Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 17. März 2014 - L 5 SF 43/14 B E

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2014:0317.L5SF43.14BE.0A
bei uns veröffentlicht am17.03.2014

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Januar 2014 geändert.

Die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 321,30 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdegegner war dem Kläger in dem vor dem Sozialgericht Lübeck geführten Klageverfahren S 19 AS 1299/09 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom 3. Juni 2010 beigeordnet.

2

In diesem Verfahren hatte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kabelnutzungsgebühren und weiterer 3,80 EUR Kaltwasserkosten für die Monate November und Dezember 2008 als Unterkunftskosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch begehrt. Nachdem die Beklagte die Kosten für Kabelfernsehen bei ihrer Leistungsberechnung in den Bescheiden vom 22. Januar 2010, 5. März 2010 und 20. April 2010 berücksichtigt hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

3

In seiner Kostenrechnung vom 15. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung von 559,30 EUR:

4

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG

250,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

200,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale

        

Nr. 7002 VV RVG

 20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

 89,30 EUR

Gesamtsumme

559,30 EUR

5

Mit Festsetzungsbeschluss vom 21. November 2012 reduzierte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesen Betrag um die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG auf 321,30 EUR. Zur Begründung führte sie aus: Der Rechtsstreit sei durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 20. April 2010 (Beklagte) und 28. April 2010 (Kläger) beendet worden. Das gehe auch aus der Begründung der Kostengrundentscheidung vom 10. Oktober 2011 hervor. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr seien somit nicht erfüllt. Diese entstünde, wenn – wie hier – im Verfahren keine mündliche Verhandlung, an der der Rechtsanwalt teilgenommen habe, stattgefunden habe, nur dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einvernehmen mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werde, nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werde oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende.

6

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdegegner am 28. November 2012 Erinnerung eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Klageforderung anerkannt, indem sie die geltend gemachten Beträge durch Erlass mehrerer Änderungsbescheide vollständig erfüllt habe. Die Erledigungserklärung stünde faktisch einem Anerkenntnis gleich.

7

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2014 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. November abgeändert und die anwaltliche Vergütung auf 559,30 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG festzusetzen. Die Änderungs- und Bewilligungsentscheidungen der Beklagten, mit denen entsprechend dem Begehren des Klägers höhere Leistungen bewilligt worden seien, stellten ein Anerkenntnis bzw. mehrere Teilanerkenntnisse im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG dar. Ein Anerkenntnis sei das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch bestehe, wenn also die Beklagte „ohne Drehen und Wenden“ zugebe, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergebe. Soweit der geltend gemachte Anspruch teilbar sei, sei auch ein Teilanerkenntnis möglich. Die Erklärung müsse aber stets gekennzeichnet sein durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen werde. Erforderlich sei, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie stehe, ergebe. Entsprechendes gelte für die erforderliche Annahme des Anerkenntnisses durch den Kläger. Indem die Beklagte durch ihre Änderungsbescheide höhere Leistungen bewilligt habe, habe sie den geltend gemachten höheren Anspruch des Klägers voll anerkannt und auch bereits umgesetzt. Damit habe sie ihren unbedingten Bindungswillen demonstriert. Die sich hieran anschließende Erledigungserklärung des Kläger sei im Hinblick auf die durchgeführten Neuberechnungen erfolgt und daher zugleich auch als Annahme des Anerkenntnisses zu werten. Der Beschluss sei nach §§ 178 Satz 1, 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.

8

Gegen diesen ihm am 16. Januar 2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdegegner mit seiner am 22. Januar 2014 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr richtet. Er macht geltend, die Beendigung des Hauptsacheverfahrens durch teilweise Aufhebung und Änderung des angefochtenen Bescheides durch die Beklagte und die darauffolgende einseitige Erledigungserklärung sei nicht als angenommenes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG zu werten. Durch die Nachzahlung werde die Erledigung der Hauptsache bewirkt und damit entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses werde durch die einseitige Erledigungserklärung Rechnung getragen. Diese Erledigungsart stehe einem angenommenen Anerkenntnis nicht gleich. Selbst wenn von einem Teilanerkenntnis ausgegangen würde, sei auf die bisherige Rechtsprechung des Kostensenats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 8. März 2006 - L 1 B 88/06 SF SK - zu verweisen, wonach die fiktive Terminsgebühr nicht im Falle eines Teilanerkenntnisses entstehe. Die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss sei unrichtig. Es liege kein Fall der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG vor. Die Zulässigkeit der Beschwerde sei in § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG geregelt. Die dort aufgeführten Voraussetzungen seien erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 3 RVG gingen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

9

Der Beschwerdegegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

10

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. März 2014 gemäß § 38 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.

II.

11

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch seine Berufsrichter.

12

Die Beschwerde ist – worauf der Beschwerdegegner zutreffend hinweist – trotz der entgegenstehenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1. August 2013 (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 – L 5 SF 436/13 B E) zulässig. Insbesondere hätte es auch ihrer Zulassung nicht bedurft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Zwar beträgt die allein im Streit stehende Terminsgebühr lediglich 200,00 EUR, die (davon abhängige) Umsatzsteuer ist aber ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 33 RVG RdNr. 20), weil sie einen Teil der Gesamtvergütung darstellt, Nr. 7008 VV-RVG (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2006 – L 20 B 137/06 AS).

13

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr anerkannt. Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, weil die vom Sozialgericht zutreffend wiedergegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 3106 VV-RVG nicht erfüllt sind.

14

Die Beklagte hatte im Hauptsacheverfahren lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben, indem sie die streitigen Kosten für Kabelfernsehen bei ihrer Leistungsberechnung berücksichtigte. Das Sozialgericht hat verkannt, dass darüber hinaus auch noch der vorgenommene Abzug von 3,80 EUR Wasserkosten für die gewerbliche Nutzung eines Teils der Wohnung Streitgegenstand war, der sich erst durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers, die hier als teilweise Klagrücknahme zu werten ist, erledigt hat.

15

Eine „fiktive“ Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht nicht schon bei einem angenommenen Teilanerkenntnis. Dieses erledigt den Rechtsstreit nicht vollständig. Dazu bedarf es – wie hier – weiterer Prozesserklärungen. Die vom Kläger abgegebene einseitige Erledigungserklärung ist als Klagrücknahme im Übrigen auszulegen. Letztlich beinhaltet das zu beurteilende Prozessgeschehen daher einen Vergleich, bei dem die Beteiligten durch gegenseitiges Nachgeben den Rechtsstreit beendet haben. Nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG und dem Willen des Gesetzgebers hat dieser für Verfahren nach § 183 SGG einen besonderen Gebührenanreiz zum Abschluss eines Vergleiches bzw. eines Teilanerkenntnisses unter Erledigung im Übrigen zwischen den Beteiligten im schriftlichen Verfahren nicht für erforderlich gehalten; die Bestimmung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 3 VV RVG ist nicht analog anwendbar (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. März 2006 - L 1 B 88/06 SF SK -; LSG Thüringen, Beschluss vom 19. Juni 2007 - L 6 B 80/07 SF -; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2006 - L 20 B 137/06 AS -; SG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2009 - S 165 SF 15/09 E -, alle veröffentlicht in juris).

16

Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 3. Alt. VV RVG entsprechende Regelung, nach der eine Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein Vergleich geschlossen wird, enthält die Nr. 3106 VV RVG nicht. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die allgemeine Gebührenstruktur zwar auch angewendet werden, wenn Betragsrahmengebühren vorgesehen sind. Die Terminsgebühr soll sich in diesen Fällen aber (ausschließlich) nach Nr. 3106 VV RVG bestimmen (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 212). Der Senat vermag sich angesichts der Gesetzesbegründung und des ausdrücklichen Verweises in Nr. 3106 VV RVG auf Nr. 3102 VV RVG auch nicht davon zu überzeugen, dass der Gesetzgeber übersehen hat, entsprechend Nr. 3104 VV RVG auch eine Regelung für Vergleiche in Nr. 3106 VV RVG aufzunehmen, mit der Konsequenz, die Regelungslücke durch analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 3. Alt. VV RVG schließen zu können. Die Auslegung, wonach bei sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, nicht in Ansatz gebracht werden kann, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2091/06 -, veröffentlicht in juris).

17

Für einen solchen Vergleich kann die Tätigkeit des Anwalts nur nach Nr. 1006 VV RVG entschädigt werden. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist hier aber nicht entstanden, weil es am Abschluss eines solchen Einigungsvertrages fehlt. Zwar setzt die Einigungsgebühr den Abschluss eines Vergleichs im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB nicht mehr voraus. Der Gesetzgeber hat mit der Abschaffung der vormaligen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) ausdrücklich klargestellt, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines „echten“ Vergleichs, sondern allein den Abschluss eines Vertrages ankommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird und die Gebühr daher als Einigungsgebühr bezeichnet (BT-Drs 15/1971 S. 204). Beabsichtigt war, künftig Streit über das Vorliegen wechselseitigen Nachgebens als Voraussetzung eines Vergleichsschlusses im Sinne von § 779 BGB zu vermeiden. Da aber vom Gebührentatbestand weiterhin vollständige Anerkenntnisse oder Verzichte nicht erfasst sind, ist auch aktuell ein irgendwie geartetes und sei es auch nur minimales Nachgeben erforderlich.

18

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Beteiligten voneinander unabhängige Prozesserklärungen abgeben, ohne sich zugleich vertraglich über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit zu einigen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, Nr. 1000 VV RVG RdNr. 35; LSG Sachsen, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - L 8 AS 527/AS -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2013 - L 7 AS 1391/12 B -, alle veröffentlicht in juris). Wird - wie hier - nach unstreitiger teilweiser Erfüllung der Klageforderung, einseitig eine Erledigungserklärung abgegeben und somit hinsichtlich der noch verbleibenden Klageforderung konkludent eine Rücknahme erklärt, kann in Ermangelung einer Vereinbarung keine Einigungsgebühr entstehen.

19

Auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist nicht angefallen. Ihr Entstehen erfordert eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Dafür ist regelmäßig nicht ausreichend die bloße Abgabe von Prozesserklärungen, wie sie hier in Gestalt der Erledigungserklärung, die als Annahme eines Teilanerkenntnisses und als Rücknahme der verbleibenden Klageforderung zu werten ist, erfolgte (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.; LSG Sachsen, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – L 8 AS 527/AS, a.a.O.; Müller-Rabe a.a.O., Nr. 1002, Rdnr. 38 ff. m.w.N.). Vielmehr ist in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch die Änderung des Verwaltungsaktes materiell noch nicht erledigt ist, zumindest ein Einwirken auf den Mandanten im Sinne einer Beratung zu fordern, um von einem kausalen, nicht ganz unerheblichen Beitrag an der endgültigen Erledigung der Rechtssache ausgehen zu können. Das wiederum setzt jedoch ein Bewusstsein des Rechtsanwalts dafür voraus, dass der Wegfall der Beschwer nicht bereits durch den abändernden Bescheid vollständig eingetreten ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, denn der Beschwerdegegner hat nach Erlass des letzten Änderungsbescheides der Beklagten vom 20. April 2010 mit Schriftsatz vom 28. April 2010 – mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde – ausgeführt, dass die Beklagte die Bescheide nach nunmehr sechs Monaten abgeändert habe und nur noch Rundungsfehler bestünden. Er hat offenbar übersehen, dass ursprünglich nicht nur die Kabelgebühren, sondern auch der Abzug von 3,80 EUR Kaltwasserkosten für die Monate November und Dezember 2008 im Streit war, der sich durch das Anerkenntnis der Beklagten nicht erledigt hatte. Die irrtümliche Annahme eines vollständigen Anerkenntnisses schließt eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes jedoch zwangsläufig aus. Die zu erstattenden Kosten sind daher lediglich auf 321,30 EUR festzusetzen.

20

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

21

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

22

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 17. März 2014 - L 5 SF 43/14 B E

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 17. März 2014 - L 5 SF 43/14 B E

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 17. März 2014 - L 5 SF 43/14 B E zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage


(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178


Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften


(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschrift

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. § 33 Absatz 2 bis 9 gilt entsprechend.

(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.