Landessozialgericht NRW Beschluss, 27. Apr. 2015 - L 3 R 1005/14 B
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2014 geändert. Dem Kläger für die Zeit ab 14.07.2014 (Tag des Eingangs der vollständigen Einkommensunterlagen) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, E, beigeordnet.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt der weiteren Aufklärungsbedürftigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Kläger die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann (§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung -ZPO-).
4Insbesondere ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (vgl Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 Rn 14) in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialgerichtsverfahren jedenfalls dann nicht schon wegen fehlender Klagebegründung zu verneinen, wenn - wie hier - der angefochtene Bescheid vorgelegt wird und der Kläger im Widerspruchsverfahren unter Vorlage eines Attestes eines behandelnden Arztes geltend gemacht hat, es seien nicht alle Krankheiten berücksichtigt und die Leistungseinschätzung treffe nicht zu (weitergehend LSG Baden-Württemberg vom 19.05.2014 - L 13 AS 491/14 B und OVG NRW vom 03.02.2009 - 13 E 1694/08).
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.