Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2011 - L 4 KA 23/11

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2011:1220.L4KA23.11.0A
bei uns veröffentlicht am20.12.2011

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 18. Mai 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 7.562,54 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Honorarrückforderungen für die Quartale I/2000 bis IV/2003 wegen der Neuberechnung der Vergütungen für psychotherapeutische Leistungen.

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Der Kläger ist als Arzt für Pathologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den streitgegenständlichen Quartalen I/2000 bis IV/2003 arbeitete er in einer Gemeinschaftspraxis mit einem Praxispartner.

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Ab dem Quartal I/2000 enthielten die Honorarabrechnungen der zur vertragsärztlichen Versorgung in Schleswig-Holstein zugelassenen Vertragsärzte folgenden Hinweis:

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„Diese Honorarabrechnung steht unter dem Vorbehalt, dass aufgrund einer für Schleswig-Holstein verbindlichen letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung eine Neuberechnung der psychotherapeutischen Vergütungsanteile mit belastenden Auswirkungen auf die Punktwerte anderer Arztgruppen durchzuführen ist“.

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Hintergrund hierfür war die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Januar 1999 (B 6 KA 46/97 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 29), in der zunächst der Mindestpunktwert für die Gesprächsleistungen der Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte auf 10 Pfennig festgesetzt worden war. Mit weiterem Urteil vom 28. Januar 2004 (B 6 KA 52/03 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) hob das BSG zwischenzeitlich erfolgte Berechnungsvorgaben des Bewertungsausschusses (BWA) für die Neubewertung der psychotherapeutischen Leistungen auf und machte neue Vorgaben für die Berechnungen ab dem Quartal I/2000. Die Neuberechnung hatte zur Folge, dass die Punktwerte für die Gesprächsleistungen der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychotherapeuten angehoben werden mussten; der Nachvergütungsbetrag belief sich ab dem Jahr 2000 für Schleswig-Holstein auf insgesamt 12,47 Millionen EUR. Hiervon übernahmen die gesetzlichen Krankenkassen ungefähr die Hälfte, so dass ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5,86 Millionen EUR bei der Beklagten verblieb.

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Diese legte den Nachvergütungsbetrag anteilig auf die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzte um. Hierzu nahm sie bei denjenigen Vertragsärzten, die noch unter derselben Abrechnungsnummer tätig waren, ab der Honorarabrechnung IV/2005 Einbehalte in Höhe von jeweils 1/8 der geforderten Rückzahlungssumme je Quartal vor. Diejenigen Fachärzte, die nicht mehr unter derselben Abrechnungsnummer arbeiteten, forderte die Beklagte zur Rückzahlung auf. Die anteilsmäßige Aufteilung des Nachvergütungsbetrages erfolgte dabei in der Weise, dass die Beklagte die kontingentrelevanten Honorare der Vertragsarztpraxen für den Zeitraum 2000 bis 2003 ermittelte und addierte. Sämtliche nichtkontingentrelevanten Leistungen - dazu zählten bestimmte Kosten, Präventions- und Notdienstleistungen – ließ sie dabei unberücksichtigt. Die kontingentrelevanten Honorare sämtlicher Fachärzte des vorgenannten Zeitraumes setzte die Beklagte in Beziehung zu dem aufzubringenden Defizitbetrag in Höhe von 5,86 Millionen EUR. Es errechnete sich ein prozentualer Faktor von 0,47575779 %. Mit diesem Prozentfaktor belastete die Beklagte die Honorare der Vertragsärzte ab IV/2005 bzw. forderte sie entsprechend als Honoraranteile von den Ärzten.

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Die Beklagte forderte den Kläger zunächst mit Schreiben vom 2. Mai 2006 und dann mit Bescheid vom 8. November 2006 zu einer Gesamthonorarrückforderung für die Gemeinschaftspraxis in Höhe von 15.456,65 EUR auf, wobei der auf den Kläger entfallende Nettorückforderungsbetrag 7.562,54 EUR betrug. Dagegen legte der Kläger am 1. Dezember 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte sei ihrer Hinweispflicht auf bekannte Ungewissheiten bei der Honorarverteilung nicht hinreichend nachgekommen. Dies hätte erfordert, den Vertragsärzten bekanntzugeben, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem ungefähren Umfang die Honorarabrechnungen korrigiert werden könnten. Der Hinweis in den Honorarabrechnungen ab dem Quartal I/2000 enthalte allein den Grund einer etwaigen Berichtigung, nicht aber deren ungefähren Umfang. Dabei sei der Beklagten bereits bekannt gewesen, welche Forderung von den Psychotherapeuten geltend gemacht worden sei. Denn das BSG habe bereits 1999 die Forderungen der Psychotherapeuten bestätigt und die antragsgebundenen und genehmigungspflichtigen Gesprächsleistungen mit einem festen Punktwert in Höhe von 10 Pfennig veranschlagt. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die Psychotherapeuten für den nachfolgenden Zeitraum eine entsprechende Vergütung erwarteten. Daher habe sie die zu erwartenden Honorarrückforderungen konkret errechnen können. Die Honorarberichtigung sei außerdem verfristet. Sachlich-rechnerische Berichtigungen könnten nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Jahren geltend gemacht werden. Danach sei eine Rücknahme von Honorarbescheiden nur nach den allgemeinen Regelungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Die Verfristung sei wenigstens bis zum Quartal II/2002 eingetreten. Die Beklagte hätte keine pauschale Honorarrückforderung auf der Basis der ausgezahlten Honoraranteile vornehmen dürfen, sondern hätte eine konkrete Honorarneuberechnung vornehmen müssen. Dadurch seien einzelne Vertragsärzte ungerechtfertigt belastet. In die Rückforderung seien auch Leistungen einbezogen worden, die mit festen DM- bzw. Eurobeträgen und mit festen Punktwerten vergütet worden seien, wie Kostenerstattungen, Notdienst- und Präventionsleistungen. Insbesondere die Fachgruppe der Pathologen rechne in erheblichem Umfang Kosten ab.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach dem Urteil des BSG vom 20. Januar 1999 (B 6 KA 46/97 R) über die Mindestpunktwerte psychotherapeutischer Gesprächsleistungen in den Quartalen 1993 bis 1998 habe der Bewertungsausschuss Modalitäten für einen kostendeckenden Mindestpunktwert für diese Leistungen entwickelt, die sie – die Beklagte – umgesetzt habe. Damals habe aber schon festgestanden, dass die Psychotherapeuten dies nicht akzeptieren würden und erneut eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Mindestpunktwerten für psychotherapeutische Leistungen ergehen werde. Sie habe die Möglichkeit gehabt, entweder von den aktuellen Honoraren der Fachärzte Rückstellungen mit der Folge niedrigerer Honorare zu bilden oder Honorarnachberechnungen für den Fall erneuter Nachzahlungen vorzunehmen. Im Hinblick darauf habe sie die Honorarvorbehalte in die Honorarbescheide eingebracht. Angesichts dieser gesonderten Vorbehalte seien die Honorarrückforderungen nicht verfristet. Die konkrete Höhe des von der Ärzteschaft aufzubringenden Nachzahlungsbetrages habe erst nach Abschluss der Verhandlungen mit den Krankenkassen festgestanden. Wegen der gesetzlich vorgegebenen Trennung der Vergütungsanteile für Hausärzte und Fachärzte habe nicht die Möglichkeit bestanden, die Hausärzte an der Rückforderung zu beteiligen. Die konkrete Nachberechnung auf die einzelnen Praxen habe sie anteilig entsprechend deren kontingentrelevanter Honorarbestandteile vorgenommen. Es habe sich für die Gemeinschaftspraxis, der der Kläger angehört habe, ein Betrag in Höhe von insgesamt 15.456,65 EUR ergeben. Inzwischen seien Nachvergütungen für die Quartale I/1999 bis II/2003 in Höhe von 3.555,58 EUR vorgenommen, so dass die Honorarüberzahlung für die Gemeinschaftspraxis nur noch 11.633,74 EUR betrage.

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Dagegen hat der Kläger am 11. Juli 2008 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben. In Ergänzung zu dem Vortrag im Widerspruchsverfahren hat er ausgeführt, im Quartal IV/2000 habe die Gemeinschaftspraxis im Primärkassenbereich 211.248,64 EUR abgerechnet, davon 23.545,75 EUR an Kosten; dies entspreche einem Anteil von fast 11,5 %, die nicht der nachträglichen sachlich-rechnerischen Berichtigung unterlägen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 8. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2008 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und ausgeführt, der Rückforderungsbetrag sei zu einem früheren Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen. Zwar habe das BSG gefordert, dass die psychotherapeutischen Leistungen mit einem Punktwert von 10 Pfennig bewertet werden müssten, es habe aber auch ausgeführt, dass dieser Punktwert von 10 Pfennigen bzw. 5,11 Cent nicht auf Dauer und unabhängig von der Ertragsentwicklung garantiert werden könne. Tatsächlich habe der Punktwert in den Quartalen I/2000 bis IV/2003 zwischen 4,7662 und 4,8071 Cent gelegen. Die Frage, wie genau ein Hinweis auf eine Rückforderung erfolgen müsse, richte sich nach der konkreten Situation zu dem Zeitpunkt, in dem er ergehe. Ihr seien zu einem früheren Zeitpunkt die Höhe des Punktwerts der psychotherapeutischen Leistungen oder die Höhe des Nachvergütungsanteils der Krankenkassen nicht bekannt gewesen. Aus demselben Grunde hätten auch die Rückforderungsbescheide nicht früher ergehen können. Im Übrigen habe das BSG neben der Möglichkeit, Korrektur- oder Rückforderungsbescheide zu erlassen, die Möglichkeit eines Vorbehaltes ausdrücklich als zulässig erachtet. Den Aufforderungen zur Erstattung des zu viel gezahlten Honorars sei jeweils eine Anlage beigefügt, die in verkürzter Form geänderte Honorarbescheide darstelle. Getrennt nach Ersatz- und Primärkassen werde wie in einem Honorarbescheid ausgewiesen und erläutert, welche Leistungen bzw. Vergütungen bei der Neuberechnung des Honorars herangezogen worden seien. Die Kosten seien kontingentrelevant und daher in die Neuberechnung mit einbezogen worden. Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) habe zwar in den entsprechenden Quartalen eine Vorwegvergütung der Kosten vorgesehen, dies aber nur innerhalb des Honorarkontingents, das für die Arztgruppen gebildet worden sei. Denn auch bei einer zeitnahen Verteilung der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung eines Mindestpunktwertes für psychotherapeutische Leistungen hätte ein solidarischer Abzug von der Vergütung vorgenommen werden müssen, die nach Durchführung der Regelung über die Punktwertobergrenzen des § 12 HVM verblieben wäre. Dies hätte zur Folge gehabt, dass bei den Ärzten zwar die Kosten zu 100 % vergütet worden wären, jedoch für die Punktzahlen der Punktwert unterhalb von 10 Pfennig bzw. 5,11 Cent gelegen hätte, nach einer Hochrechnung bei 4,8 Cent.

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Mit Urteil vom 18. Mai 2011 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei grundsätzlich verpflichtet, die Honorarabrechnungen der Vertragsärzte rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls richtigzustellen. Dies könne auch nachträglich im Wege einer teilweisen Rücknahme der Honorarbescheide geschehen und habe eine Rückzahlungsverpflichtung der Vertragsärzte zur Folge. Voraussetzung hierfür sei ein entsprechender Vorbehalt im Honorarbescheid. Durch die alternative Verrechnung der Honorarrückforderung mit später entstehenden Ansprüchen aus der Gesamtvergütung des Vertragsarztes würden auch diejenigen Ärzte belastet, die in dem maßgeblichen Zeitraum noch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt gewesen seien; dies rechtfertige Honorarberichtigungen für Honorarzahlungen der betreffenden Quartale. Das erfordere jedoch, dass die entsprechenden Hinweise der Beklagten hinreichend deutlich machten, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem ungefähren Umfang die Honorarbescheide nur vorläufig ergingen. Die Vorläufigkeit dürfe sich darüber hinaus nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheides und wirtschaftlich kleinere Anteile der Honorarforderung beziehen. Diese Voraussetzungen habe die Beklagte erfüllt, indem sie ab dem Quartal I/2000 bis IV/2003 deutlich gemacht habe, dass der Bescheid bezüglich der Punktwerte nur vorläufig sei und eine Neuberechnung erforderlich werden könne. Dies führe auch lediglich zu einer Korrektur geringerer Honoraranteile. Die Hinweise hätten zwar keine Angaben der ungefähr zu erwartenden Honorarminderung oder eine konkrete Vergleichsberechnung enthalten. Dies sei jedoch bei dem verhältnismäßig geringfügigen Korrekturumfang in Höhe von 0,47575779 % nicht erforderlich gewesen. Die Frist von vier Jahren sei gewahrt; sie beginne mit dem Tag nach der Bekanntgabe des ersten für den Abrechnungszeitraum maßgeblichen Honorarbescheides. Der Fristablauf sei nach den entsprechend heranzuziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehemmt. Vor der Rechtskraft des BSG-Urteils vom 28. Januar 2004 (B 6 KA 52/03 R) habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, die Honorarbescheide zu korrigieren, da die Verteilungssumme nicht bekannt gewesen sei. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch rechnerisch fehlerhaft, da die Beklagte die Kosten in das kontingentrelevante Honorar der Gemeinschaftspraxis einbezogen habe. Daher sei der Prozentsatz, mit dem die Gemeinschaftspraxis zur Nachvergütung der psychotherapeutischen Leistungen herangezogen worden sei, fehlerhaft. Zwar sei es zulässig gewesen, statt eines sofortigen Honorareinbehalts eine Honorarrückforderung vorzunehmen, insbesondere um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vereinbarung mit den Krankenkassen zur Beteiligung an der Nachvergütungssumme zu schaffen. Jedoch sei es unzulässig gewesen, die Kosten mit einzubeziehen, da der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) in den streitbefangenen Quartalen deren Vorwegvergütung und damit eine Erstattung zu 100 % vorgesehen habe. Unerheblich sei es, dass die Vorwegvergütung innerhalb des Honorarkontingents erfolgt sei, da die sachlich-rechnerische Berichtigung sich nur auf Honoraransprüche, nicht jedoch auf die Kostenerstattung beziehen könne.

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Gegen die ihr am 27. Juli 2011 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29. Juli 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Honorarnachforderung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Bei der Bildung der kontingentrelevanten Honorarsummen der Fachärzte sei sie der Systematik des Honorarverteilungsmaßstabes gefolgt. Nach Trennung der haus- und fachärztlichen Vergütungsbereiche habe sie zunächst die Vorwegvergütungen ausgenommen und erst in einem weiteren Schritt die arztgruppenspezifischen Honorarkontingente gebildet. Dies sei notwendig gewesen, um Honorarverschiebungen zwischen den verschiedenen Arztgruppen zu vermeiden. Der Rückforderungsfaktor von 0,47575779 % habe bewirkt, dass jede Praxis aus dem Honorarkontingent ihrer Arztgruppe mit dem gleichen entsprechenden Faktor belastet werde. Die Praxispartner seien wiederum nach Kopfteilen berücksichtigt worden. Die Kosten seien insoweit in den Belastungsfaktor einbezogen worden, als sie innerhalb der Honorarkontingente vorweg vergütet worden seien. Da sie – die Beklagte - in Verhandlungen mit den Krankenkassen eine erhebliche Reduzierung der Belastung durch die Honorarnachzahlungen an die Psychotherapeuten bewirkt habe, sei sie unter Beachtung eines ökonomischen Verwaltungshandelns unter Berücksichtigung des ihr im Zusammenhang mit dem ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum stehenden Ermessens nicht verpflichtet gewesen, jede einzelne Honorarabrechnung auf die vorweg vergüteten Kosten hin zu überprüfen und abzuändern. Denn Pauschalierungen und Typisierungen seien bei der Honorarverteilung und einer Nachbelastung zulässig. Damit sei es hinzunehmen, dass ein Vertragsarzt eventuell nicht ganz so stark profitiere wie ein anderer.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 18. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor, die Honorarrückforderung sei nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach rechtswidrig, denn sie sei verfristet. Eine Verfristung trete nach einer vierjährigen Ausschlussfrist ein. Davon seien zehn der 16 Bescheide betroffen. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei auch wegen der übrigen Honorarbescheide eine Aufhebung nicht möglich, denn die Honorarvorbehalte ab dem Quartal I/2000 seien nicht hinreichend konkretisiert. Der Beklagten sei die Höhe der Honorarnachforderung der psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychotherapeuten bekannt gewesen. Wenn auch in Verhandlungen mit den Krankenkassen eine Verringerung des Nachzahlungsbetrages der Vertragsärzte angestrebt worden sei, hätte die Beklagte als größtmögliche Belastung den entsprechenden Gesamtbetrag für die nachzuvergütenden psychotherapeutischen Leistungen den Ärzten anteilig mitteilen können. Stattdessen habe sie lediglich den gleichlautenden Hinweis auf eine mögliche Nachbelastung in die Honorarbescheide aufgenommen. Auch das Ziel, die Verhandlungen mit den Krankenkassen durch die konkreten Zahlungshinweise an die Ärzte nicht zu gefährden, wäre auf die Weise gewahrt geblieben. Es fehle den Hinweisen an der Deutlichkeit, den konkreten Voraussetzungen und dem ungefähren Umfang der Vorläufigkeit der Honorarbescheide. Dabei könne auch nicht auf die Geringfügigkeit der Honorarrückforderung abgestellt werden, denn es sei zu berücksichtigen, dass insgesamt 16 Abrechnungsquartale von dem – gleichlautenden – Honorarvorbehalt betroffen seien. Es sei nicht erkennbar, dass Verlautbarungen der Beklagten im Umfeld mit den Verhandlungen mit den Krankenkassen Klarheit habe erbringen können. Die Beklagte habe stets von „sehr zähen“ Verhandlungen gesprochen, daher sei eine Beteiligung der Krankenkassen an der Nachforderungssumme nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte in ihrem Publikationsorgan „Nordlicht“ Klarheit geschaffen und den Vertrauenstatbestand, der von den Honorarbescheiden ausgehe, zerstört habe. Die Voraussetzungen für eine Hemmung des Ablaufes der Ausschlussfrist seien im Übrigen nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 205 BGB seien nicht erfüllt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 18. Mai 2011 ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Die Berufung ist auch begründet. Zu Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden eine Honorarminderung für die Quartale I/00 bis IV/03 vorgenommen und den entsprechenden Honorarbetrag in Höhe von 7.562,54 EUR zurückgefordert. Das klagestattgebende Urteil des Sozialgerichts war demzufolge aufzuheben.

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Allerdings hat die Beklagte die Rückforderung verfahrensfehlerhaft vorgenommen, indem sie die Vertragsärzte und damit den Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheides nicht angehört hat. § 24 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verlangt die Gelegenheit des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsaktes zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Obwohl ein Honorarbescheid nur eine vorläufige Entscheidung über das Quartalshonorar beinhaltet (dazu unten), ist das Anhörungsverfahren auch vor seiner späteren Abänderung oder Teilaufhebung durchzuführen (BSG, 12. Dezember 2001, B 6 KA 3/01 R, SozR 3-2500 § 82 Nr.3). Dies ist vor Erlass des Bescheides vom 2. Mai 2006 nicht geschehen. Dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Formalbescheid gehandelt hatte, ist unerheblich, da das Erfordernis einer Anhörung allein an die materiell belastende Entscheidung anknüpft. Jedoch sieht § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X die Heilung des Fehlers vor, wenn die Anhörung nachgeholt wird. Das ist hier geschehen, da die Beklagte das Widerspruchsverfahren durchgeführt hat, in dem der Kläger sich zu den erheblichen Tatsachen, die ihm bekannt waren, äußern konnte (vgl. Waschull in LPK-SGB X, § 41 Rn. 15).

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Das Sozialgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt war, dem Grunde nach eine Honorarminderung vorzunehmen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür findet sich in § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) sowie in § 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä). Nach § 45 Abs. 2 BMV-Ä berichtigt die Kassenärztliche Vereinigung die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Nach § 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit, auch unter Anwendung des Regelwerks. Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt gegebenenfalls die fehlerhafte Honorarforderung des Vertragsarztes. Diese Regelungen stellen Spezialnormen gegenüber § 45 SGB X dar, der ihnen gegenüber in den Hintergrund tritt. Sie berechtigen insbesondere zur nachträglichen Korrektur der Honorarbescheide, da diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG – vgl. Urteil vom 31. Oktober 2001, B 6 KA 16/00 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 42), der sich der Senat anschließt, ihrer rechtlichen Natur nach lediglich vorläufige Regelungen über das für die jeweiligen Quartale auszukehrende Honorar der Vertragsärzte darstellen. Auf den dauerhaften Bestand dieser Honorarbescheide können Vertragsärzte daher nur in beschränktem Umfang vertrauen. Unerheblich ist es daher, ob Honorarbescheide einen entsprechenden Widerrufvorbehalt im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X beinhalten oder ob auf die Vorläufigkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die nachträgliche Korrektur der Honorarforderung stellt eine sachlich-rechnerische Berichtigung im Sinne der §§ 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä dar. Zwar liegt eine sachlich-rechnerische Berichtigung regelmäßig dann vor, wenn die Abrechnung des Vertragsarztes fehlerhaft ausgestaltet ist, insbesondere wenn er die Vorgaben des Regelwerks nicht eingehalten hat und damit die Abrechnungsvoraussetzungen der einzelnen Gebührenordnungsziffern des EBM nicht vorliegen. Die sachlich-rechnerische Berichtigung beschränkt sich jedoch nicht auf diesen Anwendungsbereich, sondern erstreckt sich auf jedwede Art der Unrichtigkeit einer Honorarabrechnung und kann auch aus Gründen erfolgen, die nicht dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 30. Juni 2004, B 6 KA 34/03 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 11). Insbesondere kann dies dann der Fall sein, wenn das Honorarvolumen, das insgesamt für die Verteilung zur Verfügung steht, oder die für die Verteilung maßgeblichen Verhältnisse sich ändern (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.).

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Die Voraussetzungen einer derartigen sachlich-rechnerischen Berichtigung sind erfüllt. Allerdings berechtigen § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EKV-Ä eine Kassenärztliche Vereinigung nicht in unbegrenztem Maße, sachlich-rechnerische Berichtigungen vorzunehmen. Vielmehr ist der Vertrauensschutz, der regelmäßiger Bestandteil des § 45 SGB X ist, auch im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlagen zu berücksichtigen. Anderenfalls erfüllten Honorarbescheide nicht mehr ihre Funktion, die Vertragsärzte über die Höhe der Vergütung ihrer Leistungen hinreichend und zeitnah zu informieren. Das BSG hat vier Fallgruppen herausgearbeitet, in denen das Vertrauen der Vertragsärzte schutzwürdig und gegenüber dem berechtigten Interesse der Verwaltung bzw. der Gesamtheit der Vertragsärzte an einer nachträglichen Berichtigung von Honorarbescheiden vorzugswürdig ist (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, B 6 KA 17/05 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 22). Danach ist eine sachlich-rechnerische Berichtigung angesichts des Vertrauensschutzes des betroffenen Arztes ausgeschlossen, wenn der KV Ungewissheiten in der Honorierung bekannt gewesen waren, auf die sie die Vertragsärzte nicht hingewiesen hatte, wenn eine Frist von vier Jahren seit Erlass des Quartalshonorarbescheides abgelaufen ist, wenn die Befugnis zu sachlich-rechnerischen Berichtigungen deshalb „verbraucht“ ist, weil die KV die Honorarforderung bereits erneut bestätigt hat oder wenn der Fehler des Abrechnungsbescheides auf Umständen beruht, die außerhalb des eigentlichen Bereichs einer sachlich oder rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und Honorarverteilung liegen und die KV eine bestimmte Leistungserbringung in Kenntnis aller Umstände bislang geduldet hat. Von diesen vier Fallkonstellationen sind im Fall des Klägers die ersten beiden zu betrachten, also die Frage, ob die Beklagte in unzureichender Weise auf Ungewissheiten in der Honorierung hingewiesen hatte und ob die Frist von vier Jahren seit Erlass des Quartalshonorarbescheides bereits bei Erlass des Änderungsbescheides abgelaufen war. Beide Gesichtspunkte stehen der Entscheidung der Beklagten jedoch nicht entgegen.

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Mit dem Vermerk, den die Beklagte ab dem Abrechnungsquartal I/00 in den sämtlichen Honorarbescheiden aufgenommen hat, hat sie in hinreichender Weise auf Ungewissheiten in der Höhe der Honorierung hingewiesen. Allerdings reicht ein abstrakter Hinweis auf die Vorläufigkeit der Rechtslage nicht aus, sondern der Hinweis, den die KV den abrechnenden Vertragsärzten erteilen muss, muss auch in hinreichender Weise bestimmt sein. Die Vertragsärzte müssen folglich in der Lage sein, möglichst konkret das sie betreffende Risiko der nachträglichen Honorareinbuße abzuschätzen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, a.a.O.). Dabei sind nicht nur die Hinweise in den Honorarbescheiden selbst zu berücksichtigen, sondern auch eine nachträgliche Information über die Sach- oder Rechtslage kann geeignet sein, ein schützenswertes Vertrauen der Vertragsärzte in die vorgegebene Sachlage und Honorarhöhe nicht entstehen zu lassen. Der Grad der Bestimmtheit und der Konkretisierung entsprechender Hinweise und Informationen ist dabei stets abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere kommt es aber darauf an, welchen Kenntnisstand die KV selbst hat, den sie an die Vertragsärzte weitergeben kann. Diesen Maßstäben wird die Information, die die Beklagte der Klägerin gegeben hat, gerecht. Der Änderungsvorbehalt in den Honorarbescheiden ab dem Abrechnungsquartal I/00 war zwar allgemein gehalten. Die Beklagte hatte lediglich ausgeführt, dass es im Falle einer verbindlichen letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung über die Nachberechnung psychotherapeutischer Vergütungsanteile zu belastenden Auswirkungen auf die Punktwerte anderer Arztgruppen kommen könne. Damit waren alle Vertragsärzte in die Lage versetzt, den Grund für eine eventuelle Nachberechnung nachzuvollziehen, in welchem Maße sie von den Auswirkungen der Neuberechnung psychotherapeutischer Leistungen betroffen sein würden, war jedoch nicht ansatzweise zu erkennen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagten eine weitergehende Konkretisierung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war. Dies ergibt sich aus der Chronologie der damaligen Abrechnungssituation. Das BSG hatte erstmals im Urteil vom 20. Januar 1999 (B 6 KA 46/97 R, a.a.O.) für die Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte einen festen Punktwert gefordert. Die Auswirkungen dieses Urteils, das sich allein auf die Abrechnungsquartale der Jahre 1993 bis 1998 beschränkte, führten noch nicht zu der Nachforderung, die die Beklagte gegenüber den Vertragsärzten später aussprechen musste, und die Beklagte konnte davon ausgehen, dass Honorarrückforderungen überhaupt nicht aktualisiert werden müssten. Die Nachzahlungen für die Jahre 1993 bis 1998 allein konnte sie – so ist ihrem Vortrag zu entnehmen – im Rahmen der laufenden Honorarzahlungen noch ausgleichen. In der Folgezeit nahm der Bewertungsausschuss eine Bewertung für die psychotherapeutischen Leistungen vor, die nicht in vollem Umfang der Rechtsprechung des BSG vom 20. Januar 1999 entsprach. Hintergrund hierfür war eine Aussage des BSG, dass die psychotherapeutisch tätigen Ärzte nicht für alle Zeit einen festen Punktwert würden beanspruchen könnten. Insofern beinhaltete das Urteil vom 20. Januar 1999 einen Interpretationsspielraum, den der Bewertungsausschuss nutzte. Angesichts der Unsicherheit der Lage hatte gleichwohl die Beklagte die zitierten Vermerke aufgenommen. Dies änderte sich mit dem Urteil des BSG vom 28. Januar 2004 (a.a.O.), in dem auch weiterhin ein fester Punktwert von 10 Pfennigen bzw. 5,11 Cent für die Leistungen der Psychotherapeuten und überwiegend psychotherapeutischen Ärzte als notwendig erachtet wurde. Dies wirkte sich in der Weise aus, dass der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12,47 Millionen Euro für die Jahre 2000 ff. aufgebracht werden musste. Erst in dem Zeitpunkt, nach Ablauf des Rückforderungszeitlaufs, war demzufolge der Nachforderungsbetrag konkretisiert. Die Tatsache, dass die Forderung der Psychotherapeuten und der überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte sich auf eine Vergütung auf der Basis der Rechtsprechung des BSG vom 20. Januar 1999 stützte, ist dabei unerheblich, denn sie umschrieb den Nachforderungsbetrag der Höhe nach lediglich maximal, stellte zu dem Zeitpunkt aber nicht mehr als eine Möglichkeit der Vergütung dar. Die Beklagte hätte damit zwar mit Rechtskraft des Urteils des BSG den größtmöglichen Nachforderungsbetrag, der auf die einzelnen Ärzte entfallen konnte, konkret beziffern können, indem sie den Nachzahlungsbetrag an die Psychotherapeuten und auf die einzelnen Ärzte umgelegt hätte. Eine derartige Konkretisierung für die teilnehmenden Ärzte wäre allerdings im Hinblick darauf nahezu wertlos gewesen, dass diese damit keine hinreichend verlässliche Kalkulationsgrundlage für das eigene Wirtschaften gehabt hätten. Denn es lag auf der Hand und bewahrheitete sich in der Folgezeit, dass die Krankenkassen sich an der Gesamtforderung mit irgendeinem Beitrag beteiligen würden. Zu einer abstrakten Information über die größtmögliche Belastung war die Beklagte nach Auffassung des Senats daher nicht verpflichtet, da sie nicht zu einem nach realistischer Betrachtungsweise konkretisierbaren oder wenigstens einschätzbaren Betrag der zu erwartenden Belastung für die Vertragsärzte beigetragen hätte (Urteil des Senats vom 25. Mai 2011 – L 4 KA 9/10). Feste Konturen bekam die Honorarrückforderung erst durch die Vereinbarung mit den Krankenkassen, die in dem Zeitraum – je nach Krankenkassen getrennt – zwischen April 2005 und Januar 2006 abgeschlossen waren. Dem lag eine Schiedsvereinbarung vom 25. Mai 2005 zugrunde. Vorangegangen waren Vorgaben des Bewertungsausschusses von Oktober 2004. Vor Abschluss der Verträge mit den Krankenkassen hatte die Beklagte bereits im Märzheft 2005 des offiziellen Publikationsorgans „Nordlicht“ alle Vertragsärzte über den Stand der Verhandlungen informiert. Diese erfolgte Information ist ausreichend gewesen.

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Dies gilt umso mehr, als der Honorareinbehalt tatsächlich verhältnismäßig gering gewesen ist. In ständiger Rechtsprechung hat das BSG gefordert, dass ein Honorarbescheid auch dann seine Funktion verliert, einem Vertragsarzt eine hinreichende Kalkulationsgrundlage zu geben, wenn Honorar in erheblichem Umfang zur Disposition steht und zurückgefordert wird. Auch in dem Fall schlägt der Vertrauensschutz des abrechnenden Arztes gegenüber den Belangen der gesamten Ärzteschaft durch. Im Urteil vom 14. Dezember 2005 (a.a.O.) hat das BSG einen Honorareinbehalt bzw. eine –rückforderung von 15 % noch als vertretbar und nicht als gravierenden Honorareinbehalt eingeschätzt. Im Fall der Nachforderung infolge der Neubewertung psychotherapeutischer Leistungen betrug die Honorarrückforderung tatsächlich etwa 0,5 %; angesichts der Tatsache, dass näherungsweise die Hälfte des Nachzahlungsbetrages von den Krankenkassen getragen wurde, hätte die Honorarrückforderung maximal etwa 1 % betragen. Dies ist eine grundsätzlich andere Größenordnung als die vom BSG als zulässig erachtete Honorarrückforderung, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von der Rückforderung 16 Quartale betroffen waren. Der längere Zeitablauf schlägt dadurch nicht in eine quantitativ gravierendere Belastung um. In Fällen eines geringeren Honorareinbehalts oder einer geringeren –rückforderung ist die Hinweis- und Informationspflicht der KV naturgemäß geringer ausgeprägt als im Fall eines gravierenderen Honorareinbehalts. Insgesamt wird die Information der Beklagten den Anforderungen daher gerecht.

29

Die Honorarrückforderung war auch nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auf der Grundlage der §§ 45 BMV-Ä und 34 EKV-Ä kann sie nach langjährig entwickelter Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 16. Juni 1993, 14a/6 RKa 37/91, SozR 3-2500 § 106 Nr. 19; 12. Dezember 2001, a.a.O.; 28. März 2007, B 6 KA 26/06 R, MedR 2008, 100) nur im Rahmen eines Zeitfensters von vier Jahren vorgenommen werden. Dies erfordert der verfassungsrechtlich überlagerte Vertrauens- und Rechtsschutz des betroffenen Arztes angesichts der Tatsache, dass Honorarbescheide oder Honorarberechnungen keiner Verjährung unterliegen. Da die Frist eingehalten ist – siehe unten -, kann dahinstehen, ob nach ihrem Ablauf auf der Grundlage der allgemeinen Regelung des § 45 SGB X ein Honorareinbehalt möglich wäre. Die erste Rückzahlungsaufforderung der Beklagten datiert vom 2. Mai 2006. Darauf ist abzustellen, denn die Vierjahresfrist ist eine Vertrauensschutzregelung und angesichts der konkreten Rückzahlungsaufforderung konnten die Vertragsärzte mit dem Schreiben vom 2. Mai 2006 keinen Vertrauensschutz mehr in Anspruch nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war ein Vierjahreszeitraum zu diesem Zeitpunkt lediglich bis zum Quartal III/01 abgelaufen; die Honorarbescheide für das Quartal IV/01 ergingen am 15. Mai 2002. Der Ablauf der Frist kann grundsätzlich gehemmt sein (BSG, Urteil vom 6. September 2006, B 6 KA 40/05 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 15). Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 45 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) über die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung. Nach dieser Vorschrift in der ab 1. Januar 2002 maßgeblichen Fassung gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. Das BSG hat diese Regelung jedoch auch auf Quartale abgestellt, die vor dieser Gesetzesfassung lagen (Quartale I/96 ff.). Nach § 209 BGB bedeutet die Hemmung der Verjährung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Allerdings hatte das BSG in dem vorgenannten Urteil als Hemmungstatbestand den Erlass eines Verwaltungsakts genannt; dies hindert jedoch nicht, bereits das Schreiben vom 2. Mai 2006 als maßgeblich zu erachten, da dies zwar kein Formalbescheid, aber eine materielle Entscheidung im Sinne des § 31 SGB X gewesen ist. Das BSG (Urteil vom 27. April 2005, B 6 KA 46/04 B, juris) hat hierzu auf § 203 BGB zurückgegriffen, nach dem eine Verjährung gehemmt ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, und diese Regelung auch dann angewandt, wenn ein Schiedsverfahren über die Höhe der Gesamtvergütung, an dem die Krankenkasse und die KV beteiligt waren, lief. Diese Anwendung der Regel über die Ablaufhemmung erschließt sich zwar erst in einer erweiternden Auslegung des § 205 BGB; legt man die Rechtsprechung des BSG jedoch zugrunde, so ist hier darauf abzustellen, dass zwischen der Beklagten und den Krankenkassen Verhandlungen über die Beteiligung der Kassen an den Honorarnachzahlungen für die psychotherapeutischen Leistungen schwebten, die jedenfalls nach dem BSG-Urteil vom 28. Januar 2004 abgeschlossen gewesen sein müssen. Dies bedeutet, dass die Vierjahresfrist eingehalten ist. Das BSG hat seine vorgenannte Rechtsprechung mit Urteil vom 28. März 2007 (B 6 KA 22/06 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, juris) bestätigt. Der Senat schließt sich dieser ihr an. Dies hat zum Ergebnis, dass die Frist gewahrt ist. Das gilt ferner unabhängig vom vorher Gesagten auch deshalb, da die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, welche Gesamtvergütung für die Verteilung zur Verfügung steht (BSG, 27. April 2005, B 6 KA 46/04 B, juris). Hier lag der Zeitpunkt der bekannten, von der Beklagten zu tragenden Nachvergütung an die Psychotherapeuten, die das zur Verfügung stehende Honorarvolumen prägte, erst im Abschluss der Verhandlungen mit den Krankenkassen.

30

Insgesamt war daher dem Grunde nach die Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung und Honorarrückforderung für die voranliegenden Quartale gegeben. Anders als das Sozialgericht kommt der Senat darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass auch die Durchführung der Honorarrückforderung rechtmäßig erfolgte. Denn die Belastung der einzelnen Ärzte war systemgerecht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass – wie zu unterstellen ist – in der Arztgruppe der Pathologen der Kostenanteil gegenüber anderen Arztgruppen unverhältnismäßig hoch ist und bei der Höhe des Belastungsbetrages der einzelnen Ärzte dieser Kostenanteil mit eingeflossen ist.

31

Die Beklagte ist bei der Berechnung der Belastung der einzelnen Vertragsärzte in der Weise vorgegangen, dass sie in einem ersten Schritt den gesamten nach den mit den Krankenkassen getroffenen Vereinbarungen verbliebenen Honorarnachzahlungsbetrag allein auf die Fachärzte verteilt hat. Diese Aufteilung war sachgerecht und resultiert aus der Regelung des § 85 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Danach verteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Gesamtvergütung an die Vertragsärzte, und zwar in der vertragsärztlichen Versorgung getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung im Sinne des § 73 SGB V. Dies bedeutet, dass die Honorarvolumina für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung, zu der auch die psychotherapeutischen Leistungen zählen, voneinander getrennt sind. Veränderungen innerhalb der einzelnen Arztgruppen sind folglich nur im Rahmen dieser getrennten Bereiche, aber nicht bereichsübergreifend vorzunehmen. Mehrbelastungen, die durch Honorarnachforderungen einer Arztgruppe entstanden, sind folglich durch die Honorarmindereinnahmen anderer Arztgruppen desselben Honorarbereichs auszugleichen, nicht aber zwischen den Honorarbereichen. In einem zweiten Schritt hat die Beklagte die Honorarbelastung der einzelnen Facharztbereiche entsprechend ihrem auf die Gruppe fallenden Honorarkontingent vorgenommen. Auch diese Aufteilung war sachgerecht, denn sie entspricht dem zu der Zeit bestehenden Honorarverteilungsmaßstab (HVM) bzw. Honorarverteilungsvertrag (HVV) der Beklagten. Diese sahen für die einzelnen Facharztgruppen – darunter auch die der Pathologen - getrennte Honorarkontingente vor (vgl. HVM für die Quartale I und II/05, § 12.3.2a). Eine derartige Aufteilung des Honorarvolumens auf einzelne Honorarkontingente für die jeweiligen Fachgruppen ist rechtmäßig (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 30/03 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 12). Insbesondere bewegt sich eine derartige Aufteilung des Honorarvolumens auf die einzelnen Facharztgruppen im Rahmen des Gestaltungsspielraums, den eine KV bei der Ausformung des HVM hat (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 6 KA 54/02 R, BSGE 92, 10).

32

Im Falle einer Minderung des Honorarvolumens muss sich diese Aufteilung der Honorarsumme auf die einzelnen Fachgruppen mit ihren zugeteilten Honorarkontingenten notwendig in gleicher Weise abbilden. Denn wenn sich die Summe des zu verteilenden Honorars für eine Arztgruppe dadurch nachträglich reduziert, dass für eine andere Arztgruppe – hier durch die erfolgte Rechtsprechung des BSG für die psychiatrischen Gesprächsleistungen – ein höheres Honorarkontingent gebildet werden muss, hat dies den gleichen Effekt wie ein von vornherein um den entsprechenden Betrag vermindertes Honorarvolumen (Honorartopf) für eine jede betroffene Arztgruppe. Der Kostenfaktor, der im Fall der Pathologen – wie auch im Fall anderer einzelner Arztgruppen – gegenüber der Gesamtheit der Fachärzte verhältnismäßig hoch sein mag – dies lässt der Senat unüberprüft, da es nicht entscheidungserheblich ist -, kann dabei keine gesonderte Berücksichtigung finden. Denn auch bei der Ausgestaltung oder Erweiterung des Honorarkontingents für die Fachgruppe der Pathologen wird nicht der Kostenanteil vorweg zugrunde gelegt und darauf ein „reiner“ Honoraranteil für die pathologischen Arzt-Leistungen veranschlagt, sondern das gesamte Honorarkontingent der Facharztgruppe wird wie bei allen Facharztgruppen auch kontinuierlich weiter entwickelt. Mit dem Begriff „kontingentrelevant“ hat die Beklagte verdeutlicht, dass die spezifischen Kosten einer jeden Arztgruppe nicht vorweg wie allgemeine Kosten zu vergüten, sondern dass sie integraler Bestandteil des Honorarkontingents der Arztgruppe sind. Die Kostenstruktur fließt damit in den „Honorartopf“ ein. Zwar sieht § 3 Ziffer 1 b), 3. Spiegelstrich des HVM eine Vorwegvergütung aus der Gesamtvergütung für Wegegebühren, Kostenerstattungen und Laborkosten vor. Hierbei handelt es sich jedoch um die allgemeinen Kosten, insbesondere Laborkosten, die der Praxisbetrieb eines jeden Arztes mit sich bringt, nicht aber um die mit der Erbringung der Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, nicht gesondert abrechenbaren und im Regelwerk des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes bereits berücksichtigten Kosten, die die Pathologen – wie vom Kläger vorgetragen - überdurchschnittlich hoch belasten. Nur dann, wenn grundsätzliche Verschiebungen oder Verwerfungen innerhalb der Honorar-/Kostenstruktur im Rahmen des Honorarkontingents einer Fachgruppe auftreten, können Neuformungen der Honorarkontingente denkbar sein. Derartige grundsätzlichen Verwerfungen sind bei einer Honorarbelastung von 0,5 % jedoch nicht zu gewärtigen. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Beklagte darüber hinaus verpflichtet gewesen wäre, innerhalb einer jeden Arztgruppe den Kostenfaktor bei der Rückbelastung zu berücksichtigen, denn der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass die Kostenstruktur seiner Praxis gegenüber der Fachgruppe unverschuldet überdurchschnittlich ungünstig angelegt sei. Ohne nähere Anhaltspunkte konnte der Senat daher nicht ersehen, unter welchem Gesichtspunkt facharztgruppenintern Ausgleiche der Kostenstruktur vorzunehmen waren. Dies gilt angesichts der Belastung mit 0,5 v.H. des Honorarvolumens umso mehr.

33

Nach alledem kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Belastung mit der Honorarrückforderung gegenüber dem Kläger dem Grunde und auch der Höhe nach rechtmäßig gewesen ist. Rechnerische Fehler der Nachbelastung macht der Kläger nicht geltend und sind für den Senat nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für die Aufteilung des Rückforderungsbetrages für die ehemalige Gemeinschaftspraxis auf die damaligen Praxispartner.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

35

Im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Information und der Berücksichtigung des Kostenanteils der Laborärzte hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

36

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.


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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2011 - L 4 KA 23/11 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung


(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere1.die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Ther

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 45 Verjährung


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gese

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 17. Juni 2014 - L 4 KA 35/11

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2

Referenzen

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,
2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,
4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen

1.
Allgemeinärzte,
2.
Kinder- und Jugendärzte,
3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
teil (Hausärzte).
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.

(1c) (weggefallen)

(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,
9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,
11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Soziotherapie,
13.
Zweitmeinung nach § 27b,
14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12.

(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.

(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.

(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.

(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:

1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3,
2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,
3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2,
4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen,
5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und
6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Auf die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 vor dem 1. Januar 2023 keine Anwendung.

(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.