Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Jan. 2014 - L 18 KN 57/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.3.2013 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 4.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2010 verurteilt, der Klägerin höhere Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 4,1882 persönlicher Entgeltpunkte zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe einer großen Witwenrente.
3Die 1960 geborene Klägerin ist die Witwe des 1955 in Polen geborenen und am 30.6.2008 in Deutschland verstorbenen X. L. (fortan: Versicherter). Der Versicherte war in Polen als Hauer/Schlosser beschäftigt. 1982 nahm er seinen ständigen Aufenthalt in der (damaligen) Bundesrepublik Deutschland und erhielt hier den Vertriebenenausweis "A". Anschließend war er in Deutschland bis Oktober 2007 als Maschinenbediener beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihm ab Februar 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Basis von insgesamt 37,9273 persönlichen Entgeltpunkten (pEP). Dabei berücksichtigte sie die in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (im Folgenden: Abk Polen RV/UV 1975). Die aus Polen stammende Klägerin kam - unabhängig vom Versicherten - im Dezember 1992 nach Deutschland. Sie ist keine Spätaussiedlerin, aber (mittlerweile) deutsche Staatsangehörige. Der Versicherte und die Klägerin lebten seit etwa 2000 in einem eheähnlichen Verhältnis und heirateten am 20.6.2008.
4Nachdem die Beklagte einen Anspruch auf große Witwenrente wegen der nur zehntägigen Ehedauer zunächst abgelehnt hatte, gewährte sie der Klägerin nach Anerkenntnis im nachfolgenden Klageverfahren (Sozialgericht (SG) Dortmund, Aktenzeichen (Az) S 6 KN 51/09) große Witwenrente in Höhe von (ab Oktober 2008) zunächst EUR 524,23 (Wert des Rechts auf Rente), wobei sich nach Anrechnung von Erwerbseinkommen ein Zahlbetrag von zunächst EUR 117,85 (ab Mai 2010: EUR 149,65) ergab. Dabei hat die Beklagte für "Zeiten mit Tabellenwert" (hier: 1.6.74 - 18.10.1982) nur 60% der ermittelten Entgeltpunkte (EP) berücksichtigt und insgesamt 33,7391 pEP zugrunde gelegt (endgültige Feststellung im Bescheid vom 4.5.2010). Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe bei der Witwenrente die EP des Versicherten für die polnischen Zeiten bis 18.10.1982 nicht auf 60% kürzen dürfen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Bei der Berechnung der großen Witwenrente sei auf die Witwe als Berechtigte (und nicht auf den Versicherten) abzustellen. Da sie erst im Dezember 1992 nach Deutschland gekommen sei, sei auf sie nicht (mehr) das Abk Polen RV/UV 1975 anzuwenden. Stattdessen sei das (Nachfolge-)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8.12.1990 (im Folgenden: Abk Polen SozSich 1990) maßgeblich, das entsprechenden Besitzschutz für Rentenanwartschaften nicht mehr vorsehe (Widerspruchsbescheid vom 28.6.2010).
5Mit ihrer Klage vom 2.8.2010 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie keine Rente aus eigenen Beitragszeiten, sondern aus denen des Versicherten beanspruche; dieser habe vor dem maßgeblichen "Stichtag 1.1.1991" seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen und unterfalle dem Abk Polen RV/UV 1975. Auf den Zeitpunkt ihrer Übersiedlung komme es nicht an, da es nicht um einen Anspruch aus ihrer Versicherung gehe. Die Beklagte greife durch ihre Berechnungsweise in bereits bestandskräftig festgestellte Ansprüche des Versicherten ein.
6Die Beklagte hat ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten. Durch die Änderung der Rechtslage habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass polnische Abkommenszeiten nur noch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigen werden können.
7Mit Bescheiden vom 18.1. und 18.7.2012 hat die Beklagte die Witwenrente wegen Änderungen des auf die Rente anzurechnenden Erwerbseinkommens der Klägerin neu festgestellt.
8Das SG hat die Klage unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Saarland (vom 24.6.2004, Az L 4 KN 27/02) abgewiesen: Das Abk Polen RV/UV 1975 sei auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht anwendbar. Deshalb seien die strittigen in Polen zurückgelegten Beitragszeiten "mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen", § 22 Abs 4 FRG idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996. Die Kürzung der EP aus den polnischen rentenrechtlichen Zeiten um 40% (= "Vervielfältigung mit dem Faktor 0,6") sei auch nicht nach der Übergangsbestimmung des Art 6 § 4 Abs 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Reichsversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) in der seit 1991 geltenden Fassung ausgeschlossen. Die Klägerin sei keine Rentenberechtigte, der nach Maßgabe des Abk Polen SozSich 1990 Ansprüche und Anwartschaften ausnahmsweise noch auf der Grundlage des Abk Polen RV/UV 1975 zustünden. Das am 1.10.1991 in Kraft getretene Abk Polen SozSich 1990 sei maßgeblich. Nach Art 27 Abs 1 Abk Polen SozSich 1990 gelte für Ansprüche von Personen, die nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates verlegt haben, grundsätzlich das Abk Polen SozSich 1990, mithin also auch für den Rentenanspruch der erst im Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Klägerin. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gelte die Stichtagsregelung und damit die in Art 19 Abs 4 Abk Polen SozSich 1990 in Bezug genommene Kürzungsbestimmung des § 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25.9.1996 für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten gleichermaßen (im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 25.3.2013, der Klägerin zugestellt am 24.4.2013).
9Mit ihrer Berufung vom 22.5.2013 trägt die Klägerin ergänzend vor, das Urteil des LSG Saarland, auf das sich das SG maßgeblich stütze, betreffe einen anderen Sachverhalt und andere Rechtsfragen.
10Die Klägerin beantragt,
11das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.3.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2010 zu verurteilen, ihr ab 1.7.2008 höhere Witwenrente zu gewähren und dabei mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die dem Bescheid vom 15.5.2008 zugrunde lagen, mit dem dem verstorbenen Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden ist.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten (betreffend den Versicherten und die Klägerin) sowie die Akten des Vorprozesses vor dem SG Dortmund (Az S 6 KN 51/09) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Berufung ist begründet.
18Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2010 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) beschwert die Klägerin, weil er rechtswidrig ist, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Die Klägerin hat Anspruch auf (höhere) große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 4,1882 pEP.
19Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) der Bescheid der Beklagten vom 4.5.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2010), soweit darin die Höhe des Rechts auf Witwenrente geregelt ist. Die späteren Bescheide vom 18.1. und 18.7.2012 sind entgegen der Auffassung des SG nicht Gegenstand des (Klage-)Verfahrens geworden. Sie ändern oder ersetzen die Regelung zur Höhe des Rechts auf Witwenrente nicht, sondern regeln in Anwendung von § 31 FRG, in welcher Höhe die Rente nicht zu leisten ist, weil sie ruht (Urteile des Senats vom 28.5.2013, Az L 18 KN 135/12, juris-Rdnr 25, und vom 12.11.2013, Az L 18 KN 206/10, juris-Rdnr 25, jeweils mwN).
20Der Senat prüft den Anspruch der Klägerin auf höhere Witwenrente entsprechend ihrem Schlussantrag in zweiter Instanz nur noch darauf, ob der Berechnung (mindestens) die 37,9273 pEP zugrunde zu legen sind, die der Rente des Versicherten wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 15.5.2008 zugrunde lagen. Diesem maßgeblichen letzten Sachantrag liegt keine Klageänderung iS von § 99 Abs 1 SGG zugrunde, so dass über deren Zulässigkeit nicht zu befinden ist. Vielmehr hat die Klägerin ihren durchgehend weiterverfolgten Anspruch auf höhere große Witwenrente nur zulässigerweise (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG auf eine Mindesthöhe beschränkt ("gedeckelt"). Darin liegt allenfalls (je nach Berechnung des Werts auf Rente) eine konkludent erklärte teilweise Klagerücknahme, die den Rechtsstreit insoweit erledigt, § 102 Abs 1 S 2 SGG.
21Mit dem so begrenzten Klageantrag greift die Klägerin im Wege der Anfechtungsklage den (wertfeststellenden) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe an, begehrt mit der Verpflichtungsklage die Festsetzung eines höheren Rentenwerts unter Berücksichtigung der pEP aus dem Bescheid des Versicherten zur Rente wegen voller Erwerbsminderung und mit der Leistungsklage - im Wege der objektiven Klagehäufung - die Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrags, § 54 Abs 1 u 4 SGG iVm § 56 SGG (BSG, Urteil vom 20.3.2013, Az B 5 R 2/12 R).
22Entgegen der Ansicht des SG ist die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Über die von der Beklagten im Rentenbescheid vom 4.5.2010 zugrunde gelegten 33,7391 pEP (27,2958 pEP aus der allgemeinen Rentenversicherung und 6,4433 pEP aus knappschaftlicher Rentenversicherung) hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung weiterer pEP in Höhe der Differenz zu den dem Rentenbescheid des Versicherten vom 15.5.2008 zugrunde gelegten 37,9273 pEP (28,3284 pEP aus der allgemeinen Rentenversicherung und 9,5989 pEP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung), also weiterer 4,1882 pEP.
23Der Senat kann für seine Entscheidung über den Klageantrag im Berufungsverfahren offenlassen, ob sich ein solcher Anspruch bereits daraus ergibt, dass bei der Berechnung der großen Witwenrente der Klägerin die vom Versicherten in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nicht über § 15f FRG, sondern weiter nach dem Abk Polen RV/UV 1975 zu berücksichtigen sind. Dafür spricht entgegen der Auffassung des SG und des LSG Saarland, dass der Anspruch auf Witwenrente kein originärer, auf eigenen versicherten Entgelten beruhender Anspruch der Witwe, sondern ein vom versicherten Ehemann abgeleiteter Anspruch ist, der ausgefallenen Unterhalt ersetzt und deshalb - anders als eigene Rentenanwartschaften und -ansprüche - auch nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 Grundgesetz unterfällt (BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Damit korrespondiert, dass primäres Regelungsobjekt (als Satzglied: Subjekt) der grundsätzlich hier weiter anzuwendenden Vorschriften des Art 27 Abs 2 Sätze 1 und 2 Abk Polen SozSich 1990 (vgl dazu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 28.5.2013, Az L 18 KN 135/12 juris-Rdnrn 33ff mwN) Ansprüche und Anwartschaften und nicht etwa (anspruchsberechtigte) Personen sind. Die Regelung besagt im Kern, dass aufgrund des Abk Polen RV/UV 1975 erworbene Ansprüche und Anwartschaften durch das Abk Polen SozSich 1990 nicht berührt werden, solange die Personen, die sie erworben haben, auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz beibehalten. Genau das ist hier der Fall: Der Versicherte hatte bereits 1982 und damit weit vor dem 1.1.1991 (Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich 1990) seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen und unterfiel damit der Übergangsregelung Art 6 § 4 Abs 5 FANG, weil er nach Maßgabe des Abk Polen SozSich 1990 Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abk Polen RV/UV 1975 erworben hatte. Der so erworbene Bestandsschutz bleibt bestehen. Eine Regelung, nach der er für Hinterbliebene entfällt, fehlt. Dies wird im umgekehrten Fall - Witwe vor dem 1.1.(7.) 1991, verstorbener Versicherter nach dem 31.12.1990 (30.6.1991) eingereist (zu den Daten in Klammern s. Art 27 Abs 4 Abk Polen SozSich 1990) - besonders deutlich: Dann müssten auf polnischen rentenrechtlichen Zeiten basierende EP des Versicherten, der nach seiner Übersiedlung in Deutschland eine vor dem Stichtag in die Bundesrepublik übergesiedelte Polin geheiratet hat und selbst dem Abk Polen SozSich 1990 unterfällt, bei der Witwenrente von 60% auf 100% aufgestockt werden, weil die Witwe vor dem 1.1.1991 in die Bundesrepublik eingereist ist. Dies ist erkennbar nicht gewollt, weil die Witwe selbst vor ihrer Einreise solche nach dem Abk Polen RV/UV 1975 geschützte Anwartschaften gerade nicht erworben hatte.
24Der Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung weiterer 4,1882 pEP zu den von der Beklagten im Bescheid vom 4.5.2010 berücksichtigten 33,7391 EP folgt aus dem Schutz der bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Versicherten zugrundegelegten pEP für die Berechnung der Witwenrente der Klägerin, § 88 Abs 2 S 1 SGB VI (s zu dieser Vorschrift Senatsurteil vom 14.2.2012, Az L 18 R 684/11, Rdnr 26).
25Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten pEP, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI sind bei einer Witwenrente die EP des verstorbenen Versicherten die Grundlage für die Ermittlung der pEP. Nach § 88 Abs 2 S 1 SGB VI sind bei einer Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen pEP des verstorbenen Versicherten zugrunde zu legen, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und die Hinterbliebenenrente spätestens 24 Monate nach Bezug dieser Rente beginnt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Versicherte bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus eigener Versicherung, und die Hinterbliebenenrente der Klägerin begann nahtlos im Anschluss an den Rentenbezug des Versicherten.
26Eine den Regelungsgehalt (und damit den Normbefehl) des § 88 Abs 2 S 1 SGB VI vorliegend nach allgemeinen (Kollisions-)Rechtsgrundsätzen als lex superior, lex specialis oder lex posterior verdrängende (Sonder-)Vorschrift existiert nicht (vgl zu einer anderen Konstellation: BSG, Urteil vom 20.3.2013, Az B 5 R 2/12 R Rdnr 18; Senatsurteil vom 14.2.2012, Az L 18 R 684/11, Rdnr 27). Als solche kommen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Regelungszweck insbesondere nicht Art 27 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich 1990 (iVm § 22 Abs 4 FRG) in Betracht (aA ohne nähere Begründung LSG Saarland, Urteil vom 24.6.2004, Az L 4 KN 27/02). Diese (gleichrangigen) Vorschriften sind zunächst nicht später als § 88 SGB VI, sondern kurz zuvor in Kraft getreten. Die Regelung des § 88 Abs 2 S 1 SGB VI ist durch Art 85 Abs 1 RRG 1992 zum 1.1.1992 in Kraft getreten, also zwar in zeitlicher Nähe, aber doch nach Inkrafttreten des Abk Polen SozSich 1990 in Deutschland zum 19.6.1991 (Art 6 des Zustimmungsgesetzes vom 18.6.1991, BGBl II, 741f) bzw Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zum 1.10.1991 (BGBl II, 1072).
27Sie enthalten bei genauerer Analyse überdies keine abschließende (Sonder-)Regelung zum Bestandsschutz von pEP bei der Witwenrente einer nach dem 31.12.1990 (bzw 30.6.1991) aus Polen dauerhaft nach Deutschland gekommenen Person. Es ist bereits nicht erkennbar, dass sich der Regelungsgehalt beider (Bestands- und damit) Vertrauensschutz gewährenden Vorschriften (teilweise) deckt.
28Im Wortlaut des Art 27 Abs 1 u 2 Abk Polen SozSich 1990 ist - anders als in § 88 Abs 2 S 1 SGB VI - von Hinterbliebenen nicht die Rede. Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich 1990 trifft explizit - wie bereits weiter oben ausgeführt - eine Sonderregelung zu Abs 1 S 2 der Vorschrift für "die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (Abkommen von 1975) von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten". Die Norm stellt - übertragen auf den vorliegenden Fall - damit ausschließlich auf vom Versicherten erworbene Rechtspositionen ab. Damit korrespondiert (im Wege des Umkehrschlusses) die Formulierung "Ansprüche aus Versicherungszeiten" in Art 27 Abs 1 S 1 Abk Polen SozSich 1990.
29Auch die systematische und historische Auslegung spricht nicht für die Auffassung der Beklagten (und des LSG für das Saarland. AaO). Weder aus den weiteren Absätzen des Art 27 Abk Polen SozSich 1990 noch aus dem Standort dieser Vorschrift im Normgefüge ergeben sich Anknüpfungspunkte für die Annahme einer (abschließenden) Sonderregelung für Hinterbliebenenrenten von Polen, die ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelungsgehalt beider Vorschriften in direktem Zusammenhang steht, finden sich nicht. Allein die Tatsache, dass sich Art 27 Abk Polen SozSich 1990 in einem (in nationales Recht transformierten) bilateralen Abkommen befindet, führt nicht dazu, dass die darin enthaltenen Vorschriften aus systematischen Gründen Sondervorschriften zu innerstaatlichen gleichrangigen Gesetzen sind. Auch die Entstehungsgeschichte (der lex posterior) des § 88 Abs 2 SGB VI weist nicht in diese Richtung. Danach sollte § 88 Abs 2 SGB VI den Schutz von Hinterbliebenenrenten allgemein erweitern: Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 30 Abs 2 Satz 5, § 31 Abs 2 Satz 2, § 45 Abs 2 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz/§ 1253 Abs 2 Satz 5, § 1254 Abs 2 Satz 2, § 1268 Abs 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung) war (nur) der bisherige Rentenzahlbetrag besitzgeschützt. Indem durch die Neuregelung ab dem 1.1.1992 kein Besitzschutz mehr für den Zahlbetrag, sondern für die pEP gewährt wurde, sollten Hinterbliebene nicht schlechter, sondern besser gestellt werden. Sie sollten an der Dynamisierung der Rente nach § 65 SGB VI teilnehmen (vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 173; BSG, Urteil vom 20.3.2013, Az B 5 R 2/12 R Rdnr 18; Gürtner in: KassKomm, SGB VI, Stand 2013,§ 88 Rdnr 2; Kreikebohm in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 88 Rdnr 2).
30Die teleologische Auslegung des § 88 Abs 2 S 1 SGB VI spricht schließlich eindeutig gegen die Nichtanwendung der Vorschrift auf die Witwenrente der Klägerin. Es ist nämlich Sinn und Zweck der Vorschrift, das Rentenniveau zu sichern, das den erworbenen bisherigen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen gewährleistet, und das Vertrauen der Hinterbliebenen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe zu schützen. Rentenanwartschaften und -ansprüche stehen in einem ausgeprägten sozialen Bezug und sind Bestandteile eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten und um den Lebensstandard von Hinterbliebenen auf dem bisherigen Niveau zu sichern, nimmt der Gesetzgeber sogar (Mehr-)Belastungen der Solidargemeinschaft bewusst in Kauf (BSG, Urteil vom 20.3.2013, Az B 5 R 2/12 R Rdnr 18; Jensch in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 88 Rdnr 15.1). Widerstreitende Interessen der Versichertengemeinschaft, die der Gesetzgeber iSv Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) willkürlich dabei vernachlässigt haben könnte, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil ergänzen sich § 88 Abs 2 SGB VI und Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich 1990 in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich: Beide Vorschriften gewähren Bestands- und Vertrauensschutz für unterschiedliche Regelungsbereiche. Art 27 Abs 2 S 1 Abk Polen SozSich 1990 schützt (abstrakt) das Vertrauen derjenigen Personen, bei denen die Überführung ihrer Rentenanwartschaften in das deutsche Rentensystem für die Ausreise (wesentlich mit-)ursächlich gewesen sein mag, § 88 Abs 2 SGB VI schützt das Vertrauen der Witwe in den Fortbestand des Lebensstandards nach dem Tod des Ehemanns in Fällen, in denen seine Rente diesen maßgeblich (mit-)geprägt hat.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
32Der Senat hat die Revision wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs 2 SGG.
moreResultsText
Annotations
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.
(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.
(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.
(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.
(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.
(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.
(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.
(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.
(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die
- a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben, - b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder - c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
(7) (weggefallen)
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- 1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, - 2.
der Rentenartfaktor und - 3.
der aktuelle Rentenwert
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
beitragsfreie Zeiten, - 3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, - 4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, - 5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, - 6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, - 7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, - 8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, - 9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, - 10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und - 11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
- 1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.
(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.