Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Feb. 2015 - L 18 KN 129/14


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.8.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der Knappschaftsausgleichsleistung.
3Der im September 1958 geborene Kläger hat von 1975 bis 1978 eine Lehre als Betriebsschlosser erfolgreich durchlaufen und wurde anschließend im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt, wo er ab Januar 1979 der Grubenwehr angehörte und zuletzt auf dem Bergwerk M als Leiter des Fachbereichs Arbeits- und Umweltschutz sowie als Oberführer der Grubenwehr tätig war. Anschließend war er bei der S in I beschäftigt und kehrte zum 30.6.2009 ab. Er war seit 1982 in erster Ehe mit der 1960 geborenen S verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts (AG) E vom 3.12.2007 geschieden (sofortiger Rechtsmittelverzicht, rechtskräftig ab 8.2.2008). Im Scheidungsurteil wurden im Wege des Versorgungsausgleichs vom Rentenkonto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von EUR 951,76 auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen. Die früheren Eheleute vereinbarten außerdem, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau ab Mai 2009 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich EUR 300 zu zahlen habe (Vergleich vom 2.7.2009).
4Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 1.7.2009 Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres in Höhe von EUR 1152,28. Wegen der laufenden Unterhaltszahlung an seine frühere Ehefrau berücksichtigte die Beklagte den Versorgungsausgleich nicht, sondern legte bei der Berechnung des Anspruchs (der "Höhe der Rente") auch (noch) die bereits übertragenen Anwartschaften zugrunde (Bescheid vom 7.8.2009). Daneben gewährte ihm das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 1.7.2009 Anpassungsgeld in Höhe von EUR 1293,10 "voraussichtlich bis zum 30.9.2013" und setzte dabei den Versorgungsausgleich ebenfalls aus. Die Rente für Bergleute rechnete es an (Bescheide vom 28.9. und 28.10.2009).
5Im Mai 2013 beantragte der Kläger mit einem Formular, das mit "Antrag auf Versichertenrente" überschrieben war, Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) ab 1.10.2013 (Vollendung des 55. Lebensjahres). Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass sie wegen einer zum 1.9.2009 eingetretenen Rechtsänderung den Versorgungsausgleich trotz der Unterhaltszahlung nicht mehr außer Betracht lassen könne, und bewilligte anschließend ab 1.10.2013 KAL in Höhe von EUR 1723,87. Dabei berücksichtigte sie die im Wege des Versorgungsausgleichs auf die erste Ehefrau übertragenen Anwartschaften dergestalt, dass sie von den errechneten 76,4248 Entgeltpunkten (EP) 25,2310 EP (umgerechnet aus EUR 951,76) in Abzug brachte, und der Berechnung der KAL (folglich nur) 51,1938 EP zugrunde legte (Bescheid vom 26.7.2013).
6Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger weiter "ungekürzte Rente", da für ihn weiter das sog "Rentnerprivileg" gelte. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Das "Rentnerprivileg" gelte für den Kläger nicht mehr, da die KAL nach dem 31.8.2009 beginne. Bei der KAL handele es sich im Verhältnis zu der zuvor bezogenen Rente für Bergleute um eine andere Rente, für die das neue, ab 1.9.2009 geltende Recht maßgeblich sei (Widerspruchsbescheid vom 7.11.2013).
7Mit seiner Klage vom 6.12.2013 hat der Kläger weiter die volle, nicht durch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften gekürzte KAL begehrt. Zur Begründung hat er auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21.2.2012 (Az II-2 UF 90/11) Bezug genommen, der seine Auffassung stütze.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 26.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 zu verurteilen, die Knappschaftsausgleichsleistung ohne Kürzung um die im Rahmen des Versorgungsausgleichs an die geschiedene Ehefrau übertragenen Anwartschaften zu gewähren.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen
12Sie hat ihre Entscheidung für richtig gehalten.
13Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und sich dabei u.a. auf einen (anderen) Beschluss des OLG Hamm (vom 4.3.2013, Az II-8 UF 242/12) gestützt (Urteil vom 22.8.2014, zugestellt am 28.8.2014).
14Mit seiner am 29.9.2014, einem Montag, eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass es sich bei der KAL um eine Rente aufgrund eines neuen Versicherungsfalls handele. Das sei nicht der Fall. Das "Rentnerprivileg" gelte überdies für alle Versicherten, die im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Schließe sich daran eine weitere (Folge-) Rente an, bleibe das "Rentnerprivileg" bestehen.
15Der Kläger beantragt,
16das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.8.2014 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2013 zu verurteilen, ihm ab dem 1.10.2013 höhere Knappschaftsausgleichsleistung unter Berücksichtigung weiterer 25,2310 Entgeltpunkte zu gewähren.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie habe zu Recht den Versorgungsausgleich berücksichtigt, weil für die Folgeleistung KAL das "Rentnerprivileg" nicht mehr gelte.
20Ein vom Kläger am 5.9.2013 beim AG E - Familiengericht (FamG) - anhängig gemachtes Verfahren auf Aussetzung der Kürzung der laufenden KAL wegen Zahlung von Unterhalt hat das AG zum Ruhen gebracht (Az 12 F 349/13).
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
22Entscheidungsgründe:
23A. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
24I. Gegenstand des (Klage-)Verfahrens ist der Bescheid vom 26.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2013 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), soweit er bei der Bemessung des Wertes auf Rente nur 51,1938 EP anstelle der vom Kläger erwirtschafteten 70,4248 EP zugrunde legt, und 25,2310 EP wegen im Wege des Versorgungsausgleichs auf die frühere Ehefrau übertragener Rentenanwartschaften nicht berücksichtigt. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gegen den Verfügungssatz zum Wert des Rechts auf KAL ("Höhe der KAL") statthaft und beschränkt zulässigerweise den Prüfungsumfang allein auf die (Rechts-) Frage, ob der durchgeführte Versorgungsausgleich bei der Bestimmung (Berechnung) des Werts der KAL bereits leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.
25Es kann dahinstehen, ob es generell der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegt, im Rahmen eines einheitlichen Verfügungssatzes zur Höhe des monatlichen Werts auf KAL (oder Rente) den Streit auf einzelne Berechnungsfaktoren zu beschränken (vgl dazu Senatsurteil vom 28.2.2012, Az. L 18 KN 25/11). Eine entsprechende Beschränkung ist wegen der Dispositionsmaxime und der damit verbundenen eigenständigen Bestimmung der Beschwer jedenfalls anzunehmen, wenn sich - wie hier - der Sachantrag im Klage- und Berufungsverfahren ausdrücklich nur auf einzelne Berechnungs- bzw. Begründungselemente beschränkt ("ne ultra petita"). Eine solche Beschränkung des Sachantrags macht (konkludent) deutlich, dass eine höhere Leistung aufgrund anderer Tatsachen nicht begehrt wird (so bereits Senatsurteile vom 22.5.2012, Az L 18 KN 46/11, vom 21.8.2012, Az L 18 KN 202/11, und vom 19.2.2013, Az L 18 R 889/12 und Senatsbeschluss vom 22.5.2013, Az L 18 KN 52/10).
26II. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2013 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere KAL unter Berücksichtigung weiterer 25,2310 EP.
271. Die Beklagte hat den Wert des Rechts auf KAL zutreffend mit (nur) 51,1938 EP ermittelt (die KAL richtig "berechnet"). Sie hat die im Gesetz vorgesehenen Berechnungsschritte zutreffend vollzogen, §§ 63ff SGB VI. Sie hat insbesondere den Normbefehl des § 76 Abs 3 SGB VI zu Recht beachtet. Nach § 76 Abs 3 SGB VI führt die Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Lasten von Versicherten zu einem (sofortigen) Abschlag an Entgeltpunkten. Dazu werden die übertragenen Rentenanwartschaften in EP umgerechnet, § 76 Abs 4 SGB VI. Die genaue Höhe des Abschlags ergibt sich, indem die Summe aller EP für Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (persönliche Entgeltpunkte - pEP), § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI. Wegen des Zugangsfaktors 1,0 bei der KAL (§ 239 Abs 3 S 2 SGB VI) entsprechen hier 51,1938 EP den 51,1938 pEP. Die genannten Vorschriften - die die Beklagte als geltendes Recht zutreffend angewendet hat - bewirken, dass unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte bereits eine Rente bezieht, mit der erstmaligen Rentenberechnung unmittelbar und sofort der Versorgungsausgleich bzw die übertragenen EP (früher: die Rentenanwartschaften) wertmindernd zu berücksichtigen sind (gesetzlicher Regelfall). Das ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.12.2014, Az 1 BvR 1485/12 mwN). Auf die im Einzelnen zutreffende Berechnung der Beklagten im Bescheid vom 26.7.2013 nimmt der Senat ergänzend Bezug, §§ 151 Abs 1, 136 Abs 3 SGG.
282. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass bei der Berechnung seiner KAL Abschläge für den durchgeführten Versorgungsausgleich (noch) nicht zu berücksichtigen seien. Er kann sich insbesondere bei der KAL (anders als zuvor beim Anpassungsgeld und der Rente für Bergleute) nicht mehr darauf berufen, dass seine frühere Ehefrau aus den im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anwartschaften noch keine Rente bezieht, und er ihr (deshalb?) weiter Unterhalt leisten muss. Es sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die ihm hier eine solche Einwendung (noch) ermöglichten.
29Auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VersorgAusglHärteG - VAHRG kann sich der Kläger nicht mehr berufen. Diese Vorschrift ist nämlich nach Art 23 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl I 2009, 700) mit Ablauf des 31.8.2009 und damit vor Beginn der streitigen KAL (1.10.2013) außer Kraft getreten und gilt deshalb für den hier streitigen Anspruch auf KAL nicht mehr. Eine nach §§ 33f des seit dem 1.9.2009 maßgeblichen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG = Art 1 des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 2009, 700) von der Beklagten (nach § 101 Abs 3a SGB VI) zu berücksichtigende rechtskräftige Entscheidung des AG - FamG - E liegt bisher nicht vor (dazu unter a.). § 5 VAHRG gilt weder nach der Übergangsregelung des § 49 VersAusglG noch aus allgemeinen Vertrauensschutzerwägungen weiter (dazu unter b.). Auf § 268a Abs 2 SGB VI (Weitergeltung des sog. "Rentnerprivilegs" aus § 101 Abs 3 SGB VI in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung, fortan: alte Fassung - aF) kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er zuvor (bis 31.8.2009) bereits nicht unter die Vorschrift fiel. Was zuvor nicht galt, kann auch nicht weiter gelten (dazu unter c.).
30a. Auf § 5 VAHRG kann sich der Kläger nicht mehr berufen, weil diese Vorschrift zum 31.8.2009 außer Kraft getreten ist und für die erst im Oktober 2013 beginnende KAL folglich nicht mehr gilt. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs ist das bei seiner Entstehung geltende Recht. Ein Anspruch entsteht, sobald seine im Gesetz geregelten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das ist bei der streitigen KAL der 1.10.2013. Zu diesem Zeitpunkt galt aber nicht mehr das VAHRG, sondern ausschließlich das VersAusglG. § 5 Abs 1 VAHRG regelte, dass, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat, die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Dies (und nicht etwa das "Rentnerprivileg") hat bei der Rente für Bergleute ab 1.7.2009 dazu geführt, dass der Abschlag an Entgeltpunkten wegen der Unterhaltszahlungen an die frühere Ehefrau noch nicht nach § 76 Abs 3, 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI zu berücksichtigen war. Mit der Gesetzesänderung zum 1.9.2009 (vom VAHRG zum VersAusglG) ist im hier maßgeblichen Kontext ein doppelter Paradigmenwechsel erfolgt: Eine Unterhaltszahlung des Ausgleichspflichtigen bei fehlendem Leistungsbezug aus den übertragenen Anwartschaften führt zum einen nicht mehr eo ipso zur Nichtberücksichtigung der Übertragung, vgl § 33 VersAusglG. Zum anderen ist ein solcher Sachverhalt nicht mehr unmittelbar vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen; vielmehr entscheidet auf Antrag das FamG nach § 34 VersAusglG über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person. Nach dem ebenfalls ab 1.9.2009 geltenden § 101 Abs 3a S 1 SGB VI (Art 4 Nr 5 des G v 3.4.2009) ist, soweit das FamG rechtskräftig entschieden hat, und sich der Anpassungsbetrag mindert, diese Minderung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs 3 VersAusglG ergibt. Eine solche rechtskräftige Entscheidung liegt hier noch nicht vor, da das FamG das vom Kläger bereits eingeleitete Verfahren (Az 12 F 349/13) zum Ruhen gebracht und dem Kläger damit den einzig möglichen effektiven Rechtsschutz verweigert hat (s dazu auch den Beschluss des OLG Hamm vom 4.3.2013, Az II-8 UF 242/12).
31Ein allgemeiner Vertrauensschutz dahingehend, dass ein bei einer (Renten-)Leistung nach dem SGB VI außer Betracht gebliebener Abschlag für im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften auch für künftige, sich nahtlos anschließende Leistungen nach dem SGB VI gilt, findet sich im Gesetz nicht und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Ausführungen des Klägers, es handele sich bei der KAL nicht um eine Rente, sind vor dem Hintergrund des von ihm formulierten Begehrens nicht zielführend. Handelte es sich um eine neue Leistung sui generis, wäre erst recht nicht erklärbar, warum das neue, zum 1.9.2009 in Kraft getretene Recht keine Anwendung finden sollte. Schlüssig wär im Gegenteil die - nach der Gesetzessystematik näher liegende - Behauptung, bei der KAL handele es sich (kraft gesetzlicher Fiktion) um eine Folgerente zur Rente für Bergleute, für die aus Gründen des Vertrauensschutzes das gleiche wie für diese gelten müsse. Aber auch dies führte nicht zum Erfolg. Es gibt kein Vertrauen dahingehend, dass sich begünstigende Ausnahmevorschriften nicht ändern. Der Paradigmenwechsel von § 5 VAHRG zu §§ 33f VersAusglG ist nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben (BVerfGE 53, 257ff = SozR 4100 § 168 Nr 12; BVerfGE 80, 297ff = SozR 4-5795 § 4 Nr 8) in diesem Punkt nicht verfassungswidrig (vgl zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Paradigmenwechsel von § 4 VAHRG zu § 37 VersAusglG das Urteil des Senats vom 11.6.2013, Az L 18 KN 160/12).
32b. Die zur Rente für Bergleute auf Antrag getroffene Entscheidung nach § 5 VAHRG gilt auch nicht nach § 49 VersAusglG für die Folgeleistung KAL weiter. Nach dieser Vorschrift ist für Verfahren nach § 5 VAHRG, in denen der Antrag (§ 9 VAHRG) beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht anzuwenden. Über den Antrag des Klägers vom 21.7.2009 auf Zahlung der Rente (für Bergleute) ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hat die Beklagte bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 7.8.2009 entschieden. Damit ist der Antrag verbraucht. Es ist insbesondere evident, dass ein konkreter - rechtsgestaltender - Antrag nicht gleichzeitig für alle künftig in Betracht kommenden (Renten-)Leistungen nach dem SGB VI gelten kann und soll. Ein weiterer vor dem 1.9.2009 gestellter Antrag liegt nicht vor. Eine erweiternde oder entsprechende Auslegung der Vorschrift kommt ersichtlich nicht in Betracht: Die Übergangsvorschriften der §§ 48ff VersAusglG haben insgesamt den Sinn, dem neuen Recht so bald wie möglich umfassende Geltung zu verschaffen (vgl OLG Hamm Beschluss vom 4.3.2013, Az II-8 UF 242/12). Tritt nach Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2009 ein neuer Sachverhalt ein, ist dieser nach der neuen Rechtslage zu beurteilen (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013, Az L 9 R 5715/11).
33c. Eine Berufung auf § 268a Abs 2 SGB VI (Weitergeltung des sog "Rentnerprivilegs") scheidet aus, weil bereits § 101 Abs 3 SGB VI aF für die dem Kläger ab Juli 2009 gewährte Rente für Bergleute nicht galt. § 101 Abs 3 SGB VI aF regelte, dass eine zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits gewährte und laufend gezahlte Rente erst dann um einen Abschlag zu mindern ist, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften erhält. Dieses "Rentnerprivileg" berücksichtigte, dass bei einer laufenden Rente das Wiederauffüllen des "Rentenkontos" nach § 187 Abs 1 Nr 1 SGB VI für die laufende Leistung nicht mehr möglich war; deshalb sollte der Zahlbetrag der bereits bezogenen Rente geschützt werden (vgl BSG, Urteil vom 30.9.1997, Az 4 RA 6/96, SozR 3-2200 § 1304a Nr 3). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger von Anfang an nicht vor: Die Entscheidung des Familiengerichts wurde am 3.12.2007 wirksam und am 8.2.2008 rechtskräftig, die (erste) Rente (für Bergleute) begann jedoch erst am 1.7.2009, also lange nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Kläger den mit der Klage in Bezug genommenen Beschluss des OLG Hamm (Az II-2 UF 90/11) nicht für seine Auffassung in Anspruch nehmen kann. Denn dort hatte die streitige Rente vor der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begonnen.
34B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
35C. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
- 1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), - 2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- 1.
Beitragszeiten, - 2.
beitragsfreie Zeiten, - 3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, - 4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, - 5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, - 6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, - 7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, - 8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, - 9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, - 10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und - 11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
- 1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente, - 2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, - 3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.
(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie
- 1.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, - 2.
aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren - a)
mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben oder - b)
mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
aufgeben mussten, oder - 3.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und - a)
vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder - b)
vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder - c)
mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.
(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
- 1.
Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, - 2.
Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist, - 3.
Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.
(3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße nicht überschritten wird.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.
(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
- 1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), - 2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.
(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
- 1.
Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, - 2.
Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund - a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder - c)
einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
- 3.
die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).
(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
(3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
- 1.
im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, - 2.
im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt
- 1.
vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit; - 2.
in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht; - 3.
vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht; - 4.
in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.