Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Okt. 2011 - L 4 R 396/11 B

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2011:1017.L4R396.11B.0A
bei uns veröffentlicht am17.10.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Trier aufgehoben.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 193 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

2

Im Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Einen entsprechenden Antrag lehnte die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.04.2010 ab, da der Kläger zuvor eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme am 25.11.2006 beendet hatte und nach § 12 Abs. 2 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer solchen oder einer ähnlichen Leistung erbracht werden, sofern deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden seien, es sei denn, dass die vorzeitige Leistung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei. Da die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen sei und dringende gesundheitliche Gründe für eine vorzeitige Leistung nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzulehnen.

3

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, sein Hausarzt habe ihm bescheinigt, ein Heilverfahren sei dringend notwendig. Zudem werde die Vierjahresfrist im November 2010 ohnehin ablaufen. Auch bei einer Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme werde er ein neues medizinisches Heilverfahren kaum vor Ende 2010 antreten müssen, so dass auch unter diesem Aspekt der Antrag geprüft werden solle. Der medizinische Berater der Beschwerdeführerin führte aus, aus dem Widerspruchsschreiben des Beschwerdegegners und der beigefügten ärztlichen Bescheinigung würden sich keine neuen ärztlichen Informationen ergeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB VI medizinischen Leistungen zur Rehabilitation vor Ablauf der Vierjahresfrist nur durchgeführt werden könnten, wenn es aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei. Solche dringenden Gründe lägen hier nicht vor.

4

Im hiergegen vor dem Sozialgericht Trier durchgeführten Klageverfahren hat die Beklagte auf einen Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts, wonach sie sich zur Prüfung verpflichten solle, ob nunmehr die Voraussetzungen einer Rehabilitation vorliegen würden, dahingehend geäußert, dass die Vorlage eines aktuellen Befundberichts erforderlich sei. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichts des Allgemeinarztes L G sowie eines Gutachtens des Arztes für Kardiologie, Diabetologie und Innere Medizin Dr. S . Nach Vorlage des Gutachtens des Dr. S hat die Beklagte sich bereit erklärt, die Klageerhebung als Neuantrag auf eine Maßnahme zur Teilhabe zu betrachten und eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu bewilligen. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

5

Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat das Sozialgericht der Beklagten die Kosten für das von Dr. S eingeholte Gutachten in Höhe von 881,55 € auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 192 Abs. 4 SGG könnten das Gericht einer Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegt werden, die dadurch entstanden seien, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen habe, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden seien. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Einholung eines Befundberichts und eines internistischen Gutachtens seien notwendig und erkennbar gewesen. Diese Auffassung habe auch der beratungsärztliche Dienst der Beklagten geäußert. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Vierjahresfrist des § 12 Abs. 2 SGB VI geradeso eben noch nicht abgelaufen sei, schließe die Notwendigkeiten erforderlich, insbesondere Erkennbarkeit weiterer medizinischer Ermittlungen mindestens im Widerspruchsverfahren nicht aus.

6

Am 17.08.2011 hat die Beklagte gegen den ihm am 08.08.2011 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beklagte trägt vor,

7

zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2010 habe keine Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen bestanden. Diese hätten sich erst im Nachhinein durch den Ablauf der Vierjahresfrist des § 12 Abs. 2 SGB VI ergeben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 02.08.2011 aufzuheben.

10

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

11

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.

II.

12

Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und zulässige Beschwerde des Klägers, die den Beschwerdewert von 200,00 € übersteigt (§ 172 Abs. 2 Nr. 4 SGG), ist auch begründet. Daher ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Trier aufzuheben. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten des vom Sozialgericht Trier eingeholten Gutachtens des Dr. S vom 30.05.2011 zu erstatten.

13

Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss kommt nur § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG in Betracht. Danach kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Diese seit dem 01.04.2008 anwendbare Regelung hat den Hintergrund, dass durch unterlassene Ermittlungen im Verwaltungsverfahren die gerichtlichen Verfahren wegen nachzuholender Ermittlungen länger und teurer werden. Die Vorschrift soll daher einen Ausgleich der Kosten ermöglichen, die den Justizhaushalten entstehen (Bundestags-Drucksache 16/7716 Seite 23).

14

Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG ist, dass notwendige und ohne weiteres erkennbare Ermittlungstätigkeiten der Behörde im Verwaltungsverfahren unterblieben sind und im gerichtlichen Verfahren durch das Sozialgericht nachgeholt werden mussten. Erkennbar sind solche Ermittlungen nur dann, wenn sich der Behörde die Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw. von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste (Vgl. Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: L 7 AS 426/10 B - juris).

15

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt. Denn Streitgegenstand des Antragsverfahrens war die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Aus den aktenkundigen Befundunterlagen, insbesondere in den Attesten des Hausarztes G ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verschlimmerung eingetreten war oder dringende gesundheitliche Gründe vorliegen würden, die eine vorzeitige Leistung erforderten. Deshalb konnte die Beklagte die begehrte Leistung alleine wegen § 12 Abs. 2 SGB IV ablehnen. Dass der Widerspruchsbescheid wenige Tage vor Ablauf der dort genannten Vierjahresfrist erging, macht ihn nicht rechtswidrig. Insoweit hat die Beklagte zu Recht im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass ein weiteres Hinauszögern der Bescheidung des Antrags über den Ablauf der Vierjahresfrist hinaus dem Kläger andererseits auch wiederum die Möglichkeit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) eröffnet hätte, so dass sie damit ihrer Verpflichtung zur zügigen Bescheidung des Antrags gefolgt ist. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, nach Vorlage des Widerspruchsbescheids und Ablauf der Vierjahresfrist einen neuen Antrag zu stellen.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

17

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 12 Ausschluss von Leistungen


(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-W

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(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfs

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(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.

(2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.

(3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.

(4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.

(5) Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.