Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. Nov. 2013 - L 3 R 894/13 B ER


Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.08.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 1.794,13 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist die Ablehnung des Verrechnungsersuchens des Sozialhilfeträgers (Antragsteller) durch den Rentenversicherungsträger (Antragsgegnerin) bzw. die Ablehnung, eine über die Tabellenwerte zu § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) hinausgehende Entscheidung nach § 850 d ZPO zu treffen.
4Der Beigeladene kam in der Zeit vom 01.11.1998 bis zum 30.11.2002 seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau H. sowie seinen Kindern T H., geboren 00.00.1985, H., geboren 00.00.1996 und L1 H., geboren 00.00.1990, nicht nach. Diese wurden zu Lasten des Antragstellers unterhalten. Die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Beigeladenen und seiner Kinder gingen im Zeitraum der vorgenannten Hilfegewährung gemäß § 91 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf den Antragsteller über. Durch notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis vom 01.09.2004 hat der Beigeladenen anerkannt, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.11.1998 bis zum 30.11.2002 aus übergegangenem Recht Unterhalt in Höhe von insgesamt 3.328, 86 EUR nebst Zinsen zu schulden und sich wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
5Der Antragsteller erwirkte gegen den Beigeladenen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts C vom 10.09.2012. Darin wurde der pfandfreie Betrag in Anwendung von § 850d ZPO in Höhe von 695,00 EUR festgesetzt. Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 05.12.2012 hat das Amtsgericht C den vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Grund der vom Beigeladenen eingelegten Erinnerung aufgehoben.
6Über das Vermögen des Beigeladenen wurde am 19.09.2012 mit Beschluss des Amtsgerichts Münster - 87 IK 66/12 - das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 08.11.2012 seine Restforderung aus dem vorgenannten Schuldanerkenntnis in Höhe von 1.794,13 EUR an. Diese Forderung wurde vom Insolvenzverwalter für den Ausfall in voller Höhe festgestellt (Schreiben des Insolvenzverwalters an den Antragsteller vom 18.01.2013).
7Mit Schreiben vom 23.04.2012 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verrechnung der Rentenansprüche des Beigeladenen mit den bestehenden Unterhaltsrückständen gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) in Verbindung mit § 850 d ZPO. Der Beigeladene bezog von der Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 773,28 EUR monatlich im Jahr 2012 bzw. bezieht eine solche von 772,42 EUR.
8Zunächst mit Schreiben vom 27.07.2012 und dann mit Bescheid vom 18.12.2012 lehnte die Antragsgegnerin das Verrechnungsersuchen vom 23.04.2012 ab. Für die Anwendung der §§ 52, 51, 54 Abs. 4 SGB I sei es einem Rentenversicherungsträger verwehrt, im Rahmen eines Verrechnungsersuchens die einzelnen Voraussetzungen des § 850 d ZPO zu prüfen. Denn die Obliegenheiten für den Drittschuldner könnten bei einer Verrechnung nicht größer sein als bei einer Pfändung. Hätte der Gesetzgeber dieses gewollt, hätte er den Sozialleistungsträger in § 52 SGB I ermächtigt, insoweit die Rolle eines Vollstreckungsgerichts einzunehmen. An einer derartigen konkreten Ermächtigung fehle es aber in § 52 SGB I.
9Mit seinem hiergegen am 15.01.2013 erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller geltend, es sei dem Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner zu treffenden Ermessensentscheidung nicht verwehrt, den maßgebenden Unterhalt nach § 850 d ZPO selber zu bestimmen. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.05.1995 - 13 RJ 43/93 - festgestellt, bei Anwendung des § 53 Abs. 3 SGB I müsse der Leistungsträger eine Ermessensentscheidung nach § 850 f a ZPO treffen. Genauso obliege es dem ersuchten Leistungsträger im Rahmen einer Verrechnung nach §§ 52, 51, 54 Abs. 4 SGB I eine nach gleichen Grundlagen und Grundsätzen vorzunehmende Ermessensentscheidung nach § 850 d ZPO zu treffen.
10Mit Schreiben vom 21.05.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, in Vorbereitung der Widerspruchssitzung seien Bedenken gegen eine Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid aufgekommen. Bereits nach der formlos erteilten Mitteilung vom 27.07.2013 sei eine ablehnende Entscheidung des Verrechnungsersuchens erfolgt. Eine Bescheiderteilung wäre danach nicht erforderlich gewesen. Der Anspruch auf Verrechnung könne somit allein im Wege der allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgt werden.
11Am 19.06.2013 erhob der Antragsteller Klage gegen die Antragsgegnerin mit dem Antrag, diese zu verurteilen, ab Juli 2013 die Rentenansprüche des Beigeladenen gemäß § 52 SGB I mit den Unterhaltsforderungen des Antragstellers gegen den Beigeladenen zu verrechnen, soweit die Rentenansprüche den notwendigen Unterhalt des Beigeladenen in Höhe von monatlich 410,00 EUR übersteigen.
12Gleichzeitig hat der Antragsteller beantragt,
13mit sofortiger Wirkung die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gemäß des Klageantrages zu verrechnenden Beträge einzubehalten und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu verwahren.
14Die Antragsgegnerin hat beantragt,
15den Antrag auf Einstweiligen Anordnung abzuweisen.
16Mit Beschluss vom 27.08.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht ermächtigt, eine über die Tabellenwerte zu § 850 c ZPO hinausgehende Entscheidung entsprechend §§ 850ff ZPO zu treffen. Sie sei insoweit nicht Vollstreckungsgericht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
17Gegen diesen ihm am 30.08.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.09.2013 Beschwerde erhoben. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verrechnung allein auf die nach § 850 c ZPO pfändbaren Beträge habe beschränken wollen, sei nicht ersichtlich. Eine solche Beschränkung der Ermächtigung sei weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen. Vorliegend werde die Verrechnung durch die Antragsgegnerin nur bis zur Höhe der noch offenen Forderung gegen den Beigeladenen verlangt, d. h. bis zur Höhe von 1794,13 EUR.
18Der Antragsteller beantragt,
19den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.08.2013 abzuändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
20Die Antragsgegnerin hat beantragt,
21die Beschwerde zurückzuweisen.
22Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
23II.
24Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
25Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Sozialrechtsweg gegeben ist (BSG vom 27.11.1991 - 4 RA 80/90, Rn 19f.). Ebenso trifft zu, dass es sich bei dem vorliegenden Begehren des Antragstellers um einen Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG handelt. Die Regelungsanordnung entspricht der für die Hauptsache zulässigen allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, mit der sich der ersuchende Leistungsträger gegen die Weigerung des ersuchten Leistungsträgers, die Verrechnung vorzunehmen, zur Wehr setzen kann (Pflüger in juris-PK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 52 SGB I Rn 32 m.w.N.). Auch beruft sich der Antragsteller zu Recht darauf, dass auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beigeladenen mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.09.2012 - 87 IK 66/12 - die Möglichkeit zur Aufrechnung grundsätzlich erhalten bleibt. Aus den §§ 94 bis 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) ergibt sich, dass eine zur Zeit der Öffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage erhalten bleibt. Dieses Grundprinzip modifiziert § 114 Abs. 2 InsO für bestimmte Dauerschuldverhältnisse, die Aufrechnungsbefugnis mit laufenden Bezügen wird zeitlich begrenzt (Pflüger in juris-PK- SGB I, aaO, § 51 SGB I Rn 100 m. w. N.; Kroth in Braun, InsO, 5.Auflage 2012, § 114 Rn 6 f.). Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der in § 114 Abs. 2 InsO vorgesehene Schutz der Aufrechnungslage (§ 51 SGB I) auch den der Verrechnungslage nach § 52 SGB I einbezieht (BSG vom 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R, Rn 9 ff. und vom 14.10.2013 - B 13 R 5/11 R, Rn 44).
26Auch zur Überzeugung des Senats ist ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht.
27Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob § 850 d ZPO auch dann gilt, wenn Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf einen Dritten übergegangen sind und geltend gemacht werden wie hier durch den Sozialhilfeträger (bejahend: Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 850 d Rn 2; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 850 d Rd.Nr.4; BAG vom 21,02.2013 - 6 AZR 553/11, Rn 42; verneinend: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage 2013, Rn. 1, wonach das Pfändungsvorrecht höchstpersönlicher Natur ist und durch einen Übergang auf den Sozialhilfeträger seinen Charakter wechselt).
28Zur Überzeugung des Senats hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 850 d ZPO erfüllt sind bzw. wegen bevorrechtigten Unterhalts die Rente des Beigeladenen ohne die Beschränkungen des § 850 c pfändbar ist.
29Nach dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei der geltend gemachten Restforderung von 1.794,13 EUR um einen übergegangenen Anspruch wegen rückständiger Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 01.11.1998 bis zum 30.11.2002.
30§ 850 d Abs. 1 ZPO setzt die Pfändungsfreigrenzen für gesetzliche Unterhaltsansprüche herab. Dahinter steht das sozialpolitische Anliegen des Gesetzgebers, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privilegiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen bzw. die genannten Bezüge des Schuldners nehmen dürfen. Die Ausnahmeregelung in § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO schließt diese Privilegierung aber für Rückstände aus, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, soweit nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
31"Absichtlich entzogen" hat sich der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung, wenn er durch ein zweckgerichtetes Verhalten (auch Unterlassen) die Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (Stöber in Zöller, ZPO, aaO, § 850 d Rn 5; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, aaO § 850 d Rn 11, jeweils m. w. N.).
32Aus dem Vorbringen des Antragstellers und den aktenkundigen Tatsachen rechtfertigt sich nicht der Schluss, dass sich der Beigeladene im Zeitraum von November 1998 bis November 2002 zweckgerichtet seiner Zahlungspflicht entzogen hat. Der Beigeladene hat wiederholt erklärt, er sei grundsätzlich gewillt, seinen Unterhaltsverpflichtungen freiwillig nachzukommen, so etwa ausweislich des Vermerks über seine persönliche Vorsprache im Sozialamt des Beigeladenen am 25.06.1999 oder ausweislich der vom Bevollmächtigten des Beigeladenen in das Verfahren eingeführten Lohnabtretung vom 21.12.2002 im Zusammenhang mit ausstehenden Lohnansprüchen des Beigeladenen gegen seinen damaligen Arbeitgeber. Ferner ist etwa einem Bericht des Sozialamtes der Stadt C an den Antragsteller vom 01.06.1999 zu entnehmen, der Beigeladene habe eine Zahlung von 1.100,00 DM geleistet. In diesem Schreiben werden die persönlichen Verhältnisse des Beigeladenen umrissen. Es wird berichtet, der Bewährungshelfer des Beigeladenen habe in einem Telefonat mitgeteilt, der Beigeladene habe erhebliche Alkoholprobleme und gebe vermutlich einen Großteil seines Geldes für Alkohol aus. In einem Vermerk des Fachbereiches Soziales C vom 28.09.1999 wird wiederum nach einer telefonischen Mitteilung der Bewährungshilfe Bocholt die Alkoholabhängigkeit des Beigeladenen festgehalten. In diesem Vermerk ist die Rede von einer Entgiftungs- und anschließenden Entwöhnungmaßnahme.
33Der Bevollmächtigten des Beigeladenen trägt vor, der Beigeladene sei in der damaligen Zeit "nasser" Alkoholiker und psychisch erkrankt gewesen. Er macht geltend, der Beigeladene habe, etwa während der Beschäftigung bei seinem Bruder, teilweise nicht die Löhne erhalten, die tatsächlich gegenüber der Sozialversicherung ausgewiesen worden seien.
34Nach vorstehender Auffassung erübrigt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Prüfung der vom Antragsteller behaupteten Bevorrechtigung der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau des Beigeladenen und der Kinder T, und L1 gegenüber dem am 23.09.2008 geborenen Kind L H., der aus der Ehe des Beigeladenen mit der am 09.03.1970 geborenen H. - S. stammt, im Hinblick auf die Rangfolge des § 850 d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Gerichtskosten erhoben und sind die §§ 154 bis 162 VwGO anzuwenden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Diese Norm gilt entsprechend für das Beschwerdeverfahren. Gemäß § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft beteiligt sind. Dies gilt hier für den Beigeladenen, nicht aber für den Antragsteller und die Antragsgegnerin. Mit der begehrten Verrechnung ist auch keine Leistung mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei den echten Sozialleistungen nach § 11 SGB I im Streit. Nach § 154 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

moreResultsText

Annotations
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.
(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
- 1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder, - 2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.
(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.