Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von Rentenleistungen, ohne Kürzung aufgrund der im Wege des Versorgungsausgleichs vom Konto des Versicherten auf das Konto der früheren Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte, streitig.
Der 1944 geborene Kläger wurde am 16.08.1988 von Frau H. D. geborene S., geschieden. Für die Ehezeit vom 01.08.1965 bis 31.07.1988 hat das Amtsgericht Darmstadt von dem Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von 441,20 DM monatlich zur Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragen.
In zweiter Ehe war der Kläger seit 08.10.1988 mit Frau A. D. (geb. M.) verheiratet. Die zweite Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ettlingen (Familiengericht) vom 09.03.1999 geschieden. Zum Ausgleich der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte übertrug das Familiengericht vom Versicherungskonto des Klägers auf das von Frau A. D. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 294,76 DM. Die Entscheidung ist seit dem 27.04.1999 rechtskräftig. Am 17.08.1999 schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Karlsruhe u. a. zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung, des Zugewinnausgleichs, des Ehegatten- und des Kindesunterhalts einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, seinen Miteigentumsanteil von ½ am Grundstück L. Straße 31 in E. an seine geschiedene Ehefrau zu übertragen. Die Mutter seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtete sich, ihren Miteigentumsanteil von 1/8 an der, früher von den Eheleuten gemeinsam, später nur noch vom Kläger bewohnten Doppelhaushälfte zu übertragen. In § 4 der Vereinbarung verpflichtete sich u. a. die geschiedene Ehefrau des Klägers, an diesen ein Ausgleichsgeld in Höhe von 250.000,00 DM zu zahlen. In § 8 verzichteten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Für seine Kinder verpflichtete sich der Kläger zu Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 848,00 DM monatlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 522 bis 531 der Verwaltungsakte (Band III) verwiesen.
Am 30.12.1999 heiratete die geschiedene (zweite) Ehefrau des Klägers den Beigeladenen zu 1 und führte den Namen A. B.-D..
Mit Bescheid vom 19.05.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rentenhöhe erfolgte eine Kürzung der Entgeltpunkte für die durchgeführten Versorgungsausgleiche für die Ehezeit vom 01.08.1965 bis 31.07.1988 um 11,8387 Punkte sowie für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1997 um 6,2133 Punkte.
Hiergegen legte der Kläger mit einer E-Mail vom 22.05.2003 Widerspruch hinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs ein. Die ausgleichsberechtigten Ehegatten hätten bisher keinerlei Ansprüche aus den Rentenanwartschaften, sodass der ungeschmälerte Anspruch zunächst bei ihm verbleiben müsse.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.07.2003 mit, dass der Bescheid vom 19.05.2003 rechtmäßig sei. Allerdings könne nach Feststellung der gekürzten Rente in einem gesonderten Antragsverfahren geklärt werden, ob die Rente nach § 5 und 6 VAHRG ungekürzt zu zahlen sei. Insoweit wurde der Widerspruch des Klägers als Antrag nach §§ 5, 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) umgedeutet. Nach Ermittlung der Einkommensverhältnisse der ersten Ehefrau des Klägers berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 09.01.2004 ab dem 01.09.1999 neu. Bei der Neuberechnung wurde nur noch ein Abschlag von den Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1997 in Höhe von 6,2133 Punkten berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 22.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Voraussetzungen des § 5 VAHRG für beide geschiedenen Ehefrauen des Klägers geprüft habe. Die Voraussetzungen seien jedoch nur für die geschiedene Ehefrau He. S. gegeben. Die Rente sei daraufhin neu berechnet worden und werde nicht mehr um den an Frau S. zu übertragenden Anteil des Versorgungsausgleichs gekürzt. Aufgrund der Wiederverheiratung von Frau A. B.-D. ende jedoch deren nachehelicher Unterhaltsanspruch, sodass auch eine Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht komme.
Mit E-Mail vom 25.02.2004 teilte der Kläger mit, dass er im Falle von A. B.-D. eine andere Sichtweise habe und kündigte weitere Ausführungen an.
10 
Mit E-Mail vom 14.07.2005 teilte er mit, dass er im Falle des - trotz Beschwerde - vorgenommenen Rentenausgleichs hinsichtlich seiner Exfrau A. B.-D. den Sachverhalt wieder aufnehmen werde.
11 
Mit Schreiben vom 23.03.2009 bat der Kläger, im Rahmen eines Antrags auf Zuerkennung der Regelaltersrente, erneut um Prüfung des Versorgungsausgleichs seiner Exfrau A. B.-D..
12 
Mit Bescheid vom 23.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nichtkürzung der Rente um den Anteil aus dem Versorgungsausgleich für A. B.-D. ab. Die Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG setze voraus, dass der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente erhalten könne und gegen den Ausgleichspflichtigen auch nach dem Rentenbeginn einen Anspruch auf Unterhalt habe. Da Frau A. B.-D. wieder geheiratet habe, sei der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht gegeben. Dieser sei aufgrund der Wiederheirat verfallen.
13 
Hiergegen legte der Kläger am 26.05.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ihn die Kürzung seiner EU-Rente doppelt belasten würde, da er aufgrund des Unterhaltsbedürfnisses bzw. zur Existenzerhaltung bereits das Geschäftshaus in der L. Straße einschließlich seiner Geschäftsanteile an seine geschiedene Ehefrau übertragen habe. Aufgrund der an die geschiedene Ehefrau überlassenen Abfindung durch Übertragung des Miteigentumsanteils habe er seiner Ehefrau Unterhalt gewährt. Er verweist insoweit u. a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.1994 (Az.: 4 RA 4/93).
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
15 
Mit Bescheid vom 02.03.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.05.2009 eine Regelaltersrente. Die bisher berücksichtigten Entgeltpunkte wurden hierbei übernommen.
16 
Am 26.02.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG).
17 
Nach erneuter Prüfung anerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2010 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VAHRG in Bezug auf den durchgeführten Versorgungsausgleich aufgrund der Ehescheidung von Frau A. B.-D. für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.1999, da diese erst am 30.12.1999 erneut geheiratet habe und somit erst zu diesem Zeitpunkt der nacheheliche Unterhaltsanspruch gegen den Kläger geendet habe. Für die Zeit danach sei der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
18 
Mit Beschluss vom 08.12.2010 lud das SG Frau A. B.-D. zu dem Verfahren notwendig bei. Diese wurde in dem Verfahren vertreten durch ihren Ehemann und Betreuer H. B. (Betreuerausweis Bl. 41 der SG-Akte).
19 
Unter dem 27.02.2011 kündigte das SG den Erlass eines Gerichtsbescheides an. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
20 
Am 01.03.2011 verstarb Frau A. B.-D. Dies teilte der Kläger dem SG mit Schriftsatz vom 02.03.2011 mit und bat darum, „prüfen zu lassen“, inwieweit dies auf den zu erwartenden Gerichtsbescheid Einfluss nehme.
21 
Mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2011 verurteilte das SG die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 05.05.2010, zur Abänderung des Bescheides vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 und für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 zur Gewährung einer nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzten Erwerbsminderungsrente. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab und verurteilte die Beklagte zu einer Kostentragung von ¼. Zur Begründung führt das SG aus, dass § 5 VAHRG zwar vorliegend grundsätzlich anzuwenden sei, für die Zeit nach der Wiederverheiratung seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch nicht erfüllt. Denn ab diesem Zeitpunkt sei nach § 1586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau gegen den Kläger erloschen, sodass ein Absehen von der Kürzung des § 5 Abs. 1 VAHRG nicht möglich sei. Zwar sei § 5 VAHRG auch anwendbar, wenn der Berechtigte gegen Zahlung einer Abfindung auf weitere Unterhaltsleistungen des Verpflichteten verzichtet habe. Dies gelte jedoch nicht für den vorliegenden Fall der Wiederverheiratung. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 4 VAHRG stützen. Die Regelung sei zum 31.08.2009 außer Kraft getreten und finde nach der Übergangsregelung in § 49 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) nur noch in den Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Dies sei vorliegend unstreitig nicht der Fall.
22 
Gegen den am 24.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.12. 2011 Berufung beim SG eingelegt.
23 
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Abschlag habe, solange das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau nicht beansprucht werde. Grundlage sei ein erheblicher Verzicht im Sinne des Vermögensausgleichs im Rahmen des Vergleichs beim Landgericht K. gewesen. Entsprechend legte er ergänzend einen Besprechungsvermerk zur Vorbereitung des Vergleichs zum 07.02.1997 vor, auf Bl. 56 der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen.
24 
Mit Bescheid vom 25.10.2011 bewilligte die Beklagte der Tochter des Klägers, der Beigeladenen zu 2, vom 01.08.2011 bis 31.07.2013 eine Halbwaisenrente von monatlich 80,20 EUR. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit, dass ab 01.07.2012 eine monatliche Halbwaisenrente von 81,94 EUR und ab 01.01.2013 von 81,85 EUR gezahlt wurde. Weiterhin wurde aus der Versicherung von A. B.-D. eine Witwerrente an den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 487,58 EUR monatlich für den Zeitraum 01.03. bis 30.06.2011 gewährt.
25 
Mit Beschluss vom 15.08.2013 hat der Senat anstelle der am 01.03.2011 verstorbenen A. B.-D. deren Erben H. B., L. D. und S.D. zu dem Verfahren beigeladen.
26 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
27 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, unter Feststellung eines Härtefalles den Höchstwert seines Rechts auf Rente ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich für Bezugszeiten für die Zeit ab 1. Januar 2000 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Januar 2000 entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
31 
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 hat sich die Beklagte verpflichtet, aufgrund des Schreibens des Klägers vom 02.03.2011 an das SG das Vorliegen eines Anpassungstatbestandes nach § 37 VersAusglG wegen des Todes der 2. Ehefrau zu prüfen und die Rentenansprüche des Klägers ab 1. April 2011 neu zu verbescheiden.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
35 
Gegenstand des Verfahrens ist erstens die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 verlautbarten feststellenden Verwaltungsakte, es bestehe kein Härtefall nach § 5 VAHRG und kein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente, zweitens, die Verpflichtung der Beklagten, den Wert seines Rechts auf Rente ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich für Bezugszeiten ab 01.01.2000 festzusetzen und drittens, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen. Diese Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az. B 4 RA 14/04 R, SozR 4-5795 § 4 Nr. 2).
36 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind, unter Berücksichtigung des beim SG abgegebenen Teilanerkenntnisses, nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Senats hat der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.03.2011 keinen Anspruch auf Feststellung eines Härtefalles nach §§ 4, 5 VAHRG und Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer höheren Regelaltersrente aufgrund der Rückübertragung von Entgeltpunkten. Für den Zeitraum ab 01.04.2011 ist die Klage unzulässig (geworden). Aufgrund des Todes der geschiedenen zweiten Ehefrau des Klägers ist - wie nachfolgend näher dargelegt wird - ein neuer Sachverhalt eingetreten, der nach dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen VersAusglG zu beurteilen ist und dessen Berücksichtigung der Kläger am 02.03.2011 beantragt hat. Da die Beklagte diesen Antrag bis zur Entscheidung durch den Senat nicht verbeschieden hat, fehlt es der Klage insoweit an der Prozessvoraussetzung einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung.
37 
Die Höhe der Rente ergibt sich im Wesentlichen auf Grund der persönlichen Entgeltpunkte, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§§ 64, 66 SGB VI). Ein zu Gunsten bzw. zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird gemäß § 76 Abs. 1 SGB VI durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Wird eine Rente zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem bereits über die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht rechtskräftig entschieden ist, so ist von Anfang an bei der Rentenhöhe der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 101 Abs. 3 SGB VI). Da die Entscheidung über den streitigen Versorgungsausgleich seit dem 27.04.1999 rechtskräftig ist und dem Kläger durch Bescheid vom 19.05.2003 mit Wirkung zum 01.09.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde, war bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Rente von Anfang an der aus dem Versorgungsausgleich resultierende Abschlag der Entgeltpunkte vorzunehmen. Von diesem Grundsatz lässt § 5 Abs. 1 VAHRG dann eine Ausnahme zu, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte noch keinen Rentenanspruch hat und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Regelung ist vorliegend noch anwendbar, obwohl sie nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGB. I. S. 7000) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG sind für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Der Eingang beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch beim Gericht anhängig ist (BT-Drs. 16/10144 S. 87). Da vorliegend der Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG bereits am 27.03.2009 gestellt wurde, ist § 5 VAHRG weiterhin anwendbar. Seine Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 5 VAHRG ist es erforderlich, dass der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten kein Rentenanspruch zustand und sie gegen den Kläger entweder einen Anspruch auf Unterhalt hatte oder dieser nur wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers nicht bestand. Die zweite Voraussetzung ist für die Zeit ab 01.01.2000 nicht gegeben. Spätestens mit dem Erlöschen des Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer Wiederverheiratung am 30.12.1999 nach § 1586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfällt auch der Anspruch des Klägers nach § 5 VAHRG. Hieran ändern auch die im Vergleich vom 17.08.1999 getroffenen Regelungen nichts. Zwar ist ein Unterhaltsverzicht für den Anspruch nach § 5 VAHRG unschädlich, wenn in einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB gegen Zahlung einer Abfindung auf weitere Unterhaltszahlungen verzichtet wird. Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Abfindung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers stattgefunden hat, kann dahinstehen, da selbst wenn man dies unterstellt, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG zusteht. Denn die ungekürzte Rente steht bei Leistung einer Unterhaltsabfindung dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten nur solange zu, wie die vom Verpflichteten erfüllte Unterhaltspflicht (ohne die Abfindung) reichen würde (BSG Urteil vom 12.04.1995, Az. RJ 42/94, SozR 3-5795 § 5 Nr. 3). Endet die Unterhaltsverpflichtung, fällt auch der Anspruch auf ungekürzte Versorgung weg. Dies gilt für laufende Unterhaltszahlungen ebenso wie bei Vorliegen einer Abfindungsvereinbarung (BSG a.a.O). Insoweit ist zu prüfen, ob in dem Zeitraum, für den eine ungekürzte Rentenauszahlung begehrt wird, der Berechtigte - denkt man den abgeschlossenen Abfindungsvergleich weg - einen durch Gesetz begründeten Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB hatte (BSG, a.a.O). Entsprechend ist § 5 VAHRG nicht für Zeiten anwendbar, in denen die Unterhaltsverpflichtung wegen Wiederverheiratung der Berechtigten entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2005, Az. 2 B 113/04, ). Da die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Heirat mit dem Beigeladenen gegenüber dem Kläger gem. § 1586 BGB ab 01.01.2000 keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte, hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis 31.03.2011 auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Rente.
38 
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 4 VAHRG stützen, der die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nach dem Tod des Berechtigten regelt. Denn die Bestimmung findet nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung vor dem 01.09.2009 gestellt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Der frühere Antrag des Klägers vom 23.03.2009 (bei der Beklagten eingegangen am 27.03.2009) auf Anpassung nach § 5 VAHRG betraf einen anderen Sachverhalt - nicht den Tod der zweiten Ehefrau - und ist daher nicht ausreichend, um eine Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 VAHRG im vorliegenden Fall zu begründen. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG gelten §§ 4-10 VAHRG nur für die Fälle (weiter), bei denen die Voraussetzungen für die Anpassung schon vor dem 01.09.2009 gegeben waren (Breuers in jurisPK-BGB Band 4, 6. Auflage 2012, § 49 VersAusglG, Rn 7). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dass das neue Recht möglichst weitgehend zur Anwendung kommen soll (BT-Drs. 16/10144, S. 85). Da die geschiedene Ehefrau aber erst am 01.03.2011 und damit nach Inkrafttreten des VersAusglG verstorben ist, waren die Anpassungsvoraussetzungen erst nach Inkrafttreten der ab 01.09.2009 gültigen Gesetzeslage erfüllt. Die Anpassung der Versorgung aufgrund des Todes der zweiten Ehefrau richtet sich daher nach §§ 37, 38 VersAusglG. Nach diesen Bestimmungen steht dem Kläger - im Gegensatz zum früheren Recht - keine rückwirkende Rentenanpassung für Zeiten vor dem Tod der Berechtigten zu, da nach § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m § 34 Abs. 3 VersAusglG die Anpassung erst ab dem ersten Tag des Monats wirkt, der auf die Antragstellung folgt. Erforderlich ist insoweit eine erneute Antragstellung durch den Verpflichteten (vgl. VG München, Urteil vom 07.08.2012, Az. M 5 K 11.3211,). Eine solche Antragstellung ist in dem an das SG gerichteten Schreiben des Klägers vom 02.03.2011 zu sehen, in welchem er darum bat, „prüfen zu lassen“, wie sich der Tod seiner zweiten Ehefrau auf seine Rentenansprüche auswirkt. Da eine Verbescheidung des Antrags durch die Beklagte bislang noch nicht erfolgte, ist die Klage für die Zeit ab 01.04.2011 wegen Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung unzulässig. Allerdings hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers, der nach §§ 37,38, 34 Abs. 3 VersAusglG ab 01.04.2011 zu einer Rückübertragung der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich führen kann, zu verbescheiden.
39 
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
34 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
35 
Gegenstand des Verfahrens ist erstens die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 verlautbarten feststellenden Verwaltungsakte, es bestehe kein Härtefall nach § 5 VAHRG und kein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente, zweitens, die Verpflichtung der Beklagten, den Wert seines Rechts auf Rente ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich für Bezugszeiten ab 01.01.2000 festzusetzen und drittens, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen. Diese Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az. B 4 RA 14/04 R, SozR 4-5795 § 4 Nr. 2).
36 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind, unter Berücksichtigung des beim SG abgegebenen Teilanerkenntnisses, nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Senats hat der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.03.2011 keinen Anspruch auf Feststellung eines Härtefalles nach §§ 4, 5 VAHRG und Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer höheren Regelaltersrente aufgrund der Rückübertragung von Entgeltpunkten. Für den Zeitraum ab 01.04.2011 ist die Klage unzulässig (geworden). Aufgrund des Todes der geschiedenen zweiten Ehefrau des Klägers ist - wie nachfolgend näher dargelegt wird - ein neuer Sachverhalt eingetreten, der nach dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen VersAusglG zu beurteilen ist und dessen Berücksichtigung der Kläger am 02.03.2011 beantragt hat. Da die Beklagte diesen Antrag bis zur Entscheidung durch den Senat nicht verbeschieden hat, fehlt es der Klage insoweit an der Prozessvoraussetzung einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung.
37 
Die Höhe der Rente ergibt sich im Wesentlichen auf Grund der persönlichen Entgeltpunkte, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§§ 64, 66 SGB VI). Ein zu Gunsten bzw. zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird gemäß § 76 Abs. 1 SGB VI durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Wird eine Rente zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem bereits über die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht rechtskräftig entschieden ist, so ist von Anfang an bei der Rentenhöhe der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 101 Abs. 3 SGB VI). Da die Entscheidung über den streitigen Versorgungsausgleich seit dem 27.04.1999 rechtskräftig ist und dem Kläger durch Bescheid vom 19.05.2003 mit Wirkung zum 01.09.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde, war bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Rente von Anfang an der aus dem Versorgungsausgleich resultierende Abschlag der Entgeltpunkte vorzunehmen. Von diesem Grundsatz lässt § 5 Abs. 1 VAHRG dann eine Ausnahme zu, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte noch keinen Rentenanspruch hat und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Regelung ist vorliegend noch anwendbar, obwohl sie nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGB. I. S. 7000) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG sind für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Der Eingang beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch beim Gericht anhängig ist (BT-Drs. 16/10144 S. 87). Da vorliegend der Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG bereits am 27.03.2009 gestellt wurde, ist § 5 VAHRG weiterhin anwendbar. Seine Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 5 VAHRG ist es erforderlich, dass der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten kein Rentenanspruch zustand und sie gegen den Kläger entweder einen Anspruch auf Unterhalt hatte oder dieser nur wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers nicht bestand. Die zweite Voraussetzung ist für die Zeit ab 01.01.2000 nicht gegeben. Spätestens mit dem Erlöschen des Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer Wiederverheiratung am 30.12.1999 nach § 1586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfällt auch der Anspruch des Klägers nach § 5 VAHRG. Hieran ändern auch die im Vergleich vom 17.08.1999 getroffenen Regelungen nichts. Zwar ist ein Unterhaltsverzicht für den Anspruch nach § 5 VAHRG unschädlich, wenn in einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB gegen Zahlung einer Abfindung auf weitere Unterhaltszahlungen verzichtet wird. Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Abfindung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers stattgefunden hat, kann dahinstehen, da selbst wenn man dies unterstellt, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG zusteht. Denn die ungekürzte Rente steht bei Leistung einer Unterhaltsabfindung dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten nur solange zu, wie die vom Verpflichteten erfüllte Unterhaltspflicht (ohne die Abfindung) reichen würde (BSG Urteil vom 12.04.1995, Az. RJ 42/94, SozR 3-5795 § 5 Nr. 3). Endet die Unterhaltsverpflichtung, fällt auch der Anspruch auf ungekürzte Versorgung weg. Dies gilt für laufende Unterhaltszahlungen ebenso wie bei Vorliegen einer Abfindungsvereinbarung (BSG a.a.O). Insoweit ist zu prüfen, ob in dem Zeitraum, für den eine ungekürzte Rentenauszahlung begehrt wird, der Berechtigte - denkt man den abgeschlossenen Abfindungsvergleich weg - einen durch Gesetz begründeten Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB hatte (BSG, a.a.O). Entsprechend ist § 5 VAHRG nicht für Zeiten anwendbar, in denen die Unterhaltsverpflichtung wegen Wiederverheiratung der Berechtigten entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2005, Az. 2 B 113/04, ). Da die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Heirat mit dem Beigeladenen gegenüber dem Kläger gem. § 1586 BGB ab 01.01.2000 keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte, hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis 31.03.2011 auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Rente.
38 
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 4 VAHRG stützen, der die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nach dem Tod des Berechtigten regelt. Denn die Bestimmung findet nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung vor dem 01.09.2009 gestellt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Der frühere Antrag des Klägers vom 23.03.2009 (bei der Beklagten eingegangen am 27.03.2009) auf Anpassung nach § 5 VAHRG betraf einen anderen Sachverhalt - nicht den Tod der zweiten Ehefrau - und ist daher nicht ausreichend, um eine Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 VAHRG im vorliegenden Fall zu begründen. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG gelten §§ 4-10 VAHRG nur für die Fälle (weiter), bei denen die Voraussetzungen für die Anpassung schon vor dem 01.09.2009 gegeben waren (Breuers in jurisPK-BGB Band 4, 6. Auflage 2012, § 49 VersAusglG, Rn 7). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dass das neue Recht möglichst weitgehend zur Anwendung kommen soll (BT-Drs. 16/10144, S. 85). Da die geschiedene Ehefrau aber erst am 01.03.2011 und damit nach Inkrafttreten des VersAusglG verstorben ist, waren die Anpassungsvoraussetzungen erst nach Inkrafttreten der ab 01.09.2009 gültigen Gesetzeslage erfüllt. Die Anpassung der Versorgung aufgrund des Todes der zweiten Ehefrau richtet sich daher nach §§ 37, 38 VersAusglG. Nach diesen Bestimmungen steht dem Kläger - im Gegensatz zum früheren Recht - keine rückwirkende Rentenanpassung für Zeiten vor dem Tod der Berechtigten zu, da nach § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m § 34 Abs. 3 VersAusglG die Anpassung erst ab dem ersten Tag des Monats wirkt, der auf die Antragstellung folgt. Erforderlich ist insoweit eine erneute Antragstellung durch den Verpflichteten (vgl. VG München, Urteil vom 07.08.2012, Az. M 5 K 11.3211,). Eine solche Antragstellung ist in dem an das SG gerichteten Schreiben des Klägers vom 02.03.2011 zu sehen, in welchem er darum bat, „prüfen zu lassen“, wie sich der Tod seiner zweiten Ehefrau auf seine Rentenansprüche auswirkt. Da eine Verbescheidung des Antrags durch die Beklagte bislang noch nicht erfolgte, ist die Klage für die Zeit ab 01.04.2011 wegen Fehlens einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung unzulässig. Allerdings hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers, der nach §§ 37,38, 34 Abs. 3 VersAusglG ab 01.04.2011 zu einer Rückübertragung der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich führen kann, zu verbescheiden.
39 
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2013 - L 9 R 5715/11 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person


(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt


(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen


(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch un

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich


(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person


(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die ausgleichs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten


(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten. (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gl

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen


Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.8.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist die Höhe de

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(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.