Landessozialgericht NRW Urteil, 03. Juni 2014 - L 18 KN 61/13

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:0603.L18KN61.13.00
bei uns veröffentlicht am03.06.2014

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.5.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9.2.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2012 aufgehoben, soweit die Beklagte darin den Bescheid vom 9.7.2002 auch für den Monat Februar 2012 aufgehoben und für diesen Monat 253,96 EUR zurückgefordert hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch im zweiten Rechtszug zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 30 Mehrbedarf


(1) Für Personen, die1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sindund durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunte

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1571 Unterhalt wegen Alters


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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten


(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte


Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

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bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Im Streit steht, ob der Klägerin große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (Geschiedenenwitwenrente) zusteht und ob die Beklagte im Zugunstenverfahren die

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

Tatbestand

1

Im Streit steht, ob der Klägerin große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (Geschiedenenwitwenrente) zusteht und ob die Beklagte im Zugunstenverfahren die Zurücknahme der Bewilligung der Geschiedenenwitwenrente und der Erstattungsforderung ihrerseits zurücknehmen muss.

2

Der 1936 geborene, bei der Beklagten rentenversicherte M.-J. D. (Versicherter) ist am 25.1.2001 verstorben. 1957 hatte der Versicherte die 1935 geborene Klägerin geheiratet; die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 4.1.1967 (rechtskräftig seit dem 24.2.1967) aus alleinigem Verschulden des Versicherten geschieden. Aus der Ehe war eine am 17.6.1957 geborene Tochter hervorgegangen. Beide Ehegatten waren während der gesamten Ehezeit durchgehend versicherungspflichtig tätig; nach der Heiratsurkunde waren sie bei Eingehen der Ehe kaufmännische Angestellte. Der Versicherte war von 1954 bis 1993 versicherungspflichtig beschäftigt (versichertes Entgelt aus abhängiger Beschäftigung 1966: 8.669,04 DM; 1967: 12.950,00 DM). Die Klägerin war von 1950 bis 1982 versicherungspflichtig beschäftigt (versichertes Entgelt aus abhängiger Beschäftigung 1966: 11.617,00 DM; 1967: 10.657,34 DM). Die Klägerin erwirkte weder einen Unterhaltstitel gegen den Versicherten noch erhielt sie tatsächlich Unterhaltszahlungen von ihm. Auch seinen Verpflichtungen aus einem Urteil von Oktober 1964, an die Tochter eine Unterhaltsrente zu zahlen, kam der Versicherte nicht nach. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet.

3

Die im Mai 1967 geschlossene Ehe des Versicherten mit der zweiten Ehefrau M. D. wurde im März 1973 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Sie verzichtete im Rahmen der Scheidung auf Unterhaltsansprüche für sich und ihre Kinder.

4

Die im Jahre 1936 geborene Beigeladene ist die Witwe des Versicherten, mit der dieser seit Oktober 1977 in dritter Ehe verheiratet war. Zuletzt wurde er von der nicht erwerbstätigen Beigeladenen gepflegt, wofür diese das Pflegegeld in Höhe von 400,00 DM monatlich erhielt.

5

Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (ab 1983) bezog die Klägerin Altersrente; im Jahr vor dem Tod des Versicherten (2000) belief sich diese auf monatlich durchschnittlich 2.199,62 DM netto. Nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit 1993 bezog der Versicherte ab 1.3.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die monatliche Nettorente des Verstorbenen betrug im Jahr 2000 durchschnittlich 2.683,57 DM.

6

Am 7.2.2001 beantragte die Beigeladene die Gewährung von großer Witwenrente, die die Beklagte ungeteilt (monatlicher Zahlbetrag: 1.630,23 DM) ab 1.2.2001 bewilligte (Bescheid vom 2.3.2001). Nach Anhörung der Beigeladenen (Schreiben vom 12.7.2001) bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.2.2001 anteilige große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (monatlicher Zahlbetrag nach Einkommensanrechnung: 103,20 DM) ab dem 1.3.2001 (Bescheid vom 6.8.2001). Gegenüber der Beigeladenen hob die Beklagte die ursprünglich ungeteilte Bewilligung wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Witwenrente teilweise auf und forderte die bis zum 31.10.2001 errechnete Überzahlung zurück (Bescheid vom 14.9.2001).

7

Dem hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2001 erhobenen Widerspruch half die Beklagte ab und bewilligte der Beigeladenen die ungeteilte Witwenrente weiter (Bescheid vom 10.9.2002). Nachdem die Beklagte die Rente der Klägerin ab 1.1.2002 zunächst noch neu berechnet (Zahlbetrag: 52,77 €) hatte (Bescheid vom 29.11.2001), nahm sie den Bewilligungsbescheid vom 6.8.2001 nach Anhörung (Schreiben vom 15.3.2002 und 20.11.2002) gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 1.4.2002 zurück und forderte die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 474,93 € für den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2002 (Bescheid vom 5.3.2003).

8

Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.5.2003) wie die dagegen erhobene Klage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 22.12.2003, S 4 RA 106/03). Das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 3 RA 7/04) wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 2.8.2004 beendet, wonach sich die Beklagte verpflichtete, "über die Ansprüche der Klägerin und der Beigeladenen (…) auf Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten … neu zu entscheiden". Zuvor hatte der Berufungssenat darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Existenz der zweiten Ehe bei der Berechnung der Witwenrente bislang nicht berücksichtigt hatte und zudem die Aufteilung der Witwenrente nicht plausibel erschien.

9

Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheids vom 5.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 gemäß § 44 SGB X gegenüber der Klägerin ab und bestätigte der Beigeladenen die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der ungeteilten Witwenrente vom 10.9.2002 (Bescheide vom 5.11.2004). Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.12.2005). Ihre erneut erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 30.3.2006, S 4 R 181/05). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 14.11.2008 (L 14 R 148/06) den Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 30.3.2006 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2005 verurteilt, den Bescheid vom 5.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 zurückzunehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:

10

Die Beklagte habe die Aufhebung der zu überprüfenden Bescheide zu Unrecht abgelehnt, denn der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 5.3.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. Zu Recht sei der Klägerin mit Bescheid vom 6.8.2001 anteilige Witwenrente für Geschiedene nach § 243 Abs 2 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bewilligt worden.

11

Der Versicherte sei ihr im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tod nach den Vorschriften der §§ 58, 59 Ehegesetz (EheG) zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs habe nach der Differenzmethode bzw der modifizierten Additionsmethode zu erfolgen, die der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Doppelverdienerehe anwende. Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorherrschende Anrechnungsmethode sei dagegen für den Fall gedacht, dass nur der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Scheidung Einkommen bezogen habe. Dem 5. Senat des BSG, der auch im Fall der Doppelverdienerehe noch an der Anrechnungsmethode festhalte, sei nicht zu folgen. Die Differenzmethode sei nach der Rechtsprechung des BGH auch für die Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse iS von § 58 EheG anzuwenden; diese Berechnungsmethode bilde hier am ehesten die Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung ab.

12

Nach der Differenzmethode errechne sich für die Klägerin ein relevanter Unterhaltsanspruch. Hiernach sei zunächst das niedrigere vom höheren Einkommen abzuziehen und dem geringer Verdienenden vom Differenzbetrag ein Anteil von 2/5 bis 1/2 als Unterhaltsanspruch zu gewähren. Anders hingegen die Anrechnungsmethode, wonach zunächst das Gesamteinkommen zu ermitteln sei und dem geringer Verdienenden 1/3 bis 3/7 des Gesamteinkommens abzüglich des eigenen Einkommens als Unterhaltsanspruch zustehe. Danach ergebe sich hier kein Unterhaltsanspruch.

13

Ein etwaiger Abzug von der Rente des Versicherten infolge Pflegeaufwands komme nicht in Betracht. Es könne offen bleiben, ob bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen gegenüber dem Versicherten das Pflegegeld in Höhe von 400,00 DM zu berücksichtigen sei. Der ermittelte Unterhaltsanspruch gefährde auch nicht den eigenen angemessenen Unterhalt des Versicherten, da ihm ein Selbstbehalt von 1.300 DM verbliebe.

14

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

15

Die Beklagte rügt die Verletzung von § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI wegen der Anwendung der Differenzmethode. Es bestünden keine zwingenden Gründe, von der Rechtsprechung des 5. Senats abzuweichen, zumal es sich bei § 243 SGB VI um auslaufendes Recht handele. Die Änderung der Berechnungsmethode zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs führe zu einer Ungleichbehandlung der nach der Anrechnungsmethode entschiedenen Fälle und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Soweit in der Rechtsprechung des BSG Kritik an der Anrechnungsmethode geübt worden sei, sei dies nicht entscheidungserheblich (obiter dicta) erfolgt. Da weder Versicherungsträger noch Sozialgerichte an zivilgerichtliche Unterhaltstitel gebunden seien, bestehe keine Notwendigkeit, in Übereinstimmung mit den Zivilgerichten die Differenzmethode anzuwenden. Die geänderte Rechtsprechung des BGH sei angesichts der Kontinuität der Rechtsprechung des BSG kein sachlicher Grund, künftig von dieser abzuweichen. Da das LSG keine (für die Klägerin anspruchsbegründende) konkrete Quote zum Unterhaltsbedarf (von 1/2 oder zumindest von 12/25) bestimmt habe, sei vorliegend die Anrechnungsmethode innerhalb der herkömmlichen Quoten (zwischen 2/5 und 3/7) maßgeblich; hiernach aber hätte der Klägerin vor dem Tod des Versicherten kein relevanter Unterhaltsanspruch zugestanden.

16

Die Beigeladene schließt sich der Revisionsbegründung der Beklagten an und macht ferner geltend, dass sich auch unter Anwendung der Differenzmethode kein Unterhaltsanspruch der Klägerin in relevanter Höhe errechne. Da ein Ausnahmefall iS des § 13 Abs 6 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht vorliege, sei die Berücksichtigung des Pflegegeldes in Höhe von 400,00 DM bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen ausgeschlossen. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 1.800 DM nicht in der Lage gewesen, die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Beigeladenen vollumfänglich zu erfüllen. Ferner beruft sich die Beigeladene darauf, dass die Klägerin einen etwaigen Unterhaltsanspruch verwirkt habe.

17

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2008 aufzuheben und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 30. März 2006 zurückzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.

19

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

20

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

21

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen haben im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg (§ 170 Abs 2 SGG). Auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen kann nicht abschließend über das Klagebegehren entschieden werden.

22

Gegenstand der Klage ist zuvörderst, ob der Klägerin nach materiellem Recht Geschiedenenwitwenrente (zumindest in der im Bescheid vom 6.8.2001 bewilligten Höhe) zusteht. Dann hätte die Klage auf Gewährung dieser Leistung (auch über den 31.3.2002 hinaus) Erfolg. Grundlage ist insoweit der zum Abschluss des Berufungsverfahrens L 3 RA 7/04 führende gerichtliche Vergleich vom 2.8.2004. Soweit dieser die Klägerin betrifft, haben sie und die Beklagte sich geeinigt, dass Letztere über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente, also über deren materielle Leistungsberechtigung, "neu entscheidet". Dies hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2005 getan; hierin hat sie die Rücknahme nach § 44 SGB X ihres Bescheids vom 5.3.2003 abgelehnt, mit dem die Bewilligung der Leistung ab dem 1.4.2002 (gestützt auf § 45 SGB X) zurückgenommen wurde. Über die sich hieraus ergebenden Fragen wird das LSG im Einzelnen erneut zu entscheiden haben (hierzu im Folgenden unter 1.).

23

Sollte dies nicht zum Erfolg der Klage führen, stehen der Klägerin auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 2.8.2004 auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Ansprüche gegen die Beklagte auf die begehrte Leistung zu; insbesondere hält der Bescheid vom 5.3.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht der Überprüfung stand (hierzu im Folgenden unter 2.).

24

1. Vorliegend war § 243 Abs 2 SGB VI in der hier maßgeblichen, vom 1.1. bis 31.12.2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) anzuwenden, denn die Klägerin hatte im Februar 2001 Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Nach § 243 Abs 2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente auch für eine geschiedene Ehefrau,

1.   

deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

2.   

die nicht wieder geheiratet hat und

3.   

die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatte und

4.   

... das 45. Lebensjahr vollendet hat ...,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

25

Nach den unstreitigen Feststellungen des LSG hatte der Versicherte die Wartezeit erfüllt und ist am 25.1.2001, dh nach dem in der Vorschrift genannten Stichtag, gestorben; außerdem war die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten vor dem 1.7.1977 geschieden, die Klägerin war nicht wieder verheiratet und hat das 45. Lebensjahr vollendet. Tatsächliche Unterhaltsleistungen an die Klägerin hat der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Todenicht erbracht (§ 243 Abs 2 Nr 3 erste Alternative SGB VI).

26

Es kann aber nicht abschließend entschieden werden, ob nach der allein zu diskutierenden Vorschrift des § 243 Abs 2 Nr 3 zweite Alternative SGB VI im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten (hierzu im Folgenden unter a) ein Anspruch der Klägerin auf Unterhalt bestand (hierzu im Folgenden unter b).

27

a) Dass das Gesetz unter Übernahme der früheren Rechtsprechung des BSG auf einen Unterhaltsanspruch "im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor (dem) Tod" des Versicherten und nicht auf eine bestimmte Zeitdauer abstellt, will die Bedeutung von Zufälligkeiten und kurzzeitigen besonderen Umständen des Einzelfalles zurückdrängen (BSG vom 28.2.1990, 8 RKn 3/89, SozR 3-2200 § 1265 Nr 1 S 3 mwN). Maßgeblich ist ohne Rücksicht auf ihre Dauer grundsätzlich die Zeitspanne von der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschiedenen mit Dauerwirkung bis zum Tode des Versicherten. Eine bestimmte Zeitgrenze, bis zu der eine zum Tode führende Krankheit berücksichtigt oder unberücksichtigt bleiben muss, hat das BSG nicht gezogen und auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Wie sich auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut der ersten und der zweiten Alternative des § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI ergibt, verbietet sich eine starre, schematische, auf ein Jahr fixierte Handhabung(vgl bereits BSG vom 11.11.1986, 4a RJ 61/85, SozR 2200 § 1265 Nr 82 S 273 f; zu § 46 SGB VI s BSG vom 16.3.2006, B 4 RA 15/05 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 3 RdNr 22). Die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Tod des Versicherten müssen jedoch jeweils dauerhaft und stabil gewesen sein (BSG vom 12.6.2001, B 4 RA 37/00 R, SozR 3-2600 § 243 Nr 9 S 41).

28

Das LSG ist hier ohne nähere Prüfung vom Jahr 2000, den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Tode des Versicherten (am 25.1.2001) ausgegangen (zum selben Ergebnis hätte auch der Ansatz des Zeitraums ab der Rentenerhöhung zum 1.7.2000 geführt). Dies mag den og Grundsätzen entsprechen, zB dann, wenn dem Tod des Versicherten keine längere Zeit eines gegenüber den bisherigen Verhältnissen verschlechterten Gesundheitszustands mit uU erhöhten Pflegeaufwendungen vorangegangen ist (vgl Senatsurteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 19 ff), und sich auch der Unterhaltsbedarf der Klägerin bzw der Beigeladenen während dieses Zeitraums nicht geändert hat. Feststellungen hierzu fehlen jedoch.

29

b) Auch unter der Voraussetzung, dass sich die Wahl des Kalenderjahres 2000 als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand als richtig erweisen sollte, ist dem Senat keine Entscheidung darüber möglich, ob während dieser Zeit ein Anspruch der Klägerin auf Unterhalt bestand.

30

Für den in Frage kommenden Zeitraum kann sich die Klägerin jedenfalls nicht auf eine Vereinbarung berufen, in der sich der Versicherte zu Unterhaltsleistungen verpflichtet hätte.

31

aa) Damit bleibt zu prüfen, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestand. Hierfür muss lediglich eine Verpflichtung zum Unterhalt nach materiellem Recht bestanden haben. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Zahlung erzwungen werden konnte oder ob ein Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist (vgl BSG vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 15; vom 5.2.1976, 11 RA 30/75, BSGE 41, 160, 162; vom 27.6.1963, GS 5/61, BSGE 20, 1, 5). Hier kommt ein Anspruch nach §§ 58, 59 EheG in Betracht, denn das Urteil des LG Aachen vom 4.1.1967 stellt fest, dass der Beklagte (der Versicherte) die Schuld an der Scheidung trägt.

32

Die Vorschriften des EheG sind zwar mit Ablauf des 30.6.1977 außer Kraft getreten (vgl Art 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts <1. EheRG> vom 14.6.1976, BGBl I 1421). Hier sind aber die Vorschriften des EheG über die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung noch anwendbar, weil die Ehe vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG am 1.7.1977 (vgl Art 12 Nr 3 Abs 2 des Gesetzes) durch Urteil vom 4.1.1967 geschieden worden ist.

33
        
        

Nach § 58 Abs 1 EheG galt:

        

"Der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen."

34
        
        

Nach § 59 EheG galt:

        

Abs 1:
"Würde der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Ehegatte durch Gewährung des im § 58 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen."

        

Abs 2:
"Der Mann ist unter den Voraussetzungen des Abs 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn die Frau den Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens bestreiten kann."

35

Auf einen sich aus diesen Vorschriften ergebenden Unterhaltsanspruch hat die Klägerin nicht verzichtet. Zwar ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach § 72 Satz 1 EheG zulässig und steht dem Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente entgegen; die Annahme eines solchen Erlassvertrages setzt aber - auch bei jahrelangem Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs - den Willen zu erlassen voraus (BSG vom 10.7.1986, 11a RA 6/85, SozR 2200 § 1265 Nr 80 S 269 mwN; vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 17). Ein solcher Wille ist vom LSG im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden.

36

Ein solcher Anspruch war auch - entgegen der Revisionsbegründung der Beigeladenen - nicht verwirkt. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) entwickelte - und im Sozialrecht anerkannte - Rechtsinstitut der Verwirkung setzt voraus, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhaltens) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG vom 29.1.1997, 5 RJ 52/94, BSGE 80, 41 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6; vom 1.4.1993, 1 RK 16/92, HV-INFO 1993, 1269, 1273 mwN). Solche Umstände hat das LSG nicht festgestellt. Zwar hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch tatsächlich nicht geltend gemacht; hierzu war sie - wie bereits ausgeführt - auch nicht verpflichtet. Es fehlt aber an einem zu der schlichten Untätigkeit hinzutretenden zusätzlichen Verwirkungsverhalten, aufgrund dessen der Versicherte darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen werde.

37

Hiermit stimmt überein, dass ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente in der hier einschlägigen Alternative typischerweise mit einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung (vor dem 1.7.1977) und dem Tod des Versicherten und damit dem möglichen Beginn des Anspruchs einhergeht. Diese Leistung der Rentenversicherung will nach dem gegenwärtigen Rechtszustand gerade auch die Geschiedenen im eigenen Rentenalter für die typischen Einbußen entschädigen, die sie - vor Einführung des Versorgungsausgleichs mit dem 1. EheRG - wegen der später geschiedenen Ehe in ihrer eigenen Rente hinnehmen müssen.

38

bb) Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten setzt die eigene Unterhaltsbedürftigkeit (1) sowie die Unterhaltsfähigkeit des Versicherten (2) voraus.

39

(1) Die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin ist nach § 58 EheG danach zu bestimmen, ob sie einen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten konnte.

40

Nach Ansicht des LSG waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des Versicherten durch beiderseitige Berufstätigkeit als kaufmännische Angestellte geprägt, die weitere berufliche Entwicklung habe im Wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen, sodass die Höhe ihrer zusammen gerechneten Renten noch das eheliche Lebensniveau widerspiegele und es somit keiner Projektion bedürfe. Den Unterhaltsbedarf der Klägerin errechnete das LSG aus der Differenz zwischen der höheren monatlichen Durchschnittsrente des Versicherten und der niedrigeren monatlichen Durchschnittsrente der Klägerin. Auf der Grundlage des Differenzbetrags ist das LSG von einem Anteil zwischen 2/5 und 1/2 als Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgegangen (nach den Berechnungen des LSG aufgrund der monatlichen Durchschnittsrenten in 2000: 2.683,57 DM minus 2.199,62 DM = 483,95 DM, davon 2/5 <193,58 DM> bis 1/2 <241,98 DM>).

41

Selbst wenn man der Rechtsmeinung des LSG vom fehlenden Erfordernis einer Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse folgt, fehlen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Denn weder für die Klägerin noch für den Versicherten ist ermittelt, welche regelmäßigen Einkünfte sie neben der jeweiligen Rente (zB Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung oder aus Vermögen ) erzielten. Solche können nicht von vornherein ausgeschlossen werden; sie hätten bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin berücksichtigt werden müssen.

42

Damit fehlt es auch an tatsächlichen Feststellungen, welche eigenen Mittel der Klägerin im maßgebenden Zeitraum für ihren Unterhalt zur Verfügung standen und somit uU ihren Unterhaltsbedarf - unabhängig von der Unterhaltsfähigkeit des Versicherten - decken konnten.

43

Angesichts der gewichtigen Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen kann der Senat wiederum (wie im Urteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 30) die vom LSG problematisierte Frage offen lassen, welcher Berechnungsmethode er für den Unterhaltsanspruch der Klägerin im maßgebenden Zeitraum gefolgt wäre.

44

Insoweit sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Nach dem gegenwärtigen Stand der Zivilrechtsprechung ist auch bei Anwendung von § 58 EheG(für das Recht des 1. EheRG s bereits BGH vom 13.6.2001, XII ZR 343/99, BGHZ 148, 105, 115 f) nicht nur bei Doppelverdienerehen (wie zwischen dem Versicherten und der Klägerin vor der Scheidung), sondern selbst bei Alleinverdienerehen zur Ermittlung des aus den ehelichen Lebensverhältnissen abzuleitenden Unterhaltsbedarfs auf die sog Differenzmethode abzustellen (BGH vom 23.11.2005, XII ZR 73/03, FamRZ 2006, 317, 320 f für einen Zeitraum ab September 2001); nur dies entspreche der "Gleichwertigkeit von Kindeserziehung und/oder Haushaltsführung (der Frau mit den Unterhaltsleistungen des Mannes), die nach heutigem Verfassungsverständnis nicht erst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon seit der Einführung des Grundgesetzes" geboten gewesen sei (aaO S 321). Dem folgt auch der Senat (s bereits Senatsurteil vom 12.10.1993, 13 RJ 55/92, SozR 3-2200 § 1265 Nr 11 S 70 ff). Im Rahmen der Differenzmethode kann auch dahinstehen, ob die volle Berufstätigkeit der Klägerin vor der Scheidung überobligationsmäßig war oder nicht. Denn ihre Anwendung auch auf Alleinverdienerehen geht davon aus, dass eine spätere Erwerbstätigkeit des früher nur Haushaltsführenden ein Surrogat der bisherigen Familienarbeit ist und somit die hieraus erzielten Einkünfte (soweit nicht ihrerseits überobligationsmäßig) in die Bedarfsbemessung einzubeziehen sind (s BGH vom 13.4.2005, XII ZR 273/02, BGHZ 162, 384, 391 ff).

45

Bei dem vorliegenden Streitstand kann ebenfalls dahinstehen, inwieweit der Senat damit iS des § 41 Abs 2 SGG von anderweitiger Rechtsprechung des BSG(s BSG 5. Senat vom 17.7.1996, 5 RJ 50/95, SozR 3-2600 § 243 Nr 3 S 7 f bzw die dort zitierte anderweitige Rspr) abweicht, die auch bei Doppelverdienerehen eine "Anrechnungsmethode" praktizieren will, nach der die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen seien und der Frau ein bestimmter Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zuzugestehen sei. Diese Methode entspricht jedoch nicht der Anrechnungs- (Subtraktions-)methode, wie sie der BGH bis zum Urteil vom 13.6.2001 (XII ZR 343/99, BGHZ 148, 105; s zuvor BGH vom 8.4.1981, IVb ZR 566/80, FamRZ 1981, 539, 541) auf Alleinverdienerehen angewendet hat; diese ging von der "Prägung" der ehelichen Lebensverhältnisse von nur einem Einkommen aus, sodass auch der nacheheliche Unterhaltsbedarf aus einem Anteil an diesem prägenden Einkommen abzuleiten war. Vielmehr entspricht die vom BSG als Anrechnungsmethode bezeichnete Berechnungsart der sog Additionsmethode, die bei einer Quote von 1/2 im Ergebnis mit der Differenzmethode übereinstimmt (s den Vergleich bei BGH vom 13.6.2001, aaO, S 112).

46

Die Beteiligungsquote wiederum, die das LSG mit 2/5 bis zu 1/2 angesetzt hat, ist nach der Zivilrechtsprechung dann auf 1/2 festzusetzen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Rentner ist und deshalb keine besonderen beruflichen Aufwendungen mehr hat (vgl BGH vom 7.7.1982, IVb ZR 726/80, FamRZ 1982, 894, 895; vom 14.11.1984, IVb ZR 38/83, FamRZ 1985, 161, 164 mwN). Ein insoweit zu berücksichtigender Erwerbstätigenbonus (vgl BGH vom 9.6.2004, XII ZR 308/01, FamRZ 2004, 1357, 1359) kam im Jahre 2000 weder der Klägerin noch dem Versicherten zugute.

47

(2) Um festzustellen, ob der Versicherte im Umfang des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unterhaltsfähig war, ist die Billigkeitsprüfung nach § 59 EheG vorzunehmen(vgl BGH vom 23.4.1980, IVb ZR 510/80, FamRZ 1980, 770 f).

48

Nach § 59 Abs 1 EheG ist dessen eigener angemessener Unterhalt(vgl Senatsurteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 24; BGH vom 15.3.2006, XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351; BGH vom 19.11.2008, XII ZR 51/08, FamRZ 2009, 311; jeweils zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts) und sind seine sonstigen Verpflichtungen, hier insbesondere seine Unterhaltspflichten der Beigeladenen als seiner neuen Ehegattin zu berücksichtigen. Jedenfalls hier nicht zu prüfen sind etwaige Unterhaltspflichten gegenüber der zweiten Ehefrau; denn im (unterstellt) maßgebenden Kalenderjahr 2000 hat diese vom Versicherten weder Unterhalt erhalten noch gefordert. Eine derart rein potentielle Verpflichtung konnte der Klägerin damals nicht entgegengehalten werden, wäre sie doch zu ihren Lasten allein dem Versicherten zugute gekommen.

49

Im Übrigen liegen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des LSG zur Anwendung der Regelung des § 59 Abs 1 EheG nicht vor. So kann der Unterhaltsbedarf der Beigeladenen nicht ermittelt werden; für sie ist ebenso wenig - wie bei der Klägerin und beim Versicherten - ersichtlich, welche regelmäßigen Einkünfte insgesamt zur Verfügung standen. Das LSG wird auch zu ermitteln haben, ob dem Versicherten ein erhöhter Aufwand wegen der Pflegebedürftigkeit zuzubilligen war.

50

Schließlich ist nach § 59 Abs 2 EheG erheblich, ob die Klägerin imstande war, sich aus dem Stamm ihres Vermögens zu unterhalten. Auch dies kann nicht beurteilt werden, weil das Berufungsurteil zum Vermögen der Klägerin ebenfalls keinerlei Aussagen enthält.

51

Im Ergebnis wird das LSG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, der Beigeladenen und des Versicherten umfänglich zu ermitteln und festzustellen haben.

52

c) Stellt sich nach alledem heraus, dass die Klägerin gegen den Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen im Rahmen des § 243 SGB VI erheblichen(hierzu zusammenfassend BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, juris RdNr 15 mwN) Unterhaltsanspruch hatte, bliebe zu überprüfen, ob und in welcher Höhe nach §§ 18a ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Einkommen der Klägerin auf den hieraus folgenden Rentenanspruch anzurechnen ist. Insoweit ist die Prüfung nicht darauf beschränkt, ob der Klägerin (mindestens) der Zahlbetrag des Bescheids vom 6.8.2001 (103,20 DM/Monat) zusteht. Denn wenn die Beteiligten im Vergleich vom 2.8.2004 eine "neue Entscheidung" der Beklagten vereinbart haben, so hat diese gerade nicht nur zu überprüfen, ob der Klägerin der im Bewilligungsbescheid zugesprochene Rentenzahlbetrag auch zusteht, sondern auch, ob sie nicht einen darüber hinaus gehenden Anspruch hat.

53

2. Für den Fall, dass die unter 1. skizzierte Prüfung auf der Grundlage der vom LSG nachzuholenden Tatsachenfeststellungen nicht zu einem Erfolg der Klägerin mindestens in Höhe des Rentenbetrags entsprechend dem Bescheid vom 6.8.2001 führt, stehen ihr auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 2.8.2004 auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung einer Rente zu.

54

In Betracht kommen insoweit Ansprüche aus dem Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 (a) sowie dem Bescheid vom 29.11.2001 (b).

55

a) Den Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 hat die Beklagte zwar mit Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 mit Wirkung ab 1.4.2002 zurückgenommen. Wenn aber das Verfahren über die Klage gegen diesen Verwaltungsakt in der Berufungsinstanz durch den Vergleich vom 2.8.2004 beendet wurde, wonach die Beklagte über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente neu entscheidet, so hat die Klägerin damit - sollte ihr nicht nach materiellem Recht die begehrte Rente zustehen - nicht auf eventuelle Ansprüche verzichtet, die sich ergäben, sollte der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig sein. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin am 2.8.2004 zu einem derartigen Verzicht einen Anlass hätte haben können.

56

(aa) Zu Recht hat daher die Beklagte (jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 2.12.2005) auch - im Rahmen des § 44 SGB X - geprüft, ob der auf § 45 SGB X gestützte Bescheid vom 5.3.2003 rechtswidrig war. Der Senat kann offen lassen, ob im Verfahren über die hiergegen erhobene Klage es darauf ankommt, inwieweit im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X Verfahrensfehler - anders als im Erstanfechtungs-(-feststellungs-)verfahren - insbesondere Verstöße gegen vertrauensschützende Vorschriften, eine Rolle spielen(vgl hierzu Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 44 RdNr 18b mwN). Jedenfalls müssen der Klägerin aufgrund des Vergleichs auch im vorliegenden Verfahren jene Rechte zustehen, die sie im damaligen Berufungsverfahren auf ihre Klage gegen den Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 hatte. Sollte sich daher dieser Bescheid, gleich aus welchem Grund, als rechtswidrig erweisen, und hätte er deswegen im damaligen Gerichtsverfahren aufgehoben werden müssen, so hat dies auch im vorliegenden Verfahren zu geschehen. Dies gilt unabhängig von der konkreten Fassung der Anträge (§ 123 SGG).

57

(bb) Im Bescheid vom 6.8.2001 hat die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 27.2.2001 ab dem 1.3.2001 eine anteilige große Witwenrente "nach dem vorletzten Ehegatten" in Höhe eines Zahlbetrags von 103,20 DM (nach Einkommensanrechnung) bewilligt. Dies ist richtigerweise als Bewilligung der - von der Klägerin auch beantragten - Rente an geschiedene Ehegatten zu verstehen. Wenn die insoweit anzuwendenden Voraussetzungen nach § 243 SGB VI (s hierzu oben unter 1.) und - was ggf noch zu überprüfen wäre - §§ 18a ff SGB IV für eine Rente in dieser Höhe nicht erfüllt waren, war der Bescheid rechtswidrig und damit die Grundvoraussetzung für eine Rücknahme nach § 45 SGB X erfüllt.

58

Erweist sich jedoch der Bescheid vom 6.8.2001 als (insgesamt) rechtswidrig, weil der Klägerin keine Geschiedenenwitwenrente zustand, bleibt zu prüfen, ob die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 rechtmäßig zurückgenommen hat. Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin - unterstellt - jedoch keine Ansprüche zu.

59

Ermächtigungsgrundlage für den genannten Bescheid war § 45 SGB X. Nach Abs 1 dieser Vorschrift kann (Ermessen) die Verwaltung einen begünstigenden Bescheid (hier: die Rentenbewilligung vom 6.8.2001) zurücknehmen, wenn er rechtswidrig ist; ferner müssen die Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 der Vorschrift (Vertrauensschutz, Fristen) erfüllt sein.

60

Nach der obigen Unterstellung war die Rentenbewilligung an die Klägerin rechtswidrig; ferner hat die Beklagte im Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Umstände überprüft und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass dem Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes keine vorrangigen Interessen der Klägerin entgegenstünden. Ob die Beklagte überhaupt Ermessen hätte ausüben müssen, kann der Senat dahingestellt sein lassen (bejahend im Fall des zulässigen und begründeten Drittwiderspruchs Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 49 RdNr 14 mwN; gegen ein Rücknahmeermessen bei § 50 Verwaltungsverfahrensgesetz: BVerwG vom 8.11.2001, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr 8 freilich in einem Fall, in dem die Beseitigung der Belastung des Dritten nur durch Rücknahme des Verwaltungsakts erreicht werden konnte).

61

(1) Sollte das LSG auf der Grundlage der nachzuholenden Feststellungen zur Rechtswidrigkeit der Rentenbewilligung vom 6.8.2001 gelangen, so käme es auf die Voraussetzungen von § 45 Abs 2 bis 4 SGB X jedoch nicht an, weil sich die Vorschrift des § 49 SGB X dann zugunsten der Beklagten auswirkt. Hiernach gelten ua § 45 Abs 1 bis 4 SGB X "nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird". Dies beseitigt zwar nicht die Eigenschaft der Vorschrift des § 45 SGB X als(nach § 39 Abs 2 SGB X erforderliche)Rechts-(Ermächtigungs-)grundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs-(klage-)fällen, schließt jedoch die Prüfung der Vertrauensschutz- und Fristvorschriften in § 45 Abs 2 bis 4 SGB X aus(Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 49 RdNr 4, Stand 2007).

62

Im Sinne des § 49 SGB X war die Entscheidung der Beklagten, die Witwenrente zwischen der Beigeladenen und der Klägerin aufzuteilen, der "begünstigende Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist". Diese Entscheidung ist der Klägerin durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 bekanntgegeben und damit ihr gegenüber wirksam geworden; durch den Aufteilungsbescheid vom 14.9.2001 geschah dies für die Beigeladene, die fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, so dass der der Klägerin erteilte Bescheid vom 6.8.2001 nicht bindend (§ 77 SGG) wurde.

63

(2) Dieser Verwaltungsakt war die "einheitliche Entscheidung" der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des BSG, wonach im Fall der erstmaligen oder späteren Beschränkung einer Witwenrente wegen des Vorhandenseins einer weiteren Berechtigten (geschiedene Frau), über die den beiden Hinterbliebenen erteilten Bescheide einheitlich zu entscheiden ist (s hierzu bereits BSG vom 23.6.1964, 11/1 RA 90/62, BSGE 21, 125, 127 = SozR Nr 5 zu § 1268 Reichsversicherungsordnung unter Bezugnahme auf BSG vom 25.10.1963, SozR Nr 3 zu § 1268 RVO; vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr 73 S 248; vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr 29 S 91; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 105 f; jeweils noch zur alten Rechtslage des § 45 Abs 4 Satz 1 und 2 Angestelltenversicherungsgesetz = § 1268 Abs 4 Satz 1 und 2 RVO).

64

Auch unter Anwendung der Nachfolgevorschrift des § 91 SGB VI in der hier maßgeblichen, vom 1.1.1992 bis 31.12.2001 gültigen Fassung (Art 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261) gilt nichts anderes. Danach erhält, wenn für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte besteht, jede Berechtigte den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht (§ 91 Satz 1 SGB VI).

65

Das BSG hat den Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Aufteilungsregelung nach den Vorläufervorschriften (§ 45 Abs 4 Satz 1 AVG = § 1268 Abs 4 Satz 1 RVO) darin gesehen, dass die Versichertengemeinschaft nicht dadurch belastet werden sollte, dass der Versicherte mehrere Ehen eingegangen war. Der Tod des Versicherten sollte betragsmäßig nur eine Hinterbliebenenrente für die Witwe und etwaige frühere Ehefrauen auslösen (BSG vom 11.3.1969, 4 RJ 153/68, BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr 14 zu § 1268 RVO, vom 26.5.1971, 5 RJ 154/70, BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr 20 zu § 1268 RVO; vom 12.11.1980, 1 RA 95/79, BSGE 51, 1, 2 f = SozR 2200 § 1268 Nr 18, S 64 und vom 5.6.1986, 5a RKn 8/85, BSGE 60, 110, 113 = SozR 2200 § 1268 Nr 30, S 100; vom 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R, SozR 3-2600 § 91 Nr 2, S 10 f; vgl auch BVerfG vom 10.1.1984, 1 BvR 55/81, 1254/81, BVerfGE 66, 79 = SozR 2200 § 1268 Nr 23). Die Aufteilung nur einer (einzigen) aus dem Versichertenverhältnis erworbenen Hinterbliebenenrente wurde durch eine verfahrensrechtliche Spezialermächtigung sichergestellt (§ 45 Abs 4 Satz 2 AVG = § 1268 Abs 4 Satz 2 RVO). Danach waren Hinterbliebenenrenten (nur) mit Wirkung für die Zukunft neu festzustellen (aufzuteilen), wenn nach der Bewilligung offenbar wurde, dass ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen war (vgl BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 104 f; BSG vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr 29 S 93 mwN).

66

Zwar ist diese verfahrensrechtliche Regelung nicht in § 91 SGB VI übernommen worden. Hieraus folgt jedoch lediglich, dass an deren Stelle im Fall der Neufestsetzung der Witwenrenten (Aufteilung) nunmehr die allgemeinen Regeln über die Aufhebung von Verwaltungsakten des SGB X (im Fall der Kürzung der Witwenrente: § 48 Abs 1, ggf auch § 45 SGB X) getreten sind. Eine Änderung des mit der Aufteilung beabsichtigten Gesetzeszwecks ist hingegen nicht erfolgt (BSG vom 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R, SozR 3-2600 § 91 Nr 2, S 11 f). Vielmehr ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Aufteilung entsprechend dem geltenden Recht erfolgen sollte (vgl BT-Drucks 11/4124, S 174 zu Art 1 § 90 und S 199 zu Art 1 § 238 des Entwurfs eines Rentenreformgesetzes).

67

(3) Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck der Aufteilungsvorschrift des § 91 Satz 1 SGB VI folgt daher, dass die Ansprüche auf Witwen- bzw Geschiedenenwitwenrente nach wie vor "unauflöslich" (so BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 104, 106 noch zum alten Recht) miteinander verknüpft sind (Mey, DAngVers 1993, 367, 369, 372 nennt den Zusammenhang in § 91 Satz 1 SGB VI "normlogisch"). Diese aufgezeigte enge Verknüpfung wird verfahrensrechtlich jetzt über die Drittbetroffenheit iS von § 49 SGB X sichergestellt. Richten sich nämlich Widerspruch und Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente gemäß § 91 Satz 1 SGB VI zwischen ihr und der geschiedenen ersten Frau des Versicherten, so ficht sie damit nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid, sondern auch den der geschiedenen Frau an. Denn soweit deren Rentenberechtigung nach § 243 SGB VI für die Witwe die Teilung der Hinterbliebenenrente gemäß § 91 SGB VI zur Folge hat, wird sie in ihren Rechten (dritt-)betroffen und beschwert(§ 54 SGG) mit der Folge, dass auf ihre Klage (bzw ihren Widerspruch) über die Rechtmäßigkeit beider Bescheide zu entscheiden ist (BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, HVBG-INFO 2000, 2764, 2765).

68

Davon geht auch die überwiegende Meinung in der Literatur aus (Mey, DAngVers 1993, 367, 376; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 91 RdNr 9; Rüfner in Wannagat, SGB X, § 49 RdNr 8, Stand 1997; Brähler in GK-SGB VI, § 91 RdNr 44, Stand 2004; Verbandskommentar, SGB VI, § 91 RdNr 1, Stand 2004; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, § 91 RdNr 19, Stand 1991; Schütze in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 49 RdNr 3; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 49 RdNr 8; Marschner in Pickel/Marschner, SGB X, § 49 RdNr 11, Stand 2006).

69

Soweit nach aA eine Drittwirkung des Widerspruchs verneint wird (Heilemann, SGb 1993, S 165, 167, ders SGb 1997, 255, 257; Klieve in jurisPK-SGB VI § 91 RdNr 18, Stand 2008; Gürtner in Kasseler Komm, § 91 SGB VI RdNr 10, 26, Stand 2008),steht dieser Auffassung die aufgezeigte materiell-rechtliche "Einheitlichkeit der Entscheidung" in der hier vorliegenden Konstellation entgegen.

70

Bei dem vorliegenden Streitstand kann dahinstehen, inwieweit der Senat damit iS des § 41 Abs 2 SGG von anderweitiger Rechtsprechung des BSG abweicht. Der 5. Senat (vom 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R, SozR 3-1200 § 34 Nr 1 S 3) hat eine Beiladung der zweiten, in Marokko lebenden Witwe eines muslimischen Versicherten zum Verfahren gegen den gemäß § 48 Abs 1 SGB X an die erste Witwe ergangenen endgültigen Aufteilungsbescheid nach § 34 Abs 2 SGB I nicht für notwendig gehalten, weil nach der ab 1992 geltenden Rechtslage durch die Anwendung des allgemeinen Verfahrensrechts des SGB X es "in der Summe … zu mehr als einer vollen Hinterbliebenenrente kommen kann." Der dort entschiedene Fall war bereits deshalb anders gelagert, weil die zweite Witwe nach bindender Bewilligung und Auszahlung einer Witwenrentenabfindung nicht mehr leistungsberechtigt war, dies jedoch auf die Aufteilung zu Lasten der ersten Witwe keinen Einfluss hatte.

71

Im Übrigen war schon zu den Vorläufervorschriften zu § 243 SGB VI anerkannt, dass trotz der "Einheitlichkeit der Entscheidung" im obigen Sinne die Pflicht der Beklagten, entsprechend der von ihr erkannten materiellen Rechtslage der (unterstelltermaßen: voll) berechtigten Witwe (hier: der Beigeladenen) die gesamte ihr zustehende Leistung zu gewähren, nicht davon abhängen kann, ob es verwaltungsverfahrensrechtlich gelingt, der nicht berechtigten (geschiedenen) Witwe (hier: der Klägerin) die ihr (unterstelltermaßen: zu Unrecht) gewährte Teilleistung wieder zu entziehen(so BSG vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr 73 S 248; vom 15.10.1987, 1 RA 37/85, SozR 1300 § 45 Nr 32 S 99; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 108 f; sämtlich noch zur Rechtslage unter Geltung des § 1268 Abs 4 Satz 2 RVO = § 45 Abs 4 Satz 2 AVG; s auch Mey, DAngVers 1993, 367, 376).

72

(4) Der Anwendung des § 49 SGB X auf den vorliegenden Fall steht ferner nicht entgegen, dass der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 erst nach - und nicht zeitgleich mit - dem ungeteilten Witwenrentenbescheid vom 10.9.2002 ergangen ist; mit Letzterem hatte die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den ihr erteilten Aufteilungsbescheid vom 14.9.2001 in vollem Umfang abgeholfen. Im Sinne der obigen Ausführungen zur "einheitlichen Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers bedeutet dies, dass das durch den rechtzeitig am 16.10.2001 eingelegten, zulässigen und - hier unterstellt begründeten - Drittwiderspruch gegen den begünstigenden Verwaltungsakt (hier: die Rentenbewilligung an die Klägerin vom 6.8.2001) eröffnete Vorverfahren (§ 83 SGG)solange nicht beendet war, wie eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren (§ 85 SGG) über den drittangefochtenen, begünstigenden Verwaltungsakt noch ausstand. Der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 war eine solche Entscheidung "während des Vorverfahrens" bzw auf den zulässigen und - unterstellt begründeten - Drittwiderspruch. Erst mit dieser, der Klägerin bekanntgemachten Entscheidung war dem (Dritt-)Widerspruch der Beigeladenen gegen die einheitliche Aufteilungsentscheidung iS von § 49 SGB X abgeholfen.

73

Dem steht auch nicht entgegen, dass aus dem Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 nicht hervorgeht, dass er auf den Widerspruch der Beigeladenen ergangen ist. Der Klägerin war seit der Anhörung im März 2002 bekannt, dass eine Rücknahme ihrer Rentenbewilligung aufgrund des Drittwiderspruchs beabsichtigt war. Eine bestimmte Reihenfolge hinsichtlich der Bescheidung der beiden Prätendenten kann schon deshalb nicht vorausgesetzt werden, weil hierdurch wiederum die Leistungsgewährung an den tatsächlich Berechtigten von Zufälligkeiten beim Nichtberechtigten (zB Schwierigkeiten bei der Bekanntgabe eines Rücknahmebescheids) abhängig wäre. Die Vorschrift des § 49 SGB X bewirkt, dass der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen kann, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist(zur Parallelvorschrift des § 50 VwVfG vgl Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 50 RdNr 1 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

74

Der Senat kann daher offen lassen, ob § 49 SGB X auch auf den Zeitraum nach bestandskräftigem Abschluss des Widerspruchs-(bzw Klage-)verfahrens zu erstrecken ist(so wohl Mey, DAngVers 1993, 367, 376; aA Schäfer in Obermayer, VwVfG, 3. Aufl 1999, § 50 RdNr 20 f; Ziekow, VwVfG, 2006, § 50 RdNr 10; Kastner in Handkommentar VerwR/VwVfG, 2006, § 50 VwVfG RdNr 5, die den Anwendungsbereich von § 50 VwVfG von der Erhebung des Widerspruchs bis zum Erlass des Abhilfe- bzw Widerspruchsbescheids begrenzen; vgl Cornils, Die Verwaltung 33 <2000>, 485, 505 f, der den Anwendungsbereich von § 50 VwVfG auf das gerichtliche Verfahren verengt). Ein Nachteil - außer der Notwendigkeit des weiteren Zuwartens - für den durch den Verwaltungsakt Begünstigten wäre hiermit nicht verbunden.

75

b) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 5.3.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) nicht auch ausdrücklich den Bescheid vom 29.11.2001 zurückgenommen hat. Dass auch dies notwendige Rechtsfolge der genannten Bescheide war, ist von der Klägerin selbst nie angezweifelt worden. Sie hat damit zu Recht die Bescheide so ausgelegt, dass hierin der Wille erkennbar wurde, ebenfalls den Bescheid vom 29.11.2001 zurückzunehmen. Dies gilt erst recht deshalb, weil in diesem (trotz seiner Ausführungen, die Rente der Klägerin werde "neu berechnet") nichts anderes geregelt wurde als die zum 1.1.2002 fällige Umstellung des der Klägerin bisher bewilligten Rentenbetrags von 103,20 DM (= 52,77 Euro).

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

1.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2.
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3.
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4.
die entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c)
erwerbsgemindert sind,
d)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1.
einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2.
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3.
entweder
a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b)
erwerbsgemindert sind,
c)
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d)
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e)
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

Tatbestand

1

Im Streit steht, ob der Klägerin große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (Geschiedenenwitwenrente) zusteht und ob die Beklagte im Zugunstenverfahren die Zurücknahme der Bewilligung der Geschiedenenwitwenrente und der Erstattungsforderung ihrerseits zurücknehmen muss.

2

Der 1936 geborene, bei der Beklagten rentenversicherte M.-J. D. (Versicherter) ist am 25.1.2001 verstorben. 1957 hatte der Versicherte die 1935 geborene Klägerin geheiratet; die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 4.1.1967 (rechtskräftig seit dem 24.2.1967) aus alleinigem Verschulden des Versicherten geschieden. Aus der Ehe war eine am 17.6.1957 geborene Tochter hervorgegangen. Beide Ehegatten waren während der gesamten Ehezeit durchgehend versicherungspflichtig tätig; nach der Heiratsurkunde waren sie bei Eingehen der Ehe kaufmännische Angestellte. Der Versicherte war von 1954 bis 1993 versicherungspflichtig beschäftigt (versichertes Entgelt aus abhängiger Beschäftigung 1966: 8.669,04 DM; 1967: 12.950,00 DM). Die Klägerin war von 1950 bis 1982 versicherungspflichtig beschäftigt (versichertes Entgelt aus abhängiger Beschäftigung 1966: 11.617,00 DM; 1967: 10.657,34 DM). Die Klägerin erwirkte weder einen Unterhaltstitel gegen den Versicherten noch erhielt sie tatsächlich Unterhaltszahlungen von ihm. Auch seinen Verpflichtungen aus einem Urteil von Oktober 1964, an die Tochter eine Unterhaltsrente zu zahlen, kam der Versicherte nicht nach. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet.

3

Die im Mai 1967 geschlossene Ehe des Versicherten mit der zweiten Ehefrau M. D. wurde im März 1973 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Sie verzichtete im Rahmen der Scheidung auf Unterhaltsansprüche für sich und ihre Kinder.

4

Die im Jahre 1936 geborene Beigeladene ist die Witwe des Versicherten, mit der dieser seit Oktober 1977 in dritter Ehe verheiratet war. Zuletzt wurde er von der nicht erwerbstätigen Beigeladenen gepflegt, wofür diese das Pflegegeld in Höhe von 400,00 DM monatlich erhielt.

5

Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (ab 1983) bezog die Klägerin Altersrente; im Jahr vor dem Tod des Versicherten (2000) belief sich diese auf monatlich durchschnittlich 2.199,62 DM netto. Nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit 1993 bezog der Versicherte ab 1.3.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die monatliche Nettorente des Verstorbenen betrug im Jahr 2000 durchschnittlich 2.683,57 DM.

6

Am 7.2.2001 beantragte die Beigeladene die Gewährung von großer Witwenrente, die die Beklagte ungeteilt (monatlicher Zahlbetrag: 1.630,23 DM) ab 1.2.2001 bewilligte (Bescheid vom 2.3.2001). Nach Anhörung der Beigeladenen (Schreiben vom 12.7.2001) bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.2.2001 anteilige große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (monatlicher Zahlbetrag nach Einkommensanrechnung: 103,20 DM) ab dem 1.3.2001 (Bescheid vom 6.8.2001). Gegenüber der Beigeladenen hob die Beklagte die ursprünglich ungeteilte Bewilligung wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Witwenrente teilweise auf und forderte die bis zum 31.10.2001 errechnete Überzahlung zurück (Bescheid vom 14.9.2001).

7

Dem hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2001 erhobenen Widerspruch half die Beklagte ab und bewilligte der Beigeladenen die ungeteilte Witwenrente weiter (Bescheid vom 10.9.2002). Nachdem die Beklagte die Rente der Klägerin ab 1.1.2002 zunächst noch neu berechnet (Zahlbetrag: 52,77 €) hatte (Bescheid vom 29.11.2001), nahm sie den Bewilligungsbescheid vom 6.8.2001 nach Anhörung (Schreiben vom 15.3.2002 und 20.11.2002) gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 1.4.2002 zurück und forderte die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 474,93 € für den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2002 (Bescheid vom 5.3.2003).

8

Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.5.2003) wie die dagegen erhobene Klage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 22.12.2003, S 4 RA 106/03). Das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 3 RA 7/04) wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 2.8.2004 beendet, wonach sich die Beklagte verpflichtete, "über die Ansprüche der Klägerin und der Beigeladenen (…) auf Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten … neu zu entscheiden". Zuvor hatte der Berufungssenat darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Existenz der zweiten Ehe bei der Berechnung der Witwenrente bislang nicht berücksichtigt hatte und zudem die Aufteilung der Witwenrente nicht plausibel erschien.

9

Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheids vom 5.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 gemäß § 44 SGB X gegenüber der Klägerin ab und bestätigte der Beigeladenen die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der ungeteilten Witwenrente vom 10.9.2002 (Bescheide vom 5.11.2004). Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.12.2005). Ihre erneut erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 30.3.2006, S 4 R 181/05). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 14.11.2008 (L 14 R 148/06) den Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 30.3.2006 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2005 verurteilt, den Bescheid vom 5.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 zurückzunehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:

10

Die Beklagte habe die Aufhebung der zu überprüfenden Bescheide zu Unrecht abgelehnt, denn der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 5.3.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. Zu Recht sei der Klägerin mit Bescheid vom 6.8.2001 anteilige Witwenrente für Geschiedene nach § 243 Abs 2 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bewilligt worden.

11

Der Versicherte sei ihr im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tod nach den Vorschriften der §§ 58, 59 Ehegesetz (EheG) zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs habe nach der Differenzmethode bzw der modifizierten Additionsmethode zu erfolgen, die der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Doppelverdienerehe anwende. Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorherrschende Anrechnungsmethode sei dagegen für den Fall gedacht, dass nur der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Scheidung Einkommen bezogen habe. Dem 5. Senat des BSG, der auch im Fall der Doppelverdienerehe noch an der Anrechnungsmethode festhalte, sei nicht zu folgen. Die Differenzmethode sei nach der Rechtsprechung des BGH auch für die Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse iS von § 58 EheG anzuwenden; diese Berechnungsmethode bilde hier am ehesten die Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung ab.

12

Nach der Differenzmethode errechne sich für die Klägerin ein relevanter Unterhaltsanspruch. Hiernach sei zunächst das niedrigere vom höheren Einkommen abzuziehen und dem geringer Verdienenden vom Differenzbetrag ein Anteil von 2/5 bis 1/2 als Unterhaltsanspruch zu gewähren. Anders hingegen die Anrechnungsmethode, wonach zunächst das Gesamteinkommen zu ermitteln sei und dem geringer Verdienenden 1/3 bis 3/7 des Gesamteinkommens abzüglich des eigenen Einkommens als Unterhaltsanspruch zustehe. Danach ergebe sich hier kein Unterhaltsanspruch.

13

Ein etwaiger Abzug von der Rente des Versicherten infolge Pflegeaufwands komme nicht in Betracht. Es könne offen bleiben, ob bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen gegenüber dem Versicherten das Pflegegeld in Höhe von 400,00 DM zu berücksichtigen sei. Der ermittelte Unterhaltsanspruch gefährde auch nicht den eigenen angemessenen Unterhalt des Versicherten, da ihm ein Selbstbehalt von 1.300 DM verbliebe.

14

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

15

Die Beklagte rügt die Verletzung von § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI wegen der Anwendung der Differenzmethode. Es bestünden keine zwingenden Gründe, von der Rechtsprechung des 5. Senats abzuweichen, zumal es sich bei § 243 SGB VI um auslaufendes Recht handele. Die Änderung der Berechnungsmethode zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs führe zu einer Ungleichbehandlung der nach der Anrechnungsmethode entschiedenen Fälle und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Soweit in der Rechtsprechung des BSG Kritik an der Anrechnungsmethode geübt worden sei, sei dies nicht entscheidungserheblich (obiter dicta) erfolgt. Da weder Versicherungsträger noch Sozialgerichte an zivilgerichtliche Unterhaltstitel gebunden seien, bestehe keine Notwendigkeit, in Übereinstimmung mit den Zivilgerichten die Differenzmethode anzuwenden. Die geänderte Rechtsprechung des BGH sei angesichts der Kontinuität der Rechtsprechung des BSG kein sachlicher Grund, künftig von dieser abzuweichen. Da das LSG keine (für die Klägerin anspruchsbegründende) konkrete Quote zum Unterhaltsbedarf (von 1/2 oder zumindest von 12/25) bestimmt habe, sei vorliegend die Anrechnungsmethode innerhalb der herkömmlichen Quoten (zwischen 2/5 und 3/7) maßgeblich; hiernach aber hätte der Klägerin vor dem Tod des Versicherten kein relevanter Unterhaltsanspruch zugestanden.

16

Die Beigeladene schließt sich der Revisionsbegründung der Beklagten an und macht ferner geltend, dass sich auch unter Anwendung der Differenzmethode kein Unterhaltsanspruch der Klägerin in relevanter Höhe errechne. Da ein Ausnahmefall iS des § 13 Abs 6 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht vorliege, sei die Berücksichtigung des Pflegegeldes in Höhe von 400,00 DM bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen ausgeschlossen. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 1.800 DM nicht in der Lage gewesen, die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Beigeladenen vollumfänglich zu erfüllen. Ferner beruft sich die Beigeladene darauf, dass die Klägerin einen etwaigen Unterhaltsanspruch verwirkt habe.

17

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2008 aufzuheben und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 30. März 2006 zurückzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.

19

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

20

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

21

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen haben im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg (§ 170 Abs 2 SGG). Auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen kann nicht abschließend über das Klagebegehren entschieden werden.

22

Gegenstand der Klage ist zuvörderst, ob der Klägerin nach materiellem Recht Geschiedenenwitwenrente (zumindest in der im Bescheid vom 6.8.2001 bewilligten Höhe) zusteht. Dann hätte die Klage auf Gewährung dieser Leistung (auch über den 31.3.2002 hinaus) Erfolg. Grundlage ist insoweit der zum Abschluss des Berufungsverfahrens L 3 RA 7/04 führende gerichtliche Vergleich vom 2.8.2004. Soweit dieser die Klägerin betrifft, haben sie und die Beklagte sich geeinigt, dass Letztere über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente, also über deren materielle Leistungsberechtigung, "neu entscheidet". Dies hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2005 getan; hierin hat sie die Rücknahme nach § 44 SGB X ihres Bescheids vom 5.3.2003 abgelehnt, mit dem die Bewilligung der Leistung ab dem 1.4.2002 (gestützt auf § 45 SGB X) zurückgenommen wurde. Über die sich hieraus ergebenden Fragen wird das LSG im Einzelnen erneut zu entscheiden haben (hierzu im Folgenden unter 1.).

23

Sollte dies nicht zum Erfolg der Klage führen, stehen der Klägerin auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 2.8.2004 auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Ansprüche gegen die Beklagte auf die begehrte Leistung zu; insbesondere hält der Bescheid vom 5.3.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht der Überprüfung stand (hierzu im Folgenden unter 2.).

24

1. Vorliegend war § 243 Abs 2 SGB VI in der hier maßgeblichen, vom 1.1. bis 31.12.2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) anzuwenden, denn die Klägerin hatte im Februar 2001 Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Nach § 243 Abs 2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente auch für eine geschiedene Ehefrau,

1.   

deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

2.   

die nicht wieder geheiratet hat und

3.   

die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatte und

4.   

... das 45. Lebensjahr vollendet hat ...,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

25

Nach den unstreitigen Feststellungen des LSG hatte der Versicherte die Wartezeit erfüllt und ist am 25.1.2001, dh nach dem in der Vorschrift genannten Stichtag, gestorben; außerdem war die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten vor dem 1.7.1977 geschieden, die Klägerin war nicht wieder verheiratet und hat das 45. Lebensjahr vollendet. Tatsächliche Unterhaltsleistungen an die Klägerin hat der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Todenicht erbracht (§ 243 Abs 2 Nr 3 erste Alternative SGB VI).

26

Es kann aber nicht abschließend entschieden werden, ob nach der allein zu diskutierenden Vorschrift des § 243 Abs 2 Nr 3 zweite Alternative SGB VI im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten (hierzu im Folgenden unter a) ein Anspruch der Klägerin auf Unterhalt bestand (hierzu im Folgenden unter b).

27

a) Dass das Gesetz unter Übernahme der früheren Rechtsprechung des BSG auf einen Unterhaltsanspruch "im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor (dem) Tod" des Versicherten und nicht auf eine bestimmte Zeitdauer abstellt, will die Bedeutung von Zufälligkeiten und kurzzeitigen besonderen Umständen des Einzelfalles zurückdrängen (BSG vom 28.2.1990, 8 RKn 3/89, SozR 3-2200 § 1265 Nr 1 S 3 mwN). Maßgeblich ist ohne Rücksicht auf ihre Dauer grundsätzlich die Zeitspanne von der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschiedenen mit Dauerwirkung bis zum Tode des Versicherten. Eine bestimmte Zeitgrenze, bis zu der eine zum Tode führende Krankheit berücksichtigt oder unberücksichtigt bleiben muss, hat das BSG nicht gezogen und auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Wie sich auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut der ersten und der zweiten Alternative des § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI ergibt, verbietet sich eine starre, schematische, auf ein Jahr fixierte Handhabung(vgl bereits BSG vom 11.11.1986, 4a RJ 61/85, SozR 2200 § 1265 Nr 82 S 273 f; zu § 46 SGB VI s BSG vom 16.3.2006, B 4 RA 15/05 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 3 RdNr 22). Die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Tod des Versicherten müssen jedoch jeweils dauerhaft und stabil gewesen sein (BSG vom 12.6.2001, B 4 RA 37/00 R, SozR 3-2600 § 243 Nr 9 S 41).

28

Das LSG ist hier ohne nähere Prüfung vom Jahr 2000, den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Tode des Versicherten (am 25.1.2001) ausgegangen (zum selben Ergebnis hätte auch der Ansatz des Zeitraums ab der Rentenerhöhung zum 1.7.2000 geführt). Dies mag den og Grundsätzen entsprechen, zB dann, wenn dem Tod des Versicherten keine längere Zeit eines gegenüber den bisherigen Verhältnissen verschlechterten Gesundheitszustands mit uU erhöhten Pflegeaufwendungen vorangegangen ist (vgl Senatsurteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 19 ff), und sich auch der Unterhaltsbedarf der Klägerin bzw der Beigeladenen während dieses Zeitraums nicht geändert hat. Feststellungen hierzu fehlen jedoch.

29

b) Auch unter der Voraussetzung, dass sich die Wahl des Kalenderjahres 2000 als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand als richtig erweisen sollte, ist dem Senat keine Entscheidung darüber möglich, ob während dieser Zeit ein Anspruch der Klägerin auf Unterhalt bestand.

30

Für den in Frage kommenden Zeitraum kann sich die Klägerin jedenfalls nicht auf eine Vereinbarung berufen, in der sich der Versicherte zu Unterhaltsleistungen verpflichtet hätte.

31

aa) Damit bleibt zu prüfen, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestand. Hierfür muss lediglich eine Verpflichtung zum Unterhalt nach materiellem Recht bestanden haben. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Zahlung erzwungen werden konnte oder ob ein Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist (vgl BSG vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 15; vom 5.2.1976, 11 RA 30/75, BSGE 41, 160, 162; vom 27.6.1963, GS 5/61, BSGE 20, 1, 5). Hier kommt ein Anspruch nach §§ 58, 59 EheG in Betracht, denn das Urteil des LG Aachen vom 4.1.1967 stellt fest, dass der Beklagte (der Versicherte) die Schuld an der Scheidung trägt.

32

Die Vorschriften des EheG sind zwar mit Ablauf des 30.6.1977 außer Kraft getreten (vgl Art 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts <1. EheRG> vom 14.6.1976, BGBl I 1421). Hier sind aber die Vorschriften des EheG über die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung noch anwendbar, weil die Ehe vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG am 1.7.1977 (vgl Art 12 Nr 3 Abs 2 des Gesetzes) durch Urteil vom 4.1.1967 geschieden worden ist.

33
        
        

Nach § 58 Abs 1 EheG galt:

        

"Der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen."

34
        
        

Nach § 59 EheG galt:

        

Abs 1:
"Würde der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Ehegatte durch Gewährung des im § 58 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen."

        

Abs 2:
"Der Mann ist unter den Voraussetzungen des Abs 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn die Frau den Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens bestreiten kann."

35

Auf einen sich aus diesen Vorschriften ergebenden Unterhaltsanspruch hat die Klägerin nicht verzichtet. Zwar ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach § 72 Satz 1 EheG zulässig und steht dem Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente entgegen; die Annahme eines solchen Erlassvertrages setzt aber - auch bei jahrelangem Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs - den Willen zu erlassen voraus (BSG vom 10.7.1986, 11a RA 6/85, SozR 2200 § 1265 Nr 80 S 269 mwN; vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 17). Ein solcher Wille ist vom LSG im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden.

36

Ein solcher Anspruch war auch - entgegen der Revisionsbegründung der Beigeladenen - nicht verwirkt. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) entwickelte - und im Sozialrecht anerkannte - Rechtsinstitut der Verwirkung setzt voraus, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhaltens) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG vom 29.1.1997, 5 RJ 52/94, BSGE 80, 41 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6; vom 1.4.1993, 1 RK 16/92, HV-INFO 1993, 1269, 1273 mwN). Solche Umstände hat das LSG nicht festgestellt. Zwar hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch tatsächlich nicht geltend gemacht; hierzu war sie - wie bereits ausgeführt - auch nicht verpflichtet. Es fehlt aber an einem zu der schlichten Untätigkeit hinzutretenden zusätzlichen Verwirkungsverhalten, aufgrund dessen der Versicherte darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen werde.

37

Hiermit stimmt überein, dass ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente in der hier einschlägigen Alternative typischerweise mit einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung (vor dem 1.7.1977) und dem Tod des Versicherten und damit dem möglichen Beginn des Anspruchs einhergeht. Diese Leistung der Rentenversicherung will nach dem gegenwärtigen Rechtszustand gerade auch die Geschiedenen im eigenen Rentenalter für die typischen Einbußen entschädigen, die sie - vor Einführung des Versorgungsausgleichs mit dem 1. EheRG - wegen der später geschiedenen Ehe in ihrer eigenen Rente hinnehmen müssen.

38

bb) Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten setzt die eigene Unterhaltsbedürftigkeit (1) sowie die Unterhaltsfähigkeit des Versicherten (2) voraus.

39

(1) Die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin ist nach § 58 EheG danach zu bestimmen, ob sie einen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten konnte.

40

Nach Ansicht des LSG waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des Versicherten durch beiderseitige Berufstätigkeit als kaufmännische Angestellte geprägt, die weitere berufliche Entwicklung habe im Wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen, sodass die Höhe ihrer zusammen gerechneten Renten noch das eheliche Lebensniveau widerspiegele und es somit keiner Projektion bedürfe. Den Unterhaltsbedarf der Klägerin errechnete das LSG aus der Differenz zwischen der höheren monatlichen Durchschnittsrente des Versicherten und der niedrigeren monatlichen Durchschnittsrente der Klägerin. Auf der Grundlage des Differenzbetrags ist das LSG von einem Anteil zwischen 2/5 und 1/2 als Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgegangen (nach den Berechnungen des LSG aufgrund der monatlichen Durchschnittsrenten in 2000: 2.683,57 DM minus 2.199,62 DM = 483,95 DM, davon 2/5 <193,58 DM> bis 1/2 <241,98 DM>).

41

Selbst wenn man der Rechtsmeinung des LSG vom fehlenden Erfordernis einer Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse folgt, fehlen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Denn weder für die Klägerin noch für den Versicherten ist ermittelt, welche regelmäßigen Einkünfte sie neben der jeweiligen Rente (zB Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung oder aus Vermögen ) erzielten. Solche können nicht von vornherein ausgeschlossen werden; sie hätten bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin berücksichtigt werden müssen.

42

Damit fehlt es auch an tatsächlichen Feststellungen, welche eigenen Mittel der Klägerin im maßgebenden Zeitraum für ihren Unterhalt zur Verfügung standen und somit uU ihren Unterhaltsbedarf - unabhängig von der Unterhaltsfähigkeit des Versicherten - decken konnten.

43

Angesichts der gewichtigen Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen kann der Senat wiederum (wie im Urteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 30) die vom LSG problematisierte Frage offen lassen, welcher Berechnungsmethode er für den Unterhaltsanspruch der Klägerin im maßgebenden Zeitraum gefolgt wäre.

44

Insoweit sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Nach dem gegenwärtigen Stand der Zivilrechtsprechung ist auch bei Anwendung von § 58 EheG(für das Recht des 1. EheRG s bereits BGH vom 13.6.2001, XII ZR 343/99, BGHZ 148, 105, 115 f) nicht nur bei Doppelverdienerehen (wie zwischen dem Versicherten und der Klägerin vor der Scheidung), sondern selbst bei Alleinverdienerehen zur Ermittlung des aus den ehelichen Lebensverhältnissen abzuleitenden Unterhaltsbedarfs auf die sog Differenzmethode abzustellen (BGH vom 23.11.2005, XII ZR 73/03, FamRZ 2006, 317, 320 f für einen Zeitraum ab September 2001); nur dies entspreche der "Gleichwertigkeit von Kindeserziehung und/oder Haushaltsführung (der Frau mit den Unterhaltsleistungen des Mannes), die nach heutigem Verfassungsverständnis nicht erst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon seit der Einführung des Grundgesetzes" geboten gewesen sei (aaO S 321). Dem folgt auch der Senat (s bereits Senatsurteil vom 12.10.1993, 13 RJ 55/92, SozR 3-2200 § 1265 Nr 11 S 70 ff). Im Rahmen der Differenzmethode kann auch dahinstehen, ob die volle Berufstätigkeit der Klägerin vor der Scheidung überobligationsmäßig war oder nicht. Denn ihre Anwendung auch auf Alleinverdienerehen geht davon aus, dass eine spätere Erwerbstätigkeit des früher nur Haushaltsführenden ein Surrogat der bisherigen Familienarbeit ist und somit die hieraus erzielten Einkünfte (soweit nicht ihrerseits überobligationsmäßig) in die Bedarfsbemessung einzubeziehen sind (s BGH vom 13.4.2005, XII ZR 273/02, BGHZ 162, 384, 391 ff).

45

Bei dem vorliegenden Streitstand kann ebenfalls dahinstehen, inwieweit der Senat damit iS des § 41 Abs 2 SGG von anderweitiger Rechtsprechung des BSG(s BSG 5. Senat vom 17.7.1996, 5 RJ 50/95, SozR 3-2600 § 243 Nr 3 S 7 f bzw die dort zitierte anderweitige Rspr) abweicht, die auch bei Doppelverdienerehen eine "Anrechnungsmethode" praktizieren will, nach der die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen seien und der Frau ein bestimmter Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zuzugestehen sei. Diese Methode entspricht jedoch nicht der Anrechnungs- (Subtraktions-)methode, wie sie der BGH bis zum Urteil vom 13.6.2001 (XII ZR 343/99, BGHZ 148, 105; s zuvor BGH vom 8.4.1981, IVb ZR 566/80, FamRZ 1981, 539, 541) auf Alleinverdienerehen angewendet hat; diese ging von der "Prägung" der ehelichen Lebensverhältnisse von nur einem Einkommen aus, sodass auch der nacheheliche Unterhaltsbedarf aus einem Anteil an diesem prägenden Einkommen abzuleiten war. Vielmehr entspricht die vom BSG als Anrechnungsmethode bezeichnete Berechnungsart der sog Additionsmethode, die bei einer Quote von 1/2 im Ergebnis mit der Differenzmethode übereinstimmt (s den Vergleich bei BGH vom 13.6.2001, aaO, S 112).

46

Die Beteiligungsquote wiederum, die das LSG mit 2/5 bis zu 1/2 angesetzt hat, ist nach der Zivilrechtsprechung dann auf 1/2 festzusetzen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Rentner ist und deshalb keine besonderen beruflichen Aufwendungen mehr hat (vgl BGH vom 7.7.1982, IVb ZR 726/80, FamRZ 1982, 894, 895; vom 14.11.1984, IVb ZR 38/83, FamRZ 1985, 161, 164 mwN). Ein insoweit zu berücksichtigender Erwerbstätigenbonus (vgl BGH vom 9.6.2004, XII ZR 308/01, FamRZ 2004, 1357, 1359) kam im Jahre 2000 weder der Klägerin noch dem Versicherten zugute.

47

(2) Um festzustellen, ob der Versicherte im Umfang des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unterhaltsfähig war, ist die Billigkeitsprüfung nach § 59 EheG vorzunehmen(vgl BGH vom 23.4.1980, IVb ZR 510/80, FamRZ 1980, 770 f).

48

Nach § 59 Abs 1 EheG ist dessen eigener angemessener Unterhalt(vgl Senatsurteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 24; BGH vom 15.3.2006, XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351; BGH vom 19.11.2008, XII ZR 51/08, FamRZ 2009, 311; jeweils zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts) und sind seine sonstigen Verpflichtungen, hier insbesondere seine Unterhaltspflichten der Beigeladenen als seiner neuen Ehegattin zu berücksichtigen. Jedenfalls hier nicht zu prüfen sind etwaige Unterhaltspflichten gegenüber der zweiten Ehefrau; denn im (unterstellt) maßgebenden Kalenderjahr 2000 hat diese vom Versicherten weder Unterhalt erhalten noch gefordert. Eine derart rein potentielle Verpflichtung konnte der Klägerin damals nicht entgegengehalten werden, wäre sie doch zu ihren Lasten allein dem Versicherten zugute gekommen.

49

Im Übrigen liegen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des LSG zur Anwendung der Regelung des § 59 Abs 1 EheG nicht vor. So kann der Unterhaltsbedarf der Beigeladenen nicht ermittelt werden; für sie ist ebenso wenig - wie bei der Klägerin und beim Versicherten - ersichtlich, welche regelmäßigen Einkünfte insgesamt zur Verfügung standen. Das LSG wird auch zu ermitteln haben, ob dem Versicherten ein erhöhter Aufwand wegen der Pflegebedürftigkeit zuzubilligen war.

50

Schließlich ist nach § 59 Abs 2 EheG erheblich, ob die Klägerin imstande war, sich aus dem Stamm ihres Vermögens zu unterhalten. Auch dies kann nicht beurteilt werden, weil das Berufungsurteil zum Vermögen der Klägerin ebenfalls keinerlei Aussagen enthält.

51

Im Ergebnis wird das LSG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, der Beigeladenen und des Versicherten umfänglich zu ermitteln und festzustellen haben.

52

c) Stellt sich nach alledem heraus, dass die Klägerin gegen den Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen im Rahmen des § 243 SGB VI erheblichen(hierzu zusammenfassend BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, juris RdNr 15 mwN) Unterhaltsanspruch hatte, bliebe zu überprüfen, ob und in welcher Höhe nach §§ 18a ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Einkommen der Klägerin auf den hieraus folgenden Rentenanspruch anzurechnen ist. Insoweit ist die Prüfung nicht darauf beschränkt, ob der Klägerin (mindestens) der Zahlbetrag des Bescheids vom 6.8.2001 (103,20 DM/Monat) zusteht. Denn wenn die Beteiligten im Vergleich vom 2.8.2004 eine "neue Entscheidung" der Beklagten vereinbart haben, so hat diese gerade nicht nur zu überprüfen, ob der Klägerin der im Bewilligungsbescheid zugesprochene Rentenzahlbetrag auch zusteht, sondern auch, ob sie nicht einen darüber hinaus gehenden Anspruch hat.

53

2. Für den Fall, dass die unter 1. skizzierte Prüfung auf der Grundlage der vom LSG nachzuholenden Tatsachenfeststellungen nicht zu einem Erfolg der Klägerin mindestens in Höhe des Rentenbetrags entsprechend dem Bescheid vom 6.8.2001 führt, stehen ihr auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 2.8.2004 auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung einer Rente zu.

54

In Betracht kommen insoweit Ansprüche aus dem Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 (a) sowie dem Bescheid vom 29.11.2001 (b).

55

a) Den Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 hat die Beklagte zwar mit Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 mit Wirkung ab 1.4.2002 zurückgenommen. Wenn aber das Verfahren über die Klage gegen diesen Verwaltungsakt in der Berufungsinstanz durch den Vergleich vom 2.8.2004 beendet wurde, wonach die Beklagte über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente neu entscheidet, so hat die Klägerin damit - sollte ihr nicht nach materiellem Recht die begehrte Rente zustehen - nicht auf eventuelle Ansprüche verzichtet, die sich ergäben, sollte der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig sein. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin am 2.8.2004 zu einem derartigen Verzicht einen Anlass hätte haben können.

56

(aa) Zu Recht hat daher die Beklagte (jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 2.12.2005) auch - im Rahmen des § 44 SGB X - geprüft, ob der auf § 45 SGB X gestützte Bescheid vom 5.3.2003 rechtswidrig war. Der Senat kann offen lassen, ob im Verfahren über die hiergegen erhobene Klage es darauf ankommt, inwieweit im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X Verfahrensfehler - anders als im Erstanfechtungs-(-feststellungs-)verfahren - insbesondere Verstöße gegen vertrauensschützende Vorschriften, eine Rolle spielen(vgl hierzu Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 44 RdNr 18b mwN). Jedenfalls müssen der Klägerin aufgrund des Vergleichs auch im vorliegenden Verfahren jene Rechte zustehen, die sie im damaligen Berufungsverfahren auf ihre Klage gegen den Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 hatte. Sollte sich daher dieser Bescheid, gleich aus welchem Grund, als rechtswidrig erweisen, und hätte er deswegen im damaligen Gerichtsverfahren aufgehoben werden müssen, so hat dies auch im vorliegenden Verfahren zu geschehen. Dies gilt unabhängig von der konkreten Fassung der Anträge (§ 123 SGG).

57

(bb) Im Bescheid vom 6.8.2001 hat die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 27.2.2001 ab dem 1.3.2001 eine anteilige große Witwenrente "nach dem vorletzten Ehegatten" in Höhe eines Zahlbetrags von 103,20 DM (nach Einkommensanrechnung) bewilligt. Dies ist richtigerweise als Bewilligung der - von der Klägerin auch beantragten - Rente an geschiedene Ehegatten zu verstehen. Wenn die insoweit anzuwendenden Voraussetzungen nach § 243 SGB VI (s hierzu oben unter 1.) und - was ggf noch zu überprüfen wäre - §§ 18a ff SGB IV für eine Rente in dieser Höhe nicht erfüllt waren, war der Bescheid rechtswidrig und damit die Grundvoraussetzung für eine Rücknahme nach § 45 SGB X erfüllt.

58

Erweist sich jedoch der Bescheid vom 6.8.2001 als (insgesamt) rechtswidrig, weil der Klägerin keine Geschiedenenwitwenrente zustand, bleibt zu prüfen, ob die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 rechtmäßig zurückgenommen hat. Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin - unterstellt - jedoch keine Ansprüche zu.

59

Ermächtigungsgrundlage für den genannten Bescheid war § 45 SGB X. Nach Abs 1 dieser Vorschrift kann (Ermessen) die Verwaltung einen begünstigenden Bescheid (hier: die Rentenbewilligung vom 6.8.2001) zurücknehmen, wenn er rechtswidrig ist; ferner müssen die Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 der Vorschrift (Vertrauensschutz, Fristen) erfüllt sein.

60

Nach der obigen Unterstellung war die Rentenbewilligung an die Klägerin rechtswidrig; ferner hat die Beklagte im Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Umstände überprüft und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass dem Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes keine vorrangigen Interessen der Klägerin entgegenstünden. Ob die Beklagte überhaupt Ermessen hätte ausüben müssen, kann der Senat dahingestellt sein lassen (bejahend im Fall des zulässigen und begründeten Drittwiderspruchs Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 49 RdNr 14 mwN; gegen ein Rücknahmeermessen bei § 50 Verwaltungsverfahrensgesetz: BVerwG vom 8.11.2001, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr 8 freilich in einem Fall, in dem die Beseitigung der Belastung des Dritten nur durch Rücknahme des Verwaltungsakts erreicht werden konnte).

61

(1) Sollte das LSG auf der Grundlage der nachzuholenden Feststellungen zur Rechtswidrigkeit der Rentenbewilligung vom 6.8.2001 gelangen, so käme es auf die Voraussetzungen von § 45 Abs 2 bis 4 SGB X jedoch nicht an, weil sich die Vorschrift des § 49 SGB X dann zugunsten der Beklagten auswirkt. Hiernach gelten ua § 45 Abs 1 bis 4 SGB X "nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird". Dies beseitigt zwar nicht die Eigenschaft der Vorschrift des § 45 SGB X als(nach § 39 Abs 2 SGB X erforderliche)Rechts-(Ermächtigungs-)grundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs-(klage-)fällen, schließt jedoch die Prüfung der Vertrauensschutz- und Fristvorschriften in § 45 Abs 2 bis 4 SGB X aus(Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 49 RdNr 4, Stand 2007).

62

Im Sinne des § 49 SGB X war die Entscheidung der Beklagten, die Witwenrente zwischen der Beigeladenen und der Klägerin aufzuteilen, der "begünstigende Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist". Diese Entscheidung ist der Klägerin durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 bekanntgegeben und damit ihr gegenüber wirksam geworden; durch den Aufteilungsbescheid vom 14.9.2001 geschah dies für die Beigeladene, die fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, so dass der der Klägerin erteilte Bescheid vom 6.8.2001 nicht bindend (§ 77 SGG) wurde.

63

(2) Dieser Verwaltungsakt war die "einheitliche Entscheidung" der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des BSG, wonach im Fall der erstmaligen oder späteren Beschränkung einer Witwenrente wegen des Vorhandenseins einer weiteren Berechtigten (geschiedene Frau), über die den beiden Hinterbliebenen erteilten Bescheide einheitlich zu entscheiden ist (s hierzu bereits BSG vom 23.6.1964, 11/1 RA 90/62, BSGE 21, 125, 127 = SozR Nr 5 zu § 1268 Reichsversicherungsordnung unter Bezugnahme auf BSG vom 25.10.1963, SozR Nr 3 zu § 1268 RVO; vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr 73 S 248; vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr 29 S 91; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 105 f; jeweils noch zur alten Rechtslage des § 45 Abs 4 Satz 1 und 2 Angestelltenversicherungsgesetz = § 1268 Abs 4 Satz 1 und 2 RVO).

64

Auch unter Anwendung der Nachfolgevorschrift des § 91 SGB VI in der hier maßgeblichen, vom 1.1.1992 bis 31.12.2001 gültigen Fassung (Art 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261) gilt nichts anderes. Danach erhält, wenn für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte besteht, jede Berechtigte den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht (§ 91 Satz 1 SGB VI).

65

Das BSG hat den Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Aufteilungsregelung nach den Vorläufervorschriften (§ 45 Abs 4 Satz 1 AVG = § 1268 Abs 4 Satz 1 RVO) darin gesehen, dass die Versichertengemeinschaft nicht dadurch belastet werden sollte, dass der Versicherte mehrere Ehen eingegangen war. Der Tod des Versicherten sollte betragsmäßig nur eine Hinterbliebenenrente für die Witwe und etwaige frühere Ehefrauen auslösen (BSG vom 11.3.1969, 4 RJ 153/68, BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr 14 zu § 1268 RVO, vom 26.5.1971, 5 RJ 154/70, BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr 20 zu § 1268 RVO; vom 12.11.1980, 1 RA 95/79, BSGE 51, 1, 2 f = SozR 2200 § 1268 Nr 18, S 64 und vom 5.6.1986, 5a RKn 8/85, BSGE 60, 110, 113 = SozR 2200 § 1268 Nr 30, S 100; vom 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R, SozR 3-2600 § 91 Nr 2, S 10 f; vgl auch BVerfG vom 10.1.1984, 1 BvR 55/81, 1254/81, BVerfGE 66, 79 = SozR 2200 § 1268 Nr 23). Die Aufteilung nur einer (einzigen) aus dem Versichertenverhältnis erworbenen Hinterbliebenenrente wurde durch eine verfahrensrechtliche Spezialermächtigung sichergestellt (§ 45 Abs 4 Satz 2 AVG = § 1268 Abs 4 Satz 2 RVO). Danach waren Hinterbliebenenrenten (nur) mit Wirkung für die Zukunft neu festzustellen (aufzuteilen), wenn nach der Bewilligung offenbar wurde, dass ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen war (vgl BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 104 f; BSG vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr 29 S 93 mwN).

66

Zwar ist diese verfahrensrechtliche Regelung nicht in § 91 SGB VI übernommen worden. Hieraus folgt jedoch lediglich, dass an deren Stelle im Fall der Neufestsetzung der Witwenrenten (Aufteilung) nunmehr die allgemeinen Regeln über die Aufhebung von Verwaltungsakten des SGB X (im Fall der Kürzung der Witwenrente: § 48 Abs 1, ggf auch § 45 SGB X) getreten sind. Eine Änderung des mit der Aufteilung beabsichtigten Gesetzeszwecks ist hingegen nicht erfolgt (BSG vom 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R, SozR 3-2600 § 91 Nr 2, S 11 f). Vielmehr ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Aufteilung entsprechend dem geltenden Recht erfolgen sollte (vgl BT-Drucks 11/4124, S 174 zu Art 1 § 90 und S 199 zu Art 1 § 238 des Entwurfs eines Rentenreformgesetzes).

67

(3) Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck der Aufteilungsvorschrift des § 91 Satz 1 SGB VI folgt daher, dass die Ansprüche auf Witwen- bzw Geschiedenenwitwenrente nach wie vor "unauflöslich" (so BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 104, 106 noch zum alten Recht) miteinander verknüpft sind (Mey, DAngVers 1993, 367, 369, 372 nennt den Zusammenhang in § 91 Satz 1 SGB VI "normlogisch"). Diese aufgezeigte enge Verknüpfung wird verfahrensrechtlich jetzt über die Drittbetroffenheit iS von § 49 SGB X sichergestellt. Richten sich nämlich Widerspruch und Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente gemäß § 91 Satz 1 SGB VI zwischen ihr und der geschiedenen ersten Frau des Versicherten, so ficht sie damit nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid, sondern auch den der geschiedenen Frau an. Denn soweit deren Rentenberechtigung nach § 243 SGB VI für die Witwe die Teilung der Hinterbliebenenrente gemäß § 91 SGB VI zur Folge hat, wird sie in ihren Rechten (dritt-)betroffen und beschwert(§ 54 SGG) mit der Folge, dass auf ihre Klage (bzw ihren Widerspruch) über die Rechtmäßigkeit beider Bescheide zu entscheiden ist (BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, HVBG-INFO 2000, 2764, 2765).

68

Davon geht auch die überwiegende Meinung in der Literatur aus (Mey, DAngVers 1993, 367, 376; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 91 RdNr 9; Rüfner in Wannagat, SGB X, § 49 RdNr 8, Stand 1997; Brähler in GK-SGB VI, § 91 RdNr 44, Stand 2004; Verbandskommentar, SGB VI, § 91 RdNr 1, Stand 2004; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, § 91 RdNr 19, Stand 1991; Schütze in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 49 RdNr 3; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 49 RdNr 8; Marschner in Pickel/Marschner, SGB X, § 49 RdNr 11, Stand 2006).

69

Soweit nach aA eine Drittwirkung des Widerspruchs verneint wird (Heilemann, SGb 1993, S 165, 167, ders SGb 1997, 255, 257; Klieve in jurisPK-SGB VI § 91 RdNr 18, Stand 2008; Gürtner in Kasseler Komm, § 91 SGB VI RdNr 10, 26, Stand 2008),steht dieser Auffassung die aufgezeigte materiell-rechtliche "Einheitlichkeit der Entscheidung" in der hier vorliegenden Konstellation entgegen.

70

Bei dem vorliegenden Streitstand kann dahinstehen, inwieweit der Senat damit iS des § 41 Abs 2 SGG von anderweitiger Rechtsprechung des BSG abweicht. Der 5. Senat (vom 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R, SozR 3-1200 § 34 Nr 1 S 3) hat eine Beiladung der zweiten, in Marokko lebenden Witwe eines muslimischen Versicherten zum Verfahren gegen den gemäß § 48 Abs 1 SGB X an die erste Witwe ergangenen endgültigen Aufteilungsbescheid nach § 34 Abs 2 SGB I nicht für notwendig gehalten, weil nach der ab 1992 geltenden Rechtslage durch die Anwendung des allgemeinen Verfahrensrechts des SGB X es "in der Summe … zu mehr als einer vollen Hinterbliebenenrente kommen kann." Der dort entschiedene Fall war bereits deshalb anders gelagert, weil die zweite Witwe nach bindender Bewilligung und Auszahlung einer Witwenrentenabfindung nicht mehr leistungsberechtigt war, dies jedoch auf die Aufteilung zu Lasten der ersten Witwe keinen Einfluss hatte.

71

Im Übrigen war schon zu den Vorläufervorschriften zu § 243 SGB VI anerkannt, dass trotz der "Einheitlichkeit der Entscheidung" im obigen Sinne die Pflicht der Beklagten, entsprechend der von ihr erkannten materiellen Rechtslage der (unterstelltermaßen: voll) berechtigten Witwe (hier: der Beigeladenen) die gesamte ihr zustehende Leistung zu gewähren, nicht davon abhängen kann, ob es verwaltungsverfahrensrechtlich gelingt, der nicht berechtigten (geschiedenen) Witwe (hier: der Klägerin) die ihr (unterstelltermaßen: zu Unrecht) gewährte Teilleistung wieder zu entziehen(so BSG vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr 73 S 248; vom 15.10.1987, 1 RA 37/85, SozR 1300 § 45 Nr 32 S 99; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 108 f; sämtlich noch zur Rechtslage unter Geltung des § 1268 Abs 4 Satz 2 RVO = § 45 Abs 4 Satz 2 AVG; s auch Mey, DAngVers 1993, 367, 376).

72

(4) Der Anwendung des § 49 SGB X auf den vorliegenden Fall steht ferner nicht entgegen, dass der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 erst nach - und nicht zeitgleich mit - dem ungeteilten Witwenrentenbescheid vom 10.9.2002 ergangen ist; mit Letzterem hatte die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den ihr erteilten Aufteilungsbescheid vom 14.9.2001 in vollem Umfang abgeholfen. Im Sinne der obigen Ausführungen zur "einheitlichen Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers bedeutet dies, dass das durch den rechtzeitig am 16.10.2001 eingelegten, zulässigen und - hier unterstellt begründeten - Drittwiderspruch gegen den begünstigenden Verwaltungsakt (hier: die Rentenbewilligung an die Klägerin vom 6.8.2001) eröffnete Vorverfahren (§ 83 SGG)solange nicht beendet war, wie eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren (§ 85 SGG) über den drittangefochtenen, begünstigenden Verwaltungsakt noch ausstand. Der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 war eine solche Entscheidung "während des Vorverfahrens" bzw auf den zulässigen und - unterstellt begründeten - Drittwiderspruch. Erst mit dieser, der Klägerin bekanntgemachten Entscheidung war dem (Dritt-)Widerspruch der Beigeladenen gegen die einheitliche Aufteilungsentscheidung iS von § 49 SGB X abgeholfen.

73

Dem steht auch nicht entgegen, dass aus dem Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 nicht hervorgeht, dass er auf den Widerspruch der Beigeladenen ergangen ist. Der Klägerin war seit der Anhörung im März 2002 bekannt, dass eine Rücknahme ihrer Rentenbewilligung aufgrund des Drittwiderspruchs beabsichtigt war. Eine bestimmte Reihenfolge hinsichtlich der Bescheidung der beiden Prätendenten kann schon deshalb nicht vorausgesetzt werden, weil hierdurch wiederum die Leistungsgewährung an den tatsächlich Berechtigten von Zufälligkeiten beim Nichtberechtigten (zB Schwierigkeiten bei der Bekanntgabe eines Rücknahmebescheids) abhängig wäre. Die Vorschrift des § 49 SGB X bewirkt, dass der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen kann, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist(zur Parallelvorschrift des § 50 VwVfG vgl Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 50 RdNr 1 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

74

Der Senat kann daher offen lassen, ob § 49 SGB X auch auf den Zeitraum nach bestandskräftigem Abschluss des Widerspruchs-(bzw Klage-)verfahrens zu erstrecken ist(so wohl Mey, DAngVers 1993, 367, 376; aA Schäfer in Obermayer, VwVfG, 3. Aufl 1999, § 50 RdNr 20 f; Ziekow, VwVfG, 2006, § 50 RdNr 10; Kastner in Handkommentar VerwR/VwVfG, 2006, § 50 VwVfG RdNr 5, die den Anwendungsbereich von § 50 VwVfG von der Erhebung des Widerspruchs bis zum Erlass des Abhilfe- bzw Widerspruchsbescheids begrenzen; vgl Cornils, Die Verwaltung 33 <2000>, 485, 505 f, der den Anwendungsbereich von § 50 VwVfG auf das gerichtliche Verfahren verengt). Ein Nachteil - außer der Notwendigkeit des weiteren Zuwartens - für den durch den Verwaltungsakt Begünstigten wäre hiermit nicht verbunden.

75

b) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 5.3.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) nicht auch ausdrücklich den Bescheid vom 29.11.2001 zurückgenommen hat. Dass auch dies notwendige Rechtsfolge der genannten Bescheide war, ist von der Klägerin selbst nie angezweifelt worden. Sie hat damit zu Recht die Bescheide so ausgelegt, dass hierin der Wille erkennbar wurde, ebenfalls den Bescheid vom 29.11.2001 zurückzunehmen. Dies gilt erst recht deshalb, weil in diesem (trotz seiner Ausführungen, die Rente der Klägerin werde "neu berechnet") nichts anderes geregelt wurde als die zum 1.1.2002 fällige Umstellung des der Klägerin bisher bewilligten Rentenbetrags von 103,20 DM (= 52,77 Euro).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5728,34 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für die Krankenbehandlung eines nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängers.

2

Die klagende Krankenkasse (KK) übernahm aufgrund der Rahmenvereinbarung vom 14.11.2003 ua für den hier betroffenen Zeitraum von 2004 bis Ende August 2005 die Krankenbehandlung für nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger der beklagten Stadt als dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger. Die Rahmenvereinbarung enthält keine Regelung einer Ausschlussfrist oder der Verjährung von Ansprüchen. Die Klägerin rechnete die Aufwendungen für die Arznei- und Hilfsmittel über ein IT-Verfahren quartalsweise ab. Sie stellte im Jahr 2004 bei der Übernahme der Verordnungsdaten in das Abrechnungsprogramm aufgrund eines Programmfehlers lediglich 12 vH der tatsächlichen Aufwendungen für Arznei- und Hilfsmittel in Rechnung. Deshalb machte sie ua für den nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger Peter B. (B), für den die Beklagte zuständig ist, Aufwendungen für Arzneimittel in Höhe von insgesamt 5728,34 Euro nicht geltend, die ihr in der Zeit vom 5.1. bis 20.12.2004 (3541,48 Euro) und vom 31.1. bis 26.8.2005 (2186,86 Euro) entstanden. Als die Klägerin den Fehler entdeckte und eine Nachberechnung von insgesamt ca 18 Millionen Euro für die betroffenen Sozialhilfeträger ankündigte (Schreiben vom 8.9.2006), berief sich ua der Städtetag Baden-Württemberg darauf, Leistungen bis August 2005 seien wegen der verspäteten Meldung entsprechend § 111 S 1 SGB X von einer Erstattung ausgeschlossen. Die Beklagte lehnte deshalb die Bezahlung der in einer Liste spezifizierten Arzneimittelaufwendungen für B ab (2008). Das SG hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 18.4.2011), das LSG ihre Berufung zurückgewiesen: Der entstandene Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem gesetzlichen Auftragsverhältnis nach § 264 Abs 7 SGB V sei nicht entsprechend § 111 S 1 SGB X ausgeschlossen(Urteil vom 11.7.2012).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 111 SGB X. Es sei Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, frühzeitig klare Verhältnisse über die Zahlungspflichten zu schaffen und mit einer Nachforderung einhergehende haushaltsrechtliche Probleme der Stadt- und Landkreise zu vermeiden.

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2012 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. April 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision der als örtliche Trägerin der Sozialhilfe beklagten Stadt ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das sie zur Zahlung verurteilende SG-Urteil zurückgewiesen. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (vgl zB BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9 mwN; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 12)und in vollem Umfang begründet. Denn der Anspruch der klagenden KK auf Zahlung von 5728,34 Euro Aufwendungen für Arzneimittel für den nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger B in der Zeit von 2004 bis August 2005 gemäß der Einzelaufstellung vom 9.4.2008 entstand wirksam (dazu 1.). Dieser Anspruch erlosch nicht, insbesondere nicht aufgrund des Ablaufs einer Ausschlussfrist (dazu 2.).

7

1. Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs der Klägerin ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, § 264 Abs 7 S 1 SGB V(hier anzuwenden in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung durch Art 1 Nr 152 GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom 14.11.2003, BGBI I 2190; § 264 Abs 2 SGB V geändert mit Wirkung vom 1.1.2005 durch Art 4 Nr 7 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022). Danach werden die Aufwendungen, die den KKn durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Abs 2 werden gemäß § 264 Abs 7 S 2 SGB V bis zu 5 vH der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 264 Abs 7 S 3 SGB V von der jeweiligen KK verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.

8

Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von 5728,34 Euro waren erfüllt. Sie übernahm als KK entsprechend der auf § 264 Abs 1 SGB V gestützten Rahmenvereinbarung vom 14.11.2003 für die Beklagte als für B zuständige Trägerin der Sozialhilfe die Krankenbehandlung für nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger ab 2004. Ihr entstanden Aufwendungen durch die Übernahme der im Einzelnen aufgelisteten Arzneimittelversorgung in der geltend gemachten, konkret belegten Höhe im genannten Zeitraum für den nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger B. Die Klägerin war nach § 264 Abs 2 und Abs 3 SGB V für die Krankenbehandlung des B zuständig. Die Beklagte war für ihn die örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin. Die Beklagte zieht die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung an B nicht in Zweifel. Die Erstattungspflicht war auch im Übrigen nicht nach § 91 Abs 1 S 3 SGB X ausgeschlossen. Danach besteht eine Erstattungspflicht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im genannten Zeitraum die Arzneimittelversorgung des B zu Unrecht erbrachte und sie ein Verschulden trifft, liegen nicht vor. All dies hat das LSG nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG).

9

2. Der Zahlungsanspruch erlosch weder aufgrund der Regelung des § 111 S 1 SGB X noch aus anderem Grunde(dazu e). § 111 S 1 SGB X ist weder nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen(dazu a) noch nach dem Sinn und Zweck des Regelungskonzepts (dazu b), dem Regelungssystem (dazu c) und der Entwicklungsgeschichte (dazu d) auf den Aufwendungsersatzanspruch im Auftragsverhältnis des § 264 SGB V zwischen KKn und Sozialhilfeträgern anzuwenden(ebenso Böttiger in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand Juli 2013, § 264 SGB V RdNr 97; Dietmair in Mutschler, jurisPK-SGB X, 2013, § 93 RdNr 27; Eichenhofer in Eichenhofer/Wenner, SGB I, IV, X, 2012, § 91 SGB X RdNr 3, auch zur Terminologie; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 48 RdNr 50; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 111 RdNr 4 unter Hinweis auf die abgeschlossene Sonderregelung in § 91 Abs 1, § 93 SGB X; Steinbach in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Dezember 2012, § 91 RdNr 12; aA Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 91 RdNr 3; Mutschler in ders, jurisPK-SGB X, 2013, § 111 RdNr 11 bei Fn 20, alle mwN). Für eine entsprechende Anwendung des § 111 S 1 SGB X fehlt es schon an einer Regelungslücke(aA Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 91 RdNr 3).

10

a) § 264 SGB V bestimmt nach seinem dargelegten Wortlaut nicht, dass § 111 SGB X Zahlungsansprüche der KKn wegen Übernahme der Krankenbehandlung nicht Versicherter begrenzt. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, erbringen die KKn die Krankenbehandlung von nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Sozialhilfeempfängern nach § 264 SGB V aufgrund gesetzlichen Auftrags iS des § 93 SGB X(vgl ausführlich BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1, RdNr 10 ff mwN, auch zu aA; BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 13; zustimmend zB Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 93 RdNr 4; Welti, jurisPR-SozR 21/2011 Anm 1). Handelt ein Leistungsträger aufgrund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten danach § 89 Abs 3 und 5 SGB X sowie § 91 Abs 1 und 3 SGB X entsprechend. Die Regelung verweist dagegen nach ihrem Wortlaut nicht auf § 111 SGB X. Auch § 111 SGB X greift nach seinem Wortlaut nicht zwingend ein. Die Norm bestimmt: Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

11

b) Die Unanwendbarkeit des § 111 SGB X auf Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 264 Abs 7 SGB V entspricht dem Zweck dieser Regelung. Sie stellt sicher, dass Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattet werden und es weder auf Seiten der Sozialhilfeträger noch auf Seiten der KK eine Überforderung gibt. Damit werden auch die Vorgaben des § 264 Abs 1 SGB V erfüllt, ua für Ersatz der vollen Aufwendungen zu sorgen(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S 141, linke Spalte letzter Absatz). Eine Übernahme der Krankenbehandlung nicht Versicherter ist der KK nach § 264 Abs 1 SGB V ausdrücklich nur gestattet, sofern ihr ua Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall gewährleistet wird. Die Unanwendbarkeit des § 111 S 1 SGB X sichert gerade den Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall.

12

Im Rahmen des § 264 Abs 7 SGB V tritt demgegenüber der Zweck der Ausschlussfrist des § 111 S 1 SGB X zurück, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht(vgl BT-Drucks 9/95 S 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB; BSGE 65, 31, 39 = SozR 1300 § 111 Nr 6; BSG SozR 2200 § 1504 Nr 8 = Juris RdNr 15). Dieser Regelungszweck hat besonderes Gewicht in Rechtsverhältnissen, in denen der Gesetzgeber die Anwendung der Ausschlussfrist ausdrücklich vorsieht (vgl § 21 S 1 Bundesversorgungsgesetz zur Erstattung nach § 18c Abs 5 BVG)oder in denen aufgrund gegenseitiger Erwartung von Erstattungsansprüchen der jeweils betroffenen Träger eine Pauschalierung der Abgeltung gegenseitiger Erstattungsansprüche möglich ist (vgl zB § 110 SGB X). Nur solche Rechtsverhältnisse rechtfertigen eine zurückhaltende Handhabung der Erstattungsansprüche, wie sie auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 111 S 2 SGB X zugrunde liegt(keine den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht", wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf, vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 LS 1 und RdNr 15 f; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, Juris RdNr 15 ff; BSG SozR 2200 § 1504 Nr 8 = Juris RdNr 20 mwN; ebenso BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr 4, RdNr 16 f). Pauschalierende Regelungen von wechselseitig bestehenden Erstattungsansprüchen kommen hingegen beim Aufwendungsersatzanspruch nach § 264 Abs 7 SGB V nicht in Betracht.

13

c) Es entspricht auch dem gesetzlichen Regelungssystem, § 111 S 1 SGB X nicht auf Erstattungsansprüche der KKn aus § 264 Abs 7 SGB V anzuwenden. § 111 SGB X bezieht sich in erster Linie auf die im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB X geregelten Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Ihm geht die spezielle Regelung des § 264 SGB V vor(vgl § 37 SGB I). In diesem Sinne greift auch zB das Erstattungsverbot für Verwaltungskosten (vgl § 109 S 1 SGB X)für das gesetzliche Auftragsverhältnis nach § 264 Abs 7 SGB V nicht ein.

14

d) Schließlich entspricht es auch der Entwicklungsgeschichte der Regelungen, von der Unanwendbarkeit des § 111 S 1 SGB X auf das gesetzliche Auftragsverhältnis zwischen KKn und Sozialhilfeträgern auszugehen. Sie legt einen Gleichlauf zwischen den Forderungen der KKn auf Beiträge und Aufwendungsersatz nahe. § 264 SGB V schafft Ersatz dafür, dass sich die ursprünglich in Art 28 Gesundheitsstrukturgesetz - GSG -(vom 21.12.1992, BGBl I 2266) vorgesehene leistungsrechtliche Gleichstellung von einerseits Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und von Empfängern von Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG, die nicht krankenversichert sind, mit gesetzlich Krankenversicherten andererseits wegen politischer Uneinigkeit über angemessene Beitragszahlungen nicht verwirklichen ließ (vgl BT-Drucks 15/1525 S 140, rechte Spalte zu Art 1 Nr 152 - § 264 -). An die Stelle der ursprünglich vorgesehenen Mitgliedschaft aufgrund eines Versicherungspflichttatbestandes (Art 28 GSG) setzt § 264 SGB V in den Absätzen 2 bis 7 nunmehr die leistungsrechtliche Gleichstellung der nicht versicherten Sozialhilfeempfänger nach § 264 Abs 2 SGB V ohne volle Mitgliedschaftsrechte, kombiniert mit der Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger(vgl zum Ganzen BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1, RdNr 16 f mwN). Dem intendierten Gleichlauf zwischen den Forderungen der KKn auf Beiträge und Aufwendungsersatz widerspräche es, ohne ersichtlichen Sachgrund, Sozialhilfeträger im Regelungsbereich des gesetzlichen Auftrags (§ 264 SGB V)durch die Anwendung der zwölfmonatigen Ausschlussfrist des § 111 S 1 SGB X auf Aufwendungsersatzansprüche der KKn gegenüber den Mitgliedschaftsfällen zu privilegieren, in denen die Beiträge für krankenversicherte Sozialhilfeempfänger der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 1 SGB IV unterliegen.

15

e) Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin erlosch auch nicht aus einem anderen Grund. Insbesondere steht ihm nicht der Grundsatz der Verwirkung entgegen. Das Rechtsinstitut der Verwirkung passt als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht, die auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 264 Abs 7 SGB V greift. Es ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37 mwN; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke (Hrsg), Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147 ff, 167 f). Soweit der erkennende Senat enge Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanwendbarkeit von auf Treu und Glauben gestützten Ausschlussfristen innerhalb der kurzen sozialrechtlichen Verjährung mit Blick auf ein besonderes Vertrauen begründendes Verhalten des Berechtigten anerkannt hat (vgl zB zur Schlussrechnung BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 27 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 19 RdNr 16; kritisch, aber diesen Ansatzpunkt in der Rspr nicht hinreichend beleuchtend Knispel, NZS 2013, 685, 688 f), sind die Voraussetzungen hierfür mangels eines besonderen, Vertrauensschutz der Beklagten begründenden Verhaltens der Klägerin hier nicht erfüllt.

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Tatbestand

1

Im Streit steht, ob der Klägerin große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (Geschiedenenwitwenrente) zusteht und ob die Beklagte im Zugunstenverfahren die Zurücknahme der Bewilligung der Geschiedenenwitwenrente und der Erstattungsforderung ihrerseits zurücknehmen muss.

2

Der 1936 geborene, bei der Beklagten rentenversicherte M.-J. D. (Versicherter) ist am 25.1.2001 verstorben. 1957 hatte der Versicherte die 1935 geborene Klägerin geheiratet; die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 4.1.1967 (rechtskräftig seit dem 24.2.1967) aus alleinigem Verschulden des Versicherten geschieden. Aus der Ehe war eine am 17.6.1957 geborene Tochter hervorgegangen. Beide Ehegatten waren während der gesamten Ehezeit durchgehend versicherungspflichtig tätig; nach der Heiratsurkunde waren sie bei Eingehen der Ehe kaufmännische Angestellte. Der Versicherte war von 1954 bis 1993 versicherungspflichtig beschäftigt (versichertes Entgelt aus abhängiger Beschäftigung 1966: 8.669,04 DM; 1967: 12.950,00 DM). Die Klägerin war von 1950 bis 1982 versicherungspflichtig beschäftigt (versichertes Entgelt aus abhängiger Beschäftigung 1966: 11.617,00 DM; 1967: 10.657,34 DM). Die Klägerin erwirkte weder einen Unterhaltstitel gegen den Versicherten noch erhielt sie tatsächlich Unterhaltszahlungen von ihm. Auch seinen Verpflichtungen aus einem Urteil von Oktober 1964, an die Tochter eine Unterhaltsrente zu zahlen, kam der Versicherte nicht nach. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet.

3

Die im Mai 1967 geschlossene Ehe des Versicherten mit der zweiten Ehefrau M. D. wurde im März 1973 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Sie verzichtete im Rahmen der Scheidung auf Unterhaltsansprüche für sich und ihre Kinder.

4

Die im Jahre 1936 geborene Beigeladene ist die Witwe des Versicherten, mit der dieser seit Oktober 1977 in dritter Ehe verheiratet war. Zuletzt wurde er von der nicht erwerbstätigen Beigeladenen gepflegt, wofür diese das Pflegegeld in Höhe von 400,00 DM monatlich erhielt.

5

Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (ab 1983) bezog die Klägerin Altersrente; im Jahr vor dem Tod des Versicherten (2000) belief sich diese auf monatlich durchschnittlich 2.199,62 DM netto. Nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit 1993 bezog der Versicherte ab 1.3.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die monatliche Nettorente des Verstorbenen betrug im Jahr 2000 durchschnittlich 2.683,57 DM.

6

Am 7.2.2001 beantragte die Beigeladene die Gewährung von großer Witwenrente, die die Beklagte ungeteilt (monatlicher Zahlbetrag: 1.630,23 DM) ab 1.2.2001 bewilligte (Bescheid vom 2.3.2001). Nach Anhörung der Beigeladenen (Schreiben vom 12.7.2001) bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.2.2001 anteilige große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (monatlicher Zahlbetrag nach Einkommensanrechnung: 103,20 DM) ab dem 1.3.2001 (Bescheid vom 6.8.2001). Gegenüber der Beigeladenen hob die Beklagte die ursprünglich ungeteilte Bewilligung wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Witwenrente teilweise auf und forderte die bis zum 31.10.2001 errechnete Überzahlung zurück (Bescheid vom 14.9.2001).

7

Dem hiergegen mit Schreiben vom 16.10.2001 erhobenen Widerspruch half die Beklagte ab und bewilligte der Beigeladenen die ungeteilte Witwenrente weiter (Bescheid vom 10.9.2002). Nachdem die Beklagte die Rente der Klägerin ab 1.1.2002 zunächst noch neu berechnet (Zahlbetrag: 52,77 €) hatte (Bescheid vom 29.11.2001), nahm sie den Bewilligungsbescheid vom 6.8.2001 nach Anhörung (Schreiben vom 15.3.2002 und 20.11.2002) gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 1.4.2002 zurück und forderte die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 474,93 € für den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2002 (Bescheid vom 5.3.2003).

8

Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.5.2003) wie die dagegen erhobene Klage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 22.12.2003, S 4 RA 106/03). Das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 3 RA 7/04) wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 2.8.2004 beendet, wonach sich die Beklagte verpflichtete, "über die Ansprüche der Klägerin und der Beigeladenen (…) auf Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten … neu zu entscheiden". Zuvor hatte der Berufungssenat darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Existenz der zweiten Ehe bei der Berechnung der Witwenrente bislang nicht berücksichtigt hatte und zudem die Aufteilung der Witwenrente nicht plausibel erschien.

9

Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheids vom 5.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 gemäß § 44 SGB X gegenüber der Klägerin ab und bestätigte der Beigeladenen die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der ungeteilten Witwenrente vom 10.9.2002 (Bescheide vom 5.11.2004). Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.12.2005). Ihre erneut erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 30.3.2006, S 4 R 181/05). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 14.11.2008 (L 14 R 148/06) den Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 30.3.2006 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2005 verurteilt, den Bescheid vom 5.3.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 zurückzunehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:

10

Die Beklagte habe die Aufhebung der zu überprüfenden Bescheide zu Unrecht abgelehnt, denn der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 5.3.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. Zu Recht sei der Klägerin mit Bescheid vom 6.8.2001 anteilige Witwenrente für Geschiedene nach § 243 Abs 2 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bewilligt worden.

11

Der Versicherte sei ihr im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tod nach den Vorschriften der §§ 58, 59 Ehegesetz (EheG) zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs habe nach der Differenzmethode bzw der modifizierten Additionsmethode zu erfolgen, die der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Doppelverdienerehe anwende. Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorherrschende Anrechnungsmethode sei dagegen für den Fall gedacht, dass nur der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Scheidung Einkommen bezogen habe. Dem 5. Senat des BSG, der auch im Fall der Doppelverdienerehe noch an der Anrechnungsmethode festhalte, sei nicht zu folgen. Die Differenzmethode sei nach der Rechtsprechung des BGH auch für die Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse iS von § 58 EheG anzuwenden; diese Berechnungsmethode bilde hier am ehesten die Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung ab.

12

Nach der Differenzmethode errechne sich für die Klägerin ein relevanter Unterhaltsanspruch. Hiernach sei zunächst das niedrigere vom höheren Einkommen abzuziehen und dem geringer Verdienenden vom Differenzbetrag ein Anteil von 2/5 bis 1/2 als Unterhaltsanspruch zu gewähren. Anders hingegen die Anrechnungsmethode, wonach zunächst das Gesamteinkommen zu ermitteln sei und dem geringer Verdienenden 1/3 bis 3/7 des Gesamteinkommens abzüglich des eigenen Einkommens als Unterhaltsanspruch zustehe. Danach ergebe sich hier kein Unterhaltsanspruch.

13

Ein etwaiger Abzug von der Rente des Versicherten infolge Pflegeaufwands komme nicht in Betracht. Es könne offen bleiben, ob bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen gegenüber dem Versicherten das Pflegegeld in Höhe von 400,00 DM zu berücksichtigen sei. Der ermittelte Unterhaltsanspruch gefährde auch nicht den eigenen angemessenen Unterhalt des Versicherten, da ihm ein Selbstbehalt von 1.300 DM verbliebe.

14

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

15

Die Beklagte rügt die Verletzung von § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI wegen der Anwendung der Differenzmethode. Es bestünden keine zwingenden Gründe, von der Rechtsprechung des 5. Senats abzuweichen, zumal es sich bei § 243 SGB VI um auslaufendes Recht handele. Die Änderung der Berechnungsmethode zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs führe zu einer Ungleichbehandlung der nach der Anrechnungsmethode entschiedenen Fälle und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Soweit in der Rechtsprechung des BSG Kritik an der Anrechnungsmethode geübt worden sei, sei dies nicht entscheidungserheblich (obiter dicta) erfolgt. Da weder Versicherungsträger noch Sozialgerichte an zivilgerichtliche Unterhaltstitel gebunden seien, bestehe keine Notwendigkeit, in Übereinstimmung mit den Zivilgerichten die Differenzmethode anzuwenden. Die geänderte Rechtsprechung des BGH sei angesichts der Kontinuität der Rechtsprechung des BSG kein sachlicher Grund, künftig von dieser abzuweichen. Da das LSG keine (für die Klägerin anspruchsbegründende) konkrete Quote zum Unterhaltsbedarf (von 1/2 oder zumindest von 12/25) bestimmt habe, sei vorliegend die Anrechnungsmethode innerhalb der herkömmlichen Quoten (zwischen 2/5 und 3/7) maßgeblich; hiernach aber hätte der Klägerin vor dem Tod des Versicherten kein relevanter Unterhaltsanspruch zugestanden.

16

Die Beigeladene schließt sich der Revisionsbegründung der Beklagten an und macht ferner geltend, dass sich auch unter Anwendung der Differenzmethode kein Unterhaltsanspruch der Klägerin in relevanter Höhe errechne. Da ein Ausnahmefall iS des § 13 Abs 6 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht vorliege, sei die Berücksichtigung des Pflegegeldes in Höhe von 400,00 DM bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen ausgeschlossen. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 1.800 DM nicht in der Lage gewesen, die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Beigeladenen vollumfänglich zu erfüllen. Ferner beruft sich die Beigeladene darauf, dass die Klägerin einen etwaigen Unterhaltsanspruch verwirkt habe.

17

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2008 aufzuheben und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 30. März 2006 zurückzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.

19

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

20

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

21

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen haben im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg (§ 170 Abs 2 SGG). Auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen kann nicht abschließend über das Klagebegehren entschieden werden.

22

Gegenstand der Klage ist zuvörderst, ob der Klägerin nach materiellem Recht Geschiedenenwitwenrente (zumindest in der im Bescheid vom 6.8.2001 bewilligten Höhe) zusteht. Dann hätte die Klage auf Gewährung dieser Leistung (auch über den 31.3.2002 hinaus) Erfolg. Grundlage ist insoweit der zum Abschluss des Berufungsverfahrens L 3 RA 7/04 führende gerichtliche Vergleich vom 2.8.2004. Soweit dieser die Klägerin betrifft, haben sie und die Beklagte sich geeinigt, dass Letztere über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente, also über deren materielle Leistungsberechtigung, "neu entscheidet". Dies hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2005 getan; hierin hat sie die Rücknahme nach § 44 SGB X ihres Bescheids vom 5.3.2003 abgelehnt, mit dem die Bewilligung der Leistung ab dem 1.4.2002 (gestützt auf § 45 SGB X) zurückgenommen wurde. Über die sich hieraus ergebenden Fragen wird das LSG im Einzelnen erneut zu entscheiden haben (hierzu im Folgenden unter 1.).

23

Sollte dies nicht zum Erfolg der Klage führen, stehen der Klägerin auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 2.8.2004 auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Ansprüche gegen die Beklagte auf die begehrte Leistung zu; insbesondere hält der Bescheid vom 5.3.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht der Überprüfung stand (hierzu im Folgenden unter 2.).

24

1. Vorliegend war § 243 Abs 2 SGB VI in der hier maßgeblichen, vom 1.1. bis 31.12.2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) anzuwenden, denn die Klägerin hatte im Februar 2001 Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Nach § 243 Abs 2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente auch für eine geschiedene Ehefrau,

1.   

deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

2.   

die nicht wieder geheiratet hat und

3.   

die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatte und

4.   

... das 45. Lebensjahr vollendet hat ...,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

25

Nach den unstreitigen Feststellungen des LSG hatte der Versicherte die Wartezeit erfüllt und ist am 25.1.2001, dh nach dem in der Vorschrift genannten Stichtag, gestorben; außerdem war die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten vor dem 1.7.1977 geschieden, die Klägerin war nicht wieder verheiratet und hat das 45. Lebensjahr vollendet. Tatsächliche Unterhaltsleistungen an die Klägerin hat der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Todenicht erbracht (§ 243 Abs 2 Nr 3 erste Alternative SGB VI).

26

Es kann aber nicht abschließend entschieden werden, ob nach der allein zu diskutierenden Vorschrift des § 243 Abs 2 Nr 3 zweite Alternative SGB VI im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten (hierzu im Folgenden unter a) ein Anspruch der Klägerin auf Unterhalt bestand (hierzu im Folgenden unter b).

27

a) Dass das Gesetz unter Übernahme der früheren Rechtsprechung des BSG auf einen Unterhaltsanspruch "im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor (dem) Tod" des Versicherten und nicht auf eine bestimmte Zeitdauer abstellt, will die Bedeutung von Zufälligkeiten und kurzzeitigen besonderen Umständen des Einzelfalles zurückdrängen (BSG vom 28.2.1990, 8 RKn 3/89, SozR 3-2200 § 1265 Nr 1 S 3 mwN). Maßgeblich ist ohne Rücksicht auf ihre Dauer grundsätzlich die Zeitspanne von der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschiedenen mit Dauerwirkung bis zum Tode des Versicherten. Eine bestimmte Zeitgrenze, bis zu der eine zum Tode führende Krankheit berücksichtigt oder unberücksichtigt bleiben muss, hat das BSG nicht gezogen und auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Wie sich auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut der ersten und der zweiten Alternative des § 243 Abs 2 Nr 3 SGB VI ergibt, verbietet sich eine starre, schematische, auf ein Jahr fixierte Handhabung(vgl bereits BSG vom 11.11.1986, 4a RJ 61/85, SozR 2200 § 1265 Nr 82 S 273 f; zu § 46 SGB VI s BSG vom 16.3.2006, B 4 RA 15/05 R, SozR 4-2600 § 46 Nr 3 RdNr 22). Die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Tod des Versicherten müssen jedoch jeweils dauerhaft und stabil gewesen sein (BSG vom 12.6.2001, B 4 RA 37/00 R, SozR 3-2600 § 243 Nr 9 S 41).

28

Das LSG ist hier ohne nähere Prüfung vom Jahr 2000, den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Tode des Versicherten (am 25.1.2001) ausgegangen (zum selben Ergebnis hätte auch der Ansatz des Zeitraums ab der Rentenerhöhung zum 1.7.2000 geführt). Dies mag den og Grundsätzen entsprechen, zB dann, wenn dem Tod des Versicherten keine längere Zeit eines gegenüber den bisherigen Verhältnissen verschlechterten Gesundheitszustands mit uU erhöhten Pflegeaufwendungen vorangegangen ist (vgl Senatsurteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 19 ff), und sich auch der Unterhaltsbedarf der Klägerin bzw der Beigeladenen während dieses Zeitraums nicht geändert hat. Feststellungen hierzu fehlen jedoch.

29

b) Auch unter der Voraussetzung, dass sich die Wahl des Kalenderjahres 2000 als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand als richtig erweisen sollte, ist dem Senat keine Entscheidung darüber möglich, ob während dieser Zeit ein Anspruch der Klägerin auf Unterhalt bestand.

30

Für den in Frage kommenden Zeitraum kann sich die Klägerin jedenfalls nicht auf eine Vereinbarung berufen, in der sich der Versicherte zu Unterhaltsleistungen verpflichtet hätte.

31

aa) Damit bleibt zu prüfen, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestand. Hierfür muss lediglich eine Verpflichtung zum Unterhalt nach materiellem Recht bestanden haben. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Zahlung erzwungen werden konnte oder ob ein Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist (vgl BSG vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 15; vom 5.2.1976, 11 RA 30/75, BSGE 41, 160, 162; vom 27.6.1963, GS 5/61, BSGE 20, 1, 5). Hier kommt ein Anspruch nach §§ 58, 59 EheG in Betracht, denn das Urteil des LG Aachen vom 4.1.1967 stellt fest, dass der Beklagte (der Versicherte) die Schuld an der Scheidung trägt.

32

Die Vorschriften des EheG sind zwar mit Ablauf des 30.6.1977 außer Kraft getreten (vgl Art 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts <1. EheRG> vom 14.6.1976, BGBl I 1421). Hier sind aber die Vorschriften des EheG über die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung noch anwendbar, weil die Ehe vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG am 1.7.1977 (vgl Art 12 Nr 3 Abs 2 des Gesetzes) durch Urteil vom 4.1.1967 geschieden worden ist.

33
        
        

Nach § 58 Abs 1 EheG galt:

        

"Der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen."

34
        
        

Nach § 59 EheG galt:

        

Abs 1:
"Würde der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Ehegatte durch Gewährung des im § 58 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen."

        

Abs 2:
"Der Mann ist unter den Voraussetzungen des Abs 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn die Frau den Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens bestreiten kann."

35

Auf einen sich aus diesen Vorschriften ergebenden Unterhaltsanspruch hat die Klägerin nicht verzichtet. Zwar ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach § 72 Satz 1 EheG zulässig und steht dem Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente entgegen; die Annahme eines solchen Erlassvertrages setzt aber - auch bei jahrelangem Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs - den Willen zu erlassen voraus (BSG vom 10.7.1986, 11a RA 6/85, SozR 2200 § 1265 Nr 80 S 269 mwN; vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 17). Ein solcher Wille ist vom LSG im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden.

36

Ein solcher Anspruch war auch - entgegen der Revisionsbegründung der Beigeladenen - nicht verwirkt. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) entwickelte - und im Sozialrecht anerkannte - Rechtsinstitut der Verwirkung setzt voraus, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhaltens) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG vom 29.1.1997, 5 RJ 52/94, BSGE 80, 41 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6; vom 1.4.1993, 1 RK 16/92, HV-INFO 1993, 1269, 1273 mwN). Solche Umstände hat das LSG nicht festgestellt. Zwar hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch tatsächlich nicht geltend gemacht; hierzu war sie - wie bereits ausgeführt - auch nicht verpflichtet. Es fehlt aber an einem zu der schlichten Untätigkeit hinzutretenden zusätzlichen Verwirkungsverhalten, aufgrund dessen der Versicherte darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen werde.

37

Hiermit stimmt überein, dass ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente in der hier einschlägigen Alternative typischerweise mit einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung (vor dem 1.7.1977) und dem Tod des Versicherten und damit dem möglichen Beginn des Anspruchs einhergeht. Diese Leistung der Rentenversicherung will nach dem gegenwärtigen Rechtszustand gerade auch die Geschiedenen im eigenen Rentenalter für die typischen Einbußen entschädigen, die sie - vor Einführung des Versorgungsausgleichs mit dem 1. EheRG - wegen der später geschiedenen Ehe in ihrer eigenen Rente hinnehmen müssen.

38

bb) Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten setzt die eigene Unterhaltsbedürftigkeit (1) sowie die Unterhaltsfähigkeit des Versicherten (2) voraus.

39

(1) Die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin ist nach § 58 EheG danach zu bestimmen, ob sie einen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten konnte.

40

Nach Ansicht des LSG waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des Versicherten durch beiderseitige Berufstätigkeit als kaufmännische Angestellte geprägt, die weitere berufliche Entwicklung habe im Wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen, sodass die Höhe ihrer zusammen gerechneten Renten noch das eheliche Lebensniveau widerspiegele und es somit keiner Projektion bedürfe. Den Unterhaltsbedarf der Klägerin errechnete das LSG aus der Differenz zwischen der höheren monatlichen Durchschnittsrente des Versicherten und der niedrigeren monatlichen Durchschnittsrente der Klägerin. Auf der Grundlage des Differenzbetrags ist das LSG von einem Anteil zwischen 2/5 und 1/2 als Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgegangen (nach den Berechnungen des LSG aufgrund der monatlichen Durchschnittsrenten in 2000: 2.683,57 DM minus 2.199,62 DM = 483,95 DM, davon 2/5 <193,58 DM> bis 1/2 <241,98 DM>).

41

Selbst wenn man der Rechtsmeinung des LSG vom fehlenden Erfordernis einer Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse folgt, fehlen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Denn weder für die Klägerin noch für den Versicherten ist ermittelt, welche regelmäßigen Einkünfte sie neben der jeweiligen Rente (zB Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung oder aus Vermögen ) erzielten. Solche können nicht von vornherein ausgeschlossen werden; sie hätten bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin berücksichtigt werden müssen.

42

Damit fehlt es auch an tatsächlichen Feststellungen, welche eigenen Mittel der Klägerin im maßgebenden Zeitraum für ihren Unterhalt zur Verfügung standen und somit uU ihren Unterhaltsbedarf - unabhängig von der Unterhaltsfähigkeit des Versicherten - decken konnten.

43

Angesichts der gewichtigen Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen kann der Senat wiederum (wie im Urteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 30) die vom LSG problematisierte Frage offen lassen, welcher Berechnungsmethode er für den Unterhaltsanspruch der Klägerin im maßgebenden Zeitraum gefolgt wäre.

44

Insoweit sei jedoch auf Folgendes hingewiesen: Nach dem gegenwärtigen Stand der Zivilrechtsprechung ist auch bei Anwendung von § 58 EheG(für das Recht des 1. EheRG s bereits BGH vom 13.6.2001, XII ZR 343/99, BGHZ 148, 105, 115 f) nicht nur bei Doppelverdienerehen (wie zwischen dem Versicherten und der Klägerin vor der Scheidung), sondern selbst bei Alleinverdienerehen zur Ermittlung des aus den ehelichen Lebensverhältnissen abzuleitenden Unterhaltsbedarfs auf die sog Differenzmethode abzustellen (BGH vom 23.11.2005, XII ZR 73/03, FamRZ 2006, 317, 320 f für einen Zeitraum ab September 2001); nur dies entspreche der "Gleichwertigkeit von Kindeserziehung und/oder Haushaltsführung (der Frau mit den Unterhaltsleistungen des Mannes), die nach heutigem Verfassungsverständnis nicht erst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon seit der Einführung des Grundgesetzes" geboten gewesen sei (aaO S 321). Dem folgt auch der Senat (s bereits Senatsurteil vom 12.10.1993, 13 RJ 55/92, SozR 3-2200 § 1265 Nr 11 S 70 ff). Im Rahmen der Differenzmethode kann auch dahinstehen, ob die volle Berufstätigkeit der Klägerin vor der Scheidung überobligationsmäßig war oder nicht. Denn ihre Anwendung auch auf Alleinverdienerehen geht davon aus, dass eine spätere Erwerbstätigkeit des früher nur Haushaltsführenden ein Surrogat der bisherigen Familienarbeit ist und somit die hieraus erzielten Einkünfte (soweit nicht ihrerseits überobligationsmäßig) in die Bedarfsbemessung einzubeziehen sind (s BGH vom 13.4.2005, XII ZR 273/02, BGHZ 162, 384, 391 ff).

45

Bei dem vorliegenden Streitstand kann ebenfalls dahinstehen, inwieweit der Senat damit iS des § 41 Abs 2 SGG von anderweitiger Rechtsprechung des BSG(s BSG 5. Senat vom 17.7.1996, 5 RJ 50/95, SozR 3-2600 § 243 Nr 3 S 7 f bzw die dort zitierte anderweitige Rspr) abweicht, die auch bei Doppelverdienerehen eine "Anrechnungsmethode" praktizieren will, nach der die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen seien und der Frau ein bestimmter Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zuzugestehen sei. Diese Methode entspricht jedoch nicht der Anrechnungs- (Subtraktions-)methode, wie sie der BGH bis zum Urteil vom 13.6.2001 (XII ZR 343/99, BGHZ 148, 105; s zuvor BGH vom 8.4.1981, IVb ZR 566/80, FamRZ 1981, 539, 541) auf Alleinverdienerehen angewendet hat; diese ging von der "Prägung" der ehelichen Lebensverhältnisse von nur einem Einkommen aus, sodass auch der nacheheliche Unterhaltsbedarf aus einem Anteil an diesem prägenden Einkommen abzuleiten war. Vielmehr entspricht die vom BSG als Anrechnungsmethode bezeichnete Berechnungsart der sog Additionsmethode, die bei einer Quote von 1/2 im Ergebnis mit der Differenzmethode übereinstimmt (s den Vergleich bei BGH vom 13.6.2001, aaO, S 112).

46

Die Beteiligungsquote wiederum, die das LSG mit 2/5 bis zu 1/2 angesetzt hat, ist nach der Zivilrechtsprechung dann auf 1/2 festzusetzen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Rentner ist und deshalb keine besonderen beruflichen Aufwendungen mehr hat (vgl BGH vom 7.7.1982, IVb ZR 726/80, FamRZ 1982, 894, 895; vom 14.11.1984, IVb ZR 38/83, FamRZ 1985, 161, 164 mwN). Ein insoweit zu berücksichtigender Erwerbstätigenbonus (vgl BGH vom 9.6.2004, XII ZR 308/01, FamRZ 2004, 1357, 1359) kam im Jahre 2000 weder der Klägerin noch dem Versicherten zugute.

47

(2) Um festzustellen, ob der Versicherte im Umfang des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unterhaltsfähig war, ist die Billigkeitsprüfung nach § 59 EheG vorzunehmen(vgl BGH vom 23.4.1980, IVb ZR 510/80, FamRZ 1980, 770 f).

48

Nach § 59 Abs 1 EheG ist dessen eigener angemessener Unterhalt(vgl Senatsurteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 24; BGH vom 15.3.2006, XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351; BGH vom 19.11.2008, XII ZR 51/08, FamRZ 2009, 311; jeweils zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts) und sind seine sonstigen Verpflichtungen, hier insbesondere seine Unterhaltspflichten der Beigeladenen als seiner neuen Ehegattin zu berücksichtigen. Jedenfalls hier nicht zu prüfen sind etwaige Unterhaltspflichten gegenüber der zweiten Ehefrau; denn im (unterstellt) maßgebenden Kalenderjahr 2000 hat diese vom Versicherten weder Unterhalt erhalten noch gefordert. Eine derart rein potentielle Verpflichtung konnte der Klägerin damals nicht entgegengehalten werden, wäre sie doch zu ihren Lasten allein dem Versicherten zugute gekommen.

49

Im Übrigen liegen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des LSG zur Anwendung der Regelung des § 59 Abs 1 EheG nicht vor. So kann der Unterhaltsbedarf der Beigeladenen nicht ermittelt werden; für sie ist ebenso wenig - wie bei der Klägerin und beim Versicherten - ersichtlich, welche regelmäßigen Einkünfte insgesamt zur Verfügung standen. Das LSG wird auch zu ermitteln haben, ob dem Versicherten ein erhöhter Aufwand wegen der Pflegebedürftigkeit zuzubilligen war.

50

Schließlich ist nach § 59 Abs 2 EheG erheblich, ob die Klägerin imstande war, sich aus dem Stamm ihres Vermögens zu unterhalten. Auch dies kann nicht beurteilt werden, weil das Berufungsurteil zum Vermögen der Klägerin ebenfalls keinerlei Aussagen enthält.

51

Im Ergebnis wird das LSG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, der Beigeladenen und des Versicherten umfänglich zu ermitteln und festzustellen haben.

52

c) Stellt sich nach alledem heraus, dass die Klägerin gegen den Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen im Rahmen des § 243 SGB VI erheblichen(hierzu zusammenfassend BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, juris RdNr 15 mwN) Unterhaltsanspruch hatte, bliebe zu überprüfen, ob und in welcher Höhe nach §§ 18a ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Einkommen der Klägerin auf den hieraus folgenden Rentenanspruch anzurechnen ist. Insoweit ist die Prüfung nicht darauf beschränkt, ob der Klägerin (mindestens) der Zahlbetrag des Bescheids vom 6.8.2001 (103,20 DM/Monat) zusteht. Denn wenn die Beteiligten im Vergleich vom 2.8.2004 eine "neue Entscheidung" der Beklagten vereinbart haben, so hat diese gerade nicht nur zu überprüfen, ob der Klägerin der im Bewilligungsbescheid zugesprochene Rentenzahlbetrag auch zusteht, sondern auch, ob sie nicht einen darüber hinaus gehenden Anspruch hat.

53

2. Für den Fall, dass die unter 1. skizzierte Prüfung auf der Grundlage der vom LSG nachzuholenden Tatsachenfeststellungen nicht zu einem Erfolg der Klägerin mindestens in Höhe des Rentenbetrags entsprechend dem Bescheid vom 6.8.2001 führt, stehen ihr auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 2.8.2004 auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung einer Rente zu.

54

In Betracht kommen insoweit Ansprüche aus dem Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 (a) sowie dem Bescheid vom 29.11.2001 (b).

55

a) Den Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 hat die Beklagte zwar mit Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 mit Wirkung ab 1.4.2002 zurückgenommen. Wenn aber das Verfahren über die Klage gegen diesen Verwaltungsakt in der Berufungsinstanz durch den Vergleich vom 2.8.2004 beendet wurde, wonach die Beklagte über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente neu entscheidet, so hat die Klägerin damit - sollte ihr nicht nach materiellem Recht die begehrte Rente zustehen - nicht auf eventuelle Ansprüche verzichtet, die sich ergäben, sollte der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig sein. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin am 2.8.2004 zu einem derartigen Verzicht einen Anlass hätte haben können.

56

(aa) Zu Recht hat daher die Beklagte (jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 2.12.2005) auch - im Rahmen des § 44 SGB X - geprüft, ob der auf § 45 SGB X gestützte Bescheid vom 5.3.2003 rechtswidrig war. Der Senat kann offen lassen, ob im Verfahren über die hiergegen erhobene Klage es darauf ankommt, inwieweit im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X Verfahrensfehler - anders als im Erstanfechtungs-(-feststellungs-)verfahren - insbesondere Verstöße gegen vertrauensschützende Vorschriften, eine Rolle spielen(vgl hierzu Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 44 RdNr 18b mwN). Jedenfalls müssen der Klägerin aufgrund des Vergleichs auch im vorliegenden Verfahren jene Rechte zustehen, die sie im damaligen Berufungsverfahren auf ihre Klage gegen den Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 hatte. Sollte sich daher dieser Bescheid, gleich aus welchem Grund, als rechtswidrig erweisen, und hätte er deswegen im damaligen Gerichtsverfahren aufgehoben werden müssen, so hat dies auch im vorliegenden Verfahren zu geschehen. Dies gilt unabhängig von der konkreten Fassung der Anträge (§ 123 SGG).

57

(bb) Im Bescheid vom 6.8.2001 hat die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 27.2.2001 ab dem 1.3.2001 eine anteilige große Witwenrente "nach dem vorletzten Ehegatten" in Höhe eines Zahlbetrags von 103,20 DM (nach Einkommensanrechnung) bewilligt. Dies ist richtigerweise als Bewilligung der - von der Klägerin auch beantragten - Rente an geschiedene Ehegatten zu verstehen. Wenn die insoweit anzuwendenden Voraussetzungen nach § 243 SGB VI (s hierzu oben unter 1.) und - was ggf noch zu überprüfen wäre - §§ 18a ff SGB IV für eine Rente in dieser Höhe nicht erfüllt waren, war der Bescheid rechtswidrig und damit die Grundvoraussetzung für eine Rücknahme nach § 45 SGB X erfüllt.

58

Erweist sich jedoch der Bescheid vom 6.8.2001 als (insgesamt) rechtswidrig, weil der Klägerin keine Geschiedenenwitwenrente zustand, bleibt zu prüfen, ob die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 rechtmäßig zurückgenommen hat. Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin - unterstellt - jedoch keine Ansprüche zu.

59

Ermächtigungsgrundlage für den genannten Bescheid war § 45 SGB X. Nach Abs 1 dieser Vorschrift kann (Ermessen) die Verwaltung einen begünstigenden Bescheid (hier: die Rentenbewilligung vom 6.8.2001) zurücknehmen, wenn er rechtswidrig ist; ferner müssen die Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 der Vorschrift (Vertrauensschutz, Fristen) erfüllt sein.

60

Nach der obigen Unterstellung war die Rentenbewilligung an die Klägerin rechtswidrig; ferner hat die Beklagte im Bescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Umstände überprüft und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass dem Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes keine vorrangigen Interessen der Klägerin entgegenstünden. Ob die Beklagte überhaupt Ermessen hätte ausüben müssen, kann der Senat dahingestellt sein lassen (bejahend im Fall des zulässigen und begründeten Drittwiderspruchs Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 49 RdNr 14 mwN; gegen ein Rücknahmeermessen bei § 50 Verwaltungsverfahrensgesetz: BVerwG vom 8.11.2001, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr 8 freilich in einem Fall, in dem die Beseitigung der Belastung des Dritten nur durch Rücknahme des Verwaltungsakts erreicht werden konnte).

61

(1) Sollte das LSG auf der Grundlage der nachzuholenden Feststellungen zur Rechtswidrigkeit der Rentenbewilligung vom 6.8.2001 gelangen, so käme es auf die Voraussetzungen von § 45 Abs 2 bis 4 SGB X jedoch nicht an, weil sich die Vorschrift des § 49 SGB X dann zugunsten der Beklagten auswirkt. Hiernach gelten ua § 45 Abs 1 bis 4 SGB X "nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird". Dies beseitigt zwar nicht die Eigenschaft der Vorschrift des § 45 SGB X als(nach § 39 Abs 2 SGB X erforderliche)Rechts-(Ermächtigungs-)grundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs-(klage-)fällen, schließt jedoch die Prüfung der Vertrauensschutz- und Fristvorschriften in § 45 Abs 2 bis 4 SGB X aus(Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 49 RdNr 4, Stand 2007).

62

Im Sinne des § 49 SGB X war die Entscheidung der Beklagten, die Witwenrente zwischen der Beigeladenen und der Klägerin aufzuteilen, der "begünstigende Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist". Diese Entscheidung ist der Klägerin durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 6.8.2001 bekanntgegeben und damit ihr gegenüber wirksam geworden; durch den Aufteilungsbescheid vom 14.9.2001 geschah dies für die Beigeladene, die fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, so dass der der Klägerin erteilte Bescheid vom 6.8.2001 nicht bindend (§ 77 SGG) wurde.

63

(2) Dieser Verwaltungsakt war die "einheitliche Entscheidung" der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des BSG, wonach im Fall der erstmaligen oder späteren Beschränkung einer Witwenrente wegen des Vorhandenseins einer weiteren Berechtigten (geschiedene Frau), über die den beiden Hinterbliebenen erteilten Bescheide einheitlich zu entscheiden ist (s hierzu bereits BSG vom 23.6.1964, 11/1 RA 90/62, BSGE 21, 125, 127 = SozR Nr 5 zu § 1268 Reichsversicherungsordnung unter Bezugnahme auf BSG vom 25.10.1963, SozR Nr 3 zu § 1268 RVO; vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr 73 S 248; vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr 29 S 91; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 105 f; jeweils noch zur alten Rechtslage des § 45 Abs 4 Satz 1 und 2 Angestelltenversicherungsgesetz = § 1268 Abs 4 Satz 1 und 2 RVO).

64

Auch unter Anwendung der Nachfolgevorschrift des § 91 SGB VI in der hier maßgeblichen, vom 1.1.1992 bis 31.12.2001 gültigen Fassung (Art 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261) gilt nichts anderes. Danach erhält, wenn für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte besteht, jede Berechtigte den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht (§ 91 Satz 1 SGB VI).

65

Das BSG hat den Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Aufteilungsregelung nach den Vorläufervorschriften (§ 45 Abs 4 Satz 1 AVG = § 1268 Abs 4 Satz 1 RVO) darin gesehen, dass die Versichertengemeinschaft nicht dadurch belastet werden sollte, dass der Versicherte mehrere Ehen eingegangen war. Der Tod des Versicherten sollte betragsmäßig nur eine Hinterbliebenenrente für die Witwe und etwaige frühere Ehefrauen auslösen (BSG vom 11.3.1969, 4 RJ 153/68, BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr 14 zu § 1268 RVO, vom 26.5.1971, 5 RJ 154/70, BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr 20 zu § 1268 RVO; vom 12.11.1980, 1 RA 95/79, BSGE 51, 1, 2 f = SozR 2200 § 1268 Nr 18, S 64 und vom 5.6.1986, 5a RKn 8/85, BSGE 60, 110, 113 = SozR 2200 § 1268 Nr 30, S 100; vom 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R, SozR 3-2600 § 91 Nr 2, S 10 f; vgl auch BVerfG vom 10.1.1984, 1 BvR 55/81, 1254/81, BVerfGE 66, 79 = SozR 2200 § 1268 Nr 23). Die Aufteilung nur einer (einzigen) aus dem Versichertenverhältnis erworbenen Hinterbliebenenrente wurde durch eine verfahrensrechtliche Spezialermächtigung sichergestellt (§ 45 Abs 4 Satz 2 AVG = § 1268 Abs 4 Satz 2 RVO). Danach waren Hinterbliebenenrenten (nur) mit Wirkung für die Zukunft neu festzustellen (aufzuteilen), wenn nach der Bewilligung offenbar wurde, dass ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen war (vgl BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 104 f; BSG vom 22.4.1986, 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr 29 S 93 mwN).

66

Zwar ist diese verfahrensrechtliche Regelung nicht in § 91 SGB VI übernommen worden. Hieraus folgt jedoch lediglich, dass an deren Stelle im Fall der Neufestsetzung der Witwenrenten (Aufteilung) nunmehr die allgemeinen Regeln über die Aufhebung von Verwaltungsakten des SGB X (im Fall der Kürzung der Witwenrente: § 48 Abs 1, ggf auch § 45 SGB X) getreten sind. Eine Änderung des mit der Aufteilung beabsichtigten Gesetzeszwecks ist hingegen nicht erfolgt (BSG vom 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R, SozR 3-2600 § 91 Nr 2, S 11 f). Vielmehr ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Aufteilung entsprechend dem geltenden Recht erfolgen sollte (vgl BT-Drucks 11/4124, S 174 zu Art 1 § 90 und S 199 zu Art 1 § 238 des Entwurfs eines Rentenreformgesetzes).

67

(3) Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck der Aufteilungsvorschrift des § 91 Satz 1 SGB VI folgt daher, dass die Ansprüche auf Witwen- bzw Geschiedenenwitwenrente nach wie vor "unauflöslich" (so BSG vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 104, 106 noch zum alten Recht) miteinander verknüpft sind (Mey, DAngVers 1993, 367, 369, 372 nennt den Zusammenhang in § 91 Satz 1 SGB VI "normlogisch"). Diese aufgezeigte enge Verknüpfung wird verfahrensrechtlich jetzt über die Drittbetroffenheit iS von § 49 SGB X sichergestellt. Richten sich nämlich Widerspruch und Klage einer Witwe gegen die Aufteilung einer Rente gemäß § 91 Satz 1 SGB VI zwischen ihr und der geschiedenen ersten Frau des Versicherten, so ficht sie damit nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid, sondern auch den der geschiedenen Frau an. Denn soweit deren Rentenberechtigung nach § 243 SGB VI für die Witwe die Teilung der Hinterbliebenenrente gemäß § 91 SGB VI zur Folge hat, wird sie in ihren Rechten (dritt-)betroffen und beschwert(§ 54 SGG) mit der Folge, dass auf ihre Klage (bzw ihren Widerspruch) über die Rechtmäßigkeit beider Bescheide zu entscheiden ist (BSG vom 31.8.2000, B 4 RA 44/99 R, HVBG-INFO 2000, 2764, 2765).

68

Davon geht auch die überwiegende Meinung in der Literatur aus (Mey, DAngVers 1993, 367, 376; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 91 RdNr 9; Rüfner in Wannagat, SGB X, § 49 RdNr 8, Stand 1997; Brähler in GK-SGB VI, § 91 RdNr 44, Stand 2004; Verbandskommentar, SGB VI, § 91 RdNr 1, Stand 2004; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, § 91 RdNr 19, Stand 1991; Schütze in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 49 RdNr 3; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, § 49 RdNr 8; Marschner in Pickel/Marschner, SGB X, § 49 RdNr 11, Stand 2006).

69

Soweit nach aA eine Drittwirkung des Widerspruchs verneint wird (Heilemann, SGb 1993, S 165, 167, ders SGb 1997, 255, 257; Klieve in jurisPK-SGB VI § 91 RdNr 18, Stand 2008; Gürtner in Kasseler Komm, § 91 SGB VI RdNr 10, 26, Stand 2008),steht dieser Auffassung die aufgezeigte materiell-rechtliche "Einheitlichkeit der Entscheidung" in der hier vorliegenden Konstellation entgegen.

70

Bei dem vorliegenden Streitstand kann dahinstehen, inwieweit der Senat damit iS des § 41 Abs 2 SGG von anderweitiger Rechtsprechung des BSG abweicht. Der 5. Senat (vom 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R, SozR 3-1200 § 34 Nr 1 S 3) hat eine Beiladung der zweiten, in Marokko lebenden Witwe eines muslimischen Versicherten zum Verfahren gegen den gemäß § 48 Abs 1 SGB X an die erste Witwe ergangenen endgültigen Aufteilungsbescheid nach § 34 Abs 2 SGB I nicht für notwendig gehalten, weil nach der ab 1992 geltenden Rechtslage durch die Anwendung des allgemeinen Verfahrensrechts des SGB X es "in der Summe … zu mehr als einer vollen Hinterbliebenenrente kommen kann." Der dort entschiedene Fall war bereits deshalb anders gelagert, weil die zweite Witwe nach bindender Bewilligung und Auszahlung einer Witwenrentenabfindung nicht mehr leistungsberechtigt war, dies jedoch auf die Aufteilung zu Lasten der ersten Witwe keinen Einfluss hatte.

71

Im Übrigen war schon zu den Vorläufervorschriften zu § 243 SGB VI anerkannt, dass trotz der "Einheitlichkeit der Entscheidung" im obigen Sinne die Pflicht der Beklagten, entsprechend der von ihr erkannten materiellen Rechtslage der (unterstelltermaßen: voll) berechtigten Witwe (hier: der Beigeladenen) die gesamte ihr zustehende Leistung zu gewähren, nicht davon abhängen kann, ob es verwaltungsverfahrensrechtlich gelingt, der nicht berechtigten (geschiedenen) Witwe (hier: der Klägerin) die ihr (unterstelltermaßen: zu Unrecht) gewährte Teilleistung wieder zu entziehen(so BSG vom 25.10.1984, 11 RA 60/83, SozR 2200 § 1265 Nr 73 S 248; vom 15.10.1987, 1 RA 37/85, SozR 1300 § 45 Nr 32 S 99; vom 26.10.1989, 4 RA 84/88, SozR 2200 § 1268 Nr 32 S 108 f; sämtlich noch zur Rechtslage unter Geltung des § 1268 Abs 4 Satz 2 RVO = § 45 Abs 4 Satz 2 AVG; s auch Mey, DAngVers 1993, 367, 376).

72

(4) Der Anwendung des § 49 SGB X auf den vorliegenden Fall steht ferner nicht entgegen, dass der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 erst nach - und nicht zeitgleich mit - dem ungeteilten Witwenrentenbescheid vom 10.9.2002 ergangen ist; mit Letzterem hatte die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den ihr erteilten Aufteilungsbescheid vom 14.9.2001 in vollem Umfang abgeholfen. Im Sinne der obigen Ausführungen zur "einheitlichen Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers bedeutet dies, dass das durch den rechtzeitig am 16.10.2001 eingelegten, zulässigen und - hier unterstellt begründeten - Drittwiderspruch gegen den begünstigenden Verwaltungsakt (hier: die Rentenbewilligung an die Klägerin vom 6.8.2001) eröffnete Vorverfahren (§ 83 SGG)solange nicht beendet war, wie eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren (§ 85 SGG) über den drittangefochtenen, begünstigenden Verwaltungsakt noch ausstand. Der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003 war eine solche Entscheidung "während des Vorverfahrens" bzw auf den zulässigen und - unterstellt begründeten - Drittwiderspruch. Erst mit dieser, der Klägerin bekanntgemachten Entscheidung war dem (Dritt-)Widerspruch der Beigeladenen gegen die einheitliche Aufteilungsentscheidung iS von § 49 SGB X abgeholfen.

73

Dem steht auch nicht entgegen, dass aus dem Aufhebungsbescheid vom 5.3.2003 nicht hervorgeht, dass er auf den Widerspruch der Beigeladenen ergangen ist. Der Klägerin war seit der Anhörung im März 2002 bekannt, dass eine Rücknahme ihrer Rentenbewilligung aufgrund des Drittwiderspruchs beabsichtigt war. Eine bestimmte Reihenfolge hinsichtlich der Bescheidung der beiden Prätendenten kann schon deshalb nicht vorausgesetzt werden, weil hierdurch wiederum die Leistungsgewährung an den tatsächlich Berechtigten von Zufälligkeiten beim Nichtberechtigten (zB Schwierigkeiten bei der Bekanntgabe eines Rücknahmebescheids) abhängig wäre. Die Vorschrift des § 49 SGB X bewirkt, dass der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen kann, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist(zur Parallelvorschrift des § 50 VwVfG vgl Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 50 RdNr 1 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

74

Der Senat kann daher offen lassen, ob § 49 SGB X auch auf den Zeitraum nach bestandskräftigem Abschluss des Widerspruchs-(bzw Klage-)verfahrens zu erstrecken ist(so wohl Mey, DAngVers 1993, 367, 376; aA Schäfer in Obermayer, VwVfG, 3. Aufl 1999, § 50 RdNr 20 f; Ziekow, VwVfG, 2006, § 50 RdNr 10; Kastner in Handkommentar VerwR/VwVfG, 2006, § 50 VwVfG RdNr 5, die den Anwendungsbereich von § 50 VwVfG von der Erhebung des Widerspruchs bis zum Erlass des Abhilfe- bzw Widerspruchsbescheids begrenzen; vgl Cornils, Die Verwaltung 33 <2000>, 485, 505 f, der den Anwendungsbereich von § 50 VwVfG auf das gerichtliche Verfahren verengt). Ein Nachteil - außer der Notwendigkeit des weiteren Zuwartens - für den durch den Verwaltungsakt Begünstigten wäre hiermit nicht verbunden.

75

b) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 5.3.2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2003) nicht auch ausdrücklich den Bescheid vom 29.11.2001 zurückgenommen hat. Dass auch dies notwendige Rechtsfolge der genannten Bescheide war, ist von der Klägerin selbst nie angezweifelt worden. Sie hat damit zu Recht die Bescheide so ausgelegt, dass hierin der Wille erkennbar wurde, ebenfalls den Bescheid vom 29.11.2001 zurückzunehmen. Dies gilt erst recht deshalb, weil in diesem (trotz seiner Ausführungen, die Rente der Klägerin werde "neu berechnet") nichts anderes geregelt wurde als die zum 1.1.2002 fällige Umstellung des der Klägerin bisher bewilligten Rentenbetrags von 103,20 DM (= 52,77 Euro).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.