Landessozialgericht NRW Beschluss, 10. März 2015 - L 2 AS 2419/14 NZB
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 27.11.2014 zu Recht nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die dem Kläger, der nach eigenem Bekunden selbständig tätig ist und von dem Beklagten seit dem 01.04.2012 Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhält, nach seinen Angaben im Zusammenhang mit einer persönlichen Vorsprache entstandenen Kosten für Papier sowie für die Anfertigung von Kopien von Kontoauszügen in Höhe von insgesamt 7,50 EUR zu erstatten. Das Sozialgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt unter 750,00 EUR, so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf. Gründe dafür liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 29.08.2014, Az.: L 2 AS 1169/14 NZB, bei juris Rn. 13; LSG NRW, Beschluss vom 17.07.2014, Az.: L 2 AS 262/14 NZB, bei juris Rn. 8; siehe auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 28). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.09.2013, Az.: L 19 AS 1844/12 NZB, bei juris Rn. 22; LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2012, Az.: L 6 AS 2232/11 NZB, bei juris Rn. 17). Dabei macht nicht bereits der Umstand, dass eine Meinung vertreten wird, zu der bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, eine Sache zu einer von grundsätzlicher Bedeutung (LSG NRW, Beschluss vom 09.11.2009, Az.: L 12 B 90/09 AS NZB, bei juris Rn. 21).
3Eine solche Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit hier nicht auf. Die nach Auffassung des Klägers grundsätzliche Frage, ob anfallende Kosten für die Beibringung von Unterlagen etc. im Verhältnis zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und dem für ihn zuständigen Grundsicherungsträger in jedem Fall zu übernehmen sind, stellt keine ungeklärte Rechtsfrage im o.g. Sinne dar. Denn deren Beantwortung lässt sich unmittelbar und ohne weiteres dem Gesetz entnehmen. Der Gesetzgeber hat u.a. mit den Regelungen in § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), in § 16 SGB II, in § 65 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie (bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) in §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) Kostenerstattungsansprüche des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger vorgesehen bzw. zumindest eine Kostenberücksichtigung ermöglicht. Ein darüber hinausgehender, allgemeiner, d.h. in sämtlichen Fällen des schriftlichen oder (fern-)mündlichen Kontakts zwischen Grundsicherungsträger und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geltender Kostenerstattungsanspruch existiert - entgegen der Auffassung des Klägers - hingegen nicht. Er ist vom Gesetzgeber in dieser Weise nicht vorgesehen. Vielmehr sind in solchen Fällen entstandene angemessene Kosten vom Regelbedarf gemäß § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Verbindung mit §§ 1 ff. Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetz (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) vom Regelbedarf abgedeckt (so insbesondere von Abteilung 8 [Nachrichtenübermittlung] in §§ 5, 6 RBEG).
4Anhaltspunkte für ein Abweichen des Sozialgerichts von obergerichtlichen und / oder höchstrichterlichen Entscheidungen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
5Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
7Beglaubigt
8Flegel Regierungsbeschäftigter
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.04.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtsmäßigkeit der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und einer Erstattungsforderung von 281,60 Euro sowie von 398,40 Euro streitig. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2014 abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
3Mit einem am 24.05.2014 an das Sozialgericht Münster gerichteten Schreiben, das dort am 26.05.2014 einging, hat die Klägerin gegen den am 03.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid Beschwerde eingelegt. Das gesamte Verfahren müsse neu aufgerollt werden. Das Schreiben wurde an das Landessozialgericht weitergeleitet. Mit einem weiteren Schreiben vom 04.06.2014 an das Landessozialgericht hat die Klägerin auf ihr Schreiben vom 24.05.2014 hingewiesen. Eine ausführliche Begründung werde sie an das Sozialgericht senden, da dort eine erneute Verhandlung stattfinden solle. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass der Senat unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen davon ausgehe, dass sie mit ihren Schreiben vorrangig einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht stellen wolle. Sie wurde hierzu um Stellungnahme gebeten und außerdem darauf hingewiesen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Zulassungsgründe, die nicht erkennbar seien, Aussicht auf Erfolg habe und im Rahmen dieser Beschwerde keine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Sozialgerichts erfolge. Auf das diesbezügliche Schreiben des Senats vom 02.07.2014 ist keine Reaktion der Klägerin erfolgt.
4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig.
5Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.04.2014 ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich gegeben, weil der Beschwerdewert nicht mehr als 750,- Euro beträgt. Neben diesem Rechtsmittel kann die Klägerin aber auch die mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragen. Die Beteiligten haben ein Wahlrecht zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung. Werden beide Rechtsbehelfe gleichzeitig gestellt, hat der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang (§ 105 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist dann unzulässig, weil mit dem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 SGG), so dass kein Raum für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung bleibt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2010 - L 7 AS 65/10 NZB, juris RdNr. 2; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 25 B 795/07 AS NZB, juris RdNr. 2; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.11.2013 - L 11 AS 599/13 NZB, juris RdNr. 7).
6Bei verständiger Würdigung der Schreiben der Klägerin vom 24.05.2014 und vom 04.06.2014 sind diese auch als Antrag auf mündliche Verhandlung auszulegen, so dass die gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.
7Für eine solche Auslegung spricht zunächst, dass die Klägerin ihr Schreiben vom 24.05.2014 unmittelbar an das Sozialgericht gesendet hat. In diesem Schreiben weist sie zudem darauf hin, dass das gesamte Verfahren neu aufgerollt werden solle. In dem weiteren Schreiben vom 04.06.2014 erklärt sie unter Verweis auf das frühere Schreiben ausdrücklich, dass sie eine erneute Verhandlung beim Sozialgericht Münster begehre. Hiermit macht sie deutlich, dass ihr Begehren, das Verfahren neu aufzurollen, als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt werden soll. Da die Klägerin eine vollständige Überprüfung des Gerichtsbescheides in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erstrebt, die sie nur mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung erreichen kann und da sie keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG benannt hat, ist davon auszugehen, dass sie vorrangig die mündliche Verhandlung beantragt.
8Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Gründe für die Zulassung der Berufung auch nicht ersichtlich sind.
9Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
101. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
11Anhaltspunkte für eine Abweichung des Sozialgerichts von obergerichtlichen Entscheidungen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht ersichtlich.
12Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 144 RdNr. 28). Eine derartige Rechtsfrage ist hier nicht gegeben.
13Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.12.2013 wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die Berufung des Klägers ist nicht kraft Gesetzes statthaft, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Satz 1 Nr. 1) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Der Hauptantrag, gerichtet auf Übernahme des Rundfunkbeitrages an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als Kosten der Unterkunft, betrifft eine Geldleistung, die lediglich bei 107,88 EUR (17,98 EUR x 6 Monate) liegt; denn die angefochtene, den Leistungsanspruch des Klägers ablehnende Entscheidung des Beklagten - Bescheid vom 22.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2013 - bezieht sich nur auf den laufenden Bewilligungsabschnitt und lehnt als einheitlichen Streitgegenstand die Gewährung höherer als bislang zugestandener Leistungen ab; ihr kommt keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zu (vgl. zum Mehrbedarf Bundessozialgericht -BSG- Urt. vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - RdNr. 12 bei juris; Urt. vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R - RdNrn. 14 ff. bei juris; Urt. vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - RdNr. 15 bei juris). Die Hilfsanträge vermögen die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ebenfalls nicht zu begründen; denn die Weiterleitung der Bescheinigung über die Befreiungsvoraussetzungen an die GEZ bzw. die Übernahme der zur Übersendung der Befreiungsvoraussetzungen anfallenden Kosten im Sinne einmaliger Portokosten im laufenden Bewilligungsabschnitt übersteigen als Dienst- und Sachleistung bzw. Geldleistung erkennbar ebenfalls nicht den maßgeblichen Wert von 750,00 EUR.
4Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht kraft Gesetz statthaften Berufung liegen gleichfalls nicht vor.
5Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
6Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass der Gegenstand der Streitsache eine bedeutsame, bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Eine derart bedeutsame Rechtsfrage wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf. Die Kosten für die Übersendung der Befreiungsbescheinigung an die GEZ sind aus dem Regelbedarf zu tragen. Zur diesbezüglichen Gestaltung der privaten Lebensführung sowie der Aufnahme sozialer Kontakte sind nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) und Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) sowie Abteilung 10 (Bildung) ein Betrag von insgesamt 73,31 Euro monatlich eingestellt. Davon sind Brief- und Postgebühren in vertretbarem Umfang zu bestreiten. Als vertretbar ist das anzusehen, was der Durchschnitt, der sich in gleicher oder ähnlicher finanzieller Situation befindet, üblicherweise hierfür aufwendet (vgl. Saitzek in Eicher, SGB II, 2013, § 20 RdNrn. 36 und 51). Damit hält sich der allenfalls einmalig im sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt anfallende Betrag von einem Euro (Briefumschlag zuzüglich 0,60 Euro Porto) im Rahmen dessen, was der Durchschnitt in gleicher oder ähnlicher finanzieller Situation aufwenden würde, um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erlangen. Dabei ist auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen, dass ein Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Betrieb rundfunkgebührenpflichtiger Gerätschaften absieht und sich somit den Bedarf von einem Euro im sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt erspart.
7Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2013 weicht auch nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und beruht auch nicht auf einer solchen Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
8Ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Ein solcher wird weder behauptet noch ist er als solcher erkennbar.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 192 SGG.
10Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
- 1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 90,52 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 44,15 Euro Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 8,63 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 15,83 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 8,06 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 25,39 Euro Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 24,14 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 44,16 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,49 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,11 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,37 Euro - 2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 118,02 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,49 Euro Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 13,90 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 12,89 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,94 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 23,99 Euro Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 26,10 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 43,13 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,56 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 6,81 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,34 Euro - 3.
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 160,38 Euro Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 43,38 Euro Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 19,73 Euro Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 16,59 Euro Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 10,73 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 22,92 Euro Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 26,05 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 38,19 Euro Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,64 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 10,26 Euro Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 14,60 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
- 1.
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro, - 2.
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und - 3.
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.