Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Nov. 2014 - L 9 SO 310/14 ER KL


Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für dieses Verfahren wird endgültig auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, mit ihr eine vorläufige, ergänzende Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß den §§ 75 ff. des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) abzuschließen.
4Die Antragstellerin ist Trägerin der Einrichtung Heilpädagogisches Therapie- und Förderzentrum (HPZ) St. M. Es handelt sich hierbei um eine stationäre Einrichtung, in der Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit geistiger Behinderung und Mehrfachbehinderungen untergebracht und betreut werden. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner als überörtlicher Sozialhilfeträger besteht eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Zeit ab dem 01.09.2013. Ferner bestand im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 zwischen den Beteiligten eine Vergütungsvereinbarung, in der die Vergütung (Grund- und Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag) für die einzelnen Leistungstypen (LT) und Bedarfshilfegruppen festgelegt war.
5Mit Schreiben vom 14.02.2014 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner u.a. zu Sonderverhandlungen im Kinder- und Jugendbereich auf. Sie begehrte bzw. begehrt von dem Antragsgegner die Anerkennung einer zusätzlichen Personalausstattung im Kinder- und Jugendbereich um insgesamt 51,2 Vollzeitkräfte, die ausweislich der eigenen Berechnung der Antragstellerin zu Mehrkosten in Höhe von jährlich 2.838.175,00 EUR führen würden. Im Einzelnen macht die Antragstellerin zusätzliche Personalaufwendungen für 48,20 Vollkraftstellen in der Betreuung zuzüglich weiterer 3 Vollkraftstellen für weitergehende pädagogische Bedarfe geltend.
6Zwischen den Beteiligten kam es im weiteren Verlauf zu Verhandlungen über eine ergänzende Leistungsvereinbarung, die jedoch scheiterten. Daraufhin rief die Antragstellerin die bei der Bezirksregierung Münster eingerichtete Schiedsstelle nach § 80 SGB XII an, um die Verpflichtung des Antragsgegners zum Abschluss einer vorläufigen Zusatzvergütungsvereinbarung für die Kinder und Jugendliche betreffenden LT 5 und 7 mit dem einzelnen aufgeführten Zusatz-Maßnahmepauschalen zu erwirken. Mit Beschluss vom 17.09.2014 wies die Schiedsstelle den Antrag als unzulässig zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Personalmehrbedarf nur Inhalt der Leistungsvereinbarung als notwendiger Vorstufe einer Vergütungsvereinbarung sein könne. Ein Streit über einzelne Gegenstände, die - wie hier - der Leistungsvereinbarung zuzuordnen seien, sei jedoch nicht schiedsstellenfähig. Damit fehle es an der Zuständigkeit der Schiedsstelle. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage bei dem erkennenden Senat (Az.: L 9 SO 404/14 KL) erhoben.
7Bereits am 26.06.2014 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Detmold einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners auf Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem von ihr gewünschten Inhalt begehrt (Az.: S 2 SO 151/14 ER). Mit Beschluss vom 24.07.2014 hat sich das Sozialgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen als erstinstanzliches Gericht der Hauptsache gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) verwiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf Bl. 202 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
8Die Antragstellerin macht geltend, dass die Erhöhung des Personalschlüssels in der von ihr ermittelten Anzahl an Vollzeitkräften für die LT 5 und 7 im Kinder- und Jugendbereich erforderlich sei, um die bedarfsgerechte Betreuung der ihr anvertrauten Leistungsberechtigten sicherzustellen. Dies sei mit dem bisherigen Personal nicht mehr zu gewährleisten. Die personelle Unterbesetzung, wie sie von ihr anhand der im Einzelnen durch eingereichte Unterlagen nachgewiesenen, erforderlichen Leistungsstunden für die jeweiligen Wohngruppen ermittelt worden sei, führe bereits zu einer Kindeswohlgefährdung, jedenfalls aber zu einer irreversiblen Vereitelung des Teilhabeanspruchs der von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen. Außerdem führe die angespannte Personalsituation absehbar zu einer Reduktion der tatsächlichen Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die wiederum geringere Einnahmen und aufgrund bestehender Fixkosten, insbesondere beim Personal, auch spürbare Verluste zur Folge hätten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass ein Defizit bei einer Vorfinanzierung aufgrund des Rückwirkungsverbots des § 77 SGB XII nicht mehr ausgeglichen werden könne. So sei ein absehbarer Aufnahmestopp bis Dezember 2015 mit einem voraussichtlichen Defizit von mehr als 700.000 EUR verbunden.
9Die Antragstellerin beantragt,
10den Antragsgegner zu verpflichten, mit der Antragstellerin für deren Einrichtung Heilpädagogisches Therapie- und Förderzentrum St. M, T-weg 00, X, für die Zeit ab Eingang des Antrages bis vorläufig zum 30.09.2014, längstens bis zum Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung eine vorläufige, die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit Wirkung vom 01.09.2013 ergänzende Leistung-und Prüfungsvereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII wie folgt abzuschließen:
11"Zusätzlich zur bestehenden Personalausstattung von insgesamt 109,78 Vollkraftstellen für die Leistungstypen 5 und 7 nach der Anlage 1 zum Landesrahmenvertrag NRW nach § 79 Abs. 1 SGB XII vereinbaren die Parteien für die Leistungstypen 5 und 7 eine zusätzliche Personalausstattung von 48,20 Vollkraftstellen in der Betreuung und Nachtwache sowie 1,0 Vollkraftstelle Erlebnispädagogik, 1,0 Vollkraftstelle psychologischer Dienst und 1,0 Vollkraftstelle pädagogische Teamberatung mit Wirksamkeit ab Eingang des Antrages bei dem Sozialgericht bis längstens zum Abschluss einer neuen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Die zusätzliche Personalausstattung ist sukzessive unter Berücksichtigung der Einstellungsmöglichkeiten und arbeitsrechtlichen Bedingungen vorzunehmen".
12hilfsweise,
13den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin mitzuteilen, wie viele zusätzliche Personalstellen nach Ansicht des Antragsgegners für die Einrichtung Heilpädagogisches Therapie- und Förderzentrum St. M, T-weg 00, X, über die vorhandenen 109,78 Vollkraftstellen hinaus für die Leistungstypen 5 und 7 erforderlich sind, um die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 01.09.2013 zu erfüllen.
14wiederum hilfsweise,
15den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin das Ergebnis einschließlich der Grundlagen des von dem Antragsgegner durchgeführten (unverbindlichen) Personalbemessungsverfahrens für die Leistungstypen 5 und 7 nach dem Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII in der Einrichtung Heilpädagogisches Therapie- und Förderzentrum St. M, T-weg 00, X, bis zum 30.08.2014 mitzuteilen.
16Der Antragsgegner beantragt,
17die Anträge abzulehnen.
18Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch, noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. So sei eine auf die vermeintliche personelle Minderausstattung zurückzuführende, akute Kindeswohlgefährdung nicht ersichtlich. Eine solche habe sich bei einem durchgeführten Ortstermin im Mai 2014 nicht feststellen lassen. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin sei weitgehend unsubstantiiert. Auch habe die Heimaufsicht trotz der von der Antragstellerin auch dieser gegenüber dargestellten vermeintlichen Missstände bislang keine Veranlassung gesehen, aufsichtsbehördlich einzuschreiten. Auch könne von einer Kindeswohlgefährdung deshalb keine Rede sein, weil die Antragstellerin sogar noch weitere Kinder in ihre Einrichtung aufnehme, jedenfalls im Sinne einer Neubelegung freiwerdender Plätze. Dass durch die vermeintlich unzureichende Personalausstattung Teilhabeansprüche der betreuten Kinder und Jugendlichen irreversibel vereitelt würden, sei von der Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. So sei durch die eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass die rechnerisch ermittelten Personalstellen zur Deckung des individuellen Hilfebedarfs der jeweiligen Bewohner auch notwendig seien, mithin ein auf Leistungsebene anzuerkennender Bedarf an dem betreffenden Mehrstellen bestehe. Es fehle somit an jeder Anknüpfung des angenommenen personellen (Mehr-)Bedarfs zu den konkret abzudeckenden Bedarfen. Ferner könne die Antragstellerin einen Anordnungsgrund auch nicht auf wirtschaftliche Aspekte stützen, da eine akute wirtschaftliche Existenzgefährdung durch die angebliche personelle Unterbesetzung in keiner Weise glaubhaft gemacht worden sei. Insbesondere reichten künftige wirtschaftliche Nachteile nicht aus, um bereits gegenwärtig eine wirtschaftliche Notlage glaubhaft zu machen. Selbst wenn bereits gegenwärtig Defizite erwirtschaftet würden, was bestritten werde, seien diese jedenfalls nicht auf die Nichtanerkennung des behaupteten personellen Mehrbedarfs zurückzuführen. Dies könne positiv ausgeschlossen werden, da das gegenwärtig vorgehaltene Personal über die abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen vollständig refinanziert werde.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie die eingereichten Unterlagen der Antragstellerin Bezug genommen. Diese haben der Entscheidungsfindung des Senats zu Grunde gelegen.
20II.
21Die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet, die Hilfsanträge sind jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.
221.) Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG das zuständige "Gericht der Hauptsache". Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Danach entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug u.a. über Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII. Da die von der Antragstellerin angerufene Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster mit Beschluss vom 17.09.2014 entschieden hat (wobei es hier nicht darauf ankommt, dass diese keine Entscheidung in der Sache getroffen hat), ist das LSG und damit der Senat, bei welchem mittlerweile auch die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle anhängig ist (Az.: L 9 SO 404/14 KL), auch für die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstinstanzlich zuständig. Maßgeblich ist insoweit auch in prozessualer Hinsicht die Sach- und Rechtslage in Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Es kommt daher nicht auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 24.07.2014 an, auch nicht vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt dieses Beschlusses noch gar keine "Entscheidung" der Schiedsstelle vorlag.
232.) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6).
24a) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Hauptantrages nicht vor, weil die Antragstellerin im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht macht. Es ist auch und gerade unter Berücksichtigung ihres Vorbringens nicht ersichtlich, dass ihr durch ein Abwarten einer Entscheidung im mittlerweile anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare und daher nicht anders als durch ein vorzeitiges gerichtliches Eingreifen abwendbare Nachteile entstehen könnten. Die Antragstellerin vermag das Vorliegen eines Eilfalls weder aus dem Gesichtspunkt einer Kindeswohlgefährdung (aa), der irreversiblen Vereitelung des Teilhabeanspruchs der von ihr in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen (bb), noch einer akuten wirtschaftlichen Notlage (cc) herzuleiten.
25aa) Die Antragstellerin kann das Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage nicht auf den Gesichtspunkt einer durch eine unzureichende Personalausstattung hervorgerufenen Kindeswohlgefährdung stützen. Der diesbezügliche Sachvortrag ist - auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren eingereichten Unterlagen - unsubstantiiert. Eine Gefährdung des Kindeswohles liegt vor, wenn die körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes ernsthaft beeinträchtigt ist (vgl. jurisPK-BGB/Bauer, § 1666 Rn. 28 m.w.N.). Für eine solche massive Beeinträchtigung, die sich bereits an der Schwelle der Zulässigkeit eines staatlichen Eingriffs in die Personensorge für die betroffenen Kinder und Jugendlichen bewegt, geben die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen, namentlich die Dokumentation über verbale und körperliche Übergriffe gegenüber Mitarbeitern und Bewohnern im Kinder- und Jugendbereich des HPZ sowie die Beurteilungsbögen zur Feststellung des Personalbedarfs, nichts näheres her. Zwar verdeutlichen diese Unterlagen, dass es die Antragstellerin mit einem im Umgang mit Personal und Mitbewohnern außerordentlich schwierigen Personenkreis zu tun hat, der sicherlich einer intensiven Betreuung und ggfs. auch Überwachung bedarf. Die von ihr dokumentierten Übergriffe unterstreichen dieses schwierige Umfeld, in welchem sich das Personal der Antragstellerin täglich bewegt. Aus ihnen geht jedoch nicht mit der für die Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen Notlage erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass bereits die Schwelle zu einer Kindeswohlgefährdung überschritten wurde. So sind die von der Antragstellerin zusammengetragenen Einzelfälle von (im Übrigen nicht zu verharmlosenden) Übergriffen in Relation zu den mit Kindern und Jugendlichen z. Zt. belegten 120 Plätzen im HPZ zu setzen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin begehrten Personalaufstockung von immerhin 51,2 Vollzeitkräften. Es bleibt jedoch unklar, ob das vorhandene Personal insgesamt mit den von der Antragstellerin geschilderten Übergriffssituationen derart überfordert ist, dass es praktisch die Kontrolle über den ihr anvertrauten Personenkreis verloren hat oder zu verlieren droht. Denn nur hieraus kann eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Verwahrlosung und Vernachlässigung resultieren, die eine sofortige Personalaufstockung in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang erforderlich macht. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht näher dargelegt, dass die dokumentierten Übergriffe, die für die von ihr stationär betreute Klientel leider nicht untypisch sind, auf die von ihr geltend gemachte unzureichende Personalausstattung zurückzuführen sind. Ferner hat sie eingeräumt, dass sie auch gegenwärtig frei werdende Heimplätze wieder belegt, was mit einer auch nur drohenden Kindeswohlgefährdung schwerlich zu vereinbaren sein dürfte. Sollte im Übrigen eine Kindeswohlgefährdung in der Einrichtung eingetreten sein oder zumindest unmittelbar drohen, wäre die für das HPZ zuständige Heimaufsicht (Landesjugendamt des LWL) aufgefordert, aufsichtsbehördliche Schritte gegen die Antragstellerin als Einrichtungsträgerin einzuleiten. Hierfür hat sie bislang jedoch trotz Schilderung der Gesamtsituation durch die Antragstellerin auch ihr gegenüber keine Veranlassung gesehen.
26bb) Auch die von der Antragstellerin geltend gemachte "irreversible Vereitelung des Teilhabeanspruchs" der von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen ist nicht geeignet, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Denn auch dieser Vortrag ist zu wenig konkret, weil er keinen individuellen Bedarfsbezug im Hinblick auf die jeweils im Einzelfall erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) aufweist. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere den für die Ermittlung der aus Sicht der Antragstellerin erforderlichen Stellenzahlen in den einzelnen Wohnbereichen im HPZ erstellten Beurteilungsbögen, nicht hervorgeht, dass die dort rechnerisch ermittelten Personalstellen zur Deckung des individuellen Hilfebedarfs der jeweiligen Bewohner auch notwendig sind, d.h. den Mehrstellen ein auf Leistungsebene anzuerkennender, konkreter sozialhilferechtlicher Bedarf gegenübersteht. Es fehlt deshalb an der notwendigen Anknüpfung des angenommenen personellen Mehrbedarfs an die konkret abzudeckenden, individuellen Bedarfe der Heimbewohner (vgl. zum individualisierten Förderverständnis der Eingliederungshilfe nur BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21). Daher ist eine Vereitelung des Teilhabeanspruchs der in der Einrichtung der Antragstellerin betreuten Kinder und Jugendlichen gegenwärtig nicht mit der für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellbar.
27cc) Schließlich scheidet das Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage auch aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt wirtschaftlicher Existenzgefährdung aus (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.05.2013 - L 8 SO 21/12 B ER -, juris Rn. 25). Denn die Antragstellerin geht ausweislich ihres mit Zahlen unterlegten Vortrages selbst nicht davon aus, dass sie aufgrund des von ihr geschilderten Personalengpasses, der Erforderlichkeit einer Vorfinanzierung und der wegen der aufgrund des Rückwirkungsverbots des § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII fehlenden Möglichkeit einer Refinanzierung bereits gegenwärtig solche Verluste erwirtschaftet, dass ihre wirtschaftliche Existenz unmittelbar bedroht ist. Ob, wie die Antragstellerin geltend macht, aufgrund der unzureichenden Personalausstattung ein Aufnahmestopp erforderlich ist, der bis Dezember 2015 mit einem jährlichen Defizit von mehr als 700.000,00 EUR verbunden wäre, weil geringen Einnahmen konstant hohen Fixkosten gegenüberstünden, kann angesichts des offenkundigen Fehlens einer gegenwärtigen Existenzgefährdung dahingestellt bleiben. Künftige wirtschaftliche Belastungen, die sich möglicherweise zu einer Existenzgefährdung auswachsen, können einen Anordnungsgrund nicht begründen. Auch hat die Antragstellerin eingeräumt, frei werdende Plätze - wenn auch in einem geringeren Umfang als vor 2014 - weiterhin neu zu belegen, so dass auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes für eine akute finanzielle Notlage nichts ersichtlich ist.
28b) Den Hilfsanträgen der Antragstellerin muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben, weil es auch insoweit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Es kann deshalb offen bleiben, ob für die mit den Hilfsanträgen gegenüber dem Antragsgegner verfolgten Mitteilungs- bzw. Auskunftsbegehren überhaupt eine Rechtsgrundlage und somit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
293.) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - (VwGO).
304.) Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - (GKG). Der Senat hält ausgehend von einer nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG maximal zulässigen Streitwertfestsetzung von 2.500.000,00 EUR einen dem vorläufigen Charakter einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz entsprechenden Abschlag von 40% für angemessen.
315.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.

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(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge bestimmen
- 1.
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76, - 2.
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen, - 3.
die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung, - 4.
die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und - 5.
das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.
(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.
(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
- 1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird, - 3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Anträge nach § 55a, - 5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über
- 1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds, - 2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung, - 3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, - 4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über
- 1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden, - 2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene, - 3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, - 4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
(5) (weggefallen)
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
- 1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird, - 3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Anträge nach § 55a, - 5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über
- 1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds, - 2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung, - 3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, - 4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über
- 1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden, - 2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene, - 3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, - 4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
(5) (weggefallen)
(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge bestimmen
- 1.
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76, - 2.
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen, - 3.
die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung, - 4.
die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und - 5.
das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.
(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.