Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Nov. 2018 - L 5 BA 121/18 B ER

08.11.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Mai 2018 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 54.158,08 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, das ambulante Pflegedienstleistungen anbietet. Dabei setzt sie für die Erbringung ihrer Leistungen gegenüber den Kunden sowohl bei ihr abhängig beschäftigtes Personal als auch so genannte freie Mitarbeiter ein.

3

Vom 13. Februar 2017 bis 22. Februar 2018 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2016 nach § 28p Abs. 1 SGB IV durch. Im Rahmen dieser Prüfung übersandte sie an 12 Auftragnehmer Fragebögen „zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit als Pflegekraft“ bei der Antragstellerin. Nach Anhörung mit Schreiben vom 7. November 2017 forderte sie von der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. Januar 2018 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 162.474,24 EUR. Die Betriebsprüfung habe, so die Antragsgegnerin zur Begründung, zu dem Ergebnis geführt, dass die von der Antragstellerin beauftragten Pflegekräfte ihre Tätigkeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erbracht hätten und daher für diese Personen bisher nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. Ihre Tätigkeit hätte sich nicht wesentlich von der Tätigkeit der festangestellten Pflegekräfte unterschieden. Nach der Annahme der jeweiligen Pflegeaufträge seien für die vermeintlich freiberuflichen Pflegekräfte sowohl die Arbeitszeit bzw. –dauer, der Arbeitsort und die Art und Weise der Pflegetätigkeit vorgegeben gewesen. Sie hätten sich zwar die Tage ihres Einsatzes aussuchen dürfen. Während ihres Einsatzes seien sie jedoch in die betrieblichen Abläufe bei der Antragstellerin eingegliedert gewesen. Auch die Rechtsprechung komme zu dem Ergebnis, dass Pflegekräfte, die bezüglich pflegerischer Tätigkeiten für Einzelaufträge eingesetzt würden, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Zwar hätten die Pflegekräfte gegebenenfalls ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Selbstständigkeit getragen, weil es ihnen oblag, selbstständig über den Einsatz erforderlicher Hilfsmittel und Maßnahmen in der jeweiligen Situation zu entscheiden. Die regelmäßige Einbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Vertragspartner als dem Patienten sei aber grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnis aufzufassen. Sie seien im Übrigen auch an die Pflegedokumentation gebunden. Ein Unternehmerrisiko habe bei ihnen nicht vorgelegen. Sie hätten weder nennenswertes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt. Auch der Umstand, dass die Auftragnehmer gegebenenfalls für mehrere Auftraggeber tätig gewesen seien, schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Dies stelle kein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, vielmehr seien die Auftragsverhältnisse jeweils getrennt zu beurteilen. Bei einer Gesamtabwägung sprächen insgesamt mehr Gesichtspunkte und Indizien für eine Beschäftigung als für eine selbstständige Tätigkeit. Der entgegenstehende Wille der Vertragsparteien, freiberuflich tätig zu werden, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

4

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 8. Februar 2018 Widerspruch mit der Begründung, dass die Auftragnehmer keine Vorgaben zur Auftragsausführung zu erfüllen hätten. Sie hätten auch an Dienstbesprechungen nicht teilnehmen müssen und seien nicht in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingegliedert gewesen. Sie hätten selbst für neue Aufträge geworben und hätten die Angebotspreise gegenüber der Antragstellerin mitgestaltet.

5

Die ebenfalls von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. April 2018 mit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestünden.

6

Die Antragstellerin hat am 18. April 2018 beim Sozialgericht Itzehoe die Aussetzung der Vollziehung aus dem Beitragsbescheid vom 30. Januar 2018 beantragt und ihre bisherige Begründung wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die Zwangsvollstreckung durch die Einzugsstellen bereits begonnen habe und ihr aufgrund dieser Vollstreckung Zahlungsunfähigkeit drohe. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.

7

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach den maßgebenden Abgrenzungskriterien könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis
oder eine selbstständige Tätigkeit bei den beauftragten Pflegekräften vorgelegen habe. Es seien auf jeden Fall weitere Ermittlungen erforderlich, da die Fragebögen überwiegend nur unvollständig ausgefüllt worden seien. Ihre Beantwortung sei zudem teilweise sehr ähnlich. Letztlich seien nur vier Fragebögen verwertbar ausgefüllt worden und es sei daher eine persönliche Befragung der Auftragnehmer nach § 20 Abs. 1 SGB X durch die Antragsgegnerin notwendig, um eine abschließende Tatsachenaufklärung zu erreichen. Die von den Auftragnehmern S.  (gemeint: Sa. ) und W.  ausgefüllten Fragebögen sprächen für eine Beschäftigung dieser Personen, die Fragebögen der Auftragnehmer K.  und Ka.  hingegen für eine selbstständige Tätigkeit dieser Personen. Insgesamt ergebe sich ein durchmischtes Gesamtbild. Es sei aber jedenfalls nicht erkennbar, dass erhebliche Gründe für ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache sprechen, vielmehr sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit noch als offen zu beurteilen. Es sei bei Auswertung der übersandten Fragebögen bei keinem der Auftragnehmer ein wesentliches Unternehmerrisiko zu erkennen. Letztlich habe die Antragstellerin auch nicht verdeutlicht, dass die von ihr eingeforderte Beitragssumme von 162.474,24 EUR einen so hohen Betrag bedeute, dass die von ihr behaupteten Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft seien. Allerdings treffe die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine selbstständige Tätigkeit in derartigen Konstellationen im Bereich der Pflege grundsätzlich ausgeschlossen sei, nicht zu.

8

Gegen den ihr am 26. Mai 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 22. Juni 2018. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe ihren freiberuflich tätigen Pflegekräften keine Weisungen erteilt. Gegen deren Beschäftigungsverhältnis spreche auch der Umstand, dass sie weitere Auftraggeber hätten, die Antragstellerin ihnen keine Arbeitsmittel zur Verfügung stelle, sondern sie allein bereit sei, solche gegen Entgelt zu vermieten. Es gebe auch keine Rufbereitschaft, aber eine telefonische Notfallerreichbarkeit. Unzutreffend sei die Annahme des Sozialgerichts, dass die Krankenkassen ihr, der Antragstellerin, die offenen Beiträge stundeten. Dies sei vielmehr abgelehnt worden. Vielmehr warteten die Sozialversicherungsträger auf die Entscheidung des Landessozialgerichts, bevor sie mit der Vollstreckung beginnen und Insolvenzantrag über das Vermögen der Antragstellerin stellen würden.

9

Die Antragsgegnerin bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Auftragnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten. Die Antragstellerin habe Vieles noch ungeklärt gelassen, wie etwa die Dokumentation der Leistungserbringung, mit welchen Mitteln die eingesetzten Pflegekräfte mit den erforderlichen Informationen hinsichtlich Art und Umfang versehen worden seien und wie die Überwachung jeweils erfolgte. Ein Unternehmerrisiko habe bei den Pflegekräften nicht bestanden. Nicht ausschlaggebend sei, dass die Pflegekräfte auch für andere Auftraggeber tätig gewesen seien.

II.

10

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

11

Der gegen den Beitragsbescheid vom 30. Januar 2018 eingelegte Widerspruch hat nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine aufschiebende Wirkung, da in dem Bescheid über die Versicherungspflicht und die Anforderung von Beiträgen entschieden worden ist und ein Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86a Abs. 3 SGG von der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Für die Prüfung des Gerichts nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG als der Rechtsgrundlage, nach der das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen kann, gelten dieselben Grundsätze, wie für die entsprechende Entscheidung der Verwaltung nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 10. März 2011 – L 5 KR 31/11 B ER; Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG-Kommentar, § 86b Rz. 12b). Danach soll eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ebenso wie bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (dort Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund), steht auch bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG die Prüfungsintensität der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Intensität der drohenden Rechtsverletzung in einer Wechselbeziehung dergestalt, dass bei einer hohen Intensität der Rechtsverletzung sich die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht der Hauptsache verringern. Das gilt insbesondere, wenn durch die sofortige Vollziehung vollendete Tatsachen, also irreparable Zustände, geschaffen würden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008 Rz. 193, 196 m. w. N. auch aus der Rechtsprechung des BVerfG ).

12

Die Antragstellerin behauptet, dass es bei einer Vollstreckung zu einer Zahlungsunfähigkeit käme bzw. die Sozialversicherungsträger (gemeint wohl die Einzugsstellen) Insolvenzantrag über ihr Vermögen stellen. Zwar vermag der Senat diese Behauptung aufgrund fehlender Kenntnisse der finanziellen Mittel der Antragstellerin nicht nachzuprüfen. Er sieht sich allerdings auch nicht im Rahmen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz dazu in der Lage, da hier umfassende Untersuchungen über die finanziellen Lage der Antragstellerin notwendig wären. Auf der anderen Seite berücksichtigt der Senat, dass es sich bei der eingeforderten Beitragssumme von über 162.000,00 EUR um einen so hohen Betrag handelt, dass schon aufgrund der Höhe dieser Summe von erheblichen Zahlungsschwierigkeiten der Antragstellerin auszugehen ist.

13

Von wesentlicher Bedeutung ist allerdings für den Senat, dass für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides mehr Gründe sprechen als dagegen und damit das Rechtsmittel der Antragstellerin – jedenfalls zum Teil – erfolgreich sein wird. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat nach der im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich gebotenen summarischen Überprüfung der Rechtslage.

14

Diese Zweifel finden ihre Grundlage zunächst in der auch vom Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss angesprochenen unzulänglichen Sachaufklärung durch die Antragsgegnerin und damit der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen, in denen die Pflegekräfte für die Antragstellerin tätig waren. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Darüber hinaus sieht der Senat auch bei der bisher bekannten Sachlage erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des für Statusfragen zuständigen 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) und der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu dem Status von Pflegekräften in stationären Einrichtungen. Zu diesen hat der Senat mehrere Entscheidungen (vgl. insbesondere die Urteile vom 11. Mai 2017 – L 5 KR 73/15, 74/15 und 90/15) darüber getroffen, ob und wann Pflegekräfte beitragspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig waren. Beide Formen der Tätigkeit sind grundsätzlich möglich, wovon auch das Sozialgericht zutreffend ausgeht. Welche vorliegt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei hat der Senat neben den allgemeinen, vom Sozialgericht aufgeführten, Abgrenzungskriterien dem Umstand, ob die Pflegekraft für weitere Auftraggeber tätig war, ein besonderes Gewicht beigemessen. Dies insbesondere deshalb, weil entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts das Vorliegen eines Unternehmerrisikos als grundsätzlich bedeutendes Merkmal der Abgrenzung bei Dienstleistungen wie der Pflege mangels bedeutenden Kapitaleinsatzes von untergeordneter Bedeutung ist (so ausdrücklich das Urteil vom 11. Mai 2017 – L 5 KR 90/15; siehe auch das Urteil des BSG vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R). An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest. Denn dieses Indiz hat der Gesetzgeber für die Zeit von 1999 bis 2003 in § 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB IV als Abgrenzungsmerkmal ausdrücklich aufgenommen. Diese Aufnahme in das Gesetz entsprach und entspricht der ständigen Rechtsprechung an der Sozialgerichtsbarkeit, wonach eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit ist, jedenfalls, wenn sie – wie hier – mit einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotene Leistung einhergeht (so ausdrücklich auch BSG vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –; Bayrisches LSG vom 15. Februar 2017 – L 2 U 108/15; LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2016 – L 9 KR 344/13). Ein solches werbendes Auftreten am Markt haben die Pflegekräfte unter Hinweis auf das Internet, Annoncen, Visitenkarten und Vermittlungsagenturen überwiegend bejaht.

15

Völlig unberücksichtigt gelassen haben sowohl die Antragsgegnerin als auch das Sozialgericht die den Pflegekräften gezahlten Stundenlöhne, obwohl dies vom BSG in seinem Urteil vom 31. März 2017 (B 12 KR 16/14 R) und vom Senat in seinen Entscheidungen vom 11. Mai 2017 a. a. O. hinsichtlich der Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, gewichtige Bedeutung beigemessen wurde. Die Vergütung der Pflegekräfte belief sich nach den Fragebögen auf Stundenlöhne von 20,00 bis 40,00 EUR pro Stunde und damit in einer Höhe, die es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ermöglicht, Eigenvorsorge zu betreiben.

16

Darüber hinaus ist den Fragebögen zu entnehmen, dass die Pflegekräfte an allgemeinen Dienstbesprechungen der Antragstellerin nicht teilnahmen, sie zum Großteil die zu pflegenden Personen selbst aussuchten und Weisungen der Antragstellerin unterworfen waren, und die Antragsgegnerin selbst in Feststellungsbescheiden nach dem SGB VI bei einigen Pflegekräften vom Status der Selbständigkeit ausging.

17

Selbst wenn bei Berücksichtigung dieser für eine Selbstständigkeit sprechenden Indizien letztlich in der Gesamtabwägung zwingende Gesichtspunkte für oder gegen abhängige Beschäftigung nicht festzustellen sind, käme den sich aus den Fragebögen ergebenden gemeinsamen geäußerten und auch gelebten Vertragswillen der Antragstellerin mit den jeweiligen Pflegekräften als freiberufliche Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 14. März 2018 (B 12 R 3/17 R) „beachtliches Gewicht“ mit dem Ergebnis zu, dass von einer Selbstständigkeit der Pflegekräfte auszugehen ist.

18

Letztlich fehlt es dem angefochtenen Beitragsbescheid an jeglicher Individualisierung, jeweils bezogen auf die einzelnen Pflegekräfte, was nach den teilweise sehr unterschiedlich ausgefüllten Fragebögen jedoch im Rahmen der Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 SGB X notwendig ist.

19

Hinsichtlich des bei der Überprüfung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung notwendigen Überzeugungsgrades bezüglich der zu klärenden Rechtsfragen ist zu beachten, dass es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen; denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit das gerichtliche Rechtsschutzinteresse insgesamt geschwächt (vgl. Krodel, a. a. O. Rz. 220). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier bei einer unzureichenden Tatsachengrundlage oder bei schwierigen Rechtsfragen eine abschließende rechtliche Prüfung in einem Eilverfahren gar nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund und der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG nach Auffassung des beschließenden Senats auch dann erfolgen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes von einer Mehrzahl von Voraussetzungen abhängt, deren Prüfung die klärungsschwierige Sach- und Rechtsfragen beinhaltet (Beschluss vom 20. April 2012 – L 5 KR 20/12 B ER).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155 Abs. 1 VwGO.

21

Der beschließende Senat nimmt bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz bei der Bemessung des Streitwertes regelmäßig, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist, einen Abschlag vor, und zwar im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung auf 1/3 des im Hauptsacheverfahren streitigen Betrages. Daraus folgt ein Streitwert von 54.158,08 EUR, ebenso wie vom Sozialgericht festgesetzt.

22

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Referenzen

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.