deutschland zurückgelegten Arbeitsjahre.

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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

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Das Sozialgericht hat die gutachtliche Stellungnahme des Arztes für innere Medizin Prof. Dr. H. vom 7. August 2001 eingeholt und in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2002 den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. gehört. Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar erfülle der Kläger die Wartezeit und auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bestünde jedoch nicht, weil der Kläger nicht berufsunfähig sei. Der Kläger leide seit 1993 und vermehrt wohl seit 1997 unter diffusen Ganzkörperschmerzen, die von ihm selbst auf Feuchtigkeit im Haus und Einflüsse einer Starkstromleitung über seinem Haus zurückgeführt würden. Daneben sei eine psychische Auffälligkeit mit Zeichen einer sozialen Isolierung festzustellen, wobei diesbezüglich keine Ursächlichkeit aus den Akten abzuleiten sei. Auch wenn daraus von schwedischen Ärzten eine deutliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens abgeleitet würde, lasse sich dies aus somatischen Gründen nicht herleiten. Es bestehe eine deutliche psychische Auffälligkeit. Eindeutige Befunde bezüglich der gegenwärtigen Ausprägung und Intensität der geklagten Beschwerden lägen jedoch nicht vor. Die Angaben des Klägers und die vorliegenden medizinischen Unterlagen aus der Zeit bis 1998 seien wenig aussagekräftig, zumal auch die schwedischen Ärzte keine organisch begründbare Ursache für die körperlichen Beschwerden festgestellt hätten. Aus keinem der in Schweden erstatteten Gutachten lasse sich die Aufhebung des Leistungsvermögens zweifelsfrei ableiten. Die offensichtlich bestehende psychische Mitbeteiligung führe zu keiner anderen Beurteilung, weil mangels aktueller medizinischer Befunde weder der Schweregrad noch die Besserungsmöglichkeiten entsprechend dem Grundsatz "Reha vor Rente" festgestellt werden könnten. Die vom Kläger behauptete Unfähigkeit, Arbeiten zu verrichten, ließe sich nicht nachweisen. Dies wirke sich zu Lasten des Klägers aus, der weder die ihn aktuell behandelnden Ärzte benannt noch diese von der Schweigepflicht entbunden habe. Die Kammer habe keine aktuellen Befunde ermitteln können. Insbesondere habe das Gericht keine körperliche Untersuchung des Klägers veranlassen können, weil der Kläger einer Untersuchung in Schweden widersprochen habe und auch die beabsichtigte Untersuchung in Deutschland nicht zu Stande gekommen sei. Die vom Kläger dafür genannten Gründe könnten nicht überzeugen, denn die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aus dem Vorjahr ließen keine medizinischen Gründe erkennen, die gegen die Wahrnehmung des Untersuchungstermins in Deutschland sprächen. Auch soweit der Kläger den Einwand geäußert habe, dass er wegen fehlender Barmittel nicht in der Lage sei, nach Deutschland zu reisen, sei dies nicht überzeugend. Dem Kläger sei die Übersendung einer Fahrkarte oder eines Flugscheines in Aussicht gestellt worden. Er habe jedoch auf der Anreise mit dem Pkw bestanden und er habe die medizinische Notwendigkeit, mit dem Pkw anzureisen, nicht belegt. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen und im Stehen fortgesetzt vollschichtig zu verrichten. Damit sei er noch in der Lage, Tätigkeiten auf der Anlernebene, beispielsweise als Metallwerker, Teilezurichter, Feinblechner im Geräte- und Apparatebau sowie als Maschinenbediener in der industriellen Fertigung zu verrichten. Diese von der Beklagten im Verhandlungstermin im Einzelnen benannten Tätigkeiten seien der Kammer aus zahlreichen parallelen Rentenstreitverfahren bekannt. Die an die Ausübung der Tätigkeiten gestellten Anforderungen entsprächen dem attestierten Leistungsvermögen. Der Kläger sei in der Lage, diese Tätigkeiten nach kurzer Einarbeitungszeit wahrzunehmen und es gäbe diese Tätigkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland in hinreichender Zahl. Allein darauf komme es an, auch wenn der Kläger zwischenzeitlich in Schweden seinen Lebensmittelpunkt gefunden habe. Auch die jeweilige Arbeitsmarktlage sei nicht zu berücksichtigen.

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Das Urteil ist der Zustellungsbevollmächtigten des Klägers, der beim Sozialgericht Lübeck beschäftigten Justizangestellten V., am 28. März 2002 zugestellt worden und mit Anschreiben vom 28. März 2002 an den Kläger weitergeleitet worden. In dem von der Zustellungsbevollmächtigten verfassten Anschreiben wird ausgeführt: "Ich bitte zu beachten, dass im Falle der Einlegung der Berufung die Rechtsmittelfrist von drei Monaten mit dem heutigen Tage beginnt". Ferner war dem an den Kläger versandten Urteil eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf eine Frist von drei Monaten zur Einlegung der Berufung beigefügt.

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Gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck wendet sich der Kläger mit der am 17. Mai 2002 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Januar 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Lübeck sowie den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Rente seien unter Berücksichtigung der vom schwedischen Versicherungsträger erteilten Auskünfte weiterhin erfüllt.

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Der Senat hat bei dem Kläger Auskünfte zu seinem beruflichen Werdegang eingeholt und das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 14. Juni 2005 sowie das berufskundliche Gutachten des Herrn Kb. vom 27. September 2005 veranlasst. Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf Bl. 92 bis Bl. 108 sowie Bl. 131 bis Bl. 141 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2006 hat der berufskundige Sachverständige sein Gutachten ergänzend erläutert.

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Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakte haben dem Senat vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch fristgerecht eingelegt. Allerdings beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 151 Satz 1 SGG grundsätzlich einen Monat. Sie verlängert sich jedoch in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG auf drei Monate, wenn das Urteil im Ausland zugestellt worden ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 151 Rz. 6). Nach einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 1975 (L 5 Ar 247/74, Breith. 1976, 713; ebenso: Peters/Sautter/Wolff, SGG, 63. Nachtrag, 3/96, § 151 Rz. 4; anderer Ansicht: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.; Weber, SGb 1976, 435, 439) soll die Frist von drei Monaten auch bei der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 3 SGG gelten. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten Zustellung im Inland ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer a.a.O.). Vorliegend kann dies dahingestellt bleiben: Der Kläger hat die Berufung innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von drei Monaten eingelegt. Falls die Berufungsfrist tatsächlich nur einen Monat betragen würde, wäre die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig, so dass sich die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG auf ein Jahr verlängern würde und damit ebenfalls gewahrt wäre.

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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

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Der Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachte Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach deutschem und nicht nach schwedischem Recht. Der Kläger kann nicht mit Erfolg gegenüber der Beklagten geltend machen, dass der schwedische Versicherungsträger das Vorliegen von Invalidität anerkannt habe. Es gibt keine Normen des europäischen Rechts, aus denen sich eine Verpflichtung des deutschen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde, die in Schweden geltenden Maßstäbe für die Beurteilung der Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Zwar erkennt Art. 42 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - Amsterdamer Fassung (EGVtr) den Zusammenhang zwischen sozialer Sicherheit und Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer ausdrücklich an, indem er den Rat der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen. Dieser Verpflichtung ist der Rat insbesondere durch Erlass der EWGV 1408/71 nachgekommen. Dementsprechend hat es der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, über die Regelungen dieser Verordnung hinaus grenzüberschreitende Sachverhalte zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 13 RJ 33/96 - SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3, m.w.N.). Zudem werden mit Art. 42 EWGVtr lediglich europarechtliche Koordinierungsvorschriften veranlasst. Die mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit werden als solche unberührt gelassen. Folglich steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialleistungen eigenständig zu regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1986 - 41/84 - EuGHE 1986, 1 = SozR 6050 Art. 73 Nr. 9; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - 349/87 - EuGHE I 1991, 4501 = SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 5). In Art. 40 Abs. 4 EWGV 1408/71 ist zwar die Möglichkeit vorgesehen, die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen mehreren Mitgliedstaaten anzuerkennen. Danach ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Staats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche Übereinstimmungserklärung liegt jedoch im Verhältnis zwischen der schwedischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über die Erwerbsminderung nicht vor. Die fehlende Übereinstimmungsanerkennung lässt sich auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen (BSG, Urteil vom 24. April 1997, a.a.O.).

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Soweit der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt, die vor dem 1. Januar 2000 beginnt, richtet sich der Anspruch auf diese Rente nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824; im folgenden: § 43 SGB VI a. F.). Denn der Anspruch auf eine vor dem 1. Januar 2001 beginnende Rente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich gemäß § 99 Abs. 1, § 300 Abs. 2, § 302b Abs. 1 SGB VI über den 31. Dezember 2000 hinaus nach den bis dahin geltenden Vorschriften.

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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI a. F. erfüllen und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

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Der Kläger ist nicht als berufsunfähig in diesem Sinne anzusehen. Zwar ist sein Leistungsvermögen eingeschränkt. Er ist jedoch noch in der Lage, ohne Gefährdung seiner Gesundheit regelmäßig täglich vollschichtig (sechs Stunden und mehr) erwerbstätig zu sein. Allerdings kann er nur noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten, während mittelschwere Arbeiten nur noch täglich drei bis unter sechs Stunden verrichtet werden können. Körperlich schwere Arbeiten kann er nicht mehr verrichten. Ferner sind Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung, besonderem Zeitdruck, besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, Nacht- oder Wechselschichten, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit häufigem Bücken, schwerem Heben oder Tragen, Zwangshaltungen oder einseitigen Körperhaltungen sowie Gefährdung durch Witterungseinflüsse (Kälte, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen) auszuschließen. Wege von und zum Arbeitsplatz von täglich viermal mehr als 500 m kann er noch innerhalb von 20 Minuten zurücklegen, und er ist auch noch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Ferner ist der Kläger noch in der Lage, einen Arbeitsplatz mit seinem Pkw zu erreichen.

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Die genannten Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers sind Folge einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Diese schränkt das Leistungsvermögen des Klägers jedoch nicht über das oben genannte Maß ein. Gegen eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens spricht, dass die objektivierbaren Funktionsdefizite bei der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. P. gering waren. Vom Kläger angegebene körperliche Leistungseinschränkungen verbleiben im Wesentlichen im Subjektiven. Gegen eine gravierende Leistungseinschränkung sprechen auch die vom Kläger gegenüber der Sachverständigen angegebenen Alltagsaktivitäten in Gestalt von Aktivitäten im Haushalt, auf dem Grundstück und am Haus. Bei der körperlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr. P. zeigte sich eine ausgeprägte Fixierung des Klägers auf Schmerzen und Nichtkönnen mit Leidensbetonung und verzögerten Reaktionen. Insgesamt bot sich das Bild von erheblich psychisch überlagerten Körperbeschwerden, für die eine organische Ursache nicht gefunden werden kann. Hierzu passen auch die Schilderungen des Klägers hinsichtlich Charakter und Ausprägung seiner Schmerzen: Letztlich berichtete der Kläger gegenüber der Sachverständigen von allen nur denkbaren Schmerzqualitäten und von einem Ganzkörperschmerz von kaum wechselnder Intensität, der lediglich bei körperlicher Aktivität verstärkt werde. Eine das Leistungsvermögen des Klägers einschränkende psychische Erkrankung konnte andererseits nicht festgestellt werden. Insbesondere ergaben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine depressive Störung. Der Kläger wirkte bei der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. P. im Wesentlichen ausgeglichen und zum Teil nur etwas resigniert und klagsam. Auch die Schilderungen des Klägers zu seinen Alltagsaktivitäten sprechen gegen das Vorliegen einer depressiven Störung. Insbesondere besteht weder ein sozialer Rückzug noch eine Interessenverarmung oder eine Antriebsstörung. Insofern besteht neben der dargestellten somatoformen Schmerzstörung keine psychiatrische Komorbidität, die das Leistungsvermögen weitergehend einschränken könnte. Wegen des chronischen Schmerzerlebens des Klägers sind jedoch neben körperlich besonders belastenden Tätigkeiten auch Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, besonderem Zeitdruck und besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen auszuschließen.

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Die genannten Feststellungen zu den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und dem daraus folgenden Leistungsvermögen trifft die Kammer aufgrund des überzeugenden Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. Die Sachverständige hat die aktenkundigen medizinischen Unterlagen erkennbar vollständig ausgewertet und den Kläger ambulant untersucht. Sie hat sich so ein umfassendes Bild vom Leistungsvermögen des Klägers machen können und dieses in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargestellt. Die Sachverständige ist dem Senat als erfahren auf sozialmedizinischem Gebiet bekannt. An ihrer Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Die Bewertung des Leistungsvermögens steht mit den erhobenen Untersuchungsbefunden und den aktenkundigen medizinischen Unterlagen im Einklang. Insbesondere sind auch den vorliegenden in Schweden erhobenen Befunden keine Hinweise auf eine das Leistungsvermögen über das hier zugrunde gelegte Maß einschränkende körperliche oder psychische Erkrankung des Klägers zu entnehmen. In den vorliegenden Befunden werden weder nennenswerte Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparats dokumentiert noch Hinweise auf eine das Leistungsvermögen erheblich einschränkende psychische Erkrankung etwa in Gestalt einer depressiven Störung.

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Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F., weil er noch in der Lage ist, die Hälfte dessen zu verdienen, was ein vergleichbarer vollerwerbsfähiger Versicherter durch Erwerbstätigkeit erzielt.

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Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung der vom Versicherten ausgeübte "bisherige Beruf" (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 13 RJ 33/96 - SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie gleichzeitig die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (BSG, a.a.O.). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG, a.a.O., m.w.N.).

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Der Kläger hat den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs erlernt und diesen Beruf bis zu seiner Übersiedlung nach Schweden ausgeübt. Danach wäre er der Stufe mit dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen. Allerdings könnte er sich von diesem Beruf durch die Ausübung geringer qualifizierter Tätigkeiten in Schweden gelöst haben: Von 1979 bis 1984 hat der Kläger nach seinen Angaben schwere körperliche Arbeiten in einem Stahlwerk verrichtet. Art und Inhalt der dort verrichteten Tätigkeiten sind nicht im Einzelnen bekannt; der Kläger hat dazu mehrfach Nachfragen des Gerichts nicht vollständig beantwortet. Ferner könnte als letzte versicherungspflichtige Tätigkeit auf die selbständige Tätigkeit des Klägers im Bau von Trainingssulkys abgestellt werden. Zwar handelte es sich dabei nicht um eine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbständig ausgeübte Tätigkeit. Zumindest nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf wurden in dieser Zeit jedoch Pflichtbeiträge entrichtet, so dass es sich um eine versicherungspflichtig ausgeübte selbständige Tätigkeit handeln könnte. Einer Berücksichtigung der in Schweden ausgeübten Tätigkeiten für die Beurteilung des beruflichen Status steht auch nicht entgegen, dass diese Tätigkeiten im Ausland ausgeübt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 21. September 1988 - 5 RJ 31/88 -, veröffentlicht in juris und - 5/5b/1 RJ 114/83 - BSGE 64, 85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 159) kann bisheriger Hauptberuf auch ein in einem anderen Land der EU ausgeübter Beruf sein. Das gilt sowohl für den positiven Fall, in dem durch eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat eine höhere Qualifikation erworben wird, als auch für den negativen Fall, in dem ein rechtserheblicher Berufswechsel von einer höher qualifizierten Tätigkeit in Deutschland zu einer weniger qualifizierten Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat nicht nur die Ablehnung des Anspruchs auf eine zwischenstaatliche Rente, sondern auch des Anspruchs auf eine nationale Rente zur Folge hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - 20/85 - EuGHE 1988, 2805 = SozR 6050 Anh VI Nr. 4 - Rechtssache Roviello; Ruland, DRV 1990, 709 ff., 723). Auch die Tatsache, dass der Kläger seine Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten in Schweden vor der Zeit des Beitritts zur EU verrichtet hat, steht einer Berücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen. Ausschlaggebend ist, dass ein Rentenanspruch für die Zeit nach dem Betritt Schwedens zur EU geltend gemacht wird. Unter dieser Voraussetzung finden die Vorschriften zur Gleichstellung von Wanderarbeitnehmern auch bezogen auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge und Ereignisse Anwendung, die noch Auswirkungen auf die Zukunft haben (vgl. EuGH, a.a.O.; Fuchs, in Kommentar zum europäischen Sozialrecht, 3. Aufl., S. 18, Rz. 53, m.w.N. in Fußnote 88).

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Im Ergebnis kann jedoch dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger durch Beschäftigungen oder Tätigkeiten in Schweden von seinem in Deutschland erlernten und ausgeübten Beruf als Klempner und Installateur gelöst hat. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger in Schweden Beschäftigungen oder Tätigkeiten ausgeübt hätte, die einen höheren beruflichen Status als den des Facharbeiters vermitteln würden. Das gilt nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2006 auch für die zuletzt ausgeübten selbständige Tätigkeit des Klägers im Sulkybau. Der Kläger ist daher im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls auf Tätigkeiten verweisbar, die zumindest der Anlernebene (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) zuzuordnen sind. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch verrichten. Der Kläger hat als Klempner und Installateur gearbeitet und alle vorkommenden Reparaturarbeiten und auch Arbeiten an Neubauten und Neuanlagen ausgeführt. Damit ist er in der Lage, vorgefertigte Bauteile durch Nieten, Löten, Falzen, Kleben und Verschrauben zu Baugruppen zu montieren. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten versetzen ihn in die Lage, eine Tätigkeit als Löter innerhalb einer Einarbeitungszeit von zwei bis drei Monaten wettbewerbsfähig auszuüben. Löter stellen zwischen Metallteilen eine nicht lösbare, stoffschlüssige und elektrisch leitende Verbindung her. Als Verbindungsmaterial dient ihnen eine schmelzfähige Metalllegierung, das sog. Lot. Zunächst reinigen sie die Lötstellen der zu verbindenden Teile von Fetten, Schmutz, Farben und Oxiden und bringen sog. Flussmittel auf, die eine Oxidbildung während des eigentlichen Lötvorgangs verhindern. Mittels Spezialzangen oder -halterungen bringen sie die Metallteile und das Lot zusammen. Anschließend erhitzen sie den Lötbereich so lange, bis das Lot vollständig geschmolzen ist. Dieses verbindet sich mit der Metalloberfläche der zu lötenden Teile, so dass an diesem Punkt eine Legierung aus Lot und Grundwerkstoff entsteht. Anschließend entfernen die Löter die Wärmequelle, das Lot erstarrt und die beiden Teile sind miteinander verbunden. Ggf. ist anschließend die Lötstelle noch zu glätten. Je nach Arbeitseinsatz und Material wenden Löter das Weich- oder das Hartlötverfahren an. Diese Tätigkeit ist je nach Einsatzbereich körperlich leicht bis mittelschwer und kann deshalb mit dem beim Kläger vorliegenden Leistungsvermögen ausgeübt werden. Es gibt diese Tätigkeit auch im Zeitlohn, so dass besondere nervliche Belastungen oder besonderer Zeitdruck nicht vorkommen. Zwar muss sich der Löter auf seine Arbeit konzentrieren. Besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen sind damit jedoch nicht verbunden. Es gibt auch Betriebe, die in Wechselschicht arbeiten. In weiten Teilen arbeiten die Betriebe jedoch in üblicher Tagesschicht. Da größtenteils an Arbeitstischen gearbeitet wird, fallen wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie häufiges Bücken, schweres Heben oder Tragen oder Zwangshaltungen nicht an. Ein gelegentlicher Wechsel der Körperhaltung ist möglich, weil neue Teile zu bearbeiten sind. Zwar werden beim Löten stets ähnliche Körperhaltungen eingenommen. Gesundheitliche Einschränkungen, die dem entgegenstehen könnten, liegen bei dem Kläger jedoch nicht vor. Insbesondere muss bei der Tätigkeit als Löter keine länger andauernde einseitige Körperhaltung eingenommen werden. Da in Werkhallen gearbeitet wird, besteht keine Gefährdung durch Witterungseinflüsse (Kälte, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen). Eine Tätigkeit als Löter ist der Anlernebene zuzuordnen. Sie ist in Tarifverträgen auch unterhalb der Facharbeiterebene angesiedelt, hebt sich aber von den reinen Hilfsarbeiten deutlich nach oben ab. Darüber hinaus ist der Kläger auch in der Lage, eine Tätigkeit als Montierer zu verrichten. Montierer sind damit beschäftigt, kleinere bis kleinste Einzelteile zu Apparaten und Geräten zusammenzubauen. Sie montieren beispielsweise feinmechanische und optische Instrumente, Büro- und Nähmaschinen, Warenautomaten oder Elektrogeräte für den Haushalt. Diese Tätigkeit ist je nach Einsatzbereich teils leicht, teils mittelschwer und überschreitet nicht das Leistungsvermögen des Klägers. Auch die oben genannten qualitativen Einschränkungen können eingehalten werden. Der Kläger ist für die Ausübung einer solchen Tätigkeit qualifiziert. Der vielseitige Einsatz des Klägers als Schlosser, Klempner und Installateur sowie als Selbständiger in der Herstellung von Sulkys lassen erkennen, dass er ausgeprägte Fähigkeiten hat, Metall- und sonstige Teile zusammenzufügen und zu montieren. Derartige qualifiziertere Tätigkeiten als Montierer sind zumindest der Anlernebene zuzuordnen.

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Mit den genannten Feststellungen zu den mit dem vorliegenden Leistungsvermögen unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs noch verrichtbaren Tätigkeiten und ihrer qualitativen Einstufung bezieht sich die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen Kb. und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2006. Dessen Ausführungen waren schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige ist der Kammer aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten mit berufskundiger Fragestellung als besonders erfahren und qualifiziert bekannt. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass er die Beweisfragen zutreffend beantwortet hat.

35

Aufgrund der vollschichtigen Einsatzfähigkeit des Klägers für eine zumutbare Verweisungstätigkeit besteht auch nach dem 31. Dezember 2000 kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die Arbeitsmarktlage - wie nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht - ausdrücklich nicht zu berücksichtigen.

36

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung oder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist erst recht nicht gegeben. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger weder die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. noch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI erfüllt. Liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, dann bleibt für die Annahme von Erwerbsunfähigkeit oder voller oder teilweiser Erwerbsminderung kein Raum, da hier vom Gesetz noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens gefordert werden.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

38

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Feb. 2006 - L 7 RJ 61/02 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 87


(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.