Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2012 geändert. Der Bescheid vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
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Streitig ist, ob der Kläger von 2007 bis 2010 knappschaftlich versichert war.
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Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 1.9.1983 bei dem Bergbauspezialunternehmen E Schachtbau GmbH (später ua: E T GmbH, jetzt wieder E GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 17.8.2006 ist die E GmbH aufgrund einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Nachdem der Kläger zunächst als Bergmann unter Tage eingesetzt (und dabei in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert) war, wurde er im Frühjahr 2006 auf Veranlassung seiner Arbeitgeberin an der Fachschule für Wirtschaft und Technik in D zum Fördermaschinisten ausgebildet. Unter dem 2.11.2006 schlossen der Kläger und die (damalige) E T GmbH eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 1.9.1983" (fortan: ZV), die ua folgende Regelungen enthält:
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"[ ...]
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3. Überlassung an Dritte
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Herr M ist damit einverstanden, dass er anderen Firmen zur Arbeitsleistung überlassen wird. Er wird darauf hingewiesen, dass er hierzu an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann. Er verpflichtet sich, auch auswärtige Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, soweit dies zumutbar und möglich ist.
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4. Tätigkeit
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Herr M wird als Bergmann eingesetzt.
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Erforderliche Qualifikation: Hauer
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[ ...]
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11. Tarifvertrag
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Auf das Arbeitsverhältnis finden die wesentlichen Arbeitsbedingungen - einschließlich des Arbeitsentgelts - eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihbetriebs Anwendung.
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Die vergleichbaren Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebes wurden dem Verleiher schriftlich mitgeteilt. Von dieser Auskunft erhält der Mitarbeiter eine Kopie. Eine weitere Kopie wird zur Personalakte genommen. Diese vergleichbaren Arbeitsbedingungen sind Bestandteil dieser Zusatzvereinbarung.
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[ ...] "
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Die E Schachtbau GmbH (bzw. später die E T GmbH) schloss mit der RAG Aktiengesellschaft im November 2006, im März 2010 und im September 2011 jeweils "Rahmenarbeitnehmerüberlassungsverträge". Diese Verträge, in denen die Vertragspartner mit "Verleiher" und "Entleiher" bezeichnet werden, enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
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" § 1 Gegenstand des Vertrages
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[ ...]
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(2) Im Bedarfsfall fordert der Entleiher für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Anzahl zu überlassender Leiharbeitnehmer schriftlich an. Dabei hat er neben den besonderen Merkmalen der Tätigkeit und dem Einsatzbereich, die beruflichen Qualifikation sowie die geplante wöchentliche Stundenzahl für den jeweiligen Leiharbeitnehmer anzugeben. Zudem hat er aufzuführen, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gelten.
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[ ...]
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(6) Die Leiharbeitnehmer werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen im Betrieb des Entleihers erfasst. Hierzu gehören Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einsatzbereich, Stundenzahl sowie Beginn und Ende der Arbeitnehmerüberlassung für jeden Leiharbeitnehmer. Änderungen der persönlichen Daten der Leiharbeitnehmer (z.B. Name) hat der Verleiher dem Entleiher unverzüglich mitzuteilen.
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[ ...]
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§ 2 Vergütung
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(1) Die Vergütung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Die überlassenen Leiharbeitnehmer sind verpflichtet, wöchentlich einen Stundennachweis vorzulegen. Der Entleiher wird diesen durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter nach sachlicher Prüfung unterschreiben. Aus den Stundenzetteln müssen die Pausenzeiten ersichtlich sein. Eine Vergütung der Pausenzeiten erfolgt nicht. Mehrarbeit und Überstunden sind gesondert auszuweisen.
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(2) Leiharbeitnehmer dürfen nur dann Mehrarbeit/ Überstunden leisten, wenn dies zuvor durch den Entleiher angeordnet worden ist,
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[ ...]
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§ 4 Weisungsbefugnis des Entleihers
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[ ...]
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(2) Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern alle Weisungen bezüglich der vereinbarten Arbeitsleistungen zu erteilen.
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(3) Die Überwachung der Tätigkeit der Leiharbeitnehmer wird vom Entleiher übernommen.
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§ 5 Arbeitsleistung
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(1) Der Verleiher tritt dem Entleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den Leiharbeitnehmer mit dessen Einverständnis ab.
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(2) Der Verleiher gewährleistet, dass die Leiharbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Betriebes des Entleihers eingegliedert werden, insbesondere nach Bedarf auch zur Ableistung von Mehrarbeit und Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nacht- und Wechselschichten herangezogen werden können.
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(3) Die einzusetzenden Leiharbeitnehmer dürfen an den Tagen, an denen sie zum Einsatz kommen, nicht bereits zuvor bei anderen Firmen gearbeitet haben.
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(4) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs des Leiharbeitnehmers sind die betrieblichen Belange des Entleihers zu berücksichtigen.
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[ ... ]
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§ 16 Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers
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(1) Der Verleiher wird seine Leiharbeitnehmer darüber informieren, dass die auf dem Betriebsgelände bzw. in dem Einsatzbereich des Entleihers geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie die dort geltenden Ordnungsbestimmungen, Zugangsberechtigungen sowie die üblichen Arbeitszeiten- und Pausenregelungen einzuhalten sind.
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(2) Der Verleiher verpflichtet sich gegenüber den an den Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmern, für die Zeit der Überlassung keine schlechteren Arbeitsbedingungen als die Bedingungen des im Entleiherbetrieb geltenden Tarifwerks für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus bzw. des Saarbergbaus in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit diese Mitarbeiter bei dem Verleiher keinem anderen Tarifvertrag unterliegen und soweit sie Arbeiten ausführen, die in den Geltungsbereich dieses Tarifwerks fallen.
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[ ...]"
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Ende 2006 überließ die E T GmbH den Kläger auf der Grundlage des "Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrags" (fortan: RAÜV) vom November 2006 der RAG Aktiengesellschaft, die ihn in der Folgezeit (idR in Dreimonatszyklen) jeweils nahtlos erneut anforderte, und zahlte im hier streitigen Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2010 nach § 12 Abs 1 des RAÜV (die um 6,5% höheren Arbeitgeber-)Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Die RAG Aktiengesellschaft - Betrieb Servicebereich Technik- und Logistikdienste - setzte den Kläger im genannten Zeitraum bis auf wenige kurzzeitige Ausnahmen (vom 29.1.-11.2.2007, 6.8.-30.9.2007 und 22.-26.10.2007 war er jeweils unter Tage eingesetzt) als Fördermaschinist über Tage im Bereich der Zentralen Wasserhaltung auf stillgelegten Bergwerken ein.
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Vom 22.11.2010 bis zum 13.1.2011 führte die Beklagte bei der E T GmbH für den Prüfzeitraum vom 1.6.2007 bis zum 31.12.2009 eine Betriebsprüfung durch. Anschließend stellte sie dieser gegenüber fest, dass sie Mitarbeiter in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt habe, obwohl eine An- bzw. Ummeldung zur allgemeinen Rentenversicherung hätte erfolgen müssen. Hierzu zählten unter anderem fünf Arbeitnehmer, die als Seilfahrt-/Fördermaschinisten überwiegend bis ausschließlich in der Wasserhaltung der RAG Aktiengesellschaft eingesetzt würden, darunter der Kläger. Die betroffenen Arbeitnehmer seien zum 1.1.2011 zur allgemeinen Rentenversicherung anzumelden. Für die Zeiten vor Januar 2011 seien die Versicherungsverhältnisse von der knappschaftlichen Rentenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung umzustellen (Bescheid vom 27.1.2011).
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Auf dieser Grundlage "beanstandete" die Beklagte dem Kläger gegenüber die in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge: Für die Durchführung der Versicherung sei der Träger der allgemeinen Renten -versicherung zuständig gewesen. Die beanstandeten Beiträge der knappschaftlichen Rentenversicherung würden in Höhe des Beitrages zur allgemeinen Rentenversicherung dem zuständigen Versicherungsträger "gutgeschrieben" (Bescheid vom 24.3.2011). Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, er sei (weiter) in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt und übe knappschaftliche Arbeiten aus. Dazu verwies er auf Ziffern 4 und 11 ZV. Die RAG Aktiengesellschaft sei ein knappschaftlicher Betrieb. Knappschaftliche Arbeiten seien solche, die räumlich und zeitlich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhingen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt würden. Dies treffe hier zu. Er sei als Fördermaschinist über Tage im Bereich der Zentralen Wasserhaltung tätig. Die Fördermaschine stehe auf dem jeweiligen Zechengelände (Carolinenglück II/III, Robert Müser, Amalie-Marie, Fürst Leopold, Concordia II/VI usw). Seine Tätigkeit bestehe in folgenden Arbeiten: Durchführung der Seilfahrten von Bergleuten nach unter Tage und von unter Tage nach über Tage, Güterbeförderung von sämtlichen Materialien von über Tage nach unter Tage, Förderung von Bergematerial von unter Tage nach über Tage, wenn unter Tage gesenkt werde, Förderung von Altmaterial von unter Tage nach über Tage sowie Fahren des Förderkorbs bei Reparaturen im Schacht.
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Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Der Kläger sei nicht in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt und übe auch keine knappschaftlichen Arbeiten aus. Knappschaftliche Arbeiten seien in § 134 Abs 4 Nrn 1 bis 11 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) abschließend aufgezählt. Der Kläger habe in der Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2010 nicht überwiegend solche Arbeiten verrichtet (Widerspruchsbescheid vom 6.2.2012).
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Mit seiner am 7.3.2012 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend darauf hingewiesen, dass er bei seiner Tätigkeit der Kontrolle durch das Bergamt unterliege. Er sei voll in den Produktionsprozess der Entleiherin integriert und stehe unter direkter Aufsicht der dortigen Steiger.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 1.1.2007 weiterhin in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bei Beschäftigten einer "Bergbauspezialgesellschaft" könne sich eine knappschaftliche Rentenversicherung nur aus § 133 Nr 2 SGB VI ergeben. Dies gelte auch bei der Arbeitnehmerüberlassung, wenn es sich beim Verleiher nicht um einen knappschaftlichen Betrieb handelt. Bei der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung sei der Verleiher der Arbeitgeber. Nur bei Fehlen der Erlaubnis komme ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande; in diesem Fall liege ein knappschaftlich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn es sich beim Entleiher um einen knappschaftlichen Betrieb handelt. Die Tätigkeit des Klägers als Seilfahrt-/Fördermaschinist über Tage sei in § 134 Abs 4 SGB VI nicht genannt.
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Der Kläger sei weder in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt noch verrichte er ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten. Knappschaftliche Arbeiten seien nur die in § 134 Abs 4 Nrn 1 bis 11 SGB VI abschließend aufgezählten Arbeiten, zu denen die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Fördermaschinist nicht gehöre (Urteil vom 31.8.2012).
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 14.9.2012 Berufung eingelegt: Die Tätigkeit des Fördermaschinisten stelle eine geradezu typische knappschaftliche bzw bergmännische Tätigkeit dar. Er arbeite als Fördermaschinist mit anderen Arbeitnehmern zusammen. Diese seien unmittelbar bei der Entleiherin beschäftigt und deshalb knappschaftlich versichert. Er wechsle alle drei Wochen den Standort. Er sei vollständig in die jeweiligen Betriebsabläufe integriert wie die bei der Entleiherin beschäftigten, knappschaftlich versicherten Arbeitnehmer, mit denen er zusammen arbeite. Der Fördermaschinist habe im Bergbau eine Schlüsselfunktion. Für diese Tätigkeit würden nur speziell geschulte Bergleute eingesetzt. Daraus, dass die Tätigkeit des Fördermaschinisten in einschlägigen Vorschriften des Bergbaubereichs geregelt sei, ergebe sich, dass es sich um eine bergmännische und damit knappschaftlich versicherte Tätigkeit handelt. So befasse sich § 30 Abs 9 bis 16 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 13.7.2005 mit der Tätigkeit der Fördermaschinisten. Gleiches gelte für die Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW vom 4.12.2003 und 5.11.2004 über die Anforderungen an Maschinenführer von Schacht- und Schrägförderanlagen iS des § 2 BVOS, zu denen Fördermaschinisten zählen. In Art 2 § 23 Abs 2 Nr 4 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) werde die Tätigkeit als Fördermaschinist ausdrücklich als bergmännische Tätigkeit benannt. Die Aufzählung in § 134 Abs 4 SGB VI sei nicht abschließend; ggf. müsse diese Regelung entsprechend angewendet werden.
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Der Senat hat die - jetzige - E GmbH (fortan: Beigeladene zu 1) und die RAG Aktiengesellschaft (fortan: Beigeladene zu 2) zum Verfahren beigeladen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2012 zu ändern und den Bescheid vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurück zu weisen.
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Die Tätigkeit als Fördermaschinist sei keine Tätigkeit unter Tage. Die Tätigkeiten über Tage seien in § 134 Abs 4 Nrn 2 bis 11 SGB VI eindeutig und erschöpfend definiert.
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Die Beigeladenen stellen keine Sachanträge.
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Die Beigeladene zu 1 hat mitgeteilt, der Kläger sei der Beigeladenen zu 2 durchgehend seit 2007 als Fördermaschinist überlassen worden. Eine Überlassung an andere Unternehmen habe nicht stattgefunden. Sie meint, bei der erlaubten gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung habe der Verleiher arbeits- und sozialrechtlich die alleinige Arbeitgeberstellung inne. Der Entleiher habe lediglich das Weisungsrecht bezüglich der konkreten Tätigkeit vor Ort. Entscheidend sei, dass sie als Arbeitgeberin kein knappschaftlicher Betrieb sei.
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Die Beigeladene zu 2 führt aus, der Kläger habe seine Tätigkeit als Fördermaschinist zutreffend beschrieben. Er sei an der jeweiligen Fördermaschine allein im Einsatz gewesen und habe diese selbstständig bedient. Die Tätigkeiten als Fördermaschinist und Schachthauer seien während der anderen Schichten sowohl von eigenen wie auch von Leiharbeitnehmern ausgeübt. Im Arbeitsalltag hätten keine Unterschiede zwischen dem Kläger als Leiharbeitnehmer und den eigenen Arbeitnehmern bestanden.
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Die IG BCE hat mitgeteilt, die Art der Rentenversicherung der Zeitarbeitnehmer sei nicht Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen und habe auch keinen Eingang in den Tarifvertrag (über die Arbeits- und Entgeltbedingungen von Zeitarbeitnehmern im Geltungsbereich der Manteltarifverträge des deutschen Steinkohlebergbaus) gefunden. Die Thematik der §§ 133, 134 SGB VI sei nicht erörtert worden. Der Gesamtverband Steinkohle e.V. hat mitgeteilt, die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen führten in der Regel knappschaftliche Betriebe iS des § 134 SGB VI. Daher sei weder im Rahmen der mit der IG BCE geführten Tarifverhandlungen noch zu einem späteren Zeitpunkt die Art der Rentenversicherung der beschäftigten Zeitarbeitnehmer, insbesondere eine Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung, berücksichtigt worden.
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Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist begründet.
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Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der angefochtene Bescheid vom 24.3.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2012, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Deshalb ist das angefochtene Urteil vom 31.8.2011 zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
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Die Klage ist als (reine) Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger hat sein Begehren in zweiter Instanz ausweislich seines Sachantrags auf die Anfechtung des Bescheides vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2012 beschränkt. Es kann folglich dahin stehen, ob seine ursprünglich auch auf den Folgezeitraum gerichtete Verpflichtungsklage statthaft war, obwohl die Beklagte ihm gegenüber dazu noch keine Entscheidung getroffen hatte, oder ob insoweit ggf. eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 2 SGG) in Betracht kommt. Die Beteiligten haben dem Interesse des Klägers nunmehr durch ihre in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung Rechnung getragen, dass sie sich auch für den Zeitraum ab 2011 (ungeachtet des Bescheids vom 27.1.2011) nach dem Ausgang dieses Verfahrens richten werden.
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Die Anfechtungsklage ist begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte die in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2010 zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge "beanstandet". Der Kläger war in dieser Zeit (weiter) knappschaftlich rentenversichert. Dies folgt unmittelbar aus §§ 133 Nr 1, 134 Abs 1 SGB VI.
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Der Bescheid vom 24.3.2011 enthält entgegen seiner Überschrift keine "Beanstandung nach § 201 Abs 2 SGB VI". Nach § 201 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind Beiträge, die an die Beklagte als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt wurden, dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Dementsprechend enthält der Bescheid vom 24.3.2011 in seinem Verfügungssatz (nur) die Feststellung, dass zu Unrecht Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, weil tatsächlich Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung bestanden habe (feststellender Verwaltungsakt). Damit werden (deklaratorisch) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die gesetzliche Fiktion des § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI festgestellt. Die in § 201 Abs 1 Satz 2, Abs 2 SGB VI geregelte Überweisung ist als unselbstständiger Annex nur eine gesetzlich angeordnete Folge dieser Feststellung.
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Ein weitergehender Regelungswille ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ob die getroffene Regelung vor diesem Hintergrund als "Beanstandung" bezeichnet werden kann, mag dahinstehen. Die ergänzenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind jedenfalls keine (weiteren) Verfügungssätze, sondern lediglich eine umschreibende Begründung. Soweit die Beklagte darin die gezahlten Beiträge "beanstandet", sie als rechtsunwirksam bezeichnet und eine "Gutschrift" der Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger ausgesprochen hat, gibt es hierfür - anders als nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage nach § 1421 Abs 1 und 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 143 Abs 1 und 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie § 135 Abs 1 und 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) - keine Rechtsgrundlage mehr. Eine ausdrückliche "Beanstandung" von Beiträgen ist nach § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht (mehr) erforderlich. Auch die in § 26 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelte Beanstandung zu Unrecht entrichteter Pflichtbeiträge ist auf den Fall der Zahlung von Beiträgen an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung iS von § 201 SGB VI nicht anzuwenden. § 201 Abs 1 Satz 1 SGB VI beschränkt sich vielmehr darauf, die Zuordnung der Beitragsentrichtung zu korrigieren, ohne an die Wirksamkeit der Beiträge zu rühren; infolgedessen braucht das Gesetz nicht klarzustellen, dass die Beitragszahlung an den zuständigen Träger als rechtmäßig gelte (BSG, Urteil vom 9.10.2007, Aktenzeichen (Az) B 5b/8 KN 2/06 R, juris RdNr 18).
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Die so umschriebene, im Bescheid vom 24.3.2011 getroffene Feststellung steht mit geltendem (Gesetzes-)Recht nicht in Einklang. Auch vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 war die Beklagte der für den Kläger zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kläger mithin bei ihr knappschaftlich rentenversichert. Denn der Kläger war auch von 2007 bis 2010 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt, §§ 133 Nr 1, 134 Abs 1 SGB VI.
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Die Beklagte ist nach § 133 SGB VI für die Rentenversicherung zuständig, wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (Nr 1), ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten (Nr 2) oder bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (Nr 3).
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§ 133 Nr 1 SGB VI enthält die Grundregel, dass Versicherte, die in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 Abs 1 bis 3 SGB VI beschäftigt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegen. Nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB VI sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beträfe § 133 Nr 1 SGB VI nur die Arbeitnehmer des knappschaftlichen Unternehmens, das den jeweiligen knappschaftlichen Betrieb führt, also diejenigen, die im Rechtssinn dort auf Grundlage eines (auch: faktischen) Arbeitsverhältnisses tätig sind, wäre der Kläger nicht einbezogen. Arbeitgeberin des Klägers in diesem (formalen) Sinn ist die Beigeladene zu 1, die keinen knappschaftlichen Betrieb führt, aber den Kläger als Bergmann beschäftigt und an einen knappschaftlichen Betrieb entliehen hat. Daraus folgt, dass er nicht im (nicht knappschaftlichen) Betrieb seiner Arbeitgeberin, sondern im (knappschaftlichen) Betrieb der Beigeladenen zu 2 als Bergmann tätig ist. Im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2 fehlte es zwar an einem (formalen) Arbeitsverhältnis, da im Falle erlaubter gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, nicht aber zwischen diesem und dem Entleiher besteht (allg Meinung, vgl nur Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, Einleitung zum AÜG RdNr 23 mwN; Ulber. AÜG. Basiskommentar. 2.Aufl. 2014, § 1 Rdnrn 6ff). § 133 Nr 1 SGB VI ist aber auch auf solche Versicherte (direkt) anzuwenden, die als Leiharbeitnehmer in einem knappschaftlichen Betrieb eingesetzt werden und in diesem Sinne (nur) faktisch in einem solchen Betrieb beschäftigt sind, wenn sie nach den Vorstellungen und Zielen von Ver- und Entleiher wegen der bergmännischen Qualifikation im Entleihbetrieb wie ein dort beschäftigter Arbeitnehmer über Jahre eingesetzt werden. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck des § 133 Nr 1 SGB VI ist auch derjenige in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt, der nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen und deren tatsächlicher Umsetzung als überlassener Arbeitnehmer im knappschaftlichen Entleihbetrieb eine bergmännische Kerntätigkeit verrichtet, wegen seiner dort fortlaufend benötigten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesen Betrieb dauerhaft (und nicht nur zeitlich begrenzt) wie ein dortiger Arbeitnehmer eingegliedert ist und entsprechend allein den Weisungen des Entleihbetriebs unterliegt. Ein Fördermaschinist, der auf der Basis einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit von einer Bergbauspezialgesellschaft an einen knappschaftlichen Betrieb entliehen wird, ist deshalb iS von § 133 Nr 1 SGB VI auch dort beschäftigt, wenn die genannten zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen. Jedenfalls dann nimmt auch der Entleihbetrieb in Bezug auf den Leiharbeitnehmer in ausreichendem Umfang Arbeitgeberfunktionen wahr.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unter Berücksichtigung des (jeweiligen) RAÜV zwischen den Beigeladenen und der ZV vom 2.11.2006 zum Arbeitsvertrag des Klägers vom 1.9.1983, der tatsächlichen Handhabung (dauerhafte, inhaltlich im Wesentlichen gleichbleibende Tätigkeit im Betrieb der Beigeladenen zu 2 über 4 Jahre) und des Inhalts der ausgeübten Tätigkeit (bergmännische Kerntätigkeit) war der Kläger von 2007 bis 2010 in diesem Sinn in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt.
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Bereits der Wortlaut der Regelung "in einem knappschaftlichen Betrieb (und nicht: "bei einem knappschaftlichen Betrieb/Arbeitgeber") beschäftigt" umfasst diese weite Auslegung. Dies wird besonders bei einem Vergleich mit dem Wortlaut der Vorgängerregelung des § 1 Abs 1 Nr 1 RKG idF des Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz-KnVNG) vom 21.5.1957 (BGBl I S 533) deutlich, nach der alle Personen nach dem RKG versichert waren, "die als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt" waren. Der Wortlaut des § 133 Nr 1 SGB VI enthält diese Einschränkung nicht mehr, sondern ist weiter gefasst. Dem entspricht, dass auch in der Terminologie der Arbeitnehmerüberlassung das zwischen überlassenem Arbeitnehmer und Entleihbetrieb bestehende Rechtsverhältnis als "Beschäftigungsverhältnis" bezeichnet wird (Urban-Cell/Germanowski/Bissels/Hurst. AÜG. Kommentar. 2. Aufl. 2013, § 1 Rdnr 72ff, 191; Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, Einleitung zum AÜG Rdnr 35b).
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Für diese weite Auslegung sprechen auch Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck sowohl der Arbeitnehmerüberlassung als auch der knappschaftlichen (Sonder-)Versicherung.
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Nach dem Konzept der Arbeitnehmerüberlassung iS des AÜG hat auch der Entleihbetrieb eine Arbeitgeberstellung inne ("faktische Arbeitgeberstellung", vgl Ulber. AaO. Rdnr 9 und Urban-Cell/Germanowski/Bissels/Hurst. AaO. Rdnr 76). Arbeitnehmerüberlassung iS des AÜG erfordert - neben dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer -, dass der Arbeitnehmer in Vollzug dieses Vertrages seine Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers erbringen und dieser den Arbeitnehmer nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie einen eigenen Arbeitnehmer einsetzen muss. Der Arbeitnehmer muss damit voll in den Betrieb des Dritten eingegliedert sein; insbesondere muss er den Weisungen des Entleihers oder dessen Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 28.6.2000, Az 7 AZR 45/99, juris RdNr 19 mwN und vom 30.1.1991, Az 7 AZR 497/89, juris RdNr 43). Der Entleiher nimmt somit teilweise Arbeitgeberfunktionen wahr ("partielle Arbeitgeberstellung", vgl Ulber. AaO. Rdnr 66; "Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen", vgl. Urban-Cell/Germanowski/Bissels/Hurst. AaO. Rdnr 75). Dieser (teilweisen bzw faktischen) Arbeitgeberfunktion tragen bereits die Regelungen in § 11 Abs 6 und 7 AÜG und § 28e Abs 2 Satz 1 SGB IV (entsprechend: § 150 Abs 3 SGB VII) Rechnung. Daneben gelten Entleiher im Rahmen des § 6 Abs 2 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und des § 3 Nr 13 aE Gendiagnostikgesetz als Arbeitgeber. Die (partielle) Arbeitgeberstellung des Entleihers wird weiter dadurch dokumentiert, dass den Leiharbeitnehmern durch § 7 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein aktives Wahlrecht zum Entleihbetrieb eingeräumt wird, wenn sie länger als drei Monate im Entleihbetrieb eingesetzt sind. Zum anderen gelten die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb auch für Leiharbeitnehmer (vgl § 3 Abs 1 Nr 3 und § 9 Nr 2 AÜG; dazu Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, Einleitung zum AÜG RdNr 23). Nach neuerer Rechtsprechung des BAG werden auch Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten im Entleihbetrieb berücksichtigt: In § 111 BetrVG (BAG, Urteil vom 18.10.2011, Az 1 AZR 335/10, juris RdNr 14 ff), in § 23 Abs 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG; BAG, Urteil vom 24.1.2013, Az 2 AZR 140/12, juris RdNr 11 ff) und in § 9 BetrVG (BAG, Beschluss vom 13.3.2013, Az 7 ABR 69/11, juris RdNr 21 ff). Für die Anwendung des § 111 BetrVG auf Leiharbeitnehmer ist nach dem BAG Voraussetzung, dass sie zu den in der Regel Beschäftigten gehören oder dass sie bei lediglich zeitweiliger Beschäftigung länger als sechs Monate beim Entleiher beschäftigt werden. Zweck des Schwellenwertes sei es, kleinere Unternehmen vor finanzieller Überforderung durch Sozialpläne zu schützen. Für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit komme es aber nur auf die Kopfzahl der beschäftigten Personen an (BAG, Urteil vom 18.10.2011, Az 1 AZR 335/10, juris RdNr 18 f). Zu § 23 Abs 1 Satz 3 KSchG hat das BAG ausgeführt, dass es für die Personalstärke keinen Unterschied mache, ob diese auf dem Einsatz eigener oder entliehener AN beruhe (BAG, Urteil vom 24.1.2013, Az 2 AZR 140/12, juris RdNr 20 ff). Das Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer wird folglich teils als Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten beschrieben, teils wird angenommen, dass zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein echter Vertrag zugunsten Dritter (des Entleihers) abgeschlossen wird. Übereinstimmend herrscht insoweit, dass der Entleiher berechtigt ist, auf die Arbeitskraft des Leiharbeitnehmers zurückzugreifen und das Direktionsrecht auszuüben (vgl Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, Einleitung zum AÜG RdNr 32 f mwN). Die Beispiele belegen überdies, dass die (partielle) Arbeitgeberstellung des Entleihbetriebs mit der Dauer der Beschäftigung in diesem Betrieb korreliert.
77
Eine derartige partielle, faktische Arbeitgeberstellung ergibt sich hier aus den zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen und der darauf basierenden tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit. Nach den zwischen den Beigeladenen geschlossenen Rahmenarbeitnehmerlassungsverträgen ist die Beigeladene zu 2 berechtigt, das Weisungsrecht gegenüber den ihr überlassenen Arbeitnehmern auszuüben, deren Tätigkeit zu überwachen sowie die Erbringung der (an sie abgetretenen) Arbeitsleistung zu fordern. Die Beigeladene zu 2 ist außerdem berechtigt, die ihr überlassenen Arbeitnehmer nach ihren eigenen Zielen und Vorstellungen in ihren Betrieben wie eigene Arbeitnehmer einzusetzen (§ 5 Abs 1 RAÜV). Die Arbeitskräfte werden voll in den Betrieb der Beigeladenen zu 2 eingegliedert, die auch über Mehrarbeit, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit bestimmt (§§ 2 Abs 2, 5 Abs 2 RAÜV), und führen ihre Arbeiten allein nach deren Weisungen und unter deren Aufsicht aus (§ 4 Abs 2 und 3 RAÜV). Die zeitliche Festlegung des Urlaubs, die rechtlichen Folgen von Betriebsstörungen (einschließlich Streiks), die maßgeblichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Ordnungsbestimmungen sowie Arbeitszeiten- und Pausenregelungen richten sich allein nach den Gegebenheiten im Entleihbetrieb (§§ 5 Abs 2, 9 Abs 1, 16 Abs 1 RAÜV). Die tatsächliche Ausführung der Beschäftigung des Klägers entspricht diesen Vorgaben. Dies ergibt sich aus dem von den Beigeladenen als richtig bestätigten Sachvortrag des Klägers. Danach war der Kläger im streitigen Zeitraum hauptsächlich als Fördermaschinist eingesetzt, an der jeweiligen Fördermaschine allein im Einsatz, hat diese selbstständig bedient und stand unter direkter Aufsicht der Steiger der Beigeladenen zu 2. Die konkreten Arbeitsaufträge erhielt der Kläger durch Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 2 (Aufsicht bzw. Kolonnenführer). Außerdem war er 2007 in geringem Umfang im Streckenausbau und bei sonstigen Schachtarbeiten unter Tage eingesetzt. Die Tätigkeiten als Fördermaschinist und als Schachthauer sind in den Betrieben der Beigeladenen zu 2 sowohl von eigenen wie auch von Leiharbeitnehmern ausgeübt worden. Im Arbeitsalltag bestanden keine Unterschiede zwischen dem Kläger als Leiharbeitnehmer und den eigenen Arbeitnehmern der Beigeladenen zu 2. Der "Servicebereich Belegschaft" der Beigeladenen zu 2 war für die Bestimmung seines Einsatzes zuständig. Fachlich unterlag er der Aufsicht der "Zentrale Wasserhaltung" der Beigeladenen zu 2, die auch die Schichten einteilte. Nach § 16 Abs 2 RAÜV und Nr 11 ZV galten für die Zeit der Überlassung (mindestens) die Arbeitsbedingungen des im Betrieb der Beigeladenen zu 2 geltenden Tarifwerks für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus. Die gemeinsame Absicht aller Beteiligten, den Kläger wie einen Arbeitnehmer im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau zu behandeln, tritt im Übrigen auch darin zu Tage, dass die Beigeladene zu 1 bis zur "Beanstandung" durch die Beklagte wie selbstverständlich die höheren Arbeitgeberbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet hat.
78
Die Einbeziehung des Klägers in die knappschaftliche Rentenversicherung entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser (Sonder-)Versicherung. Danach ist die knappschaftliche Versicherung eine Berufsversicherung der Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus besondere Rechnung trägt (vgl nur BSG, Urteil vom 17.12.1969, Az 5 RKn 19/66). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn man entscheidend darauf abgestellt, ob eine solche bergmännische Kerntätigkeit dauerhaft in einem knappschaftlichen Betrieb verrichtet wird. Das ist hier der Fall. Die Tätigkeit des Fördermaschinisten ist eine bergmännische Kerntätigkeit, die an einer zentralen Schnittstelle über Tage verrichtet wird, aber auch Kenntnis der Abläufe unter Tage voraussetzt. Dies folgt sowohl aus dem konkreten Inhalt der Tätigkeit, die ein hohes Maß an Verantwortung und besondere Kenntnisse von Abläufen im Steinkohlenbergbau erfordert, als auch aus Nr 4 der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 getroffenen Zusatzvereinbarung vom 2.11.2005, nach der der Kläger (nur) als Bergmann mit der (zusätzlichen) Qualifikation eines Hauers an Dritte überlassen wird. Es folgt überdies - worauf der Kläger zu Recht hinweist - aus § 30 Abs 9 bis 16 BVOS, den Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW vom 4.12.2003 und 5.11.2004 über die Anforderungen an Maschinenführer von Schacht- und Schrägförderanlagen iS des § 2 BVOS, zu denen Fördermaschinisten zählen, und aus Art 2 § 23 Abs 2 Nr 4 RÜG. Die Tätigkeit hat der Kläger während des streitigen Zeitraums im knappschaftlichen Entleihbetrieb auch dauerhaft über einen Zeitraum von beinahe vier Jahren durchgehend ausgeübt. Dabei ist ohne Belang, dass die Beigeladene zu 2 den Kläger jeweils in Dreimonatszyklen (erneut) angefordert haben mag. Der tatsächliche ununterbrochene Verlauf der Beschäftigung von 2007 bis 2010 zeigt vielmehr, dass es ihr nicht - wie sonst bei der Arbeitnehmerüberlassung, vgl § 1 Abs 1 Satz 2 AÜG - um eine zeitlich begrenzte Überlassung ging (etwa wegen vorübergehend anfallender Zusatzarbeiten), sondern dass von Anfang an beabsichtigt war, den Kläger als Leiharbeitnehmer dauerhaft im knappschaftlichen Betrieb zu beschäftigen. Davon muss jedenfalls bei jahrelanger ununterbrochener, im Kern gleichartiger Beschäftigung ausgegangen werden, die dazu dient, eine im Entleihbetrieb dauerhaft bestehende personelle Unterdeckung durch Arbeitnehmerüberlassung auszugleichen. Dieser Dauerbedarf der Beigeladenen zu 2 und die bestehende dauerhafte Geschäftsbeziehung zwischen den Beigeladenen waren nach Angaben der Beigeladenen zu 1 überdies der Grund dafür, den Kläger und weitere Bergleute mit der Befähigung zum Fördermaschinisten einzustellen bzw sie zu Fördermaschinisten auszubilden.
79
Schließlich zeigt auch die Entwicklungsgeschichte der knappschaftlichen (Sonder-)Versicherung, dass die Einbeziehung in die knappschaftliche Versicherung nach dem Willen des (jeweiligen) Gesetzgebers nicht allein nach formalen Kriterien erfolgen soll, sondern dass der Inhalt der Tätigkeit ein zentrales Kriterium für die Einordnung darstellt. Bei Verrichtung bergmännischer Kerntätigkeiten (d.h. sind immer Tätigkeiten unter Tage, außerdem die dortigen Abläufe steuernde Tätigkeiten über Tage) sollte nicht von der zufälligen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses abhängen, ob eine knappschaftliche Versicherung vorlag. Nach §§ 133 Nr 2, 134 Abs 4 SGB VI unterfallen der knappschaftlichen Versicherung deshalb auch (knappschaftliche) Arbeiten, die Bergbauspezialgesellschaften für knappschaftliche Betriebe (idR als sog. Subunternehmer aufgrund von Werkverträgen) verrichten. Die Arbeitnehmer der Bergbauspezialgesellschaften sind dabei unter keinem Gesichtspunkt in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt, weil sie allein nach Weisung der Bergbauspezialgesellschaft - ihrer Arbeitgeberin - tätig werden. Sie verrichten im knappschaftlichen Betrieb allerdings die gleichen Tätigkeiten wie die dortigen Arbeitnehmer. Deshalb ist es aus Gründen der Gleichbehandlung (zur Vermeidung zufälliger, auf rein formalen Kriterien beruhender Ergebnisse) gerechtfertigt, sie wie in einem knappschaftlichen Betrieb Versicherte zu behandeln. Dem hat der Gesetzgeber bereits vorkonstitutionell Rechnung getragen: Die entsprechenden Regelungen fanden sich zunächst in § 1 Abs 1 und 2 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 (RGBl I S 66) und sind seit 1.1.2008 in § 134 Abs 4 und 5 SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.12.2007 (BGBl I S 3024) enthalten. Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem die neue, später Gesetz gewordene Fassung des § 134 Abs 4 SGB VI bereits vorgesehen war, wurde ausgeführt, diese Regelung entspreche dem geltenden Recht und sei bisher in § 1 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.2.1933 enthalten gewesen. Aus Gründen der Rechtsbereinigung werde diese Regelung in das SGB VI überführt (BT-Drucks 16/6540 S 27). Überlegungen zu der Versicherungspflicht von in knappschaftlichen Betrieben beschäftigten Leiharbeitnehmern hat der Gesetzgeber (ebenso wie die Tarifvertragsparteien) offenbar nicht angestellt. Diese für sog. (Werk-)Unternehmerarbeiten maßgeblichen Einbeziehungsmotive gelten erst recht für die erlaubte Arbeitnehmerüberlassung (für die unerlaubte ergäbe sich diese Konsequenz ohnehin aus § 10 AÜG), da Leiharbeitnehmer (anders als Arbeitnehmer eines Werkunternehmers) wie eigene Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers, hier also des Inhabers des knappschaftlichen Betriebs, eingesetzt werden, und seinen Weisungen unterliegen. Auf die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Argumentation, bei seiner Tätigkeit als Fördermaschinist im Unternehmen der Beigeladenen zu 2 handele es sich um eine knappschaftliche Arbeit iS von §§ 133 Nr 2, 134 Abs 4 SGB VI, kommt es damit nicht mehr entscheidend an.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:
1.
alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
2.
Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
3.
die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
4.
das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
5.
laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
6.
das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
7.
Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
8.
Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
9.
Arbeiten in den Lampenstuben,
10.
das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
11.
Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.
(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:
1.
alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
2.
Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
3.
die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
4.
das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
5.
laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
6.
das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
7.
Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
8.
Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
9.
Arbeiten in den Lampenstuben,
10.
das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
11.
Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.
(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.
(2) Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.
(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.
(2) Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.
(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:
1.
alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
2.
Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
3.
die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
4.
das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
5.
laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
6.
das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
7.
Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
8.
Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
9.
Arbeiten in den Lampenstuben,
10.
das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
11.
Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.
(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:
1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.
(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.
(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte
1.
Untertagetätigkeiten und
2.
Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972, geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975, genannt sind,
ausgeübt haben.
(2) Untertagetätigkeiten sind
1.
alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,
2.
Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,
3.
ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,
4.
Arbeiten als Fördermaschinist,
5.
Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleichgestellt waren,
6.
Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzter.
(3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter Tage verfahren wurde.
(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der
1.
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und der Quarantäne,
2.
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
3.
der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder,
wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:
1.
alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
2.
Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
3.
die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
4.
das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
5.
laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
6.
das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
7.
Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
8.
Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
9.
Arbeiten in den Lampenstuben,
10.
das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
11.
Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.
(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.
(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.