Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 10. Aug. 2007 - L 3 AL 97/06
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig sind die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. April bis 30. November 2003 und die Rückforderung überzahlter Leistungen (Alg, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von 15.026,34 EUR.
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Der ... 1944 geborene Kläger, der zuletzt als Außenmonteur in I. beschäftigt war, meldete sich am 29. Oktober 2002 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Als Wohnanschrift gab er die Adresse „A. 1, S.“ an. Entsprechend seinem Antrag wurde ihm Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligt. Der Kläger ist nach seinen Angaben im Alg-Antrag seit dem 20. Juli 2002 von der Zeugin E.M-M. geschieden.
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Mit Veränderungsmitteilung vom 3. Dezember 2003 teilte der Kläger der Beklagten seinen Umzug nach F. D. Straße 6, mit. Der Umzug sei am 2. Juni 2002 erfolgt. Eine Nachfrage der Beklagten vom 4. Dezember 2003 beim zuständigen Einwohnermeldeamt ergab, dass der Umzug des Klägers nach F. erst am 1. April 2003 stattgefunden hatte. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 hörte die Beklagte den Kläger zu einem möglicherweise unrechtmäßigen Leistungsbezug für die Zeit vom 1. April bis 30. November 2003 und einer Rückforderung bewilligter Leistungen in Höhe von 11.643,68 EUR sowie einer Erstattung der während dieser Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.020,99 EUR und 361,67 EUR an. Die Beklagte führte aus, dass der Kläger zum 1. April 2003 nach F. umgezogen sei, diesen Umzug jedoch erst verspätet mitgeteilt habe. Zuständig für F. sei das Arbeitsamt Heide (Geschäftsstelle Tönning) und nicht mehr das Arbeitsamt Flensburg (Geschäftsstelle Husum).
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Der Kläger gab mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 an, dass er bei genauem Studium des Merkblattes für Arbeitslose sicherlich hätte erkennen können, dass er seinen Wohnortwechsel der Beklagten hätte anzeigen müssen. Er habe dies aber vergessen, da er innerhalb des Kreises Nordfriesland umgezogen sei. Es sei zutreffend, dass der Wohnortwechsel erst nach der Scheidung zum 1. April 2003 erfolgt sei. Bis dahin sei er bei seiner geschiedenen Ehefrau gemeldet und auch über sie jederzeit erreichbar gewesen.
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Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 1. April 2003 auf und forderte den Kläger zur Erstattung von insgesamt 15.026,34 EUR auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger wegen des nicht mitgeteilten Umzugs nicht erreichbar gewesen und seiner Mitteilungspflicht mindestens grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Die Beklagte stützte sich hierbei auf die Bestimmungen der §§ 118, 119 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 SGB III.
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Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er die Ummeldung im Trubel seiner Scheidung und der daraus folgenden Konsequenzen schlicht vergessen habe. Er sei unter seiner Handynummer und auch unter der alten Anschrift über seine geschiedene Ehefrau stets erreichbar gewesen. Ohnehin könne er die Forderung nicht zurückzahlen. Im Übrigen sei ihm die Vorgehensweise unverständlich und er empfinde sie auch als unverhältnismäßig hart, da er Alg nach § 428 SGB III beziehe.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) darauf hin, dass die Erreichbarkeit als Merkmal für die Arbeitslosigkeit voraussetze, dass der Arbeitslose Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah nachkommen, Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis nehmen und das Arbeitsamt aufsuchen, ferner mit einem möglichen Arbeitgeber zusammentreffen und Arbeit aufnehmen könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da der neue Wohnort des Klägers im Zuständigkeitsbereich eines anderen Arbeitsamtes gelegen habe. Der Kläger müsse jedoch persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift postalisch erreichbar sein. Nicht ausreichend sei die Erreichbarkeit unter einer Handynummer oder über seine geschiedene Ehefrau. Es sei unerheblich, dass der Kläger Leistungen nach § 428 SGB III erhalte, da er sich nur mit Absprache des Arbeitsamtes außerhalb des Wohnortes aufhalten dürfe. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt, da ihm die Mitteilungspflichten aus dem Merkblatt bekannt gewesen seien.
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Am 3. Februar 2004 ging bei der Beklagten (Arbeitsamt Flensburg) ein Schreiben der geschiedenen Ehefrau des Klägers, der Zeugin E.M-M., vom 21. Januar 2004 ein. In diesem Schreiben teilte sie u.a. mit, dass der Kläger es lediglich versäumt habe, dem Amt seine neue Anschrift nach der Scheidung mitzuteilen. Er sei aber über sie jederzeit erreichbar gewesen. Dass er in einen anderen Arbeitsamtsbereich umgezogen sei, obwohl F. auch zum Kreis Nordfriesland gehöre, sei „Pech“ und auch ihr nicht bekannt gewesen, schließlich heiße es ja auch Bundesanstalt für Arbeit. Sie habe den Eindruck, dass hier mit „Kanonen auf Spatzen geschossen“ werde. Die Entscheidung der Beklagten führe nun dazu, dass der Kläger die „ohnehin nicht reichlichen“ Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn nicht mehr leisten könne.
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Der gegen den Kläger in dieser Sache ergangene Bußgeldbescheid der Beklagten vom 8. März 2004, mit dem eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt worden war, ist rechtskräftig geworden.
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Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21. Januar 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Schleswig Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte verkenne, dass er unter der der Beklagten bekannten Wohnanschrift über seine geschiedene Ehefrau postalisch erreichbar gewesen sei. Diese habe für ihn den Schriftverkehr geregelt. Er habe mehrfach wöchentlich mit ihr in persönlichem Kontakt gestanden und die Wohnung aufgesucht, um seinen Sohn zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit habe er die Post mitgenommen, die seine geschiedene Ehefrau für ihn aufbewahrt habe. Ob er seinerzeit auch einen Postnachsendeantrag gestellt habe, sei nicht mehr feststellbar. Einen entsprechenden Nachweis könne er jedenfalls nicht führen. Die Beklagte habe ihn im hier streitbefangenen Zeitraum nicht kontaktiert. Wegen der erleichterten Voraussetzungen des Alg-Bezuges nach § 428 SGB III habe er ihren Vermittlungsbemühungen ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen müssen. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, die Alg-Bewilligung wegen fehlender Erreichbarkeit aufzuheben.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2005 hat das SG das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert.
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Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG mit Urteil vom 2. Juni 2006 ohne erneute mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger sei im streitbefangenen Zeitraum nicht erreichbar im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO gewesen. Voraussetzung für die Erfüllung der Erreichbarkeit des Klägers sei nach der Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 (B 7a/7 Al 98/04 R), dass er einen Postnachsendeantrag gestellt habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2005 habe der Kläger bekundet, einen solchen nicht gestellt zu haben, während sein Prozessbevollmächtigter dies nach entsprechenden Vermerken in seinen Unterlagen angenommen habe. Später habe der Kläger jedoch mitteilen lassen, dass ihm die Erbringung eines entsprechenden Nachweises nicht möglich sei. Die Nichterbringlichkeit des Nachweises gehe zu Lasten des Klägers. Nicht ausreichend sei, dass die geschiedene Ehefrau unter der alten Anschrift die an den Kläger gerichtete Post entgegengenommen habe. Ebenso wenig geeignet zur Herstellung der postalischen Erreichbarkeit sei, dass der Arbeitsverwaltung die Handynummer des Klägers bekannt gewesen sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 29. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Oktober 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Seine Erreichbarkeit sei nicht nur dadurch sichergestellt gewesen, dass der Beklagten seine Handynummer bekannt gewesen sei, sondern auch dadurch, dass er unter der Anschrift seiner geschiedenen Ehefrau erreichbar gewesen sei. Diese habe schon während der Ehezeit seinen Schriftverkehr abgewickelt und sich „um den Verwaltungskram gekümmert“, was auch darauf zurückzuführen sei, dass er während seiner Berufstätigkeit oftmals außer Haus gewesen sei. Auch nach der Scheidung habe sie sich um seine schriftlichen Angelegenheiten gekümmert. Sachlich betrachtet sei er genauso erreichbar gewesen, als ob er einen Postnachsendeantrag gestellt gehabt hätte.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des SG Schleswig vom 2. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Die Ausführungen in der Berufungsbegründung vermöchten eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Das BSG habe in seinem Urteil vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) ausdrücklich daran festgehalten, dass sie, die Beklagte, auch bei einem erleichterten Leistungsbezug nach § 428 SGB III in der Lage sein müsse, die objektiven Anspruchsvoraussetzungen - etwa ob der Arbeitslose noch arbeitslos sei, ob er weiterhin objektiv verfügbar sei und ob er sich gegebenenfalls Arbeitsentgelt anrechnen lassen müsse – zu überprüfen. Dem werde der ältere Arbeitslose gerecht, der seine Erreichbarkeit durch einen postalischen Nachsendeantrag hergestellt habe. Demgegenüber sei eine Weiterleitung der Post durch dritte Personen, wie vorliegend die geschiedene Ehefrau des Klägers, nicht ausreichend. Die Sicherstellung der Erreichbarkeit erfordere vielmehr, dass dem Arbeitslosen Briefpost unmittelbar, d.h. ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter, zugehen könne. Der Arbeitslose müsse dafür Sorge tragen, dass ein Postbediensteter ohne weitere Nachfrage die Postzustellungseinrichtung (Briefkasten, Briefschlitz in der Wohnungstür etc.) für die Anschrift auffinden könne. Es reiche nicht aus, wenn die Postzustellung von der bloßen Gefälligkeit Dritter abhängig sei oder Dritte zwecks Klärung der Postanschrift bemüht werden müssten. Die postalische Erreichbarkeit sei nach der Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) für ältere Arbeitslose nur mit der Stellung eines Postnachsendeantrages gewährleistet, nicht jedoch mit einer Weiterleitung durch dritte Personen, die außerhalb eines Postdienstleistungsverhältnisses stünden.
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In der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2007 hat der Senat die geschiedene Ehefrau des Klägers, Frau E.M-M., zu dem aus der Ladungsverfügung ersichtlichen Beweisthema vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift (Bl. 73 d. Gerichtsakten) verwiesen.
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Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Alg für die Zeit ab dem 1. April 2003 aufgehoben, weil der Kläger den an diesem Tag vollzogenen Umzug von Schwabstedt nach Friedrichstadt der Beklagten nicht mitgeteilt hat und damit für die Beklagte nicht mehr erreichbar im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO gewesen ist. Die Kontrolle und die Bearbeitung der an die S. Adresse gerichteten Post des Klägers durch seine dort wohnende geschiedene Ehefrau und die Weiterleitung der eingehenden Post an den Kläger reichen für die Erreichbarkeit nicht aus. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III bezogen hat. Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
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Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Alg vom 1. April bis 30. November 2003 ist § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an u. a. aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSG, Urteil vom 20. Juni 2001, B 11 AL 10/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 3).
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Eine solche Änderung ist ab 1. April 2003 infolge des Wegfalls der Erreichbarkeit des Klägers eingetreten, weshalb dieser ab dem genannten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Alg mehr hatte. Anspruch auf Alg hat nur, wer u. a. arbeitslos ist (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der im Jahre 2003 geltenden und hier maßgeblichen Fassung [a.F.]). Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F., wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 1) und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Nr. 2). Merkmale der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 2 SGB III a.F.). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser u. a. dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes für berufliche Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F.). Hierzu hat der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit aufgrund der Ermächtigung in § 152 Nr. 2 SGB III Näheres in der EAO vom 27. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685) – zuletzt geändert durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476) - bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose u. a. in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, um mit einem möglichen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger in Verbindung zu treten. Deshalb hat er sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
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Aus dem Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, der Beklagten spätestens am 1. April 2003, dem Tag seines Umzugs, seine neue Anschrift mitzuteilen, folgt, dass die Beklagte den Kläger ab 1. April 2003 nicht mehr an seinem Wohnsitz unter der benannten Anschrift durch Briefpost erreichen konnte, und zwar bis einschließlich 2. Dezember 2003, dem Tag vor der Mitteilung der neuen Anschrift durch die Veränderungsmitteilung vom 3. Dezember 2003.
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Der Kläger war deshalb im hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. April bis 30. November 2003 nicht mehr erreichbar im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F. i. V. m. § 1 Abs. 1 EAO mit der Folge, dass er keinen Anspruch auf Alg mehr hatte. Die Kontrolle und die Bearbeitung der an die S. Adresse gerichteten Post des Klägers durch seine dort wohnende geschiedene Ehefrau, der Zeugin E.M-M. und die Weiterleitung der eingehenden Post an den Kläger reichen für die Erreichbarkeit nicht aus. Unerheblich ist auch, ob der Beklagten die Handynummer des Klägers bekannt war oder nicht. § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO setzt ausdrücklich die Erreichbarkeit „durch Briefpost“ und somit gerade die postalische Erreichbarkeit voraus.
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An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts aufgrund des Umstandes, dass der Kläger Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen hat. Gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift haben Anspruch auf Alg auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dieser Vorschrift liegt die Zielsetzung zu Grunde, Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres den Bezug von Alg unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen, weil ihnen im Allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden kann, der ihrer bisherigen Tätigkeit annähernd gleichwertig ist.
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Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 (a.a.O.) zwar klargestellt, dass auch bei einem Bezug von Alg nach Maßgabe des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III im Grundsatz Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III (i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und § 119 Abs. 2 SGB III [a.F.]) vorliegen muss. Es hat aber aus Sinn und Zweck der Regelung des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III gefolgert, dass der Anspruchsvoraussetzung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO, nach der der Arbeitslose den Vorschlägen des Arbeitsamtes zeit- und ortsnah Folge leisten muss, bei über 58-jährigen bereits dann genügt ist, wenn der Arbeitslose einen Postnachsendeantrag gestellt hat. Dies hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht getan bzw. er kann nicht mehr nachweisen, dass er einen solchen gestellt hat.
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Zur Begründung seiner vorgenannten Auffassung hat das BSG (a.a.O.) u. a. Folgendes ausgeführt:
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„Dem wesentlichen Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO, eine „ständige Kommunikation“ zwischen dem Arbeitslosen und der Arbeitsverwaltung aufrechtzuerhalten, die dazu dienen soll, den Arbeitslosen jederzeit und effektiv in Arbeit zu vermitteln, kommt bei einem Leistungsbezug nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III... keine Bedeutung zu. Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass Vermittlungsvorschläge oder Aufforderungen zu Trainings- oder anderen Eingliederungsmaßnahmen an ihn nicht mehr versandt werden (...). Der ältere Arbeitnehmer, der eine Erklärung gemäß § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III abgegeben hat und damit Alg unter erleichterten Voraussetzungen bezieht, muss nicht mehr damit rechnen, dass die Beklagte ihm Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Gerade dies unterscheidet ihn von einem „jüngeren“ Arbeitslosen, dessen Erreichbarkeit im Rahmen des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO deshalb ein tägliches Aufsuchen der Wohnanschrift voraussetzt, weil ansonsten eine effektive Arbeitsvermittlung nicht gewährleistet ist. Arbeitsvermittlung in diesem Sinne soll bei über 58-jährigen Arbeitnehmern gemäß § 428 SGB III jedoch nicht mehr stattfinden. Rechtfertigt sich mithin die Auslegung des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III aus seiner spezifischen Funktion, eine effektive Arbeitsvermittlung sicherzustellen, so entfällt dieser Regelungszweck im Rahmen des § 428 SGB III. Die Betonung der Vermittlungstätigkeit kann im Übrigen auch aus einem Vergleich des Wortlauts von § 1 Aufenthalts-Anordnung mit § 1 EAO abgeleitet werden. Die zeitlich später erlassene EAO stellt die Vermittlungstätigkeit eindeutig in den Vordergrund. Hatte § 1 Satz 1 Aufenthalts-Anordnung noch formuliert: „Das Arbeitsamt muss den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamts maßgeblichen Anschrift erreichen können“, so kam hierin eine Überwachungs- und Kontrollfunktion der Erreichbarkeit zum Ausdruck, die an keinen konkreten Vermittlungsvorschlag und Zweck gebunden war. Demgegenüber lautet der „Grundsatz“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO: „Vorschlägen des Arbeitsamts zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist,...“. Hierdurch wird betont, dass Ziel der Erreichbarkeit ist, „Vorschläge" der BA zeitnah umzusetzen. Wenn nun aber im Rahmen des § 428 Abs. 1 SGB III solche „Vorschläge“ überhaupt nicht mehr erfolgen, greift § 1 Abs. 1 EAO (i.V.m. § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III) schon von seiner Grundvoraussetzung her (Vorschläge umsetzen) nicht ein. Insofern rechtfertigt insbesondere ein Vergleich der „Normbefehle“ in § 1 Aufenthalts-Anordnung und in § 1 EAO, dass unter Geltung der EAO an die Erreichbarkeit des über 58-jährigen Beziehers von Alg, der diese Leistung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 SGB III bezieht, geringere Anforderungen zu stellen sind als an den „normalen“ Arbeitslosen, der im Regelfall mit „Vorschlägen“ der BA rechnen muss. Von daher bedarf es für das gefundene Ergebnis auch keines Rückgriffs auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Schikaneverbot.
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Das Ergebnis ist auch mit den Urteilen des erkennenden Senats zu § 105c AFG (insbesondere SozR 3-4100 § 103 Nr.16, S. 66 ff.) vereinbar, wonach die damalige Residenzpflicht i.S. des § 1 Aufenthalts-Anordnung auch des Arbeitslosen, der Alg unter erleichterten Voraussetzungen bezieht, deshalb gerechtfertigt sei, weil die Beklagte jederzeit in der Lage sein müsse, die objektiven Anspruchsvoraussetzungen - etwa ob der Arbeitslose noch arbeitslos ist, ob er weiterhin objektiv verfügbar ist und ob er sich ggf. Arbeitsentgelt anzurechnen lassen hat - zu überprüfen. Dem wird der ältere Arbeitslose gerecht, der seine Erreichbarkeit durch einen postalischen Nachsendeauftrag hergestellt hat. Die Überprüfung des Vorliegens der genannten Anspruchsvoraussetzungen hängt anders als die Umsetzung von Vorschlägen zur Eingliederung in Arbeit nicht von einem Zeitmoment i.S. einer Unverzüglichkeit ab. Will die Beklagte entsprechende Kontrollen beispielsweise hinsichtlich eines Nebenverdienstes ausüben, so ist jedenfalls aus § 428 i.V.m. § 119 SGB III nicht erkennbar, dass auch für diesen Kontrollzweck eine Erreichbarkeit noch am selben Tage gegeben sein muss. Insofern ist es ausreichend, wenn ein älterer Arbeitsloser durch einen Nachsendeantrag sicherstellt, entsprechende postalische Nachrichten von der Beklagten umgehend zu erhalten.“
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Auch wenn das BSG für ältere Arbeitslose einen postalischen Nachsendeantrag zur Sicherstellung der Erreichbarkeit ausreichen lässt, kann dies nach Ansicht des erkennenden Senats für die Weiterleitung von Briefpost durch dritte Personen, die nicht durch einen Postnachsendeantrag und ein dadurch begründetes Auftragsverhältnis zur Weiterleitung der Post an die neue Anschrift verpflichtet sind, nicht angenommen werden. Denn die Forderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, die persönliche Erreichbarkeit durch Briefpost zu gewährleisten, entspricht dem Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F. nicht nur, weil sie einer effektiven Arbeitsvermittlung dient, sondern auch weil sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit an klare Verhaltensmaßstäbe knüpft (BSG, Urteil vom 20. Juni 2001, B 11 AL 10/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 12. August 2005, L 3 AL 39/05, veröffentlicht in juris). Letzteres liegt sowohl im wohlverstandenen Interesse der Arbeitslosen selbst als auch einer effektiven Arbeitsverwaltung. Daher erfordert die Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit, dass dem Arbeitslosen Briefpost unmittelbar, d.h. ohne Verzögerung und ohne Einschaltung dritter Personen, zugehen kann. Der Arbeitslose hat daher dafür Sorge zu tragen, dass ein Postbediensteter ohne weitere Nachfrage die Postzustellungseinrichtung (Briefkasten, Briefschlitz in der Wohnungstür etc.) für die Anschrift auffinden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die Postzustellung von der bloßen Gefälligkeit Dritter abhängig ist oder Dritte zwecks Klärung der Postanschrift bemüht werden müssen (Bayerisches LSG, Urteil vom 23. September 2005, L 8 AL 252/03, veröffentlicht in juris). Die postalische Erreichbarkeit ist daher auch bei älteren Arbeitslosen, die Alg nach § 428 SGB III beziehen, nur mit der Stellung eines Postnachsendeantrags sichergestellt, nicht jedoch mit einer – internen, auf Gefälligkeitsbasis beruhenden - Weiterleitungsabrede mit dritten Personen, die außerhalb eines Postdienstleistungsverhältnisses stehen.
- 38
Die Mitteilung der aktuellen Wohnadresse gehört zu den grundlegenden Obliegenheiten eines Arbeitslosen. Schon um Missbrauchsabsichten einen Riegel vorzuschieben, hält es der Senat auch für Bezieher von Alg nach § 428 SGB III nicht für unverhältnismäßig, zu verlangen, einen Wohnortwechsel sofort dem Arbeitsamt mitzuteilen bzw. (zumindest) zur Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit rechtzeitig vor dem Umzug einen Postnachsendeantrag zu stellen. Der Aufwand hierfür ist äußerst gering und jedem Arbeitslosen ohne weiteres zumutbar.
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Ist somit in den tatsächlichen Verhältnissen wegen Wegfalls der Erreichbarkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es für eine nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorgenommene rückwirkende Aufhebung darauf an, ob der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Dies ist zu bejahen. Der Kläger war zur Mitteilung seiner neuen Anschrift verpflichtet. Dies folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt hat oder erhält, Veränderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Dieser Mitteilungspflicht ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen.
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Die Nichtmitteilung des Umzugs war grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d. h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten. Das Außerachtlassen von Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wird, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene die Vorschriften nicht verstanden hat (Urteil des erkennenden Senats vom 12. August 2005, a.a.O., m.w.N.). Der Kläger konnte entgegen seiner Darstellung nicht davon ausgehen, dass ein Leistungsbezug nach § 428 SGB III die Mitteilung eines Umzuges entbehrlich machen würde. Schon die vom Kläger am 20. November 2002 unterschriebene Erklärung zu § 428 SGB III gab hierzu keine Veranlassung. Im Gegenteil ist der Kläger bereits zu Beginn dieses Vordrucks darauf hingewiesen worden, dass es einer vorherigen Absprache mit dem Arbeitsamt bedürfe, wenn er sich längere Zeit außerhalb seines (angegebenen) Wohnortes aufhalte. Wenn der Kläger hieraus geschlossen haben sollte, dass er einen Umzug innerhalb des Kreises Nordfriesland dem Arbeitsamt nicht mitzuteilen habe, dann ist dies jedenfalls als grob fahrlässig einzustufen. Im Übrigen rechtfertigt sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch daraus, dass der Kläger bei seinem Umzug nach F. hinreichend Anlass dafür gehabt hat, das Merkblatt für Arbeitslose (Stand: April 2002), dessen Erhalt und Kenntnisnahme er bei Antragstellung durch seine Unterschrift bestätigt hatte, zu Rate zu ziehen, dem er dann hätte entnehmen können, dass er die Beklagte über seinen Wohnortwechsel und die Anschriftenänderung unverzüglich hätte informieren müssen. Sollte der Kläger die Mitteilung des Wohnortwechsels „im Trubel seiner Scheidung“ vergessen haben, kann ihn dies ebenfalls nicht entlasten. Dieses Fehlverhalten muss er sich zurechnen lassen.
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Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung des überzahlten Alg folgt aus § 50 SGB X. Der Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Die Höhe der Erstattungsforderung ist von der Beklagten zutreffend errechnet worden. Der Kläger hat die Berechnung der Beklagten zur Höhe auch nicht beanstandet.
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Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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Annotations
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
das Übergangsgeld, - 2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, - 3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und - 2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.
(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind
- 1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten, - 2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.
(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.
(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und - 2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(5) (weggefallen)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
- 1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an - a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder - b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
- 2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und - 2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
- 1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, - 2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, - 3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, - 4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und - 2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.
(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind
- 1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten, - 2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.
(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.
(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
