Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. Okt. 2009 - L 5 KR 109/08
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juli 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beigeladene auch 1999 und 2000 in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die ihnen zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Familienversicherung der Beigeladenen in den Jahren 1999 und 2000 aufgehoben hat.
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Der 1944 geborene Kläger war als Vermögensverwalter bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert. Die 1946 geborene Beigeladene war als Ehefrau familienversichert. In den Fragebogen zur Überprüfung der Familienversicherung hatten der Kläger und die Beigeladene mindestens seit 1999 angegeben, die Beigeladene habe kein eigenes Einkommen. Im Rahmen von Auseinandersetzungen über Leistungsansprüche schaltete der Kläger das Bundesversicherungsamt ein, dem er den Einkommensteuerbescheid vom 8. März 2005 für das Jahr 2003 übersandte. Dieser Steuerbescheid wies Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Beigeladenen in Höhe von 34.539,00 EUR aus bei Einnahmen des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.400,00 EUR. Ein weiterer Steuerbescheid für das Jahr 2001 wies Einkünfte des Klägers in Höhe von 25.547,00 EUR aus, die Beträge der Beigeladenen waren geschwärzt. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung der Beigeladenen forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2005 auf, die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 ohne handschriftliche Änderungen oder Schwärzungen vorzulegen, ferner Informationen über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen worden seien, und über die Art und Dauer der selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen, gegebenenfalls den Auszug aus dem Handelsregister und eine Gewerbean- bzw. –abmeldung. Hierzu führte der Kläger aus, die Einkünfte resultierten aus einer Versicherungsagentur „I. Versicherung E. G.“, deren Bezeichnung bis zu seiner Selbstständigkeit 1992 zutreffend gewesen sei. Die Beigeladene sei nicht versicherungspflichtig gewesen, da der zeitliche Aufwand und der Ertrag geringfügig gewesen seien. Sie habe das Gewerbe 1992 abgemeldet, seitdem werde die Versicherung unter seinem Namen fortgeführt. Die Beigeladene sei vielfach erkrankt und daher nicht in der Lage gewesen, einer wesentlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte erinnerte wiederholt an die Vorlage der Unterlagen. Der Kläger antwortete, er habe die erforderlichen Angaben gemacht. Mit dem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 28. September 2005 stellte die Beklagte das Ende der Familienversicherung rückwirkend zum 31. Dezember 1998 mit der Begründung fest, ein Gesamteinkommen der Beigeladenen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreite, habe als Voraussetzung für die Familienversicherung nicht festgestellt werden können; der Kläger sei seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte forderte die Versichertenkarte bis zum 15. Oktober 2005 zurück und teilte dem Kläger mit, die Beigeladene habe die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung; sie müsse dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Familienversicherung schriftlich anzeigen. Sollte sie die Versicherung nicht weiterführen wollen, werde sie – die Beklagte – die zu Unrecht erbrachten Leistungen ermitteln und zurückfordern. Mit seinem Widerspruch vom 20. Oktober 2005 machte der Kläger geltend, er habe alle Unterlagen eingereicht. Aus der Krankenakte der Beigeladenen sei zu ersehen, dass sie zu einer Arbeit nicht in der Lage gewesen sei. Die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 würden derzeit vom Finanzamt überprüft. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 zurück. Mit dem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 22. Februar 2006 forderte sie deren Krankenversicherungskarte zurück und wies sie darauf hin, dass sie keinen Leistungsanspruch habe.
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Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24. Februar 2006 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben.
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Er hat Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2004 vom 14. März 2006, ausweislich derer die Beigeladene keine Einkünfte erzielt hatte, sowie Außenprüfungsberichte des Finanzamts P. für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 vorgelegt. Die Beklagte hat daraufhin die Familienversicherung der Beigeladenen ab 1. Januar 2001 anerkannt und insoweit den Bescheid vom 28. September 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 aufgehoben. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
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Er hat vorgetragen, die Beigeladene habe auch 1999 und 2000 keine Einkünfte gehabt. Wäre die Betriebsprüfung des Finanzamts auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 2001 erstreckt worden, wäre für die Jahre 1999 und 2000 eine Zuordnung der Einkünfte aus beiden Betrieben auf ihn vorgenommen worden. Die Verhältnisse hätten sich insoweit nicht geändert. Die Steuerbescheide der Jahre 1999 und 2000 lägen ihm nicht mehr vor. Der Kläger hat Schriftwechsel mit der Itzehoer Versicherung für diese Jahre vorgelegt und ausgeführt, die Beigeladene versehe für die Versicherungsagentur den Telefondienst, ohne eine Vergütung zu erhalten. Aus steuerlichen Gründen werde hierfür ein Betrag in Höhe von 400,00 EUR monatlich ab 2005 veranschlagt. Die Beklagte habe stets das gesamte zu versteuernde Einkommen der Eheleute bei der Bemessung seiner Beiträge zugrunde gelegt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 27. Juli 2006 abzuändern und festzustellen, dass für seine Ehefrau auch in den Jahren 1999 und 2000 ein Anspruch auf Familienversicherung bestand.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In Ergänzung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides hat sie ausgeführt, der Beitragsbemessung sei stets nur das Einkommen des Klägers zugrunde gelegt und er sei in den letzten Jahren nach der Mindesteinnahmegrenze eingestuft worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Einkommens der Beigeladenen hätte er höhere Beiträge entrichten müssen. Für die Beurteilung der Familienversicherung seien allein die amtlichen Feststellungen maßgeblich. Zu einer eigenständigen Prüfung über die Zuordnung von Arbeitseinkommen sei sie nicht berechtigt.
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Das Sozialgericht hat eine Auskunft vom Finanzamt P. eingeholt, der zufolge der Kläger bis einschließlich des Kalenderjahres 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als Vermögensberater erklärt hat, die Beigeladene gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen. Die Veranlagungen seien entsprechend durchgeführt worden. Ab dem Kalenderjahr 2001 seien die Einkünfte aus der Versicherungstätigkeit aufgrund von Feststellungen der Betriebsprüfung dem Kläger zugerechnet worden; für die Jahre 1999 und 2000 sei keine Betriebsprüfung durchgeführt worden und es lägen keine Erkenntnisse vor. Mit Urteil vom 16. Juli 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklage sei berechtigt gewesen, rückwirkend festzustellen, dass keine Familienversicherung bestehe. Denn ein bindender Verwaltungsakt über den Bestand der Familienversicherung sei nicht ergangen. 1999 und 2000 hätten die Voraussetzungen für die Familienversicherung der Beigeladenen nicht vorgelegen. Denn diese sei in den beiden Jahren hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige gewesen. Nach Auskunft des Finanzamts P. habe sie gewerbliche Einkünfte angemeldet, die als solche veranlagt worden seien. Erst ab dem Kalenderjahr 2001 sei eine Änderung hierzu vorgenommen worden. Zwar habe der Kläger angegeben, bereits 1998 die Geschäftsführung der Versicherungsagentur von der Beigeladenen übernommen zu haben. Dies habe er steuerlich jedoch nicht umgesetzt, sondern weiterhin die gewerblichen Einkünfte der Beigeladenen zugeschrieben. Dies erwecke den Rechtsschein, dass diese tatsächlich selbstständig tätig gewesen sei. Angesichts dessen beständen Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorlägen. Dem Kläger sei ein Nachweis darüber, dass seine Ehefrau nicht hauptberuflich selbstständig tätig gewesen sei, nicht gelungen.
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Gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Oktober 2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, die am 12. November 2008 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Er trägt vor, 1999 und 2000 hätten die gleichen Verhältnisse geherrscht wie ab 2001. Die steuerliche Betriebsprüfung sei auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschränkt, daher habe das Finanzamt für die Zeit vor 2001 keine Feststellungen getroffen. Die Verhältnisse seien aber gleich gewesen. Die Beigeladene habe die Vertretung der I. Versicherung 1983 übernommen. Der Umfang ihrer Tätigkeit sei zu Anfang begrenzt gewesen und habe sich in erster Linie darin erschöpft, Deckungskarten für Pkw-Versicherungen und andere Formulare auszugeben. Hierfür habe sie eine Aufwandsentschädigung erhalten. Später habe sie einen nebenberuflichen Festvertrag abgeschlossen; dies habe ein Büro im Haushalt ohne feste Öffnungszeiten und ohne Mindestvorgaben bei geringerer Provision erlaubt. Trotz steigender Umsätze habe sie nicht länger als zwei Stunden wöchentlich arbeiten müssen. Als die Beigeladene erkrankt sei, habe er die Tätigkeit fortgeführt. Er und die Beigeladene hätten zwei Betriebe geführt, da dies Vorteile bei der Gewerbesteuer, deren Besteuerungspflicht erst bei einem Gewinn von 25.000,00 EUR einsetze, geboten habe. Dies habe ihn von den Gewerbesteuervorauszahlungen befreit. Nach der Betriebsprüfung habe das Finanzamt P. festgestellt, dass die Betriebsaufspaltung nicht zulässig gewesen, sondern ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sei. Während der gesamten Zeit habe er allein die Einkünfte erzielt; dies belegten die Schreiben der I. Versicherung aus den Jahren 1999 und 2000, die ihn als Vertragspartner angesehen und ihm Bescheinigungen für das Finanzamt ausgestellt habe. Ein Rechtsschein für ein eigenes Einkommen der Beigeladenen sei nicht gesetzt worden. Bei der Bemessung seiner Beiträge seien die Gesamteinkünfte zugrunde gelegt worden. Ein Steuerbescheid sei allenfalls geeignet, nachzuweisen, welches Einkommen ein selbstständig Versicherter habe; im Falle einer Zusammenveranlagung von Ehegatten gebe er jedoch nicht Auskunft über die Zurechnung der Einnahmen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene ab 1999 und 2000 familienversichert war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an der bisher geäußerten Rechtsauffassung fest.
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Der Senat hat Auskünfte von dem Finanzamt P. eingeholt. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger und die Beigeladene angehört. Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte haben vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Bescheide der Beklagten bestätigt. Diese waren nicht rechtmäßig. Denn die Beigeladene war auch in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 bei dem Kläger familienversichert.
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Die Familienversicherung von Ehegatten richtet sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Die Vorschrift stellt fünf Voraussetzungen für die Familienversicherung auf, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen 1. bis 3. sind im Fall der Beigeladenen ohne weiteres erfüllt. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland (Nr. 1), ist nicht nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig und nicht freiwillig versichert (Nr. 2) und weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit (Nr. 3).
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Die Beigeladene war 1999 und 2000 auch nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig im Sinne der Nr. 4. Dabei kann die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit als Hauptberuf gegenüber anderen Tätigkeiten hier dahinstehen. Denn eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass überhaupt eine Erwerbstätigkeit selbstständig und mit dem Ziel einer Gewinnerzielung ausgeübt worden ist (Peters in Kasseler Kommentar, SGB V, § 10 Rz. 13 unter Hinweis auf § 5 Rz. 155). Dies war bei der Beigeladenen nicht der Fall, vielmehr hat sie überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass ihr steuerlich die Erträge aus der Versicherungsagentur zugerechnet wurden. Denn tatsächlich hat sie die Agentur nicht mehr geführt. Ab 1. März 1998 war der Kläger Geschäftsführer der Agentur, der Vermittlungsvertrag der Beigeladenen mit der I. Versicherung vom 1. Januar 1992 wurde auf ihn übertragen. Die Übertragung des Provisionskontos mit Soll- oder Haben-Salden schloss alle damit verbundenen Rechte und Pflichten ein. Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene wurden in dem Schreiben von der Versicherung aufgefordert, den Inhalt unterschriftlich zu bestätigen. Danach hatte die Beigeladene ab dem 1. März 1998 keine Rechte mehr aus dem Agenturvertrag. Allein dieser hätte jedoch Grundlage für eine selbstständige Tätigkeit sein können. Zwar trägt der Kläger vor, auch in der Folgezeit habe die Beigeladene gelegentlich Telefondienst für die Agentur verrichtet. Diese allenfalls familienhafte Mithilfe ändert jedoch nichts daran, dass sie damit nicht selbstständig erwerbstätig war.
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Die Beigeladene hatte auch kein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) überschritt (Nr. 5). Auch die Tatsache, dass für 1999 und 2000 – anders als für die Folgejahre – keine Änderung der steuerlichen Festsetzung vorgenommen worden ist, sondern dass es bei der originären Steuerfestsetzung blieb, ändert daran nichts. Steuerlich festgesetzt wurden für sie Einkünfte in Höhe von 46.181,00 DM für das Jahr 1999 und 47.813,00 DM für das Jahr 2000. Hierbei handelt es sich aber nicht um Einkommen in diesem Sinne. Der Begriff des Gesamteinkommens ist in § 16 SGB IV definiert. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Die Definition gilt insbesondere für die Frage der Zugehörigkeit zur Familienversicherung im Sinne des § 10 SGB V (BSG vom 25. Januar 2006, B 12 KR 2/05 R = SozR 4-2500 § 10 Nr. 6; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, § 16 Rz. 8). Trotz des Verweises auf das Einkommenssteuerrecht umfasst das sozialversicherungsrechtliche Gesamteinkommen nicht zwingend das vom Finanzamt festgesetzte steuerliche Einkommen. § 16 SGB IV nimmt vielmehr eine Verweisung auf das im Einkommenssteuergesetz (EStG) definierte und damit umschriebene Einkommen vor. Damit sind die Einkunftsarten beschrieben und deren steuerliche Behandlung, einschließlich steuerlicher Vergünstigungen (BSG, Urteil vom 22. Mai 2003, B 12 KR 13/02 R = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2). Dies führt dazu, dass für das Sozialversicherungsrecht kein neuer Einkommensbegriff definiert werden muss, sondern dass im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht ein einheitlicher Einkommensbegriff zugrunde gelegt wird (Fischer in juris PK-SGB IV § 16 Rz. 16). Die Regelung führt dazu, dass hinsichtlich der Bedeutung des Einkommens für die Sozialversicherungspflicht, die Familienversicherung oder die Beitragshöhe keine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Betrachtung vorzunehmen ist, sondern dass insoweit das Einkommenssteuerrecht und das Sozialversicherungsrecht parallel sind. Die Art und die Höhe der Einkünfte leiten sich aus dem Steuerrecht ab und sollen für die Frage der Familienversicherung nicht neu ermittelt werden (BT-Drucks. 12/ 5700 Seite 92 zu Art. 3 Nr. 2 für das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV).
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Diese Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht geht jedoch nicht so weit, dass die Festsetzungen der Finanzbehörden für die Tatbestände der Sozialversicherung verbindlich wären (BSG, Urteil vom 6. August 1997, 3 RK 25/86, SozR 2200 § 205 Nr. 63; Klattenhoff, a.a.O., Rz. 9; Fischer, a.a.O., Rz. 12). Vielmehr ist § 16 SGB IV lediglich eine Begriffsdefinition, die die Einkunftsarten und deren Umfang umschreiben, nicht aber eine konkrete Zuordnung vornimmt. Eine derartige Zuordnung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen (BT-Drucks. 7/4122, Seite 32 zum Gesetzentwurf zum SGB IV vom 23. Dezember 1976). Sie ließe sich rechtstechnisch auch nicht konstruieren. Denn sie hätte zur Voraussetzung, dass die steuerliche Festsetzung eine Tatbestandswirkung für den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand – hier den Anspruch auf Familienversicherung – ausübt. Eine derartige Tatbestandswirkung muss jedoch im Gesetz selbst angelegt sein (Hauck/Noftz, § 39 SGB X Rz. 14), anderenfalls besteht keine Grundlage dafür, dass eine Verwaltungsentscheidung im anderen Verwaltungsbereich verbindliche Wirkung hat. Eine derartige Tatbestandswirkung ist in § 16 SGB V nicht angelegt. Allein die Aussage, dass das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts ist, sagt nichts darüber aus, dass die Festsetzungen des Finanzamtes auch in der personellen Zuordnung des ermittelten Einkommens im sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang verbindlich ist.
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Danach muss sozialversicherungsrechtlich eine von den Festsetzungen des Finanzamtes vom 26. Juli 2001 für 1999 und zuletzt vom 14. März 2006 für 2000 losgelöste Betrachtung über die Zuordnung der Einkünfte vorgenommen werden. Der Senat legt hierzu die Schilderung des Klägers in der Berufungsverhandlung zugrunde, dass dieser selbst bereits ab 1998 Geschäftsführer der Versicherungsagentur gewesen ist und dass die Beigeladene lediglich noch aushilfsweise gelegentlich gearbeitet hat. Dieser Vortrag wird nachhaltig gestützt durch das Schreiben der Itzehoer Versicherung vom 9. März 1998, in dem diese die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger von seiner Ehefrau, der Beigeladenen, ab 1. März 1998 bestätigt. Ferner spricht die steuerrechtliche Behandlung der Steuerjahre 1999 und 2000 für eine derartige Betrachtungsweise. Die Steuerbescheide sind rückwirkend bis zum Jahr 2001 entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert worden. Ausweislich des Schreibens des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 2. April 2009 ist aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung für die Jahre 1998 bis 2000 für 1999 und 2000 von einer entsprechenden Änderung abgesehen worden. Diese Tatsachen deuten darauf hin, dass die personelle Zuordnung der Einkünfte letzten Endes nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat, dass infolge der eingetretenen Verjährung jedoch, anders als für die nachfolgenden Jahre, von einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide abgesehen wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass tatsächlich eine Zuordnung der Einkünfte bei dem Kläger vorzunehmen ist. Danach hat er und nicht die Beigeladene die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie hatte damit 1999 und 2000 kein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße im Sinne der Nr. 5 des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V überschritt.
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Die Voraussetzungen für die Annahme einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung waren daher 1999 und 2000 vollumfänglich erfüllt.
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Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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Annotations
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
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sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, - 2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, - 2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, - 3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, - 4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5) (weggefallen)
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.