Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2011 - L 3 AS 133/10

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2011:0315.L3AS133.10.0A
published on 15.03.2011 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2011 - L 3 AS 133/10
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.02.2010 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2008 verurteilt, den Bescheid vom 20.11.2007 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 08. bis 31.10.2007 weitere Regelleistungen in Höhe von 0,39 € sowie weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1,41 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Berufungen der Kläger zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II.

2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des 1988 geborenen Klägers zu 3). Der Kläger zu 1) erhielt im September 2007 Arbeitslosengeld gemäß § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von täglich 35,89 €, also 1.076,70 € im Monat (Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit Mainz vom 17.09.2007). Die Familie bewohnt eine ca. 88 m2 große Wohnung, für die eine Gesamtmiete von 725,20 € zu zahlen ist. Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Zentralheizung.

3

Die Stadtverwaltung Mainz gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 15.11.2007 rückwirkend für August und September 2007 einen Mietzuschuss von monatlich 147,00 € nach dem Wohngeldgesetz.

4

Der Kläger zu 3) nahm am 17.09.2007 eine Ausbildung als Bürokaufmann beim C e. V. (C ) in M auf. Die Ausbildungsvergütung betrug im 1. Lehrjahr 282,00 € im Monat. Nach einer Gehaltsbescheinigung vom 11.10.2007 erhielt er für den Monat September einen Betrag von 131,60 € (brutto = netto).

5

Am 08.10.2007 stellte der Kläger zu 1) für sich und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

6

Mit Bescheid vom 23.10.2007 gewährte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 08.10.2007 bis zum 30.04.2008 -im Hinblick auf das noch unklare Einkommen vorläufig- Leistungen nach dem SGB II.

7

Nach Vorlage der Abrechnung über die Ausbildungsvergütung des Klägers zu 3) für September und des Wohngeldbescheides der Stadt M erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 20.11.2007, wonach den Klägern zu 1) und 2) für die Zeit vom 08. bis zum 31.10.2007 Regelleistungen in Höhe von 202,39 € und dem Kläger zu 3) in Höhe von 50,20 € gewährt wurden; als Kosten für Unterkunft und Heizung wurden dem Kläger zu 1) 187,64 € und den Klägern zu 2) und 3) jeweils 187,62 € bewilligt. Der Beklagte berechnete den Bedarf anteilig für 24 Tage und berücksichtigte beim Kläger zu 3) ein Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 105,28 € (abzüglich Freibeträgen) sowie für diesen gezahltes Kindergeld in Höhe von 123,20 €; als Einkommen des Klägers zu 1) wurde Kindergeld in Höhe von 123,20 € angerechnet, das für die 1985 geborene, in B studierende Tochter E gezahlt und nicht an diese weitergeleitet wurde. Der Bescheid erging endgültig und enthielt den Hinweis, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangen Entscheidungen insoweit aufgehoben würden.

8

Mit am 29.01.2008 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 27.01.2008 bemängelte der Kläger zu 1), dass im Bescheid vom 20.11.2007 bei der Berechnung des Bedarfs der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht berücksichtigt sei. Die Widerspruchsfrist habe er versäumt, er bitte jedoch, den Bescheid noch einmal zu überprüfen.

9

Mit Bescheid vom 22.02.2008 teilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit, dass der Bescheid vom 20.11.2007 nicht zu beanstanden sei, so dass er nicht gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen sei. Der Zuschlag nach § 24 SGB II werde bei der Bewilligung der Leistung ab dem 08.10.2007 berechnet.

10

Der Kläger zu 1) erhob dagegen Widerspruch, den er wie folgt begründete: Da sein Sohn seine Ausbildung erst am 17.10.2007 (gemeint wohl 17.09.2007) begonnen habe, habe er im Oktober nicht die volle monatliche Ausbildungsvergütung von 282,99 € erhalten. Hätte man die regelmäßige monatliche Vergütung zu Grunde gelegt, hätte sich ein Anspruch auf einen Zuschlag ergeben. Es könne nicht gerecht sein, ihm den Zuschlag wegen des zufälligen und von ihm nicht zu steuernden Ausbildungsbeginn des Sohnes zu verweigern. Dass einerseits das tatsächliche Einkommen, andererseits der hypothetische monatliche Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Berechnung des Zuschlags herangezogen würden, obwohl er wegen der späteren Antragstellung nicht für den vollen Oktober Leistungen erhalten habe, sei ein Wertungswiderspruch. Da es nach dem Gesetzeswortlaut auf das zustehende Arbeitslosengeld II ankomme, sei vielmehr das tatsächlich für Oktober 2007 gezahlte Arbeitslosengeld II für die Berechnung maßgebend, womit sich ein Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 137,22 € monatlich ergebe.

11

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.06.2008 zurückgewiesen. Von dem im Oktober 2007 zugeflossenen und folglich in diesem Monat zu berücksichtigenden Einkommen des Klägers zu 3) aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im September 2007 sei (abzüglich der Freibeträge und der Versicherungs- und der Werbungskostenpauschale) ein Betrag von 25,28 € als Einkommen anzurechnen; hinzu komme das der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gezahlte Kindergeld in Höhe von 308,00 €. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens ergebe sich insgesamt ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 1.272,32 €, anteilig für die Zeit vom 08. bis 31.10.2007 also ein solcher von 1.017,86 €. Zur Prüfung der Zuschlagsberechtigung nach § 24 SGB II müsse jedoch vom Leistungsanspruch für den gesamten Antragsmonat ausgegangen werden, da sonst die Zuschlagsbewilligung vom Antragsdatum abhängig sei. Der Zuschlag betrage gemäß § 24 Abs. 2 SGB II 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld sowie dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und den dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Regelleistungen. Der Kläger zu 1) habe zuletzt bis zum 30.09.2007 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.076,70 € sowie Wohngeld in Höhe von monatlich 147,00 €, insgesamt also 1.223,70 €, bezogen. Das auf den Monat Oktober entfallende Arbeitslosengeld II sei damit höher, so dass sich kein Zuschlag errechne.

12

Der Kläger zu 1) hat dagegen am 17.07.2008 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Gewährung des Zuschlages nach § 24 SGB II seit Oktober 2007 zu verurteilen. Ihm stehe ein Zuschlag in Höhe von 137,22 € monatlich zu, wenn man das tatsächlich für Oktober 2007 gezahlte Arbeitslosengeld II mit dem früheren monatlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zuzüglich Wohngeld vergleiche. Würde man bei der Berechnung den hypothetischen Betrag der Leistungen nach dem SGB II für den vollen Monat Oktober zu Grunde legen und für die Ausbildungsvergütung des Klägers zu 3) den vollen hypothetischen monatlichen Betrag von 282,00 €, ergebe sich wenigstens ein Zuschlag von 47,80 €.

13

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Mainz am 11.02.2010 hat der Kläger zu 1) Vertretungsvollmachten der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) vorgelegt und beantragt, ihnen für den Monat Oktober 2007 einen Zuschlag in Höhe von 137,22 €, hilfsweise in Höhe von 47,80 €, zu gewähren.

14

Durch Urteil vom 11.02.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand des Verfahrens sei der Überprüfungsantrag der Kläger betreffend den Bescheid vom 20.11.2007, der die Leistungshöhe in der Zeit vom 08.10. bis 31.10.2007 regele. Dabei seien die den Klägern insgesamt nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen zu überprüfen, da der Streitgegenstand nicht auf die Frage der Gewährung des befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II begrenzt werden könne.

15

Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Änderungsbescheides nach den § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X lägen nicht vor. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II seien die Leistungen zu Recht erst ab dem Datum der Antragstellung erbracht worden. Die Regelleistungen seien zutreffend berechnet worden und die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung berücksichtigt.

16

Dem Kläger zu 1) stehe kein Anspruch auf die Bewilligung des Zuschlages nach § 24 SGB II zu. Das vom Kläger zuletzt bis zum 30.09.2009 bezogene Arbeitslosengeld und das erhaltene Wohngeld betrage zusammen 1.223,70 €. Dieser Betrag sei mit dem den Klägern erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II zu vergleichen. Die Berechnungsmethode des Beklagten, der den hypothetischen Leistungsanspruch für den gesamten Monat Oktober 2007 herangezogen habe, widerspreche dem Gesetzwortlaut, der von "erstmalig zustehendem" Arbeitslosengeld II spreche. Im Zeitraum vom 01.10. bis 07.10.2007 hätten den Klägern keine Leistungen zugestanden. Die vom Kläger vorgeschlagene Berechnungsweise auf der Grundlage eines Vergleiches mit dem Monat November 2007 sei deshalb ebenfalls nicht anzuwenden. Es sei vielmehr ein Vergleich mit dem ab dem 08.10.2007 bezogenen Arbeitslosengeld II, bezogen auf volle Monatsabschnitte, vorzunehmen. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass der Hilfebedürftige seinen erstmaligen Antrag spät im ersten Antragsmonat stelle, um auf diese Weise den höchstmöglichen Zuschlag nach § 24 SGB II zu erhalten. Im entsprechend heranzuziehenden Zeitraum vom 08.10.2007 bis zum 07.11.2007 hätten den Klägern Leistungen in Höhe von 1.286,66 € zugestanden. Auch dieser Betrag übersteige den Vergleichsbetrag, so dass sich ein Zuschlag nicht errechne.

17

Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

18

Gegen das ihnen am 26.02.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25.03.2010 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. Die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung gehe zu ihren Lasten und widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung des § 24 SGB II. Hätten sie im Oktober 2007 höheres Einkommen gehabt, etwa weil der Kläger zu 3) bereits früher mit seiner Ausbildung begonnen hätte, hätten sie geringere SGB II Leistungen erhalten und damit einen Anspruch auf den Zuschlag gehabt. Dieses von Zufällen abhängige Ergebnis sei nicht hinzunehmen. Das Arbeitslosengeld I werde ohne Rücksicht auf Einkommen gewährt. Hätte der Kläger zu 1) weiter Arbeitslosengeld I bezogen, hätte ihm dies neben dem Familieneinkommen voll zugestanden. Die Gewährung des Zuschlages solle die Einkommensminderung durch den Übergang zum Arbeitslosengeld II ausgleichen.

19

Die Kläger beantragen,

20

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.02.2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 20.11.2007 teilweise zurückzunehmen und den Klägern für den Monat Oktober 2007 einen Zuschlag in Höhe von 137,22 Euro zu gewähren.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

24

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

25

Die gemäß den § 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Berufungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

26

Die Berufungen der Kläger zu 2) und 3) sind unbegründet, weil die von ihnen erhobenen Klagen unzulässig waren, so dass das Sozialgericht sie im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

27

Der Kläger zu 1) hat die Klage gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 22.02.2008 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides im Klageschriftsatz vom 17.07.2008 ausschließlich in eigenem Namen erhoben. Auch seinem Antrag, den Beklagten zur Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II zu verurteilen, ist zu entnehmen, dass es ihm nur um eigene Ansprüche ging, da der Zuschlag nach § 24 SGB II nur demjenigen gewährt wird, der zuvor Arbeitslosengeld bezogen hat. Zwar ist dem Sozialgericht zuzustimmen, dass es sich bei der Gewährung des Zuschlages nach § 24 SGB II nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, sondern die Klage als Gewährung insgesamt höherer Leistungen nach dem SGB II zu verstehen ist (Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 31.10.2007, B 14/11b AS 5/07). Im Streit stehen aber damit nur die Ansprüche des Klägers zu 1) selbst. Auch wenn Leistungen nach dem SGB II für eine Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden, sind Inhaber der Ansprüche jeweils deren einzelne Mitglieder. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann nicht mit einer Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Die im zitierten Urteil des BSG genannte Übergangsfrist für eine "großzügige Auslegung" von Anträgen im Verwaltungs- und auf Gerichtsverfahren, die aufgrund der schwer verständlichen Regelungen und deren tatsächlicher Handhabung eingeräumt wurde, endete bereits mit dem 30.06.2007.

28

Eine Klageerhebung der Kläger zu 2) und 3) kann frühestens in der Stellung des Antrags im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 11.02.2010 durch den von ihnen bevollmächtigten Kläger zu 1) gesehen werden. Diese Klage ist aber nicht innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchs erfolgt und damit verspätet.

29

Die Berufung des Klägers zu 1) hat teilweise Erfolg. Ihm steht zunächst ein geringfügig höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung zu als vom Beklagten gewährt. Nach der vorliegenden Mietbescheinigung vom 10.10.2007 waren für die Wohnung der Kläger inklusive Heiz- und sonstigen Nebenkosten 725,20 € im Monat zu zahlen. Da hier die Warmwasserbereitung über die Zentralheizung erfolgt, wie sich ebenfalls aus der Mietbescheinigung und den Angaben des Klägers zu 1) ergibt, sind von diesen Gesamtkosten die jeweils für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusetzenden Warmwasserpauschalen (entsprechend dem Urteil des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07) abzuziehen. Bei den im streitigen Zeitraum maßgeblichen monatlichen Regelleistungen von je 312,00 € für die Kläger zu 1) und 2) kommt eine Warmwasserpauschale in Höhe von je 5,63 € und für die dem Kläger zu 3 zustehende Regelleistung von 278,00 € eine solche von 5,01 € in Abzug, insgesamt also 16,27 €. Als Leistungen für Kosten und Unterkunft anzusetzen sind für den Monat Oktober somit 708,93 €. Für 24 Tage ergibt sich damit ein Gesamtanspruch an Unterkunftskosten in Höhe von 567,12 € (708,93 x 24/30). Auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfallen davon 189,05 €.

30

Auch die Berechnung der Regelleistungen ergibt einen geringfügig höheren Anspruch. Die Berechnung des beim Kläger zu 3) zu berücksichtigenden Einkommens aus dem Ausbildungsverhältnis ist im Widerspruchsbescheid vom 20.06.2008 ausführlich dargestellt und entspricht den gesetzlichen Regelungen: Von dem Monatseinkommen in Höhe von 131,60 € bleibt zunächst gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II ein Betrag von 100,00 € monatlich unberücksichtigt; dieser Pauschbetrag umfasst die nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II abzusetzenden Kosten, also Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie sonstige Versicherungsbeiträge. Nach § 30 Abs. 1 S. 2 SGB II sind ferner abzusetzen 20 % des 100,00 € übersteigenden (Brutto)Einkommens, hier also 6,32 €. Es verbleibt ein anzurechnender Betrag monatlicher Betrag in Höhe von 25,28 €. Hinzu kommt das für den Kläger zu 3) gezahlte Kindergeld, das nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört und das Geld zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird.

31

Beim Kläger zu 3) besteht für die Zeit vom 08. bis 31.10.2007 ein Gesamtbedarf in Höhe von 411,45 € (222,40 € Regelleistungen und 189,05 € Kosten für Unterkunft und Heizung für 24 Tage). Dieser Bedarf ist in Höhe von 143,42 € durch eigenes Einkommen (123,20 € Kindergeld und 20,22 € anzurechnenden Erwerbseinkommen für 24 Tage) gedeckt, somit verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 268,03 €.

32

Bei den Klägern zu 1) und 2) besteht jeweils ein Bedarf in Höhe von 438,65 € (249,60 € Regelleistungen und 189,05 € Kosten für Unterkunft und Heizung). Auf diese Bedarfe ist noch das für die Tochter gezahlte Kindergeld in Höhe von 123,20 € anzurechnen. Diese lebte nicht im Haushalt der Eltern und das Kindergeld wurde nicht an sie weitergeleitet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung -Alg II-V-). Das Kindergeld ist somit gemäß § 9 Abs. 2 SGB II als Einkommen bei allen Klägern zu berücksichtigen.

33

Nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Entsprechend ist das Kindergeld für die Tochter in Höhe von 123,20 € auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Bedarf des Einzelnen im Verhältnis zum Gesamtbedarf steht, (wobei nur der nach Einkommensanrechnung beim Kläger zu 3) ungedeckte Bedarf zu berücksichtigen ist, weil dessen Einkommen nach § 9 Abs. 2 SGB II nicht bei den Klägern zu 1) und 2) zu berücksichtigen ist). Der so zu berücksichtigende Gesamtbedarf beträgt danach 1.145,33 € (438,65 € x 2 = 877,30 € + 268,03 €). Das Verhältnis der Bedarfe der Kläger zu 1) und 2) beträgt danach jeweils 0,38, das des Kläger zu 3) 0,23. Dementsprechend ist bei den Klägern zu 1) und 2) das Kindergeld für die Tochter jeweils in Höhe von gerundet 46,82 € und beim Kläger zu 3) in Höhe von gerundet 28,34 € zu berücksichtigen. Damit stehen den Klägern zu 1) und 2) für den Oktober 2007 geringfügig höhere Regelleistungen zu als im Bescheid festgelegt, nämlich in Höhe von 202,78 €. Dem Kläger zu 3) würden Regelleistungen in Höhe von 50,64 € zustehen (Bedarf 222,40 abzüglich eigenen Einkommens und Kindergeldes und sonstigem angerechnetem Kindergeld von insgesamt 171,76 €).

34

Daraus ergibt sich, dass die Berufung insoweit Erfolg hat, als dem Kläger zu 1) für den Monat Oktober 0,39 € zusätzliche Regelleistungen sowie 1,41 € zusätzliche Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.

35

Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II besteht dagegen nicht, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat. Nach § 24 SGB II in der hier maßgeblichen, vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 02.12.2006 erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II bezieht (Abs. 1). Nach Abs. 2 beträgt der Zuschlag 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II.

36

Der Kläger zu 1) hat zuletzt bis zum 30.09.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 35,89 €, also 1.076,70 € im Monat, erhalten. Wohngeld wurde ihm für September 2007 in Höhe von 147,00 € im Monat gewährt; insgesamt ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von 1.223,70 € im Monat.

37

Nach dem oben Gesagten stand dem Kläger zu 1) erstmalig im Oktober 2007 Arbeitslosengeld II zu. Im Hinblick auf § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II sind die Leistungen erst ab Antragstellung, also dem 08.10.2007, zu erbringen gewesen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung, die von dem "erstmalig nach dem Bezug von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld I" spricht, ist auf den sich ab diesem Zeitpunkt entstandenen Anspruch abzustellen und nicht auf einen hypothetischen, etwa abgestellt auf eine Antragstellung direkt nach dem Auslaufen der Zahlungen nach dem SGB III oder Wohngeldgesetz (vgl. BSG, Urt. vom 31.10.2007, B 14/11b AS 5/07 in juris zum Fall des Ausscheidens aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I vor dem 01.01.2005).

38

Nach dem oben Gesagten errechnet sich für die Zeit vom 08. bis zum 31.10.2007 ein Leistungsanspruch für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 1.023,35 €. Würde man diesen Betrag dem monatlich zuletzt gewährten Arbeitslosengeld gegenüberstellen, wäre ein Zuschlag zu gewähren. Der Senat folgt jedoch der Auffassung des Sozialgerichts, dass ein Vergleich des tatsächlich gewährten Arbeitslosengeldes II in einem Teilmonat mit dem für den Gesamtmonat gewährten Arbeitslosengeld I/Wohngeld nicht vorzunehmen ist. Unabhängig von der vom Sozialgericht angeführten Missbrauchsgefahr, nämlich der Möglichkeit, den Betrag der ersten Gewährung von Arbeitslosengeld II durch eine verspätete Antragstellung willkürlich herabzusetzen, um auf diese Weise einen Anspruch auf einen Zuschlag zu erhalten, verbietet sich ein entsprechender Vergleich schon aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es liegt auf der Hand, dass ein Vergleich des früher gewährten Arbeitslosengeldes mit dem erstmalig gewährten Arbeitslosengeld II sich nur auf gleiche Zeitabschnitte beziehen kann, da sonst eine Vergleichbarkeit der gezahlten Leistungen nicht besteht. Zwar wird der Zuschlag nach § 24 SGB II nach dem Gesetzeswortlaut monatlich gewährt, so dass grundsätzlich auch der Monat als Vergleichszeitraum heranzuziehen ist. Allerdings ergibt sich aus § 41 SGB II, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Kalendertag besteht. Der Kalendertag ist somit die kleinste Einheit, in die Leistungen nach dem SGB II aufgespalten werden können. Ist erstmalig nur für einen Teilmonat eine Leistung erbracht worden, liegt es nahe, den für diesen Kalendermonat auf den Tag entfallenden Anteil mit dem täglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I und ggf. Wohngeld zu vergleichen. Im Ergebnis ergibt sich damit dasselbe Ergebnis wie bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung, wo der hypothetische Anspruch für den Gesamtmonat mit dem letzten monatlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Wohngeld verglichen worden ist.

39

Die Tatsache, dass der Anspruch auf den Zuschlag damit von zufälligen Gegebenheiten beim erstmaligen Anspruch abhängen kann, zB. wie hier von einem im ersten Bewilligungsmonat niedrigeren Einkommen als später, führt zu keiner dem Kläger zu 1) günstigeren Beurteilung. Diese Rechtsfolge ist im Gesetz angelegt, das allein auf den Vergleich der Höhe des Arbeitslosengeldes I bzw. Wohngeldes mit dem erstmaligen Anspruch auf SGB II-Leistungen abstellt und spätere Veränderungen -außer dem Verlassen eines Partners der Bedarfsgemeinschaft, siehe § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vorletzter und letzter Halbsatz- außer Acht lässt. Es gilt der "Grundsatz der Unveränderlichkeit", wonach die Höhe der Leistung nach § 24 Nr. 2 SGB II nicht jeden Monat, je nach Bedarfslage, neu zu ermitteln ist. Der Zuschlag hat nicht die Funktion, einen erhöhten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken; er ist als eine bedarfsunabhängige und zum Arbeitslosengeld II akzessorische Leistung ausgestaltet, was im Ergebnis deren Höhe bestimmt. Der Gesetzgeber wollte gerade nicht eine bestimmte Einkommenssituation aufrecht erhalten, sondern nur in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt vom Arbeitslosengeld in die neue Leistungen nach dem SGB II entstehen (BSG, aaO.)

40

Vorliegend besteht danach kein Anspruch auf einen Zuschlag. Rechnet man den zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldanspruch und das Wohngeld in Höhe von 1.223,70 € pro Monat auf den Tag um (geteilt durch 30), ergibt sich daraus ein Betrag von 40,79 €. Der tägliche Anspruch auf Arbeitslosengeld II beläuft sich auf 42,64 € (1.023,35 €: 24) und ist damit höher.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da der Kläger zu 1) in nur geringem Umfang obsiegt hat, ist ihm kein Anspruch auf Kostenerstattung zuzubilligen.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.